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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „2 Urteilsanforderungen SG Aachen S 4 AS 454/19 ER vom 11.06.2019 - "100%-Sanktion" / S 25 AS 155/19 ER vom 06.03.2019 - "EGV"

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33% 21.01.2019      zurück.      Er   nahm      auf   den      Beschluss       des     Sozialgerichts        Aachen     vom 28.09.2018,      Az.    S 21     AS    856/18     ER    und    den    Beschluss        des    Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2018, Az. L 7 AS 1787/18 B ER Bezug und ging davon aus,     dass        der      Eingliederungsverwaltungsakt                 dem        Antragsteller         zumutbare Eigenbemühungen auferlegt. Der Antragsteller hat am 22.02.2019                   Klage     gegen     den    Bescheid       vom    19.12.2018       in Gestalt    des    Widerspruchsbescheids              vom     21.01.2019       bei dem       Sozialgericht       Aachen erhoben (Az. S 25 AS 154/19) und mit gleichem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz begehrt.    Zur    Begründung         hat er angeführt,          dass    er sich      verfassungsrechtlich         dazu berechtigt?     sehe,      die      Erbringung        von      Eigenbemühungen              zu     verweigern        und Arbeitsangebote abzulehnen. Dies folge aus Art. 2 des Grundgesetzes. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung               der Klage vom 22.02.2019 gegen                   den Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf zahlreiche Widerspruchs-, Klage, Berufungs- und Beschwerdeverfahren. Wegen     der weiteren Einzelheiten des Sach-                    und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte      und    den    Inhalt der beigezogenen              Verwaltungsakte          des Antragsgegners verwiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden          Wirkung       liegen    nicht    vor.     Nach     $   86    b   Abs.     1   Satz   1   Nr.      2 Sozialgerichtsgesetz          (SGG)      kann     das      Gericht     der     Hauptsache          auf   Antrag      die aufschiebende         Wirkung        ganz     oder     teilweise      anordnen,        wenn      Widerspruch         und Anfechtungsklage         nach    $ 86 a Abs.        2 SGG       keine aufschiebende           Wirkung      haben.     Die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
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ie 21.01.2019       hat nach        der Bestimmung           des      $ 39    Nr.   1 SGB     Il keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat in diesen Fällen nach freiem Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung             über den Antrag auf Anordnung                    der aufschiebenden         Wirkung zu entscheiden. Dabei ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der belastenden Wirkung des Verwaltungsaktes verschont     zu     bleiben      überwiegt     und    die Behörde           keine   Umständen       darlegt,    die ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug begründen könnten (vgl.   Meyer-Ladewig,           SGG,     $ 86 b, Rn.          12;    Landesozialgericht      Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2006, Az. L 9 B 5/06 ASEER). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des    Rechtsbehelfs         in der Hauptsache.            Eine Anordnung           der aufschiebenden          Wirkung wegen überwiegendem Aufschubinteresse ist immer dann vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel    liegen      immer       dann    vor, wenn         im     Hauptsacheverfahren         nach     summarischer Prüfung     ein     Erfolg     des    Antragsteller       wahrscheinlicher          erscheint    als   ein   Misserfolg (Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2006, Az. L 19 B 15/06 AS ER). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Es erscheint dem Gericht nach Vornahme einer   summarischen            Prüfung      nicht  wahrscheinlicher,            dass   der   Antragsteller       in der Hauptsache        obsiegen        wird, weshalb        nicht von        einem     übergeordneten        Interesse     des Antragstellers        ausgegangen            werden       kann.       Der     Eingliederungsveraltungsakt            vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 ist bei summarischer Prüfung weder als nichtig, noch als rechtswidrig anzusehen. Der Antragsgegner ist auf Grundlage der Regelung des $ 15 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB Il zum       Erlass          eines         Eingliederungsverwaltungsaktes                   berechtigt,        da       eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen ist. In Fällen -wie vorliegend- in welchen     leistungsberechtigte           Personen        sich     weigern    eine   Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,          ist   der     Erlass    eines      ersetzenden         Verwaltungsaktes         zulässig     (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,                     Urteil vom 29.02.2016, Az. L 19 AS 1536/15). Im    Übrigen      hält     der    Eingliederungsveraltungsakt                vom    19.12.2018      in   Gestalt     des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 einer inhaltlichen Prüfung ebenfalls Stand. Die
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she Kammer       schließt    sich     zur   Vermeidung        von    Wiederholungen              den      überzeugenden Ausführungen der 9. Kammer des Sozialgerichts Aachen vom 26.02.2019, Az. S 9 AS 857/18     an,   welche     den      nahezu     inhaltsgleichen         Eingliederungsverwaltungsakt                   vom 19.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2018                                   betreffen, an. Dort heißt es: „Auch der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes ist rechtmäßig. Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt               festgelegte       Verpflichtung           zur     Vorlage          eines Aktionsplans mit mindestens fünf Bewerbungsbemühungen                                kalendermonatlich              ist nicht zu     beanstanden.        Der    Eingliederungsverwaltungsakt                ist an      den     Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB Il mit der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die     auch    bei     einer     vertraglichen        Verständigung           über       die      Inhalte       der Eingliederungsvereinbarung                    zu      wahren            sind.       Auch              für         den Eingliederungsverwaltungsakt sind die für den öffentlich-rechtlichen Vertrag in 8 55 Abs.    1 Satz 2 SGB X formulierten Maßgaben                       entscheidend, d.h. einem an den Hilfebedürftigen       gerichteten      zumutbaren       Verlangen          muss      eine     mit     diesem       in Zusammenhang           stehende,      angemessene         und      konkret    bestimmte         Gegenleistung der Behörde gegenüberstehen.                Dies ist hier der Fall. Gemäß               dem Vorspann            des Eingliederungsverwaltungsakts              dient dieser einer Eingliederung                   des      Klägers       in Arbeit     und   entspricht      damit    dem     auch     für     den     Abschluss        einer      möglichen Eingliederungsvereinbarung             maßgeblichen        Grundgedanken.             Die von dem            Kläger hierin abverlangten Aufgaben sind nicht zu beanstanden. Es ist ihm zumutbar, pro Kalendermonat         fünf    Bewerbungen         zu    tätigen,       diese    in     einem        Aktionsplan festzuhalten       und     beim    Beklagten      vorzulegen.          Die   Zahl      der     zu    fertigenden Bewerbungen         entzieht     sich   schematischen           Betrachtungen           (BSG,        Urteil    vom 23.06.2016      - B 14 AS 42/15 R). Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde                                      dem Kläger     am     21.06.2018        zugestellt.     Es     war      ihm     unter       Beachtung           seines Ausbildungshintergrundes als diplomierter Wirtschaftsingenieur, seinen eloquenten Ausführungen           in     zahlreichen        Verwaltungs-            und     Gerichtsverfahren                  im entsprechenden Zeitraum vom 21.06.2018 bis 30.06.2018 zweifelsfrei möglich, fünf Bewerbungsbemühungen               durchzuführen,        zumal       Bewerbungen           per    Telefon       und Email auch ausreichend waren. Dasselbe gilt auch für die Dokumentation dieser Bewerbungsbemühungen               und   Vorlage     des Aktionsplans          bei dem         Beklagten.        Die von    dem    Beklagten       angebotenen        Kosten       für   Bewerbungen            und      Fahrtkosten
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-6- genügen den gesetzlichen Voraussetzungen.            Insoweit wird auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen     vom   06.09.2018,      L   7  AS    2008/17,  verwiesen,    auf  das vollumfänglich Bezug genommen wird.“ Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der $8 2               ff. SGB II die Grundrechte des Antragstellers in verfassungskonformer Weise einschränken. Entgegen der    Auffassung   des  Antragsstellers   folgt   aus    den   Grundrechten    kein  Recht   auf die bedingungslose      Gewährung     von Leistungen     zur Existenzsicherung.      Die Anbindung     der Leistungsgewährung an Mitwirkungspflichten ist zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 19/14 R und vom 12.05.2017, Az. B 7 AY 1/16 R) und scheint auch vor dem        Hintergrund des Erfordernisses eines sparsamen             Umgangs      mit steuerfinanzierten Leistungen geboten. Der Bescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 ist nicht offensichtlich    rechtswidrig,  so dass     dem     öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gebührt. Daher war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den $$ 183, 193 SGG analog und trägt dem umfänglichen Unterliegen des Antragstellers Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
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-7- Die   elektronische       Form   wird   durch     Übermittlung      eines    elektronischen       Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von    der verantwortenden       Person    signiert und      auf einem      sicheren    Übermittlungsweg gem. $ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERWV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www, justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Die Vorsitzende der 25. Kammer Dr. Mohren Richterin am Sozialgericht Beglaubigt Aachen, den 06.03.2019 Reuters, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. $ 169 Abs. 3 ZPO
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Sozialgericht Aachen Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller gegen Kreis Düren -job-com-, vertreten durch den Landrat, Bismarckstraße 16, 52351 Düren, Antragsgegnerin hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Aachen am 11.06.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Dammers, beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.08.2019 durch Bescheid vom 08.05.2019. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er im Wege des einst-
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3% weiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung            seines Wider- spruchs vom 20.05.2019 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2019. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Sanktionsbescheid ist nach summarischer Prü- fung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller führt fortlaufende Eil- und Hauptsacheverfahren gegen ihn ergehende Sanktionsbescheide des Antragsgegners. Der Vortrag ist dabei redundant. Der Antrag- steller ist der Auffassung, die Sanktionsvorschriften würden gegen höherrangiges Recht verstoßen und seien daher nicht anzuwenden. Auf den zwischen den Beteiligten und dem Gericht bekannten wiederholten Vortrag wird verwiesen. Der Antragsteller verweist inso- weit selbst auf seinen Vortrag in anderen Verfahren. Der     dem   Sanktionsbescheid   zugrunde   liegende   Eingliederungsverwaltungsakt  vom 19.12.2018 ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollum- fänglich auf die Entscheidung der 25. Kammer vom 01.04.2019 (S 25 AS 154/19) Bezug genommen, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Auch der Sanktionsbescheid vom 08.05.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüg- lich der vom Antragsteller geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die zahlreichen zwi- schen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts NRW verwiesen. An der Auffassung des Gerichts hat sich seit den letzten Entscheidungen der 4. Kammer (Beschluss vom 29.04.2019, S 4 AS 332/19 ER; Urteil vom 21.11.2018, S 4 AS 595/17) insoweit keine Änderung ergeben. Es wird daher vollumfänglich auf die benannten Entscheidungen verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Der Antragsteller ist auch wiederholt den ihm auferlegten Pflichten nicht nachgekommen. Zuletzt wurde er mit Bescheid vom 13.02.2019 für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.05.2019 zu 100% sanktioniert. Die.Kostenentscheidung folgt aus der MERHREREREEDE       Anwendung der $$ 183,193 Sozi- algerichtsgesetz.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer- den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen         Dokuments   ge- wahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt- ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. $ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni- schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERWV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www, justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Dr. Dammers
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