Informationsersu_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderübergreifende Datenschutz-Prüfung zu Tracking-Technologien

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Ihr Zeichen           Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen  Telefondurchwahl  Datum Informationsersuchen gem. Art. 58 Abs. 1 lit. a Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Sehr geehrte/sehr geehrter…, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich der DS-GVO zuständig gemäß Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 15 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Datenverarbeitung nicht- öffentlicher Stellen. Bei mehreren Niederlassungen und in Fällen der grenzüberschreitenden Verarbeitung ergibt sich die Zuständigkeit aus § 40 Abs. 2 BDSG sowie Art. 56 DS-GVO i.V.m. § 19 Abs. 1 BDSG. Im März 2019 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) die Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien verabschiedet (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf).           Hierin    wird dargelegt, dass für die Einbindung von Drittdienstleistern auf der Webseite, insbesondere über Cookies und andere Trackingmechanismen, die das Verhalten von Nutzern im Internet nachvollziehbar machen, sowie für das Erstellen von Nutzerprofilen unter Anwendung der DS- GVO eine vorherige informierte Einwilligung erforderlich ist. Im Sinne der DS-GVO ist eine informierte Einwilligung insoweit vor der Datenverarbeitung in Form einer ausdrücklichen Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung einzuholen, besonders bevor Cookies platziert oder auf dem Endgerät der Nutzer gespeicherte Informationen gesammelt werden. Dem Erwägungsgrund 32 der DS-GVO ist darüber hinaus zu entnehmen, dass „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person […] keine Einwilligung darstellen [sollten]“ (so auch EuGH-Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673/17, Planet49).
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz    Geschäftszeichen Schreiben vom Error: Reference source not found und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 8.21.01:0002/1                                    Seite 2 von 3 Dieses Ergebnis wird auch durch das BGH-Urteil vom 28.05.2020 (Az: I ZR 7/16, Planet49) bestätigt. Hier wird das Einwilligungserfordernis auf § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) gestützt, den der BGH richtlinienkonform im Lichte der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG dahingehend auslegt, dass für das Setzen von Cookies eine Einwilligung erforderlich ist, die bloße Möglichkeit des Opt-Out-Verfahrens also nicht ausreichend ist. Wegen Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG i. V. m. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO sind in Bezug auf die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung auch danach die Regelungen der DS-GVO maßgeblich. Die europäischen Aufsichtsbehörden haben zudem jüngst in ihren Einwilligungs-Guidelines beschlossen (Europäischer Datenschutzausschuss vom 5. Mai 2020 (Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679, Abschnitt 40, 41), dass die bloße Weiternutzung der Website als Einwilligung nicht genügt. Diesen Anforderungen wird bislang in der Praxis von Online-Medien leider immer noch nicht durchgehend entsprochen, was dazu führt, dass in diesen Fällen bei jedem Webseitenbesuch unzulässig in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Nutzer eingegriffen wird. Ferner ist nicht nur das oftmals intensive Werbetracking von Nutzern zu beanstanden, sondern häufig auch die mangelnde Transparenz und fehlende Nachverfolgbarkeit der Datenweitergabe an die jeweiligen eingebundenen Werbedienstleister. Vor diesem Hintergrund hat sich ein Großteil der Aufsichtsbehörden der Länder dazu entschieden, eine koordinierte länderübergreifende Prüfung des Einsatzes von Tracking-Tools auf Webseiten von Online-Medien durchzuführen. Hierzu wurde von den beteiligten Aufsichtsbehörden der anliegende Fragebogen erstellt, um die Datenflüsse auf Ihren journalistischen Webseiten besser nachvollziehen zu können. Wir bitten Sie, den übersandten Fragebogen hinsichtlich Ihrer journalistischen Webseiten vollständig zu beantworten und uns die relevanten Unterlagen zuzusenden. Zur Vereinfachung der Auswertungsmöglichkeiten haben wir ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Wir bitten Sie daher zunächst, uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner sowie eine E-Mail-Kontaktadresse an folgende Adresse mitzuteilen: poststelle@datenschutz.rlp.de An die von Ihnen genannte E-Mail-Kontaktadresse übersenden wir Ihnen dann den beiliegenden Fragebogen als Excel-Liste, die Sie bitte vollständig elektronisch ausgefüllt zusammen mit den relevanten Unterlagen an uns zurücksenden. Die an der koordinierten Prüfung beteiligten Aufsichtsbehörden sind sich bewusst, dass sich auch die Medienunternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit in einer Sondersituation befinden. Allerdings betrifft die Prüfung nur Datenverarbeitungen, die bereits vor der Corona-Pandemie durchgeführt wurden und nicht in einem spezifischen Zusammenhang hierzu stehen. Vor diesem Hintergrund wird Ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ich fordere Sie unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auf, bis zum 25. September 2020 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz    Geschäftszeichen Schreiben vom Error: Reference source not found und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 8.21.01:0002/1                                    Seite 3 von 3 Neben dieser elektronischen Fassung senden Sie uns bitte eine komplette Papierfassung per Post zu. Da Amtssprache deutsch ist (§ 1 Abs. 1 LVwVfG RLP i.V.m § 23 Abs. 1 VwVfG), bitten wir, uns nur deutschsprachige Antworten und Unterlagen zuzuleiten. Soweit sich aus dem von Ihnen ausgefüllten Fragebogen und/oder mitgeschickten Unterlagen für uns Unklarheiten ergeben, behalten wir uns weitere Nachfragen vor. Auch ist nicht auszuschließen, dass wir im Anschluss an das schriftliche Verfahren eine Vor-Ort-Kontrolle vornehmen werden (Art. 58 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO haben die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und ggf. deren Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Der Informationspflichtige kann die Auskunft bzw. die Bereitstellung von Informationen bzgl. solcher Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 – 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sollten Sie meiner o. g. Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder in nicht ausreichender Weise nachkommen, kann ich ein Verwaltungszwangsverfahren einleiten, in dessen Rahmen die Auferlegung eines Zwangsmittels in Form eines Zwangsgeldes gemäß § 64 i. V. m. § 66 Abs. 5 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in beträchtlicher Höhe möglich ist. Des Weiteren kann auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Art. 83 Abs. 5 lit. e DS-GVO eingeleitet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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