Abschlussbericht der Sonderberater Montag und Nötzel zum Tod von Oury Jalloh

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Jallows jedenfalls das rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten S2. 26 und März voraus“. cc)     Sachgerecht wäre es in dieser Situation gewesen, mit Maßnahmen einer etwaigen Gefahrenabwehr oder einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung zumindest so lange zu warten, bis PM M1. bei der Befragung der betroffenen Frauen den Sachverhalt wenigstens in groben Umrissen festgestellt hätte. Die Notwendigkeit zum sofortigen polizeilichen Einschreiten bestand erkennbar nicht. Unter Beachtung des Grundsatzes der 27 Verhältnismäßigkeit nach § 5 SOG LSA                        hätte sich alternativ als milderes aber auch wirksames Mittel der Abwehr potentieller 28 Gefahren die Platzverweisung nach § 36 SOG LSA angeboten . dd) Unabhängig von der rechtlichen Bewertung sowohl der Identitätsfeststellung als auch der folgenden Festhaltung - also auch wenn die Aufforderung sich auszuweisen mit nachfolgender Verbringung zum PRev Dessau unter Anwendung erheblichen unmittelbaren Zwangs rechtmäßig gewesen wären, war sowohl nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht wie auch nach der Strafprozessordnung die unverzügliche Vorführung vor einen zuständigen Richter oder zumindest die unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung rechtlich geboten. 26 aaO. Seite 248/249 27 § 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden oder die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 28 § 36 Platzverweisung: Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen… 41
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§ 38 SOG LSA: (1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4,…..       festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. § 163c StPO (1) ……..      Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter….. zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, …..        . Auch die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verlangen mit gleichem Wortlaut eine unverzügliche richterliche Entscheidung über jede Freiheitsentziehung: Artikel 23 Abs. 2 S. 2 Verfassung LSA und Art. 104 Abs. 2 S.2 GG: „Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Die Polizeibeamten des PRev Dessau haben aber über einen Zeitraum von mehr als 3 Stunden, in denen Ouri Jallow einer Freiheitsentziehung unterworfen war, keine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer dieser Freiheitsentziehung herbeigeführt. ee) Somit war nicht nur das Ansinnen einer Identitätsfeststellung ohne Benennung eines Grundes rechtswidrig, sondern auch die nachfolgende Festhaltung, Verbringung von Ouri Jallow zum PREv Dessau und der folgende Freiheitsentzug ohne Einschaltung eines Richters ein erheblicher Verfassungs- und Grundrechtsverstoß. 42
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b) Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung aa) Nach seiner Verbringung in das PRev Dessau wurde Ouri Jallow 29 vom PM M1. u. a. um 08.30h                  in die Gewahrsamsräume im Keller des PRev Dessau gebracht und danach vom PM M1. u. a. durchsucht. Gefunden wurde u. a. eine gültige Duldungs- 30 bescheinigung , ausgestellt vom Landkreis Anhalt-Zerbst - 31 Ausländerbehörde . Das Landgericht Magdeburg hat hierzu folgendes festgestellt: „In dem Arztzimmer wurde der sich weiterhin wehrende Ouri Jallow durchsucht und bei ihm eine Duldung gefunden. …….. Das Duldungspapier war mit einem Lichtbild und Stempeln des Landkreises Anhalt-Zerbst versehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Duldung gefälscht oder verfälscht war, bestanden nicht und wurden von den mit Ouri Jallow befassten Polizeibeamten 32 auch nicht vermutet.“ Die Duldung, ausgestellt am 04.03.2003, zuletzt verlängert am 30.11.2004 bis zum 28.02.2005, war mehrfach gefaltet und an den Faltkanten etwas abgewetzt, so dass die letzte Zahl des Geburtsjahrs und der erste Buchstabe der Wohnsitzadresse (hier= Straßenname) nicht lesbar waren. Dies veranlasste PM M1., die Identität von Ouri Jallow als ungeklärt zu erklären und eine Ingewahrsamnahme zur Feststellung der Identität anzuordnen. 29 Im Gewahrsamsbuch ist als Einlieferungszeit 08.30h festgehalten 30 Siehe Anlage 3 31 Nicht zur Kenntnis genommen wurde eine Besuchserlaubnis des AG Dessau vom 15.10.2004, aus der sich die vollständigen Personalien Ouri Jallows ergeben. 32 aaO. Seite 7 43
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Das Landgericht Magdeburg hat die sichtbaren - bzw. nicht sichtbaren - Teile der Personalien in der schriftlichen Duldungsbescheinigung wie folgt festgestellt: „Geb.-Datum: 02.06.1 " (bei den beiden „0" fehlte ebenfalls der untere Bogenteil, bei der Jahreszahl war aufgrund eines Knicks in der Duldung die „1" deutlich, von der nächsten Ziffer ein oberer Kreis wie bei einer „9", von der dritten Ziffer der Übergang eines oberen Kreises zu einem unteren Kreis, wie bei einer „8" und die vierte Ziffer gar nicht sichtbar)“ …… „Wohnsitz: 06862 Roßlau (Elbe), oetschstraße 34", wobei hier ersichtlich war, dass bei dem Straßennamen dem „o" ein groß- geschriebener Anfangsbuchstabe vorangestellt war, von dem nur der obere rechte Teil eines Bogens zu sehen war. Im Alphabet findet sich als hierzu passender Buchstabe nur das 33 „P". Der Eintrag in das „Verzeichnis über in polizeilichen Gewahrsam genommene Personen des PRev Dessau“ (=Gewahrsamsbuch) erfolgte um 08.30 h jedoch mit folgenden Personalien von Ouri Jallow: „Jallow, Ouri – 02.06.1983 – Kabala – Roßlau – Poetstr. 34 – Guinea – Sierra Leone“ („Poetstr.“ statt „Poetschstr.“ ist augenscheinlich lediglich ein Schreibfehler). Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand somit also keine Unklarheit über das Geburtsjahr und auch nicht über den Straßennamen der Wohnsitzadresse von Ouri Jallow. 33 aaO: Seite 7 44
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bb) Ouri Jallow trug ein kleines Telefonbüchlein mit sich, welches ihm abgenommen wurde. Als die Berater am 09.07.2020 die Asservate in den Räumen der Staatsanwaltschaft Halle besichtigten, fanden sie in dem Telefonbüchlein eine vom AG Dessau am 15.10.2004 ausgestellte Besuchserlaubnis für: „Jallow, Ouri - 02.06.1983 - Poetschstr. 34 - 06862 Roßlau“ die offensichtlich bisher niemandem aufgefallen ist und deshalb 34 bisher in keine gerichtliche Entscheidung Eingang gefunden hat . PM M1. hat offensichtlich die Gegenstände, die Ouri Jallow bei sich trug, nicht vollständig überprüft und insbesondere nicht in das Telefonbüchlein geschaut, welches Ouri Jallow bei sich hatte. Bei einer vollständigen Überprüfung aller Gegenstände hätte PM M1. die Besuchserlaubnis des AG Dessau gefunden und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die vollständigen Personalien von Ouri Jallow zur Kenntnis nehmen und die beiden Fehlstellen in der gefundenen Duldung problemlos ergänzen können. cc)    PM M1. befand sich noch im Keller (=Gewahrsamsbereich) des PRev Dessau, als er telefonisch Kontakt mit den Beamten im 1. Stock des PRev aufnahm und um Klärung der Personalien von Ouri Jallow bat. Daraufhin versuchte PHK Schubert um 08.44h beim Einwohnermeldeamt (wohl Roßlau?) telefonisch das Geburtsdatum (von Ouri Jallow) zu erfahren. Dies erwies sich als unmöglich, weil beim Einwohnermeldeamt angeblich „die Technik“ ausgefallen war. Auf das Angebot, in zwei Stunden nochmals anzurufen, erwiderte PHK Schubert: „Nee, das ist zu spät“. Offensichtlich erschien ihm als verantwortlichem DGL eine Zeitspanne von zwei Stunden für 34 Besuchserlaubnis des AG Dessau vom 15.10.04 Anlage Nr. 4 45
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eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung als zu lang. Er bekam den Hinweis, dann doch besser im Ausländeramt 35 anzurufen. Ein Anruf bei einem Ausländeramt ist nicht aufgezeichnet und auch an keiner Stelle in den Akten vermerkt. Auch der Verteidiger von PHK Schubert, der für seinen Mandanten schriftlich eine Einlassung zu Sache formuliert hat, hat ein Telefonat mit einem Ausländeramt nicht erwähnt. PHK Schubert hat allerdings vor dem Landgericht Magdeburg erklärt, auch bei einem Ausländeramt angerufen zu haben. Auf den Vorhalt hin, dass ein solches Telefonat im Gegensatz zu allen anderen von ihm geführten Telefongesprächen nicht aufgezeichnet worden ist, meinte PHK Schubert, dieses Gespräch von einem anderen Apparat geführt zu haben. Letztlich kann es offen bleiben, ob eine solche Kontaktaufnahme tatsächlich stattgefunden hat, weil PHK Schubert angeblich auch vom Ausländeramt nach seiner Einlassung keine befriedigende Antwort erhalten hat. Eine Überprüfung der Personalie Ouri Jallow im Bereich des PRev und der PD Dessau selbst hat offensichtlich nicht stattgefunden. Sie hätte aber zu einer vollständigen Identifizierung geführt, denn Ouri Jallow war in diesem polizeilichen Bereich auch erkennungsdienstlich seit Jahren erfasst. Das nächste aufgenommene Telefongespräch führte PHK Schubert um 08.47h mit dem Arzt Dipl. Med. B2., der wegen einer Blutentnahme bei Ouri Jallow kontaktiert wurde. 36 Ebenfalls um 08.47h wurde vom PHK Schubert            eine Abfrage bei INPOL-Land Prod-Vollauskunft zu Ouri Jallow eingeholt. Die Abfrage bei INPOL ergab als rechtmäßige Personalien: Jallow - Ouri - 02.06.1983 - männlich - Kabala/Sierra Leone. 35 Der Inhalt des Gesprächs ist aufgezeichnet worden. 36 a.a.O. Seite 10 46
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Als letzter Aufenthalt ist vermerkt: 06862 Roßlau/Anhalt-Zerbst, 37 Porsestr. 28. Mitgeteilt wurden ferner 3 ED-Behandlungen: 18.04.2000             Dienststelle RKD Gardelegen 06.06.2001             Dienststelle RKD Dessau 22.07.2002             Dienststelle RKD Dessau Alle drei Maßnahmen vermerken als Art der Maßnahme Lichtbild, Zehnfinger- und Handflächenabdruck. PHK Schubert legte die INPOL-Auskunft zu den Akten, ohne jedoch PM M1. über diese Auskunft zu informieren. PM M1. war zu diesem Zeitpunkt noch im PRev Dessau und hätte die von ihm angeordnete Ingewahrsamnahme Ouri Jallows bei Kenntnis der INPOL-Auskunft aufheben können und auch müssen. dd) Im danach - der genaue Zeitpunkt der Erstellung des Einlieferungsbelegs ist nicht vermerkt - unter Mitwirkung von PM M1. erstellten Einlieferungsbeleg (Pol. LSA 08/026/1999) ist festgehalten, dass PM M1. gegenüber Ouri Jallow um 08.30h den 38 Gewahrsam anordnete, dabei als Rechtsgrundlage § 163 StPO angab und seine Sachen durchsuchte. In diesem Einlieferungs- beleg ist als Geburtsdatum der „02.06.83“ und als Wohnort erstmalig „Poetschstr. 34 / Puschkinstr. 34“ vermerkt. Die am 07.01.05 vom PM M1. gefertigte „Unfall-, Schadens- meldung“ wegen der geringfügigen Sachbeschädigung am Dienst- PKW bezeichnet als Schadensverursacher 37 Diese Adresse war zum Zeitpunkt der Eintragung bei INPOL auch richtig. 38 gemeint war höchstwahrscheinlich § 163b StPO - Identitätsfeststellung 47
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„Jallow - Quri - 02.06.83 - Roßlau - Puschkinstr. 34“. Die identischen Personalien sind im, ebenfalls vom PM M1. ausgefüllten Vordruck 08.008 „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten, Drogen im Blut“ enthalten. Alle diese Vordrucke waren im Gewahrsamskeller und wurden dort 39 vom PM M1. ausgefüllt. PM M1. fertigte sodann um 10.01h eine Strafanzeige gegen Ouri Jallow wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung zum Nachteil von POM S2. und Sachbeschädigung. Dies geschah jedoch nicht mehr im Kellerbereich, sondern in einem der Schreibzimmer des PREv im 1. Stock. Dies wurde vom POM S8. bestätigt, der am 07.01.2005 um 10.00h seinen Dienst antrat und „M1. und S2. in einem 40 Schreibzimmer etwas schreiben“ sah. Als Personalien des Beschuldigten trug PM M1. ein: 41 “Jallow - Quri - 02.06.1983 - Kabala/Sierra Leone - Puschkin- o. Poetschstr. (nicht geklärt) 34“ ee) Festzuhalten ist deshalb, dass PM M1. das Geburtsjahr von Ouri Jallow - jedenfalls das Jahr 1983, unter dem Ouri Jallow in Deutschland polizeilich und ausländerrechtlich erfasst war - bekannt war. Die Anordnung eines Gewahrsams zur Feststellung 39 Stellungnahme des Verteidigers von PM M1. RA Tamoschus vom 15.06.2005 40 Zeugenaussage POM S8. vom 07.01.2005 41 die Differenz des ersten Buchstaben des Vornamens „Q“ statt „O“ ist höchstwahrscheinlich nur ein Schreibversehen oder Übertragungsfehler 48
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der Identität konnte somit nicht mit einer angeblichen Unklarheit des Geburtsjahrs begründet werden. Wie konstruiert und vorgeschoben das angebliche Problem mit dem Geburtsjahr von Ouri Jallow war, ergibt sich auch aus der Meldung der Polizeidirektion Dessau an das Ministerium des Innern vom 09.01.2005, in dem das Geschehen am 07.01.2005 referiert wird: „Gegen 08.30h wurde der Beschuldigte in das Polizeirevier gebracht und durchsucht. Bei der Durchsuchung wurde die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), ausgestellt auf Jallow, Ouri, geb. 02.06.1983 aufgefunden“. ff) Festzuhalten ist ferner, dass PM M1. den Straßennamenteil „oetschstr.“ aus der Duldungsbescheinigung mit dem richtigen ersten Buchstaben „P“ ergänzt hat; ganz so wie es das Landgericht Magdeburg auch als naheliegend festgestellt hat. Somit konnte die Anordnung eines Gewahrsams zur Feststellung der Identität auch nicht mit einer angeblichen Unklarheit der Adresse (= Straßenname „Poetschstr.“) begründet worden sein. Allerdings hat PM M1. eine „Puschkinstr.“ als möglichen Wohnsitz im Einlieferungsbeleg, im „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten, Drogen im Blut“, in einer Schadensmeldung und in einer Strafanzeige (nicht jedoch im Gewahrsamsbuch!) hinzugefügt, obwohl es eine Puschkinstraße in Roßlau gar nicht gibt und auch im Jahr 2005 nicht gab. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass diesem nichtexistierenden Straßennamen die gleiche Hausnummer „34“ hinzugefügt wurde, 49
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wie bei der richtigen Meldeadresse von Ouri Jallow „Poetschstr. 34“. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass Ouri Jallow sieben Wochen vor dem 07.01.2005, am 16.11.2004 im PRev Dessau in Gewahrsam genommen worden ist. Der Eintrag Nr. 90 im Gewahrsamsbuch lautet; „Jallow - Quri - 02.06.1983 - Roßlau - Puschkinstr. 34“ Einen Tag später, am 17.11.2004, fertigte PM M1. wegen eines anderen Lebenssachverhalts zwei parallele Strafanzeigen u. a. wegen gegenseitiger Körperverletzungen. Sowohl als Verletzten als auch als Beschuldigten trug PM M1. ein: „ Jallow - Quri - 02.06.1983 - Kabala/Sierra Leone - Puschkinstr. 34 - 06862 Roßlau (Elbe)” In diesem Ermittlungsverfahren reichte jedoch eine telefonische Rückfrage durch KOM E1. beim Einwohnermeldeamt Roßlau aus, um die richtige und gültige Adresse von Ouri Jallow - wohnhaft und gemeldet in der Poetschstr. 34, 06862 Roßlau - zu ermitteln. Einer Vorladung unter dieser Adresse ist Ouri Jallow auch nachgekommen. gg) PM M1. hat in seiner Zeugenaussage am Nachmittag des 07.01.2005 u. a. folgendes angegeben: „Als ich dann im Besitz der Duldung war, nahm ich über das in dem entsprechenden Raum befindliche Telefon Kontakt zu Frau H3. auf. Ich ließ die Personalien, Name, Vorname überprüfen. Frau H3. teilte mit, dass hundert Personen mit diesem Namen 50
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