Anlage_ThrBeurtVO
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterschriebene Dokumente innerhalb der Amtszeit von Ministerpräsident Kemmerich“
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 67 schäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder ein- schäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Ge- zelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs durch schäftsbereichs eine von Satz 1 abweichende Regelung Verwaltungsvorschrift nach § 17 ergänzt oder gestrichen nach § 17 treffen, sofern die Anzahl der vom Beurteiler zu werden. erstellenden dienstlichen Beurteilungen die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sowie die Vergleich- §9 barkeit dienstlicher Beurteilungen sicherstellt. Bewertung (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 erstellt der bis zum Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteiler den Beur- Gesamtbewertungen sowie das Gesamturteil erfolgt durch teilungsbeitrag. die folgenden vollen Punktwerte in fünf Notenstufen: 1. übertrifft die Anforderungen in be- (3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 erstellen die für den sonderem Maße 13 bis 15 Punkte, Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständigen Be- 2. übertrifft die Anforderungen 10 bis 12 Punkte, urteiler den Beurteilungsbeitrag. 3. entspricht den Anforderungen 5 bis 9 Punkte, 4. entspricht eingeschränkt den An- (4) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 erstellen die in den forderungen 2 bis 4 Punkte, aufnehmenden Stellen für die Beurteilung Zuständigen den Beurteilungsbeitrag. 5. entspricht nicht den Anforderun- gen 1 Punkt. § 13 Den jeweiligen Punktwerten sind die Beschreibungen nach Beurteilerkonferenz Anlage 5 zugrunde zu legen. Eine Bewertung der einzel- nen Beurteilungsmerkmale mit den Punktwerten 1 sowie Aus Anlass der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbe- 13, 14 oder 15 ist zu begründen. urteilungen kann zur Einhaltung eines einheitlichen Beur- teilungsmaßstabs nach § 7 eine Beurteilerkonferenz durch- § 10 geführt werden. Beurteilungen einzelner Beamter dürfen Verwendungsvorschlag dabei nicht vorweggenommen werden. Die dienstliche Beurteilung hat einen Vorschlag für die § 14 weitere dienstliche Verwendung zu enthalten. Dieser soll Verfahren darlegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt, und kann Möglichkeiten zur Weiterent- (1) Die Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum unab- wicklung des Beamten aufzeigen. Erscheint der Beamte hängig und weisungsfrei aus. für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe ge- eignet, ist ein entsprechender Vermerk in die dienstliche (2) Der Beurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Beurteilung aufzunehmen. Anschauung oder unter Mitwirkung eines Vorgesetzten ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Der § 11 Beurteiler kann einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Gesamturteil Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen. Der Vorgesetzte muss in der Lage sein, sich (1) Das Gesamturteil ist schlüssig unter Würdigung des aus eigenerAnschauung ein Urteil über den zu beurteilen- Gesamtbilds der Leistungsbewertung und der Eignungs- den Beamten zu bilden. Die Mitwirkung des Vorgesetzten und Befähigungseinschätzung sowie der Gewichtung und ist in der dienstlichen Beurteilung kenntlich zu machen. Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das je- Weitere für die Erstellung der Beurteilung notwendige Er- weilige Statusamt des Beamten zu entwickeln. kenntnisse sind heranzuziehen, wenn dies für eine hinrei- chende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist. (2) Das Gesamturteil ist verbal zu begründen. Ein Gesamt- urteil mit den Punktwerten 1 sowie 13, 14 oder 15 muss (3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäfts- zusätzlich begründet werden. bereich oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs abwei- chend von Absatz 2 Satz 2 bestimmen, dass der nach § 12 (3) Die nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die jeweilige Fach- Abs. 1 zuständige Beurteiler verpflichtet ist, einen Beurtei- richtung zuständige oberste Landesbehörde kann einheit- lungsentwurf durch einen Vorgesetzten erstellen zu lassen liche Vorgaben zur laufbahnspezifischen Gewichtung von (zweistufiges Beurteilungssystem). einzelnen Beurteilungsmerkmalen festlegen. (4) Im Fall einerAbordnung oder Zuweisung erfolgt die Be- Dritter Abschnitt urteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Ab- Zuständigkeit und Verfahren satz 2 gilt entsprechend. § 12 § 15 Zuständigkeit Eröffnung (1) Dienstliche Beurteilungen werden durch den unmittelba- (1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in Form ren Dienstvorgesetzten erstellt. Die oberste Dienstbehörde einerAbschrift auszuhändigen und zeitnah, frühestens je- kann für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Ge- doch zwei Arbeitstage nach der Aushändigung durch den
68 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. De- mitgewirkt hat, vollumfänglich zu eröffnen. Aushändigung zember 1995 (GVBI. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sind auf die- geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlini- ser zu vermerken. en in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen. (2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag des Be- amten eine Vertrauensperson, im Fall von schwerbehin- (3) Regelbeurteilungen, die nach den vor Inkrafttreten die- derten Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, ser Verordnung geltenden Bestimmungen zurückgestellt teilnehmen. wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus verlän- (3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Be- gert, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Lauf- urteilung ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten er- bahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBI. S.382) in neut zu eröffnen. der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vor dem Inkraft- § 16 treten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen. Aktenführung § 19 (1) Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Äußerungen des Gleichstellungsbestimmung Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zur Personalakte zu nehmen. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. (2) Beurteilungsentwürfe, Beurteilungsvorschläge, Beur- teilungsbeiträge und andere Erkenntnisquellen sind als § 20 Sachakte zu führen. Inkrafttreten §17 Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Ausgestaltende, abweichende Regelungen Erfurt, den 18. Februar 2020 (1) Die obersten Dienstbehörden des Landes können aus- gestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von Die Landesregierung dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Ver- waltungsvorschriften erlassen. Die Verwaltungsvorschrif- Der Ministerpräsident ten nach Satz 1 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Vor Erlass abweichender Regelungen nach Satz 1 ist das Thomas L. Kemmerich Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Mi- nisterium herzustellen. Satz 3 gilt nicht für die Festlegung abweichender Stichtage nach § 3 Abs. 1 Satz 5. (2) Kommunale Dienstherren sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffent- lichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit können für die Be- urteilungen ihrer Beamten ausgestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von dieser Verordnung abwei- chende Regelungen durch Verwaltungsvorschriften treffen. Die Verwaltungsvorschriften sind in der für ihre Satzungen jeweils vorgesehenen Form öffentlich bekannt zu machen. Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen §18 Übergangsbestimmung (1)Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 beschränkt sich der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verord- nung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seit dem Ende der vorangegan- genen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeit- beurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeur- teilungszeitraums übersteigt. (2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des In- krafttretens dieser Verordnung liegt, sind nach dem Fünften
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 69 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) Beurteilungsmerkmale I Leistungsmerkmale 1 Allgemeine Leistungsmerkmale 1.1 Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, wie gründlich Aufgaben, mit welcher Umsicht und wie sie in erforderlichem Maß erledigt werden und inwie- weit sie Verwendung finden können. 1.2 Arbeitseffizienz Beurteilt werden der Umfang der Arbeitsleistung, die Ange- messenheit der Bearbeitungszeit sowie die Beachtung zeitli- cher Vorgaben. 1.3 Problemlösungsorientiertes Arbeiten Beurteilt werden die Fähigkeit und Bereitschaft, auf der Grund- lage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Proble- me zielorientiert und sachgerecht zu lösen. 1.4 Selbstständigkeit und Initiative Beurteilt wird, inwieweit die Arbeitsergebnisse ohne Anleitung und Kontrolle erreicht und Aufgaben eigeninitiativ bewältigt werden. Berücksichtigt wird dabei auch, inwieweit neue Ideen in die Arbeit eingebracht, neue Lösungswege beschritten und eigene Handlungsspielräume genutzt werden. 1.5 Planungs- und Organisationsverhalten Beurteilt wird, ob Arbeitsabläufe so geplant und gesteuert wer- den, dass Aufgaben zielgerichtet erledigt werden und wie die übertragenen Aufgaben und die zurAufgabenerfüllung verfüg- bare Zeit aufeinander abgestimmt werden. 1.6 Zielentwicklung Beurteilt wird, inwieweit Lösungsvorschläge entwickelt und be- gründet werden. 1.7 Kommunikations- und Informationsverhalten Beurteilt werden die adäquate Gesprächsführung mit verschie- denen Ansprechpartnern in verschiedenen Situationen, das Einholen und die Weitergabe von Informationen, Anregungen und Erfahrungen. 1.8 Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten Beurteilt werden die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen, die Vertretungsübernahmen und die Gewährung von Hilfestellungen. 1.9 Konfliktfähigkeit Beurteilt werden die Annahme von Kritik, das Erkennen von Problemlagen, deren Analyse und das Herbeiführen von Lö- sungsansätzen. 1.10 Kooperationsfähigkeit Beurteilt wird das Vermögen zur sozialen Zusammenarbeit. Da- bei steht das Erreichen des gemeinsamen Ziels und das Lö- sen einer gemeinsamen Aufgabe im Vordergrund. 2 Zusätzliche Leistungsmerkmale bei der Beurteilung der Wahrnehmung von Führungsaufgaben Beamte mit Führungsverantwortung erhalten zusätzlich eine ausführliche Beurteilung für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Verantwortungsbereich und Arbeits- abläufe von Führungskräften von denen anderer Bediensteter zum Teil erheblich unterscheiden. Der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs eines Beamten mit Führungsverantwortung liegt weniger in der eigenen Sachbearbeitung als vielmehr in der Aufgabendelegation, Anleitung, Kontrolle und Motivation der ihm unterstellten Mitarbeiter. 2.1 Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit Beurteilt werden die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Füh- rungsaufgaben, die mitarbeiter- und situationsorientierte Über- tragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung sowie die Einbindung der Bediensteten in Entscheidungsprozesse unter Wahrung der Ergebnisverantwortung.
70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2.2 Motivationsfähigkeit Beurteilt werden die Entwicklung von Zielvorstellungen ge- meinsam mit den Bediensteten, deren Unterstützung beim Er- reichen der Ziele und die Förderung der Leistungsbereitschaft. 2.3 Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsver- Beurteilt werden im Rahmen der Führungsverantwortung mögen - die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, eigene Vorstel- lungen, Weisungen und Entscheidungen mit überzeugen- den Argumenten sachlich zu vertreten und Verhandlungs- ziele beziehungsweise tragbare Kompromisse zu erreichen, sowie - die Überzeugungsfähigkeit und das Bestreben, Ziele auch gegen Widerstände nachhaltig zu verfolgen, sowie die Kon- fliktfähigkeit. 2.4 Anleitung und Aufsicht Beurteilt wird die Fähigkeit, den Arbeitsablauf und -fortschritt sowie das Zusammenwirken der Bediensteten zu beaufsich- tigen und zu steuern; dabei sind auch die fachliche und orga- nisatorische Beratung der Bediensteten zu berücksichtigen. II Eignungs- und Befähigungsmerkmale 1 Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit Beurteilt werden Gütemaßstab und Anspruch an die eigene Leistung, Anstrengungsbereitschaft sowie fortwährender Ein- satz und Steigerung der eigenen Leistung. 2 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens Beurteilt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und hie- raus folgende Frage- und Problemstellungen auf Grundlage konzeptionellen Herangehens lösen zu können. Berücksich- tigt wird dabei auch die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben, Lösungswegen und Wissensinhalten. 3 Verantwortungsbereitschaft Beurteilt wird, inwieweit die Verantwortung für Aufgaben und daraus resultierende Verpflichtung übernommen wird. 4 Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren, daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, klare Ent- scheidungen zu treffen und ein zutreffendes Urteil zu bilden. 5 Adressatengerechtigkeit Beurteilt wird die Fähigkeit und Bereitschaft, Entscheidungs- prozesse unter Einbeziehung von internen und externen Ad- ressaten vorzubereiten und durchzuführen. 6 Belastbarkeit Beurteilt wird das Verhalten unter Zeitdruck, bei erhöhtem Ar- beitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sons- tigen erschwerten Bedingungen. 7 Fachliches Wissen und Können Beurteilt werden Umfang und Art der Fachkenntnisse, die in Theorie und Praxis erworben wurden, sowie die Fähigkeit, die- se Fachkenntnisse einzusetzen, zu verknüpfen und in der prak- tischen Aufgabenerledigung sowie in angrenzenden und über- greifenden Fachgebieten anzuwenden. 8 Verhandlungsgeschick Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Gespräche und Verhandlun- gen sachlich, ausgewogen, überzeugend und straff zu führen, verschiedene Positionen zu koordinieren und dadurch tragfä- hige Kompromisse zu erreichen. 9 Schriftliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch schriftliche Formulierung Sachverhal- te adressatengerecht mitgeteilt werden. 10 Mündliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch mündliche Formulierung Sachverhal- te adressatengerecht mitgeteilt werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 71 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3) Vertraulich behandeln Dienstliche Beurteilung Beurteilende Behörde: Personal-Nummer: Art der Beurteilung: Stichtag: Anlass: 1. Beurteilungszeitraum VOM bis 11. Personalangaben Diese Angaben werden von der personalverwaltenden Stelle aus nefüllt! Familienname Vorname Geburtsdatum Dienststelle Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe, seit Organisationseinheit Funktion Zeitraum einer Schwerbehinderung vom bis vom bis Teilzeitbeschäftigung vom bis Umfang vom bis Umfang vom bis Umfang
72 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen III. Aufgabenbeschreibung Im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeiten, einschließlich beurteilungsrelevanter Abwe- senheiten: Dienstpostenbewertung/ wahrgenommen Organisationseinheit Funktion Aufgabenwertigkeit von bis Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht; dabei soll der besondere Bezug zu den zu beurteilen- den Leistungsmerkmalen deutlich werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 73 IV. Leistungsbewertung 13 bis 15 Punkte 10 bis 12 Punkte 5 bis 9 Punkte 2 bis 4 Punkte 1 Punkt übertrifft die Anfor- übertrifft die An- entspricht den entspricht einge- entspricht nicht derungen in beson- forderungen Anforderungen schränkt den den Anforderun- derenn Maße Anforderungen gen Leistungsmerkmale Punkte Allgemeine Leistungsmerkmale Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Arbeitseffizienz Problemlösungsorientiertes Arbeiten Selbstständigkeit und Initiative Planungs- und Organisationsverhalten Zielentwicklung Kommunikations- und Informationsverhalten Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten Konfliktfähigkeit Kooperationsfähigkeit zusätzliche Leistungsmerkmale bei Führungsaufgaben (soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden) Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit Motivationsfähigkeit Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsvermögen Anleitung und Aufsicht Gesamtbewertung Begründung (bei Vergabe der Punktwerte 1, 13, 14 oder 15 erforderlich):
74 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen V. Eignungs- und Befähigungsbewertung 13 bis 15 Punkte 10 bis 12 Punkte 5 bis 9 Punkte 2 bis 4 Punkte 1 Punkt übertrifft die Anfor- übertrifft die An- entspricht den entspricht einge- entspricht nicht derungen in beson- forderungen Anforderungen schränkt den den Anforderun- derenn Maße Anforderungen gen Eignungs- und Befähigungsmerkmale Punkte Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens Verantwortungsbereitschaft Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft i Adressatengerechtigkeit Belastbarkeit Fachliches Wissen und Können Verhandlungsgeschick Schriftliches Ausdrucksvermögen Mündliches Ausdrucksvermögen Gesamtbewertung . Begründung (bei Vergabe der Punktwerte 1, 13, 14 oder 15 erforderlich):
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 75 VI. Gesamturteil Das Gesamturteil enthält die abschließende Würdigung der fachlichen Leistungen, der Eignung und der Befähi- gung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebiets. 13 bis 15 Punkte 10 bis 12 Punkte 5 bis 9 Punkte 2 bis 4 Punkte 1 Punkt übertrifft die Anfor- übertrifft die An- entspricht den entspricht einge- entspricht nicht derungen in beson- forderungen Anforderungen schränkt den den Anforderun- derem Maße Anforderungen gen Notenstufe Punkte übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft die Anforderungen n entspricht den Anforderungen entspricht eingeschränkt den Anforderungen entspricht nicht den Anforderungen Begründung des Gesamturteils und gegebenenfalls gesonderte Begründung bei Vergabe der Punktwerte 1, 13, 14 oder 15 erforderlich: Die im Beurteilungszeitraum erstellte Anlassbeurteilung vom und/oder der Beurteilungsbeitrag vom wurden/wurde berücksichtigt.. VII. Verwendungsvorschlag Eignung zum Aufstieg:
76 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen VIII. Mitwirkung von Vorgesetzten Datum Name Funktion IX. Schlusszeichnung Datum: Unterschrift der Beurteilerin/des Beurteilers* X. Eröffnung und Besprechung Eine Abschrift der Beurteilung wurde ausgehändigt am: Datum: Unterschrift der beurteilten Beamtin/des beurteilten Beamten Die Beurteilung wurde besprochen am: Datum: Unterschrift der beurteilten Beamtin/des beurteilten Beamten Nichtzutreffendes streichen.