Die Sozialen Medien in der Informationsarbeit der Bundeswehr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Social Media Aktivitäten der Bundeswehr“
Redaktionelle Arbeit A-600/5 3.1.6 Recht am eigenen Bild 317. Jedem Menschen steht das Recht am eigenen Bild zu. Dies gilt ohne Einschränkungen auch für Soziale Medien. Grundsätzlich müssen alle Abgebildeten vor der Veröffentlichung die „Einverständniserklärung zur Verwendung von Foto-, Film- oder Videoaufnahmen durch die Bundeswehr“ unterschrieben haben. Das aktuelle Formular ist in der Formulardatenbank im Intranet in der jeweils gültigen Fassung zu finden (Bw/2202). Bei Fotos von Personen unter 18 Jahren, ist die Zustimmung der Eltern bzw. aller Erziehungsberechtigten einzuholen. 318. Folgende Ausnahmen gelten: Bei öffentlichen Veranstaltungen ist es erlaubt, Personen zum Zweck der Veröffentlichung zu fotografieren. Ebenso ist es erlaubt, Personen als „Beiwerk“ abzulichten. Dies trifft zu, wenn eine oder mehrere Personen, ohne die Aussage des Bildes zu st ! verändern, entfernt werden könnten. Eine Einwilligung der Abgebildeten/des Abgebildeten ist nicht sd i en nötig, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Auch bei öffentlichen ng Versammlungen von Personen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, wie z. B. Konzerte oder de ru Sportveranstaltungen, darf ohne Erlaubnis fotografiert werden. Im Zweifelsfall ist rechtliche Beratung m Än bei BMVg Recht I 5 einzuholen. Sprache, Stil und Gehalt 319. Alle Auftritte der Bundeswehr in den Sozialen Medien werden von der Nutzerin bzw. dem tn ic ht de 3.1.7 rli eg Nutzer als „Stimme der Bundeswehr“ und damit als offiziell bzw. autorisiert wahrgenommen. Alle un te Inhalte sind daher sachlich korrekt und stets ohne politische Wertung darzustellen. Je nach Kanal uc k werden unterschiedliche Gruppen angesprochen, daher gelten auch besondere Regeln hinsichtlich us dr Sprache und Stil. Diese besonderen Bedingungen sind unbedingt zu berücksichtigen. Es muss ein rA Kompromiss aus sachlich korrekter Sprache und lebendiger, kanalangepasster Umgangssprache ie se gefunden werden. Abstraktes Amtsdeutsch ist zu vermeiden. Bundeswehrinterne Abkürzungen und D Fachbegriffe sind sparsam zu verwenden. Werden sie eingesetzt, dann sind sie verständlich, also aus Nutzersicht nachvollziehbar, zu formulieren und zu erklären. 320. Wie allgemein in journalistischer Sprache üblich und zum Erhalt der besseren Lesbarkeit, werden Texte in den Sozialen Medien der Bundeswehr nicht gegendert. 3.1.8 Foto- und Videobearbeitung 321. Im Internet bieten zahlreiche Plattformen Dienste zur Bearbeitung von Medieninhalten (Foto, Video und Ton) an. Die bearbeiteten Medienprodukte werden teilweise automatisch mit elektronischem Stempel oder Wasserzeichen, die Werbung für die genutzte Internetseite zeigen, versehen. Diese Plattformen dürfen nicht genutzt werden. Medienprodukte in den Sozialen Medien der Bundeswehr müssen frei von externer Werbung sein. Für die Medienbearbeitung ist ausschließlich lizensierte, kosten- und werbefreie oder beschaffte Software zu nutzen. Seite 15 Stand: Januar 2017
A-600/5 322. Redaktionelle Arbeit Videos, die in den Sozialen Medien veröffentlicht werden, sind grundsätzlich im Corporate Design der Bundeswehr zu gestalten. Eine Ausnahme bilden hier alle Live-Videos und Videos des Snapchat-Kanals, da sie nach der Aufnahme technisch bedingt nicht in einem Umfang bearbeitet werden können, die den Corporate Design-Vorgaben der Bundeswehr entsprechen. 3.1.9 Veröffentlichungszeit 323. Ob ein Beitrag in den Sozialen Medien erfolgreich ist, hängt auch vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ab. Um möglichst viele Likes, Teilen/Retweets und eine große Reichweite zu erzielen, sollten sich Social-Media-Redakteurinnen und -Redakteure genau informieren, wann in dem jeweiligen Kanal der beste Zeitpunkt für eine Veröffentlichung ist. Das Nutzeraufkommen ist stark an bestimmte Tage und Uhrzeiten gekoppelt und kann von Kanal zu Kanal variieren. Jeder Bundeswehr- en st ! Kanal muss daher regelmäßig statistisch ausgewertet werden, um optimale Veröffentlichungszeiten verschiedenen Kanäle haben ihre jeweils ng Die eigenen Rhythmen. Social-Media- ru 324. sd i ermitteln und sicherstellen zu können. Än de Redakteurinnen und -Redakteure werten ihren eigenen Kanal hinsichtlich der Nutzeraktivität m kontinuierlich aus. Kombiniert mit aktuellen Fachartikeln, z. B. aus Blogs zu Veröffentlichungszeiten, ic ht de ergibt sich eine fundierte Basis für den besten Zeitpunkt einer Veröffentlichung. rli Immer wieder sind Soziale Medien Schauplatz für Kampagnen. Sie sind entweder te 325. eg tn 3.1.10 Unterstützen von Kampagnen in Sozialen Medien k un kommerziell, karitativ oder zielen auf Humor und Unterhaltung ab. Gute Kampagnen begeistern die dr uc Community und breiten sich mit rasanter Geschwindigkeit aus. Nutzerinnen bzw. Nutzer, die an der rA us Kampagne aktiv oder passiv teilnehmen, bauen durch ihre Teilnahme bewusst ein bestimmtes Image se auf. Für die Sozialen Medien der Bundeswehr ist die aktive oder passive Teilnahme an externen, D ie bundeswehrfremden Kampagnen grundsätzlich untersagt. Kampagnen der Bundesregierung oder der öffentlichen Verwaltung können unterstützt werden, wenn es einen sicherheitspolitischen, personal- werblichen oder Bundeswehrbezug gibt. 326. Kommerzielle, politische oder private Kampagnen von Einzelpersonen dürfen nicht unterstützt werden. Ausnahmen in besonderen Einzelfällen müssen durch BMVg Pr-/InfoStab 2 genehmigt werden. 327. Weltjahrestage (z. B. Weltblutspendetag, Tag der Peacekeeper usw.) können, sofern sich ein Bezug zum Aufgabenbereich der InfoA herstellen lässt, durch Postings in den Sozialen Medien der Bundeswehr unterstützt werden. Seite 16 Stand: Januar 2017
Redaktionelle Arbeit A-600/5 3.1.11 Teilen/Liken von Inhalten Dritter 328. Bei direkten oder indirekten Verweisen (Teilen/Liken) durch Links auf fremde Internetseiten, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Bundeswehr liegen, ist das Urheberrecht zu beachten. Das Teilen oder Liken von Inhalten, die durch Firmen oder Privatpersonen erstellt worden sind, ist daher zu unterlassen. 329. Teilt man einen Beitrag von einer Internetseite oder einem Auftritt in den Sozialen Medien außerhalb der Bundeswehr, zum Beispiel bei Facebook, wird dieser mit Bild und einem Textauszug in der Vorschau angezeigt. Solange keine explizite Einwilligung des Urhebers vorliegt, handelt es sich hierbei um eine Verletzung der Verwertungsrechte. Das Risiko, eine Abmahnung zu erhalten, kann deutlich reduziert werden, indem man nur Beiträge teilt, die selbst mit Empfehlungsschaltflächen wie st ! „Gefällt mir“ zum Teilen auffordern. Jedoch muss der Betreiber bzw. die Betreiberin, auf den bzw. die sd i en verlinkt werden soll, auch selbst das Recht haben, die Erlaubnis zu erteilen. Fehlt in der ng Originalquelle auch die namentliche Nennung des Urhebers bzw. der Urheberin, liegt eine weitere de Än Postings bergen auch die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Beim Teilen oder Liken von m 330. ru Urheberrechtsverletzung vor. de Inhalten, die durch Firmen (z. B. der Rüstungsindustrie) erstellt worden sind, gilt der Grundsatz der Gelegentliches Teilen/Liken ausgewählter positiver Inhalte Dritter (z. B. Online-Artikel einer eg 331. tn ic ht Gleichbehandlung sowie die Vermeidung von irreführenden und vergleichenden Behauptungen. te rli Zeitung über die Bundeswehr) erhöht die Authentizität des eigenen Kanals und wirkt sich zudem auf un die Reichweite und Vernetzung aus. Unter Beachtung des Urheberrechts kann der Bundeswehrauftritt dr uc k mit maximal zehn Prozent solcher Inhalte ergänzt werden. Das Kerngeschäft ist der selbst rA us produzierte Beitrag. Formale Vorgaben 3.2.1 Facebook D ie se 3.2 Für die Erstellung eines Postings gelten einheitlich folgende Vorgaben für alle Auftritte der Bundeswehr: 332. Das Posting beginnt direkt mit dem Text. Überschriften sind nicht zu verwenden. Der erste Satz sollte kurz und präzise auf das Thema hinweisen. Dies kann z. B. in Form einer Zusammenfassung, einer Frage oder eines Hashtags umgesetzt werden. 333. Der Text sollte ohne Versalien oder andere Hervorhebungen auskommen und für sich stehen. Ausrufezeichen, mehrere Fragezeichen in Folge oder Vergleichbares sollten, auch wenn es in den Sozialen Medien weit verbreitet ist, unterbleiben. Seite 17 Stand: Januar 2017
A-600/5 334. Redaktionelle Arbeit Zu jedem Posting gehört ein Foto, eine Grafik oder ein Video. Reine Text-Postings sind zu unterlassen. 335. Wenn der Inhalt einer Internetseite mit einem Link geteilt wird, muss der kopierte und eingesetzte Link, nachdem dieser durch die Facebook-Software gecrawlt wurde, wieder entfernt werden. Im Anschluss ist der geteilte Inhalt durch einen kurzen redaktionellen Text über dem Vorschaubild im Kontext zur Bundeswehr einzuordnen, um dem Nutzer bzw. der Nutzerin zu erklären, warum der Inhalt durch die Bundeswehr geteilt wurde. 336. Werden weiterführende Links im Text ohne Vorschau eingebunden, sind sie mit einem URL- Kürzungsdienst (z. B. Bitly) zu kürzen. Dadurch werden Zeichen im Posting gespart und der Text ist besser lesbar. Die zufallsgenerierte Buchstaben- und Zahlenfolge ist durch einen kurzen und Bilder sind grundsätzlich mit einer Bildunterschrift zu ergänzen. Am Ende steht in Klammern sd i 337. en st ! prägnanten Text zu ersetzen (Beispiel: http://bit.ly/Beratungsstellenfinder). ng als Quellenangabe „Bundeswehr“ und der Name der Fotografin/des Fotografen. Beispiel: (Foto: Än de ru Bundeswehr/Max Mustermann). Der Dienstgrad oder die Amtsbezeichnung werden nicht genannt. de ht Die Federführung für die regionalen Facebook-Seiten liegt beim PIZ SKB. Es gelten alle ic 338. m 3.2.1.1 Regionale Facebook-Seiten tn Vorgaben dieser Regelung. Das Corporate Design der Bundeswehr ist grundsätzlich einzuhalten. PIZ rli eg SKB legt ergänzend das Design der Sozialen Medien fest (Opener, Closer, Bauchbinden, Schriften un te für Memes usw.). k Weiterführende Verfahrensabläufe regelt eine Weisung, in der redaktionelle Vorgaben uc 339. Die Verfahrensabläufe zur Freigabe von Inhalten aus Dienststellen der Teilstreitkräfte/ se 340. rA us dr einheitlich für alle regionalen Auftritte durch PIZ SKB festgelegt und angewiesen werden. D ie Organisationsbereiche – außerhalb der SKB – werden durch die zuständigen Presse- und Informationszentren in eigener Zuständigkeit für deren Verantwortungsbereich geregelt. Die Verfahren sind PIZ SKB zur Umsetzung anzuzeigen. 3.2.2 Instagram 341. Die Foto-Sharing-Community ermöglicht es, aufgenommene Fotos und Videos mit Filtern, Rahmen und Weichzeichnungseffekten zu verändern. Dies ist ein wesentliches Merkmal des Kanals, die Nutzer sind entsprechende Bilder gewohnt. Daher ist es zielführend, diese Erwartungshaltung auch zu bedienen. 342. Der kurze Bildtext wird in Deutsch und Englisch verfasst. Darüber hinaus sollte er mit wohldosierten und sinnvoll ausgesuchten Hashtags ergänzt werden, die in der Regel am Ende des Postings aufgelistet werden. Studien haben ergeben, dass sieben bis elf Hashtags pro Posting Seite 18 Stand: Januar 2017
Redaktionelle Arbeit A-600/5 erfolgreich sind. Es gilt, die Balance zwischen zusätzlicher Aufmerksamkeit und dem Eindruck des Spammings zu finden. Arbeiten mehrere Redakteurinnen bzw. Redakteure in demselben Kanal, ist eine Hashtag-Liste zu führen, um Kontinuität sicherstellen zu können. 3.2.3 Twitter 343. Der Twitter-Kanal der Bundeswehr läuft automatisiert als RSS-Feed. Redaktionelle Vorgaben entfallen daher. 3.2.4 Snapchat 344. Die Einverständniserklärung externer Protagonistinnen/Protagonisten und Interview- partnerinnen/Interviewpartner erfolgt als gesonderte Bewegtbildaufnahme (via mobilem Endgerät vor en st ! Ort), in der die jeweilige Person die Freigabe des produzierten Inhalts erteilt. Dabei nennt sie/er ng Da es sich bei Snapchat um einen Instant-Messaging-Dienst handelt, entfällt das ru 345. sd i ergänzend den vollen Namen sowie das aktuelle Datum. Än de Community-Management im Sinne der unter Nummer 401 aufgeführten Definition. Aufgrund m technischer Voraussetzungen von Snapchat (Nachrichten der Follower können nur einmalig de abgerufen werden) antwortet der Host mit einem vorformulierten Text, der bei Karriere oder tn ic ht allgemeinen Fragen zur Bundeswehr auf den Facebook-Kanal der Bundeswehr verweist. Bei rli eg kritischen oder unsachlichen Reaktionen auf einzelne Snaps entfällt eine Reaktion seitens des Hosts. flickr 346. Es werden ausschließlich redaktionell aussagekräftige Fotos mit klarer Bildsprache dr uc k un te 3.2.5 us eingestellt. Zum Beispiel müssen Porträts offenblendig und ohne störende Elemente, Reportagefotos ie Die Bilder sollen mindestens 15 Millionen Bildpunkte bzw. eine Bildgröße von 20x30 cm bei D 347. se rA mit ungewöhnlichen Perspektiven und deutlicher Schärfe/Unschärfe-Verteilung fotografiert werden. 300 dpi Auflösung haben. Dabei dürfen die Bilder nicht hochgerechnet/skaliert werden. 348. Für den Premiumfotoauftritt flickr gelten hohe, technische Qualitätsanforderungen. Unscharfe, verwackelte, extrem geschärfte Fotos oder Bilder mit Schlagschatten entsprechen nicht diesen Bedingungen. 349. Alle Bilder müssen mit IPTC-Daten gemäß Bereichsdienstvorschrift C-600/16 „Mediendaten- bank der Bundeswehr“ versehen sein. Dies gewährleistet, dass die heruntergeladenen Bilder alle notwendigen Informationen (journalistische W-Fragen) und die Quellenangaben beinhalten. 350. Die Persönlichkeitsrechte müssen entweder schriftlich mit Einverständniserklärung geklärt sein oder Personen dürfen nicht klar identifiziert werden können. Gepixelte Bilder (mit Ausnahme von Namensschildern) werden nicht eingespielt (siehe auch 3.1.6). 351. Jedes Bild, das eingespielt wird, muss der Mediendatenbank der RedBw vorliegen. Seite 19 Stand: Januar 2017
A-600/5 4 Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) 4.1 Community-Management 401. In der Fachliteratur wird der Begriff des Community-Managements oft weit gefasst definiert. Der Bundesverband Community Management e.V. formuliert exemplarisch: „Community- Management ist die Bezeichnung für alle Methoden und Tätigkeiten rund um die Konzeption, Aufbau, Leitung, Betrieb, Betreuung und Optimierung von virtuellen Gemeinschaften sowie deren Entsprechung außerhalb des virtuellen Raumes. Unterschieden wird dabei zwischen operativen, den direkten Kontakt mit den Mitgliedern betreffenden, und strategischen, den übergeordneten Rahmen ! Der in dieser Regelung verwendete Begriff des st 2F en betreffenden, Aufgaben und Fragestellungen.“ 3 sd i Community-Managements wird hinsichtlich der Aufgaben in einer reduzierten Version praktiziert und ru ng bezieht sich lediglich auf den operativen Teil der Aufgaben. Die „strategischen und den de übergeordneten Rahmen betreffenden“ Anteile der Definition sind strukturell dem Pr-/InfoStab 2 im de m Än BMVg zugeordnet und im Rahmen dieser Regelung ausdrücklich ausgeklammert. Die Community-Managerin bzw. der Community-Manager 402. Soziale Medien sind Dialog. Die Community-Managerin/der -Manager spielt eine eg tn ic ht 4.2 te rli entscheidende Rolle für den Erfolg des Postings. Die Community-Managerin/der -Manager ist un grundsätzlich für die Beantwortung, Moderation und ggf. Löschung von Kommentaren, Fragen oder uc k Direktnachrichten der Nutzerinnen bzw. Nutzer zuständig. Dabei dienen u. a. geltende Gesetze, die rA ie Die Community-Managerin bzw. der -Manager ist in der Kommunikation in den Sozialen D 403. se Anlage 5.2) als Maßstab. us dr Netiquette und für Angehörige der Bundeswehr die Social-Media-Guidelines (siehe Intranet und Medien die „Stimme der Bundeswehr“ nach außen. Hier gilt es einerseits, offiziell für die Bundeswehr zu schreiben, die Widerspruchsfreiheit sicherzustellen und anderseits auch Persönlichkeit zu zeigen. Ein persönlicher und authentischer Dialog schafft Vertrauen und Sympathie beim Nutzer bzw. bei der Nutzerin. Für den redaktionellen Betrieb ist sicherzustellen, dass eine Community-Managerin bzw. ein – Manager gemäß der in der Netiquette (siehe Anlage 5.1) veröffentlichen Zeiten eingesetzt ist. Dazu ist ein Dienst- bzw. Einsatzplan zu erstellen und die notwendige Hard- und Software bereitzustellen. 404. Sofern Quantität und Qualität der aufkommenden Kommentare und Fragen in dem jeweiligen Kanal es zulassen, kann das Community-Management mehrerer Auftritte personell gebündelt werden, um unnötige zusätzliche zeitliche Belastungen zu vermeiden. 3 Aus: Social Media Manager, Vivian Pein. 2. Auflage. Bonn. Seite 42. Seite 20 Stand: Januar 2017
Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) 405. A-600/5 Der Dienstort der Community-Managerin bzw. des -Managers ist so zu wählen, dass der störungsfreie Zugang zum Internet sowie eine Anbindung an Informationen aus dem Intranet (Wiki, Sprachregelungen, Redaktionspläne) sichergestellt sind. 406. Die Community-Managerin bzw. der -Manager sollte über Erfahrung in der InfoA der Bundeswehr und über eine Ausbildung zur Online-Redakteurin/zum –Redakteur verfügen. Die Ausbildung zum „Social-Media-Manager, Redakteur und Community-Manager“ am ZInfoABw muss nachgewiesen werden. Vergleichbare zivil erworbene Ausbildungen können durch BMVg Pr-/InfoStab 2 anerkannt werden. 407. Für die Community-Managerin/den -Manager müssen insbesondere für die Zeiten außerhalb des regulären Dienstbetriebes Krisenkommunikationspläne und klare Arbeitsabläufe für fachliche st ! Rückfragen geregelt sein. Der wechselseitige direkte Kontakt zwischen Community-Managerin bzw. sd i en -Manager und der jeweiligen Sprecherin bzw. dem jeweiligen Sprecher vom Dienst des zuständigen ru Die Community-Managerin bzw. der -Manager entscheidet, ob im jeweiligen Einzelfall die de 408. ng Presse- und Informationszentrums muss ablauforganisatorisch jederzeit sichergestellt sein. de m Än Grenze der Netiquette überschritten ist und beantwortet Fragen eigenverantwortlich. Redaktionelle Hinweise für den Dialog im Community-Management 409. Fragen der Nutzerinnen bzw. Nutzer sollen stets professionell, unbürokratisch, freundlich eg tn ic ht 4.3 te rli und schnell beantwortet werden. Im Dialog gilt der Grundsatz, dass alle Dialogpartner Respekt un (Umgangsformen) gegenüber den anderen Beteiligten und Argumentationsbereitschaft an den Tag uc k legen. Darauf ist seitens der Community-Manager auch bei humorvollen und insbesondere bei us dr kontroversen Dialogen zu achten. Bei eigenem konsequenten Verhalten ermöglicht die Berufung auf ie Die Nutzerin bzw. der Nutzer wird bei Instagram, Facebook und Youtube mit Vornamen D 410. se rA diesen Grundsatz einen begründeten Abbruch des Dialogs, wenn Dritte dagegen verstoßen. (resp. Usernamen) angesprochen und geduzt. In den beruflichen Netzwerken und bei „Bundeswehr Karriere“ wird gesiezt. Sollte die Nutzerinder Nutzer von sich aus die Community-Managerin bzw. den -Manager siezen, wird entsprechend erwidert. Am Ende jeder Kommentierung und Beantwortung von Fragen steht ein Gruß sowie der Vorname der Verfasserin bzw. des Verfassers (Beispiel: Besten Gruß/Claudia). Der Vorname der Community-Managerin bzw. des -Managers muss zum Schutz der Privatsphäre nicht der echte Name sein. Legt die Community-Managerin bzw. der -Manager sich einen Aliasnamen zu, ist dieser durchgängig zu verwenden und redaktionsintern in einer Liste zu vermerken, so dass nachvollziehbar ist, wer unter welchem Aliasnamen schreibt. 411. Kommentierungen und Antworten sind möglichst kurz zu halten. Unter Umständen ist es sinnvoll, auf die Internetseiten der Bundeswehr zu verweisen, um der Nutzerin/dem Nutzer weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Links sind mit einem URL- Seite 21 Stand: Januar 2017
A-600/5 Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) Kürzungsdienst (z. B. Bitly) zu kürzen. Die zufallsgenerierte Buchstaben- und Zahlenfolge ist durch einen kurzen und prägnanten Text zu ersetzen (Beispiel: http://bit.ly/Beratungsstellenfinder) 412. Bei den Antworten ist stets darauf zu achten, dass die Widerspruchsfreiheit der Fakten sichergestellt ist. Im Wiki „Informationen zu Social-Media-Auftritten der Bundeswehr“ sind aktuelle Informationen und Sprachregelungen zu finden. Das entbindet die Community-Managerin/den - Manager nicht davon, zusätzlich und initiativ zu recherchieren und sich mit dem fachlich zuständigen PIZ abzustimmen. Jede Antwort an die Nutzerin/den Nutzer ist vor Versand mit folgender Checkliste zu prüfen: • Anrede und Schlussformel vorhanden? • freundliche, empathische, persönliche Tonalität? en st ! • auf Augenhöhe? sd i • Inhalt fachlich korrekt? ru ng • Widerspruchsfreiheit zu anderen öffentlichen Texten der Bundeswehr? de • korrekte Rechtschreibung und Grammatik? de Selbst erstellte Textbausteine oder solche aus Sprachregelungen sind mit Feingefühl zu ht 413. m Än • für Zivilpersonen verständlich? Keine „Bundeswehrsprache“? tn ic verwenden. Hier gilt es, zwischen der Widerspruchsfreiheit der Bundeswehr-Kommunikation nach eg außen und dem individuellen Anliegen der Nutzerin bzw. des Nutzers abzuwägen. Einerseits sollte te rli die Frage hinreichend und maßgeschneidert beantwortet werden, anderseits sind die bundeswehr- Jede Frage ist möglichst innerhalb einer Stunde zu beantworten, sicher jedoch noch am dr 414. uc k un internen Vorgaben einzuhalten. rA us selben Tag. Sollte dies auf Grund der Tiefe oder Komplexität der Frage nicht möglich sein, ist die Bittet eine Nutzerin bzw. ein Nutzer oder eine Fanpage darum, von einem Kanal der D 415. ie se Nutzerin bzw. der Nutzer auf eine spätere Antwort hinzuweisen (Zwischenbescheid). Bundeswehr geliked zu werden, wird dies grundsätzlich höflich, aber bestimmt in Form einer Direktnachricht abgelehnt. Benachteiligungen oder Bevorzugungen durch die Bundeswehr sind zu vermeiden. 4.4 Krisenkommunikation, Löschungen und Shitstorms 416. Grundsätzlich gilt: Für die Kommunikation in den Sozialen Medien gelten die gleichen Regeln wie in der klassischen Krisenkommunikation. Aufklären, abstellen, Konsequenzen ziehen und diese bedarfsgerecht kommunizieren (vgl. Bundesministerium des Innern, „Krisenkommunikation – Ein Leitfaden für Behörden und Unternehmen“). 417. Krisen können außerhalb der Sozialen Medien entstehen und in ihrer weiteren Dynamik zu diesen herüberschwappen. Andersherum kann sich eine Krise, die ihren Ursprung in den Sozialen Seite 22 Stand: Januar 2017
Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) A-600/5 Medien hat, auch auf die gesamte Kommunikation auswirken. Ein schneller und intensiver Informationsaustausch zwischen der Pressesprecherin/dem Pressesprecher und der Community- Managerin bzw. dem -Manager ist folglich elementar. Gute Kenntnisse der jeweilig anderen Kommunikationskanäle und -quellen sind sicherzustellen. 418. Die zuständigen PIZen stellen sicher, dass die Redakteurin bzw. der Redakteur vom Dienst RedBw stets über die aktuellen Erreichbarkeiten der jeweiligen Community-Managerin bzw. des -Managers verfügt. 419. In Sozialen Medien entwickeln sich Krisen nach eigenen Regeln und oft mit besonderer Dynamik. Anders als in den von Journalistinnen und Journalisten produzierten Medien entfällt in den Sozialen Medien die Gatekeeper-Funktion. Alle können jederzeit Informationen veröffentlichen. Je st ! nach Bekanntheit und Vernetzung der Nutzerin bzw. des Nutzers kann sich diese Information schnell sd i en schneeballartig verbreiten und Nährboden für eine Krise bieten. Die Community-Managerin bzw. der ng Manager ist gefordert, schnell zu erkennen, wie sich das Meinungsbild und die Stimmungslage de ru entwickeln. Solidarisiert sich die Netzgemeinde mit der Nutzerin bzw. dem Nutzer? Tritt ein Än Selbstreinigungseffekt bzw. eine Deeskalation der Situation durch andere Nutzerinnen bzw. Nutzer de ht Für die Bearbeitung der Krise spielt die Geschwindigkeit eine entscheidende Rolle. Der ic 420. m ein? tn benötigten Reaktionszeit der Community-Managerin/des -Managers steht die Verbreitungs- rli eg geschwindigkeit des Postings/Kommentars entgegen. Grundsätzlich sollte folglich so schnell wie un te möglich durch die Community-Managerin bzw. den Manager reagiert werden, die Qualität der Antwort uc k und die Widerspruchsfreiheit dürfen gleichwohl nicht darunter leiden. Nach kritischen Ereignissen us dr fordert die Community oft Angaben (Ursachen, Konsequenzen usw.) in einer zeitlichen Abfolge ein, rA die mit rechtsstaatlichen Verfahren der Aufarbeitung von Geschehnissen nicht immer vereinbar ist. ie se Dieser psychologische Zeitdruck verschärft das Risiko, mit inhaltlichen Einlassungen den D Ergebnissen von Ermittlungen usw. vorzugreifen. Hier gilt: Das Risiko, voreilige Angaben zu machen, die sich hinterher als angreifbar erweisen, wiegt schwerer als das Risiko, wegen vermeintlicher „Langsamkeit“ kritisiert zu werden. In solchen Phasen sind ggf. die Zurückhaltung von Informationen zu begründen („um dem Ergebnis der Untersuchung nicht vorzugreifen“ usw.)“ sowie die Ernsthaftigkeit der Aufarbeitung und die andauernde Dialogbereitschaft zu betonen. Grundsatz: „Handle schnell, aber überlegt!“ 421. Um die unmittelbare Reaktionsfähigkeit zu erlangen, sind die Diskussionen im jeweiligen Verantwortungsbereich zu verfolgen und auf ihre Relevanz für die InfoA zu bewerten. Bei Themen von übergeordneter Bedeutung ist eine Handlungsempfehlung von BMVg Pr-/Info 2 einzuholen und RedBw Social Media zu beteiligen. Seite 23 Stand: Januar 2017
A-600/5 Bearbeitung von Kommentaren und Fragen (Community-Management) 4.4.1.1 Umgang mit normüberschreitenden Inhalten 422. Für alle Kanäle der Bundeswehr in Sozialen Medien gilt die einheitliche Netiquette. Sie weist die Nutzerin bzw. der Nutzer eindeutig auf die Konsequenzen von Verstößen hin. Alle Kommentare und Nutzerprofile mit: • beleidigendem Inhalt, • Verleumdungen, übler Nachrede und Provokationen, • vulgären, Gewalt verherrlichenden, diskriminierenden, rassistischen, ausländerfeindlichen, sexistischen, hasserfüllten, hetzerischen Inhalten, • extremistischen Meinungsäußerungen, • allgemein strafrechtlich relevanten Inhalten en st ! sind durch die Community-Managerin/den Manager umgehend zu löschen. Entsprechende ng ru Alle durch die Community-Managerin/den -Manager veranlassten Maßnahmen wie das de 423. sd i Nutzerprofile sind zu blockieren. Än Löschen von Kommentaren und das Blockieren von Nutzerinnen bzw. Nutzern sind schriftlich und Die verursachende Nutzerin bzw. der Nutzer ist über die veranlasste Maßnahme mit einer ht 424. de m bildlich (Bildschirmfoto) zu dokumentieren und vier Wochen lang aufzubewahren. tn eg rli Eine allgemeine Anzeigepflicht bei der Polizei besteht in Deutschland nur bei geplanten te 425. ic Direktnachricht zu informieren. un schweren Straftaten gemäß § 138 StGB und wenn die Ausführung oder der Erfolg der Straftat uc k dadurch noch abgewendet werden können. Besondere Anzeigepflichten für die Betreiberinnen/den rA us dr Betreiber von Kanälen in den Sozialen Medien existieren nicht. D ie Gesetze missachten se 4.4.1.2 Umgang mit Inhalten von Bundeswehrangehörigen, die Vorschriften und 426. Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Nr. 424 und 425 ist die dienstrechtlich Vorgesetze bzw. der Vorgesetzte der Community-Managerin bzw. des -Managers über den dienstrechtlichen Verstoß unmittelbar zu informieren. Diese bzw. dieser informiert die Vorgesetze bzw. den Vorgesetzten des betroffenen Angehörigen der Bundeswehr. Von dort ergeht neben anderen Maßnahmen im Bedarfsfall eine Meldung an den Militärischen Abschirmdienst (siehe Zentrale Dienstvorschrift A-2600/7 „Extremismus - Vorbeugung und Bekämpfung“). 4.4.1.3 Umgang mit Trollen 427. Das Dialogprinzip der Sozialen Medien schließt für die Nutzerin bzw. den Nutzer auch die Möglichkeit ein, Partei zu ergreifen, ihre bzw. seine Meinung zu äußern und zu verteidigen. Die Motivation für die Nutzerinnen bzw. Nutzer ist unterschiedlich: Interesse an der Bundeswehr und Seite 24 Stand: Januar 2017