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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag

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BundesgeSetzblatt-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz - im Folgenden "Bund" genannt - undder BundesanzeigerVerlagsgesellschaft mbH -im Folgenden "Verlag" genannt- :j" � I I I � I I 0crmany-Nl37771-v21A 40-20608868
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�2� §1 Bund 11berträgt dem Verlag die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblattes nach Maßgabe der folgenden Bestinunungen. Zum Geschäft Bundesgesetzblatt gehören auch die Her� stellung der Urschriften von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie die Herstellung von Ra.tifi� kationsurkunden, K.abinettcfrucksachen, Fundstellennachweisen, zeitlichen· Übersichten und Sachverzeichnissen und der Bezug und Vertrieb von gebundenen Exemplaren, Einbanddecken, Filmen und Satzbändern sowie der Vertrieb auf elektronischem Wege. Der §2 Herausgeber des Bundesge setzblattes ist das Bundesministeriwn der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz (bzw. voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 das Bundesamt für Justiz) übernimmt die Redaktion und bestimmt Inhalt, Umfang und Erscheinungsweise des Bundesgesetzblattes. §3 (1) Der Verlag fUhrt das Geschäft Bundesgesetzblatt Gennany-#137771-v21A auf eigene Reclmung. 40-20608868
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-3 - §4 Die Druckerei, die das Bundesgesetzblatt herstellt, wird vom Verlag im Einvernehmen mit dem Bund bestimmt. Ein Wechsel· der Druckerei bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Justiz. §5 Der Verlag hat Sorge zu tragen, dass die erschienenen Ausgaben geliefert werden können. §6 Auf schriftlich erklärten Wunsch des Bundes· wird der Verlag die ausdruck- und herunterladbare Internetversion des Bundesgesetzblattes I (bisher: Abonnentenversion) - unter Berücksichtigung etwaiger Vorgaben des Bundes- weitere�twickeln. Der Verlag verpflichtet. sich auch künftig die 11Nur-Lese-Version" des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos im Internet zur Verfilgung zu stellen. Darüber hinaus wird der Verlag das Bundesgesetzblatt Teil II als Vollversion (d. h. lesbar und aus­ druckbar) auch künftig kostenlos in das Internet einstellen. §7 Jede Erhöhung der Bezugspreise filr das Bundesgesetzblatt, die zu Bezugspreisen oberhalb des zum bedarf der Zeitpunkt des Abschlusses dieses Änderungsvertrages geltende(n) vorherigen schriftlichen Zustinunung des Bundesministeriums der Justiz. Gennany-#137771-v21A 40-20608868
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-4- §8 §9 (1) Der Bund beabsichtigt, die .heutigen Funktionen des Bundesgesetzblattes künftig ganz oder teilweise von einem hierzu noch zu beauftragenden Dritten in elektronischer Fonn erfüllen zu des lassen Zu diesem Zweck ist der Bund- auch schon vor der Auswahl bzw. Dritten berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist schriftlich zu ldb:tdigen. 4 . - (2) Im Falle der Kündigung bleibt die Verpflichtung des·Verlages nach§ 5 ft1r alle Ausgaben bestehen, die bis. zum Wirksamwerden der Kündigung erschienen sind. Der Verlag ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn er die Bestände und die auf Datenträgem gespeicherten Ausgaben des Bundesgesetzblatts einschließlich der dafiir erstellten Programme und Dateien sowie die Anschriften der Abonnenten an den Bund herausgibt oder der Bund mit der Kündi­ gung die Herausgabe verlangt. Der Verlag muss seine Erklärung binnen sechs Monaten nach Zugang der Kündigung abgeben. I ., ':L ij I Gcrmany-#13777l·v21A 40-20608868
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·- 5- § 10 � . den _....."J!Q�jtc.;:,..jtc-_ 2006 Für das Bundesministerium der Justiz: Germany-#I3n7l-v21A Kd'{"' , den Cl AA. 2006 Für die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH: 40-20608868
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-6- GelliJI!Ily4#l37771-v21A pZ 40-20608868 _____ __ ___ .. _:_.. _ ____ ______ _
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