Drucksache 7/ 3384 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode 4. Welche Mitglieder der Landesregierung oder Bediensteten der obersten Landesbehörden wurden im Landeskriminalamt Thüringen getestet und falls dem so ist, was war der Grund der Testung im Landes- kriminalamt Thüringen und um welchen Minister, Staatssekretär, Abteilungsleiter oder Mitarbeiter aus welchem Bereich einer obersten Landesbehörde handelte es sich? Antwort: Angehörige des von der Fragstellung umfassten Personenkreises wurden getestet, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Frei- staats Thüringen wird im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Ar- tikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses von Gesundheitsdaten auf de- tailliertere Angaben verzichtet. 5. Welche Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis des Freistaats Thüringen stehen, wurden aus wel- chen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage in der Teststation im Landeskriminalamt Thürin- gen getestet? Antwort: Personen, die nicht von den Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4 umfasst sind, wurden nicht getestet. 6. Wurden durchgeführte Tests an Personen, die nicht zum Personalbestand der Thüringer Polizei gehö- ren, den Getesteten in welcher Höhe in Rechnung gestellt? Antwort: Tests für Personen, die nicht Bedienstete der Thüringer Polizei sind, wurden nicht in Rechnung erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welchem polizeilichen oder dienstlichen Zweck dient das Testen polizeifremder Personen in einer Test- station des Landeskriminalamts Thüringen und wie wird dies begründet? Antwort: Tests für Personen, die nicht Bedienstete der Thüringer Polizei sind, erfolgten im Wege der Amtshilfe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. Wie lange werden/wurden die personenbezogenen Daten der getesteten Personen im Zusammenhang mit durchgeführten Corona-Schnelltests gespeichert und nach welchen Vorschriften richtet sich die Aus- sonderung der Daten? Antwort: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die freiwilligen Testungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Einwilligung der Betroffenen entsprechend Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- nung). Die in den Einwilligungen anfänglich enthaltene Speicherfrist von vier Wochen wurde aufgrund der Presseberichterstattung zu möglichen Verletzungen von Bediensteten im Februar 2021 auf sechs Monate angepasst. 9. Welche Informationen zu den getesteten Personen liegen noch heute vor, die eine nachträgliche Kon- taktaufnahme ermöglichten und wie lange werden diese gespeichert? Antwort: Die Angaben der Einwilligungserklärung liegen für den Zeitraum der oben genannten Speicherfrist vor. Der dort angegebene Name, der Vorname sowie die Organisationseinheit ermöglichten eine nachträg- liche Kontaktaufnahme. Maier Minister 2