Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20921 2. a) In welchen Baugebieten (Wohngebiet, Dorfgebiet, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außen gewerbliche Hundeschulen grundsätzlich geneh bereich ausgeführt werden sollen. Für die Privilegierung migungsfähig? reicht es allerdings nicht, dass ein Vorhaben sinnvoll nur im Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in diesen Bauge Außenbereich errichtet werden kann. Ob ein Vorhaben im bieten lässt sich nur im Einzelfall anhand der konkreten Außenbereich bevorzugt zugelassen werden „soll“, ist un Ausgestaltung der Hundeschule sowie der Ausprägung des ter wertender Betrachtung im Einzelfall zu prüfen, wobei die jeweiligen Baugebiets beurteilen. Grundsätzlich lässt sich grundsätzliche gesetzgeberische Intention zur Freihaltung aber sagen, dass eine gewerbliche Hundeschule baupla des Außenbereichs von Bebauung zu berücksichtigen ist. nungsrechtlich in Wohn- und Mischgebieten nach den §§ Insofern ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einschränkend dahin 3, 4 und 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als sog. stö gehend auszulegen, dass ein Vorhaben insbesondere dann rende bzw. das Wohnen wesentlich störende Gewerbebe nicht unter diese Privilegierung fällt, wenn damit ausschließ triebe einzustufen und dort somit weder allgemein noch aus lich oder überwiegend individuelle Freizeit- und Erholungs nahmsweise zulässig sein werden. Dabei kommt es nach wünsche bedient werden. der Rechtsprechung auf eine typisierende Betrachtungswei Ob Hundeschulen unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fal se an, wonach das Störpotential solcher Nutzungen in die len, lässt sich dementsprechend nicht pauschal beurteilen, sen Gebieten schon abstrakt und unabhängig von etwaigen sondern hängt von ihrer Ausgestaltung und Ausrichtung im Schutzvorkehrungen im Einzelfall so groß sein dürfte, dass Einzelfall ab. Insofern kann es beispielsweise einen Unter sie als nicht gebietsverträglich anzusehen sein werden. Ge schied machen, ob der Schwerpunkt der jeweiligen Anlage werbegebiete gem. § 8 BauNVO sind – in Abgrenzung zum in einer allgemeinen Hundeausbildung liegt, die in entgelt Industriegebiet – nur für solche gewerblichen Nutzungen lichen Kursen von jedermann in Anspruch genommen wer vorgesehen, die nicht erheblich belästigend sind. Auch hier den kann, oder ob Gemeinwohlaspekte im Vordergrund ste kann der zulässige Störgrad im Baugebiet durch eine Hun hen. Letzteres kann für eine Privilegierung sprechen und bei deschule überschritten sein, mit Rücksicht auf die im Ge einer gemeinwohlbezogenen Hundeausbildung z. B. für Ret werbegebiet allgemein zulässigen Geschäfts-, Büro- und tungsdienste gegeben sein; in diesem Sinne differenzierte Verwaltungsgebäude. Lediglich das Industriegebiet nach § 9 etwa das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom BauNVO dient der Aufnahme gewerblicher Nutzungen, die 30.09.2004 (Az. 2 K 04.16, BeckRS 2015, 41668, BAYERN. – insbesondere im Hinblick auf ihr Störpotential – in ande RECHT), das die Privilegierung im entschiedenen Fall ver ren Baugebieten unzulässig sind, was auf gewerbliche Hun neinte, „weil das individuelle Freizeitinteresse der an einer deschulen nach den obigen Ausführungen zutreffen kann. Hundeausbildung interessierten Hundebesitzer gegenüber Ferner kann die Festsetzung eines sonstigen Sonderge dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Na biets (§ 11 BauNVO) in Betracht kommen. tur, das einen von baulichen Anlagen weitestgehend freige Soweit eine Hundeschule in vorgenannten Baugebieten haltenen Außenbereich voraussetzt, zurückzustehen hat.“ weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur im Wege einer Be c) Wer stellt die Privilegierung von Hundeschulen freiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB begründet werden. Hierzu fest? wäre erforderlich, dass die Grundzüge der Planung nicht be Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Vor rührt werden, ein Befreiungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 haben im Außenbereich wird von der zuständigen unteren Nr. 1 bis 3 BauGB vorliegt und die Abweichung auch unter Bauaufsichtsbehörde u. a. geprüft, ob das Vorhaben baupla Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen nungsrechtlich nach § 35 BauGB zulässig ist. Dies schließt Belangen vereinbar ist. Dies kann nur einzelfallbezogen be die Prüfung ein, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 urteilt werden, verallgemeinernde Aussagen sind insofern BauGB gegeben ist. nicht statthaft. 4. Müssen für die Genehmigungsfähigkeit von Hun b) Können gewerbliche Hundeschulen in Gewerbe deschulen baurechtliche Bedingungen erfüllt gebieten rechtssicher angesiedelt werden? sein? c) Können Hundeschulen in Mischgebieten rechts Siehe Antwort zu Frage 1. sicher angesiedelt werden? Hundeschulen können in diesen Gebieten nur dann rechts 5. Muss für die Genehmigungsfähigkeit von Hunde sicher angesiedelt werden, wenn eine erforderliche bau schulen der vor Ort gültige Flächennutzungsplan rechtliche Genehmigung für sie herbeigeführt wird. Nach geändert werden? obigen Ausführungen (siehe Antwort zu Frage 2 a) wird dies Sofern ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist (hierzu in Gewerbe- und Mischgebieten bauplanungsrechtlich in der siehe Antwort zu Frage 3), bedarf es in der Regel keiner Regel die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB Änderung des Flächennutzungsplans; Darstellungen eines erfordern. Flächennutzungsplans können einem privilegierten Vorha ben nur in bestimmten Fällen entgegenstehen, insbesonde 3. a) Sind Hundeschulen privilegiert? re wenn sie eine qualifizierte Standortaussage zugunsten b) Welche Voraussetzungen gibt es für die Privilegie einer anderen baulichen Nutzung treffen (z. B. für eine ge rung von Hundeschulen? plante Straßentrasse). Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben im Sofern keine Privilegierung gegeben ist, bemisst sich die Außenbereich ist in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt. Für Hun Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die deschulen kommt allenfalls der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Errichtung einer Hundeschule im Außenbereich kann nach Nr. 4 BauGB in Betracht. Darunter fallen Vorhaben, die dieser Bestimmung zugelassen werden, wenn öffentliche wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung