Förderung vom Dienst freigestellter, entlasteter oder im öffentlichen Interesse oder wegen Familienpflichten beurlaubter Soldatinnen und Soldaten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralerlasses B-1336/2 Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten

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Offen Umsetzung A-1336/1 Vorlagetermin, die Betrachtung der betreffenden Person in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur noch auf der Grundlage der gebildeten Referenzgruppe (Beginn der Wirksamkeit der Referenzgruppe). 403. Mit Ende der Freistellung, Beurlaubung oder Entlastung ist das Verfahren der Betrachtung innerhalb der bisher festgelegten Referenzgruppe so lange beizubehalten, bis für die betreffende Person neue Beurteilungserkenntnisse vorliegen (Ende der Wirksamkeit der Referenzgruppe). Die PersBSt entscheidet über eine evtl. vor dem Vorlagetermin einer nächstfolgenden planmäßigen 8 Beurteilung anzufordernde Sonderbeurteilung . 404. Erreicht bei Verwendungsentscheidungen die Anzahl der Auswahlentscheidungen von Angehörigen der Referenzgruppe für einen höher dotierten Dienstposten den Rangplatz der betreffenden Person innerhalb der Referenzgruppe, ist diese nach den o.a. Regelungen (Abschnitt 3) 9 st . fiktiv auf einen entsprechend dotierten Dienstposten zu versetzen, soweit keine Hinderungsgründe 10 sd i en bei der Person vorliegen. Der Zeitpunkt der „fiktiven Versetzung“ auf einen höher bewerteten ng Dienstposten ist durch die PersBSt festzustellen und den Soldatinnen und Soldaten schriftlich Erreicht bei Beförderungen oder Einweisungen in eine höhere Besoldungsgruppe die Anzahl Än 405. de ru mitzuteilen. Von diesem Zeitpunkt an werden sie in die Beförderungsauswahl einbezogen. de m der Auswahlentscheidungen von Angehörigen der Referenzgruppe den Rangplatz der betreffenden ic eg Für die Betrachtung in Perspektivbestimmungskonferenzen sowie in Auswahl- und rli 406. bei der Person vorliegen. 12 tn Hinderungsgründe 11 ht Person innerhalb der Referenzgruppe, ist diese zu befördern oder einzuweisen, soweit keine un te Verwendungsplanungsverfahren gilt Nummer 401 entsprechend. Während der Wirksamkeit einer uc k Referenzgruppe (vgl. Nr. 402 und 403) wird eine betreffende Person nicht in diesen Konferenzen und dr Verfahren betrachtet. Förderliche Auswahlentscheidungen auf Grundlage der Referenzgruppe sind nur rA us in der aktuellen Laufbahn der betreffenden Person möglich. Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn Dieses wird durch die se die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 13 D ie PersBSt festgestellt und kann für die betreffenden Personen nicht durch eine Fiktion ersetzt werden. 407. Bei Teilnahme an Auswahlverfahren zu Laufbahnwechsel oder Umwandlung des Dienst- verhältnisses ist für die betreffende Person eine aktuelle Laufbahnbeurteilung zu erstellen. Sie ist ein quantifizierbares Kriterium für die Auswahl für einen Laufbahnwechsel oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses nach Eignung, Befähigung und Leistung (Bestenauslese). Die Dauer einer dazu 8 9 10 11 12 13 Die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ ist zu beachten. Eine fiktive Versetzung entfällt nach Ende der Freistellung, Beurlaubung oder Entlastung und weiterer Betrachtung in der Referenzgruppe. An deren Stelle tritt eine als Personalmaßnahme wirksam gewordene tatsächliche Versetzung auf einen entsprechend dotierten Dienstposten. Zu Hinderungsgründen für Beförderungen/Förderungen siehe insbesondere Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49 „Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“. Siehe Fußnote 9. Beispiel: Die beabsichtigte Förderung einer sechsten Referenzperson, löst die Förderung der betreffenden Person auf Rangplatz sechs aus. § 6 SLV. Seite 5 Stand: März 2019
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Offen A-1336/1 Anlagen erforderlichen beurteilungsfähigen Dienstleistung wird durch die PersBSt vorgeschlagen und im Einzelfall anlassbezogen durch BMVg Abt P genehmigt. 408. Die Bildung einer Referenzgruppe, deren Änderung und die in Bezug auf die Angehörigen der Referenzgruppe getroffenen personellen Entscheidungen sind in einer Sachakte zu dokumentieren. Auf Antrag ist der betreffenden Person Einsicht in die oder Auskunft aus der Sachakte zu gewähren. In der Personalgrundakte der betreffenden Person ist die Tatsache der Bildung einer Referenzgruppe sowie ihre Position innerhalb der Referenzgruppe nachzuweisen. Die betreffende Person ist umgehend über die Bildung oder eine Änderung der Referenzgruppe, deren Größe und ihre Platzierung aktenkundig zu informieren. Die personalaktenrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten, die Informationen erfolgen anonymisiert. Anlagen 5.1 Bezugsjournal ru ng sd i en st . 5 Titel de (Nr.) Bezugsdokumente Än Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten - Soldatenlaufbahnverordnung Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten de m 1. SLV tn ic ht 2. A-1340/49 Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr 4. BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz 5. SBG Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz un te rli eg 3. A-1340/50 uc k Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) rA us dr 6. SGleiG D ie se 7. SGB IX 5.2 Änderungsjournal Version 1 A-1336/1 Gültig ab 21.12.2018 Geänderter Inhalt • Erstveröffentlichung • Teilweise Aktualisierung 1.1 A-1336/1 07.03.2019 + Nrn.: 301, 305, Fn 7 Seite 6 Stand: März 2019
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