Vergütung für Auszubildende in medizinischen Fachberufen V Öffentliche Krankenhäuser
Ausbildungsvergütung
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4024 28.02.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Vergütung für Auszubildende in medizinischen Fachberufen V Öffentliche Krankenhäuser Kleine Anfrage - KA 7/2291 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Welchem Tarifwerk unterliegen die Krankenhäuser, deren Träger oder Eigen- tümer der Aufsicht des Landes unterliegen? Für welche Berufsgruppen beste- hen welche Unterschiede zum TVöD? Soweit die Träger oder Eigentümer (Kommunen) hierzu keine Angaben machen: Welche Gründe führen sie dafür an? Bei den Universitätsklinika besteht eine Rechtsaufsicht gemäß § 7 Absatz 6 Hoch- schulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Da zu den Universitätsklinika Halle und Magdeburg jeweils gesonderte Kleine Anfragen gestellt wurden (KA 7/2288 bzw. 7/2289), wird insoweit auf die Antworten der Landesregierung zu diesen beiden Klei- nen Anfragen verwiesen. Darüber hinaus bestehen wegen der Beteiligung des Lan- des an der Salus (Altmark Holding) gGmbH aufsichtsrechtliche Befugnisse. Auch zur Salus gGmbH wurde eine gesonderte Kleine Anfrage gestellt (KA 7/2290), sodass hierzu ebenfalls auf die entsprechende Antwort der Landesregierung verwiesen wird. Weitere Krankenhäuser, deren Träger oder Eigentümer der Aufsicht des Landes un- terliegen, gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. (Ausgegeben am 01.03.2019)