Drucksache 7/ 322 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Antwort: Eine derartige Evaluierung ist nicht erfolgt und auch nicht angezeigt. Eine Beachtung der Hinweise durch die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger ist für Fragen der Beitragspflicht und der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht zwingend. Im Rahmen der Förderung abwassertechnischer Investitionen ist aufgrund der haushaltsrechtlichen Vor- schriften unter anderem auch die Angemessenheit der Kosten zu prüfen. Die jeweiligen Förderrichtlini- en enthalten entsprechende Regelungen. Die seinerzeit empfohlene Abweichung vom technischen Regelwerk der Abwassertechnischen Vereini- gung - ATV (heute Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA) stellt nach Auffassung der Landesregierung keine Infragestellung von rechtlichen Mindeststandards dar. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Wie viele und welche unbelüftete Abwasserteichanlagen wurden in Thüringen seit dem Jahr 2015 er- richtet und in Betrieb genommen? Antwort: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden in Thüringen seit dem Jahr 2015 zwei unbelüftete Abwas- serteichanlagen errichtet und in Betrieb genommen. Es sind die Kläranlage Birkenfelde und eine kleine private Kläranlage in Gerhardtsgereuth. Zwei weitere unbelüftete Teichkläranlagen befinden in Planung beziehungsweise Bau. Dies sind die Kläranlagen Thalwenden und Wahlhausen. 3. Bei wie vielen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde seit dem Jahr 2015 die Genehmigung von unbelüfteten Abwasserteichanlagen aus welchen Gründen versagt? Antwort: Seit dem Jahr 2015 erfolgten nach Kenntnis der Landesregierung keine Versagungen wasserrechtlicher Genehmigungen für unbelüftete Abwasserteichanlagen. 4. Sind die Genehmigungsbehörden, Fördermittelbehörden und Kommunalaufsichten gehalten, beratend tätig zu werden, um Maßnahmen im Sinne der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Pla- nung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" öffentlichen Bauherren und Pla- nern nahezulegen? Antwort: Gemäß Absatz 1 Satz 2 der Hinweise sollen die Wasserbehörden und technischen Fachbehörden die Aufgabenträger entsprechend beraten. Die "Fördermittelbehörde" - im Fall der Abwasserbeseitigung sind die Thüringer Aufbaubank und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im För- derprozess beteiligt - ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung und den einschlägigen Förderrichtlinien unter anderem dazu angehalten, die Wirtschaftlichkeit von Pla- nung und Konstruktion von geförderten Maßnahmen zu prüfen. Im Planungsprozess werden den Antrag- stellern auch gezielt kostenminimierende Faktoren empfohlen, sofern diese mit den wasserwirtschaftli- chen Zielen vor Ort im Einklang stehen. 5. Wurden die "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Ab- wasseranlagen im ländlichen Raum" seit ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/1999 fortgeschrieben und wenn ja, wie? Antwort: Eine Fortschreibung erfolgte nicht. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6. Beabsichtigt die Landesregierung, die "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" fortzuschreiben? Wenn ja, wann und mit wel- chem grundsätzlichen Inhalt? Antwort: Eine Fortschreibung ist nicht vorgesehen. Bis auf die Quellenverweise sind die Hinweise noch heute weitestgehend zutreffend. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2