Abschlussbericht der Sonderberater Montag und Nötzel zum Tod von Oury Jalloh

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auf dem Rücken, ausnahmsweise auch vor dem Bauch beschrieben wurde. Zur Fixierung als eigenständige, über die Fesselung hinausgehende Maßnahme der Sicherung gab es überhaupt keine gesetzlichen Regelungen, Vorschriften oder allgemeine Anweisungen. ee) Das sachsen-anhaltinische Gesetz über Hilfen für psychisch 51 Kranke und Schutzmaßnahmen              hingegen bestimmte: § 19 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1)    Besondere Sicherungsmaßnahmen sind … 4.        die Fixierung. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, 1.      daß der Untergebrachte sich selbst tötet oder einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt, … und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann. Vergleichbare Regelungen kannte das sachsen-anhaltinische Polizeirecht nicht. ff)    Es kann letztlich offen bleiben, ob das SOG LSA aus dem Jahr 2005 auch die Maßnahme einer Fixierung der Hände und der Füße an im Boden und an der Wand angebrachten metallenen Bügeln zuließ, denn jedenfalls muss jede polizeiliche Maßnahme mit grundrechts- beschränkendem Charakter ein legitimes Ziel verfolgen, sich dazu 51 PsychKG LSA in der am 07.01.2005 gültigen Fassung 61
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eines legitimen Mittels bedienen und zur Erreichung des Ziels angemessen, erforderlich und geeignet sein. Die Fixierung von Ouri Jallow auf einer an einer Wand anliegen- den Liege war nicht geeignet, ihn davon abzuhalten, seinen Kopf gegen die Wand der Gewahrsamszelle zu schlagen und sich dadurch selbst zu gefährden. Um dieses Ziel zu erreichen, hätten die Liege und die metallenen Bügel mitten im Gewahrsamsraum angebracht sein müssen. Denn nur in dieser Position wäre es ausgeschlossen, dass Ouri Jallow seinen Kopf gegen die Wand schlägt und sich dabei erheblich selbst verletzt. Die Ungeeignetheit der vorgenommenen Fixierung ergibt sich aus den videographisch festgehaltenen Versuchen, bei denen ein Polizeibeamter in gleicher Lage wie Ouri Jallow versuchen sollte, aus seiner Hosentasche ein Feuerzeug herauszuholen und damit die Matratze, auf der er lag anzuzünden. Bei diesem Versuch war deutlich zu sehen, dass sich der Polizeibeamte trotz der Fixierung der Hände und der Füße in eine sitzende Position begeben und sich mit seinem Oberkörper und seinem Kopf an eine Wand der Gewahrsamszelle anlehnen konnte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auch mit seinem Kopf gegen die Wand zu schlagen und sich damit selbst erheblich zu verletzen. Angemessen, geeignet und erforderlich wäre entweder eine Fixierung mitten im Raum gewesen, was jedoch wegen der baulichen Gegebenheiten in der Zelle Nr. 5 der Gewahrsamsräume des PRev Dessau am 07.01.2005 unmöglich war, oder die Anordnung einer Sitzwache für die Dauer der Fixierung von Ouri Jallow. Von der Notwendigkeit einer ständigen optischen 52                                                              53 Beobachtung          war auch das Landgericht Magdeburg                              überzeugt. Wegen des Fehlens einer solchen Sitzwache wurde der 52 Eine Videobeobachtungsmöglichkeit war am 07.01.2005 in der Zelle Nr. 5 nicht installiert; vorgeblich aus Gründen des Datenschutzes. 53 aaO. Seite 246 62
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verantwortliche POM Schubert auch wegen fahrlässiger Tötung von Ouri Jallow verurteilt. Die Fixierung von Ouri Jallow in der vorgenommenen Art und Weise war zur Verhinderung einer Selbstschädigung ungeeignet und damit rechtswidrig und ein unzulässiger Grundrechtseingriff. gg) Sowohl der Gewahrsam selbst als auch die Fixierung von Ouri Jallow in der beschriebenen Art und Weise hätten nur so lange andauern dürfen, wie dies zur Erfüllung legitimer polizeilicher Aufgaben unerlässlich war. Dies ergibt sich für den Gewahrsam als solchen aus § 40 SOG LSA, der festlegt, dass die in Gewahrsam genommene Person zu entlassen ist, sobald der Grund der 54 Ingewahrsamnahme entfällt,                    muss jedoch für die Fixierung im gleichen Maße gelten, da diese ein noch tieferer Eingriff in Grundrechte darstellt. Die Überprüfung der Notwendigkeit der angeordneten Freiheitsentziehungsmaßnahmen ist eine vorrangige 55 und fortwährende polizeiliche Daueraufgabe. Die Überprüfung angeblich unvollständiger bzw. ungeklärter Personalien hätte angesichts der damit verbundenen Freiheitsentziehung unverzüglich durchgeführt werden müssen. Tatsächlich jedoch hat sich auf dem PRev Dessau nach der Einschließung von Ouri Jallow in der Gewahrsamszelle und nachdem PM M1. das PRev zu weiteren Außendienstaufgaben verlassen hatte, in den nächsten drei Stunden bis zu seinem Tod niemand mehr um die Klärung der angeblich unvollständiger 54 § 40 Abs. 1 SOG LSA: „Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,….“ 55 Dies hält auch die vom Ministerium des Inneren im Februar 2005 eingesetzten Arbeitsgruppe Gewahrsam in ihrem Abschlussbericht, dort Seite 6 fest: “Die Polizei hat von Amts wegen fortwährend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung vorliegen“. 63
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Personalien gekümmert. Erschwerend kommt hinzu, dass die INPOL Auskünfte, die um 08.47h im PRev Dessau einliefen, lediglich in die Akten gelegt und zur Identitätsfeststellung nicht genutzt wurden. Der Vorgang stellt sich als ein schwerwiegendes Organisationsversagen im Bereich des PRev Dessau am 07.01.2005 dar. hh) Sinn und Zweck der nach der Polizeigewahrsamsordnung durchzuführenden Kontrollen ist neben der Sicherheit und dem Schutz insbesondere betrunkener Personen auch und insbesondere die fortwährende Überprüfung der Unerlässlichkeit besonderer über die Ingewahrsamnahme selbst hinausgehender Freiheits- beschränkungen. Konkret hätten die kontrollierenden Polizei- beamten prüfen müssen, ob Ouri Jallow weiterhin erheblich selbstgefährdende Handlungen durchführt oder durchzuführen droht, die seine weitere Fixierung notwendig machten. Dies ist jedoch über eine Zeitdauer von ca. 3 Stunden bis zum Tod von Ouri Jallow nicht geschehen. Die durchgeführten Kontrollen waren nicht mehr als die Überprüfung, ob Ouri Jallow noch lebte oder nicht. Dies ergibt sich aus der Organisation und tatsächlichen Handhabung dieser Kontrollen am 07.01.2005. Am 07.01.2005 gab es auf dem PRev Dessau keinen Polizeibeamten, der sich als verantwortlich für Ouri Jallow angesehen und dementsprechend verhalten hätte. Durchgeführt wurden lediglich die halbstündlichen Kontrollen. Die Polizeigewahrsamsordnung regelt die Verantwortlichkeit eindeutig unter 2.1.: „Für den Vollzug dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Leiter derjenigen Polizeidienststelle verantwortlich, welcher die 64
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Gewahrsamsräume dauerhaft zur Verfügung stehen. Er kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem anderen Beamten der Dienststelle durch schriftliche Anordnung übertragen. Bei Abwesenheit der Verantwortlichen ist ein Vertreter zu bestimmen. Unabhängig davon bleibt die Verantwortlichkeit des jeweils im Dienst befindlichen Vorgesetzten für den ordnungsgemäßen Vollzug im Einzelfall bestehen.“ Die Polizeibeamten, die am 07.01.2005 die Kontrollen von Ouri Jallow in der Zelle Nr. 5 durchführten, wurden ad hoc für diese Aufgabe abgestellt. Zum Teil war ihnen sowohl der Grund für die Ingewahrsamnahme von Ouri Jallow unbekannt wie auch der Grund für seine Fixierung. Im Ergebnis prüften sie bei den halbstündlichen Kontrollgängen lediglich, ob Ouri Jallow noch lebte oder nicht. Um 10.03h und um 10.37h kontrollierte PHM 56 T2.      mit einem anderen Polizeibeamten die Gewahrsamssituation in der Zeller Nr.5. Bei einer Kontrolle habe Ouri Jallow geschlafen, bei der anderen habe er in normaler Lautstärke, aber aufbrausend gesprochen. POM M3. erklärte, mit Schreibarbeiten beschäftigt gewesen zu sein, als er und POM S8. um 11.03h aufgefordert wurden, eine Kontrolle zu machen. Ouri Jallow sei sehr aufgeregt gewesen, habe aber nicht gebrüllt. Er habe gesagt, dass er losgemacht werden wolle, dabei habe er seine Arme und Füße noch oben bewegt. Zu den Hintergründen der Ingewahrsamnahme habe er nichts gewusst, er habe nur den Auftrag gehabt, nachzusehen, ob es der Person gut geht. 56 Die Aussagen der Polizeibeamten zur Gewahrsamssituation wurden alle im Urteil des Landgerichts Magdeburg, dort Seite 73 ff referiert und als glaubwürdig gewertet. 65
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POM S8. erklärte, Ouri Jallow habe von den Fesseln losgemacht werden wollen, weil er schlafen wolle, was aber mit den Fesseln nicht funktioniere. Zu der letzten dokumentierten Kontrolle der Zelle 5 vor dem Brandausbruch hat POM S7. bekundet, dass er an jenem Tag mit Verkehrskontrollen beschäftigt gewesen sei, bis er gegen 11:45h in das Polizeirevier Dessau zurückgekehrt sei. Im Bereich der Hauswache sei er von der an der Hauswache eingesetzten Frau F3. gebeten worden, kurz zu warten. Dann sei er von POMin H3. angesprochen und gefragt worden, ob er sie zur Zellenkontrolle begleiten könne. Sie habe niemanden greifbar gehabt, der sonst mit ihr zu der Zelle habe gehen können. Er sei dann mit ihr zu der Zelle 5 gegangen, wobei ihm zu dem Hintergrund der Ingewahrsamnahme der dort befindlichen Person nichts bekannt gewesen sei. Nach einem Blick durch den Spion habe POMin H3. die Tür geöffnet. Ouri Jallow, an allen vier Gliedmaßen fixiert, habe sich zunächst, so sein Eindruck, schlafend gestellt. Dann habe er sie angesprochen und sinngemäß gefragt „Warum, warum?", worauf POMin H3. nur erwähnt habe, dass er schon wisse, warum. Ouri Jallow sei in diesem Moment weder aggressiv noch renitent gewesen. Die Forderungen von Ouri Jallow, die Fixierung zu beenden, wurden ohne Überprüfung ihrer etwaigen weiteren Notwendigkeit übergangen. Seine Fragen, warum er sich überhaupt im Gewahrsam befinde, wurden unter Missachtung der zwingenden 57 Regelung in der Polizeigewahrsamsordnung Nr. 15.1. unbeantwortet gelassen. POMin H3. erwiderte lediglich: „Das weißt du (oder: wissen sie) doch selbst.“ 57 Nr. 15.1.: „Wird eine Person in Gewahrsam genommen, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben“. 66
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Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Polizeibeamten, welche die Kontrollen durchführten, diese mangels Verantwortlichkeit und entsprechender Einweisung lediglich als eine lästige Aufgabe be- griffen, um der Anforderung der Gewahrsamsordnung zu genügen. Zum Teil wurden sowohl die Fortführung der Ingewahrsamnahme wie auch der Fixierung als „Bestrafung“ für das unbotmäßige, aufsässige und widerständige Verhalten von Ouri Jallow und seine verbalen Attacken gesehen. So erklärte POM S8. als Zeuge vor dem Landgericht Magdeburg, bei alkoholisierten Personen sei die Mitnahme zum Revier „gelebte Praxis“ gewesen, die „aus dem Bauch heraus“ erfolgt sei. Freiheitsentziehungsmaßnahmen seien “probate Erziehungsmittel“ gewesen. Die Dauer der Freiheitsentziehung wie auch der Fixierung von Ouri Jallow am 07.01.2005 bis zu seinem Tod beruhte offensichtlich auf mangelnder Unterweisung über Voraussetzung, Dauer und Durchführung von Freiheitsentziehungen im Polizeigewahrsam sowie erheblichen organisatorischen Missständen im PRev Dessau. d) Anordnung und Durchführung der Blutentnahme Bereits auf der Fahrt zum PRev Dessau forderten PM M1. und POM S2. telefonisch die Einbestellung eines Arztes zur Blutentnahme an, weil sie eine erhebliche Alkoholisierung bei Ouri Jallow bemerkten. Um 08.47h nahm PHK Schubert telefonischen Kontakt zum Dipl. Med. B2. auf und bestellte ihn zur Blutentnahme in das PRev Dessau ein. Auch Dipl. Med. B2. bemerkte eine Alkoholisierung sowie einen möglichen Drogenein- fluss bei Ouri Jallow und hielt dies im „Einlieferungsschein“ und im „ärztlichen Untersuchungsbericht“ fest. Die Blutentnahme erfolgte sodann um 09.15h gegen erheblichen Widerstand von Ouri Jallow, der von PM M1. und POM S2. unter Anwendung intensiven unmittelbaren Zwangs und der Fesselung von Ouri Jallow mit Hand- sowie Fussfesseln gebrochen wurde. 67
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Die Anordnung einer Blutentnahme durch PM M1. erfolgte im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen gegen Ouri Jallow wegen vermeintlichen Verdachts von Straftaten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung. Die Strafprozessordnung sieht hierzu zwingend die Einschaltung und Entscheidung eines Richters vor: § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 58 zu. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung bestand offensichtlich nicht. Selbst wenn eine Einschaltung des Richters mit einer Verzögerung verbunden gewesen wäre, war dies gerade bei einer Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Möglichkeit der Rückrechnung auf jeden Fall hinzunehmen. Das BVerfG 59 hat bereits 2001        entschieden, dass Ausnahmeregelungen für Eingriffsbefugnisse der Polizei bei „Gefahr im Verzug“ zum Schutz der Grundrechte eng auszulegen sind und jedenfalls der Versuch der Einschaltung des Richters vorgenommen werden muss, wenn dies nicht von vorn herein aussichtslos erscheine. 58 Am 07.01.2005 gültige Fassung 59 BVerfG 2 BvR 1444/00 vom 20.02.2001 68
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Auch das Landgericht Magdeburg hat die Handhabung des Richtervorbehalts im PRev Dessau - sowohl bei der Anordnung des Gewahrsams wie auch bei einer Blutentnahme - genau geprüft und im Ergebnis festgestellt: „Die Kammer war daher von erheblichen Missständen bei der Beachtung des Richtervorbehaltes jedenfalls noch im Januar 60 2005 überzeugt“. Sowohl PM M1., als der die Blutentnahme anordnender Polizeibeamte als auch PHK Schubert haben keine richterliche Anordnung herbeigeführt, sie haben es nicht einmal versucht oder auch nur in Erwägung gezogen. Die Anordnung und Durchführung der Blutentnahme bei Ouri Jallow war somit objektiv rechtswidrig; seine Gegenwehr dagegen keine nach § 113 StGB strafbare Handlung. e) Der Tod von Ouri Jallow am 07.01.2005 aa) Ohne jeden Zweifel steht fest, dass am 07.01.2005 kurz nach 12.00h in der Zelle Nr. 5 des Polizeigewahrsams des PRev Dessau ein Feuer ausbrach, während Ouri Jallow in dieser Zelle auf dem Rücken liegend an Händen und Füssen am Boden und an der Wand mit metallenen Fesseln fixiert war. Infolge dieses Feuers ist Ouri Jallow gestorben. bb) Das Landgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2012 hier folgendes festgehalten: „Im Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller zuvor begründeten Feststellungen, insbesondere dass •   eine Brandlegung durch revierfremde Personen ausschied, 60 aaO Seite 226 69
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• in Bezug auf revierangehörige Personen ein Motiv für die Brandlegung eben so wenig wie eine Möglichkeit zur Brandlegung festzustellen war, • für Ouri Jallow ein Feuerzeug zur Verfügung stand, mit dem er den Brand legen konnte, • ihm ausreichende körperliche Freiheiten verblieben, den Brand zu legen, • zudem ein nicht fernliegendes Motiv für Ouri Jallow zur Brandlegung gegeben war und • kein Umstand mit einer mindestens überzeugenden Wahrscheinlichkeit festzustellen war, der gegen eine Brandlegung durch Ouri Jallow selbst sprach, ist die Kammer insgesamt zu der Feststellung gelangt, dass Ouri Jallow den für ihn todbringenden Brand am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 des Reviers Dessau selbst verursacht hat. Eine Brandlegung durch andere Personen schied zur Überzeugung der Kammer aus. Über diese Gesamtwürdigung hinaus hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass mehrere der getroffenen Schlussfolgerungen solche waren, die die Kammer „nur" nicht ausschließen konnte, für die es aber ihrerseits keinen Beweis gab, eine weitere Gesamtwürdigung dahingehend vorgenommen, ob nicht trotz der im Einzelnen begründeten Feststellungen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände dennoch dafür sprach, dass Ouri Jallow jedenfalls den Brand nicht selbst gelegt hat und / oder konkret Polizeibeamte dies unternommen haben. Auch im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung fehlten dafür aber ausreichende Indizien, die - mögen sie auch für sich betrachtet den Schluss nicht zugelassen haben - so aber doch in ihrer Gesamtheit jenen Schluss hätten zulassen können. 70
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