Ausgleichsstock entsprechend § 17 FAG
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4049 12.05.2015 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Ausgleichsstock entsprechend § 17 FAG Kleine Anfrage - KA 6/8748 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 17 des Finanzausgleichgesetzes werden auf Antrag Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht werden. Daneben dient er der Vermeidung beson- derer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dient § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass des MF vom 15. April 2014, Az. 27-10611 (in Kraft getreten am 15. Juli 2014). Danach können Bedarfszuweisun- gen zur teilweisen Deckung des negativen Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der ordentlichen Tilgung gewährt werden. Nach Ziffer 7 des o. g. RdErl. (Übergangsregelung) können zur Bemessung der Bedarfszuweisungen übergangs- weise kamerale Altfehlbeträge zu Grunde gelegt werden. Die Gewährung einer Be- darfszuweisung setzt gemäß Ziffer 3.1 des o. g. RdErl. voraus, dass der Haushalt in einem überschaubaren und planbaren Konsolidierungszeitraum so konsolidiert wird, dass die Kommune ohne weitere Hilfen aus dem Ausgleichsstock finanziell wieder handlungsfähig wird und alle verfügbaren Entschuldungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Dies ist anhand des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes, die bis zum Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.05.2015)
2 Ende des Konsolidierungszeitraumes fortzuschreiben sind, nachzuweisen. Insofern ist ein Konsolidierungskonzept aufzustellen, mit dem am Ende des Konsolidierungs- zeitraumes eine geordnete Haushaltswirtschaft erreicht wird. Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten können gemäß Ziffer 2 des RdErl. des MF vom 15. April 2014 - 27.10611 Liquiditätshilfen gewährt werden. Für Anträge, die vor dem 15. Juli 2014 gestellt wurden, gilt noch der Bezugsrunder- lass des MF vom 3. Mai 2011, Az. 27-10611. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Be- darfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2013 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen: beantragte Mittel Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom in Euro 1 Anhalt-Bitterfeld Gem. Altjeßnitz 21.09.2009 35.976 2 Anhalt-Bitterfeld Gem. Piethen 16.10.2007 47.673 3 02.09.2008 1.593.557 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 4 12.04.2010 2.276.783 5 21.09.2009 k. A. 6 Anhalt-Bitterfeld Stadt Raguhn-Jeßnitz 06.08.2010 k. A. 7 09.12.2012 k. A. 8 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 01.10.2012 k. A. 9 Burgenlandkreis Gem. Osterfeld 14.03.2013 k. A. 10 24.10.2011 k. A. Burgenlandkreis Stadt Naumburg 11 30.04.2013 k. A. 12 Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620 13 Harz Gem. Rieder 29.06.2009 k. A. 14 02.02.2009 3.777.552 Harz Stadt Quedlinburg 15 29.06.2009 3.088.529 16 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803 17 Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. 18 Harz Stadt Osterwieck 11.11.2013 k. A. Mansfeld- 19 Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244 Südharz Mansfeld- 20 Stadt Sangerhausen 18.06.2012 849.912 Südharz 21 09.11.2010 k. A. 22 Saalekreis Stadt Landsberg 13.08.2012 1.667.334 23 25.04.2013 1.585.600 24 Saalekreis Stadt Leuna 20.03.2012 k. A. 25 Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. 26 Saalekreis Gem. Teutschenthal 16.04.2013 k. A. 27 Salzlandkreis Gem. Borne 21.05.2012 k. A. 28 Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 23.07.2013 2.380.167 29 Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A.
3 beantragte Mittel Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom in Euro Gem. Altmärkische Hö- 30 Stendal he 20.02.2013 k. A. Gem. Altmärkische Wi- 31 Stendal sche 20.02.2013 k. A. 32 Stendal Gem. Goldbeck 11.03.2013 k. A. 33 Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. 34 Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. 35 Stendal Gem. Kamern 20.12.2013 232.191 36 Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011 37 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235 38 05.02.2008 10.792.316 Wittenberg Stadt Wittenberg 39 20.01.2009 8.865.225 40 Wittenberg Gem. Gohrau 30.06.2009 k. A. 41 Wittenberg Gem. Griesen 13.08.2009 k. A. 42 Wittenberg Gem. Kakau 13.08.2009 k. A. 43 Wittenberg Gem. Riesigk 14.07.2009 k. A. 44 Wittenberg Stadt Gräfenhainichen 22.04.2008 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen: beantragte Mittel Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom in Euro 1 Burgenlandkreis Stadt Osterfeld 01.07.2013 k. A. 2 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 09.04.2013 k. A. 3 Burgenlandkreis Stadt Stößen 10.07.2013 k. A. 4 Burgenlandkreis Gem. Schönburg 09.04.2013 k. A. 5 Harz Gem. Huy 10.08.2013 1.230.772 6 Harz Gem. Rieder 11.07.2013 551.000 Mansfeld- 7 Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Südharz Mansfeld- 8 Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. Südharz Mansfeld- 9 Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Südharz 10 Saalekreis Gem. Teutschenthal 16.04.2013 k. A. 11 Salzlandkreis Gem. Börde-Hakel 21.11.2012 k. A. 12 Salzlandkreis Gem. Borne 28.05.2013 k. A. 13 Salzlandkreis Stadt Egeln 19.07.2013 k. A. 14 Salzlandkreis Gem. Bördeaue 18.11.2013 k. A. 15 Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 10.12.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet.
4 2. Welche Kommunen beantragten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 in welcher Höhe Bedarfszuweisungen nach § 17 FAG? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2014: beantragte Mit- Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom tel in EURO 1 Burgenlandkreis Osterfeld 07.04.2014 k. A. 2 Burgenlandkreis Naumburg 16.04.2014 674.156 3 Burgenlandkreis Mertendorf 11.03.2014 k. A. 4 Jerichower Land Jerichow 21.08.2014 2.453.969 Mansfeld- 5 Südharz Gerbstedt 10.02.2014 k. A. 07.11.2013 Mansfeld- 6 Mansfeld (Eingang am 1.255.344 Südharz 05.02.2014) Mansfeld- 7 Südharz Sangerhausen 04.04.2014 2.053.090 8 Saalekreis Leuna 05.02.2014 k. A. 9 Salzlandkreis Hecklingen 13.10.2014 13.471.797 10 Salzlandkreis Egeln 13.06.2014 k. A. Oranienbaum- 11 Wittenberg Wörlitz 24.01.2014 k. A. 12 Wittenberg Wittenberg 30.07.2014 1.077.561 k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2014: beantragte Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom Mittel in EURO 1 Harz Oberharz am Brocken 14.02.2014 k. A. 2 Salzlandkreis Börde-Hakel 27.03.2014 k. A. 3 Salzlandkreis Egeln 18.06.2014 k. A. 4 Salzlandkreis Egeln 30.10.2014 k. A. 5 Salzlandkreis Nienburg 23.09.2014 k. A. 6 Salzlandkreis Wolmirsleben 16.10.2014 k. A. 7 Salzlandkreis Hecklingen 10.04.2014 1.214.156 30.12.2013 8 (Eingang am k. A. Wittenberg Oranienbaum-Wörlitz 21.01.2014) 9 30.07.2014 k. A. 10 Wittenberg Coswig 20.06.2014 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet.
5 c.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2015: Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 wurden keine Anträge auf Bedarfszuweisungen gestellt. d.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2015: beantragte Mittel Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom in EURO 1 Burgenlandkreis Bad Bibra 04.08.2014 k. A. 2 Burgenlandkreis Freyburg 16.03.2015 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 3. Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 unter allgemei- nen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen gewährt, die als Nebenbe- stimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuweisungsemp- fänger? Die Bewilligungen von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden grundsätz- lich mit Nebenbestimmungen verbunden. In den meisten Fällen beziehen sich die Nebenbestimmungen auf die Haushaltskonsolidierung. Dies ist notwendig, um die geordnete Haushaltswirtschaft, zu der die Kommune i. S. von § 98 KVG LSA ver- pflichtet ist, wiederherzustellen. Die einzelnen Nebenbestimmungen sind der An- lage zu entnehmen. Darüber hinaus wird jeder Bewilligungsbescheid mit folgendem Widerrufsvorbe- halt versehen: Widerrufsvorbehalt: Den Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwal- tungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. 4. Sofern Frage 3 bejaht wurde, in welcher Weise und durch wen wird die Ein- haltung dieser Nebenbestimmungen überwacht? Welche Maßnahmen erga- ben sich aus der Überwachung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015? Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird durch die jeweilige untere Kommu- nalaufsicht überwacht. Die Überwachung erfolgt z. B. durch Vorlage von quar- talsweise erstellten Kassenflussplänen und zusätzlichen Berichterstattungen zum jeweiligen Stand. Spätestens mit Vorlage des nächsten Haushaltes und des Kon- solidierungskonzeptes können die Kommunalaufsichten die Einhaltung der Ne- benbestimmungen überprüfen und ggf. mithilfe der Anordnungen in den kommu- nalaufsichtlichen Verfügungen die Einhaltung durchsetzen. Sollte eine Kommune dennoch die Nebenbestimmungen aus den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllen,
6 werden weitere Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock unter Ausübung des Er- messens gekürzt bzw. gänzlich abgelehnt. 5. Welche Anträge auf Bedarfszuweisungen von welchen Kommunen wurden im Zweitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 mit welcher Begründung abge- lehnt? a.) Abgelehnte Bedarfszuweisungsanträge 2014: Nr. Landkreis Antragsteller Antrag auf/vom Gründe der Ablehnung 1 Anhalt- Stadt Raguhn- Bedarfszuweisung zum Der Stadt Raguhn-Jeßnitz gelang Bitterfeld Jeßnitz Ausgleich des Fehlbetrages es aus eigener Kraft die beantrag- 2010 vom 06.08.2010 ten Fehlbeträge aus dem Haus- haltsjahr 2010 und den im Rahmen 2 Bedarfszuweisung zum der Eingemeindung übernomme- Ausgleich des Fehlbetrages nen Fehlbetrag der Gemeinde Mar- von Marke vom 09.02.2012 ke im Haushaltsjahr 2012 aus- zugleichen. 3 Bedarfszuweisung der Der Fehlbetrag von Altjeßnitz konn- ehem. Gem. Altjeßnitz zum te durch eine zuvor bewilligte Be- Ausgleich des Fehlbetrages darfszuweisung bereits vollständig 2008 vom 21.09.2009 ausgeglichen werden. 4 Anhalt- Gem. Piethen Bedarfszuweisung zum Piethen ist mit ihrer Eingemeindung Bitterfeld Ausgleich der Fehlbeträge in die Stadt Südliches-Anhalt nicht 2003 und 2004 vom mehr existent. 16.10.2007 Ein Übergang des Anspruchs auf den Rechtsnachfolger scheidet aus. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre der Antrag abzulehnen gewe- sen, da Piethen keine erfolgreiche Haushaltskonsolidierung nachwei- sen konnte. 5 Burgenland- Gem. Merten- Teilentschuldung zur Ablö- Die Kredite wurden in das STARK kreis dorf sung von Krediten in 2012 II-Programm umgeschuldet und und 2013 vom 01.10.2012 standen nicht mehr zur Ablösung zur Verfügung. 6 Burgenland- Stadt Osterfeld Teilentschuldung zur Ablö- Die Kredite wurden in das STARK kreis sung von Krediten in 2013 II-Programm umgeschuldet und vom 14.03.2013 standen nicht mehr zur Ablösung zur Verfügung. 7 Harz Gem. Rieder Bedarfszuweisung zum Rieder ist mit ihrer Eingemeindung Ausgleich der Fehlbeträge in die Stadt Ballenstedt nicht mehr 2001 und 2005 vom existent. Ein Übergang des An- 01.04.2009 spruchs auf den Rechtsnachfolger scheidet aus. Es kann weder ein- geschätzt werden, ob und in wel- cher Höhe die geringen Altfehlbe- träge von Rieder noch existieren (wegen der mehrmaligen Gebiets- änderungen) und ob Ballenstedt diese ohne größere Einsparungen aus eigener Kraft abgebaut werden konnten. 8 Bedarfszuweisung zum Grundsätzlich werden nur Fehlbe- Ausgleich des Fehlbetrages träge des Verwaltungshaushaltes
7 Nr. Landkreis Antragsteller Antrag auf/vom Gründe der Ablehnung des Vermögenshaushaltes berücksichtigt. 2006 vom 29.06.2009 Saalekreis Gem. Teut- Bedarfszuweisung zum Der Antrag wurde mangels Vorlage 9 schenthal Ausgleich der Fehlbeträge der entscheidungserheblichen Un- 10 2011 und 2012 vom terlagen (geprüfte Jahresrechnun- 16.04.2013 und 07.08.2013 gen 2013 und 2014) abgelehnt. 11 Salzlandkreis Gem. Borne Bedarfszuweisung zum Es konnte keine erfolgreiche und Ausgleich der bis dauerhafte Haushaltskonsolidie- 31.12.2009 aufgelaufenen rung nachgewiesen werden. Fehlbeträge vom 21.05.2012 12 Salzlandkreis Stadt Egeln Bedarfszuweisung zum Der Antrag wurde mangels Vorlage Ausgleich der bis der entscheidungserheblichen Un- 31.12.2011 aufgelaufenen terlagen (geprüfte Jahresrechnun- Fehlbeträge vom gen 2012 und 2013) abgelehnt. 17.06.2014 13 Wittenberg Lutherstadt Bedarfszuweisung zum Die beantragten Fehlbeträge konn- 14 Wittenberg Ausgleich der Fehlbeträge ten aus eigener Kraft abgedeckt 2004 und 2005 vom werden. 04.03.2008 und 20.01.2009 15 Bedarfszuweisung zum Ausgleich des Fehlbetrages 2005 der ehem. Gem. Kropstädt vom 16.02.2009 b.) Abgelehnte Liquiditätshilfeanträge 2014: Nr. Landkreis Antragsteller Antrag auf/vom Gründe der Ablehnung 1 Harz Gem. Liquiditätshilfe vom Rieder ist durch die Eingemeindung 2 Rieder 10.04.2013 und 11.07.2013 nach Ballenstedt nicht mehr exi- stent. Ballenstedt sollte die Liquiditäts- schwierigkeiten abfangen können. Sollte dies nicht der Fall sein, kann Ballenstedt nach Ausschöpfung ih- res Konsolidierungspotenzials und unter Vorlage der aktuellen Haus- haltsunterlagen einen erneuten An- trag stellen. 3 Saalekreis Gem. Teut- Liquiditätshilfe vom Es konnte kein Liquiditätsbedarf schenthal 16.04.2013 nachgewiesen werden. 4 Salzlandkreis Stadt Hecklin- Liquiditätshilfe vom Der Stadt wurden bereits über gen 10.04.2014 11 Mio. EUR bewilligt und mehrfach Konsolidierungsmöglichkeiten auf- gezeigt bis dato wurden die Ne- benbestimmungen zur Konsolidie- rung nicht erfüllt, darum war die Bewilligung einer Liquiditätshilfe nicht zu vertreten. Wittenberg Stadt Ora- Liquiditätshilfe vom Der Antrag wurde in einen Antrag 5 nienbaum- 30.12.2013 auf Bedarfszuweisung umgedeutet. Wörlitz Aufgrund der Auszahlung der Be- darfszuweisung ist die Stadt wieder zahlungsfähig.
8 Nr. Landkreis Antragsteller Antrag auf/vom Gründe der Ablehnung 6 Wittenberg Stadt Coswig Liquiditätshilfe vom Der Antrag wurde in einen Antrag 20.06.2014 auf Bedarfszuweisung umgedeutet. Aufgrund der Auszahlung der Be- darfszuweisung ist die Stadt wieder zahlungsfähig. c.) Abgelehnte Bedarfszuweisungsanträge 2015: Nr. Landkreis Antragsteller Antrag auf/vom Gründe der Ablehnung 1 Mansfeld- Stadt Sanger- Bedarfszuweisung zum Es konnte keine erfolgreiche Haus- Südharz hausen Ausgleich des Fehlbetrages haltskonsolidierung nachgewiesen 2008 vom 18.06.2012 werden. Das Erreichen des strukturellen 2 Bedarfszuweisung zum Ausgleich ist aber zwingende Vor- Ausgleich des Fehlbetrages aussetzung des Runderlass. des 2009 vom 04.04.2014 MF. 3 Saalekreis Stadt Leuna Teilentschuldung zur Ablö- Den geringen Restkredit konnte die sung eines Kredites in 2013 Stadt aus eigener Kraft ablösen. vom 20.03.2012 Teilentschuldung von ins- Die Auszahlung des Gesamtbetra- gesamt rd. 2,2 Mio. EUR ges wurde aufgrund der begrenzten vom 05.02.2014 Mittel des Ausgleichsstockes und der zuvor beabsichtigten jährlichen Überprüfung der Haushaltssituation der Stadt abgelehnt. Teilentschuldung zur Ablö- Die einzelne Ablösung der Kredite sung von Krediten in 2014 in den Jahren 2013 und 2014 wur- vom 05.02.2014 de abgelehnt, weil die Kredite in das STARK II-Programm umge- schuldet wurden und zur Ablösung nicht mehr zur Verfügung standen. d.) Abgelehnte Liquiditätshilfeanträge 2015: Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 wurden keine Anträge auf Liquiditätshilfen abgelehnt. 6. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Be- darfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2014 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro 1 02.09.2008 1.593.557 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 2 12.04.2010 2.276.783 3 24.10.2011 k. A. 4 Burgenlandkreis Stadt Naumburg 30.04.2013 k. A. 5 16.04.2014 k. A. 6 Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620 7 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803 8 02.02.2009 3.777.552 Harz Stadt Quedlinburg 9 29.06.2009 3.088.529
9 Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro 10 Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. 11 Jerichower Land Stadt Jerichow 21.08.2014 2.453.968 12 18.06.2012 849.912 Mansfeld-Südharz Stadt Sangerhausen 13 04.04.2014 k. A. 14 Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244 15 Mansfeld-Südharz Stadt Gerbstedt 10.02.2014 k. A. 16 20.03.2012 k. A. Saalekreis Stadt Leuna 17 05.02.2014 k. A. 18 Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. 19 09.11.2010 k. A. 20 Saalekreis Stadt Landsberg 13.08.2012 1.667.334 21 25.04.2013 1.585.600 22 Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. 23 Salzlandkreis Stadt Hecklingen 13.10.2014 13.471.796 24 Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 23.07.2013 2.380.167 25 Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Gem. Altmärkische Wi- 26 Stendal 20.02.2013 k. A. sche 27 Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. 28 Stendal Gem. Goldbeck 11.03.2013 k. A. 29 Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. 30 Stendal Gem. Kamern 20.12.2013 232.191 31 Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011 32 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235 k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Nr. Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro 1 Mansfeld-Südharz Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. 2 Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. 3 Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. 4 Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 16.10.2014 k. A. 5 Salzlandkreis Stadt Egeln 30.10.2014 k. A. 6 Salzlandkreis Gem. Bördeaue 18.11.2013 k. A. 7 Salzlandkreis Stadt Nienburg 23.09.2014 k. A. Stadt Oranienbaum- 8 Wittenberg 30.07.2014 k. A. Wörlitz k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7. Wie stellte sich das Verhältnis von Anträgen, Bewilligungen und Ablehnun- gen der Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 dar? Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sind insgesamt zwei- undzwanzig Anträge eingegangen, davon zwölf Anträge auf Bedarfszuweisungen
10 und zehn Anträge auf Liquiditätshilfe. Davon wurde ein Antrag auf Liquiditätshilfe in einen Bedarfszuweisungsantrag umgedeutet. Von den vorliegenden Anträgen konnten bislang acht Anträge auf Bedarfszuweisungen abschließend bearbeitet (fünf Bewilligungen und drei Ablehnungen) werden. Von den Liquiditätshilfeanträ- gen wurden drei Anträge bewilligt und zwei Anträge abgelehnt. Bei den anderen Anträgen steht eine abschließende Bearbeitung noch aus. Aus Vorjahren wurden zwei Anträge auf Bedarfszuweisungen bewilligt und vierzehn Anträge abgelehnt. Außerdem wurden zwölf Anträge auf Liquiditätshilfen bewilligt und drei Anträge abgelehnt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 sind insgesamt zwei Anträge eingegangen, davon kein Antrag auf Bedarfszuweisung, aber zwei Anträge auf Liquiditätshilfen. Davon konnte bislang kein Antrag abschließend bearbeitet und bewilligt werden. Aus Vorjahren wurden vier Anträge (von nur zwei Kommunen) auf Bedarfszuweisungen abgelehnt. Außerdem wurde ein Antrag auf Liquiditäts- hilfe bewilligt. 8. In welcher Höhe erfolgten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 Rückzah- lungen von gewährten Liquiditätshilfen? Bitte aufschlüsseln nach dem Jahr der Bewilligung. Rückzahlungen 2014: Bewilligungs- gezahlter Landkreis Empfänger bescheid Grund der Rückzahlung Betrag in vom Euro Die ehem. Gem. Hermsdorf hat 1991 bis 1995 ein Gewerbegebiet errichtet und Wohnraum geschaffen. Dafür wur- den Flächen angekauft und erschlos- sen. Zur Finanzierung wurden Kredite 25.07.1996 aufgenommen. Die bewilligten Liquidi- 29.05.1997 Gem. tätshilfen dienten der Begleichung fälli- Börde 19.05.1998 104.697,68 Hohe Börde ger Forderungen im Zusammenhang 22.12.1999 mit der Erschließung des Gewerbege- 07.02.2000 bietes und damit der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Bereits im 1. Bewilli- gungsbescheid wurde festgelegt, dass die Rückzahlung zu erfolgen hat. Die Gemeinde erhielt 2004 eine rück- zahlbare Zuweisung. Der Betrag resul- tiert im Wesentlichen aus dem Eigenan- Gem. Börde 28.06.2004 teil der Erschließungskosten der 66.420,00 Sülzetal Grundstücke des Gewerbegebietes „Über der Dingelstelle“. Die Höhe der Rückzahlung wird jährlich geprüft. Die ehem. Gem. Stecklenberg erhielt 2004 Liquiditätshilfen zur kassenmäßi- gen Abwicklung von Fördermittelrück- zahlungen. Bei der Entscheidung über Harz Stadt Thale 04.12.2009 die endgültige Bedarfszuweisung waren 103.000,00 die Liquiditätshilfen höher als der Fehl- betrag des Verwaltungshaushaltes. Die Rückzahlung dieses Betrages erfolgt in Raten.