Leitfaden-LIFG-BaWü-Stand-08.09.2020
legt werden, wie die Leistungsbeschreibung zustande gekommen ist, ob und wie ein Projekt vergabereif gemacht worden ist, und ob ein potentieller Bieter daran beteiligt war. VERBRAUCHERINFORMATIONSRECHT Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) regelt den fachgesetzlichen Zugangsanspruch zu Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie nähere Informationen zu Verbraucher- produkten. Es sieht keine Zugangsvoraussetzungen vor und steht wie der Anspruch nach dem LIFG jedermann zu. Soweit Informationen weiter gehen als die über das VIG zu erlan- genden, kann diesbezüglich aber auch ein Auskunftsbegehren nach LIFG erfolgen. Das VIG ist nur vorrangig, dessen Sachgebiet betroffen ist. PARTEIENGESETZ Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechen- schaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsiden- ten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheits- 13 gesetz aus, so das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum IFG des Bundes. LANDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN OHNE SPERRWIRKUNG UMWELTINFORMATIONSRECHT Informationsfreiheitsrecht und Umweltinformationsrecht sind in Baden-Württemberg (an- ders als in anderen Ländergesetzen) separat geregelt. § 24 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) enthält einen Jedermanns-Anspruch ohne die Notwendigkeit der Darlegung eines rechtlichen Interesses. Es regelt den Zugang zu Umweltinformationen jedoch nicht abschlie- ßend, sodass das LIFG weiter anwendbar ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zielsetzung des UVwG, einen umfassenden und nicht-exklusiven Zugang zu Umweltinformationen zu ermög- lichen. Genau diese Zielrichtung wird durch einen parallelen Zugang (auch) nach dem LIFG unterstützt, eine Konkurrenz der Ansprüche ist nicht erkennbar. Da nach der Rechtspre- chung des EuGH der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist, ergeben sich weit- gehende Überschneidungen in der Anwendung der Gesetze. Relevante Abgrenzungsfragen, die zu Unsicherheit von Antragstellern führen könnten, ergeben sich bei der hier vertretenen Auffassung nicht. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechte im Be- reich der Umweltinformationen oft bürgerfreundlicher (auch was die Frage der Kostentra- gung angeht), sodass auf mittelfristige Sicht die Anpassung des LIFG an das Umweltverwal- tungsgesetz und somit ein Gleichklang der Ansprüche hergestellt werden sollte. 14 Der Begriff der Umweltinformationen ist wie erläutert weit auszulegen. Nach Bundesver- waltungsgericht sind Umweltinformationen alle Informationen, welche einen Bezug zu ei- nem Umweltbestandteil haben. Die Definition geht jedoch noch über dies hinaus: So sind auch Faktoren, die sich auf die Umwelt oder ihr Bestandteile auswirken, Umweltinformatio- nen. Ebenfalls können der Zustand der Gesundheit und die Sicherheit der Lebensbedingun- gen des Menschen sowie von Kulturstätten und Bauwerken, soweit sie von der Umwelt be- troffen sind oder betroffen sein können, eine Umweltinformation sein. Beispiele für Umweltinformationen sind: Immissionsdaten, Messwerte, Altlastuntersuchungen, Geologische Daten, Daten über Schutz-, Feucht-, Küsten- und Meeresgebiete, Informationen über den Zustand der Tier- und Pflanzenwelt, Informationen über Produkte, die sich auf die Umwelt oder den Menschen 13 BVerwG 10 C 16.19, Urteil vom 17. Juni 2020, Az. 10C 16.19. 14 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13.07. 5
auswirken, Daten über Abfälle, Emissionsdaten (Emissionserklärungen, Emissionskataster, behördliche Lärmmessungen), Emissionsauslösende Störfälle, Baumaßnahmen, Informatio- 15 nen über Umweltschutzbehörden, Angaben zur Finanzierung eines Vorhabens, Angaben zur Finanzkraft des Vorhabenträgers, finanzielle Förderung von umweltverbessernden Pro- 16 duktionsverfahren. LANDESDATENSCHUTZGESETZ BW Das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Verbindung mit der EU- Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) regelt ein spezielles Auskunftsrecht für die Be- troffenen hinsichtlich der zur eigenen Person gespeicherten Daten. Diese Regelung ist in den genannten Fällen zwar vorrangig zu prüfen, da sie spezieller ist und zum Teil weitergehende Einsichtsrechte gewähren kann als das LIFG; die Zugangsregelungen des LIFG bleiben aber anwendbar. Es ist nach Sinn und Zweck des LDSG nicht erkennbar, dass gegenüber Informationsfreiheitsrecht eine abschließende Regelung getroffen werden soll. Die Schutzgründe des LIFG – insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezoge- ner Daten Dritter nach § 5 LIFG - sind restriktiver als diejenigen des LDSG. Beide landesrecht- lichen Auskunftsansprüche sind mit unterschiedlicher Zweckrichtung nebeneinander an- wendbar. GEMEINDEORDNUNG Die Gemeindeordnung (GemO) enthält Bestimmungen über die Veröffentlichung von Tages- ordnungen und Niederschriften von Ratssitzungen. Nach unserer Auffassung lässt die Rege- lung der Gemeindeordnung zur Öffentlichkeit von Ratssitzungen ein allgemeines Informati- onszugangsrecht unberührt, sie trifft lediglich die allgemeine Bestimmung, wann Ratssitzun- gen öffentlich und wann sie nicht-öffentlich durchgeführt werden sollen und wann und in welcher Form in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind. Die Regelungen der GemO über die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Be- schlüsse und die Einsichtnahme in Niederschriften über öffentliche Sitzungen haben im Hin- blick auf Ratssitzungen den Grundgedanken des LIFG - Transparenz der Verwaltung - zum Teil vorweggenommen und insoweit eine Mindestanforderung aufgestellt, die heute durch das LIFG ergänzt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den o.g. Vorschriften den Zugang zu Ratsunterlagen abschließend regeln und daneben keine allgemeinen Zu- gangsrechte zulassen wollte, sind nicht erkennbar. Zudem bieten die gesetzlichen Ableh- nungsgründe des LIFG und § 35 GemO einen ausreichenden Schutz für die berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen in Bezug auf die in den Sitzungen behandelten Themen und Unter- lagen. Die Ausführungen gelten analog für die Landkreisordnung (LKrO). § 36a LKrO sieht sogar noch weitreichendere Veröffentlichungspflichten vor, als die GemO. Die Nichtöffentlichkeit von Rats- oder Ausschusssitzungen soll die Vertraulichkeit der münd- lichen Beratung schützen. Der Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen, steht also nicht der Anwendbarkeit des LIFG entgegen, wenn 17 nach Abschluss der Ratssitzung ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Nach § 38 Abs. 2 S. 4 GemO ist nur die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sit- zungen möglich. Nach Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht kein Einsichtsrecht in das nichtöffentliche Protokoll der Gemeinderatssitzung, da § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG den Diskussions- 15 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13.07. 16 BVerwG, Urteil vom 25.03.1999, Az. 7 C 21.98. 17 in diesem Sinne auch OVG NRW, Az. 8 A 1642/05, Nr. 2c zum einschlägigen Landesrecht. 6
verlauf, den Ablauf von Beratungen und die bezogenen Position, Wortbeiträge sowie das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder schützt. LANDESMEDIENGESETZ Das Informationsrecht der Medien nach dem Landesmediengesetz (LMG) steht neben dem Recht auf Informationszugang nach dem LIFG. Medienvertreter können ihren Anspruch auf 18 beide Rechtsgrundlagen stützen. Der Informationszugangsanspruch des LIFG ist regelmäßig weitergehend, da er mehr Möglichkeiten an Zugangsarten enthält. LANDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN MIT SPERRWIRKUNG REGISTERRECHTE Das Melderecht enthält die Möglichkeit, im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft Vor- und Familienname, Anschriften sowie Doktorgrad ohne die Darlegung eines berechtig- ten Interesses zu erfragen. Ein berechtigtes Interesse ist aber für alle weitergehenden Aus- künfte erforderlich, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu wahren. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist als abschließende Regelung anzusehen, so 19 dass eine ergänzende Anwendbarkeit des LIFG ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für weitere Auskunfts- und Zugangsrechte, die sich auf Register beziehen, wie, Handels-, Personenstands-, Verkehrsregister, Handwerksrolle und Grundbuch. LANDESARCHIVGESETZ § 6 Landesarchivgesetz enthält ein Jedermannsrecht an der Nutzung von Archivgut, welches verschiedene Zugangsvoraussetzungen und Sperrregelungen enthält. Für Archivgut handelt es sich um eine spezielle und abschließende Regelung, die einen Anspruch nach den Infor- 20 mationszugangsgesetzen verdrängt. BESTATTUNGSRECHT Bei Auskünften im Zusammenhang mit Sterbefällen- und Zahlen kann das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG) zur Anwendung kommen. § 22 Abs. 5 BestattG regelt die Einsichtnahme-Möglichkeit Privater in Todesbescheinigungen. Dieses stellt dann eine abschließende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG dar und ver- drängt damit den Anspruch nach LIFG, wenn es sich tatsächlich um den Wunsch nach Ein- sichtnahme in einzelne Todesbescheinigungen handelt. Sind einzelne Todesbescheinigungen nicht zwangsläufig Inhalt des Auskunftsersuchens, son- dern ist das Ziel der Informationsanfrage auch über anderweitige Daten(-sammlungen) zu erreichen, kommt § 22 Abs. 5 BestattG nicht mehr zur Anwendung und der allgemeine Aus- kunftsanspruch des LIFG kann trotzdem zum Tragen kommen. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die auskunftspflichtige Stelle über Informationen verfügt, mit denen sie das Ersuchen des Antragstellers auch ohne eine Verletzung der im BestattG geschützten Belange beant- worten kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Informationen aus aggregier- ten Daten gezogen werden können, auch wenn diese ihren Ursprung in Todesbescheinigun- gen haben. § 22 Abs. 5 BestattG ist folglich nur dann eine abschließende Sonderregelung, wenn es sich um einzelne Todesbescheinigungen handelt, bei welchen auch trotz Anonymi- 18 BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 6 A 2.12; VG Potsdam, Beschluss vom 14.12.2012, 9 L 911/12. 19 So auch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2013, Az.: 7 B 43.12. 7
sierung und Schwärzung ein Personenbezug im Einzelfall von der antragstellenden Person hergestellt werden kann. Dies hat die auskunftspflichtige Stelle im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung bei Anfragen im Zusammenhang mit Sterbefällen aufgrund BestattG widerspricht dem Recht auf Informationsfreiheit. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim weist in einer Entscheidung auf die Notwendigkeit der besonderen Sensibilität hin, welche bei der Anwendung des § 22 BestattG zu berücksich- tigen ist. Die besondere Sensibilität sei darin begründet, dass „auch eine Anonymisierung, die etwa Namen, Geburtsdatum und Wohnort des Verstorbenen unkenntlich macht, nicht ausschließen kann, dass der Auskunftssuchende auf Grund von bestimmten Kenntnissen, die für die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres zu erkennen sind, die anonymisier- 21 ten Daten einem ganz bestimmten Verstorbenen zuordnen kann." Es ist daher stets zu prüfen, ob eine Auskunft tatsächlich nur im Rahmen konkreter Todesbe- scheinigungen und daher im Rahmen des § 22 Abs. 5 BestattG erfolgen kann, oder eine Aus- kunft anderweitig – dann nach LIFG – möglich ist. Denn grundsätzlich haben die Vorschriften verschiedene Regelungsziele und (zum Teil) auch verschiedene Schutzzwecke, welche bei der jeweiligen Anwendung zu berücksichtigen sind. Daher müssen immer beide Ansprüche von der angefragten Stelle einzelfallbezogen geprüft werden. WEITERE LANDESRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Als abschließend geregelt sind außerdem anzusehen: - Geo- und Vermessungsdaten (LGeoZG, VermG) - Statistiken und Evaluationen im Schulbereich (§ 11 EvaluationsVO) - Einsicht in juristische Prüfungsarbeiten (§§ 35,56 JAPrO) - Einsicht in das Denkmalbuch (§ 14 DSchG) - Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse (§ 13 Gutachterausschussverordnung) 21 VGH Mannheim, Entscheidung vom 06.08.2020, Az. 10 S 1856/20. 8
ANWENDUNGSBEREICH - § 2 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr- nehmen. (2) Dieses Gesetz gilt für 1. den Landtag nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, 2. den Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Gemeindeprü- fungsanstalt jeweils nur außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit, 3. die Gerichte, die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehör- den sowie Disziplinarbehörden jeweils nur, soweit sie nicht als Organe der Rechts- pflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden, sowie 4. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentli- chen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. (3) Das Gesetz gilt nicht gegenüber 1. dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, soweit sie nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 des Landessi- cherheitsüberprüfungsgesetzes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfind- lichkeit wahrnehmen, 2. den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulge- setzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, 3. der Landesbank Baden-Württemberg, der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank, den Sparkassen sowie ihren Verbänden und Verbundunternehmen, den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Kran- kenversicherung sowie 4. den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. (4) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit 9
sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stel- le, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen. Kontrolle im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn 1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontra- hierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen der Person des Privatrechts ver- bundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsorgans der Person des Privatrechts stellen kann oder können. Die Grundregel des § 2 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich für die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der unter der Aufsicht dieser Stellen stehenden juristischen Personen fest. Abs. 2 bezieht bereichsspezifisch Stellen der Verwaltung ein. Abs. 3 nimmt besonders sensible Bereiche aus dem Anwendungsbereich aus. Abs. 4 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Personen des Privatrechts. LAND & GEMEINDEN - § 2 ABSATZ 1 Erfasst von Nummer 1 werden insbesondere die Ministerien samt ihrer nachgeordneten und beliehenen Behörden. Aber auch oberste Landesbehörden wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit selbst fallen unter diese Vorschrift. Da für die Nummer 1 weitergehende Pflichten nach § 10 Abs. 3 und § 12 gelten, ist Nummer 1 laut Gesetzesbegründung eng auszulegen und umfasst nur solche Stellen, die insgesamt als Stelle des Landes zu betrachten sind. Der Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes un- terstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Nummer 3 umfasst laut Gesetzesbegründung jedenfalls Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts. Danach unterfallen auch Hochschulen nach § 8 Landeshochschulgesetzes und Landkreise, dessen Landratsamt nach § 1 Abs. 2 und 3 LKrO als untere Verwaltungsbehörde dem An- wendungsbereich des LIFG. Trotz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Landesverfas- sung von Baden Württemberg (LV) unterliegen auch die Gemeinderäte dem LIFG. Dies gilt auch, soweit sie Satzungen erlassen, also „gesetzgeberisch“ tätig werden, da sie auch dabei immer als Verwaltung, nicht aber als Teil der Legislative handeln. Öffentlich-rechtliche Aufgaben kennzeichnet laut Gesetzesbegründung, dass die Stelle öf- fentliche Aufgaben wahrnimmt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufga- be darstellt. 10
Hier wird insbesondere von der Landesregierung die Auffassung vertreten, dass Regierungs- akte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien, danach keine Verwaltungstätigkeit darstellten. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass das LIFG den Zugang zu grundsätzlich allen amtlichen Informationen aller drei Staatsgewalten gewährt und dabei die Exekutive in ihrer Gesamtheit mit in die Pflicht nimmt. Für eine Differenzierung zwischen einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Verwaltungstätigkeit gibt der Gesetzestext nichts her, sie würde dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsrechts auch widersprechen. Daher ist auch jede Form des Regie- rungshandelns, vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Einschränkungen, vom Informati- onszugangsanspruch mit umfasst. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (oft fälschlich als Gesetzesbegründung bezeichnet) dies anders einordnete, hat das Parlament diese Auffassung nicht in den alleine maßgeblichen Gesetzestext über- nommen. STELLEN IM RAHMEN IHRER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT - § 2 ABSATZ 2 Abs. 2 stellt klar, dass für die aufgeführten Stellen das LIFG nur anwendbar ist, soweit Ver- waltungstätigkeiten ausgeübt werden. LANDTAG - NUMMER 1 Die Angelegenheiten, in denen der Landtag öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, beschränken sich laut Gesetzesbegründung auf wenige Bereiche wie z. B. Abge- ordnetengesetz, Fraktionsgesetz. Nicht einbezogen ist danach der Bereich der Wahrneh- mung parlamentarischer Angelegenheiten wie Gesetzgebung, Kontrolle der Landesregie- rung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder – z. B. in Immu- nitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Dienstleistungen zur Unterstützung der Man- datsausübung, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen und zu Akteuren der Zivilgesellschaft. 22 Vom Anwendungsbereich umfasst sind auch Fraktionen, der Wissenschaftliche Dienst des 23 Landtages sowie die Bürgerbeauftragte, soweit sie keine Aufgaben als Hilfsorgan des Land- 24 tags wahrnimmt. RECHNUNGSHOF - NUMMER 2 Soweit der Rechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängig- keit (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 LV) tätig geworden ist, ist das LIFG Gesetz nicht anzuwenden. In die Regelung über den Rechnungshof sind die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (§ 100 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Gemeindeprüfungsanstalt § 1 Gemeindeprüfungsan- staltsgesetz (GPAG) einzubeziehen. Außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit unter- fallen diese Stellen aber dem LIFG. JUSTIZ - NUMMER 3 Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, es sei denn, sie üben Verwaltungstätigkeit aus. Diese Ein- 25 schränkung gilt nicht für bevorstehende konkrete Gerichtsverfahren. 22 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.´02.2013, Az.: 12 N 8.12. 23 BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Az: 7 C 2.14. 24 Dies zeigte sich in der Praxis, in der der Bürgerbeauftragte selbst eine Anfrage nach dem LIFG beantwortete. 25 BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010, Az.:7 B 43.10. 11
Schutzzweck der Regelung ist laut Gesetzesbegründung die unabhängige Aufgabenerledi- gung. Strafverfolgungsbehörden im funktionellen Sinne umfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig 26 wird. 27 Gericht kann auch eine Vergabekammer sein. RUNDFUNK - NUMMER 4 Bei dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an der Neufassung in Rheinland-Pfalz orien- tiert, damit hinsichtlich der Informationen des Südwestrundfunks einheitliche Regelungen gelten. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind nur beschränkt vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung der Rundfunk- freiheit nach Artikel 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pflichten treffen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daher nicht in Bezug auf jour- nalistisch-redaktionelle Informationen, sondern nur für Informationen aus dem Bereich der Verwaltung. Für die Geltung des LIFG bezogen auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bedarf es jedoch nach dem Gesetzeswortlaut einer staatsvertraglichen Regelung – eine sol- che liegt derzeit noch nicht vor. AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH - § 2 ABSATZ 3 Regelungszweck der Vorschrift ist laut Gesetzesbegründung ausschließlich der Schutz der genannten Stellen. Das bedeutet aber nicht, dass für Betroffene Informationen automatisch unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind, wie z. B. Gutachten von Ministerien. Ausnahmevorschriften des LIFG gelten nur für die dort konkret bezeichneten Stellen, nicht für ihre (oder ähnliche) Funktionen. VERFASSUNGSSCHUTZ - NUMMER 1 Nicht unter den Schutzzweck der Norm fallen fiskalisches Handeln wie z.B. Beschaffung, so- fern daraus keine konkreten Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten gezogen werden können, so die Gesetzesbegründung. HOCHSCHULEN - NUMMER 2 Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung von Kunst- und Wissenschafts- freiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Abs. 1 LV. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden. Neben dem Forschungs- und Wissenschaftsbereich verfügen staatliche Forschungseinrich- tungen auch immer über Bereiche der allgemeinen Verwaltung, welche nicht vom Informati- onszugang ausgeschlossen sein sollen. So kann ein Antrag auf Informationszugang beispiels- weise zur Ausstattung von Hörsälen oder der Zahl der Studierenden nicht aufgrund dieser Schutzvorschrift verweigert werden. Zu verweisen ist auch auf die Transparenzregelung im Bereich der Drittmittelforschung nach § 41 a Landeshochschulgesetz (LHG). Der Gesetzgeber sieht diesen Bereich damit als ab- 26 in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09. 27 EuGH, Urteil vom 18. 09.2014, Az.: C-549/13. 12
schließend an. Sieht man sich die Regelung des § 41a LGH einmal genauer an, fällt auf, dass es mit der Transparenz nicht weit her ist. Zugang zu den Aufstellungen zu Drittmittelfinanzie- rungen erhalten nämlich nur das Rektorat und der Senat der jeweiligen Hochschule sowie das Wissenschaftsministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht. Daher sollte die Globalaus- nahme zugunsten von Hochschulen in den Bereichen der Drittmittelfinanzierung und For- schungskooperation durch wissenschaftsspezifische Ausnahmeregelungen ersetzt werden. Dies dient sowohl dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit als auch der Forderung nach Trans- parenz der Hochschulförderung. LANDESBANKEN UND SELBSTVERWALTUNGSORGANISATIONEN - NUMMER 3 Die Ausnahme der Sparkassen soll laut Gesetzesbegründung deren Teilnahme am Wettbe- werb schützen. Durch die Herausgabe von Informationen wurde vom Gesetzgeber eine Ver- schlechterung der Wettbewerbssituation gegenüber konkurrierenden Banken befürchtet. Die Ausnahme mitgliedschaftlich verfasster Selbstverwaltungsorganisationen wurde vom Gesetzgeber geschaffen, da sie vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben erledigen und in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung treten. FINANZVERWALTUNG - NUMMER 4 Der Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung in Steuersachen-Verfahren mit dem Hinweis auf §§ 30 ff. Abgabenordnung (AO) als besondere Form der Amtsverschwiegenheit ausgenom- men. PERSONEN DES PRIVATRECHTS - § 2 ABSATZ 4 Mit „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ meint der Gesetzgeber sämtliche öffentli- chen Dienstleistungen oder Zuständigkeiten, deren Erledigung der juristischen oder natürli- chen Person des Privatrechts obliegt. Eine „öffentlich Aufgabe“ liegt zum einen vor, wenn die Aufgabe der Behörde im öffentli- chen Recht begründet ist und sich die Behörde zur Erfüllung der betreffenden Aufgabe einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Der Kreis „öffentlich Aufga- ben“ ist weit zu fassen, hierzu zählen auch fiskalische Hilfsgeschäfte, welche die Behörde in die Lage versetzen, ihre hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen. Zum anderen ist vom Vorliegen einer „öffentlich Aufgabe“ auch dann auszugehen, wenn ein privatrechtliches Unternehmen zu 100 % von der öffentlichen Hand beherrscht wird. Die im Gesetz angesprochene „öffentli- che Aufgabe“ muss der Behörde nicht durch formelles Gesetz zugewiesen sein und auch nicht mit Mitteln der Eingriffsverwaltung zu erfüllen sein. Einen Gesetzesvorbehalt bei der Aufgabenzuweisung gibt es nicht. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift insbesondere kommunale Unternehmen der Da- seinsvorsorge. So unterfallen beispielsweise Stellen der Wasser- und Energieversorgung regelmäßig dem LIFG. Wären diese vom Informationszugangsanspruch ausgenommen, wür- de das Gesetz sein Ziel verfehlen, wie der Gesetzgeber in seiner Begründung zu Recht an- führt. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die besonderen, auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auch von öffentlichen Stellen zu beachten sind und vom Landesgesetzgeber nicht gelockert wer- den können. 13
Nicht zu den öffentlichen Aufgaben gehört die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten im normalen Verhältnis der Wirtschafts- bzw. Umweltüberwachung, da ansonsten jeder Private 28 bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten öffentliche Aufgaben erfüllen würde. Für das Merkmal der „Kontrolle“ reicht laut Gesetzgeber die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung nicht aus, weshalb Satz 2 weitere Tatbestandsmerkmale aufzählt, aus denen sich eine solche Kontrolle im Einzelnen ergibt. Der Anspruch auf Informationszugang an die Behörde zu richten, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient - nicht gegen die private Person selbst. Nur im Fall der Beleihung ist der Antrag an die oder den Beliehenen selbst zu richten. Insofern trifft die Behörde eine Beschaffungspflicht für Informationen bei den ihr unterstehenden Stellen, da die Regelung sonst ins Leere liefe. Rechtsgrundlagen hierfür können sich dabei insbesondere aus dem Auftragsverhältnis oder aus gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen ergeben. 28 Fluck/Theuer, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht AII, § 2 Rn. 157. 14