Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft

/ 49
PDF herunterladen
Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen                           für II. Berechnung                        III. Verwendungsprüfung                 IV. Sonstige Arten von                   V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                    Finanzhilfe                             pro Schüler 2012 Schulart 5. Gymnasien, Klasse 13 der s. o.                                          83,4 % aus A 14                                                                                                      4479 € Freien Waldorfschulen und dreijährige       gymnasiale Oberstufe der Gemein- schaftsschulen 6. Gemeinschaftsschulen               s. o.                                arithmetischer Mittelwert aus                                                                                        4700 € Klasse 5 bis 10 1                                                      2., 3. und 5. zuzüglich 10 % für Ganztagsbetrieb 7. Berufliche Gymnasien               s. o.                                86,9 % aus A 14                                                                                                      4667 € 8. Fachschulen für Sozialpä- s. o.                                         111,5 % aus A 14                                                                                                     5988 € dagogik 9. Berufsfachschulen, Fach- s. o.                                          a) 111,5 % a) 5444 € schulen                                                                    b) 104,4 % b) 5097 € a) technische                                                          aus A 13 b) übrige 10. Berufskollegs                     s. o.                                a) 103,3 %                                                                                                           a) 5043 € a) technische                                                          b) 93,0 %                                                                                                            b) 4541 € b) übrige                                                              aus A 13 2 11. Sonderschulen                     s. o.                                Zuschuss in Höhe der tatsäch- Kostennachweis als Grundlage                                                           Angaben nicht möglich; lichen Personalkosten (höchs- für die Zuschussberechnung tens in Höhe der Kosten einer                                                                                        faktisch weitgehende Kosten- entsprechenden öffentlichen                                                                                          deckung Schule) Zuzüglich pauschaler Sachkos- tenzuschuss in Höhe des Sach- kostenbeitrags für eine ent- sprechende öffentliche Schule § 18 Abs. 3 PSchG 1   Gemeinschaftsschulen können ab Beginn des Schuljahrs 2012/13 eingerichtet werden. 2 Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. 2
11

Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen                           für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung            IV. Sonstige Arten von    V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                   Finanzhilfe           pro Schüler 2012 Schulart 12. Schulen des zweiten Bil-                                               Personalkostenzuschuss (Lehr- Kostennachweis als Grundlage                                          Angabe nicht möglich dungswegs1                                                             kräfte):                               für die Zuschussberechnung a) Abendrealschulen, -     die Personalkosten für b) Abendgymnasien,                                                               Lehrkräfte nach Maßgabe c) Kollegs                                                                       der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberufli- chen Unterrichts an öf- fentlichen Schulen Personalkostenzuschuss (Schulleitung): -      monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- grundgehalt: a) 3,3 % aus A 14 b) 3,5 % aus A 15 c) 3,5 % aus A 15 Personalkostenzuschuss (Ver- waltung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L a) 6,0 % b) 6,0 % c) 6,0 % Sachkostenbezuschussung: -      Erstattung der notwendi- gen Miet- und Bewirt- schaftungskosten          der Schulräume sowie eine 1 Die Zuschussbestimmung gilt ab dem 01.08.2012; bis zum 31.07.2012 liegen die Zuschüsse für die Abendrealschulen und Abendgymnasien um 10 % und für Kollegs um 5 % niedriger. 3
12

Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen  für II. Berechnung               III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                              Finanzhilfe           pro Schüler 2012 Schulart Bezuschussung der übri- gen notwendigen sächli- chen Kosten. § 18 Abs. 4 PSchG 4
13

Land: Bayern                          I. Voraussetzungen              für II. Berechnung                            III. Verwendungsprüfung                 IV. Sonstige Arten                von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                         Finanzhilfe                            pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                                  2011 1. Volksschulen                       - Antrag                               Notwendiger Personalaufwand Verwendungsbestätigung nach                        -     Mögliche Zuordnung von              rd. 3.900 Euro = pauschale Zuschüsse                  § 14 a Verordnung zur Aus-                    Lehrern an staatlich aner-          (ohne Baukostenersatz, plus -   Juristische Person des (Art. 31 BaySchFG)                                 führung des Bayerischen                       kannten Schulen unter               zugeordnete staatliche Lehr- öffentlichen oder privaten                                                Schulfinanzierungsgesetzes                    Fortgewährung der Bezü-             kräfte) Rechts – auch Schulträger,         zuzüglich (AVBaySchFG)                                  ge, Art. 31 Abs. 5 auf welche die Kirchenver- pauschaler Zuschussbetrag je                                                                 BaySchFG träge anzuwenden sind – Schülerin oder Schüler je (nicht natürliche Personen) Schuljahr für den notwendigen                                                         -     Förderung von Baumaß- Schulaufwand (Art. 32 Abs. 1                                                         nahmen, Art. 32 Abs. 1 -   Gemeinnützigkeit Sätze 1 bis 4 BaySchFG)                                                              Satz 5 BaySchFG -   Private Volksschule ent-                                                                                          -     Zuschüsse zu Kosten der spricht in Ausbau u. Glie- Für Schulen in kirchlicher                                                                   Lernmittelfreiheit, soweit derung öffentlichen Volks- Trägerschaft bestehen Sonder-                                                                Ersatzschule diese ge- schulen                            regelungen (vgl. Art. 58 währt, Art. 46 i.V.m. BaySchFG). -   Wartefrist (zwei Jahre)     1                                                                                           Art. 22 BaySchFG Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzie- rungsgesetz (BaySchFG) 2. Förderschulen                      - Antrag                               Notwendiger Personalaufwand Überprüfung durch Vorlage -                              Zuordnung von staatl.               rd. 7.000 Euro 2 - Juristische Person des               =  Vergütung     der  Lehrkräfte    ,  eines     Nachweises       über   die         Lehrern unter Fortgewäh-            (ohne Baukostenersatz, plus öffentlichen oder privaten         (Art.  33  Abs.   1 i.V.m.   Art.  7   bestimmungsgemäße           Verwen-           rung         der      Bezüge,       zugeordnete staatliche Lehr- Rechts                             Abs.   2 BaySchF)    zuzüglich    80   dung   der  gewährten     Zuschüsse           Art. 33 Abs. 2 BaySchFG 3               4                                                                                                      kräfte) % bzw. 100 % des notwendi- -   Gemeinnützigkeit                                                                                                  -     Ersatz der Kosten der gen Schulaufwands -   Private Volksschule zur                                                                                                 Schülerbeförderung zu sonderpädagogischen För- (Art. 34 Abs. 1 Satz 1                                                                         100 %, Art. 34 Satz 1 derung entspricht in Aus- BaySchFG)                                                                                     Halbsatz 2 BaySchFG bau und Gliederung öffent- 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 65 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat 2 Berechnet wird das Grundgehalt der 7. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlungen und Versorgungszu schlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen für Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 4 Übrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 5
14

Land: Bayern                           I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                          III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten             von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                        pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                             2011 licher Volksschule zur                                                                                        -     Förderung von Baumaß- sonderpädagogischen För-                                                                                                     1 nahmen , Art. 34 Satz 2 derung                                                                                                              BaySchFG Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG                                                                                       -     Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwen- dungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG -     Zuschüsse bei Blockbe- schulung, Art. 37 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 3.1     Realschulen                                                        2 - Anerkannte Ersatzschulen Betriebszuschuss                          gem. Nicht regelmäßig, die Vorlage            -     Zuschuss zur Alters- und 3.1. und 3.1.1: - Antrag                               Art.  38 i.V.m.  Art.  17             von Verwendungsnachweisen/                  Hinterbliebenenversor-          ca. 4.175,-- Euro 3.1.1 Abendrealschulen BaySchFG                              Gewinn- und Verlustrechnun-                 gung der Lehrer, Art. 40 - Juristische Person des gen kann verlangt werden                    i.V.m. Art. 57a BaySchFG 3.2. und 3.2.1: 3.2.    Gymnasien                           öffentlichen oder privaten 112 % des Lehrpersonalauf- ca 5.800,-- Euro Rechts                            wands                                                                       -     Förderung von Baumaß- 3.2.1. Abendgymnasien -    Gemeinnützigkeit                  3.1 und 3.1.1:                                                                    nahmen, -    Voller Ausbau der Schule 1/24,75 der Bezüge3 nach A                                                                 Art. 43 BaySchFG in aufsteigenden Jahr- 13 multipliziert mit den zu- gangsstufen                                                                                                   -     Beurlaubung von staatli- schussfähigen Lehrerwochen-                                                       chen Lehrern unter Fort- - Abschlussprüfungen              in   stunden                                                                           zahlung der Bezüge, zwei aufeinander folgen-          3.2 und 3.2.1:                                                                    Art. 44 BaySchFG den Jahren wurden von             1/23,75 der Bezüge nach A 14 mindestens 2 Dritteln der                                                                                     -     Schulgeldersatz (bis 80 multipliziert mit den zuschuss- Schüler mit Erfolg abgelegt                                                                                         Euro, ab 01.08.12 bis fähigen Lehrerwochenstunden 1 Mit Ausnahme der Schulen für Kranke. 2 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG). 3 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der 7. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung. 6
15

Land: Bayern                          I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                          III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten             von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                     Finanzhilfe                         pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                            2011 87,50 Euro je Unter- Art. 29, 38           Abs.    1,    3                                                                                    richtsmonat), BaySchFG                                                                                                                 Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 4. Berufliche Schulen;                                                   1 - Anerkannte Ersatzschule Betriebszuschuss gem. Art. 41 wie 1.                                                     -     Förderung von Baumaß- Ein Pro-Kopf-Betrag pro - Antrag                               BaySchG:                                                                          nahmen,                         Schüler lässt sich nicht be- -   Berufsfachschulen 2                   3                                                      Art. 43 BaySchFG                rechnen. -   Wirtschaftsschulen             - Juristische Person des 79 % bzw. 89 % bzw. 4 öffentlichen oder privaten        100 % des notwendigen pau-                                                  -     Beurlaubung von staatli- -   Fachschulen Rechts                            schalierten Lehrpersonalauf-                                                      chen Lehrern unter Fort- -   Fachoberschulen -    Gemeinnützigkeit                  wands                                                                             zahlung der Bezüge, -   Berufsoberschulen -    Voller Ausbau                     zuzüglich                                                                         Art. 44 BaySchFG -   Fachakademien -    Erfolgreiche Abschlussprü- fungen Erhöhung um 0,2 % für Schu-                                                 -     Schulgeldersatz (bis 80 len, bei denen Leistungen nach                                                    Euro, ab 01.08.12 bis Art. 28, 29, 41 – 47 BaySchFG Art. 94 BayBesG gewährt                                                                    87,50 Euro je Unter- und ausführende untergesetzli- werden                                                                                    richtsmonat), che Rechtsvorschriften                                                                                                   Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 5. Freie Waldorfschulen ab            -     Antrag                           Klasse 1 bis 4 wie 1.                 wie 3.2                               -     Zuschuss zur Alters- und        - Klasse 1 bis 4: -     Juristische     Person des                                                                                         Hinterbliebenenversor- 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG) 2 Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). 3 Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). 4 Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG). 7
16

Land: Bayern        I. Voraussetzungen          für II. Berechnung                  III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten        von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                          Finanzhilfe                  pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                      2011 Jahrgangsstufe 5      öffentlichen oder privaten  Klasse 5 bis 13 wie 3.2.                                  gung der Lehrer;            Gegenüber 1 und 3.2. nicht Rechts                                                                                                            gesondert ausgewiesen Dabei gelten die Freien Wal-                              Art. 45 i.V.m. Art. 40 -    Gemeinnützigkeit            dorfschulen ab Jahrgangstufe 5                            BaySchFG -    Schule einschl. Jahrgang-   als Gymnasien.                                                                        - Klasse 5 bis 13: stufe 13 voll ausgebaut                                                             -  Förderung von Baumaß-        ca. 4.900,-- Euro Art. 45 Abs. 2 Satz 2                                      nahmen, Art. 45 Abs. 3 -    Erfolgreiche Abiturprü- BaySchFG.                                                  BaySchFG fungen in zwei aufeinan- derfolgenden Jahren von                                                             -  Schulgeldersatz (bis 56 mind. 2/3 der Schüler, die                                                             Euro, ab 01.08.12 bis am 1. Oktober des jewei-                                                               61,25 Euro je Unter- ligen Schuljahres die letz-                                                            richtsmonat), te Jahrgangsstufe besucht haben                                                                                  Art. 47 Abs. 4 BaySchG -    Schule bietet Gewähr                                                               -   Zuschüsse zu Kosten der dafür, dass sie Bildungs-                                                              Lernmittelfreiheit, soweit und Erziehungsziele in                                                                 Ersatzschule diese ge- gleichwertiger Weise mit                                                               währt, entsprechender öffentli-                                                               Art. 46 i.V.m. Art. 22 cher Schule erfüllt.                                                                   BaySchFG Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG 8
17

Land: Berlin                           I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten von                 V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                         pro Schüler Schulart 1. Allgemeinbildende Schulen           - Genehmigung als Ersatz- 93 % der Personalkosten ent- Alle Einnahmen und Ausgaben Nach Maßgabe des Haushalts schule                            sprechender öffentlicher Schu- sind nach Ablauf des Bewilli-                 Zuwendungen an Schülerinnen -                1 Wartefrist (abgeschlosse-         len (vergleichbare Personal- gungsjahres in einem Jahresab-                  und Schüler sowie ihre Erzie- 2 ne Aufbauphase mindes-            kosten)                                schluss nachzuweisen.                 hungsberechtigten für die tens drei Jahre) § 101                                                   Bilanzen und Gewinn- und              gleichen Zwecke wie für Schü- Ggf. Kürzungen, wenn die Schulgesetz – Schulgesetz                                                Verlustrechnung sind beizufü-         lerinnen und Schüler öffentli- Einnahmen eines nicht auf für das Land Berlin                                                      gen.                                  cher Schulen und deren Erzie- gemeinnütziger          Grundlage (Schulgesetz – SchulG)                                                                                         hungsberechtigte, arbeitenden           Schulträgers vom 26. Januar 2004                                                                                            § 101 Abs. 8 SchulG 125 % der vergleichbaren (GVBl. S. 26), das zuletzt        Personalkosten entsprechender durch Artikel I des Geset-        öffentlicher Schulen über- zes vom 19. Juni 2012             schreitet. Gekürzt wird um den (GVBl. S. 166) geändert           darüber liegenden Betrag. worden ist. 2. Berufliche Schulen                  Wie 1.                                 100 % der tatsächlichen Per- wie 1.                                          wie 1. 3 sonalkosten Höchstgrenze: 93 % der Per- sonalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (ver- gleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. 3. Sonderschulen mit d. son- Wie 1.                                           115 % der Personalkosten wie 1.                                              wie 1. derpädagogischen Förder-                                                   entsprechender öffentlicher schwerpunkten – „Körper-                                                   Schulen (vergleichbare Perso- liche u. motorische Ent-                                                   nalkosten) wicklung“ und „Geistige Ggf. Kürzung wie 1. Entwicklung“ 1 Ohne Wartefrist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die Schulart vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentli- chen Schulen. 3  Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 9
18

Land: Brandenburg                      I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung                  IV. Sonstige Arten von                 V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                           Finanzhilfe                          pro Schüler Schulart Der Betriebskostenzuschuss             Die Höhe der einzelnen Be- 1. Ersatzschulen                       - Antrag                                Zuschusszeitraum ist das je- Der Verwendungsnachweis für wird für die durch den Betrieb         triebskostenzuschüsse wird - Wartefrist (drei Jahre),              weilige   Schuljahr.                   das  Bewilligungsjahr       ist inner- der Schule anfallenden Perso-          jährlich im Amtsblatt des Verkürzung auf zwei Jahre                                                  halb von drei Monaten nach Entsprechend § 124 a                                                            nal- und Sachkosten gewährt.           MBJS veröffentlicht. Für das bei bewährten Trägern                                                      Ablauf des Haushaltsjahres, in BbgSchulG wird der Betriebs-                                                    Zusätzliche Zuschüsse werden           Schuljahr 2012/13 sind die möglich                                                1                   dem der Zuschusszeitraum kostenzuschuss auf Basis                                                        nach § 4 Ersatzschulzuschuss-          einzelnen Kostensätze dem (§ 124 Abs. 2- BbgSchulG )                                                  endet, als Verwendungsnach- eines jährlichen Pauschalbe-                                                    verordnung (ESZV) für Ganz-            Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Mai weis zur Prüfung vorzulegen. trags für jede Schülerin und                                                    tagsangebote, die Organisation         2012 des Ministeriums für jeden Schüler bezogen auf die          Als Nachweis für die Verwen-             des Unterrichts in der flexiblen       Bildung Jugend und Sport zu jeweils besuchte Schulform             dung können nur die im Zu-               Eingangsstufe, die Betreuung           entnehmen. ermittelt (Schülerausgabesatz).        schusszeitraum            tatsächlich    der praktischen Ausbildung Bei den beruflichen Schulen            zweckentsprechend getätigten             oder des Praktikums von Bil- tritt an die Stelle der Schul-         Ausgaben berücksichtigt wer-             dungsgängen an beruflichen form der Bildungsgang, der             den (§ 6 ESZV).                          Schulen und den Einsatz von Beruf oder die Fachrichtung.                                                    sonstigem          pädagogischen Personal im Unterricht für Der Zuschlagfaktor für Sach- Schülerinnen und Schüler mit kosten wird auf 1,25 festge- sonderpädagogischem Förder- legt. Der Zuschussfaktor wird bedarf gewährt. auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerin-                                                   Für verbeamtete Lehrkräfte, nen und Schüler und für Schü-                                                   die unter Wegfall der Bezüge lerinnen und Schüler mit dem                                                    beurlaubt sind und denen eine sonderpädagogischen Förder-                                                     Anwartschaft auf lebenslängli- bedarf im Förderschwerpunkt                                                     che Versorgung und Hinter- „geistige Entwicklung“ wird                                                     bliebenenversorgung gewährt der Zuschussfaktor auf 1,0                                                      wird, werden die Betriebskos- festgelegt.                                                                     tenzuschüsse für die Ersatz- schule um einen Versorgungs- zuschlag von 14.200 € pro Lehrkraft und Schuljahr ge- mindert. 1 Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Der Schülerausgabesatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P *L/S * a * b ermittelt. Dabei stellt „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, „P“ die jährlichen Perso- naldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin und Schüler, „a“ den Zuschlagfaktor für Sachkosen und „b“ den Zuschussfaktor. Die Personalkostendurchschnittskosten für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 % auf die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe berücksichtigt. 10
19

Land: Bremen                           I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                              III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten von                V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                                                             Finanzhilfe                       pro Schüler 2012 Schulart 3: 1. Grundschulen                        - Gemeinnützigkeit                       Monatliche Grundsumme                    Ausschließlich Kontrolle der                                                 3.085,80 Euro - 255,78 Euro (261,26 Euro) x              Schülerzahl in Hinsicht auf Klassen 1 bis 4                         Wartefrist (drei Jahre)     2 Zahl der Schüler, die im jewei-          den Status Landeskinder (zu- (einschl. Waldorfschulen)           § 17 Abs. 1 PrivatschulG                 ligen Monat die Schule besu-             schussberechtigt von Bremen). 4 chen und ihre Wohnung in Gastschüler/innen aus dem Bremen haben niedersächsischen          Umland § 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG werden nicht bezuschusst. 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 wie 1.                                               Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.615,18 Euro (schulartenunabhängig) 299,66 Euro (306,08 Euro) sonst wie 1. 3. Sekundarschule                      wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.429,42 Euro Jg.stufen 7 bis 10                                                           284,18 Euro (290,60) sonst wie 1. 4. Gymnasium                           wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.939,08 Euro Jg.stufen 7 bis zum Beginn                                                   326,66 Euro (333,08 Euro) des GyO                                                                      sonst wie 1. 5. Waldorfschulen                      wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                3.759,18 Euro Jg.stufen 5 bis 10                                                           311,66 Euro (318,08 Euro) sonst wie 1. 6. Gymnasiale Oberstufe und wie 1.                                              Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                4.658,79 Euro Jahrgangsstufen 11 bis 13 386,11 Euro (394,60 Euro) der Waldorfschulen sonst wie 1. 7. Förderzentrum                       wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                9.413,04 Euro 780,49 Euro (796,21 Euro) sonst wie 1. 1 Der Jahresbetrag pro Schüler 2012 erhöht sich ab 01.10.2012 (s. u. II Berechnung die in Klammern gesetzten Beträge). 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist (§ 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert (§ 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15.10. des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15.10. des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember. 11
20

Zur nächsten Seite