SMFC-B-FS-020072417230

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zusammensetzung der Kosten für die Entwicklung der Corona Warn App

/ 151
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)

6.2

Unierschriftsfassung
524 Die Dokumentation ist spätestens zu den in Anlage 4 genannten Terminen
vorzulegen.

525 Weitergehende Pflichten der Industriepartner aus .den jeweiligen
Projektverträgen bleiben unberührt.

INBETRIEBNAHME UND ABNAHME

Vorbereitung der Betriebsbereitschaft

6.1.1 SAP stellt die Features und die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft und
den Betrieb in der OTC erforderliche Dokumentation gemäß SAP-Vertrag und
in Abstimmung mit T-Systems der T-Systems zur Verfügung. Die T-Systems
integriert die Features zur Herstellung der Betriebsbereitschaft in das
Gesamtsystem.

612. Im Rahmen ‘der Entwicklung, Integration ‚und Herstellung. der
Betriebsbereitschaft führen SAP und T-Systems die in Anlage 5 definierten
Prüfungen und Tests des Gesamtsystems und seiner Komponenten (zusammen,
die "Tests") durch, protokollieren das Ergebnis und erstellen bzw. besorgen die
jeweiligen Nachweise / Ergebnistypen (zusammen, die "Testergebnisse”) und
übermitteln diese an den Auftraggeber.

6.1.3 Sofern die vorstehenden Tests nicht bestanden oder in den vorstehenden Tests
nicht nur leichte Mängel oder nicht nur unerhebliche Sicherheitsrisiken des
Gesamtsystems identifiziert werden, sind diese von SAP ‘und T-Systems in
ihrem jeweiligen Leistungsbeieich zu beheben und die relevanten Tests- soweit
erforderlich — zu wiederholen. Die Pflicht zur Behebung leichter Mängel oder‘
unerheblicher Sicherheitsrisiken bleibt unberührt.

6.1.4 Der Auftraggeber ist über die vorstehenden Tests mit angemessenem Vorlauf
zu informieren und ist berechtigt, an den Tests teilzunehmen. Etwaige:
"Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Rahmen .der Tests sind in den
jeweiligen Projektverträgen spezifiziert.

Integrations- und Funktionsprüfung

Für die von SAP und T-Systems durchzuführende Integrations- und Funktionsprüfung
gilt Folgendes:

62.1 In der Integrations- und Funktionsprüfung wird das Gesamtsystem auf
Mangelfreiheit tiberprüft.

6.2.2 Bei Mängeln wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:

(a) Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer
vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt
ist.

(b) Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer
vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist.

255125-4-7-v5.0 -11- 49-49748200
11

1

6.2.3

6.2.4

6.2.5

6.2.6

Unterschriftefassung

(c) Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen
Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel
insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer
vertraglichen Leistung führen.

Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt,
ist die Integrations- und Funktionsprüfung durch SAP und T-Systems
abzubrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden,
ist die Funktionsprüfung jedoch nur abzubrechen, wenn deren Fortsetzung
aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. SAP und T-Systems teilen
dem Auftraggeber nach Abschluss oder Abbruch der Funktionspriifung bei der
Integrations- und Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der
vereinbarten Mängelklassifizierung mit.

Falls die Integrations- und Funktionsprüfung gemäß vorstehender Ziffer 6.2.3
abgebrochen wird, sind SAP und T-Systems verpflichtet, die Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen (in ihrem jeweiligen Leistungsbereich).
Nach deren Beseitigung haben SAP und T-Systems führen SAP und T-Systems
erneut die Integrations- und Funktionsprüfung erneut durch.

Ziffer 6.2,4 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder
Mängel und/oder betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.

SAP und T-Systems erklären nach Abschluss der Integrations- und
Funktionsprüfung die Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems, ‘wenn das
Gesamtsystem lediglich leichte Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch
nicht als betriebsbehindernde Mängel gelten, Festgestellte Mängel werden in
der Erklärung als Mängel festgehalten und von SAP und T-Systems in ihren
jeweiligen Leistungsbereichen und nach Maßgabe der jeweiligen
Projektverträge unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die
Beseitigung vereinbart ist.

6.3 _ Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs

6.3.1

255125-4-7-v5.0

SAP und T-Systems stellen dem Auftraggeber das betriebsbereite
Gesamtsystem zur Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs bereit, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Der Auftraggeber hat erklärt, dass die Einbindung des BSI in die
Entwickkıng des Gesamtsystems und seiner Komponenten ohne die
Feststellung wesentlicher Beanstandungen abgeschlossen ist; die
Erklärung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert oder
verzögert werden. |

(b) Der Auftraggeber hat erklärt, dass die Einbindung des BfDI in die
Entwicklung des Gesamtsystems und seiner Komponenten ohne die
Feststellung wesentlicher Beanstandungen abgeschlossen ist; die
Erklärung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert oder
verzögert werden.

-12- 4040748200
12

()

6.3.2

6.3.3

6.3.4

6.3.5

6.3.6

6.3.7:

255125-4-7-v5.0

Unterschriftsfassung

(c) . Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber ist erfolgt. -

(d). Die in Ziffer 6.1 aufgeführten Tests wurden erfolgreich abgeschlossen,
die Testergebnisse liegen dem Auftraggeber vor und es wurden
allenfalls leichte Mängel (die auch in ihrer Gesanitheit keinen
betriebsbehindernden Mangel darstellen) oder unwesentliche
Sicherheitsrisiken identifiziert.

(e) Die schriftliche Erklärung von: SAP -und T-Systems, dass die
Integrations- und Funktionsprüfung des. Gesamtsystems erfolgreich
abgeschlossen wurde und das Gesamtsystem betriebsbereit ist, liegt vor.
Das Protokoll der Integrations- und Funktionsprüfung ist der Erklärung
beizufügen. Die Erklärung gilt als Betriebsbereitschaftserklärung der T-
Systems nach dem T-Systems-Vertrag und als : Erklärung der
Bereitstellung zur Abnahme der Features nach dem SAP-Vertrag.

Der Auftraggeber kann auf. einzelne dieser Voraussetzungen für die
Demonstration der Betriebsbereitschaft verzichten, insbesondere auch auf die
Übergabe einzeiner Teile der Dokumentation in finaler Fassung zu den in
Anlage 4 genannten Terminen. Dies entbindet die Industriepartner nicht: von
der Verpflichtung, diese Voraussetzungen herbeizuführen.

Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.3.1 (oder Verzicht

hierauf) und betriebsbereiter Bereitstellung des Gesamtsystems durch SAP und.
T-Systems erklärt der Auftraggeber innerhalb von zwei (2). Werktagen. die

Freigabe zur Aufnahme des Wirkbetriebs ("Go-Live-Freigabe"). Die Go-Live-

Freigabe hat förmlich zu erfolgen.

Die Go-Live-Freigabe gilt in Bezug auf den T-Systems-Vertrag als Freigabe zur
Aufnahme des Wirkbetriebs.

In Bezug auf SAP stellt die Go-Live-Freigabe eine Abnahme dar; sofern Teile

der Dokumentation dem Auftraggeber nicht in finaler Fassung zu den in Anlage

4 genannten Terminen zur Verfügung gestellt wurden oder erst nach Go-Live-

Freigabe zur Verfügung zu stellen sind, stellt die Go-Live-Freigabe lediglich.

eine Teilabnahme der rechtzeitig zur Verfügung gestellten Teile der Leistungen

von SAP dar; im Übrigen erfolgt die Abnahme jeweils binnen angemessener

Frist nach Bereitstellung der weiteren Teile der Dokumentation. Rechte wegen ;
der in den Testergebnissen festgehaltenen Mängel muss sich der Auftraggeber

nicht gesondert vorbehalten. .

Der Auftraggeber erklärt die Go-Live-Freigabe nur, wenn das Gesamtsystem
lediglich leichte. Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht als
betriebsbehindernde Mängel gelten. Festgestellte Mängel werden in der Go-
Live-Freigabe als Mängel festgehalten und von SAP und T-Systems in ihren
jeweiligen Leistungsbereichen und nach ‚Maßgabe der . jeweiligen
Projektverträge unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die
Beseitigung vereinbart ist.

Die T-Systems nimmt den’ Wirkbetrieb des Gesamtsystemis innerhalb von einem
(1) Werktag nach Go-Live-Freigabe auf.

-13 - 40-40748200
13

Unterschriftsfassung

7. CHANGE REQUEST-VERFAHREN

Die Parteien vereinbaren das nachstehende Verfahren für Änderungen des
Leistungsumfangs des Gesamtsystems oder einzelner Komponenten hiervon nach
Vertragsschluss ("Change Request-Verfahren"):

7.1 _Ärderungsverlangen des Auftraggebers .

73.1

712

713

7.1.4

7.1.5

Der Auftraggeber kann nach ‚Vertragsschluss jederzeit Änderungen des
Leistungsumfangs des Gesamtsystems i im Rahmen der Leistungsfähigkeit von
SAP und T-Systems verlangen, es sei denn, dies ist für. SAP oder T-Systems
unzumufbar. .

SAP und T-Systems haben .das Änderungsverlangen ‘des Auftraggebers für
ihren jeweiligen Leistungsbereich zu prüfen und werden dem Auftraggeber in
angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang
des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es
unzumutbar ist.

Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss -auf die vereinbarte
Verglitung oder Termine, haben SAP und T-Systems in ihrem jeweiligen
Leistungsbereich und: in gegenseitiger Abstimmung unverzüglich mit der
Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber
mitzuteilen.

"Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung

oder Termine, werden SAP und T-Systems für ihren jeweiligen
Leistungsbereich jeweils ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen
und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der
Auftraggeber wird die Realisierungsangebote in angemessener Frist aniehmen
oder ablehnen. -

Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen
technischen Planung, können SAP und/oder T-Systems dieses von der Zahlung
einer angemessenen Vergütung abhängig machen. SAP und/oder T-Systems
werden in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der
Vergiitung unterbreiten. Der Auftraggeber wird die Planungsangebote in
angemessener Frist annehmen oder ablehnen.

Kommt eine Vereinbarung über .die Änderung der Leistung zustande, ist der

255125-47-v5.0

jeweilige

Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung,
entsprechend anzupassen. Kommt keine. Vereinbarung zustande, werden die
Arbeiten aufder Grundlage der gelteriden Proiektverträge weitergefü

     

    

 

-14- 40-40748200
14

Unterschriftsfassung

72 _ Änderungsvorschlag von SAP und/oder T-Systems

721

722

7.2.3

SAP und T-Systems können gemeinsam oder jeweils einzeln Änderungen des
Leistungsumfangs des Gesamtsystems vorschlagen. In : dem
Änderungsverlangen sind anzugeben:

() Artund Umfang der vorgeschlagenen Änderung.

(b) Grunddes Vorschlags und Folgen für den Fall, dass der Vorschlag nicht
angenommen wird.

() Auswirkungen des Vorschlags auf Vergütung und Termin- und
Leistungspläne.

‘(d) Sofern nur SAP oder T-Systems einzeln den Vorschlag unterbreiten:

erwartete Auswirkungen des Vorschlag in Bezug auf den
Leistungsbereich des jeweils anderen einschließlich einer Darstellung
des erwarteten Änderungsbedarfs.

Sofern der Änderungsvorschlag nur von SAP oder T-Systems. einzeln
unterbreitet wird, ist der jeweils andere verpflichtet, binnen angemessener Frist
von in der.Regel nicht mehr als zehn (10) Werktagen zu dem Vorschlag
gegenüber dem Vorschlagenden und gegenüber. dem Auftraggeber Stellung zu
nehmen und insbesondere Auswirkungen des Vorschlags auf seinen
Leistungsbereich darzulegen, insbesondere hinsichtlich Vergütung sowie
Termin- und Leistungsplane. Ziffer 7.] gilt entsprechend.

Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der
jeweilige Projektvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung,
entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die
Arbeiten auf der Grundlage der geltenden Projektverträge weitergeführt.

73 Allgemeine Bestimmungen

73.1

732

Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß ‘Anlage 6 zu
dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Auf berechtigte Vertraulichkeitsinteressen von SAP und T-Systems ist bei der
Durchführung des Change Request-Verfahrens und beim Austausch von
Informationen zwischen den Parteien Rücksicht zu nehmen. SAP und T-
Systems werden vertrauliche Informationen entsprechend kennzeichnen.

8. HAFTUNG

8.1 Haftung der Industriepartner gegenüber dem Auftraggeber und Dritten

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Industriepartner gegenüber dem Auftraggeber
und Dritten ist nicht beabsichtigt. Jeder Industriepariner achtet in seiner

255125-4-7-v5.0

-15- 4040748200
15

©

8.2

8.3

92

‘10.

10.1

Unterschriftsfassung

Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber und in seiner. sonstigen Außendarstellung
darauf, dass nicht der Eindruck einer gesamtschuldnerischen Haftung erweckt wird und
ist insbesondere nicht befugt, i im Namen des jeweils anderen Industriepartner oder für
beide Industriepartner gemeinsam Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und wird
dies unterlassen.

Haftung der Industriepartner untereinander ohne Drittbezug

‘Für von einem Industriepartner beim 'anderen Industriepartner verursachte Schäden

ohne Bezug zum Auftraggeber oder Dritten haften die Industriepartner wie folgt.

8.2.1 Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen
sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften die Industriepartner einander
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

82.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und. Aufwendungen haften die

Industrieparner einander bis zu einem Betrag von maximal pro
Schadensfall und Kalenderjahr. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist
ausgeschlossen.

Erstreckung der Haftungsbegrenzung im Verhältnis zum Auftraggeber

Ziffer 10 der AGB für Services in Verbindung mit Ziffer 7.8 der Order Form (die
jeweils Bestandteile des SAP-Vertrags sind) und Ziffer 9 des T-Systems-Vertrags
gelten im Verhältnis der jeweiligen Industriepartner zum 'Auftraggeber auch für
Pflichtverletzungen unter dieser Abstimmungsvereinbarung.

NUTZUNGSRECHTE
Keine direkte Einräumung von.Nutzungsrechten

Die Industriepartner gehen davon aus, dass für die Leistungserbringung des jeweils
anderen Industriepartners keine Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Es
ist daber nicht vorgesehen, dem jeweils anderen Industriepartner Nutzungsrechte
einzuräumen. Dessen ungeachtet ist jeder Industriepartner unter Beachtung der
Regelungen zur Geheimhaltung gemäß Ziff. 9 berechtigt, im Rahmen dieses Vertrags
überlassene Informationen für die Entwicklung und den Betrieb der Anti-Corona-App
zu nutzen.

Nutzungsrechte unter Projektverträgen

Die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber wird in. den
jeweiligen - Projektverträgen der SAP beziehungsweise der T-Systems mit, dem
Auftraggeber geregelt und bleibt von Ziffer 9.1 unberührt.

GEHEIMHALTUNG
Nutzung vertraulicher Informationen

Die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den Projektverträgen und dieser
Abstimmungsvereinbarung ausgetauschten : Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige

25512547050. -16- 40-40748200
16

10.2

10.3

10.4

10.5

Unterschriftsfassung

Unterlagen, Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen, die bei vernünftiger
Betrachtungsweise als vertraulich einzustufen sind (nachfolgend "vertrauliche
Informationen" genannt) dürfen ausschließlich für die Zwecke der Projektverträge
verwendet werden.

Geheimhaltungsmaßnahmen

Für die vertraulichen Informationen sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
durch die Parteien zu treffen. Die Parteien verpflichten sich, die ausgetauschten
vertraulichen Informationen Dritten gegenüber‘ geheim zu halten. Als Dritte gelten
nicht die jeweils verbundenen Unternehmen gemäß $$ 15 ff. AktG der jeweiligen Partei
sowie für den Auftraggeber Stellen und Organe des Bundes und der Bundesverwaltung,
soweit an diese im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages vertrauliche
Informationen übergeben werden müssen und, im Fall von verbundenen Unternehmen,
diese ihrerseits generell oder spezifisch zur Geheimhaltung verpflichtet sind sowie
entsprechend verpflichtete Subunternehmer der jeweiligen Partei.

Ausnahmen
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, solange und soweit die Informationen:
10.3.1 dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder

10.32 allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten
hat oder

10.33 dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung
mitgeteilt bzw. überlassen werden oder

10.34 vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder

10.3.5 von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung. schriftlich freigegeben
worden sind oder

10.3.6 der Empfänger aufgrund von gesetzlichen Vorschriften gegenüber Behörden
‚oder Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.

Entfall

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entfällt, soweit die
Weitergabe von vertraulichen Informationen im Projekt Corona Warn App erforderlich
ist, gegentiber dem Bundesministerium für Gesundheit, dem RKI, dem BSI, dem BfDI,
der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. ("FH")
sowie weiteren nach den Regelungen in Anlage 3 in die Projektorganisation
einbezogenen Dritten.

Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung

Die Geheimhaltungsverpflichtung endet 10 (zehn) Jahre nach der Beendigung dieser
Abstimmungsvereinbarung.

255125-4-7-v5.0 - 17 -- 40-40748200
17

Q

11.

12.

12.1

12.2

12.3

Unterschriftsfassung

DATENSCHUTZ

Die jeweilige Partei hält bei der Leistungserbringung jeweils die auf sie anwendbaren
Datenschutzgesetze ein.

Soweit eine Partei für eine andere Partei personenbezogene Daten im Aufirag
verarbeitet, werden die jeweiligen Parteien vor Beginn der Verarbeitung‘ eine
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Keine gesonderte Verglitung [ Kostentragung

121.1 Die Leistungen von 'SAP und T-Systems ünter dieser
Abstimmungsvereinbarung sind mit der Vergütung unter dem SAP-Vertrag bzw.
dem T-Systems-Vertrag .. vollständig abgegolten. Diese
Abstimmungsvereinbarung begründet keine Ansprüche der Industriepartner auf
Zahlung einer Vergütung oder auf Ersatz von Aufwendungen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

12.1.2 Jede Partei trägt die jeweiligen ihr entstehenden Kosten im Rahmen dieser
Abstimmungsvereinbarung selbst.

Laufzeit / Beendigung

12.2.1 Diese Abstimmungsvereinbarung endet im Verhältnis zu SAP mit Beendigung

des SAP-Vertrags und im Verhältnis zur T-Systems mit Beendigung des T--
Systems-Vertrags (jeweils gleich aus welchem Rechtsgrund), ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Das Recht zur ordentlichen isolierten Kündigung dieser
.Abstimmungsvereinbarung ist ausgeschlossen; Kündigungsrechte' unter den
übrigen Projektverträgen bleiben hiervon unberührt. Das gesetzliche Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung dieser
Abstimmungsvereinbarung (gleich aus welchem Rechtsgrund) lässt die übrigen
Projektverträge unberührt; die Bestimmungen in Ziffern 3 bis 7 gelten in
diesem Fall im Verhältnis zu SAP als Bestandteil des SAP-Vertrags und im
Verhältnis zur T-Systems als Bestandteil des T-Systems-Vertrags fort.

12.22 SAP und. T-Systems verpflichten sich jeweils, eine dieser
Abstimmungsvereinbarung i im Wesentlichen entsprechende Vereinbarung mit

einem Dritten abzuschließen, der SAP bzw. T-Systems als Industriepartner im
jeweiligen Leistungsbereich nachfolgt.

Schlussbestimmungen a
12.3.1 ‘Die Anlagen sind Bestandteil dieser Abstimmungsvereinbarumg.

12.3.2 Bei Widersprüchen geht diese Abstimmungsvereinbarung den übrigen
Projektverträgen vor.

12.33 Bezügnahmen auf die Projektverträge sind Bezugnahmen aufdie jeweils gültige
Fassung.

'255125-47-v5.0 -18 - 40-40748200
18

12.34

12.3.5

«12.3.6

"12.37

255125-4-7-v5.0

Unterschriftsfassung

Änderungen und Ergänzungen dieser Abstimmungsvereinbarung sowie der
Verzicht auf sich aus dieser Abstimmungsvereinbarung ergebende Rechte
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit -der Schriftform (jedoch unter Einschluss einer
telekommunikativen Übermittlung). Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Schriftformklausel: -

Ausschließlicher. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit
dieser Abstimmungsvereinbarung oder über‘ ihre Wirksamkeit ergebenden
Streitigkeiten (einschließlich solcher über deliktsrechtliche Ansprüche)
zwischen den Parteien, für die kein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand:
besteht, ist Bonn. Soweit die vertragliche Bestimmung des Erfüllungsortes
gesetzlich zulässig ist, ist Erfüllungsort - für alle sich aus .der
Abstimmungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen der. Sitz des

‘ Bundesministeriums für Gesundheit bzw. nach Übertragung der Durchführung

der Projektverträge: auf das RKI der Sitz des RKI in Berlin. Der Erfüllungsort
gemäß SAP-Vertrag und gemäß T-Systems-Vertrag bleibt unberührt.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts. .

Solite eine Bestimmung dieser Abstimmungsvereinbarung ganz oder teilweise
nichtig sein oder werden oder .sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag

"herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. In diesem: Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und
durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieser Abstimmungsvereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt
beim Abschluss des .Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer
Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist
oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am
nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der
ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht
lediglich die Beweislast umkehrt, sondern $ 139 BGB insgesamt abbedungen
wird, so dass dieser Vertrag trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke
aufrechterhalten bleibt.

-19 - 40-40748200
19

Docußign Envalope ID: FA2F3GAC-FOSS-AAAS-BFD2-4008236027B7

Unterschriftefassung

Prejekt Corona Warn App - Abstimmangsvereinbarung
- Unterschriftenseite -
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit:

Nazes, Funktica

Un. Ar; 223

Ort, Datum .

 

Untenschrfft t =

SAP Deutschland SE & Co. KG

ppa. Kirstin Graichen
Nams, Funktion

-Juni 9, 2020

 

ppa. Gabriele Spiess
Neme, Funktion - '

 

June 9, 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

Nams, Funktion Name, Funktion
_ Digital unterschrieben von Pater Digital unterschrieben von
+0200 +0200'
Vcht Unterschrift .
‚2512547730 -20- ran
20

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