Drucksache 7/ 3380 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Antwort: Es existieren keine Vorgaben, welche auf die Begrenzung empirischer Erhebungen zum Themenbereich Polizei abzielen. Davon losgelöst, erfolgten letztmalig am 6. März 2018 Hinweise zur Entscheidungsfin- dung aufgrund der Vielzahl von externen Anfragen zur Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten. Um bei der Prüfung dieser Begehren ein möglichst einheitliches Verfahren innerhalb der Thüringer Po- lizei zu gewährleisten, wird grundsätzlich im Einzelfall anhand nachfolgender Prämissen entschieden. Vordergründig spielt der Umfang der Unterstützungsleistung in Bezug zur aktuellen Arbeitsbelastung in- nerhalb der betroffenen Organisationseinheit der Thüringer Polizei sowie der Nutzwert der fertiggestell- ten Arbeit für die Thüringer Polizei eine Rolle. Zudem wird eine abgestufte Priorisierungsentscheidung hinsichtlich der Bildungseinrichtung der Anfragenden getroffen. Darüber hinaus wird letztendlich als for- melle Voraussetzung für die Unterstützung - entsprechend der überwiegenden Verfahrensweise in Bund und Ländern - generell ein Begleitschreiben der jeweiligen Hochschule gefordert. Unbenommen der vorgenannten Verfahrensweise für externe Anfragen sind speziell in § 5 der Bachelor- ordnung der derzeitigen Studiengänge am Fachbereich Polizei der Thüringer Fachhochschule für öffentli- che Verwaltung diesbezügliche Regelungen enthalten. Demnach sind die Behörden und Bildungseinrich- tungen der Thüringer Polizei ferner gehalten, die (eigenen) Studierenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 6. Zu welchen Themen wurden im Bereich der Polizei im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 Forschungs- anfragen in Thüringen gestellt (bitte aufteilen nach internen Anfragen etwa von Studierenden der Poli- zei und externe Anfragen)? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 7. Welche Angaben kann die Landesregierung über das mit den jeweiligen Anfragen verfolgte methodolo- gische Vorgehen machen (Interviews, Gruppendiskussionen, teilnehmende Beobachtung, Akten- und Dokumentanalysen, Umfragen und quantitative Forschung)? Antwort: Die Auswahl wissenschaftlicher Erhebungsmethoden zur Untersuchung eines Gegenstandes liegt im Entscheidungsspielraum der beziehungsweise des Forschenden. Hierauf hat die Landesregierung kei- nen Einfluss. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Maier Minister 2