Abschlussbericht der Sonderberater Montag und Nötzel zum Tod von Oury Jalloh
gefunden wurden. Daraufhin gab ich Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsort an, worauf wir dann auf eine mögliche Identität stießen. Es gab eine Person mit gleichlautendem Namen, die in Roßlau in der Puschkinstr. 34 laut ZEVIS wohnhaft sein müsste. Ich stellte zu dieser Aussage jedoch einen Widerspruch fest, weil die erkennbaren Buchstaben zur Wohnstraße „oetschstr. 34“ auf der Duldung erkennbar waren. Damit war für mich die Identität noch immer nicht geklärt und wir ordneten eine Identitätsfeststellung gemäß § 163 an.“ Diese Aussage wurde weder von POMin H3. noch von PHK Schubert bestätigt. Sie ist auch im hohen Maße unglaubhaft. PM M1. hat nichts dazu ausgesagt, wie genau POMin H3. mit dem Namen und Vornamen Jallow, Ouri die Personalien überprüft hatte. Die - wenn auch erfolglose - Abfrage beim Einwohnermeldeamt wurde, wie auch die INPOL-Abfrage nicht von POMin H3. sondern vom PHK Schubert durchgeführt. Ein angebliches Auffinden von „hundert Personen“ gleichen Namens und Vornamens wo auch immer scheint mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Völlig unglaubhaft ist die Behauptung von PM M1., dass POMin H3. eine Abfrage im System ZEVIS durchgeführt haben soll und dass dabei ein Treffer mit den Personalien von Ouri Jallow, aber mit der Adresse „Roßlau - Puschkinstr. 34“ gemeldet worden wäre. POMin H3. hat eine solche Abfrage zu keinem Zeitpunkt erwähnt. ZEVIS ist das „Zentrale Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes“, welches abzufragen POMin H3. keinen Anlass gehabt hätte. Ouri Jallow war nie im Besitz einer Fahrerlaubnis und hat nie einen PKW besessen; er ist auch nie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr polizeilich aufgefallen. Wie bereits dargelegt gibt es keine Puschkinstraße in 51
Roßlau. Auffällig ist aber, dass auch hier angeblich die Hausnummer „34“ genannt worden wäre, die mit der Hausnummer der richtigen Adresse von Ouri Jallow übereinstimmt. Aus den gesamten Akten und Gerichtsurteilen ergibt sich kein Hinweis darauf, wer am 07.01.2005 zwischen ca. 08.30h und 10.30h PM M1. die Adresse „Puschkinstr.34“ mitgeteilt haben könnte. Viel näher liegend ist stattdessen, dass sich PM M1. am 07.01.2005 doch an die nur sieben Wochen zurückliegenden Vorgänge am 16. und 17.11.2004 erinnerte, bei denen er bereits mit Ouri Jallow zu tun hatte und wo bereits damals die sich als falsch herausgestellte Adresse „Puschkinstr. 34“ in den Akten vermerkt wurde. Ob PM M1. am 07.01.2005 mehrfach die falsche Adresse „Puschkinstr. 34“ vorsätzlich oder nur fahrlässig verwendete, lässt sich nicht beantworten und konnte auch das Landgericht Magdeburg nicht klären. Festzuhalten ist jedoch, dass PM M1. ausschließlich diese angebliche Unstimmigkeit beim Straßennamen der Meldeadresse zum Anlass nahm, Ouri Jallow zum Zwecke einer Identitätsfeststellung in Gewahrsam zu nehmen. Objektiv gab es am 07.01.2005 im PRev Dessau keine Unklarheiten über die Identität von Ouri Jallow, weder zu seinem Geburtsjahr (mit dem er in Deutschland aktenmäßig erfasst war) noch zu seiner Meldeanschrift. Seine Identität mitsamt Lichtbildern und Zehnfinger- sowie Handflächenabdrücken lagen im PRev Dessau ab 08.47h schriftlich vor und wurden zu den Akten genommen. 52
Das Landgericht Magdeburg gab in seinem Urteil vom 11.12.2012 die Aussage von PM M1. wie folgt wieder: „Wären die Personalien des Ouri Jallow bekannt gewesen, hätte er aus seiner Sicht nach Hause gebracht und, wenn es dort eine zur Beaufsichtigung fähige Person gegeben hätte, dort belassen werden können. Eines Gewahrsams hätte es dann nicht 42 bedurft.“ PM M1. und POM S2. nahmen gegen 10.00h bis 10.30h ihren Außendienst wieder auf und verließen das PRev Dessau. Auf dem Revier wurden bis zum Tod von Ouri Jallow kurz nach 12 Uhr keine weiteren Maßnahmen mehr unternommen, um die angeblich noch unklaren Personalien von Ouri Jallow abzuklären. hh) Will man nicht davon ausgehen, dass PM M1. tatsächlich nicht vorhandene Unklarheiten bei den Personalien vorschob, um Ouri Jallow widerrechtlich in Gewahrsam zu halten, sind jedenfalls 43 erhebliche Fehler in der Dienstausübung und der Organisation im PRev Dessau am 07.01.2005 als ursächlich für die Freiheits- entziehung erkennbar. Bereits die räumliche Trennung des Gewahrsamsbereichs im Keller von den Diensträumen im ersten Stock im PRev Dessau führte dazu, dass der für die Identitätsfeststellung zuständige PM M1. die Überprüfung nicht selbst vornahm, sondern telefonisch an Kollegen im ersten Stock delegierte. Die entscheidende INPOL-Auskunft, die bereits um 8.47h im PRev Dessau einging, wurde weder an PM M1. weitergegeben, noch 42 aaO. Seite 46 43 AB SOG LSA Nr. 40.1.1: „Ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung weggefallen sind, ist von Amts wegen zu prüfen. Da die Freiheitsentziehung ein sehr einschneidender Eingriff ist, sind alle zu treffenden Maßnahmen so beschleunigt durchzuführen, daß die betroffene Person so schnell wie möglich wieder entlassen werden kann“. 53
überhaupt zur Identitätsüberprüfung verwendet, sondern lediglich zu den Akten gelegt. Eine Abfrage in den eigenen Unterlagen des PRev und der PD Dessau erfolgte offensichtlich nicht, weil sonst die Identität von Ouri Jallow hätte festgestellt werden können. Hinzu kommt, dass PM M1. eine „Anordnung zur Durchführung 44 einer erkennungsdienstlichen Behandlung“ ausfüllte und dort die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 163b StPO anordnete. Hierum kümmerte sich bis zum Tod Ouri Jallows im PRev Dessau niemand. Nachdem PM M1. das PRev verlassen hatte, fühlte sich bis zum Tod von Ouri Jallow niemand im PRev Dessau zuständig, um dessen angeblich noch unvollständige Personalien einzuholen. Wäre dies jedoch beschleunigt erfolgt, wäre Ouri Jallow mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu Tode gekommen. c) Gewahrsamsfähigkeit und Fixierung aa) Die Ingewahrsamnahme eines Menschen durch die Polizei ist eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende und oft mit unmittelbarem Zwang durchgesetzte Freiheitsentziehung. Sie ist ein gewichtiger Grundrechtseingriff, den die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nur ausnahmsweise rechtfertigt. Als solche steht sie nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Vorbehalt einer richterlichen 45 Entscheidung über ihre Zulässigkeit und Fortdauer. 44 POL.LSA 11.009/2002 45 § 38 SOG LSA: „Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4 …. festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.“ Ouri Jallow wurde nach § 20 Abs. 4 SOG LSA zur Identitätsfeststellung festgehalten und in Gewahrsam genommen. 54
Die am 07.01.2005 gültige Gewahrsamsordnung des Landes 46 Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1995 , ein Runderlass des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Justizministerium an die Landespolizeibehörden, regelte in der am 07.01.2005 gültigen Fassung u. a., dass • für den Vollzug des polizeilichen Gewahrsams der Leiter der Polizeibehörde verantwortlich ist, der Gewahrsamsräume zur Verfügung stehen (2.1), • nur in Gewahrsam genommen werden darf, wer gewahrsamsfähig ist (11.1.1), • bei einer Person, die erhebliche Auffälligkeiten im Verhalten zeigt, unverzüglich eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen ist; der Arzt entscheidet über die Gewahrsamsfähigkeit (11.1.2- 3), • der einliefernde Beamte verpflichtet ist, auf Tatsachen, die für die Aufnahme und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen; bedeutsam sind insbesondere Verletzungen und Trunkenheit (10.3), • über die Vorstellung bei einem Arzt im Buch über Freiheitsentziehungen auf jeden Fall die Feststellung des Arztes über die Gewahrsamsfähigkeit aufzunehmen ist; sowie der Name des Arztes, der Zeitpunkt und gegebenenfalls auch die Diagnose (11.3), • betrunkene und benommene Personen im Abstand von höchstens 30 Minuten zu kontrollieren sind (31.3). Die Gewahrsamsordnung enthielt keinen Hinweis auf die verfassungsrechtlich gebotene Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. 46 MBl.LSA 34/1995 55
Der für die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme zentrale Begriff der „Gewahrsamsfähigkeit“ wurde in der Ordnung weder erläutert noch eingegrenzt und die Entscheidung über ihr Vorliegen in die Hände einer hierzu nicht befugten Privatperson („der Arzt entscheidet“) gelegt. Die Gewahrsamsordnung enthielt des Weiteren keine Regelungen zur etwaigen Fesselung (Hand- und/oder Fußfesseln) und/oder einer Fixierung zur Verhinderung jeglicher freien Bewegung im Gewahrsamsraum. bb) Am 07.01.2005 waren PD K3. der verantwortliche Leiter der PDr Dessau, zu der das PRev Dessau gehört, POM Schubert war am Morgen des 07.01.2005 der Dienstgruppenleiter im PRev Dessau, in dessen Kellerräumen sich die Gewahrsamsräume befanden und PM M1. war der Ouri Jallow einliefernde und die Ingewahrsam- nahme anordnende Polizeibeamte. Der zur Durchführung der Blutentnahme und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit auf Veranlassung von PM M1. vom PHK Schubert herbeigerufene Dipl. Med. B2. stellte im ärztlichen Untersuchungsbericht folgendes über den Zustand von Ouri Jallow fest: Bewusstsein: klar, Denkablauf: perservierend, Verhalten: distanzlos, abweisend, herausfordernd, aggressiv und Stimmung: gereizt 56
Obwohl ihm – wie im ärztlichen Untersuchungsbericht festgehalten – eine eindeutige Beurteilung des Zustands von Ouri Jallow wegen seiner heftigen Gegenwehr nicht möglich war, erklärte er Ouri Jallow für gewahrsamsfähig und verlangte seine Fixierung („muß fixiert werden“). Eine fortwährende Sitzwache zur Über- wachung des Zustands von Ouri Jallow ordnete er nicht an; seine Anordnung nur einer halbstündlichen Nachschau entsprach lediglich der allgemeinen Nachschauverpflichtung aus der Ge- wahrsamsordnung. cc) PM M1. war als der den Gewahrsam anordnende Polizeibeamte für die Eintragungen im „Verzeichnis über a) festgenommene und b) in polizeilichen Gewahrsam genommene Personen“ (=Gewahrsamsbuch) verantwortlich. Dieses Verzeichnis trägt auf der ersten Seite den Hinweis: „Die Polizei-Gewahrsamsordnung ist zu beachten!“ PM M1. hat jedoch bei der Dokumentation des von ihm angeordneten Gewahrsams unter der laufenden Nr. 12 des Verzeichnisses – bei richtiger Angabe der Unterbringung in der Zelle Nr.5 – vielfach gegen die Gewahrsamsordnung verstoßen. Unter der Rubrik: Personalien lautet die Eintragung: „Jallow, Ouri - 02.06.1983 Kabala - Roßlau, Poetstr. 34 - Guinea, Sierra Leone”. (Bei der Schreibweise „Poetstr.“ statt „Poetschstr.“ handelt es sich offensichtlich nur um ein Schreibversehen). Ein Hinweis darauf, dass die Wohnsitzadresse „Poetschstr.“ oder „Puschkinstr.“ angeblich fraglich war - gerade deswegen ist ja vom 57
PM M1. der Gewahrsam überhaupt angeordnet worden - fehlt indessen. Unter der Rubrik: Festnahme/Einlieferung, dort unter d) Grund der Einlieferung, lautet die Eintragung: 47 „Identitätsfeststellung § 163 StPO “ Unter der Rubrik: Bemerkungen fehlen notwendige Eintragungen zur • Alkoholisierung, • Beiziehung eines Arztes, • Blutentnahme, • Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit, • Gefahr einer Eigengefährdung durch sich selbst verletzende Handlungen und zur • Fixierung von Ouri Jallow in Rückenlage auf der Liege an Händen und Füßen. Die Eintragung lautet lediglich: „Fußfessel angelegt + Handfessel zur Eigensicherung“ Ouri Jallow hat sich gegen die unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführten polizeilichen Maßnahmen, so a) seine Mitnahme, b) seine Verbringung in den Gewahrsamsbereich, c) gegen die Durchsuchung seiner Kleider, d) die Blutentnahme, e) gegen seine Fesselung an Händen und Füßen, 47 Gemeint war wohl § 163b StPO 58
f) seine Verbringung in die Zelle Nr. 5 des Gewahrsamsbereichs und g) gegen die Fixierung seiner Hände und Füße an dafür vorgesehenen metallenen Schlaufen auf einer an einer Seitenwand der Gewahrsamszelle angebrachte Liege heftig zur Wehr gesetzt. Sein Widerstand gegen alle diese Maßnahmen war objektiv nicht rechtswidrig. Faktisch standen aber die PM M1., PHK S2. und weitere Polizeibeamte des PRev Dessau vor dem Problem, mit dem nicht kooperationswilligen und erheblich aggressiven und um sich schlagenden Ouri Jallow fertig zu werden. Dazu kam, dass Ouri Jallow, als er merkte, dass sein Widerstand erfolglos war, bereits im Funkstreifenwagen nach Angaben der Polizeibeamten mit seinem Kopf gegen die Fensterscheibe schlug und auch im Gewahrsamsbereich – wiederum nach Angaben der Polizeibeamten - auf einem Stuhl sitzend wiederum mit seinem Kopf sowohl gegen die Tischplatte nach vorne wie gegen die Wand nach hinten schlug und die Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung bestand. Um weitere Selbstverletzungen am Kopf auszuschließen, stellten die mit Ouri Jallow befassten Polizeibeamten den Stuhl, auf dem dieser festgehalten wurde, mitten in den Raum mit genügendem Abstand zum Tisch und zur Wand. Dieses Verhalten insbesondere war sowohl für Dipl. Med. B2. als auch für den, den Gewahrsam anordnenden PM M1. der Grund für die Fixierung von Ouri Jallow auf dem Rücken in liegender Position auf einer Liege mit Matratze unmittelbar längsseits an der Wand der Gewahrsamszelle Nr. 5. dd) Die Fixierung eines Menschen ist ein über den Grundrechtseingriff einer bloßen Freiheitsentziehung weit hinausgehender tiefer 48 Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG , der auch gegen die Würde des Menschen nach Art.1 GG verstoßen kann. Deshalb 48 BVerfGE 2 BvR vom 24.07.2018 59
müssen an eine staatlich angeordnete Fixierung, die weit mehr als nur eine Fesselung an Händen oder Füßen ist, höchste Anforderungen unbedingter Notwendigkeit gestellt werden. Das 49 sachsen-anhaltinische Polizeirecht bestimmte im SOG LSA : „§ 64 Fesselung von Personen Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor- schriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie … sich töten oder verletzen wird.“ Am 04.02.2005 informierte jedenfalls KHM F1. vom Zentralen Kriminaldauerdienst der PD Stendal, die die Ermittlungen wegen des Todes von Ouri Jallow führte, OStA Preissner über die einschlägigen Ausführungsbestimmungen zum SOG LSA und darüber, dass es zur Maßnahme der Fesselung keine Polizeidienstvorschrift gibt. 50 In den Ausführungsbestimmungen zum SOG LSA hieß es unter der Nr. 64 zu § 64 SOG-LSA: „Für das Fesseln von Personen sollen die hierfür vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so sind andere Maßnahmen zu treffen, die eine ähnliche Behinderung wie Fesseln gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden nicht eintreten.“ Der bundeseinheitliche „Leitfaden 371 – Eigensicherung“ für Polizeibeamte regelte die Fesselung als Mittel der Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wobei lediglich die Fesselung der Hände 49 SOG LSA in der am 07.01.2005 gültigen Fassung 50 RdErl. Des MI vom 24.11.1993 – MBI.LSA 1994.S.13 60