Artenschutzrechtlicher Schutzstatus der Stadttaube

Taube

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Landtag von Sachsen-Anhalt                          Drucksache 7/1376 10.05.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Artenschutzrechtlicher Schutzstatus der Stadttaube Kleine Anfrage - KA 7/684 Vorbemerkung des Fragestellenden: Derzeit ist für die Bewertung des Sachverhaltes „Stadttaubenproblematik“ nicht ein- deutig geklärt, welchen Schutzstatus die Stadttaube, als verwilderte Form der von der Felsentaube (Columba livia) domestizierten Haustaube (Columba livia domesti- ca) hat. So gibt es derzeit keine klare Aussage, ob es sich bei der Stadttaube um ei- ne besonders geschützte Vogelart handelt oder nicht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Ist die verwilderte und jetzt wildlebende Stadttaube als eine wildlebende Vogelart gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie anzusehen und somit besonders geschützt gemäß Bundesnaturschutzgesetz? Nein. 2. Handelt es sich bei der Stadttaube als verwilderte Form der Haustaube (Co- luma livia domestica) immer noch um eine domestizierte Tierart? Nein. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Aussagen des Bundesamtes für Naturschutz zum Schutzstatus der Stadttaube? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht in der Fassung vom 19.11.2010 des Bundesamtes für Naturschutz (Ausgegeben am 10.05.2017)
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2 abzielt. Die dort auf Seite 26 vertretene Auffassung des Bundesamtes für Natur- schutz wird in Bezug auf verwilderte Haustauben geteilt. 4. Strebt die Landesregierung eine abschließende Regelung zum Schutzstatus der Stadttaube und damit ein einheitliches Verwaltungshandeln des Landes Sachsen-Anhalts im Rahmen der Schädlingsbekämpfung der Stadttaube an? Wenn ja, welche einheitlichen Regelungen sollen zum Schutzstatus ge- troffen werden? Wenn nein, begründen Sie, warum keine einheitlichen Re- gelungen getroffen werden sollen? Die Landesregierung strebt keine diesbezügliche Regelung an. Der artenschutzrecht- liche Schutzstatus der Stadttaube ist abschließend geregelt.
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