Leitfaden-LIFG-BaWü-Stand-08.09.2020

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - § 3 Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Antragsberechtigte: alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts so- wie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind; 2. informationspflichtige Stellen: alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2; 3. amtliche Informationen: jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vor- handene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen; 4. geschützte Person: betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord- nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. No- vember 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder juristische Person, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person. ANTRAGSBERECHTIGTE - NUMMER 1 Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, laut Gesetzes- begründung unabhängig von Nationalität oder (Wohn-)Sitz. Die Voraussetzung der Verfestigung zielte bei der Gesetzesformulierung v.a. auf Bürgerinitia- tiven, -Vereinigungen und Ortsverbände politischer Parteien, die in der Regel sogenannte 29 nicht rechtsfähige Vereine darstellen. Unter juristische Personen fallen selbstverständlich auch alle (teil-)rechtsfähigen Personen- gesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG). Die Gesetzesbegründung räumt juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine An- tragsberechtigung ein, um Friktionen mit Amtshilfevorschriften, Auskunftsrechten oder Übermittlungsbefugnissen und -pflichten zu vermeiden. Dies ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nachvollziehbar. Nach anderen Transparenzgesetzen (z.B. Rheinland-Pfalz) haben auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind, ausdrücklich einen Anspruch auf Informationszugang. So z.B. Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Selbstver- waltung, Kirchengemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Grundrechtsträger wie Rund- 30 funkanstalten oder Hochschulen. Die Erweiterung des Rechts auf Informationszugang war aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG und der Aarhus-Konvention im Bereich der 29 BVerwG, Urteil vom 21. 02. 2008, Az: 4 C 13/07. 30 BVerwG, Urteil vom 21. 02 2008, Az: 4 C 13/07 – (BVerwGE 130, 223-236). 15
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Umweltinformationen notwendig geworden. Daher muss dies sinngemäß auch für Ansprü- che des LIFG BW gelten. Da mit dem Antrag keinerlei Zweckbindung hinsichtlich der erfragten Informationen verbun- den ist, kann die antragstellende Person die Informationen grundsätzlich (unter Wahrung entgegenstehender Rechte) auch an Dritte weitergeben, veröffentlichen oder vermarkten. Ein Zugangsanspruch kann nicht durch vertragliche Vertraulichkeitsabreden ausgeschlossen werden - entsprechende Vereinbarungen sind wegen Verstoß gegen das LIFG rechtswidrig und damit nichtig (§ 54 Satz 1, 2. HS VwVfG bzw. § 134 BGB). INFORMATIONSPFLICHTIGE STELLEN - NUMMER 2 Die Auflistung der informationspflichtigen Stellen (zur Definition sei auf die Ausführungen unter § 2 verwiesen) ist abschließend. Eine Übersicht über die öffentlichen Stellen in Baden- Württemberg gibt es unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/. AMTLICHE INFORMATIONEN - NUMMER 3 Amtliche Informationen hat der Landesgesetzgeber in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung in § 2 Nummer 1 IFG weit gefasst. Aufzeichnungen können beispielsweise sein: Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Video- und Tonaufzeichnungen. Eine Speicherung kann elektronisch z.B. mittels Magnetbändern, -Platten, Disketten, CD-ROMs, DVDs oder optisch z.B. auf Filmen, Papier-Fotos, akustisch oder anderweitig erfolgen. Informationspflichtige Stellen unterliegen grundsätzlich keiner Beschaffungspflicht, außer wenn sie einer nach § 2 Abs. 4 privaten Stelle zugeordnet werden, auf welche die informati- onspflichtige Stelle Zugriff hat. Es besteht kein Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit im Rahmen der Informationszugangsanfrage. Es besteht keine Pflicht, tatsächlich nicht mehr vorhandene 31 Informationen wiederherzustellen oder zurückzuholen. Die Informationen müssen mit der Ausführung einer amtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Die Urheberschaft spielt keine Rolle. Informationen mit Ursprung außerhalb der informati- onspflichtigen Stellen – insbesondere etwa des Bundes, ausländischer Staaten, nationaler, inter- und supranationaler Organisationen – werden laut Gesetzesbegründung Bestandteil der amtlichen Informationen, wenn sie der informationspflichtigen Stelle dauerhaft zuge- hen, also nicht nur vorübergehend beigezogen werden. Entwürfe und Notizen, sind auch nach Abschluss des Verfahrens ausgenommen, wenn sie nicht Bestandteil eines Vorgangs (z.B. nach geltendem Verfahrensrecht) werden sollen. Un- ter Entwürfe und Notizen im Sinne der Vorschrift fallen beispielsweise „Handakten“. Eine gezielte Auslagerung von Aktenbestandteilen in Handakten, um der Informationspflicht nach LIFG zu entgehen, ist unzulässig. Entwürfe umfassen handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, Vorentwürfe und vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbei- tung bedürfen. Entscheidend ist, dass noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Nicht ausreichend ist die reine Bezeichnung eines Dokuments als Ent- wurf; wird ein Entwurf regelmäßig zur Akte genommen, da das Original der Behördenent- 31 Vgl. VG Berlin AfP 2008, 110, 111; VG Berlin, Das Grundeigentum 2006, 785, 787. 16
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scheidung an den Adressaten versandt wird, bezieht sich die Auskunftspflicht natürlich auch auf diesen Entwurf. Notizen sind Aufzeichnungen zur Gedächtnisstütze, z.B. zur Vorbereitung eines später zu fertigenden Dokumentes. Randanmerkungen auf einer Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, sind jedoch keine bloßen Notizen, sondern Teil der amtlichen Information. Private Angaben oder solche, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen, stellen keine amtlichen Informationen dar. Was Bestandteil eines Vorgangs wird, entscheidet der zuständige Bearbeiter. Damit die An- sprüche auf Zugang zu Informationen nicht unterlaufen werden, ist auf die Regeln der ord- nungsgemäßen Aktenführung verweisen, insbesondere die Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut). Eine Änderung in der Aktenführung wird durch das LIFG nicht erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern. Allerdings ist zu empfehlen, bei der Digitalisierung von Verwaltungsakten die technischen Möglichkeiten hierzu bereits im Sinne einer „transparency by design“ mitzudenken. Dies erleichtert die Bearbeitung von Informationszugangsanfragen sowie einer noch einzurichtenden Informationsplattform in der Zukunft. GESCHÜTZTE PERSON - NUMMER 4 Betroffene Personen können natürliche Personen, die auch dem Schutz der Datenschutz- grundverordnung unterliegen, oder juristische Personen, also auch öffentliche Stellen und Amtsträger sein. 17
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SCHUTZGRÜNDE - §§ 4 BIS 6 Sowohl für den Schutz öffentlicher Belange nach § 4 als auch für den Schutz privater Interes- sen nach § 5 und § 6 gilt, dass der Informationszugang nur insoweit versagt werden darf, als die Informationen als schützenswert einzustufen sind, § 9 Abs. 1. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Nach den üblichen Auslegungsregeln sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Die verschiedenen Ausschlussgründe der §§ 4-6 sind nebeneinander anwendbar. Schutzgründe müssen in jedem Einzelfall von der informationspflichtigen Stelle geprüft wer- den. Trifft ein Schutzgrund nur auf einen Teil der begehrten Informationen zu, muss (gegebenen- falls) unter Schwärzung schützenswerter Teile der nicht unter den Schutzgrund fallende Teil nach LIFG herausgegeben werden. Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes liegt bei der Behörde. Schutzgründe sind für jeden Teil gesondert auszuführen. Eine bloße Wiedergabe des Geset- zestexts reicht nicht aus. Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Information schutzwürdig ist; es ist daher stets die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informations- zugangs zu prüfen. Dies gilt sowohl in gegenständlicher wie in zeitlicher Hinsicht. Entfallen ursprünglich geschützte Belange, so lebt der Zugangsanspruch wieder vollständig auf. 19
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be- steht mittlerweile ein Anspruch auf Informationszugang aus Art. 10 Abs. 1 EMRK in den Fäl- len, in denen ein berechtigtes politisches oder gesellschaftliches Interesse an der begehrten 32 Information besteht. Organisationen, die eine „public watch dog“-Funktion einnehmen und mit ihrem Antrag ein berechtigtes politisches oder gesellschaftliches Interesse verfolgen, haben daher neben den Regelungen einzelner Informationszugangsgesetze einen allgemei- nen Anspruch auf Informationszugang, um ihre Kontrollfunktion in einer demokratischen 33 Gesellschaft wirksam ausüben zu können. 32 EGMR, Urteil vom 25. Juni 2013, Az. 48135/06. 33 Vgl. dazu Brink/Wirtz, NVwZ 2015, 1166 20
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SCHUTZ VON BESONDEREN ÖFFENTLICHEN BELANGEN - § 4 (1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekannt- werden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu ei- nem Land, 2. die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, 3. die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden, 4. die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle, 5. den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Diszipli- narverfahrens, 6. die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Er- gebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmä- ßig ausgenommen sind, 7. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung, 8. die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung, 9. die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr, 10. das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erho- bener oder übermittelter Information oder 11. die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen. (2) Unberührt bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des In- nenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 40214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Be- rufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. 21
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AUSSCHLUSS BEI NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN - § 4 ABSATZ 1 Der Zugang zu den Informationen darf jeweils nur insoweit versagt werden, als es für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Einzelfall erforderlich ist. STAATLICHE BEZIEHUNGEN - NUMMER 1 Nach Rechtsprechung zur vergleichbaren Bundesregelung hat die informationspflichtige 34 Stelle hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Nachteilige Auswirkungen auf die aufgelisteten staatlichen Beziehungen sind laut Gesetzes- begründung vor allem dann anzunehmen, wenn die Stelle, zu der die informationspflichtige Stelle in Beziehung steht, dem Informationszugang nicht zustimmt. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT - NUMMER 2 Der Schutz der öffentlichen Sicherheit knüpft an das klassische Polizei- und Ordnungsrecht an. Öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Ganzes, die subjek- tiven Rechte und Rechtsgüter der Bürger (u.a. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) sowie die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird angenommen, wenn es bei ungehindertem Fortschreiten in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem der obigen Rechtsgüter kommen wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine straf- bare Verletzung eines der Schutzgüter droht. Vom Schutz der Regelung erfasst werden bei- spielsweise polizeiliche Einsätze und deren Vorbereitung, aber auch Informationen aus Da- tenbanken der Polizeibehörden oder Zeugenschutzprogrammen. Sonstige für die Gefahren- abwehr zuständige Stellen sind z. B. die Sonderpolizeibehörden, die u. a. für die Gewährleis- tung der Luftsicherheit oder der Hafensicherheit zuständig sind. Der Schutz der äußeren Sicherheit betrifft laut Gesetzesbegründung den nichtmilitärischen Sicherheitsbereich unter anderem des Landesverfassungsschutzes (insbesondere Bekämp- fung des internationalen Terrorismus und Spionageabwehr). Umfasst ist auch der Geheim- schutz für die Wirtschaft, in dessen Rahmen bei der Abwicklung von Aufträgen (insbesonde- re auf dem Gebiet der Wehrtechnik) sensible Informationen den Unternehmen überlassen werden. Laut Gesetzesbegründung besteht beispielsweise kein Anspruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen (etwa zu kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI-Gesetzes) und zur Ordnung im Justizvollzug. AUFSICHTSBEHÖRDLICHE TÄTIGKEITEN - NUMMER 3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Ausnahme für die Aufsichtsbehörden des Landes, genauer für deren Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben. Eine Weitergabe von Daten seitens der Finanzbehörden an die Steuerpflichtigen könnte beispielsweise deren Kontrollzweck gefährden. 34 BVerwG, Urteil vom 29. 10. 2009, Az.:7 C 22.08. 22
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Informationen von Sparkassenaufsichtsbehörden können schützenswert sein, da sie konkur- rierenden Kreditinstituten nicht zugehen sollten, um keinen Wettbewerbsnachteil zu schaf- fen. Dasselbe gilt laut Gesetzesbegründung für mit der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vor- schriften befasste Behörden sowie für die Regulierung in Bezug auf Strom- und Gasnetzbe- treiber und für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, soweit sie der Landesaufsicht unterstehen. FINANZKONTROLLE - NUMMER 4 Die unabhängige Finanzkontrolle nimmt der Rechnungshof einschließlich der Rechnungsprü- fungsämter wahr. Unabhängige Finanzkontrolle erfolgt auch durch die Prüfungseinrichtun- gen und -behörden nach §§ 109 bis 114 a Gemeindeordnung (GemO) und § 48 Landkreis- ordnung (LKrO).. Der Schutz umfasst laut Gesetzesbegründung Informationen, die im Rahmen der Prüfungs- und Beratungstätigkeit erlangt und erstellt werden. Die Stelle, welche die Finanzkontrolle durchgeführt hat, ist laut Gesetzesbegründung bei der Entscheidung über den Antrag zu beteiligen. STRAFRECHTLICHE VERFAHREN - NUMMER 5 § 4 Abs. 1 Nummer 5 betrifft die Akten der Ausgangsbehörde in laufenden Verfahren. Die Bestimmung dient ausschließlich dem Schutz der laufenden Verfahren an sich, d. h. ihrer störungsfreien Durchführung, nicht aber dem Schutz der Position der prozessbeteiligten Behörde. Eine Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs kann vorliegen, wenn einer betroffenen Person die Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren erschwert würde. Erfolgreich sind auch solche Prozesse, bei denen eine Behörde unterliegt. Der Ablehnungsgrund gilt zeitlich be- grenzt bis zum Abschluss des Verfahrens. Nicht ausgeschlossen sind Informationen, die ein Gerichtsverfahren gegen eine Behörde überhaupt erst möglich machen oder zum Erfolg füh- 35 ren (z.B. Amtshaftungsansprüche). Die Norm soll nicht dazu dienen, die Behörden vor Ge- richtsverfahren wegen fehlerhaften Amtshandlungen zu schützen. Von der Vorschrift sind auch die Ermittlungsverfahren erfasst. VERTRAULICHKEIT VON BERATUNGEN - NUMMER 6 Der Gesetzgeber sieht eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen bei zwi- schen- und innerbehördlichen Beratungen zwischen Exekutive und Legislative, zwischen Behörden und externen Akteuren als denkbar. Nach Gesetzeszweck soll die informationspflichtige Stelle in der Lage sein, Vertragsverhand- lungen ergebnisoffen zu führen, ohne die Grundlagen ihrer Verhandlungspositionen offenle- gen zu müssen. Geschützt sind also Meinungsbildung und -Austausch, also interne Verwal- tungsabläufe und damit die Effektivität des Verwaltungshandelns, indem der Zugriff auf un- mittelbar entscheidungsvorbereitende Arbeiten eingeschränkt wird. Gesetzeszweck soll auch sein, eine vollständige und unbefangene Aktenführung zu gewähr- leisten. Inwiefern eine mögliche spätere Herausgabe diese beeinflussen könnte, muss von 35 OVG NRW Beschluss vom 19. 6. 2002, Az. 21 E 1487/04. 23
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der informationspflichtigen Stelle aber ausführlich und im Einzelfall nachvollziehbar darge- legt werden. Nach BVerwG kann dies auch noch nach Abschluss des Verfahrens der Fall 36 sein. Der Begriff der Beratung erfasst nur den Vorgang der internen behördlichen Meinungsäuße- rung und Willensbildung. Geschützt sind daher die Interessenbewertungen und Gewichtung der einzelnen Abwägungsfaktoren, die den behördlichen Entscheidungsprozess beeinflusst haben. Dazu zählen auch die Besprechungen, Beratschlagungen und Abwägungen, also der 37 gesamte Vorgang des Überlegens. Umfasst sind schriftliche oder mündliche behördliche Meinungsäußerungen und Informationen über die Willensbildung. Nachteilige Auswirkungen kann das Bekanntwerden der Informationen auf einen Entschei- dungsprozess laut Gesetzesbegründung dann haben, wenn die Entscheidung bei Offenba- rung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme, der also bei Vertragsverhandlungen das Bekanntwerden die Verhand- lungsposition der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigt würde. Dies muss im Einzelfall dargelegt und begründet werden. Nicht bei allen vertraulichen Beratungen wird die Veröf- fentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Beratung haben. Vom Schutz der Vertraulichkeit der Beratung ausgeschlossen sind jedoch die Informationen, die zur Grundlage der Beratungen bzw. des Meinungsaustausches gemacht werden, und das 38 Beratungsergebnis selbst. Somit wird das gesamte Verwaltungsverfahren als solches nicht 39 unter den Begriff der Beratung zu fassen sein. Der Schutz umfasst also nicht das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungs- findung dienen kann. Folgende Informationen stellen beispielsweise keine die konkrete Ent- scheidung unmittelbar vorbereitende Unterlagen dar: - Unterlagen über eine Ortsbesichtigung - fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter oder Träger öffentlicher Belange - von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftstücke Allerdings ist zu beachten, dass anders als in anderen Informationszugangsgesetzen das „lau- fende Verfahren“ keinen eigenen Ablehnungsgrund darstellt und damit nicht per se ge- 36 so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14/11 –, zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG des Bundes. 37 BVerwG, Urteil vom 02.08.2012, Az. 7 C 7.12. 38 OVG Schleswig, Urteil vom 15.09.1998, Az. 4 L 139/98. 39 BVerwG, Urteil vom 02.098.2012, Az. 7 C 7.12. 24
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