KorruptionsRiLi
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschenkeverzeichnisse“
3.2.2 Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erle- digung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. In korruptionsgefähr- deten Bereichen ist bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzuwenden. Die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten finden sich in den §§ 40 und 41 des BeamtStG, den §§ 70 bis 79 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hoch- schulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO). Die Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht (Bekanntmachung des Ministerpräsiden- ten – Staatskanzlei – vom 21. September 2015, Amtsbl. Schl.-H. S. 1134) gelten nur für Beam- tinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 4 TV-L. 3.3 Kontrollmechanismen 3.3.1 Verbesserung der Abläufe Die dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben eine korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei. Geeignete Kontrollmechanismen sind auszubauen bzw. aufzubauen. Es muss sichergestellt sein, dass 3.3.2 – Transparenz gewährleistet ist und zwar so, dass Entscheidungen nachvollziehbar und ak- tenkundig begründet werden und – das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und verstärkt wird. Dienst- und Fachaufsicht Eine wirksame Korruptionsprävention setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt. - Seite 9 von 14 -
Vorgesetzte kennen die Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs- und Vergabeverfah- ren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen infolge ihrer speziellen Funktion als beson- ders korruptionsgefährdet eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontak- te können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden. In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Voll- ständigkeit der Vorgänge besitzt größte Bedeutung. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen. Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regel- mäßigen Kontrollen zu verbinden. Auf die jeweiligen Anzeichen von Korruption ist zu achten. 3.3.3 Interne Revision Interne Revisionen sind u.a. ein Mittel zur Korruptionsprävention und sollen in allen Ressorts eingerichtet werden. Die Interne Revision dient der Unterstützung der Leitung der Ministerien und trägt zur Errei- chung eines effektiven, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei. Sie schafft im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln und die Geschäftsprozesse. Die Feststellungen und Empfehlungen der Internen Revision werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer Nachschau überprüft. 4 Vergaben 4.1 Rechtsanwendung Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Aus diesem Grund sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge strikt die Vorschriften des Haushalts- und Vergaberechts (wie GWB, VgV, Vergabe- und Vertragsordnungen sowie das Landesvergaberecht) anzuwenden. 4.2 Vergaberechtliche Grundsätze - Seite 10 von 14 -
Bei jeder Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind die vergaberechtlichen Grundsätze (wie Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgebot, Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgebot) zu beachten. Es wird auf die besonderen Bestimmungen für Beschaffungen über die GMSH und Dataport hin- gewiesen. 4.3 Nachprüfungsstellen Das Land Schleswig-Holstein hat von der Möglichkeit, Nachprüfungsstellen einzurichten, Ge- brauch gemacht (Anlage 5). Den Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A obliegt die Überprüfung der Einhaltung des von Auf- traggebern anzuwendenden Landesvergaberechts. 4.4 Vergabekammer Die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge obliegt im Anwendungsbereich des GWB, grundsätzlich also im oberschwelligen Bereich, in erster Instanz den Vergabekammern. In Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium an- sässig (Anlage 5). 5 Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. 6 Korruptionsverdacht 6.1 Unterrichtung Bei konkretem Korruptionsverdacht haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verpflichtung, ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gegenüber obliegenden Treuepflicht. Werden dienstlich Informationen erlangt, die nach ihrer Würdigung auf korrupte Praktiken schließen lassen, müssen diese Informationen an die Ansprechstelle Korruption der jeweiligen Dienststelle oder an eine entsprechend zuständige Stelle weitergeleitet werden. 6.2 Ansprechstelle - Seite 11 von 14 -
Jedem Ressort wird empfohlen, im Ministerium selbst, in den zugeordneten Ämtern und nachge- ordneten Behörden Ansprechstellen zu benennen, denen ein Korruptionsverdacht unmittelbar mitgeteilt werden kann. Über ihre Beratungs- und Aufklärungsfunktion hinaus gelten sie als innerbehördliche und res- sortübergreifende Bindeglieder. Sie sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Korruptions- prävention und Korruptionsbekämpfung mitwirken. 6.3 Zentrale Stelle Korruption Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Ver- folgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befasst sind. Sie ist bei dem General- staatsanwalt eingerichtet und unter folgender Anschrift erreichbar: Generalstaatsanwalt, - Zen- trale Stelle Korruption -, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig. 6.4 Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH) Schleswig-Holstein hat auf Beschluss der Landesregierung als ergänzende Maßnahme zur Kor- ruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zum 1. August 2007 die KBK-SH eingerichtet. Der vom Land Schleswig-Holstein bestellte und ehrenamtlich tätige Anti-Korruptionsbeauftragte nimmt vertraulich Hinweise entgegen, aus denen sich aus Sicht der Hinweisgeber der Verdacht auf Korruptionsstraftaten oder verwaltungsrechtliche Verfehlungen ergibt. Die Kontaktdaten des Anti-Korruptionsbeauftragten SH sind abrufbar im Landesportal Schles- wig-Holstein unter: www.schleswig-holstein.de (Rubrik „Service“, Link „Für Bürger/-innen“, „Be- auftragte“, „Der Anti-Korruptionsbeauftragte“). 6.5 Verhalten und Maßnahmen bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes Damit eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung gewährleistet ist, müssen alle Stellen zusam- menwirken, denen Prävention, Aufdeckung und Verfolgung korruptiver Praktiken möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Disziplinar- und Strafverfolgungsbehör- den nicht gefährdet werden. Insbesondere ist die Beamtin oder der Beamte über die Einleitung und die etwaige Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens zwar unverzüglich, jedoch erst dann zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen betroffene Beamtinnen und Beamte – insbe- sondere ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 1 LDG) – bzw. gegenüber betroffenen Beschäftigten – insbeson- - Seite 12 von 14 -
dere eine Freistellung vom Dienst und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB) – sind vom Dienstvorgesetzten/der Personalverwaltung/dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen (§ 48 BeamtStG, § 280 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 BeamtStG, § 3 Abs. 6 TVöD) ist sicherzustellen. 6.6 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden Um Korruption wirksam bekämpfen zu können, sind die Strafverfolgungsbehörden möglichst frühzeitig durch die Verwaltungsbehörden zu unterrichten. Näheres regelt der Erlass zur Zusam- menarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden (Anlage 6). Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionsverdachtes, ist die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Mitteilung ist an die Staatsanwaltschaft oder an die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Korruption beim Landeskriminalamt zu richten. 7 Sponsoring Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/ oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Perso- nen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unter- nehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Die Rahmenregelungen für Sponsoring ergeben sich aus dem am 18./19. November 2004 von der Innenministerkonferenz beschlossenen „Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben“. 8 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist befristet gültig bis zum 31. Dezember 2023. 9 Anlagen Anlage 1: Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (Bestechungs- delikte, Begleitdelikte und weitere gesetzliche Rechtsfolgen) Anlage 2: Die Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis und die Folgen von Pflichtverletzungen Anlage 3: Verhaltenskodex - Seite 13 von 14 -
Anlage 4: Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass „Ver- bot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein“ Anlage 5: Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A in Schleswig-Holstein und Vergabekammer Schleswig-Holstein Anlage 6: Erlass zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Korruption Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Anlage 1: Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (Bestechungsdelikte, Begleitdelikte und weitere gesetzliche Rechtsfolgen) Anlage 2: Die Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis und die Folgen von Pflichtverletzungen Anlage 3: Verhaltenskodex Anlage 4: Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass "Verbot der Annahme von Be- lohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein" Anlage 5: Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A in Schleswig-Holstein und Vergabekammer Schles- wig-Holstein Anlage 6: Erlass zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Korruption © juris GmbH - Seite 14 von 14 -