Zusammenschluss zweier deutscher Energiekonzerne und deren Auswirkungen auf den Thüringer Energiemarkt und auf die Thüringer Energieunternehmen

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Thüringer Landtag                                                             Drucksache 7/       2981 7. Wahlperiode                                                            25.03.2021 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hoffmann (AfD) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz Zusammenschluss zweier deutscher Energiekonzerne und deren Auswirkungen auf den Thüringer Energiemarkt und auf die Thüringer Energieunternehmen Gemäß einer Presseerklärung der Thüringer Energie AG klagt diese zusammen mit zehn weiteren regi- onalen beziehungsweise kommunalen Energieversorgern gegen den Zusammenschluss zweier Energie- konzerne beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Man befürchtet Wettbewerbsnachteile durch den Zusammenschluss. Zuständige Energieaufsichtsbehörde im Freistaat Thüringen ist das Thüringer Ministe- rium für Umwelt, Energie und Naturschutz; ebenso ist das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Landeskartellbehörde Energie. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage 7/1668 vom 1. Februar 2021 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. März 2021 beantwortet: 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem geplanten Zusammenschluss der beiden Ener- giekonzerne und der damit gegebenenfalls verbundenen marktbeherrschenden Stellung auch auf dem Thüringer Energiemarkt? 2. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen der Fusion zweier Energiekonzerne auf dem Thü- ringer Energiemarkt und auf die Thüringer Energieversorger ein? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Der Zusammenschluss beider Konzerne erforderte aufgrund der tiefgreifenden Neuordnung des Markts ein abgestimmtes Verfahren zwischen der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt. In diesem Fall haben RWE und E.ON ein dreistufiges Verfahren strukturiert und im Januar 2019 bei der EU beziehungs- weise dem Bundeskartellamt angemeldet. Stufe 1 Prüfung der Erzeugung Stufe 2 Prüfung Vertrieb, Netze, innovative Geschäftsfelder Stufe 3 Prüfung der Beteiligungen von E.ON und RWE Die ersten beiden Transaktionsschritte (Fusionskontrollverfahren) fallen in die Zuständigkeit der EU-Kom- mission, da es sich hier um einen Zusammenschluss im Sinne der Europäischen Fusionskontrollverord- nung (Artikel 3 Abs. 1 FKVO-Kontrollerwerb) handelt und die Umsätze der beteiligten Unternehmen, die in der FKVO (Artikel 1 Abs. 2 - gemeinschaftliche Bedeutung) festgelegten Schwellenwerte überschrei- ten. Transaktionsschritt 3 fiel in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes. Eine Zuständigkeit der Kar- tellbehörden der Länder war somit nicht gegeben. Druck: Thüringer Landtag, 13. April 2021
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Drucksache 7/      2981                                      Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Die EU-Kommission und das Bundeskartellamt haben das Vorgehen und die Ergebnisse der Prüfungen in unterschiedlichen Dokumenten (Fallberichte, Gutachten, Monitoringbericht) veröffentlicht. Es wird ein- geschätzt, dass aufgrund der Auflagen der EU und der Verpflichtungszusagen von E.ON sichergestellt ist, dass keine Monopolstellung und Marktbeherrschung den Wettbewerb erheblich behindert, insbeson- dere keine Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorerst erwarten lässt. Die Landesregierung sieht hier vorerst keinen Grund, die Einschätzungen der EU-Kommission und des Bundeskartellamtes anzuzweifeln. Im Zuge der Fusion wurde vereinbart, Geschäftsbereiche zu tauschen beziehungsweise die Geschäfts- felder neu aufzuteilen. RWE wird sich künftig auf die Stromerzeugung und -großhandel konzentrieren, E.ON auf die Verteilung von Strom und Gas (Netze) und den Einzelhandel (Endkundengeschäft). RWE erhält dabei den überwiegenden Teil des EEG-Geschäftes von E.ON und wird sich auf die konventionel- le und die EEG-Stromerzeugung, das Gasspeichergeschäft sowie den Großhandel von Strom und Gas fokussieren. E.ON konzentriert sich auf den Vertrieb von Strom und Gas und sich daraus ergebende Ge- schäftsfelder an Endkunden sowie den Betrieb von Verteilernetzen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den von RWE an E.ON erworbenen konventionellen Erzeugerkapazitäten unter anderem um Anteile und Bezugsrechte an Atomkraftwerken handelt, die spätestens bis Ende des Jahres 2022 komplett ab- geschaltet werden. Die maßgeblichen Erzeugerkapazitäten reduzieren sich damit auf 1,1 GW im Jahr 2021 und entfallen im Jahr 2022 gänzlich und somit auch der wesentliche Teil des denkbaren Zuwachses. Der Zusammenschluss bewirkt weitgehend Trennung auf die unterschiedlichen Wertschöpfungsketten. Seitens der BNetzA (Monitoringbericht 2020) wurden die Entwicklungen auf den Elektrizitäts- und Gas- märkten analysiert und veröffentlicht. Dabei wird ausgeführt, dass der Marktanteil der fünf größten Strom- erzeuger gesunken ist, jedoch sich die Anteile innerhalb der Gruppe verschoben haben. Größter Erzeu- ger ist RWE - eine marktbeherrschende Stellung lässt sich daraus nicht ableiten. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der unter anderem von der Thüringer Energie AG eingereichten Klage (Nichtigkeitsklage) gegen den Zusammenschluss und wie begründet sie ihre Auf- fassung? Antwort: Die TEAG und eine Reihe weiterer Unternehmen haben am 27. Mai 2020 eine erste Nichtigkeitskla- ge gegen den Zusammenschluss von RWE und E.ON beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Sie richtet sich gegen den Freigabebeschluss der EU-Kommission vom 26. Februar 2019 (Fall M.8871 und M.8870), weil sie erhebliche Nachteile für den Wettbewerb und damit für alle Verbraucher befürchten. Am 1. Februar 2021 hat die TEAG eine zweite Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof gegen die Fusion eingelegt. Damit liegen insgesamt 22 Nichtigkeitsklagen vor, mit dem Ziel, die Freigaben der RWE/E.ON-Fusion der EU-Kommission für nichtig erklären zu lassen. Da die Zuständigkeit bei der EU- Kommission beziehungsweise dem Bundeskartellamt liegt, verweisen wir auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2. 4. Sieht die Landesregierung durch den Zusammenschluss eine Benachteiligung für Thüringer Energiefir- men sowie für die Thüringer Energieverbraucher, wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Benachteiligung wird nicht gesehen. Auf den jeweiligen Endkundenmärkten ist derzeit kein Anbie- ter marktbeherrschend. Die kumulierten Marktanteile der vier absatzstärksten Strom- und Gaslieferan- ten lagen deutlich unter den gesetzlichen Vermutungsschwellen zur Marktbeherrschung. Obwohl die Haushaltskunden in Deutschland mittlerweile zwischen hundert Energielieferanten wählen können, ist die Anzahl der Verbraucher, die zum Lieferantenwechsel bereit sind, gesunken. Zudem befinden sich weiterhin 26 Prozent der Strom- und 17 Prozent der Gaskunden in der Grundversorgung. Die jährlichen Einsparpotentiale für die Haushaltskunden liegen laut Monitoringbericht 2020 der BNetzA im dreistelli- gen Eurobereich. 5. Welche Auswirkungen könnte, nach Auffassung der Landesregierung, der geplante Zusammenschluss auf die Endverbraucherstrompreise und die Energiesicherheit in Thüringen haben? Antwort: Bei den Endverbraucherpreisen wird auf die Beantwortung in Frage 4 verwiesen. Die Entwicklung des Strompreises ist von vielen Einflussfaktoren abhängig, so der Stromnachfrage, dem Stromangebot, den 2
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Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode                                       Drucksache 7/       2981 Rohstoffkosten, der Integration des Strommarkts sowie den staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Einige Parameter wirken tendenziell preiserhöhend, andere preissenkend. Der durchschnittliche Strom- preis für Haushaltskunden lag zum 1. April 2020 bei 32,05 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und ist um 1,2 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Mit der Senkung der EEG-Umlage ab Januar 2021 auf 6,5 ct/kWh wurde der Strompreis stabilisiert. Der Gaspreis für den Haushaltskunden blieb konstant, für die Gewerbe- und Industriekunden ist er gesunken. Aufgrund der Vielzahl der Parameter und ihren Wech- selwirkungen ist eine belastbare Aussage der Auswirkungen nicht möglich. Um die Versorgungssicherheit mit Energie gewährleisten zu können, müssen folgende Punkte erfüllt werden: • der Bedarf an Energienachfrage muss durch die Energiebereitstellung gedeckt werden können; dies kann durch Import, Export Erzeugung et cetera erfolgen, • die Leitungsnetze für Strom und Gas müssen intakt und in der Lage sein, zu jedem Zeitpunkt ausrei- chend Energie transportieren zu können, • die Netzstabilität muss auch dann gegeben sein, wenn die Einspeisung und Entnahme von Energie ungleich hoch ist (Spitzenlastdeckung), • um Strom- und Gasnetze in Zeiten steigender Digitalisierung zu sichern, müssen sie in Bezug auf IT- Sicherheit ständig überwacht und überprüft werden. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass das Thema Versorgungssicherheit im Verantwortungsbe- reich der Energieversorger/Netzbetreiber liegt. Die Landesregierung sieht aktuell keinen Hinweis dafür, dass die Versorgungssicherheit durch die Fusion der beiden oben beschriebenen Unternehmen beein- trächtigt wird. Siegesmund Ministerin 3
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