Internes Schreiben der DEHOGA an Mitglieder

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Für DEHOGA-Mitglieder: Antwortmuster für betroffene Betriebe im VIG-Anhörungsverfahren 1. Ich lehne die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte an den Antragsteller durch die Behörde ab, da zu befürchten steht, dass die angeforderten Informationen durch den Antragssteller auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch Foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen sind ausschließlich für den Antragsteller bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Die zuständigen Behörden sind somit in einer klaren Mitverantwortung und müssen Maßnahmen ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. 2. Sofern Sie nach Abwägung der Interessen dennoch im Sinne des Antragstellers entscheiden sollten, ist es dringend erforderlich, dass bei der Herausgabe von Kontrollberichten an den Antragsteller ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend erfolgt, dass eine Veröffentlichung der Informationen im Internet, z. B. auf „Topf Secret“, nicht erfolgen darf. 3. Hiermit erfrage ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG die Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers.
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