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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „2 Urteilsanforderungen SG Aachen S 4 AS 454/19 ER vom 11.06.2019 - "100%-Sanktion" / S 25 AS 155/19 ER vom 06.03.2019 - "EGV"“
33% 21.01.2019 zurück. Er nahm auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2018, Az. S 21 AS 856/18 ER und den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2018, Az. L 7 AS 1787/18 B ER Bezug und ging davon aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt dem Antragsteller zumutbare Eigenbemühungen auferlegt. Der Antragsteller hat am 22.02.2019 Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 bei dem Sozialgericht Aachen erhoben (Az. S 25 AS 154/19) und mit gleichem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er sich verfassungsrechtlich dazu berechtigt? sehe, die Erbringung von Eigenbemühungen zu verweigern und Arbeitsangebote abzulehnen. Dies folge aus Art. 2 des Grundgesetzes. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.02.2019 gegen den Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf zahlreiche Widerspruchs-, Klage, Berufungs- und Beschwerdeverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Nach $ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage nach $ 86 a Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
ie 21.01.2019 hat nach der Bestimmung des $ 39 Nr. 1 SGB Il keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat in diesen Fällen nach freiem Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dabei ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der belastenden Wirkung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben überwiegt und die Behörde keine Umständen darlegt, die ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug begründen könnten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, $ 86 b, Rn. 12; Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2006, Az. L 9 B 5/06 ASEER). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen überwiegendem Aufschubinteresse ist immer dann vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen immer dann vor, wenn im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung ein Erfolg des Antragsteller wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2006, Az. L 19 B 15/06 AS ER). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Es erscheint dem Gericht nach Vornahme einer summarischen Prüfung nicht wahrscheinlicher, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird, weshalb nicht von einem übergeordneten Interesse des Antragstellers ausgegangen werden kann. Der Eingliederungsveraltungsakt vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 ist bei summarischer Prüfung weder als nichtig, noch als rechtswidrig anzusehen. Der Antragsgegner ist auf Grundlage der Regelung des $ 15 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB Il zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes berechtigt, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen ist. In Fällen -wie vorliegend- in welchen leistungsberechtigte Personen sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes zulässig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.02.2016, Az. L 19 AS 1536/15). Im Übrigen hält der Eingliederungsveraltungsakt vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 einer inhaltlichen Prüfung ebenfalls Stand. Die
she Kammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den überzeugenden Ausführungen der 9. Kammer des Sozialgerichts Aachen vom 26.02.2019, Az. S 9 AS 857/18 an, welche den nahezu inhaltsgleichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2018 betreffen, an. Dort heißt es: „Auch der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes ist rechtmäßig. Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung zur Vorlage eines Aktionsplans mit mindestens fünf Bewerbungsbemühungen kalendermonatlich ist nicht zu beanstanden. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB Il mit der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung zu wahren sind. Auch für den Eingliederungsverwaltungsakt sind die für den öffentlich-rechtlichen Vertrag in 8 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X formulierten Maßgaben entscheidend, d.h. einem an den Hilfebedürftigen gerichteten zumutbaren Verlangen muss eine mit diesem in Zusammenhang stehende, angemessene und konkret bestimmte Gegenleistung der Behörde gegenüberstehen. Dies ist hier der Fall. Gemäß dem Vorspann des Eingliederungsverwaltungsakts dient dieser einer Eingliederung des Klägers in Arbeit und entspricht damit dem auch für den Abschluss einer möglichen Eingliederungsvereinbarung maßgeblichen Grundgedanken. Die von dem Kläger hierin abverlangten Aufgaben sind nicht zu beanstanden. Es ist ihm zumutbar, pro Kalendermonat fünf Bewerbungen zu tätigen, diese in einem Aktionsplan festzuhalten und beim Beklagten vorzulegen. Die Zahl der zu fertigenden Bewerbungen entzieht sich schematischen Betrachtungen (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R). Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde dem Kläger am 21.06.2018 zugestellt. Es war ihm unter Beachtung seines Ausbildungshintergrundes als diplomierter Wirtschaftsingenieur, seinen eloquenten Ausführungen in zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im entsprechenden Zeitraum vom 21.06.2018 bis 30.06.2018 zweifelsfrei möglich, fünf Bewerbungsbemühungen durchzuführen, zumal Bewerbungen per Telefon und Email auch ausreichend waren. Dasselbe gilt auch für die Dokumentation dieser Bewerbungsbemühungen und Vorlage des Aktionsplans bei dem Beklagten. Die von dem Beklagten angebotenen Kosten für Bewerbungen und Fahrtkosten
-6- genügen den gesetzlichen Voraussetzungen. Insoweit wird auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2018, L 7 AS 2008/17, verwiesen, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird.“ Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der $8 2 ff. SGB II die Grundrechte des Antragstellers in verfassungskonformer Weise einschränken. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers folgt aus den Grundrechten kein Recht auf die bedingungslose Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung. Die Anbindung der Leistungsgewährung an Mitwirkungspflichten ist zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 19/14 R und vom 12.05.2017, Az. B 7 AY 1/16 R) und scheint auch vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines sparsamen Umgangs mit steuerfinanzierten Leistungen geboten. Der Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gebührt. Daher war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den $$ 183, 193 SGG analog und trägt dem umfänglichen Unterliegen des Antragstellers Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
-7- Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. $ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERWV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www, justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Die Vorsitzende der 25. Kammer Dr. Mohren Richterin am Sozialgericht Beglaubigt Aachen, den 06.03.2019 Reuters, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. $ 169 Abs. 3 ZPO
Sozialgericht Aachen Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller gegen Kreis Düren -job-com-, vertreten durch den Landrat, Bismarckstraße 16, 52351 Düren, Antragsgegnerin hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Aachen am 11.06.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Dammers, beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.08.2019 durch Bescheid vom 08.05.2019. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er im Wege des einst-
3% weiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wider- spruchs vom 20.05.2019 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2019. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Sanktionsbescheid ist nach summarischer Prü- fung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller führt fortlaufende Eil- und Hauptsacheverfahren gegen ihn ergehende Sanktionsbescheide des Antragsgegners. Der Vortrag ist dabei redundant. Der Antrag- steller ist der Auffassung, die Sanktionsvorschriften würden gegen höherrangiges Recht verstoßen und seien daher nicht anzuwenden. Auf den zwischen den Beteiligten und dem Gericht bekannten wiederholten Vortrag wird verwiesen. Der Antragsteller verweist inso- weit selbst auf seinen Vortrag in anderen Verfahren. Der dem Sanktionsbescheid zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.12.2018 ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollum- fänglich auf die Entscheidung der 25. Kammer vom 01.04.2019 (S 25 AS 154/19) Bezug genommen, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Auch der Sanktionsbescheid vom 08.05.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüg- lich der vom Antragsteller geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die zahlreichen zwi- schen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts NRW verwiesen. An der Auffassung des Gerichts hat sich seit den letzten Entscheidungen der 4. Kammer (Beschluss vom 29.04.2019, S 4 AS 332/19 ER; Urteil vom 21.11.2018, S 4 AS 595/17) insoweit keine Änderung ergeben. Es wird daher vollumfänglich auf die benannten Entscheidungen verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Der Antragsteller ist auch wiederholt den ihm auferlegten Pflichten nicht nachgekommen. Zuletzt wurde er mit Bescheid vom 13.02.2019 für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.05.2019 zu 100% sanktioniert. Die.Kostenentscheidung folgt aus der MERHREREREEDE Anwendung der $$ 183,193 Sozi- algerichtsgesetz.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer- den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ge- wahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt- ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. $ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni- schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERWV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www, justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Dr. Dammers