SMFC-B-FS-020072417230
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zusammensetzung der Kosten für die Entwicklung der Corona Warn App“
) 6.2 Unierschriftsfassung 524 Die Dokumentation ist spätestens zu den in Anlage 4 genannten Terminen vorzulegen. 525 Weitergehende Pflichten der Industriepartner aus .den jeweiligen Projektverträgen bleiben unberührt. INBETRIEBNAHME UND ABNAHME Vorbereitung der Betriebsbereitschaft 6.1.1 SAP stellt die Features und die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft und den Betrieb in der OTC erforderliche Dokumentation gemäß SAP-Vertrag und in Abstimmung mit T-Systems der T-Systems zur Verfügung. Die T-Systems integriert die Features zur Herstellung der Betriebsbereitschaft in das Gesamtsystem. 612. Im Rahmen ‘der Entwicklung, Integration ‚und Herstellung. der Betriebsbereitschaft führen SAP und T-Systems die in Anlage 5 definierten Prüfungen und Tests des Gesamtsystems und seiner Komponenten (zusammen, die "Tests") durch, protokollieren das Ergebnis und erstellen bzw. besorgen die jeweiligen Nachweise / Ergebnistypen (zusammen, die "Testergebnisse”) und übermitteln diese an den Auftraggeber. 6.1.3 Sofern die vorstehenden Tests nicht bestanden oder in den vorstehenden Tests nicht nur leichte Mängel oder nicht nur unerhebliche Sicherheitsrisiken des Gesamtsystems identifiziert werden, sind diese von SAP ‘und T-Systems in ihrem jeweiligen Leistungsbeieich zu beheben und die relevanten Tests- soweit erforderlich — zu wiederholen. Die Pflicht zur Behebung leichter Mängel oder‘ unerheblicher Sicherheitsrisiken bleibt unberührt. 6.1.4 Der Auftraggeber ist über die vorstehenden Tests mit angemessenem Vorlauf zu informieren und ist berechtigt, an den Tests teilzunehmen. Etwaige: "Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Rahmen .der Tests sind in den jeweiligen Projektverträgen spezifiziert. Integrations- und Funktionsprüfung Für die von SAP und T-Systems durchzuführende Integrations- und Funktionsprüfung gilt Folgendes: 62.1 In der Integrations- und Funktionsprüfung wird das Gesamtsystem auf Mangelfreiheit tiberprüft. 6.2.2 Bei Mängeln wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden: (a) Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. (b) Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist. 255125-4-7-v5.0 -11- 49-49748200
1 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.2.6 Unterschriftefassung (c) Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung führen. Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, ist die Integrations- und Funktionsprüfung durch SAP und T-Systems abzubrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, ist die Funktionsprüfung jedoch nur abzubrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. SAP und T-Systems teilen dem Auftraggeber nach Abschluss oder Abbruch der Funktionspriifung bei der Integrations- und Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit. Falls die Integrations- und Funktionsprüfung gemäß vorstehender Ziffer 6.2.3 abgebrochen wird, sind SAP und T-Systems verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (in ihrem jeweiligen Leistungsbereich). Nach deren Beseitigung haben SAP und T-Systems führen SAP und T-Systems erneut die Integrations- und Funktionsprüfung erneut durch. Ziffer 6.2,4 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und/oder betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird. SAP und T-Systems erklären nach Abschluss der Integrations- und Funktionsprüfung die Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems, ‘wenn das Gesamtsystem lediglich leichte Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht als betriebsbehindernde Mängel gelten, Festgestellte Mängel werden in der Erklärung als Mängel festgehalten und von SAP und T-Systems in ihren jeweiligen Leistungsbereichen und nach Maßgabe der jeweiligen Projektverträge unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist. 6.3 _ Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs 6.3.1 255125-4-7-v5.0 SAP und T-Systems stellen dem Auftraggeber das betriebsbereite Gesamtsystem zur Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs bereit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Der Auftraggeber hat erklärt, dass die Einbindung des BSI in die Entwickkıng des Gesamtsystems und seiner Komponenten ohne die Feststellung wesentlicher Beanstandungen abgeschlossen ist; die Erklärung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert oder verzögert werden. | (b) Der Auftraggeber hat erklärt, dass die Einbindung des BfDI in die Entwicklung des Gesamtsystems und seiner Komponenten ohne die Feststellung wesentlicher Beanstandungen abgeschlossen ist; die Erklärung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert oder verzögert werden. -12- 4040748200
() 6.3.2 6.3.3 6.3.4 6.3.5 6.3.6 6.3.7: 255125-4-7-v5.0 Unterschriftsfassung (c) . Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber ist erfolgt. - (d). Die in Ziffer 6.1 aufgeführten Tests wurden erfolgreich abgeschlossen, die Testergebnisse liegen dem Auftraggeber vor und es wurden allenfalls leichte Mängel (die auch in ihrer Gesanitheit keinen betriebsbehindernden Mangel darstellen) oder unwesentliche Sicherheitsrisiken identifiziert. (e) Die schriftliche Erklärung von: SAP -und T-Systems, dass die Integrations- und Funktionsprüfung des. Gesamtsystems erfolgreich abgeschlossen wurde und das Gesamtsystem betriebsbereit ist, liegt vor. Das Protokoll der Integrations- und Funktionsprüfung ist der Erklärung beizufügen. Die Erklärung gilt als Betriebsbereitschaftserklärung der T- Systems nach dem T-Systems-Vertrag und als : Erklärung der Bereitstellung zur Abnahme der Features nach dem SAP-Vertrag. Der Auftraggeber kann auf. einzelne dieser Voraussetzungen für die Demonstration der Betriebsbereitschaft verzichten, insbesondere auch auf die Übergabe einzeiner Teile der Dokumentation in finaler Fassung zu den in Anlage 4 genannten Terminen. Dies entbindet die Industriepartner nicht: von der Verpflichtung, diese Voraussetzungen herbeizuführen. Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.3.1 (oder Verzicht hierauf) und betriebsbereiter Bereitstellung des Gesamtsystems durch SAP und. T-Systems erklärt der Auftraggeber innerhalb von zwei (2). Werktagen. die Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs ("Go-Live-Freigabe"). Die Go-Live- Freigabe hat förmlich zu erfolgen. Die Go-Live-Freigabe gilt in Bezug auf den T-Systems-Vertrag als Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs. In Bezug auf SAP stellt die Go-Live-Freigabe eine Abnahme dar; sofern Teile der Dokumentation dem Auftraggeber nicht in finaler Fassung zu den in Anlage 4 genannten Terminen zur Verfügung gestellt wurden oder erst nach Go-Live- Freigabe zur Verfügung zu stellen sind, stellt die Go-Live-Freigabe lediglich. eine Teilabnahme der rechtzeitig zur Verfügung gestellten Teile der Leistungen von SAP dar; im Übrigen erfolgt die Abnahme jeweils binnen angemessener Frist nach Bereitstellung der weiteren Teile der Dokumentation. Rechte wegen ; der in den Testergebnissen festgehaltenen Mängel muss sich der Auftraggeber nicht gesondert vorbehalten. . Der Auftraggeber erklärt die Go-Live-Freigabe nur, wenn das Gesamtsystem lediglich leichte. Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht als betriebsbehindernde Mängel gelten. Festgestellte Mängel werden in der Go- Live-Freigabe als Mängel festgehalten und von SAP und T-Systems in ihren jeweiligen Leistungsbereichen und nach ‚Maßgabe der . jeweiligen Projektverträge unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist. Die T-Systems nimmt den’ Wirkbetrieb des Gesamtsystemis innerhalb von einem (1) Werktag nach Go-Live-Freigabe auf. -13 - 40-40748200
Unterschriftsfassung 7. CHANGE REQUEST-VERFAHREN Die Parteien vereinbaren das nachstehende Verfahren für Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems oder einzelner Komponenten hiervon nach Vertragsschluss ("Change Request-Verfahren"): 7.1 _Ärderungsverlangen des Auftraggebers . 73.1 712 713 7.1.4 7.1.5 Der Auftraggeber kann nach ‚Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems i im Rahmen der Leistungsfähigkeit von SAP und T-Systems verlangen, es sei denn, dies ist für. SAP oder T-Systems unzumufbar. . SAP und T-Systems haben .das Änderungsverlangen ‘des Auftraggebers für ihren jeweiligen Leistungsbereich zu prüfen und werden dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist. Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss -auf die vereinbarte Verglitung oder Termine, haben SAP und T-Systems in ihrem jeweiligen Leistungsbereich und: in gegenseitiger Abstimmung unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen. "Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, werden SAP und T-Systems für ihren jeweiligen Leistungsbereich jeweils ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird die Realisierungsangebote in angemessener Frist aniehmen oder ablehnen. - Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, können SAP und/oder T-Systems dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. SAP und/oder T-Systems werden in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergiitung unterbreiten. Der Auftraggeber wird die Planungsangebote in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. Kommt eine Vereinbarung über .die Änderung der Leistung zustande, ist der 255125-47-v5.0 jeweilige Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine. Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten aufder Grundlage der gelteriden Proiektverträge weitergefü -14- 40-40748200
Unterschriftsfassung 72 _ Änderungsvorschlag von SAP und/oder T-Systems 721 722 7.2.3 SAP und T-Systems können gemeinsam oder jeweils einzeln Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems vorschlagen. In : dem Änderungsverlangen sind anzugeben: () Artund Umfang der vorgeschlagenen Änderung. (b) Grunddes Vorschlags und Folgen für den Fall, dass der Vorschlag nicht angenommen wird. () Auswirkungen des Vorschlags auf Vergütung und Termin- und Leistungspläne. ‘(d) Sofern nur SAP oder T-Systems einzeln den Vorschlag unterbreiten: erwartete Auswirkungen des Vorschlag in Bezug auf den Leistungsbereich des jeweils anderen einschließlich einer Darstellung des erwarteten Änderungsbedarfs. Sofern der Änderungsvorschlag nur von SAP oder T-Systems. einzeln unterbreitet wird, ist der jeweils andere verpflichtet, binnen angemessener Frist von in der.Regel nicht mehr als zehn (10) Werktagen zu dem Vorschlag gegenüber dem Vorschlagenden und gegenüber. dem Auftraggeber Stellung zu nehmen und insbesondere Auswirkungen des Vorschlags auf seinen Leistungsbereich darzulegen, insbesondere hinsichtlich Vergütung sowie Termin- und Leistungsplane. Ziffer 7.] gilt entsprechend. Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der jeweilige Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der geltenden Projektverträge weitergeführt. 73 Allgemeine Bestimmungen 73.1 732 Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß ‘Anlage 6 zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf berechtigte Vertraulichkeitsinteressen von SAP und T-Systems ist bei der Durchführung des Change Request-Verfahrens und beim Austausch von Informationen zwischen den Parteien Rücksicht zu nehmen. SAP und T- Systems werden vertrauliche Informationen entsprechend kennzeichnen. 8. HAFTUNG 8.1 Haftung der Industriepartner gegenüber dem Auftraggeber und Dritten Eine gesamtschuldnerische Haftung der Industriepartner gegenüber dem Auftraggeber und Dritten ist nicht beabsichtigt. Jeder Industriepariner achtet in seiner 255125-4-7-v5.0 -15- 4040748200
© 8.2 8.3 92 ‘10. 10.1 Unterschriftsfassung Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber und in seiner. sonstigen Außendarstellung darauf, dass nicht der Eindruck einer gesamtschuldnerischen Haftung erweckt wird und ist insbesondere nicht befugt, i im Namen des jeweils anderen Industriepartner oder für beide Industriepartner gemeinsam Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und wird dies unterlassen. Haftung der Industriepartner untereinander ohne Drittbezug ‘Für von einem Industriepartner beim 'anderen Industriepartner verursachte Schäden ohne Bezug zum Auftraggeber oder Dritten haften die Industriepartner wie folgt. 8.2.1 Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften die Industriepartner einander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 82.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und. Aufwendungen haften die Industrieparner einander bis zu einem Betrag von maximal pro Schadensfall und Kalenderjahr. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Erstreckung der Haftungsbegrenzung im Verhältnis zum Auftraggeber Ziffer 10 der AGB für Services in Verbindung mit Ziffer 7.8 der Order Form (die jeweils Bestandteile des SAP-Vertrags sind) und Ziffer 9 des T-Systems-Vertrags gelten im Verhältnis der jeweiligen Industriepartner zum 'Auftraggeber auch für Pflichtverletzungen unter dieser Abstimmungsvereinbarung. NUTZUNGSRECHTE Keine direkte Einräumung von.Nutzungsrechten Die Industriepartner gehen davon aus, dass für die Leistungserbringung des jeweils anderen Industriepartners keine Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Es ist daber nicht vorgesehen, dem jeweils anderen Industriepartner Nutzungsrechte einzuräumen. Dessen ungeachtet ist jeder Industriepartner unter Beachtung der Regelungen zur Geheimhaltung gemäß Ziff. 9 berechtigt, im Rahmen dieses Vertrags überlassene Informationen für die Entwicklung und den Betrieb der Anti-Corona-App zu nutzen. Nutzungsrechte unter Projektverträgen Die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber wird in. den jeweiligen - Projektverträgen der SAP beziehungsweise der T-Systems mit, dem Auftraggeber geregelt und bleibt von Ziffer 9.1 unberührt. GEHEIMHALTUNG Nutzung vertraulicher Informationen Die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den Projektverträgen und dieser Abstimmungsvereinbarung ausgetauschten : Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige 25512547050. -16- 40-40748200
10.2 10.3 10.4 10.5 Unterschriftsfassung Unterlagen, Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise als vertraulich einzustufen sind (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt) dürfen ausschließlich für die Zwecke der Projektverträge verwendet werden. Geheimhaltungsmaßnahmen Für die vertraulichen Informationen sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Parteien zu treffen. Die Parteien verpflichten sich, die ausgetauschten vertraulichen Informationen Dritten gegenüber‘ geheim zu halten. Als Dritte gelten nicht die jeweils verbundenen Unternehmen gemäß $$ 15 ff. AktG der jeweiligen Partei sowie für den Auftraggeber Stellen und Organe des Bundes und der Bundesverwaltung, soweit an diese im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages vertrauliche Informationen übergeben werden müssen und, im Fall von verbundenen Unternehmen, diese ihrerseits generell oder spezifisch zur Geheimhaltung verpflichtet sind sowie entsprechend verpflichtete Subunternehmer der jeweiligen Partei. Ausnahmen Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, solange und soweit die Informationen: 10.3.1 dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder 10.32 allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder 10.33 dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder 10.34 vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder 10.3.5 von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung. schriftlich freigegeben worden sind oder 10.3.6 der Empfänger aufgrund von gesetzlichen Vorschriften gegenüber Behörden ‚oder Dritten mitzuteilen verpflichtet ist. Entfall Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entfällt, soweit die Weitergabe von vertraulichen Informationen im Projekt Corona Warn App erforderlich ist, gegentiber dem Bundesministerium für Gesundheit, dem RKI, dem BSI, dem BfDI, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. ("FH") sowie weiteren nach den Regelungen in Anlage 3 in die Projektorganisation einbezogenen Dritten. Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung Die Geheimhaltungsverpflichtung endet 10 (zehn) Jahre nach der Beendigung dieser Abstimmungsvereinbarung. 255125-4-7-v5.0 - 17 -- 40-40748200
Q 11. 12. 12.1 12.2 12.3 Unterschriftsfassung DATENSCHUTZ Die jeweilige Partei hält bei der Leistungserbringung jeweils die auf sie anwendbaren Datenschutzgesetze ein. Soweit eine Partei für eine andere Partei personenbezogene Daten im Aufirag verarbeitet, werden die jeweiligen Parteien vor Beginn der Verarbeitung‘ eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Keine gesonderte Verglitung [ Kostentragung 121.1 Die Leistungen von 'SAP und T-Systems ünter dieser Abstimmungsvereinbarung sind mit der Vergütung unter dem SAP-Vertrag bzw. dem T-Systems-Vertrag .. vollständig abgegolten. Diese Abstimmungsvereinbarung begründet keine Ansprüche der Industriepartner auf Zahlung einer Vergütung oder auf Ersatz von Aufwendungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 12.1.2 Jede Partei trägt die jeweiligen ihr entstehenden Kosten im Rahmen dieser Abstimmungsvereinbarung selbst. Laufzeit / Beendigung 12.2.1 Diese Abstimmungsvereinbarung endet im Verhältnis zu SAP mit Beendigung des SAP-Vertrags und im Verhältnis zur T-Systems mit Beendigung des T-- Systems-Vertrags (jeweils gleich aus welchem Rechtsgrund), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur ordentlichen isolierten Kündigung dieser .Abstimmungsvereinbarung ist ausgeschlossen; Kündigungsrechte' unter den übrigen Projektverträgen bleiben hiervon unberührt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung dieser Abstimmungsvereinbarung (gleich aus welchem Rechtsgrund) lässt die übrigen Projektverträge unberührt; die Bestimmungen in Ziffern 3 bis 7 gelten in diesem Fall im Verhältnis zu SAP als Bestandteil des SAP-Vertrags und im Verhältnis zur T-Systems als Bestandteil des T-Systems-Vertrags fort. 12.22 SAP und. T-Systems verpflichten sich jeweils, eine dieser Abstimmungsvereinbarung i im Wesentlichen entsprechende Vereinbarung mit einem Dritten abzuschließen, der SAP bzw. T-Systems als Industriepartner im jeweiligen Leistungsbereich nachfolgt. Schlussbestimmungen a 12.3.1 ‘Die Anlagen sind Bestandteil dieser Abstimmungsvereinbarumg. 12.3.2 Bei Widersprüchen geht diese Abstimmungsvereinbarung den übrigen Projektverträgen vor. 12.33 Bezügnahmen auf die Projektverträge sind Bezugnahmen aufdie jeweils gültige Fassung. '255125-47-v5.0 -18 - 40-40748200
12.34 12.3.5 «12.3.6 "12.37 255125-4-7-v5.0 Unterschriftsfassung Änderungen und Ergänzungen dieser Abstimmungsvereinbarung sowie der Verzicht auf sich aus dieser Abstimmungsvereinbarung ergebende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit -der Schriftform (jedoch unter Einschluss einer telekommunikativen Übermittlung). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel: - Ausschließlicher. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Abstimmungsvereinbarung oder über‘ ihre Wirksamkeit ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher über deliktsrechtliche Ansprüche) zwischen den Parteien, für die kein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand: besteht, ist Bonn. Soweit die vertragliche Bestimmung des Erfüllungsortes gesetzlich zulässig ist, ist Erfüllungsort - für alle sich aus .der Abstimmungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen der. Sitz des ‘ Bundesministeriums für Gesundheit bzw. nach Übertragung der Durchführung der Projektverträge: auf das RKI der Sitz des RKI in Berlin. Der Erfüllungsort gemäß SAP-Vertrag und gemäß T-Systems-Vertrag bleibt unberührt. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. . Solite eine Bestimmung dieser Abstimmungsvereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder .sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag "herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem: Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Abstimmungsvereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des .Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern $ 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass dieser Vertrag trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke aufrechterhalten bleibt. -19 - 40-40748200
Docußign Envalope ID: FA2F3GAC-FOSS-AAAS-BFD2-4008236027B7 Unterschriftefassung Prejekt Corona Warn App - Abstimmangsvereinbarung - Unterschriftenseite - Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit: Nazes, Funktica Un. Ar; 223 Ort, Datum . Untenschrfft t = SAP Deutschland SE & Co. KG ppa. Kirstin Graichen Nams, Funktion -Juni 9, 2020 ppa. Gabriele Spiess Neme, Funktion - ' June 9, 2020 Nams, Funktion Name, Funktion _ Digital unterschrieben von Pater Digital unterschrieben von +0200 +0200' Vcht Unterschrift . ‚2512547730 -20- ran