Hass gegen Frauen und frauenfeindliche Netzwerke in Bayern

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „„Incel-Bewegung“

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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                                        Seite 2/7 5.1   Welche Verbindungen sieht die Staatsregierung zwischen der aktuellen Gefahrenlage im Bereich des Rechtsterrorismus und einer möglichen Ra- dikalisierung der (potenziellen) Täter in frauenfeindlichen Netzwerken?............. 5 5.2   Welche Rolle spielt eine antifeministische und misogyne Ideologie als Ein- stiegsdroge in den Rechtsextremismus ?............................................................ 5 5.3   Welche Bedeutung haben frauenfeindliche Kampagnen und Positionierungen gegen eine angebliche ‚Gender-Ideologie‘, gegen ‚Gender-Mainstreaming‘, ‚Gender-Studies‘, Frauenprojekte, reproduktive Rechte von Frauen, die ‚Ehe für alle‘ und die Gleichstellung sexueller Minderheiten für die aktuelle Praxis und die politische Ausrichtung der extremen Rechten?............................ 5 6.1   Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Verbindung von anti- feministischer, rassistischer und antisemitischer Gewalt bei Taten, die dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind (bitte einzeln auflisten)?.................. 6 6.2   Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, welche Rolle Frauenfeindlich- keit als ein Tatmotiv in den Verlautbarungen des Täters des antisemitischen und rassistischen Anschlags in Halle spielt?........................................................ 6 6.3   Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, welche Rolle der Hass auf Frauen als ein Tatmotiv bei dem Attentäter, der in Hanau im Februar 2020 zehn Menschen ermordet hat, spielt?.................................................................. 6 7.1   Sind die Ermittlungen des am 13.12.2018 im Nürnberger Stadtteil St. Jo- hannis begangenen Messerangriffs, bei dem drei Frauen niedergestochen wurden, abgeschlossen?..................................................................................... 6 7.2   Wie wurde der Messerangriff eingeordnet?......................................................... 6 7.3   Ist der mutmaßliche Täter des Nürnberger Messerangriffs nach Kenntnis der Staatsregierung der Incel-Bewegung zuzurechnen?..................................... 6 8.1   Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass eine Unterkategorie „Miso- gynie“ in der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik sinnvoll wäre, um dieses Phänomen besser bewerten zu können?............................................................. 6 8.2   Plant die Staatsregierung, das Thema „Misogynie“ verstärkt in die Prä- ventionsarbeit im Bereich Antidiskriminierung sowie Rechtsextremismus- prävention einzubeziehen?.................................................................................. 7 8.3   Wenn ja, wie genau?............................................................................................ 7
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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                    Seite 3/7 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, betreffend die Fra- gen 7.1 bis 7.3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 11.06.2020 1.1    Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zu den Aktivitäten frauen- feindlicher Netzwerke in Bayern vor? Die Bildung von frauenfeindlichen Netzwerken ist in letzter Zeit insbesondere im Internet zu beobachten. Häufig handelt es sich um internationale Internetforen, auf denen die Nutzer in absoluter Anonymität agieren. Eine Zuordnung von Teilnehmern nach Bayern ist daher im Regelfall nicht möglich. 1.2    Beobachtet die Staatsregierung einen Anstieg frauenfeindlicher Hasskriminali- tät in sozialen Netzwerken? Frauenfeindliche Straftaten sind in den bundesweiten Regularien des Kriminalpolizei- lichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nicht als eigenes Bewertungskriterium hinterlegt. Somit ist eine konkrete Datenbankabfrage mit Blick auf frauenfeindliche Hasskriminalität in sozialen Netzwerken nicht darstellbar. 1.3    Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Misogynie in Foren und Imageboards? Auf die Beantwortung der Fragen 1.1 und 2.1 darf verwiesen werden. 2.1    Welche konkreten Kenntnisse hat die Staatsregierung über Aktivitäten der Incel-Bewegung in Bayern? Der Begriff „Incel“ (Kofferwort aus involuntary und celibacy, zu dt. unfreiwilliges Zölibat) ist eine Selbstbezeichnung einer überwiegend aus weißen heterosexuellen Männern bestehenden Internetsubkultur, welche nach eigenen Angaben unter einer systemseitig oktroyierten sexuellen Enthaltsamkeit leiden. Das Selbstbild der Mitglieder dieser Sub- kultur ist primär geprägt von einem starken Minderwertigkeitskomplex infolge der Un- fähigkeit, auf das andere Geschlecht zuzugehen, begleitet durch eine konstante Selbst- abwertung, welche sich zumeist auf den eigenen Phänotypus bezieht. Der Grund ihrer unfreiwilligen sexuellen Enthaltsamkeit wird dennoch bei den Frau- en gesucht, deren Partnerwahl sich in diesem Weltbild auf Oberflächlichkeiten wie die äußere Erscheinung und den sozialen Status eines Mannes reduziert. Die Ursachen- forschung der Incel-Anhänger rotiert um das Leitbild des Feminismus, dem sie die Hauptschuld ihrer Misere geben, teils flankiert durch antisemitische oder rassistische Ideologeme. Insbesondere, wenn als besonderes Feindbild Paare verschiedener Eth- nien gesehen werden, vor allem dann, wenn die Frau der „eigenen Kategorie“ (in der Regel „weiß“) zugeordnet wird, sind Bezüge zu rechtsextremistischer Ideologie (Frem- denfeindlichkeit, Rassismus) erkennbar. Rechtsextremisten, die auch der Incel-Szene zuzuordnen sind, können je nach psychischer Konstitution und sozialer Festigung be- sonders aktiv sein. Neben der rechtsextremistischen Gesinnung sprechen Teile der In- cel-Bewegung allen Frauen per se ihre Grundrechte ab. Die Incel-Bewegung ist in Bayern bisher als virtuelles Phänomen in Erscheinung ge- treten. Daher ist es, wie bei den meisten virtuellen Aktivitäten, schwer nachvollziehbar, inwiefern die Aktivitäten tatsächlich auch von Bayern ausgehen (vgl. Antwort zu den Fragen 1.1, 1.2 und 1.3).
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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                        Seite 4/7 2.2    Welche Straftaten mit Bezügen zur Incel-Bewegung wurden in Bayern seit dem 14.02.2019 registriert (bitte aufschlüsseln nach Datum, Regierungs- bezirk, Tatort, Tattag, Delikt, Zahl der Opfer sowie unter Angabe einer kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung)? Bei den in der Frage genannten Straftaten mit Bezügen zur Incel-Bewegung handelt es sich um Politisch motivierte Kriminalität (PMK), welche im bundesweit einheitlichen KPMD-PMK abgebildet wird. Der KPMD-PMK enthält keine Datenfelder, welche eine Zuordnung von Straftaten zu Bewegungen im Sinne der Fragestellung ermöglichen. 2.3    Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Vernetzung der Incel- Bewegung im Internet? 3.1    Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Vernetzung der Incel- Bewegung in rechtsextreme Kreise (bitte einzeln auflisten)? 3.2    Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Vernetzung der Incel- Bewegung in andere extremistische und verschwörungstheoretische Kreise (bitte einzeln auflisten)? Eine stetig wachsende Internetgemeinschaft und zahlreiche Plattformen mit Incel-Bezug konnten inzwischen festgestellt werden. Im November 2017 schloss die Plattform Red- dit ein „Incel“-Forum mit 41 000 Mitgliedern, nachdem auf die dort grassierenden Mord- und Vergewaltigungsfantasien aufmerksam gemacht wurde. Das führte jedoch lediglich zu einer Verschiebung der Aktivitäten auf andere, teilweise verschlüsselte Plattformen. Bezüglich der Bezüge der Bewegung zu rechtsextremistischen Ideologien und damit zur Vernetzung in extremistische Kreise darf auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen werden. 4.1    Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über die Aktivi- täten der Men Going Their Own Way (MGTOW) in Bayern vor? 4.2    Welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Aktivitäten von sogenannten Pick-up Artists in Bayern? Das Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) ist in der Internetauswertung sensibel gegenüber einer einschlägig verwendeten Terminologie wie beispielsweise „MGTOW“ oder „Pick-up Artist“, diese sind jedoch keine Beobachtungsobjekte des BayLfV. Jenseits des Beobachtungsauftrages findet keine systematische Datenerhebung zu etwaigen Kontakten oder Mitgliedschaften von nicht dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Personen oder Gruppierungen zu oder in extremistischen Gruppierungen statt. 4.3    Welche weiteren Gruppierungen in Bayern können der misogynen und anti- feministischen Szene zugerechnet werden (bitte einzeln auflisten)? Der Staatsregierung liegen, über die bereits aufgeführten Erkenntnisse hinaus, keine Informationen zu misogynen und antifeministischen Gruppierungen in Bayern vor. Darüber hinaus ist das BayLfV in der Internetauswertung sensibel gegenüber einer einschlägig durch diese Szene verwendeten Terminologie. Wenn Frauen etwa als „fe- moids“ oder „holes“ bezeichnet werden oder „Chads“ und „Stacys“ – als die szeneinter- nen Begriffe für attraktive Männer und Frauen, die von Incels als Feindobjekte gesehen werden –, sind eindeutige misogyne Bezüge zu erkennen. Weitere Begriffe sind bei- spielsweise „Fakecel“, „Braincel“ oder der in Frage 4.1 thematisierte Begriff „MGTOW“. Teilweise wird diese Haltung gegenüber Frauen auch auf bestimmte Bilder projiziert, z. B. durch den Begriff „Catgirl“.
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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                    Seite 5/7 5.1     Welche Verbindungen sieht die Staatsregierung zwischen der aktuellen Ge- fahrenlage im Bereich des Rechtsterrorismus und einer möglichen Radika- lisierung der (potenziellen) Täter in frauenfeindlichen Netzwerken? Obwohl bisher kein Rechtsterrorist in Deutschland seinen Frauenhass als handlungs- leitend genannt hat, verfolgt das BayLfV die Entwicklungen auf internationaler Ebene auf- merksam. Täter wie beispielsweise Brian Isaack Clyde (Texas/USA), Scott Paul Beierle (Florida/USA), Alek Minassian (Toronto/Kanada), Christopher Harper-Mercer (Oregon/ USA) und Eliott Rodger (Kalifornien/USA) nannten Frauenhass und ihre unfreiwillige zö- libatäre Lebensweise als Motiv. Die Häufung derartiger Attentate in jüngster Zeit lässt auf ein erhöhtes Nachahmungsmomentum schließen, angeheizt von einschlägigen rechts- extremistischen Agitatoren und einflussreichen Plattformen wie dem „Daily Stormer“. Die amerikanischen Behörden ordnen diese Tötungsdelikte in die Kategorie „gender driven violence/terrorism“ bzw. die Täter als „single issue actors“ ein. Derartige Anschläge mit mehreren Todesopfern, ausgeführt von Tätern, die eindeutig der „Incel“-Szene zuzu- ordnen sind, gab es in Deutschland bislang nicht. Incel kann die Radikalisierung von Einzelpersonen verstärken bzw. beschleunigen und sogar bei Gewalttaten handlungsleitend sein. Daher misst das BayLfV der Zure- chenbarkeit von Rechtsextremisten zur Incel-Bewegung oder auch nur Bezügen zu dieser eine hohe Bedeutung bei. Das BayLfV geht davon aus, dass Incel Gewaltbereit- schaft begünstigen bzw. die Psyche eines Menschen destabilisieren kann. So werden Bezüge bzw. Zugehörigkeit zur Incel-Bewegung bei der Gesamtbewertung von Extre- misten berücksichtigt. In Anbetracht der grenzüberschreitenden Verbreitung von Ideologien und des inter- nationalen Austauschs rechtsextremistischer Akteure wird die Incel-Bewegung seitens des BayLfV nicht als rein US-amerikanisches oder kanadisches Problem betrachtet, auch wenn sich die einschlägig motivierten Attentate bislang auf diesen geografischen Raum beschränkten. Der globale Charakter wird durch den Umstand verstärkt, dass die Bewegung ihren Ursprung in virtuellen Räumen hat. Eine sprachliche Barriere ist ebenfalls nicht vorhanden: Online sozialisierte Personen sind mit dem Englischen ver- traut, die mitgelieferte Ideologie ist auf fast jede westliche Gesellschaft anwend- und anpassbar. 5.2     Welche Rolle spielt eine antifeministische und misogyne Ideologie als Ein- stiegsdroge in den Rechtsextremismus ? Rechtsextremistische Ideologien sind in der Regel in gewisser Weise antifeministisch, da sie von einer meist biologisch bedingten Rolle der Frau in der Gesellschaft ausgehen. Sie sind jedoch nicht alle misogyn. Zudem spielen beim Einstieg in den Rechtsextremismus die Sehnsucht nach einer Gemeinschaft, die Faszination für eine Subkultur (inklusive der Musik) und der Reiz der Provokation eine wichtigere Rolle als eine antifeministische Haltung oder Frauenhass. 5.3     Welche Bedeutung haben frauenfeindliche Kampagnen und Positionierungen gegen eine angebliche ‚Gender-Ideologie‘, gegen ‚Gender-Mainstreaming‘, ‚Gender-Studies‘, Frauenprojekte, reproduktive Rechte von Frauen, die ‚Ehe für alle‘ und die Gleichstellung sexueller Minderheiten für die aktuelle Praxis und die politische Ausrichtung der extremen Rechten? In der Agitation rechtsextremistischer Gruppierungen und Organisationen ist immer wie- der eine negative Auseinandersetzung mit Gender-Themen und den Rechten sexueller Minderheiten feststellbar. So agitierte beispielweise die Partei „Der Dritte Weg“ (III. Weg) auf ihrer Webseite gegen „Gendergaga in Großbritannien: Mann – Frau – Irgendwas“ (07.05.2020) bzw. berichtete „Polen – Das Volk wehrt sich gegen Genderwahnsinn“ (20.02.2020). Über solche Themen versuchen Rechtsextremisten Anschlussfähigkeit zu Personen herzustellen, die Gender-Theorien kritisch bis ablehnend gegenüberstehen, jedoch der rechtsextremistischen Szene und deren Ideologie bislang nicht nahestanden.
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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                           Seite 6/7 6.1    Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Verbindung von anti- feministischer, rassistischer und antisemitischer Gewalt bei Taten, die dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind (bitte einzeln auflisten)? Im Rahmen der Erfassung durch den KPMD-PMK werden beispielsweise rechts- extremistische Gewaltdelikte zu den Schlagworten „Hasskriminalität“, „Rassismus“ oder „antisemitisch“ erfasst. Antifeministische Straftaten sind in den bundesweiten Regularien des KPMD-PMK nicht als eigenes Bewertungskriterium hinterlegt. Somit ist eine konkrete Datenbankabfrage mit Blick auf eine Verbindung von antifeministischer, rassistischer und antisemitischer Gewalt bei Taten aus dem rechtsextremen Spektrum nicht darstellbar. Im Rahmen der möglichen Recherchen wurden aus den Fallzahlen des Jahres 2019 zu rechtsextremistischen Gewaltdelikten 5 antisemitisch motivierte und 20 rassistisch motivierte Gewaltdelikte (Körperverletzungen) ermittelt. Zu den antisemitisch motivier- ten Gewaltdelikten wurden ausschließlich männliche Opfer erfasst. Bei den rassistisch motivierten Delikten wurden in 5 Fällen weibliche Opfer erfasst, wobei dieser Umstand nicht auf eine frauenfeindliche Motivation des Täters schließen lässt. 6.2    Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, welche Rolle Frauenfeindlich- keit als ein Tatmotiv in den Verlautbarungen des Täters des antisemitischen und rassistischen Anschlags in Halle spielt? 6.3    Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, welche Rolle der Hass auf Frauen als ein Tatmotiv bei dem Attentäter, der in Hanau im Februar 2020 zehn Menschen ermordet hat, spielt? Die gegenständlichen Fragestellungen betreffen jeweils ein außerbayerisches Ermittlungs- verfahren unter Sachleitung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (GBA). Der GBA ist eine Bundesbehörde und unterliegt damit allein dem parlamentarischen Kontrollrecht des Deutschen Bundestages. Entsprechend können die Fragen hier nicht beantwortet werden. 7.1    Sind die Ermittlungen des am 13.12.2018 im Nürnberger Stadtteil St. Johannis begangenen Messerangriffs, bei dem drei Frauen niedergestochen wurden, abgeschlossen? Die in Frage stehenden Ermittlungen sind abgeschlossen. Der Angeklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2019 u. a. wegen ver- suchten Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 7.2    Wie wurde der Messerangriff eingeordnet? Das Landgericht Nürnberg-Fürth ordnete die in Rede stehenden Messerangriffe jeweils als versuchten Mord ein und sah hierbei jeweils das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an. 7.3    Ist der mutmaßliche Täter des Nürnberger Messerangriffs nach Kenntnis der Staatsregierung der Incel-Bewegung zuzurechnen? Es liegen hier keine Hinweise dafür vor, dass der nunmehr Verurteilte der Incel-Bewe- gung zugehörig ist oder sich dieser Bewegung zugehörig fühlt. 8.1    Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass eine Unterkategorie „Miso- gynie“ in der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik sinnvoll wäre, um dieses Phänomen besser bewerten zu können? In die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) werden, mit Ausnahme der „echten“ Staats- schutzdelikte §§ 80a–83, 84–86a, 87–91, 94–100a, 102, 104, 105–108e, 109–109h, 129a, 129b, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Völkerstrafgesetzbuchs
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Drucksache 18/8328                  Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                               Seite 7/7 und der Verkehrsdelikte, alle der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachver- halte erfasst. Straftaten zum Nachteil von Frauen, bei denen unter Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus Mi- sogynie gegen eine Person bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/ Sache oder ein Objekt richten und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht, sind der PMK zuzuordnen. Grundsätzlich werden alle PMK-Delikte im Rahmen von Kriminaltaktischen Anfragen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (KTA-PMK) bewertet, weiterge- meldet und finden schließlich Eingang in den KPMD-PMK. Folglich werden bereits alle der Fragestellung entsprechenden Delikte im KPMD-PMK abgebildet. Eine statistische Doppelerfassung wird aus hiesiger Sicht als nicht notwendig und zielführend erachtet. 8.2     Plant die Staatsregierung, das Thema „Misogynie“ verstärkt in die Präventions- arbeit im Bereich Antidiskriminierung sowie Rechtsextremismusprävention einzubeziehen? 8.3     Wenn ja, wie genau? Im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wer- den bei Maßnahmen der Radikalisierungsprävention – wo möglich – stets Gender-As- pekte berücksichtigt. Dazu zählen u. a. die Reflexion von tradierten Geschlechterrollen mit Jugendlichen, bedarfsorientierte Angebote im Bereich der Mädchenarbeit sowie Fachbeiträge und Wissensvermittlung. Schwerpunkt der Maßnahmen ist die generelle Stärkung von Kindern und Jugendlichen in ihrem Reflexionsvermögen und Wertever- ständnis. Einzelaspekte wie die Misogynie kommen dabei im Bedarfsfall zur Sprache. Die Staatsregierung hat die „Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus“ (BIGE) als zentrale Präventionsstelle der Staatsregierung zu verschiedenen Phäno- menbereichen eingerichtet. Sie ist Ansprechpartner für alle Landes- und Kommunal- behörden sowie für Schulen. Im Rahmen der verschiedenen Präventionsangebote sind neben den verschiedenen Erscheinungsformen extremistischer Ideologien die Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein wesentlicher Bestand- teil. Hierzu gehört insbesondere auch das Grundgesetz (GG). In Art. 3 Abs. 2 GG ist geregelt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Be- seitigung bestehender Nachteile hin.“
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