SMFC-B-FS-020072417290

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zusammensetzung der Kosten für die Entwicklung der Corona Warn App

/ 163
PDF herunterladen
rm
uniu = u ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Vertrag
über IT- Leistungen
‚im Projekt
Corona Warn App

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,

Friedrichstraße 108,
10117 Berlin

- nachfolgend ”Kunde” genannt -
und

T-Systems International GmbH
 Hahnstraße 43
60528 Frankfurt am Main

L L

- nachfolgend ”Telekom” genannt -

- nachfolgend gemeinsam ”Vertragsparteien” genannt -
1

vn

ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Einleitung

1)

(2)

(3)

$1

(1)

2)

8)

(a)

Die Unterbrechung von Infektionsketten ist der wesentliche Mechanismus zur Bekämpfung
der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Digitale Anwendungen können hierbei einen er-
heblichen Beitrag bei der Identifikation und Information möglicher Kontaktpersonen leisten.

Ein vielversprechender Ansatz hierbei ist die Identifikation und Dokumentation relevanter Kon-
takte mittels Smartphone/ Bluetooth LE. Die Telekom und SAP Deutschland SE & Co. KG ("SAP")
haben sich als Auftragnehmer bereit erklärt, die bisherigen Forschungsergebnisse in ein die
fachlichen Anforderungen sowie die Vorgaben an Datenschutz und Informationssicherheit er-
füllendes Endprodukt zur überführen und dessen infrastrukturellen Betrieb über die Entwick-
lungsphase hinaus zu gewährleisten ("Projekt Corona Warn App"). Hierbei besteht ausdrück-
lich die Offenheit der beiden Auftragnehmer, das Produkt mit weiteren gebotenen Nachent-
wicklungen auf Basis fachlicher Anforderungen voran zu treiben.

Zusätzlich zu diesem Projektvertrag haben der Kunde und SAP einen Vertrag über Entwick-
lungs- und Supportleistungen im Projekt Corona Warn App und die Parteien mit SAP eine
dreiseitige Abstimmungsvereinbarung geschlossen ("Abstimmungsvereinbarung").

Leistungen der Telekom

Die Telekom erbringt für den Kunden die im Anhang 1 (Leistungsbeschreibung Corona Warn
App) zu diesem Vertrag näher beschriebenen IT-Leistungen und den in der Abstimmungsver-
einbarung definierten Allgemeinen Anforderungen. Wesentliche Leistung der Telekom ist die
Bereitstellung eines Systembetriebs und einer Hotline nach dieser Maßgabe. Die Vertragspar-
telen sind sich bewusst, dass die Entwicklung und der Betrieb der Corona Warn App sowohl
hinsichtlich der spezifischen Anforderungen, der Einbindung Dritter als auch aufgrund der zeit-
lichen Kritikalität besondere Herausforderungen nicht nur an die Vertragsparteien, sondern an
alle an diesem Projekt unmittelbar oder mittelbar Beteiligten stellt und ohne ein zügiges und
konstruktives Zusammenwirken aller Beteiligten nicht abgeschlossen werden kann. In der Ent-
wicklungsphase haben die Vertragsparteien aufgrund der zeitlichen Kritikalität und dem feh-
lenden Projektplanungsvorlauf eine aglle Projektvorgehensweise gewählt.

Zur Herstellung der Betriebsbereitschaft gehören auch alle Nebenleistungen, die hierfür erfor-
derlich sind und dem Verantwortungsbereich der Telekom bis zu den jeweils vereinbarten
Schnittstellen zuzuordnen sind, d.h. nicht in den Verantwortungsbereich von SAP fallen ({Zif-
fer 1.2 der Leistungsbeschreibung) oder nach diesem Vertrag dem Kunden als Mitwirkungs-
oder Beistellungsleistung obliegen oder durch einen Dritten {insbesondere RKI, BSI, BfDI, La-
bore, Google, Apple} zu erbringen sind.

Die Leistungserbringung setzt die Mitwirkung Dritter voraus, so beispielsweise die anforde-
rungsgerechte Öffnung der Schnittstellen von Seiten der Unternehmen Apple und Google für
ihre jeweiligen Betriebssysteme. Soweit und solange die in der Leistungsbeschreibung zu die-
sem Vertrag beschriebenen Leistungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, richten sich die
Rechtsfolgen nach 8 2 Abs. 1. des Vertrages.

Gehört gemäß Anhang 1 (Leistungsbeschreibung Corona Warn App) IT-Infrastruktur ‚bezie-
hungsweise Software zum Leistungsumfang, verbleibt diese im Eigentum der Telekom, sofern
nachfolgend nicht abweichend geregelt.

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 2/18
255125-4-9-v4.0 \ 40-40748200
2

|

(5)

(6)

N

(8)

(9)

R.

=. ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Die Telekom setzt bei der Realisierung des Vertrages äuch technische Lösungen ein, die auf
Basis allgemein angebotener Netzplattformen der Telekom und dritter, insbesondere konzern-
zugehöriger, Unternehmen produziert werden und bei denen Produkte und Leistungsmerk-
male einer ständigen Weiterentwicklung und Überprüfu ng unterliegen.

Soweit an einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte oder der diesen zugrundeliegenden
Netzplattformen technische Modifikationen vorgenommen werden oder Netzdienste, Pro-
dukte oder einzelne Leistungsmerkmale nicht mehr zur Verfügung stehen, kann die Telekom
verlangen, dass diese Änderungen auch in diesem Vertrag umgesetzt werden, Die Telekom
wird den Kunden informieren. Die Umstellung der Leistungen durch die Telekom ist für den
Kunden entgeltneutral und darf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht beein-
trächtigen. Insbesondere darf durch solche Änderungen der Betrieb des Gesamtsystems nicht
beeinträchtigt werden und es darf sich kein Änderungsbedarf hinsichtlich der von SAP. und/
oder dem Kunden beizustellenden Teile ergeben, insbesondere nicht hinsichtlich der Corona
Warn App und der von SAP entwickelten Teile des Back-Ends.

Die Telekom darf zur Erbringung von Leistungen, die qualitativ oder quantitativ für die Gesamt-.
leistung wesentlich sind, Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer
nur auswechseln, wenn der Kunde dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung des Kunden
kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden ünd hat unverzüglich zu erfolgen,
wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Subunternehmers anstelle des alten Subunter-
nehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte. Die Einarbeitung des neuen Sub-
unternehmers erfolgt auf Kosten der Telekom. Für die folgenden benannten Subunternehmer
sowie die Einbindung von verbundenen Unternehmen der Telekom.gemäß 88 15 ff. AktG gilt
die Zustimmung des Kunden vorsorglich als erteilt, unabhängig davon, ob diese einen wesent-
lichen Leistungsanteil erbringen:

acticom GmbH — Engineering /Softwareentwicklung °
arago GmbH — Konzeptentwicklung / technische Architektur
Axivas Deutschland GmbH -— Call-Center-Dienstleistungen

BS software development GmbH & Co. KG - Laboranbindung
Loodse GmbH — DevOps Engineering für. Operations

‚The Boston Consulting Group GmbH - Projekt- und Prozessmanagement

Die Telekom oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen,
soweit nicht abweichend geregelt, in den Ländern der Europäischen Union. Die Telekom oder
von Ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nur mit vorhe-
riger Zustimmung des Kunden in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit
Bedingungen dieses Vertrages, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz, der Verlage-
rung nicht entgegenstehen; auf die Zustimmung besteht kein Anspruch.

Service- und Reaktionszeiten
Die Servicezeiten und Reaktionszeiten sind in der Leistungsbeschreibung definiert.
Dokumentations- und Berichtspflichten

Die Telekom dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und
Weise gemäß dem in Anlage 4 (Dokumentation) der Abstimmungsvereinbarung vereinbarten
Umfang in einem üblichen eiektronischen Format und macht sie’dem Kunden zu den dort ver-
einbarten Zeitpunkten zugänglich. Die Telekom ist verpflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den
aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren,

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 3/18
255125-4-9-v4.0 40-40748200
3

Q

(10)

(11)

52
(a)

(2)

= = ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Auf Verlangen erstattet der Telekom dem Kunden während der Vertragsdauer Bericht über
den Stand der Leistungen.

Personal der Telekom

Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unab-
hängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend,
qualifiziert sein. Soweit vereinbart, ist die Telekom verpflichtet, für die Erbringung von gef.
geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personen einzusetzen, welche bereit sind, sich aufgrund
des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt
in deutscher Sprache,

Die Telekom darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen auch ohne Einwilligung des Kun-
den, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden, durch eine qua-

-lifizierte Ersatzperson auswechseln.

Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich voraus-
gesetzte Eignung verfügt. Eine für die Leistungserbringung nicht erforderliche höhere Qualifi-
kation der Ersatzperson begründet keinen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung. Dies güüt ins-
besondere auch dann, wenn die Ersatzperson einer teureren Kategorie zuzuordnen wäre. Die
durch den Austausch und die Einarbeitung der Ersatzperson entstehenden Kosten gehen zu
Lasten der Telekom.

Telekom erklärt sich bereit, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen auf Ver-
langen des Kunden einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, deren Anforderungen durch den
Kunden genehmigt werden müssen. Telekom wird die betroffene Person nur dann mit Diens-
ten zur Erbringung von Leistungen betrauen, sofern diese Sicherheitsprüfung eine volle Unbe-
denklichkeit der betroffenen Person bescheinigt. Sofern notwendig, wird Telekom die dafür
notwendige Zustimmung der betroffenen Person einholen.

Zusammenarbeit der Parteien / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstän-
digkeit

Die Parteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen
der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter der Telekom ausschließlich deren jeweili-
gem Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur
Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters der Telekom in die Organisation des Kunden.

Telekom bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räum-
liche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus den zwischen den Parteien
abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen ergeben oder zur Erreichung des Zwecks der Be-
auftragung erforderlich sind. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel
ist die Telekom jeweils selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart.

‘ 1

Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden

Der Kunde wird die in diesem Vertrag beschriebenen sowie die insbesondere aufgrund der
agilen Projektvorgehensweise zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mit-
wirkungs- und Beistellungsleistungen unentgeltlich erbringen. Die jeweiligen Mitwirkungs- und
Beistellungsleistungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Anhängen zu diesem Vertrag
und den nachfolgenden Absätzen.

Der Kunde wird der Telekom die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 4/18
255125-4-9-v4.0 40-40748200
4

u,
m.

3)

(4)

(5)

82A
(1)

(2)

=: ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Kunde wird den Mitarbeitern der Telekom Zu-
gang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruk-
tur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig überge-
ben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und
vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheits-

‚überprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen trotz

Aufforderung durch die Telekom nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann die Te-
lekom ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen (soweit möglich) selbst anstelle des Kunden
zu erbringen. Sonstige Ansprüche der Telekom bleiben unberührt.

Die Datensicherung obliegt der Telekom als Teil der unter diesem Vertrag zu erbringenden
Leistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.

Die Telekom haftet nicht für-eine Beeinträchtigung der Leistungen, insbesondere eine nur ein-
geschränkte oder verspätete Leistung sowie die Einhaltung von Service Levels, soweit und so-
lange dies darauf beruht, dass der Kunde seine Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen nicht,
nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt. Verbindlich vereinbarte Termine und Mei-
lensteine verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum, soweit vereinbarte Mitwir-
kungs- oder Beistellungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt
werden. Die Telekom ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der
hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehraufwände vertragsgemäß zu erbringen, und
wird den Kunden unverzüglich nach Erkennen darauf hinweisen, wenn vereinbarte Mitwir-
kungs- oder Beistellungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt

werden.

Sofern eine Mitwirkung des Kunden nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeit- oder
Projektplänen festgehalten ist, hat die Telekom den Kunden so rechtzeitig auf die zu erbrin-
gende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte. Leistungserbringung. nicht gefährdet
wird. Sofern eine Mitwirkung des Kunden nach Auffassung der Telekom nicht oder nicht recht-
zeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vereinbarte Leistungserbringung
wesentlich ist, wird die Telekom den Kunden hierauf hinweisen.

Auditrechte des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, bei Telekom Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der vertraglichen:
Pflichten und den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sowie die Vergütung
und Abrechnung selbst oder-durch von ihm beauftragte Prüfer vorzunehmen ("Audit"). Alle
Audits werden, sofern der Zweck eines Audits nicht ein anderes Vorgehen zwingend erfordert
und zwischen den Parteien vereinbart wurde, während der für Telekom üblichen Geschäfts-
zeiten (09:00. Uhr - 17:00 Uhr, Montag - Freitag, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage
und Feiertage'des Bundeslandes, in dem das' Audit durchgeführt werden soll) durchgeführt.
Der Prüfungsablauf wird zwischen den Parteien vorab mit einer Frist von mindestens drei (3)
Wochen vereinbart. Das Audit ist unter Angabe des Orts und des Prüfungsgegenstands min-
destens vier (4) Wochen vorher schriftlich anzukündigen.

Telekom hat alle Audits gemäß ihrem Verantwortungsbereich gegenüber dem Kunden bezüg-
lich ihrer operativen, infrastrukturellen, system- und fachbezogenen sowie prozessualen Auf-
gaben -und Kenntnisse sowie in einer der Zielsetzung des jeweiligen Audits hinreichenden
Weise und Umfänglichkeit- zu unterstützen, soweit gesetzliche Gründe, Rechte Dritter, insbe-
sondere hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten, oder andere berechtigte Gründe
wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse einer Bereitstellung von Informationen nicht entge-
genstehen. Insbesondere ist der Zugriff auf Plattformen ausgeschlossen, die auch für Dritte

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App. V 4.0, Stand03.06.2020 . Seite 5/18.
255125-4-9-v4.0 40-40748200
5

3)
(4)

(5)

53
2)

(2)

8)

(a

u. = ERLEBEN, WAS VERBINDET.

genutzt werden, soweit der Zugriff auf Informationen Dritter nicht mit angemessenem Aufand
ausgeschlossen werden kann. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen schließt
nicht die Pflicht zur Übergabe von Unterlagen, Dokumentationen etc. ein. Es genügt vielmehr
die Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen, Dokumentationen etc. und die Möglichkeit,
Kopien anzufertigen.

Die Mitwirkungen der Telekom beim Audit werden nach Aufwand vergütet.

Soweit ein vom Kunden beauftragter Auditor nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit

verpflichtet ist, kann die Gewährung des Zutritts zum Betrieb oder die Bereitstellung von In-.
formationen von einer zuvor vereinbarten Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der ge-

währten Informationen abhängig gemacht werden; alternativ kann der Kunde erklären, dass

er für den von ihm beauftragten Auditor als seinen Erfüllungsgehilfen haftet. Gegenüber direk-

ten Wettbewerbern der Telekom kann die Gewährung des Zutritts und die Bereitstellung von

Informationen verweigert werden.

Die Parteien stellen innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche sicher, dass alle Audits in einer
die Geschäftsabläufe der Telekom schonenden Weise durchgeführt werden.

Demonstration der Betriebsbereitschaft

Vor der Aufnahme des Wirkbetriebs erfolgt nach der Betriebsbereitschaftserklärung der Tele-
kom eine Funktionsprüfung des Gesamtsystems durch den Kunden unter Beiziehung von SAP
als Entwickler der Corona Warn App, des Bundesdatenschutzbeauftragten, des Bundesamtes
für Informationssicherheit (BSI) sowie des Robert-Koch-Instituts (RKl}; der Kunde kann verlan-
gen, dass weitere Parteien sowie Bundes- oder Landesbehörden beigezogen werden. Bei der
Demonstration der Betriebsbereitschaft werden die in der Leistungsbeschreibung beschriebe-
nen Kriterien für die Betriebsbereitschaft geprüft. Eine Aufnahme des Wirkbetriebs erfolgt erst
rıach Abschluss der Prüfung und der Freigabe durch den Kunden. Die Details sind in der Ab-
stimmungsvereinbarung geregelt.

Das Gesamtsystem im Sinne dieser Regelung umfasst nicht nur die Leistungen der Telekom,
sondern die Beistellungen des Kunden nach 8 3 sowie der in der Leistungsbeschreibung be-
schriebenen, für den Betrieb der Corona Warn App erforderlichen Systemkomponenten Drit-
ter. \

Die Prüfung des Gesamtsystems führt zu keiner Erweiterung der Leistungspflichten der Tele-
kom nach 8 1, insbesondere resultiert aus ihr keine Gesamtverantwortung der Telekom für die
Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems. Auch stellt die Prüfung des Gesamtsystems keine Ab-
nahme nach 8 640 BGB dar.

Die Leistungen von SAP sind vom Kunden im Rahmen der Funktionsprüfung des Gesamtsys-
tems gegenüber SAP abzunehmen. Die Telekom unterstützt und berät den Kunden bei der Ab-
nahme der Leistungen gegenüber SAP. Insbesondere wird die Telekom die in der Leistungsbe-
schreibung vereinbarten Tests durchführen und den Kunden bei der Durchführung von Funk-
tions- und Abnahmetests gegenüber SAP, einschließlich vorbereitender Tests im Rahmen der
Entwicklung und Herstellung der Betriebsbereitschaft beraten und unterstützen. Die Telekom
übernimmt es ferner, festgestellte Mängel und Fehlfunktionen der von SAP entwickelten Teile
des Gesamtsystems direkt an SAP zu melden, deren Behebung durch SAP zu überwachen und
die Korrekturen für die Übernahme in die Produktivumgebung freizugeben (einschließlich Test
in einer Nicht-Produktivumgebung) und die Übernahme der korrigierten Leistungsbestandteile
in das Produktivsystem technisch abzuwickeln. Der Kunde ist dabei über alle wesentlichen
Schritte zu informieren und muss dem Abruf kostenpflichtiger Leistungen von SAP im Voraus

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 6/18
255125-4-9-v4.0 40-40748200
6

54

85
(ı)

(2)

n.. ERLEBEN, WAS VERBINDET,

zustimmen, sofern der Kunde oder SAP die Telekom auf die Kostenpflicht hinweisen.

Nutzung durch Dritte

Eine - auch teilweise - Untervermietung von IT-Infrastruktur oder sonstige Gebrauchsüberlas-
sung an Dritte ist nur mit Erlaubnis der Telekom gestattet, soweit dies nicht dem Zweck der
vereinbarten Leistungen entspricht. Die Erlaubnis Ist zu erteilen, wenn die Nutzung durch
Dritte für Zwecke der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zweckdienlich ist und darf im Üb-
rigen nur aus wichtigern Grund verweigert werden. Die Telekom behält sich vor, die Erlaubnis
aus wichtigem Grund zu widerrufen. Die Nutzung durch die Corona Warn App-Nutzergruppe
gemäß $ 5 Abs. 1 dieses Vertrags ist unwiderruflich gestattet. Die Übertragung der Durchfüh- °
rung dieses Vertrags an das RKI gilt nicht als Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung im
vorstehenden Sinn.

Nutzungsrechte an Software

Definition der Corona Warn App--Nutzergruppe

Zu der Corona Warn App-Nutzergruppe gehören alle Ministerien und Behörden des Bundes,
der Länder und der Kreise und Kommunen, alle bestimmungsgemäßen Nutzer der App sowie
alle anzuschließenden Testlabore und die beteiligten anderen Dienstleister einschließlich SAP.

Nutzungsrechtseinräumung durch Kunden an beigestellter Software

Der Kunde räumt der Telekom das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, an Subunterneh-
mer unterlizenzierbare, örtlich unbeschränkte und zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages be-
schränkte Recht ein, die vom Kunden auf der bereitgesteliten IT-Infrastruktur eingesetzte oder
der Telekom beigestellte Software bzw. einzelne Elemente derselben (hierzu zählen ebenfalls
z.B. Lichtbilder oder Marken) und die vom Kunden bzw. den bestimmungsgemäßen Nutzern
der Corona Warn App und der Corona Warn App-Nutzergruppe auf der bereitgestellten IT-
Infrastruktur gespeicherten Daten und Inhalte im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leis-
tungspflichten zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen. Vervielfältilgungen und die Nutzung
der angefertigten Kopien dürfen vor allem zu Sicherungs- und Backup-Zwecken vorgenommen
werden.

Soweit der Kunde auf der- bereitgestellten Infrastruktur Software einsetzt oder der Telekom
beistellt, die unter Anwendung einer Open-Source-Lizenz entwickelt wurde, gelten die Bestim-
mungen der Open-Source-Lizenz auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Telekom,
sofern die Lizenzbedingungen der Telekom bekannt gegeben wurden. Der Telekom ist be-
kannt, dass die von SAP entwickelten Teile unter der Open Source-Lizenz Apache 2.0 veröf-
fentlicht werden. -

Soweit die Telekom für den Kunden eine Internet-Website hostet, räumt der Kunde der Tele-
kom das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, weltweite, zeitlich und auf die Dauer dieses
Vertrages beschränkte Recht zur Übermittlung der Daten und Inhalte, der Website oder ein-
zelner Elemente der Website über die Telekommunikationsanbindung an die Öffentlichkeit in
der Weise ein, dass Dritte zu jeder von ihnen beliebig gewählten Zeit und von jedem beliebig
von Ihnen gewählten Ort Zugang hierzu haben.

Die Telekom ist nicht berechtigt, die vom Kunden beigestellte Software über die nach Maßgabe
dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von sonstigen Dritten nutzen zu las-
sen. Die Telekom Ist außerdem ’nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 7/18-
255125-4-9-v4.0 40-40748200
7

3)

(4)

86

nu ERLEBEN, WAS VERBINDET.

Vertrages erlaubte Nutzung hinaus sonstigen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu ma-
chen. Insbesondere Ist es der Telekom nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu ver-
äußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

Nutzungsrechtseinräumung an von Telekom bereitgestellter Software -

Soweit der Kunde von Telekom bereitgestellte Software nutzt und in den Anhängen keine ab-
weichende Regelung erfolgt, gilt Folgendes:

Serverbasierte Software:

a.) Die bestimmungsgemäßen Nutzer der Corona Warn App und die Corona Warn App-Nut-
zergruppe erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit
beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalitäten via Internet oder sonstiger Telekom-
munikationsverbindung zuzugreifen. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Kunde
nicht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages er-
laubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich
Zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon
zu vervielfältigen oder zu veräußern.

b.

u

u

c.) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die befugten Nutzer entstanden sind.
Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der

Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.
Clientbasierte Standardsoftware für Corona Warn App:

a.) DerKunde erhält das nicht. ausschließliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, den
in die Corona Warn App integrierten Softwareclient durch Unterlizenzierung an die be-
stimmungsgemäßen Nutzer der Corona Warn App auf deren Endgerät zur Nutzung über
die Appstores von Apple und Google (oder deren Nachfolgeeinrichtungen) zur Verfügung
zu stellen und zu verbreiten. Der Kunde erhält ferner alle Rechte, die ggf. darüber hinaus
erforderlich sind, um die Appstores zu nutzen und die Corona Warn App unter iOS und
Android zu veröffentlichen und zu nutzen.

b.) Der Kunde wird das RKl (als Herausgeber der Corona Warn App) dazu verpflichten, die
Corona Warn App zum Ende der Vertragslaufzeit aus den Appstores von Apple und Google

zu löschen.

—

Nutzungsrechtseinräumung an für den Kunden erstellte Individualsoftware

Soweit nach $ 1 zum Leistungsumfang der Telekom die Erstellung einer Software für den Kun-
den vorgesehen ist (Individualsoftware), wird die Individualsoftware unter Anwendung einer
Open Source Lizenz (Apache 2.0) erstellt. Der Kunde erhält die Rechte entsprechend den zu-
grundeliegenden Open-Source Lizenzbestimmungen. .

Rechte Dritter

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung.von Schutzrech-
ten durch die Leistungen der Telekom geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträch-
tigt oder untersagt, haftet die Telekom im Rahmen der Haftungsgrenzen gemäß 5 9 unbe-
schadet der sonstigen Rechte des Kunden wie folgt:

(1) Die Telekom kann nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Leistungen so
ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 8/18
255125-4-9-v4.0 40-40748200
8

m
4b u" ERLEBEN, WAS VERBINDET.

doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zu-
mutbarer Weise entsprechen, oder den Kunden von Ansprüchen gegenüber dem
Schutzrechtsinhaber im Rahimen der Haftungsgrenzen gemäß 8 9 freistellen.

(2) Ist die Änderung und der Ersätz der Telekom unmöglich oder nur zu unverhältnismä-
Rigen Bedingungen möglich, hat sie das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Er-
stattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Die Telekom hat dem Kunden
dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies Ist nur zu unzu-
mutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

(3) Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprü-
che Dritter verständigen. Der Kunde wird die behauptete Schutzrechtsverletzung
nicht anerkennen und jegliche Auselnandersetzung einschließlich etwaiger außerge-
richtlicher Regelungen entweder der Telekom überlassen’oder nur im Einvernehmen
mit der Telekom führen. Die Telekom erstattet dem Kunden notwendige Verteidi-
gungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Kunden aus Rechtsgründen die ge-
eigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandiungen vorbehalten bleiben
bzw. bleiben müssen. Der Kunde hat'in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss In’
Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

{4) Soweit der Kunde die Schutzrechttsverletzurig selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche
gegen die Telekom ausgeschlossen.

Dieser $ 6 einschließlich des Verweises auf die Haftungsgrenzen gemäß $ 9 gilt entsprechend,
wenn Dritte gegenüber der Telekom Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch die vertragsgemäße Verwendung von Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen des’
Kunden durch die Telekom geltend machen und deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt o-
der untersagt wird.

8&7 Entgelt und Zahlungsmodalitäten

(1) DerKunde zahlt für die Leistungen der Telekom die in dern Anhang 2 (Leistungsverzeichnis) zu
diesem Vertrag festgelegten Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich 'be-
stimmten Höhe.

(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrags-
verhältnis geltend gemacht werden. .

(3) Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, gilt Folgendes:

(a) Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten

i und/oder Nebenkosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gegen -

Nachweis vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Telekom werden wie

Arbeitszeiten vergütet. Die Telekom muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie

‘durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwen-

dung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer

Vergütung nach Aufwand setzt von der Telekom geführte Nachweise über die Leistun-

gen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Anhang 5 (Muster
Leistungsnachweis) voraus.

(b) Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien
vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die
Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann,
Vertrag über IT Leistüngen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 . " Seite 9/18
.255125-4-9-v4.0 40-40748200
9

4)

(5)

58
ı)

(2)

3)

y

= = ERLEBEN, WAS VERBINDET.

wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erfor-
derlichen Kategorie zuzuordnen ist.

(c) Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt die Telekom dem
Kunden jeweils im Rahmen der Rechnungsstellung unaufgefordert die bislang in Rech-
nung gestellte Summe der Vergütung und die verbleibende Differenz zur vereinbarten
Obergrenze mit. Unabhängig hiervon ist der Telekom auch bei Überschreitung der
Obergrenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies
gilt nicht, wenn die Telekom die Überschreitung nicht zu vertreten hat..Die Telekom

‚ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Ver-
gütung nach Aufiand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der
Kunde dies über das Change Request-Verfahren. gemäß $ 13 verlangt.

(d) Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes ver-
einbart ist.

{e) Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindes-.
tens acht Zeitstunden geleistet würden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag
geleistet, sind. diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart,
werden angefangene Stunden anteilig vergütet.

(f) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart:
wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch
ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird die Telekom ohne eine sol-.
che Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann sie weder einen Zuschlag noch einen
erhöhten Vergütungssatz verlangen. Für Leistungen bis zum Go-Live gilt die Zustim-
mung des Kunden bis auf Weiteres als erteilt.

Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu
zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate.nach Vertragsbeginn, weitere Erhö-
hungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung.erfol-
gen. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten
Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhö-
hung geltenden Vergütung betragen.

‚Mängelansprüche

Telekom gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Leistungen nach diesem Vertrag mit ihren in
den Leistungsbeschreibungen benannten Eigenschaften und im Einklang mit den in der Ab-
stimmungsvereinbarung definierten Allgemeinen Anforderungen für die Vertragslaufzeit.

Bei mangelhafter Leistung stellt die Telekom den vertragsgemäßen Zustand nach ihrer Wahl
durch Neulieferung oder Nachbesserung gemäß den Regelungen der einschlägigen Leistungs-
beschreibung wieder her: Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind vertragsgemäß
nachzuholen, sofern das jeweils noch möglich ist.

Der Kunde ist für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktionszeiten berechtigt, für
jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktionszeit innerhalb der Servicezeiten sowie
jeweils für den Falleiner Unterschreitung von einer vereinbarten Verfügbarkeit um 10% eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1% der.monatlichen Vergütung der betroffenen Leistungsgruppe.
maximal jedoch 5% der monatlichen Vergütung der betroffenen Leistungsgruppe pro Ver-

Vertrag über IT Leistungen Corona Warn App, V 4.0, Stand03.06.2020 Seite 10/18
255135-4-9-v4.0 40-40748200
10

Zur nächsten Seite