Erteilung von Reiseunfähigkeitsattesten bei abgelehnten Bewerbern in Sachsen-Anhalt
Asylbewerber
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1433 30.05.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Oliver Kirchner (AfD) Erteilung von Reiseunfähigkeitsattesten bei abgelehnten Bewerbern in Sach- sen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/793 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Stenografischem Bericht äußerte sich der Minister des Inneren, Holger Stahl- knecht, in der 19. Sitzung des Plenums wie folgt: „Anforderungen für die Erstellung 1 ärztlicher Reiseunfähigkeitsatteste bei abgelehnten Bewerbern wurden erhöht.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Ärzte sind in Sachsen-Anhalt für die Erteilung von Reiseunfähig- keitsattesten bei ausreispflichtigen Ausländern im Bundesland zustän- dig? Reiseunfähigkeit wird in Sachsen-Anhalt abschließend grundsätzlich im Rah- men einer Begutachtung durch den Amtsarzt festgestellt. In fachärztlichen Be- langen werden dazu Atteste von Ärzten mit einschlägiger Qualifikation heran- gezogen. 2. Bitte erläutern Sie die in den Vorbemerkungen angesprochenen, erhöhten Anforderungen für die Erstellung ärztlicher Reiseunfähigkeitsatteste bei ausreisepflichtigen Ausländern. 1 Stenografischer Bericht 7/19, 2. Februar 2017, S. 38. (Ausgegeben am 31.05.2017)
2 Mit dem am 17. März 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung be- schleunigter Asylverfahren“ vom 11. März 2016 wurde das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in § 60a durch Einfügung der Absätze 2c und 2d ergänzt. § 60a Abs. 2c AufenthG regelt die Anforderungen an den Nachweis krankheitsbeding- ter Abschiebungshindernisse. Demnach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Be- scheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesonde- re die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beur- teilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung so- wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach § 60a Abs. 2d AufenthG ist der Ausländer zu unverzüglicher Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ver- pflichtet. Die Verletzung der Pflicht führt grundsätzlich zu Nichtberücksichtigung einer ärztlichen Bescheinigung durch die Ausländerbehörde. 3. Welche Veränderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Praxis? Form und Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis krankheitsbe- dingter Abschiebungshindernisse waren bis zum Inkrafttreten der Gesetzes- änderung nicht gesetzlich geregelt. 4. In welcher Form wurden die zuständigen Ärzte aufgefordert, die oben ge- nannten Anforderungen anzupassen, also zu erhöhen? Der Nachweis ist durch den Ausreisepflichtigen zu erbringen. Einer Aufforde- rung durch die Landesregierung an Ärzte bedurfte es dazu nicht. 5. Wann und durch wen sind die zuständigen Ärzte diesbezüglich angewie- sen worden? Auf die Antwort auf Frage 4. wird verwiesen.