Misshandlung von Pferden - wachsendes Problem? - nachgefragt

/ 7
PDF herunterladen
Thüringer Landtag                                                           Drucksache 7/      1008 7. Wahlperiode                                                          12.06.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hoffmann (AfD) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Misshandlung von Pferden - wachsendes Problem? - nachgefragt Ausgehend von der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/201 "Misshandlung von Pferden - wachsendes Problem?" durch die Landesregierung (vergleiche Drucksache 7/379) stellen sich anschließende Fragen zur Thematik. Nach Angabe der Landesregierung wird keine Statistik zu den abgefragten Fällen geführt. Einige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter waren laut Beantwortung personell jedoch nicht in der Lage, Daten zu liefern. Es wird in der Beantwortung weiterhin darauf hingewiesen, dass aufgrund un- terschiedlicher Zuständigkeiten Daten in der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht deckungsgleich sein können. So wurde in Frage 1 der Kleinen Anfrage nach den gemeldeten Fällen von Misshandlungen von Pferden in den Jahren 2009 bis einschließlich 2019 gefragt. Die Antwort der Landesregierung besagt, dass den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zwei Fälle im Zeitraum gemeldet wurden. Zudem wur- de eine im polizeilichen Datenbestand erfasste Tabelle über dort erfasste Fälle angegeben, die im Zeitraum mehr Fälle darstellt. Die Frage 5 der Kleinen Anfrage nach einer Zunahme der Misshandlungen von Pfer- den wird seitens der Landesregierung in der Form beantwortet, dass keine ersichtliche Zunahme vorliegt. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfra- ge 7/460 vom 26. März 2020 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantwortet: 1. Warum wird keine Statistik zu den abgefragten Fällen geführt und wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass es aufgrund Personalmangels zu einer unvollständigen Erfassung kommt? Antwort: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/201 in Drucksache 7/379 dargestellt, kann der Be- griff "Misshandlung von Pferden" unterschiedlich definiert werden und wird daher nicht eindeutig statis- tisch erfasst. Statistiken liegen zu klar definierten, rechtlichen Anforderungen vor. Es erfolgt eine Dokumentation der Kontrollergebnisse bei der Überwachung von Pferdehaltungen auf Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Tierschutzrecht ist der Begriff "Misshandlung" nicht enthalten, so dass auf der Grundlage der vorliegenden Daten eine Recherche nach Verstößen ge- gen § 17 Tierschutzgesetz durchgeführt wurde. Die händische Recherche der gewünschten Daten war mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die möglichen Ursachen bei den einzelnen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern (VLÜÄ), welche die Abfrage nicht vollständig beantworten konnten, sind der Landesregierung nicht bekannt. Eine Bewertung durch die Landesregierung ist nicht möglich, da die VLÜÄ in der kommunalen Selbstverwal- tung liegen. Daher ist die Entscheidung über den Einsatz von Personal durch die kommunalen Gebiets- körperschaften zu fällen. Darauf hat die Landesregierung keinen Einfluss. Druck: Thüringer Landtag, 2. Juli 2020
1

Drucksache 7/        1008                                           Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode 2. Erfolgt keine Weiterleitung etwaiger Daten und wenn keine Weitergabe erfolgt, warum nicht? Wie bewer- tet die Landesregierung den auf diese Weise entstehenden Informationsmangel zum Beispiel bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern? Antwort: Je nach vorliegendem Einzelfall erfolgt eine Weiterbearbeitung durch die zuständige Polizeibehörde als Straftatverdacht in eigener Zuständigkeit. Seitens der Thüringer Polizei besteht keine Melderichtli- nie beziehungsweise ein verpflichtender Meldedienst gegenüber den Veterinär- und Lebensmittelüber- wachungsämtern. Mit dem Gemeinsamen Runderlass des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucher- schutz, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Natur- schutz und des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Zusammenarbeit der Ver- waltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes vom 30. Ja- nuar 2020 (siehe Anlage) soll die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch verbessert werden. 3. Auf welcher Grundlage erfolgt die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage 7/201 unter Berück- sichtigung der im polizeilichen Datenbestand erfassten Zunahme von drei auf 13 Fälle in den Jahren 2011 bis 2019? Antwort: Die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage 7/201 in Drucksache 7/379 erfolgte auf Grundlage der statistisch erfassten Fälle. Im Jahr 2019 kam es zu einer erhöhten Anzahl von Misshandlungen von Pferden. Hierbei kann es sich statistisch gesehen um eine zufällige Häufung handeln. Die Fallzahlen der Vorjahre zeigen keine anstei- gende Tendenz, sondern bewegten sich zwischen einem Fall und sechs Fällen jährlich. Sollten in den kommenden Jahren die Fallzahlen weiterhin deutlich über dem Schnitt der Jahre 2011 bis 2018 liegen, lässt sich von einem statistischen Anstieg sprechen. Somit liegt in Betrachtung der Entwicklung der Gesamtkriminalität hier kein Kriminalitätsschwerpunkt vor, gleichwohl wurde der erhöhten Fallzahl im Jahr 2019 seitens der Thüringer Polizei mit der Bildung einer Arbeitsgruppe (AG Koppel) Rechnung getragen. Werner Ministerin Anlage* Endnote: *  Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar der Antwort der Landesregierung mit Anlage erhielten jeweils vorab die Fragestellerin und die Fraktionen. In der Landtagsbibliothek liegt diese Drucksache mit Anlage zur Einsichtnahme bereit. Des Weiteren kann sie unter der oben genannten Drucksachennummer im Abgeordnetenin- formationssystem sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 2
2

Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehorden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnüngs widrigkeiten imBereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen VerbraucherschUtzeS Gemeinsamer Runderlass des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und VerbraucherschutZ, des Thüringer Ministeriums für lnneres und Kommunales, des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 30- Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch das Umweltverwaltungsrecht und die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen die Umwelt oder das Tierwohl richten, sind wichtige Anliegen der Allgemeinheit, was bereits durch die Aufnahme als Staatsziel in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen und in Artikel 20a des Grundgesetzes herausgestellt wird, wenn es dort heißt: „Der Staat schützt auch in Veraptwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung duröh die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung". Da der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen ein hohes gesellschaft- liches Gut darstellt, ist der gesundheitliche und technische VerbraucherschutZ in die- sen Runderlass mit aufzunehmen. Eine Zusammenarbeit im Bereich der Tierarznei- mittelüberwachung dient der Bekämpfung zunehmender Straftaten in diesem Bereich mit möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und die Tiergesundheit. Es sind deshalb alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt und Ernährungsgrundlagen zu sichern, welche ihm Gesundheit und ein men- schenwürdiges Dasein gewährleisten, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schä- den oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen vorzubeugen oder zu beseitigen. Zur Verhinderung gefährdender oder schädigender Handlungen muss der Schwer- punkt zunächst im verwaltungsrechtlichefl Vollzug, insbesondere in der konsequenten Anwendung von AnordnungsbefugfliSSen und VoilstreckungsmögliChkeiten, liegen. Daneben trittauch die Verfolgung von Verstößen gegen Bestimmungen im Umwelt- und Tierschutzbereich sowie in den Bereichen Tierarzneimittel und Arbeits- sowie ge- sundheitlicher und technischer Verbraucherschutz mit Mitteln des Straf- und Ord- nungswidrigkeitenrechts (vgl. dazu beispielsweise die Aufzählung unter den Num- mern 258 und 268 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahrefl). Dabei sind für dieses KriminalitätsphäflOmen insbesondere interdisziplinäre Fach- kenntnisse beispielsweise in Chemie, Physik, Biologie, Geologie, Tiermedizin und Seite 1 von 5
3

6 Technik prägend. Auch die Notwendigkeit spezieller Anforderungen an die Eigensi cherung und die Komplexität der Bestimmungen aus dem Umweltverwaltungsrecht, unterstreichen die Vielschichtigkeit der Materie: Für eine wirksame Verfolgung ist deshalb eine verfahrensubergreifende besonders enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die oben genannten Bereiche verantwortlichen Verwaltungsbehörden elnerseits und den Straf- verfolgungsbehörden andererseits notwendig, die eine enge Vernetzung untereinan- der und eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung notwendig macht. Um diese Zusammenarbeit zwischen Justiz, Polizei und Verwaltungsbehörden künftig noch weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren, sind folgende Maßnahmen ge- boten: 1. BegriffsbestimmUflg a) Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Regelung sind: das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Landesforstanstalt das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die Landkreise und die kreisfreien Städte Strafverfolgungsbehördefl sind die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehör- den. Straftaten gegen die Umwelt sind dabei insbesondere Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) und sonstige umweltrelevante De- likte nach strafrechtlichen Nebengesetzen, beispielsweise §§ 71 f. Bundesna- tu rschutzgesetz (BNatSchG). Straftatbestände aus den Bereichen Tiersch utz, Tierarzneimittel sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz sind insbesondere im Tierschutzgesetz, im Arzneimittelgesetz, im Lebensmit- tel- und FuttermittelgesetzbUch, in der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Buß- geldverordnung, in der Tierische LebensmittelHygieneVerOrdnUng, im Arbeits- schutzgesetz bzw. im Prod uktsicherheitsgesetz aufgeführt. 2. Koordinator Umwelt bei der Thüringer GeneralstaatsanwaitSChaft Die Generalstaatsanwaltschaft bestimmt für verfahrensübergreifende Aufgaben in, ihrem Geschäftsbereich einen Koordinator Umwelt, der als zentraler Ansprech- partner fungiert, um erforderliche Maßnahmen ZU veranlassen, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort beteiligten Behörden mit den Strafverfolgungsbehör- den auftreten. Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaus- tausch auf überregionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorzuberei- ten und durchzuführen. Der Köordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Dabei ist in geeigneten Fällen in Betracht zu ziehen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsan- waltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind (§§ 143 und 145 Gerichts verfassungsgesetz). Seite 2 von 5
4

Zentrale Beauftragte bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden Das LandeskriminalamtThüriflgen, das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, die Landesforstanstalt und das Thüringer Landesamt für Verbraucher- schutz benennen jeweils einen Bediensteten als Beauftragten, der als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht, die Verbindung zu den anderen beteiligten Behörden, hält und jeweils den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf über- regionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorbereitet und durchführt. BeSprechungen Der Koordinator Umwelt bei der Thüringer GeneralstaatsanwaltSchaft führt mit den. zentralen Beauftragten bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden jährlich mindes- tens eine verfahrensunabhängige Besprechung durch. Über die Hinzuziehung wei- terer Teilnehmer, insbesondere der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Be- hörden, wird anlassbezogen entschieden. Die Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaus- tausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Er- mittlungen .und der Erörterung sonstiger Fragen aus den betroffenen Bereichen dienen. Präventive Fragen des Schutzes sollen dabei nicht ausgeklammert wer- den. Daneben soll die wechselseitige Unterrichtung, insbesondere über den Er- lass, die Änderung oder die Auslegung einschlägiger wichtiger Gesetze und Ver- waltungsvorschriften im Mittelpunkt stehen. Über den Inhalt und die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung ist den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden jährlich zu berichten. Gemeinsame Fortbildungen und Hospitationen Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie Hospitationen von Bediensteten der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Verwaltungsbehörden bei den jeweils anderen Behörden sind im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten wünschenswert. Die unter Nummer 4 genannten Besprechungen dienen auch dazu, derartige Fort- bildungsmaßnahmen und Hospitationen zu fördern. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straf- tat Soweit die Verwaltungsbehörde bereits Untersuchungen in einem Bußgeldver- fahren eingeleitet hat, gibt sie die Sache nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unverzüglich an die Staatsanwaltschaft ab, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Erlangt die Verwaltungsbehörde außerhalb eines BußgeldverfahrenS Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten, die den Verdacht einer unter Nummer 1 Buch- Seite 3 von 5
5

stabe c dargestellten Straftat begründen, unterrichtet sie unverzüglich die zu- ständige Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig ist ein Abdruck der Strafanieige an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehördefl bleiben die ordnungsbehördlichefl Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Ver- stöße, unberührt. Die Verwaltüngsbehördefl stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlun- gen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen derStrafverfolgUng und Ge- fahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefah- renabwehr vor. Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung (z. B. aus § 138 StGB, § 116 Abgabenordnung, § 6 Subventionsgesetz) bleiben unberührt. 7. Beteiligung der Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft Die in dem OWiG, den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfah- ren (RiStBV) und in den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten, um die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung zu berück- sichtigen. Dies gilt insbesondere für die Anhörung der Verwaltungsbehörden vor einer Einstellung des Er- mittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach den §§ 153, 1 53a, 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, vergleiche Nr. 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 RiStBV, für- die Anhörung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfah- rens bei einer Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit (Nr. 275 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG), für die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG), für die Abgabe der. Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 43 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Nr. 276 RiStBV), für die Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Straftaten gegen Vor- schriften zum Schutz der Umwelt und des Tierschutzes (Nr. 51 MiStra), für die Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Straftaten we- gen eines besonderen öffentlichen Interesses (Nr. 1 Abs. 3 MiStra) und bei Strafsachen gegen Gewerbetreibende (Nr. 39 MiStra). 8. GleichstellungsbeStimmUng Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser VerwaltungsvorsChrift gelten je- weils für alle Geschlechter. Seite 4 von 5
6

9. Inkrafttreten, Außerkralttreten       : Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Erfurt,     . Dezember 2019              Erfurt,                     Z9 Im Auftrag                              ‚,Im Auftrag)// Martin Engers                             Michael S'6ifze Abteilungsleiter Zivilrecht,              Abteilung(eiter Polizei Verbraucherschutz, Strafrecht Thüringer Ministerium                     Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und                 für Inneres und Kommunales Verbraucherschutz Erfurt,                                 :      Z Er f u r t, .741-2 0,' Z4 f    1, l, Im Auftrag                                Im Auftrag Dr. Michael Elschner                      Martin Feustel stellvertretender Abteilungsleiter        Abteilungsleiter Technischer Umwelt- Arbeitsschutz, Lebensmittel- und          schutz, Wasserwirtschaft, Bergbau Veterinärüberwachung Thüringer Ministerium                     Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,         für Umwelt, Energie und Naturschutz Frauen und Familie Erfurt, 2e'. cz.i. ZQ2Q Auftrag V Jochem lnstenberg Abteilungsleiter Strategische Landes- entwicklung, Forsten Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Seite 5 von 5
7