Drucksache 7/ 2981 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Die EU-Kommission und das Bundeskartellamt haben das Vorgehen und die Ergebnisse der Prüfungen in unterschiedlichen Dokumenten (Fallberichte, Gutachten, Monitoringbericht) veröffentlicht. Es wird ein- geschätzt, dass aufgrund der Auflagen der EU und der Verpflichtungszusagen von E.ON sichergestellt ist, dass keine Monopolstellung und Marktbeherrschung den Wettbewerb erheblich behindert, insbeson- dere keine Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorerst erwarten lässt. Die Landesregierung sieht hier vorerst keinen Grund, die Einschätzungen der EU-Kommission und des Bundeskartellamtes anzuzweifeln. Im Zuge der Fusion wurde vereinbart, Geschäftsbereiche zu tauschen beziehungsweise die Geschäfts- felder neu aufzuteilen. RWE wird sich künftig auf die Stromerzeugung und -großhandel konzentrieren, E.ON auf die Verteilung von Strom und Gas (Netze) und den Einzelhandel (Endkundengeschäft). RWE erhält dabei den überwiegenden Teil des EEG-Geschäftes von E.ON und wird sich auf die konventionel- le und die EEG-Stromerzeugung, das Gasspeichergeschäft sowie den Großhandel von Strom und Gas fokussieren. E.ON konzentriert sich auf den Vertrieb von Strom und Gas und sich daraus ergebende Ge- schäftsfelder an Endkunden sowie den Betrieb von Verteilernetzen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den von RWE an E.ON erworbenen konventionellen Erzeugerkapazitäten unter anderem um Anteile und Bezugsrechte an Atomkraftwerken handelt, die spätestens bis Ende des Jahres 2022 komplett ab- geschaltet werden. Die maßgeblichen Erzeugerkapazitäten reduzieren sich damit auf 1,1 GW im Jahr 2021 und entfallen im Jahr 2022 gänzlich und somit auch der wesentliche Teil des denkbaren Zuwachses. Der Zusammenschluss bewirkt weitgehend Trennung auf die unterschiedlichen Wertschöpfungsketten. Seitens der BNetzA (Monitoringbericht 2020) wurden die Entwicklungen auf den Elektrizitäts- und Gas- märkten analysiert und veröffentlicht. Dabei wird ausgeführt, dass der Marktanteil der fünf größten Strom- erzeuger gesunken ist, jedoch sich die Anteile innerhalb der Gruppe verschoben haben. Größter Erzeu- ger ist RWE - eine marktbeherrschende Stellung lässt sich daraus nicht ableiten. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der unter anderem von der Thüringer Energie AG eingereichten Klage (Nichtigkeitsklage) gegen den Zusammenschluss und wie begründet sie ihre Auf- fassung? Antwort: Die TEAG und eine Reihe weiterer Unternehmen haben am 27. Mai 2020 eine erste Nichtigkeitskla- ge gegen den Zusammenschluss von RWE und E.ON beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Sie richtet sich gegen den Freigabebeschluss der EU-Kommission vom 26. Februar 2019 (Fall M.8871 und M.8870), weil sie erhebliche Nachteile für den Wettbewerb und damit für alle Verbraucher befürchten. Am 1. Februar 2021 hat die TEAG eine zweite Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof gegen die Fusion eingelegt. Damit liegen insgesamt 22 Nichtigkeitsklagen vor, mit dem Ziel, die Freigaben der RWE/E.ON-Fusion der EU-Kommission für nichtig erklären zu lassen. Da die Zuständigkeit bei der EU- Kommission beziehungsweise dem Bundeskartellamt liegt, verweisen wir auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2. 4. Sieht die Landesregierung durch den Zusammenschluss eine Benachteiligung für Thüringer Energiefir- men sowie für die Thüringer Energieverbraucher, wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Benachteiligung wird nicht gesehen. Auf den jeweiligen Endkundenmärkten ist derzeit kein Anbie- ter marktbeherrschend. Die kumulierten Marktanteile der vier absatzstärksten Strom- und Gaslieferan- ten lagen deutlich unter den gesetzlichen Vermutungsschwellen zur Marktbeherrschung. Obwohl die Haushaltskunden in Deutschland mittlerweile zwischen hundert Energielieferanten wählen können, ist die Anzahl der Verbraucher, die zum Lieferantenwechsel bereit sind, gesunken. Zudem befinden sich weiterhin 26 Prozent der Strom- und 17 Prozent der Gaskunden in der Grundversorgung. Die jährlichen Einsparpotentiale für die Haushaltskunden liegen laut Monitoringbericht 2020 der BNetzA im dreistelli- gen Eurobereich. 5. Welche Auswirkungen könnte, nach Auffassung der Landesregierung, der geplante Zusammenschluss auf die Endverbraucherstrompreise und die Energiesicherheit in Thüringen haben? Antwort: Bei den Endverbraucherpreisen wird auf die Beantwortung in Frage 4 verwiesen. Die Entwicklung des Strompreises ist von vielen Einflussfaktoren abhängig, so der Stromnachfrage, dem Stromangebot, den 2