Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18 / 997 Landtag 18. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 4. Juni 2013 Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft Das Schulwesen im Land Bremen ist durch große Vielfalt geprägt. Schulen in freier Trägerschaft sind ein fester und gleichwertiger Bestandteil der bremischen Bildungs- landschaft, wie es auch das Grundgesetz in Artikel 7 Abs. 4 ausdrücklich vorsieht. Schulen in Trägerschaft von Vereinen, Religionsgemeinschaften oder Stiftungen er- möglichen das Erlangen von Bildungsabschlüssen auf Grundlage eigener pädagogi- scher Konzepte, ermöglichen eine Wahlfreiheit der Eltern und stärken den Wettbe- werb zwischen den Schulen einerseits sowie zwischen den verschiedenen Schul- formen andererseits. Auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen „Sonderungsverbotes“, welches eine durch die Besitzverhältnisse der Eltern bedingte Selektion untersagt, wird gewähr- leistet, dass der Zugang zu den freien Schulen auch sozial ausgewogen gestaltet werden muss. Dem entspricht der Anspruch der Schulen auf staatliche Unterstüt- zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zumal die von ihnen beschulten Kinder und Ju- gendlichen sonst im staatlichen Schulwesen versorgt werden müssten. Wir fragen den Senat: 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Wel- che Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese be- rechnet? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüs- se gedeckt? 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Träger- schaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zu- ständigen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den Anschlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschie- de hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? — 1 —
6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatli- chen Schulwesens? 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 9. Juli 2013 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? In der folgenden Tabelle sind die Kosten des Jahres 2012 und die entsprechen- den Prozentanteile zu den Gesamtkosten dargestellt: Prozent- Schulgattung ‡*) anteil Grundschulen 6 449 052 26,60 % Jahrgangsstufen 5 und 6 3 878 380 16,00 % Sekundarschule 2 739 557 11,30 % Gymnasium 7 bis 9 (10) 3 783 265 15,60 % Gymnasiale Oberstufe 4 559 674 18,81 % Waldorfschule 5 bis 10 1 745 445 7,20 % Förderzentrum LSV 1 090 991 4,50 % Gesamtausgabe 2012 24 246 363 100 % *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Wel- che Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? Die Berechnung der Zuschüsse ist im Abschnitt VI Wirtschaftliche Hilfen des Privatschulgesetzes geregelt. Der Zuschuss je Schule ergibt sich aus der im Gesetz festgelegten Grundsumme je Schülerin/Schüler multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Die Anpassung der Grundsumme ist an die Entwicklung der Gehälter (in- klusive Sonderzuweisung) der Gruppe A 13 des Bremischen Besoldungs- gesetzes gekoppelt. Die Bemessung der monatlichen Grundsummen der wirtschaftlichen Hilfe (§ 17 Abs. 3 PrivatschulG) wurde in einem Gesetz zur Änderung des Bre- mischen Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 geregelt. Grundlage dieser Regelung waren die Neuverhandlungen mit den Trägern privater Ersatzschulen, die letztlich zu einem für beide Seiten akzeptablen Kompro- miss führten. Dazu heißt es in der Deputationsvorlage Nr. 318 vom 4. September 1989: „Die in dem neuen § 17 Abs. 3 aufgeführten monatlichen Grundsummen für den 1. Januar 1990 sind im Wege der Verhandlungen mit den Trägern der Privatschulen gesetzt worden. Sie stellen einen Mittelwert zwischen den vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Frühjahr prognos- — 2 —
tizierten Zahlen für 1989 dar und den von den Trägern der Privatschulen dagegengesetzten wünschenswerten Beträgen. Auf diesen Mittelwert ist 1,7 % aufgeschlagen, die für das Jahr 1990 vorgesehene prozentuale Gehalts- steigerung.“ Weiterhin wurden die Grundsummen mit der Änderung des Privatschul- gesetzes vom 18. Dezember 2003 an die Durchschnittszuschüsse der Bun- desländer angepasst. Die Anpassung an die Entwicklung der Beamten- besoldung erfolgt bis heute weiter. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfen an Ersatzschulen im Land Bre- men stellt lediglich auf einen Zuschuss ab, der auf Basis dieser gesetzlich festgelegten Grundsumme ermittelt wird. Die Ausgaben der geförderten Ersatzschulen sind keine gesetzliche Bezugsgröße. Insoweit kann die Fra- ge nach Kostenbestandteilen im Zuschuss auch nicht beantwortet werden. 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler an öffentlichen Schulen werden jähr- lich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und herausgegeben. Die Ermitt- lung erfolgt über die Funktionskennziffern (FKZ), die zu jeder Haushalts- stelle bundesweit vergeben werden. Bei den Personalausgaben werden pau- schal ermittelte Versorgungsanteile für Beamte und die Beihilfen hinzuge- rechnet. Im Juni 2013 wurden die Ausgaben für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler lagen in diesem Jahr im Land Bremen bei 6 000 ‡; davon entfielen auf Personalausgaben 4 500 ‡. 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese be- rechnet? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüs- se gedeckt? Die Ausgaben der Schulen in freier Trägerschaft pro Schülerin/Schüler sind dem Senat nicht bekannt. Sie werden auch nicht erhoben, da sie nicht die gesetzliche Basis für die Zuschussgewährung bilden (siehe auch Antwort zu Frage 1.1). Ein kostenmäßiger Verwendungsnachweis ist ebenfalls nicht einzureichen, sodass auch keine Angaben zum Deckungsumfang des staatlichen Zu- schusses an den bei den freien Trägern jährlich entstehenden Kosten für den Schulbetrieb möglich sind. 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Träger- schaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der staatlichen Zuschüsse ist in der folgenden Tabelle darge- stellt: Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2003 16 093 030 2004 16 888 039 2005 17 529 792 2006 19 157 147 2007 20 174 891 2008 20 608 210 2009 21 277 587 — 3 —
Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2010 22 927 634 2011 23 605 327 2012 24 246 363 *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der Haushaltsabschlüsse. 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zustän- digen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den An- schlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? Im Rahmen der Novellierung des Privatschulgesetzes werden auch die Finanz- hilfen neu festgesetzt; in diesem Zusammenhang werden die Kürzungen be- rücksichtigt. Sie sind in den Haushaltsentwürfen für 2014 und 2015 nicht enthal- ten. Einen Zeitpunkt für die Vorlage der Novelle gibt es noch nicht. 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschie- de hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? Die Berechnung der Sätze für die Regelfinanzhilfe der Schulen in freier Träger- schaft ist in jedem Land von den gesetzgebenden Körperschaften unterschied- lich festgelegt worden. Neben den jeweiligen Berechnungsformen für die Regel- finanzhilfe sind auch die abweichenden Voraussetzungen der Gewährung, eine eventuelle Verwendungsprüfung und auch die Gewährung von sonstigen Arten der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz erstellt gemäß Beschluss der Kultus- ministerkonferenz eine Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Diese Übersicht beruht auf ent- sprechenden aktuellen Angaben der Länder und ist dieser Antwort in vollem Umfang beigefügt. Sie enthält im Detail die Beantwortung der Fragen nach den Unterschieden der Förderung in den einzelnen Ländern. Aus diesem detaillierten Gesamtwerk sind für eine schnelle Übersicht die Jah- resbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ in nachfolgender Ta- belle zusammengestellt worden (ohne Berlin und Brandenburg, da diese Beträ- ge auch nicht in der KMK-Übersicht enthalten sind.) Jahresbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ Gymna- Grund- Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Baden-Württemberg 3 023 4 855 3 369 4 479 4 479 Bayern 3 900 3 900 4 175 5 800 5 800 Bremen 3 085 3 429 3 429 3 939 4 659 Hamburg 4 856 5 084 5 084 5 176 6 423 Hessen 3 551 3 035 3 128 3 896 6 184 Mecklenburg-Vorpommern 3 312 4 902 4 902 4 952 4 952 Niedersachsen 2 882 4 011 3 502 4 103 5 427 Nordrhein-Westfalen 4 972 4 972 4 270 5 548 5 548 Rheinland-Pfalz 2 488 3 416 2 857 4 011 4 011 — 4 —
Gymna- Grund- Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Saarland 3 831 3 831 3 516 4 198 4 198 Sachsen 2 745 3 646 3 646 4 595 4 595 Sachsen-Anhalt 4 104 5 490 5 490 4 556 5 838 Schleswig-Holstein 3 246 3 848 3 848 4 938 4 938 Thüringen 3 256 4 932 4 932 4 213 4 213 Quelle: Eigene Berechnungen aus der Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusminis- terkonferenz „Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundes- republik Deutschland“ (beigefügt). 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? Dem Senat sind Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft aus anderen Bundesländern nicht bekannt. 6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatli- chen Schulwesens? Dem Senat liegen keine Bewerberzahlen für die Aufnahme in Privatschulen vor, da eine Erhebung dieser Daten nicht vorgesehen ist. Die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler in den letzten fünf Jah- ren in den Klassenstufen 1 und 5 der Privatschulen ist der nachfolgenden Tabel- le zu entnehmen. Stadt Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 461 228 233 10,8 % 2009 444 223 221 10,3 % 2010 424 206 218 10,1 % 2011 416 227 189 9,7 % 2012 372 177 195 8,6 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 534 259 275 10,7 % 2009 550 273 277 11,4 % 2010 556 267 289 11,8 % 2011 563 282 281 12,5 % 2012 583 281 302 13,5 % Quelle: Eigene Statistiken. — 5 —
Stadt Bremerhaven*) Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 126 64 62 13,5 % 2009 125 56 69 13,1 % 2010 131 55 76 14,1 % 2011 127 65 62 13,5 % 2012 124 51 73 13,0 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 86 52 34 7,5 % 2009 84 48 36 8,0 % 2010 58 29 29 5,7 % 2011 110 59 51 11,0 % 2012 102 45 57 10,9 % *) Aus den statistischen Übersichten der Stadt Bremerhaven. Land Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 587 292 295 11,3 % 2009 569 279 290 10,8 % 2010 555 261 294 10,8 % 2011 543 292 251 10,4 % 2012 496 228 268 9,4 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 620 311 309 10,1 % 2009 634 321 313 10,7 % 2010 614 296 318 10,8 % 2011 673 341 332 12,2 % 2012 685 326 359 13,0 % Quelle: Eigene Statistiken. Die Zahl der Privatschülerinnen und Privatschüler in Klassenstufe 1 der Grund- schulen in der Stadtgemeinde Bremen ist danach kontinuierlich zurückgegan- — 6 —
gen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven konstant geblieben. In Klassenstufe 5 sind in beiden Stadtgemeinden die Anteile der Privatschulen an allen Schüle- rinnen und Schülern in allgemeinbildenden Schulen gestiegen. Die Gründung und der Ausbau von Privatschulen ist (mit Einschränkungen im Grundschul- bereich) ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen, die Lehr- und Erziehungsmethoden können aber von denen der öffentlichen Schulen abweichen. Als Erkenntnisquelle für die Motive der Schulwahl steht dem Senat lediglich die Trägerschaft der Privat- schulen zur Verfügung. Die Schulträger mit einem religiösen Hintergrund stel- len im Land Bremen die deutliche Mehrheit der Privatschulbetreiber. Das öffent- liche Schulwesen hat bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags dagegen die religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Insofern ist es naheliegend, dass Schülerinnen und Schüler diese Einrichtungen überwie- gend aufgrund der religiös-weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in Erziehungsfragen besuchen. Zu der Frage, ob Attraktivitätsgesichtspunkte von Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen eine darüber hinaus gehende Motivlage der Schülerinnen und Schüler und ih- rer Erziehungsberechtigten darstellen, liegen dem Senat keine belastbaren Er- kenntnisse vor. 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Die wirtschaftliche Kalkulation für den Betrieb einer Schule in freier Träger- schaft ist grundsätzlich selbstständige Aufgabe der jeweiligen Trägerinstitution, die der Senat nicht zu bewerten hat. Über mögliche Konsequenzen einer Kür- zung des Zuschusses kann der Senat daher auch keine Aussage treffen. Anlage Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepu- blik Deutschland, Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz — 7 —
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Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 05.10.2012 ) Die tabellarische Übersicht über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Ländern in alphabetischer Reihen- folge gegliedert. In Spalte I sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen Regelfinanzhilfe gewährt wird. Unter II. ist - in der notwendigen verkürzten Form - dargestellt, wie sich diese Regelfinanzhilfe berechnet. In Spalte III ist erfasst, in welcher Form eine Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe erfolgt. Neben der Regelfinanz- hilfe gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von Finanzhilfe auf- gezählt. Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Betrag angeben wird, der jährlich pro Schüler aufgewendet wird, wobei nach Schularten differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen, sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erfor- derlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der Regelfinanzhilfe sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von Finanzhilfen für verschiede- ne Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Übersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie z.T. nur die Regelfinanzhilfe erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert. ...
Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 2 Nebenstehendes gilt für alle - genehmigte Ersatzschule Schülerzahl keine - Baukostenzuschuss in s. bei den einzelnen Schular- 3 Schulen, soweit nicht anderes - Antrag höchstens Zahl der Klassen * Höhe von 37 % des zu- ten vermerkt 1 Klassenrichtzahlen an öffentli- schussfähigen Bauauf- - Wartefrist (drei Jahre) chen Schulen wands, § 18 Abs. 7 PSchG - Gemeinnützigkeit Schülerbezogener Zuschuss § 17 Privatschulgesetz („Kopfsatz“) als bestimmter - Zuschuss zu Versorgungs- (PSchG) %-Satz des Endgrundgehalts bezügen, die an Lehrer ge- für beamtete Lehrkräfte an der zahlt werden, § 19 PSchG entsprechenden Schulart (s. nachfolgend bei den einzelnen Schularten) zuzüglich des jeweiligen %-Satzes des ehe- bezogenen Familienzuschlags sowie des Familienzuschlags für zwei Kinder, § 18 Abs. 2 PSchG 1. Grundschulen, Klassen 1 s. o. 68,3 % aus A 12 3023 € bis 4 der Freien Waldorf- schulen und Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschu- len 2. Hauptschulen und Werkre- s. o. 109,7 % aus A 12 4855 € alschulen 3. Realschulen s. o 69,0 % aus A 13 3369 € 4. Klassen 5 bis 12 der Freien s. o. 80,6 % aus A 14 4328 € Waldorfschulen 1 Ausnahme: wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden Schule nicht erforderlich ist oder wenn eine Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). 2 Für Kopfsatzschulen: Am Stichtag der amtlichen Schulstatistik; zu 7/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im Vorjahr und zu 5/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im lfd. Jahr berücksichtigt (§ 18 Abs. 5 PSchG). 3 Zuschussbeträge vorbehaltlich Änderungen der Beamtenbezüge durch den Landtag. ...