06-23-grundrechtlich

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige zu stellen

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—                             — Von:                                       Lange, Anne-Kathrin, Dr. Gesendet:                                  Montag, 22. Juni 2020 11:54 An:                                         RegVI3 Betreff:                                    WG: mögliche Anzeige gegen TAZ Liebe Frau Fischer, bitte z.Vg. nehmen. Vielen Dank undviele Grüße Anne-Kathrin Lange Von: VI3_ <VI3@bmi.bund.de> Gesendet: Montag, 22. Juni 2020 11:22 .n: VALVI_ <VI@bmi.bund.de> Cc: VI3_ <VI3@bmi.bund.de>; GI3_ <GI3@bmi.bund.de>; Grünewälder, Björn <Bjoern.Gruenewaelder@bmi.bund.de> Betreff: mögliche Anzeige gegen TAZ Hier die grundrechtliche Kurzbewertung: Der TAZ-Artikel könnte einen Straftatbestand erfüllen. Das Stellen einer Strafanzeige durch BM Seehofer stellt daher unter keinem möglichen Blickwinkel einen Akt der Zensur dar. Vielmehr ist ein Anzeige die Mitteilung eines Tatverdachts mit der Anregung zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es bedarf dazu weder der eigenen Schädigung noch eines besonderen persönlichen Interesses. Auch Behörden können Anzeige erstatten. Grundsätzlich steht das Recht, Strafanzeige zu erstatten, jedermann zu, auch dem Bundesinnenminister. Er hat jedes Recht und die Pflicht, sich schützend vor die Beamtinnen und Beamten der Polizei zu stellen. Darüber hinaus hat das Stellen einer Anzeige durch BM keine Eingriffsqualität, die den Schutzbereich der ‚„nerkanntermaßen gewichtigen) Pressefreiheit verletzen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht völlig klar außerhalb jeglicher strafrechtlicher Relevanz liegt. Überdies stehen die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stellen in keinerlei Weisungsverhältnis zum BMI, so dass bei unabhängiger Prüfung durch diese Stellen nicht in das Grundrecht der Pressefreiheit eingegriffen wird. Eine Grenze besteht erst bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, etwa wenn wahrheitswidrige Angaben gemacht werden oder der Anzeigeerstatter in keiner Weise davon überzeugt ist, dass das angezeigte Verhalten strafbar ist. Hier sind jedoch die Instrumente des Straf- und Strafprozessrechts wiederum gegen den Anzeigeerstatter vorrangig. Dr. Anne-Kathrin Lange Referat  V 13 (Grundrechte und Verfassungsstreitigkeiten) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Tel: +49 30 18681-10197 Fax: +49 30 18681 5-10197 E-Mail: AnneKathrin.Lange@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.de
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Von:                                        Lange, Anne-Kathrin, Dr. im Auftrag von VI3_ Gesendet:                                   Dienstag, 23. Juni 2020 14:09 An:                                         Griesbeck, Michael, Dr.; UALVI_ Ce:                                         vi3_ Betreff:                                    Grundrechtliche Bewertung der taz-Kolumne „All Cops are berufsunfähig" von Hengameh Yaghoobifarah Lieber Herr Dr. Griesbeck, aus grundrechtlicher Sicht ist die taz-Kolumne „All Cops are berufsunfähig“ von Hengameh Yaghoobifarah als vermutlich noch von den Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 bzw. 3 GG gedeckt zu bewerten: 1.   Grundsätzlich: bei den Inhalten der Kolumne insbesondere unter der Überschrift, die in Anlehnung an die bekannte Abkürzung A.C.A.B. (All Cops Are Bastards) gewählt worden sein dürfte, dürfte es sich um Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5.Abs. 15.1 GG bzw. um Äußerungen handeln, die von der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 15. 2 GG und der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachenbehauptungen, jedenfalls wenn sie Grundlage von Werturteilen sein können. Eine von vornherein durch Art. 5 GG nicht mehr geschützte Schmähkritik dürfte in den Inhalten noch nicht zu sehen sein. Eine solche herabsetzende Äußerung nimmt nach dem BVerfG erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr de       Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272 <284>). Nach neuester Rechtsprechung des BVerfG vom 19. Juni 2020 folgt der Charakter einer Äußerung als Schmähkritik nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung. Im verfassungsrechtlichen Sinn zeichnet sich die Schmähung dadurch aus, dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher Feindschaft („Privatfehde“) oder aber auch dann, wenn - insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets — Personen ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden. Eine solche Annahme bedarf einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen Darlegung. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlichist, letztlich (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik oder Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse ist und damit nicht allein der Verächtlichmachung von Personen dient.
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c.   Die Kolumne ist klar als Meinungsartikel gekennzeichnet und stark überspitzt, ggfs. sogar satirisch geschrieben und bettet die fiktiven Folgen der derzeitigen Debatte um Rassismus und Polizeigewalt in den USA und in DEU in eine ebenfalls fiktive Zukunft ohne Polizei, aber bei Beibehaltung des Kapitalismus ein. 2. Diese Meinungsäußerungen dürften hE auchnicht zugunsten des Ehrschutzes der Polizei als Kollektiv zurücktreten. Die Außerungen dürften hierzu derart allgemein sein, dass sie sich in der Anonymität verlieren. Zu diesem Ergebnis kam auch Referat ÖSI1 bei seiner Vorbereitung für PK nachder gestrigen IMK. Es sah den Tatbestand der Beleidigung als nicht erfüllt und hat lediglich Ausführungen zu $ 130 StGB gemacht. Insoweit sieht ÖS I 1 lediglich den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an, am subjektiven Tatbestand hatte es mit Blick auf die Kunstfreiheit (Satire) Zweifel. Auch aus hiesiger Sicht dürfte bei verständiger Zugrundelegung der Wechselwirkungslehre bei der Anwendung der Strafvorschriften eine strafrechtliche Verurteilung in Ansehung des überragenden Rangs der betroffenen Rechtsgüter des Art. 5 —       Abs. 1 und 3 GG unverhältnismäßig sein. 3. Grundsätzlich gilt für Kollektivbeleidigungen a.   Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind strafrechtlich nur relevant, wenn «    sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, «    der klar abgrenzbar und überschaubar ist und ®    dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Ansonsten verliert sich die Beleidigung in der Anonymität. Die Nutzung der Abkürzung A.C.A.B. - trotz Anerkennung, dass dies für „All Cops Are Bastards“ steht — wurde die strafrechtliche Relevanz i.d.R. verneint. Für eine Zeitungskolumne unter derselben Chiffre, die völlig unabgegrenzt alle Polizisten in DEU in einem fiktiven Szenario treffen soll, dürfte nichts anderes gelten. b.  Gleiches gilt für die Möglichkeit der Beleidigung von Personengemeinschaften. Auch hier wurde in der der Rechtsprechung in der Regel die Beleidigungsfähigkeit der „Polizei als solchen“ verneint, da Voraussetzung für die Beleidigungsfähigkeit einer Personengemeinschaft ist, dass sie *    eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und *    einen einheitlichen Willen bilden kann. Mit besten Grüßen Anne-Kathrin Lange Dr. Anne-Kathrin Lange
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Referat  V 13 (Grundrechte und Verfassungsstreitigkeiten) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Tel: +49 30 18681-10197 Fax:  +49 30 18681 5-10197 E-Mail: AnnekKathrin.Lange@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.de
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