Polizeieinsatz bei einer so genannten Facebook-Party in Magdeburg

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Landtag von Sachsen-Anhalt                       Drucksache 6/1653 29.11.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wagner (DIE LINKE) Polizeieinsatz bei einer so genannten Facebook-Party in Magdeburg Kleine Anfrage - KA 6/7673 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 5. Oktober fand im Magdeburger Stadtteil Stadtfeld ein Polizeigroßeinsatz statt, der im sozialen Netzwerk „Facebook“ angeblich angekündigte Straftaten in Verbin- dung mit einer so genannten Facebook-Party verhindern sollte. Die Stadt Magdeburg hatte die Veranstaltung untersagt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Wurde diese „Facebook-Party“ ordnungsgemäß angemeldet? Falls ja, war erkennbar, dass die über Facebook angeworbene Party eindeutig auf die angemeldete Veranstaltung zielt? Es erfolgte weder eine Anzeige über die Durchführung der betreffenden Veran- staltung noch wurden ggf. erforderliche behördliche Erlaubnisse hierfür bean- tragt. 2.    Welche Straftaten wurden konkret über welche Distributionswege ange- kündigt? Die polizeilichen Erkenntnisse stammten im Wesentlichen aus Hinweisen der ursprünglich Einladenden, aus Bürgerhinweisen, die durch die Nutzung des elektronischen Polizeireviers eingingen, und eigenen polizeilichen Recherchen im sozialen Netzwerk Facebook. In einer Vielzahl von Beiträgen und Kommen- taren im Netzwerk Facebook wurde offensiv zu Gewalt, Brandstiftung, Plünde- (Ausgegeben am 30.11.2012)
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2 rung und Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerstand gegen Voll- streckungsbeamte aufgerufen. Darüber hinaus wurden Informationen über die angekündigte Veranstaltung auch in verschiedenen gesonderten Foren und Chats als „Top-Event“ verbreitet und thematisiert. Aufgrund dieser tatsächlichen Anhaltspunkte war die Annahme gerechtfertigt, dass Straftaten bei und im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Veran- staltung begangen werden sollen. 3. Auf welcher Grundlage schätzte die Polizei im Vorfeld der Maßnahme den Umfang der Maßnahme (Absperrung eines Stadtteiles, Straßensperrun- gen, Personenkontrollen an den Sperren)? Warum sah die Polizei den Be- darf, Polizeikräfte aus Sachsen und Niedersachsen gesondert anzufor- dern? Im Zusammenhang mit dieser Art von Einsatz liegen sowohl der Landespolizei als auch der Polizei anderer Länder bisher keine allgemeingültigen Erfahrungs- werte zu Kräfteberechnungen vor. In die Abschätzung des Kräftebedarfs sind eingeflossen: die Art der zu erwartenden Straftaten, die mögliche Störerzahl sowie die Affinität möglicher Störer Gewalttaten zu begehen. Mit Stand vom 2. Oktober 2012 hatten auf Facebook 5.757 Personen zugesagt, 45.633 Personen wurden eingeladen. Als taktische Maßnahmen der Polizei wurden u. a. ein Raumschutz für nahezu das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt sowie die Absperrung des Veran- staltungsortes durchgeführt. Die Absperrung des Veranstaltungsortes erstreckte sich nicht auf den gesamten Stadtteil, sondern lediglich auf die unmittelbar an den Veranstaltungsort an- grenzenden Straßenzüge. Die Absperrung umfasste zudem das Einrichten von Durchlassstellen, wobei Personen passieren durften, die in dem abgesperrten Bereich wohnten und solche Personen, bei denen es sich offensichtlich nicht um Teilnehmer der Facebook-Party handelte. Somit wurde gewährleistet, dass kein ungehinderter Personenzulauf zum Veranstaltungsort stattfand. Der sich aus der Beurteilung der Lage ergebende Kräftebedarf überstieg den Rahmen der im Land Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt insgesamt zur Ver- fügung stehenden Einsatzkräfte. Daher wurden zur Unterstützung Polizeikräfte aus anderen Bundesländern angefordert. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landeregierung bzw. der Polizei vor, dass die Einstellerin der Facebook-Party im selbigen Netzwerk tatsächlich dar- auf intendierte, Unruhe zu stiften und zu Straftaten aufzurufen? Da die ursprünglich Einladende eigenständig die Löschung der Einladung im Netzwerk vorgenommen hat, sich von der Einladung distanzierte und die Polizei über die Aktivitäten ihr nicht bekannter Personen in Kenntnis setzte, ist in die- sem Fall nicht wahrscheinlich, dass die ursprünglich Einladende darauf inten- dierte, Unruhe zu stiften und zu Straftaten aufzurufen.
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3 Der Aufruf zu Unruhe und Straftaten entwickelte sich in einer gewissen Eigen- dynamik, indem durch andere Nutzer sozialer Netzwerke versucht wurde, die Organisation der Veranstaltung weiter zu betreiben und des Weiteren aufgefor- dert wurde, noch weitere Personen einzuladen. 5. Wie schätzt die Landesregierung die Rechtslage ein, nach welcher der Einstellerin der Party auf der sozialen Plattform „Facebook“ bzw. der An- melderin der Veranstaltung die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden können? Grundsätzlich ist derjenige, der Anlass zu Amtshandlungen der Polizei gegeben hat, nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes zur Zahlung der Kosten (Ge- bühren und Auslagen) verpflichtet. Mehrere Kostenschuldner haften als Ge- samtschuldner. Im Übrigen wird die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträ- gen für Auslagen für Amtshandlungen der Polizei auf der Grundlage des Geset- zes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Gefahrenabwehr in der All- gemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt näher bestimmt. Ob und in welchem Umfang ein Einsteller einer Party auf der sozialen Plattform „Facebook“ als Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden kann bzw. Anlass zu Amtshandlungen gegeben hat und damit Kostenschuldner ist, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. 6. Wie viele Bürgerinnen und Bürger wurden erkennbar als potenzielle Teil- nehmerinnen und Teilnehmer der Facebook-Party identifiziert? Im Rahmen der polizeilichen Einsatzmaßnahmen am und im Umfeld des Ver- anstaltungsortes wurden ca. 600 Personen als potentielle Teilnehmer der „Fa- cebook-Party“ erkennbar. 7. Wie schätzen die Landesregierung und die Polizei den Umfang der polizei- lichen Maßnahmen am 5. Oktober ein? Sehen Landesregierung und Poli- zei postum Indizien, die unnötig übertriebene Maßnahmen anzeigen? Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unnötige polizeiliche Maßnah- men zur Verhütung von Straftaten getroffen wurden. 8. Wie gedenken die Polizeistrukturen im Land zukünftig bei ähnlich gelager- ten Fällen (Facebook-Partys mit „offenen Einladungen“) umzugehen? Sind Handlungsempfehlungen an die kommunalen Ordnungsämter beab- sichtigt? Die Sicherheitsbehörden (Kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden und Verbands- gemeinden) und die Polizei werden im Rahmen der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr auch zukünftig dafür Sorge tragen, dass gegen- über den Einstellern „offener Einladungen“ in sozialen Netzwerken und denjeni- gen, die solche Einladungen als Aufruf zur Unruhe und zu Straftaten offensiv weiterverbreiten, die im Einzelfall jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Gefah- renabwehr getroffen werden. Soweit erforderlich werden angeordnete und voll- ziehbare Gefahrenabwehrmaßnahmen mittels Zwang durchgesetzt.
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4 Besondere Bedeutung für eine effektive Gefahrenabwehr kommt hierbei der gegenseitigen Unterrichtung der Sicherheitsbehörden und der Polizei zu. Der- zeit ist nicht erkennbar, dass die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auch umfangreiche Regelungen zur Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden und der Polizei enthalten, im Hinblick auf den Umgang mit sogenannten Facebook-Partys einer Ergänzung bedürfen. Selbstverständlich werden auch zukünftig Einsätze der Landespolizei - insbe- sondere wenn sie mit einem hohen Kräfteeinsatz verbunden waren - ausgewer- tet, die Erfahrungen anderer Länderpolizeien abgefragt und die gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Planung zukünftiger Einsätze der Lan- despolizei berücksichtigt.
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