Einsatz von Sprengmitteln

Sprengstoff

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Landtag von Sachsen-Anhalt                                             Drucksache 7/3228 09.08.2018 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Einsatz von Sprengmitteln Kleine Anfrage - KA 7/1835 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) regelt in § 58 den unmittelbaren Zwang als eine Form der Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, techni- sche Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungs- stoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). In § 68 SOG LSA wird ferner geregelt, dass Sprengmittel nicht gegen Personen an- gewandt werden dürfen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat allerdings alle Handlungen zu unterlassen, die dazu geeignet sein können, die Wirksamkeit po- lizeilicher Maßnahmen einzuschränken oder deren Erfolg zu gefährden. Die Antwort der Landesregierung muss insoweit teilweise als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landes- verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (LVerfG LSA) gefolgt, nach der bei der Erfül- Hinweis:    Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 09.08.2018)
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2 lung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungs- aspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnis- sen mit einbezogen werden können (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschluss- sache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregie- rung zu befriedigen (vgl. Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt). In dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Antwort können keine Informatio- nen zu Ausrüstung und taktischem Vorgehen des Spezialeinsatzkommandos mitge- teilt werden. Die als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheim- schutzstelle (Akteneinsichtnahmeraum) des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Ein- sichtnahme zur Verfügung. 1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Sprengmittel“ im Allgemei- nen? Gemäß § 58 Abs. 3 SOG LSA sind Sprengmittel zum Sprengen bestimmte ex- plosionsfähige Stoffe. 2. Welche Sprengmittel werden von den Regelungen des SOG LSA explizit er- fasst? Die Vorschrift des § 58 Abs. 3 SOG LSA differenziert nicht nach einzelnen Arten von Sprengmitteln. 3. Mit welchen Sprengmitteln ist die Polizei in Sachsen-Anhalt ausgerüstet und in welcher Größenordnung? Die Landespolizei verfügt über Plastiksprengstoff, Sprengschnüre, Sprengfolien, Hohlladungen und Schneidladungen in Klein- bzw. Kleinstmengen. 3.1 Impliziert diese Regelung auch die Ausstattung der Polizei in Sachsen- Anhalt mit Handgranaten? Nein. 3.2 Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 3.1 mit ja beantwortet wird, wie groß ist die Anzahl der in Sachsen-Anhalt bei der Polizei befindlichen Handgranaten? Welche Einheiten beziehungsweise Spezialkräfte bei der Polizei in Sachsen-Anhalt sind damit ausgerüstet? Entfällt.
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3 3.3 Für den Fall, dass die Polizei Sachsen-Anhalt derzeitig nicht mit Handgra- naten ausgerüstet ist, plant die Landesregierung eine solche Ausstattung in Zukunft? Eine diesbezügliche Ausrüstung ist derzeit nicht geplant. 4. Unter welchen Voraussetzungen, gegen wen und in welcher Art und Weise dürfen Sprengmittel durch die Polizei Sachsen-Anhalt eingesetzt werden? Bitte nach Art des Sprengmittels - insbesondere auch, was den Einsatz von Handgranaten betrifft - differenzieren. Gegen Personen dürfen Sprengmittel gemäß § 68 SOG LSA nicht angewandt werden. Der Einsatz von Sprengmitteln gegen Sachen ist in §§ 58 ff. SOG LSA geregelt. Die Verwendung der Sprengmittel erfolgt in der USBV-Gruppe (USBV: unkonven- tionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) des Landeskriminalamtes (LKA) im Einsatz, je nach Gefahrenlage zur Phlegmatisierung, Delaborierung und Vernich- tung von USBV sowie in der Ausbildung, zur Erlangung von Fähigkeiten und Fer- tigkeiten der Entschärfer im Umgang und Transport unter Beachtung der ein- schlägigen Sicherheitsbestimmungen und darüber hinaus bei der Rekonstruktion von Tatmitteln im Rahmen von Begutachtungen zur Einschätzung der Gefährlich- keit und des vermutlichen Aufbaus. Im Spezialeinsatzkommando sind nur speziell ausgebildete Beamte mit einem Sprengbefähigungsschein berechtigt, im Rah- men dienstlicher Aufträge Sprengungen gegen Sachen durchzuführen. Im Technischen Polizeiamt (TPA) verfügt nur der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) über Sprengmittel, und zwar ausschließlich in Form von Plastiksprengstoff, Hohlladungen und Schneidladungen. Sie werden vom KBD je nach Erfordernis des Einzelfalls ausschließlich gegen Sachen (Kampfmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel [KampfM-GAVO]) eingesetzt, indem sie nach Räumung/Evakuierung eines im Einzelfall festgelegten Sicherheitsbereichs an den Kampfmitteln ange- bracht und aus sicherer Entfernung gezündet werden (kontrollierte Sprengung der Kampfmittel). Voraussetzung ist entweder eine von den Kampfmitteln ausge- hende gegenwärtige erhebliche Gefahr, insbesondere eine Gefahr für Leib oder Leben, die auf andere Art und Weise als durch eine kontrollierte Sprengung nicht abgewehrt werden kann (Vernichtungssprengung), oder dass innerer Aufbau und Füllstoffe von nicht eindeutig identifizierbaren Kampfmitteln verifiziert werden müssen und aus Sicherheitsgründen die Verifikation nur nach Öffnung durch Sprengen möglich ist (Verifikationssprengung). 5. Wozu dient der Einsatz von Sprengmitteln, welcher Zweck beziehungsweise welche Ziele werden damit verfolgt? Bitte nach Art des Sprengmittels - ins- besondere auch, was den Einsatz von Handgranaten betrifft - differenzie- ren. Im Bestand der USBV-Gruppe des LKA befinden sich elektrische Sprengzünder, Sprengschnüre, gewerblicher Sprengstoff und Spezialladungen, z. B. Schneid- und Hohlladungen. Diese werden eingesetzt zur sprengtechnischen Delaborie- rung von USBV, zu Ausbildungs- und Übungszwecken und bei Rekonstruktions-
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4 sprengungen im Rahmen der Erarbeitung von Behördengutachten im Zusam- menhang mit der notwendigen Feststellung von Aufbau und Wirkung von Tatmit- teln. Im Bestand des Spezialeinsatzkommandos (SEK) befinden sich verschiede- ne Sprengmittel, die in Abhängigkeit des Einsatzauftrages verwandt werden; im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Der Einsatz von Sprengmitteln durch den KBD dient bei Vernichtungssprengun- gen dazu, zu verhindern, dass Kampfmittel ihre bestimmungsgemäße Wirkung als Kriegswaffe entfalten. Bei Verifikationssprengungen dient er dazu, ohne Ge- fahr für die Angehörigen des KBD inneren Aufbau und Füllstoffe von Kampfmit- teln zu verifizieren, um Entscheidungen über einen sicheren Umgang bei der Be- seitigung gleichartiger Kampfmittel treffen zu können. 6. Wie oft, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck kamen in den Jahren 2016, 2017 und im I. Halbjahr 2018 Sprengmittel seitens der Polizei zum Einsatz? Im Aufgabenbereich des TPA wurden folgende Sprengungen durchgeführt: Jahr                Anlass/Zweck              Anzahl der Sprengungen 2016            Vernichtungssprengung                    39 Verifikationssprengung                   23 2017            Vernichtungssprengung                    22 Verifikationssprengung                   11 2018            Vernichtungssprengung                     9 Verifikationssprengung                    5 Im Aufgabenbereich der USBV-Gruppe des LKA werden hierzu keine belastbaren Statistiken geführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7. Gab es in den letzten drei Jahren Polizeieinsätze in Sachsen-Anhalt, bei de- nen Handgranaten zum Einsatz kamen? Wenn ja, wann, aus welchem Grund und mit welchem Ziel? Nein. 8. Kam es beim Einsatz von Sprengmitteln in den letzten 3 Jahren zur Gefähr- dung und Verletzung von Personen? Nein.
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