aa-lagebericht-bescheid

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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Seite 11 von 15 15 16 18 18119 19 19 19 19 20 20 internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht fiir Tunesien kann gern. § 1 a IFG, 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c IFG nicht gewährt werden. 3 Nr~ IV. Georgien: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den Asyllagebericht fiir Georgien auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 2 6 Begründung § 3 Nr. 4 IFG Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 7 IFG Quellenschutz § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale
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Seite 12 von 15 7 9 Beziehungen es werden wertende Aussagen über politische Akteure getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen über Sicherheitsbehörden getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu Kernbereichen der georgischen Innenpolitik bzw. Politik gegenüber den Konfliktgebieten getroffen. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht fiir Geergien kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG nicht gewährt werden. V. Armenien: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht für Armenien auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 1,2 22 (1. und 3. Streichung) 22 (2. Streichung) Begründung § 3 Nr. 4 IFG; § 3 Nr. 7 IFG Quellenschutz § 3 Nr.1 a) Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen: es wird ein verallgemeinerndes Bild vermittelt § 3 Nr.1 a) Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen: es werden Aussagen über andere EU-Mitgliedsstaaten getroffen, die sich auf die Beziehungen zu diesen negativ auswirken könnten. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht für Armenien kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG nicht gewährt werden. VI. Gambia: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht fiir Gambia auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind:
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Seite 13 von 15 Seite 4 6 10 Begründung § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Verfasstheit des Landes in einem sensiblen Bereich gemacht. § 3 Nr: 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum sensiblen inter- ethnischen Diskurs in Gambia gemacht § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zur Verfasstheit des Landes gemacht. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht fiir Gambia kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG und 3 Nr. 4 IFG nicht gewährt werden. VII: Cote d'lvoire: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht fiir Cöte d'Ivoire auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 1 Begründung § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Verfasstheit des Landes in einem sensiblen Bereich gemacht. 2 10 14 § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Verfasstheit des Landes in einem sensiblen Bereich gemacht. § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG Quellenschutz § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu einem sensiblen politischen Vorgang gemacht
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Seite 14 von 15 18 20 § 3 Nr. 3 a (Vertraulichkeit von internationalen Verhandlungen sowie Bewertung zum Umsetzungsstand-also auch § 3 Nr. 1 a) IFG und § 3 Nr. 41FG § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c IFG: Hinweise, die zum Nachteil der inneren und äußeren Sicherheit verwendet werden könnten Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht für Cöte d'Ivoire kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, § 3 Nr. 1 c IFG, § 3 Nr. 3 a IFG, § 3 Nr. 7 IFG und 3 Nr. 4 IFG nicht gewährt werden. VIII Indien: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den Asyllagebericht für Indien auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 5, 8 Begründung § 3 Nr. 4 IFG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu politischen Akteuren getroffen. § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG Quellenschutz Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht für Indien kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, § 3 Nr. 7 IFG und 3 Nr. 4 IFG nicht gewährt werden. Kostenentscheidung: Gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) ist dieser Informationszugang kostenpflichtig. Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer einfachen, gebührenfreien Auskunft. Es mussten mehrere Arbeitseinheiten beteiligt werden, und zum Schutz öffentlicher Belange mussten Daten ausgesondert werden. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im Auswärtigen Amt einen Zeitaufwand von 10 Minuten für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 230 Minuten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 910 Minuten für Mitarbeiter des höheren Dienstes verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 45,00 Euro für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes wären daher Gebühren in Höhe von 1.087,50 Euro angefallen.
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Seite 15 von 15 Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen . Daher werden die Gebühren nach der IFGGeb V auf der Basis der in der Begründung zur IFGGeb V enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Ver waltungsaufwands und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt . Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuld ner geprüft , inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind . Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung wurde hier eine Gebühr von 20 ,00 Euro (IFGGebV , Teil A, Ziffer 2.2.) festgesetzt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 200,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank , Filiale Leipzig BLZ 86000000 Konto Nr. 86001040 BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes Kassenzeichen an: 880801009284, Gz.: 505-511. E IFG 068-2020 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ██ █████ ██ █ ███ Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden .
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