Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft
Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 5. Gymnasien, Klasse 13 der s. o. 83,4 % aus A 14 4479 € Freien Waldorfschulen und dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemein- schaftsschulen 6. Gemeinschaftsschulen s. o. arithmetischer Mittelwert aus 4700 € Klasse 5 bis 10 1 2., 3. und 5. zuzüglich 10 % für Ganztagsbetrieb 7. Berufliche Gymnasien s. o. 86,9 % aus A 14 4667 € 8. Fachschulen für Sozialpä- s. o. 111,5 % aus A 14 5988 € dagogik 9. Berufsfachschulen, Fach- s. o. a) 111,5 % a) 5444 € schulen b) 104,4 % b) 5097 € a) technische aus A 13 b) übrige 10. Berufskollegs s. o. a) 103,3 % a) 5043 € a) technische b) 93,0 % b) 4541 € b) übrige aus A 13 2 11. Sonderschulen s. o. Zuschuss in Höhe der tatsäch- Kostennachweis als Grundlage Angaben nicht möglich; lichen Personalkosten (höchs- für die Zuschussberechnung tens in Höhe der Kosten einer faktisch weitgehende Kosten- entsprechenden öffentlichen deckung Schule) Zuzüglich pauschaler Sachkos- tenzuschuss in Höhe des Sach- kostenbeitrags für eine ent- sprechende öffentliche Schule § 18 Abs. 3 PSchG 1 Gemeinschaftsschulen können ab Beginn des Schuljahrs 2012/13 eingerichtet werden. 2 Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. 2
Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 12. Schulen des zweiten Bil- Personalkostenzuschuss (Lehr- Kostennachweis als Grundlage Angabe nicht möglich dungswegs1 kräfte): für die Zuschussberechnung a) Abendrealschulen, - die Personalkosten für b) Abendgymnasien, Lehrkräfte nach Maßgabe c) Kollegs der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberufli- chen Unterrichts an öf- fentlichen Schulen Personalkostenzuschuss (Schulleitung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- grundgehalt: a) 3,3 % aus A 14 b) 3,5 % aus A 15 c) 3,5 % aus A 15 Personalkostenzuschuss (Ver- waltung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L a) 6,0 % b) 6,0 % c) 6,0 % Sachkostenbezuschussung: - Erstattung der notwendi- gen Miet- und Bewirt- schaftungskosten der Schulräume sowie eine 1 Die Zuschussbestimmung gilt ab dem 01.08.2012; bis zum 31.07.2012 liegen die Zuschüsse für die Abendrealschulen und Abendgymnasien um 10 % und für Kollegs um 5 % niedriger. 3
Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart Bezuschussung der übri- gen notwendigen sächli- chen Kosten. § 18 Abs. 4 PSchG 4
Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 1. Volksschulen - Antrag Notwendiger Personalaufwand Verwendungsbestätigung nach - Mögliche Zuordnung von rd. 3.900 Euro = pauschale Zuschüsse § 14 a Verordnung zur Aus- Lehrern an staatlich aner- (ohne Baukostenersatz, plus - Juristische Person des (Art. 31 BaySchFG) führung des Bayerischen kannten Schulen unter zugeordnete staatliche Lehr- öffentlichen oder privaten Schulfinanzierungsgesetzes Fortgewährung der Bezü- kräfte) Rechts – auch Schulträger, zuzüglich (AVBaySchFG) ge, Art. 31 Abs. 5 auf welche die Kirchenver- pauschaler Zuschussbetrag je BaySchFG träge anzuwenden sind – Schülerin oder Schüler je (nicht natürliche Personen) Schuljahr für den notwendigen - Förderung von Baumaß- Schulaufwand (Art. 32 Abs. 1 nahmen, Art. 32 Abs. 1 - Gemeinnützigkeit Sätze 1 bis 4 BaySchFG) Satz 5 BaySchFG - Private Volksschule ent- - Zuschüsse zu Kosten der spricht in Ausbau u. Glie- Für Schulen in kirchlicher Lernmittelfreiheit, soweit derung öffentlichen Volks- Trägerschaft bestehen Sonder- Ersatzschule diese ge- schulen regelungen (vgl. Art. 58 währt, Art. 46 i.V.m. BaySchFG). - Wartefrist (zwei Jahre) 1 Art. 22 BaySchFG Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzie- rungsgesetz (BaySchFG) 2. Förderschulen - Antrag Notwendiger Personalaufwand Überprüfung durch Vorlage - Zuordnung von staatl. rd. 7.000 Euro 2 - Juristische Person des = Vergütung der Lehrkräfte , eines Nachweises über die Lehrern unter Fortgewäh- (ohne Baukostenersatz, plus öffentlichen oder privaten (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 bestimmungsgemäße Verwen- rung der Bezüge, zugeordnete staatliche Lehr- Rechts Abs. 2 BaySchF) zuzüglich 80 dung der gewährten Zuschüsse Art. 33 Abs. 2 BaySchFG 3 4 kräfte) % bzw. 100 % des notwendi- - Gemeinnützigkeit - Ersatz der Kosten der gen Schulaufwands - Private Volksschule zur Schülerbeförderung zu sonderpädagogischen För- (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 100 %, Art. 34 Satz 1 derung entspricht in Aus- BaySchFG) Halbsatz 2 BaySchFG bau und Gliederung öffent- 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 65 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat 2 Berechnet wird das Grundgehalt der 7. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlungen und Versorgungszu schlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen für Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 4 Übrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 5
Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 licher Volksschule zur - Förderung von Baumaß- sonderpädagogischen För- 1 nahmen , Art. 34 Satz 2 derung BaySchFG Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG - Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwen- dungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG - Zuschüsse bei Blockbe- schulung, Art. 37 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 3.1 Realschulen 2 - Anerkannte Ersatzschulen Betriebszuschuss gem. Nicht regelmäßig, die Vorlage - Zuschuss zur Alters- und 3.1. und 3.1.1: - Antrag Art. 38 i.V.m. Art. 17 von Verwendungsnachweisen/ Hinterbliebenenversor- ca. 4.175,-- Euro 3.1.1 Abendrealschulen BaySchFG Gewinn- und Verlustrechnun- gung der Lehrer, Art. 40 - Juristische Person des gen kann verlangt werden i.V.m. Art. 57a BaySchFG 3.2. und 3.2.1: 3.2. Gymnasien öffentlichen oder privaten 112 % des Lehrpersonalauf- ca 5.800,-- Euro Rechts wands - Förderung von Baumaß- 3.2.1. Abendgymnasien - Gemeinnützigkeit 3.1 und 3.1.1: nahmen, - Voller Ausbau der Schule 1/24,75 der Bezüge3 nach A Art. 43 BaySchFG in aufsteigenden Jahr- 13 multipliziert mit den zu- gangsstufen - Beurlaubung von staatli- schussfähigen Lehrerwochen- chen Lehrern unter Fort- - Abschlussprüfungen in stunden zahlung der Bezüge, zwei aufeinander folgen- 3.2 und 3.2.1: Art. 44 BaySchFG den Jahren wurden von 1/23,75 der Bezüge nach A 14 mindestens 2 Dritteln der - Schulgeldersatz (bis 80 multipliziert mit den zuschuss- Schüler mit Erfolg abgelegt Euro, ab 01.08.12 bis fähigen Lehrerwochenstunden 1 Mit Ausnahme der Schulen für Kranke. 2 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG). 3 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der 7. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung. 6
Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 87,50 Euro je Unter- Art. 29, 38 Abs. 1, 3 richtsmonat), BaySchFG Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 4. Berufliche Schulen; 1 - Anerkannte Ersatzschule Betriebszuschuss gem. Art. 41 wie 1. - Förderung von Baumaß- Ein Pro-Kopf-Betrag pro - Antrag BaySchG: nahmen, Schüler lässt sich nicht be- - Berufsfachschulen 2 3 Art. 43 BaySchFG rechnen. - Wirtschaftsschulen - Juristische Person des 79 % bzw. 89 % bzw. 4 öffentlichen oder privaten 100 % des notwendigen pau- - Beurlaubung von staatli- - Fachschulen Rechts schalierten Lehrpersonalauf- chen Lehrern unter Fort- - Fachoberschulen - Gemeinnützigkeit wands zahlung der Bezüge, - Berufsoberschulen - Voller Ausbau zuzüglich Art. 44 BaySchFG - Fachakademien - Erfolgreiche Abschlussprü- fungen Erhöhung um 0,2 % für Schu- - Schulgeldersatz (bis 80 len, bei denen Leistungen nach Euro, ab 01.08.12 bis Art. 28, 29, 41 – 47 BaySchFG Art. 94 BayBesG gewährt 87,50 Euro je Unter- und ausführende untergesetzli- werden richtsmonat), che Rechtsvorschriften Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 5. Freie Waldorfschulen ab - Antrag Klasse 1 bis 4 wie 1. wie 3.2 - Zuschuss zur Alters- und - Klasse 1 bis 4: - Juristische Person des Hinterbliebenenversor- 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG) 2 Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). 3 Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). 4 Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG). 7
Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 Jahrgangsstufe 5 öffentlichen oder privaten Klasse 5 bis 13 wie 3.2. gung der Lehrer; Gegenüber 1 und 3.2. nicht Rechts gesondert ausgewiesen Dabei gelten die Freien Wal- Art. 45 i.V.m. Art. 40 - Gemeinnützigkeit dorfschulen ab Jahrgangstufe 5 BaySchFG - Schule einschl. Jahrgang- als Gymnasien. - Klasse 5 bis 13: stufe 13 voll ausgebaut - Förderung von Baumaß- ca. 4.900,-- Euro Art. 45 Abs. 2 Satz 2 nahmen, Art. 45 Abs. 3 - Erfolgreiche Abiturprü- BaySchFG. BaySchFG fungen in zwei aufeinan- derfolgenden Jahren von - Schulgeldersatz (bis 56 mind. 2/3 der Schüler, die Euro, ab 01.08.12 bis am 1. Oktober des jewei- 61,25 Euro je Unter- ligen Schuljahres die letz- richtsmonat), te Jahrgangsstufe besucht haben Art. 47 Abs. 4 BaySchG - Schule bietet Gewähr - Zuschüsse zu Kosten der dafür, dass sie Bildungs- Lernmittelfreiheit, soweit und Erziehungsziele in Ersatzschule diese ge- gleichwertiger Weise mit währt, entsprechender öffentli- Art. 46 i.V.m. Art. 22 cher Schule erfüllt. BaySchFG Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG 8
Land: Berlin I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 1. Allgemeinbildende Schulen - Genehmigung als Ersatz- 93 % der Personalkosten ent- Alle Einnahmen und Ausgaben Nach Maßgabe des Haushalts schule sprechender öffentlicher Schu- sind nach Ablauf des Bewilli- Zuwendungen an Schülerinnen - 1 Wartefrist (abgeschlosse- len (vergleichbare Personal- gungsjahres in einem Jahresab- und Schüler sowie ihre Erzie- 2 ne Aufbauphase mindes- kosten) schluss nachzuweisen. hungsberechtigten für die tens drei Jahre) § 101 Bilanzen und Gewinn- und gleichen Zwecke wie für Schü- Ggf. Kürzungen, wenn die Schulgesetz – Schulgesetz Verlustrechnung sind beizufü- lerinnen und Schüler öffentli- Einnahmen eines nicht auf für das Land Berlin gen. cher Schulen und deren Erzie- gemeinnütziger Grundlage (Schulgesetz – SchulG) hungsberechtigte, arbeitenden Schulträgers vom 26. Januar 2004 § 101 Abs. 8 SchulG 125 % der vergleichbaren (GVBl. S. 26), das zuletzt Personalkosten entsprechender durch Artikel I des Geset- öffentlicher Schulen über- zes vom 19. Juni 2012 schreitet. Gekürzt wird um den (GVBl. S. 166) geändert darüber liegenden Betrag. worden ist. 2. Berufliche Schulen Wie 1. 100 % der tatsächlichen Per- wie 1. wie 1. 3 sonalkosten Höchstgrenze: 93 % der Per- sonalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (ver- gleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. 3. Sonderschulen mit d. son- Wie 1. 115 % der Personalkosten wie 1. wie 1. derpädagogischen Förder- entsprechender öffentlicher schwerpunkten – „Körper- Schulen (vergleichbare Perso- liche u. motorische Ent- nalkosten) wicklung“ und „Geistige Ggf. Kürzung wie 1. Entwicklung“ 1 Ohne Wartefrist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die Schulart vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentli- chen Schulen. 3 Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 9
Land: Brandenburg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Der Betriebskostenzuschuss Die Höhe der einzelnen Be- 1. Ersatzschulen - Antrag Zuschusszeitraum ist das je- Der Verwendungsnachweis für wird für die durch den Betrieb triebskostenzuschüsse wird - Wartefrist (drei Jahre), weilige Schuljahr. das Bewilligungsjahr ist inner- der Schule anfallenden Perso- jährlich im Amtsblatt des Verkürzung auf zwei Jahre halb von drei Monaten nach Entsprechend § 124 a nal- und Sachkosten gewährt. MBJS veröffentlicht. Für das bei bewährten Trägern Ablauf des Haushaltsjahres, in BbgSchulG wird der Betriebs- Zusätzliche Zuschüsse werden Schuljahr 2012/13 sind die möglich 1 dem der Zuschusszeitraum kostenzuschuss auf Basis nach § 4 Ersatzschulzuschuss- einzelnen Kostensätze dem (§ 124 Abs. 2- BbgSchulG ) endet, als Verwendungsnach- eines jährlichen Pauschalbe- verordnung (ESZV) für Ganz- Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Mai weis zur Prüfung vorzulegen. trags für jede Schülerin und tagsangebote, die Organisation 2012 des Ministeriums für jeden Schüler bezogen auf die Als Nachweis für die Verwen- des Unterrichts in der flexiblen Bildung Jugend und Sport zu jeweils besuchte Schulform dung können nur die im Zu- Eingangsstufe, die Betreuung entnehmen. ermittelt (Schülerausgabesatz). schusszeitraum tatsächlich der praktischen Ausbildung Bei den beruflichen Schulen zweckentsprechend getätigten oder des Praktikums von Bil- tritt an die Stelle der Schul- Ausgaben berücksichtigt wer- dungsgängen an beruflichen form der Bildungsgang, der den (§ 6 ESZV). Schulen und den Einsatz von Beruf oder die Fachrichtung. sonstigem pädagogischen Personal im Unterricht für Der Zuschlagfaktor für Sach- Schülerinnen und Schüler mit kosten wird auf 1,25 festge- sonderpädagogischem Förder- legt. Der Zuschussfaktor wird bedarf gewährt. auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerin- Für verbeamtete Lehrkräfte, nen und Schüler und für Schü- die unter Wegfall der Bezüge lerinnen und Schüler mit dem beurlaubt sind und denen eine sonderpädagogischen Förder- Anwartschaft auf lebenslängli- bedarf im Förderschwerpunkt che Versorgung und Hinter- „geistige Entwicklung“ wird bliebenenversorgung gewährt der Zuschussfaktor auf 1,0 wird, werden die Betriebskos- festgelegt. tenzuschüsse für die Ersatz- schule um einen Versorgungs- zuschlag von 14.200 € pro Lehrkraft und Schuljahr ge- mindert. 1 Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Der Schülerausgabesatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P *L/S * a * b ermittelt. Dabei stellt „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, „P“ die jährlichen Perso- naldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin und Schüler, „a“ den Zuschlagfaktor für Sachkosen und „b“ den Zuschussfaktor. Die Personalkostendurchschnittskosten für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 % auf die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe berücksichtigt. 10
Land: Bremen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 3: 1. Grundschulen - Gemeinnützigkeit Monatliche Grundsumme Ausschließlich Kontrolle der 3.085,80 Euro - 255,78 Euro (261,26 Euro) x Schülerzahl in Hinsicht auf Klassen 1 bis 4 Wartefrist (drei Jahre) 2 Zahl der Schüler, die im jewei- den Status Landeskinder (zu- (einschl. Waldorfschulen) § 17 Abs. 1 PrivatschulG ligen Monat die Schule besu- schussberechtigt von Bremen). 4 chen und ihre Wohnung in Gastschüler/innen aus dem Bremen haben niedersächsischen Umland § 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG werden nicht bezuschusst. 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.615,18 Euro (schulartenunabhängig) 299,66 Euro (306,08 Euro) sonst wie 1. 3. Sekundarschule wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.429,42 Euro Jg.stufen 7 bis 10 284,18 Euro (290,60) sonst wie 1. 4. Gymnasium wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.939,08 Euro Jg.stufen 7 bis zum Beginn 326,66 Euro (333,08 Euro) des GyO sonst wie 1. 5. Waldorfschulen wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 3.759,18 Euro Jg.stufen 5 bis 10 311,66 Euro (318,08 Euro) sonst wie 1. 6. Gymnasiale Oberstufe und wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 4.658,79 Euro Jahrgangsstufen 11 bis 13 386,11 Euro (394,60 Euro) der Waldorfschulen sonst wie 1. 7. Förderzentrum wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 9.413,04 Euro 780,49 Euro (796,21 Euro) sonst wie 1. 1 Der Jahresbetrag pro Schüler 2012 erhöht sich ab 01.10.2012 (s. u. II Berechnung die in Klammern gesetzten Beträge). 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist (§ 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert (§ 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15.10. des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15.10. des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember. 11