NONE
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
2 wird 04-2020-20:44 Une »Das Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, durch Rechtsverord-~ -{Formatiert: - - Einzug: Links: 2;25 cm nung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tutin bseudonyniisiertele Form einzelfalibezogene Angaben tiber vonihnen un-— ~~ { Kommenttiert [RB63]: Der Zusatz ist erforderlich. tersuchten Proben in Bezug zu bestimmten i Krankheitserregern zu Ubermit- teln. ins— Kommentiert [RB64]: Woflir? ~~ Inder Der vorstehende Satz . Reehtsverordnung nack-Satz-3-kann sieht eine besondere bestimmt werden, Verordnungsermachtigung.vor. Wenn Satz 2 nach hinten rackt, wurde-er fiir alle davor 1. weiche Angaben innerhalb welcher Fristen Uibermitteln Falle gélten. zu sind, oy genannten Formatiert: Einzug: Links: 2,25 cm, Tabstopps: 3 cm, 2. welche anzuwenden Verfahren sind, bei der Bildung der Pseudonymisierung pach-Saiz-2 | “s Links + Nichtan 2,25 cm | Kommentiert [RB65]: Satz 2 setzt 3. in welchem Verfahren und in welcher Hohe die durch die Ubermittlungs- Les voraus, regelt sie aber nicht, die Pseudonymisie- | pflicht entstehenden Kosten erstattet werden und weickerwer JeberKos- tentragerdiese Kosten Gbermimmitragt-, esr + Formatiert: Schriftfarbe: Automatisch } bb L In Satz 2 werden vor dem Wort, iibermittelten’ die Worter .nach Satz 1 odere -- Formatiert: Nummerierung (Stufe 3), Einzug: Links: 0 der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2" eingefiat. SS AN \ NX cm, Tabstopps: Nicht an 2,25 cm | 12. in-Nach § 14 Absatz 8-wird foigender Satz 1 werden die folgendent -SAtzeatz einge- », [Formatiert: Revision Text. Nicht Hervorheben J fuigt: \ Formatiert: Revision Text, Nicht Hervorheben J ,Im Fail, dass -einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutune—Tragweite vorn Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestelit worden ist, kann die Rechtsver- ordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz=H giltentsprechend." _-4 Kommentiert [RB66): Bitte erganzen, was-hier ent- sprechend gelten.soll.Auch in der Begrlindung fehit die 13. § 16 wird wie folgt geandert: Angabe. Ist Satz 1 gemeint? a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: Kommentiert [RB67}: Handelte es sich denn vorher nicht um Verhitungsmasnahmen? Die Stellung von § 16 im Absehnitt Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten* L§16 , é deutet jedenfalls deutlich darauf hin. Wird jetzt eine An- derung vorgenommen;, kann dies den Eindruck erwé- Verhitungsmagnahmen®] §§ / cken, dass és sich-bisher bei den Ma&nahmen nach Aligemeine 16 und 17-nicht-um Verhiitungsmaknahmen gehandelt hat. b) In Absatz 1 Satz 1 wirddas Wort ,Ma@nahmen* durch das Wort ,Verhitungsma@- nahmen* ersetzt. Kommentiert [RB68]; Das: Wort Mafnahme taucht in § 16 mehrfach auf. Soll. dort: nicht jeweils umformuliert werden? Unterschiedliche Bezeichnungen nahe; dass 14. Die In § 17 wird die Uberschriftves-8+7 wie folgt gefasst: es sich umunterschiedliche Dinge handelt. ist das ge- : wollt? Kommentiert [RB69]: Auch hier stellt sich die Frage; »§17 ‘ ob-es:sich bisher nicht-um Verhttungsmagnahmen ge handelt hat. Besondere Werhitungsmanahmenl der zustandigen Behérde,Rechtsverordnunger _, Konsequenterwéise miisste dann wohl auch in:der Vor- durch die Lander". - schrift selbst van Verhttungsmagnahmen gesprechen werden. 15. § 19 wird wie folgt geandert: Kommentiert.[RB70}: Ein Eingriff indas Grundrecht , auf kérperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. .2 Satz 1.GG) a) Absatz1wirdwiefolgtgefasst = eee Y wird nicht zitlert:s0-dass die Beratung, Untersuchung sowie ambulante Behandlung:als MaBnahme verstan- (1) Das Gesundheitsamt bietet beztiglich Ubertragbarer Krankheiten, insbe- den, die lediglich "angeboten" wird (so ja auch der sondere bei Tuberkulose oder sexuell Wortlaut) und von den'Betroffenen nicht + atich nicht im Ubertragbaren Krankheiten, Beratung und Rahmen des "aufsuchenden Angebots" angenommen - Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen werden muss. Eine zwangsweise Behandiung ~ oder Einrichtungen sicher. SieseDie Beratung und Untersuchungse sollen ftir Perso- auch Untersuchung, sowelt diese mit einem Eingriff.in nen, deren Lebensumstande eine erhéhte Ansteckungsgefahr fiir sich oder andere Art, 2 Abs. 2 Satz 1.GG verbunden ist - kannvauf diese Norschrift (neu wié alt) nicht gestdtzt werden.
~ 19 -Bearbeltungssiand: 22 1.2020 20.14 UnrBearbal _ —- { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. mit sich bringen, auch.aufsuchend angeboten werden und kénnenim Einzelfall die | ambulante Behandlung durch eine Arztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies _ Kommientiert [RB71]: Soll es hier nicht mehir-nur um zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Gbertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziiglich sexuell Anspruch genommen werden, soweit hierdurch dbertragbarer Krankheiten die Geltendmachung von Kosten- anonym in "| eine arztliche die ambulante Behandlung Behandlung gehen? Wer soll ansonsten vornehmen? erstattungsansprichen nicht gefahrdet wird. Die zustandigen Behérden kénnen mit den MaBnahmen | nach Satzden SatzenSatz_1 bis 3 Drittelbeauftragen." Kommentiert [BH72]:Wer sollen diese Dritte sein? b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefiigt: ~ Kann das jeder'sein, auch mit-Blick auf die -Untersu- chung und ambulante Behandlung? »WennDritte nach Absatz 1 Satz 4 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager | auch zur Tragung dieser-der SachkKosten verpflichtet, soweit siediese angemes- sen sind.“ 16. § 22 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". Komimentiert [R&73]: Die Ausfiihrung ausder Begriin- b) Folgender Absatz 5 wird angefiigt: dung, die Dokumentation é Z erfolge analog-der Impfdoku- mentation; tindet-sich hier nicht wieder, Hier ist nicht (5) Derimmunstatuseiner Person in Bezug auf eine bestimmte Ubertragbare_/ Kiar, wie-die Dokumentation érfoigen soll. Ein. Ausweis Krankheit kann durch eine Arztin oder einen Arzt dokumentiert werden (Immunsta- *. wie:bei der Impfdokumentation ist:nicht vorgesehen? N Wie'soll die Nachweisftihrung stattdessen erfolgen? tusdokumentation). Die Immunstatusdokumentation muss in Bezug zur jeweiligen \ Gbertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten: Kommentiert [BH74]: Der Begriff-findet-sich bisher im: Gesetz nicht, sodass nicht Klarist, was.er meint. Er 1. Narseden Namen der Krankheit, gegen die Immunitat nachgewiesen ist, sole in'§2:-definiert werden. Kommentiert [RB75]: Bitte prifen,.ob das gemeint ist. 2. das Datum der Feststellung der Immunitat, / Die Verantwortlichkeit misste geregelt werden: fif Kommentiert [RB76]: Bestatigung wovon. 3. die Grundlage der Feststellung der Immunitat, t / if Kommentiert [RB77]: Wie bei Nummer 4: 4. Nameden Namen und die Anschrift der Person, die gis tir-die-Fesistelung-der {RB78]: Dié Immunitat fesigestellt hal.weranivediichen-Rermsen sowie f / (1 der Setostatus Kommentiert Anderung impliziert, auch fir die Begriindung eines. Beschaf- dass ge js ;| tigungsverhdltnisses relevant sein kann, mit-anderen iy '| Worten, dass eine Bewerberin/ein Bewerber 5. die Bestatigung in Schriftform oderin elektronischer Form mit einer qualifizier-,' / f nicht vorhandener Antikdrper-gégen wegen ein. Virus nicht éin- ten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel + | gestellt wird. Anders als bei Impfungen-fiegt es jedoch durch die Person, die die:fir-dieFesistellung-derimmunitat der Betroffenen, ob sie die Antikérper fesigastelit hailver : nicht in'der.Hand @aniwertiche-Persen. haben oder nicht..Es wird daher empfohlen, :noch-ein- ' f mal:aus arbeitsrechtlicher Sicht zu priifen, ob die Ableh- nung eines Bewerbers mit Blick auf den Serostatus im- Zusaizlich zu den Angaben nach Satz 2 kann die Feststellung aufgenommen wer- ' mer zulassig ware. Gof. sollte-hlerauch noch einmal. den, dass eine Ansteckungsfahigkeit in Bezug auf eine bestimmte ubertragbare ; BMAS um Prifung gebeten werden. Solite-dies nicht Krankheit | ausgeschlossen ist*.,- f ’ der Fall sein, so durfte das: Datum aus réchtlicherSicht nicht fur den Zweck, ,Entscheidung daten-schuiz- 17. In § 23a Satz 1 werden die Worter ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhttet j Uber die Begrtindung eines Beschaftigungsverhaltnis- ,Ubertragbare Krankheiten‘ersetzt, ses" verwendet werden. Die Vorschrift ware dann ein- werden kénnen,“durch die Worter scehrankender.so zu fassen, dass Daten iiber den Sero- status nut zur Entscheidung aber Art-und Weise der Be- 18. § 25 wird wie folgt geandert: schaftigung verwendet. werden diirfen. Kommentiert [RB79]: Es gibt bereits éinen.Absatz 5. a) In Absatz 2 Satz 1 werdenwird die Angabe-Worter_,§ 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 “durch Daher muss ein neuer Absatz 5 eingefligt und in einem die Aagabe-Werter ,§ 16 Absatz 1 Satz 2., Absatz 2, 3, 5 und 8“ ersetzt. é f weiteren Anderuingsbefeh!der bisherigé Absatz 5 zu é Absatz 6 werden. Kommentiert [RB80]: Siehe hierzu auch die Ausfih- | rungen im Afischreiben.
“| - 20 -Bearbeltungssiand 2,04.2020 20:14 Unriearbel Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ht fungsstand 04.2020-2044 Une (5) Berechtigt zuzur Anordnung »der Verpflichtung zur Duidung einer MaB- 7 nahmen im.Sinne des Absatzes 2sind-bel-Gefahr-inVerzug-auch die Poli-— Kommentiert [RB81]: Dieser Satz ist zwar nicht schén, ~ 3: Satz - zeibehorden|-GefahrinVerzug liegt| -vor,-wenn-Fatsachen-die- allerdings ist.die bisherige Formulierung zu ungenau: da An-, Ubertragungbésonders der Poli-zeivolizugsdienst ja-nicht selbst die Blutent- nahme rechifertigen, dass eine gefahrlicher Krankheitser- ty hahme oder eine andere Ma&nahme im:Sinne des Ab- reget jaufeine andere:Person-stattgefunden-hat,flr diese Person-daher-auforund- satz 3 Satz 2 durchflihren kénhensoll, ts kénntelund-einerecht-—11 ‘ Kommentiert N der Uberragung eine Gefahr fur Leib und Leben bestehen [RB82]: Aus-Satz.1.geht nicht eindeutig zeitige Einschaltung des zustandigen Gesundheitsamtes nicht méglich ist: Mag. i ‘ hervor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen.:des Ab- nahmen nach Satz. i/dirfen flurvon-einent Arzt durchgeftiart werden; Absatz 35)! \ satz 1 vor-liegen mussen. Dies misste unmittelbar im Satz 3 und 4 gilt entsprechend. das zustandige Gesundheitsamt Die Polizeibehdrden ins Benehmen sind verpflichtet, lunverzuiglich ri \CRegelungstext klargestelit werden. zu setzen/'- - - - - - - - - - - -- uh Kommmentiert [RB83]: Eine ;Gefahr in Verzug*-Situa- yak tion zéichnet sich‘inerster Linie durch das zeitliche Mo- c)_ Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. at itt ment aus. D.h. eine Eilzustandigkéit wegen Gefahr in yt Verzug greift regelmaBig nur dann, wenn-dié-eigentlich ny bet 19. § 27 wird wie folgt geandert: ahs zustandige Behdrde nicht rechtzeitig erreicht werden ay Feet kann, 'um.den miter MaBnahme verfoigten Zweck zu erreichen. Auf diese zeitliche Komporiente wird hier a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: \| gafizlich verzichtet. Ohne das Vorliegen einer solchen Zeitlichen: Komponente lasst sich jedoch eine derartige rf Eilzustandigkeit kaum rechtfertigen, ayy Kommentiert [RB84]: Wann noch? $27 { Kommentiert:[RB85]: Das.ist keiné:sonst imifSG ver- Gegenseitige Unterrichtung*. wendet Formulierting. Geht-es hier um bedrohiliche Krankheiten im Sinne vor §:2. Nummer Vs Ubertragbare b) Absatz 1 wird wie folgt gedndert: 13a? Falls ja, bitte auch so formuliéren, Kommentiert [RB86]: Laut Gesetzesbegriindung soll aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter* werden die Worter ,bezie iS6-O- die Vorschrift' der Eigensicherung von Polizeivolizugs- und Stellen nach den§§ 54 bis 54b" beamten die-nen. Allerdings ist der Tatbestand, der all- der die zustandigen Behorden eingefiigt. ry gemein-auf ,andere.Personen’abstelit, deutlich weiter 4 als die Gesetzesbegriindung. Was ist hier ist gewollt? bb) Folgender Satz wird angefiigt: Eine allgemeine Eilzustandigkeit der Polizei?. »Die zustandigen Behérden_und Stellen nach_den §§ 54 bis 54b unterrichten Kommentiert [RB87}: Und was macht die Polizei z. B. mit den ausgewerteten Blutproben? Wenn sie nur der das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz bertihrt Information des.angegriffenen Polizeibeamten dienen sind, und Ubermittelt diesem die zur Erfillung von dessen Aufgaben erforder- Soll, stellt sich die Frage; ob es nicht effektiver ist, wenn lichen Angaben, sofern ihnen die Angaben vorliegen.“ er'sich selbst testen lasst.. Wenn sich die Infektion.erst nach einer gewissen Zeit nachweisen Jdsst, musste zur 20. Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefiigt: Rechtfertigung der Eilzustandigkeit noch begriindet werden, weshalb nicht ein Tatigwerden des Gesund- héitsamts abgewartet werden kann. iGegen Personen, die nachweisen, dass sie.nach dem Stand der medizinischen« Kommentiert [BH88]: Welche MaBnahmen sind hier Wissenschaft die tbertragbare Krankheit, wegen der SchutzmaRnahmen getroffen |, gemeint? In Satz 1 wird auf Ma&nahmen im Sinne dés werden, nicht-oder nicht. mehr-libertragen koénnen, dirfen Ma@nahmen nach den Sat os ,_Absatzes3 Satz 2: verwiesen, zen 1 und 2 nicht-angeordnet werden * - oe a Kommentiert.[RB89]: Es ist-unklar, ob das: vor oder \ i nach der: Anordnung seiri soil. Wenn es-davor sein soll, 21. In § 30 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: kann das Gesundheitsamt auch direkt selbst tatig:-wer- den. . Formatiert: Nummerierung (Stufe 2), Einzug: Links: 0 »§30 v cm, Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 3°cm ‘ Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), Absonderung". Einzug: Erste Zeile: 0,62 cm, Tabstopps: 2,25 cm, Links 22. Bera § 43 Absatz 1 Satz-2-wird folgender Satz angefiigt: Kommentiert [RB90]: Bitte unbedingt prifen. »Die oberste Landesgesundheitsbehérde oder einedie von ihr bestimmte Stelle kann Die Vorschrift Verengt den Anwendungsbereich der Ge- neralkiausel:des Satzes. 1 massiv. Nach Satz 1 (auch in bestimmen|,dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine yor Aufnahme der Tatigxeit Verbindung mit § 32:Satz 1) sind-nicht nur unmitte{ [3] durch den Arbeiigeber oder Dienstherrn erteilie und von diesem zu dokumentierende Belehrung Uber die in § 42 Apsatz 1 genannten Tatigkeiteverbote und { Kommentiert [RB91}: Wie? im Einzelfall oder generell? | Uber die Verpflichtung nach Absalz 2 vor fuinahmedertatigkeitersetzt werdenkann Kommentiert [RB92]: Der Vérweis auf Absatz-4 er- scheint ungtinstig, weil die Vorschrift auf den Fall der 23. Die Uberschrift des Abschnitts bestehenden Beschaftigung zugéschnitten ist, zehrten-10. wird wie foigt gefasst:
Une fungectand:22.04.2020-20-44 Beare -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. | »10.Abschnitt Volizug des Gesetzes und zustandige Behérden. 24. § 54 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug durch die Lander". b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht" die Worter Jundseweit-dieses Gesetz durch die Lander vollzogen wird'{ eingefugt, oe _'-~ Kommentiert [R893]; (st das erforderlich? Es dirfte seibsiverstandlich:sein, dass jedes.Land nur-die Ver- 25. Nach § 54 werden die folgenden $§§ 54a undbis-§ 54b eingefigt: waltungsorganisation regein kann, soweit es zustandig ist. | ~~ Kommentiert [RB94]: Die Bundeswehr ist keine milita- tische Behdrde, sondern besteht aus den Streitkraften (1) Im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der (Artikel:'87a GG)-und der Bundeswehrverwaltung (Arti- dieses Gesetzes kel 87b Nur die Vollzug den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft GG). Bundeswehrverwaltung besteht aus Behérden,also Stellen, die Aufgaben der éffentii- chen Verwaltung wahmehmen. 1. Soldaten der Bundeswehr, 2. weitere Personen, die Sich in festen Oder mobilen Einrichtungen.befinden,.die-von der Bundeswehr betrieben.werdén, befinden, oe __ ~~ 7} Kommentiert [RB95]: Besteht zwischen ,sich. befinden" im Sinnvon:-Absatz 1 Nummer 2 und.,sich aufhatten® im 3. lAngehdrigeausiandischer Streitkrafte auf der Durchteise sowie im Rahmen-von Sinn der Absatze 3und 4 ein Unterschied? Ubungénund Ausbildungen in Bezug auf die Anwendung infektionsschutzrechti- cherMaBnahmen, _-- ~ | Kommentiert [R896]; Unkiar. ist gemeint: ,die Anwen- dung infektionsschutzrechtlicher MaRnahmen auf Ange- 4. Grundsticke, Einrichtungen, Ausriistungs- und Gebrauchsgegenstinde der Bun- hérigeauslandischer Streitkrafte-auf der Durchreise s0- deswehr, wie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen oder . ,infektionsschutzrechtliche MagBnahmen gegentiber An- . os . gehdrigen auslandischer Streitkrafte, die sich auf der im Bereich . . | | 5. der Bundeswehr die Tatigkeiten mit Krankheitserregern. : Durchreise oder im-inland an Ubungen.oder-Ausbildun- ‘. [gen teilnehmen*? (2) [Soweiterforderlich,unterstutzen sich das zustandige Gesundheitsamt und die Kommentiert [RB97]: Welcher Ausschnitt aus.dem Ge- zustandigen Stellen der Bundeswehr gegenseitig bei ihren Ermittlunger] in Bezug auf >. schaftsbereich dés BMV4q ist hier gemeint? Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. _ > , {| Kommentiert [BH98]: Wer entscheidet: ob dies erfor- . _ . \_ Gerlich ist? (3) Bei Soldaten, die sich dauernd oder voriibergehend auerhaib . der in Absatz \ = - 1 Nummer = 2 genannten a Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen der Bundes- Sinne | oe im wehr zur Bekaémpfung Ubertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zustandigen ommentert Wor’ § 252 Falls eg nein, bitte aesseen umformutisren, Gesundheitsamt zu treffen. Kommenitiert [RB 100}: Was ist mit den Manahmen ~ der Polizei die in Nurimer 18 Buchstabe b vorgesehen (4) Bei Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich dauernd oder vortibergehend | sind? Sind diese hier auch erfasst? auferhalb der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Einrichtungen aufhaiten, sind die /’ . Kommentiert [BH1011: Absatz 1 Nummer 3 regett nur MaRnahmen des zustandigen.Gesundheitsamtes zur Bekampfung tibertragbarer|_,’ ,' wer fur-dent Vollzug des SG im Hinblick auf die dort gé- Krankheiten im Benehmen mit der zustandigen Stelle der Bundeswehr zu treffen. tnannten Personen / zustandig ist, nicht mehr. Es hat den / |Abschein, dass hier mehr. geregelt werden soli, namlich, (5) Absatz 1:Nummer’3 gilt nicht fir auf Grund volkérrechtlichér Vertrage in.der dass das IfSG auf die in & Bundesrepublik Deutschland stationierte auslandische Streitkrafte. Fur diese gelten die / / fie) anwerdbar ist: Wenn Bbsat2 das der genannten irda Pall gein.solite, be: dart es der Umformulierung, Die Regelung wiirde dann in den vélkerrechtlichen : . : ~ Vertragen vorgesehenen Regelungen. aber systematisch:auch nicht in § 54a passen.
- 22 Beard Nsra § 54b Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen Einzug:Links: obliegt t 0,75 cm der Vollzug dieses Gesetzes fiir Schienenfahrzeuge sowie fiir ortsfeste Aniagen zur ' Kommentiert [RB102]: Die Bezeichnung wird'in.§§ 16 ausschlie@lichen Beflillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- und'17 nicht durchgangig: verwendét. Daraus kann der weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behérde nach den §§ fi Schluss gezogen werden, dass nicht alle dort etwahn- 37 bis 39 und 41 betroffen sind.“ ten MaBnahmen érfasst sind..Eine soiche Anderung.soli it laut der Begrtindungaber nicht vorgenommen werden, 26._In-§ 7 56 Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe-wie folgt gefasst; ot Formatiert: Revision Abschnitt Bezeichner, Einzug: Links: i 0,75 cm 26- wDie Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten«’ | Kommentiert [RB103]; Siehe Anmerkung zu Nummer nach Einstellung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Apsonderung oder nach dem ; 3 Buchstabe:a Doppelbuchstabe bb; Da nicht alle Teile Ende der voribergehenden SchlieRung oder der Untersaqung des Betretens nach Ab- a des § 5 Absaiz 2. Nummer:6 bewehrungsfahig und be- satz 1a Satz 1 bei der zustaéndigenBehdérde zu stellen." wehrungsbedirftig sind; wird diesé Norm im'Hinblick werdenird dasdieWortAngabe auf die Bewehrung zieigerichtet zu untergliedern sein, unm-daran anschlieBend dié erforderliche differenzierte Bewehrung in'§73 Absatz 1a Nurnmer 1 vornehmen zu k6énnen. Kommentiert [RB104]:Siehe:die Anmerkung-zu § 75 Absatz 1:Nummer 1. 27. in § 65 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,Ma&nahme“ durch das Wort ,Verhdtungsmag- ! Kommentiert [RB105]: Das Wort "jeweils"ist einzufd- nahmefersetzt gen, da die: Wendung "auch.in Verbindung:mit einer. 28. Der Rechtsverordnung nach'§32 Satz 1"richtigerweise vierzehate-1.4, Abschnitt wird aufgehoben. im ktnftig nicht nur auf eine-Norm (§28-Absatz + Satz 1), i,! sondern auf mehrere Normen zu beziehen sein-wird. 29. Die bisherigen-Abschnitte~ Kommentiert [RB 106}: Die inhaltlichen Anderungen in des 15. Abschnitts wird wie folat gefasst-- § 5. Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f fihren dazu, dass f § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f auch Inhalt. der Bu®geldvorschrift werden sollte, Dies scheint im-Hin- blick auf-die-aktuell bewehrten inhalte-der Buchstaben 14. Abschnitt c,d, eund g des’§5.Absatz 2 Nummer 4 sachgerecht, Straf- und BuBgeldvorschriften", cum anderen wurde § 32 Satz. Trach Abschluss der ily ! hiesigen Mitprufung im Rahmen des “Gésetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage 28-30. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: : von nationaler.Tragweite" vom.27.3.2020 (BGBI. 1S. 180 q 587) in § 73 Absatz:'1a Nummer 24 eingestelit,. Hierbei M ist-offensichtlich.Gbersehen worden,.dass die beweh- a) in Nummer 1 wirdwerden die Angabe-VWorter.,Nummer 1 oder 2“ durch die Angabe Wh rungsrelevanten Inhalte:des § 32:Saiz 1 bereits in’§.73. W6rter ,Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe bfersetzt, Absatz 1a Nummer 3, 6,114, 12 und 13:mittels der zu- treffenden Werdung "auch. in. Verbindurig mit einer b)__[In Nummer 6 wird die Angabe ,§ 28 Abs. 1 Satz 1"durch die Angabe-Worter ,§ 1 Rechtsverordnung" unmittelbar durch das IfSG buk- 28 Absatz 1 Satz 1 wid-oder Satz 2, § 30 Absatz 1 oder § 31/ jeweils{' géldbéweht und im Wegeeinés unechten Mischtatbe- ersetzt:) _ a standes bei Verbrejtung bestimmter Krankheiten. oder Krankheitserreger durch § 74'strafbewehrt sind. Die ob- S) Nummer 24 wird wie folof aeandert solete Einstellung des:§32 Satz 1 In die Blankettnérm des §°73Absaiz 1a bedarf daher.dér Korrektur. aa) Die Angabe ,Buchstabe c,d. e, 9° wird durch die Wérter ,Buchstebe c bis f+ + Formatiert: - - oder 9° ersetzt, Nummerierung (Stufe 3) LF Kommentiert [RB 107]: Die-Entscheidung,.den bisheri- , bb) Die Angabe .§ 32 Satz 1,“wird cestrichen. é gen § 75 Absatz 1: Nummer’t in BuSgeldtatbestande Zé f umzuwandein, wird mit Blick auf die aktuellen Um- stande in die Verantwortung des BMG gestelit, aufgehobengestdépen.) 7 31, beSis 75 Absatz t wire-die-Nummer 1 gestichen.wird | ‘ Aus nebenstrafrechtlicher Sieht weisen wir aber auf Fol- 32. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folot gefasst: gendes hin: Die undifferenzierte Aufhebung aller in § 75 Absatz:4 Nummier1 normierten Straftatbestande und ihre kdnf tige Bewehrbarkeit lediglich ais Ordnungswidrigkeitéen nach.§-73 Absatz 1a Nummer 6 ist im Hinblick auf eine Uberzeugende Unrechisbewertung fragwiirdig: Da die entsprechenden Normen des. lfSG. auf unterschied [4]
als. Abschnitt “~*" Formatiert: RevisionAbschnitt Bezeichner, Einzug: Links: . 0,75 cm Ubergangsvorschriften*. Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz 20. Juli 2000 vom (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 1 dieses-Geseizes-geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. [§5 Absatz 2: Nummer 7 wird-wie folgt geandert: a) In Buchstabe c wird das Komma-am Ende durch ein Sémikolon érsetzt. b) Buchstabedwirdaufgehoben; Kommentiert [RB108}: Die ZAPrO gilt nach § 133 ~ - _. ZApprO fur Studierende weiter, die'Vor dem.1,, Oktober 2. § 5b wird aufgehoben. 2020 ihr: Studium begorinen haben. Daher bitte priifen, ob es-der Regelungnicht doch noch tiber:den 1." Okto- 3. |§ 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 Wirdaufgehoben. OE Too ber 20n) hinaus bedart fag tn-§56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: [Speers 42: sieht vor, dass [RB 109}: Bitte prifen, Artikel 1 Nummer zwei Satze eingefiigt werden. | 4 ,Die Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zw6lf Monaten nach Ein - - Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, steilung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende der Absonderung oder nach dem Einzug: Links: 0,75 cm Ende der voruber-qehenden SchiieRung oder der Untersaqung des Betretens nach Ab- Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 24 wird wie folgt geandert: a) Der bisherige-RegelungstextVVortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefiigt: (2) Fur eine die Uberpriifungnach -Absatz-tauf empiischer Datengrundiaga Ubermitteln die zugelassenen Krankenhauser die Daten cema® § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a uid Numivier 2 Buchstabe b bis h des Krankenhausent- _ - Kommentiert [RB110}: Bitte priifen.NachNummer 2 geiteesetzes an dievon demman-die-vem Institut flr das Entgeltsystem im Kran- Buchstabe a ist auch der unveranderliche Teil der Kran- kenhaus gefiihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren kenversichertennummer zu tibermittein, Damit kann Datentragern nach § 290 Absatz 2 Satz 1 SGB V eine Identifizietung des, Patientén erfolgen. Dies diirfte flr den hier verfolg- ten Zweck nicht erforderlich sein.
"16, nuar dem 2020 2020 20:14 tungsstand-22 04 2090 20-44 Line UbrBeerecl- ~~ [ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1. bis 2020 zum Juni 15. Juni Patienten, 2020 nach fir Patientinnen Mai.2020 und diedem teilstationdrer zwischen 1.Je-~ - Formatiert: Revision Nummerierung (Stufe 1), Einzug: voill- Behandlung Links: 2,25 cm, Erste Zeile: 0 ¢m, Tabstopps: 2,25 cm, ee und 31, oder aus De sind entlassen Krankenhaus dem wodel aero Listentabstopp + Nicht an 3 cm 2. _-bis zum 15. Oktober 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem Lsanuar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationdrer Kommentiert [RB111]: Die Patienten der Zeit vom die-Ba-” — aus 1edanuar bis 31. Mai 2020. werden damit doppelt uber- ~ehanelunedemKrankenhaus aus snllassen worden ene.sunt2020. mittelt, Ist das gewoilt? OLE 1 22D eh Ake: 20 uumelch L sy $e deyoa ith Le, A Sloe. if QOD aaah aaeacel nine:Pe well Batonto Jr is-cunmt$, ies j ere Oktober det, 2020 chend- erfolgt-cine-entsprechende- -Datendbemitiing fir Patientinnerindg- Patienten, die-zwischen-dent1_Januar-2620_und-dem-36-September- nach -vell- ederielistatiendrer Behandlung aus-dem-<rankenhaus entiassen-werder-sind, Das Institut for das Enigeltsystem im Krankenhaus beqelldas Naéhere zu der De- Kommentiert [RB112]: Die. Regelung steht in.unmittel- tendbermittiung. Das Institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die Ba- barem Zusammenhang -mit:Satz 1. Daher sollte sie-hier sem-nach Satz 1 Ubermitielien Daten ausschlieBlich fur diets Auswertungenl, stehen. vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert werden. Die Kosten die fir die * ‘ Erstellung der nach Satz 23 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Auswertungen GRY n.-bas-institut-for-das-Entgelisystem-im \ \ . Bedarf das: zu es hier'nicht érfoigen hat? einer Regelurig wie und bis wann iKrankenhaus- sogel-das Nak Néhere-der Datendbennittiuing-nach- Satz Kommentiert [RB113]: Es'ist unklar, was damit ge- meint ist. Es ergibt sich nirgends, dass-das BMG Aus- (3) Edrieden-Ealltur deaUbermittetein Krankenhaus die Daten nach Absatz - wertungen anfordern darf. Insbesondere Ist hier auszu- 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig-dbermittes, wird-entsieht fur » schlieBen, dass eine: identifizierung der Patienten er- N jeden Einzelfall ein Abschlag in Hohe von kehn Euro-félig, mincestens jedoch ein \ \ folgt. DarGber-hinaus miisste geregelt sein, dass das INEK: Auswertungen vornimmt. Abschipe in tighevon insgoesamiie fur jeden Standort eines-des. Kran- 20 \ kenhauses- v G00 Euro Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen_ Kommentiert [RB114]: Bitte prifen, ob das.gemeint ist. Absatz4"sate1 desKrankenhausentgeligesetzes . nach §-11 1. und'§-11-Absatz 1. ‘ Kratikenhaustall verwendet. wird auch in § 24. Absatz 2; Nummer 2 i.der KHEntgG Saez Bundssphegosatevereinbaning-Bundespliegesatzverordnung zu be- \ racksichtigen|, Das Institut fir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der \ Kommentiert [RB115]: Bitte Formulierung noch:einmal prifen. Das heit, auch nur: bei einer fehlerhaften Mel- Grundlage der Vorjahresdaten und unterBerlicksichtigung der Auswirkungen der \*\ dung werden 20 000 Euro je Standort fallig werden (un- durch 6-SARS-CoV-2.-auseelésten-Pandemie auf die Fallzahlen| Mi . abhangig davon, ob der Standort mit dem Fallin Verbin- fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt “ dung steht), Ist:das gewollt? worden sind.“ wh My \ | Kommentiert [RB1 16]: Bitte prafen. Der bisherige Ver- i weis-ist. zu pauschal. J Kommentiert [RB 117]: Es ist unklar, was-das bedeu- ten soil. Ist er dort zu vereinbarén?.Soil er sich dort nur auswirken? 19 25 i Kommentiert [RB118]: Meint-das die jahrliche Mel- dung nach § 21 Absatz.1KHEntgG? Falls ja, bitte auch Ausnahmen von Prifungen bei Krankenhausbehandlungen 4 so.formulieren. Wie soil denn aus den Meidungen des Vorjahres.darauf geschlossen werden; wie viele fehier- (1) Behandeit ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich ‘ ‘ hafte-Meidungen:es in-diesem Jahr gegeben hat? dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dern neuartigen Coronavirus \ Kommentiért [RB119]: Es.ist unklar, damit | was ge- SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht diesereiner soichen Infektion ‘ meintist. besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von Kommentiert [RB120); § 25 ist derzeit nicht belegt, da- diesem erbrachten Krankenhaus Leistungen nicht daraufhin zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste dem 30. Juni 2020 her Neufassung. ) nach Absatz 2 genannten erfilit sind. Kommentiert [RB121]: Ist das ein feststehender Be- gelisteter-Mindestmerkmale / Za griff? Fall nein, bitte umformulieren, é (2) fir Medizinische und Information erstellt / spricht § 301 Absatz-2 DasDeutscheInstitut Dokumentation |“ Kommentiert [RB122]: An sich des“Operationen. Kodierungen Satz.2 SGB'V nur. vom Operationen- und Prozeduren= ‘und der von ihm bestimmten Kedes § 301 Absatz Prozedurenschllssels nach 2 Satz 2 schlussel und weder von Kodes noch Kodierungen: $G8-/-des EUnfen Buches | Sozialesetzbuchauf, die vor-der-Prituag-nach Absatz. 1. von der Prue ’ Kommentiert [RB123]: Bitte profen: Absatz 1. sieht ge- Prufung vor, ‘sondern sagt, dass 4 rade:Keine eine Pru- fung auf bestimmte Merkmale aus der Liste nicht statt- finden.darf.
chebostinente- bedeutsame. tungestand:-22.04.20200-20-44 Une ides-Gesetzes] auf der-seiner Internetseite-des-Deutschen-lnstituis-fUr- Medizinische Dokumentation uncinformatios. Das Deutsche Institut flr Medizinische Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste sash-Satz-2-vornehmen und hat diese Anpassungen auf derseiner Internetseite-des-Deutecherastituts- fir Medizinische-Do- kursentation-und-infemaation-2e-veréfientichan. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bun- desinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 3 vor und veroffentlicht diese. Die Veréffentlichung nach den S&tzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fur Arzneimittel und Medizinpro- dukte. (3) Das Bundesministerium fur Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesarnt _— Kommentiert.[RB124]: Die kann sechs Monate verlangern.“ | sem Sinne verstanden werden. Begriindung in die- Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Finfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche 1 des Krankenversicherung (Artikel — — Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird foigender Satz angefiigt: [DieMaSgaben-der-Satze 1 bis 4 sind vom 91. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. "| Kommentiert [BH125]:-Es Ist nicht-ganz klar, was gé- regelt werden:soll, insbesondere auch. im Hinblick auf Nach § 20a Absatz 3 Satz 544wird folgenderSatzeingefigt Absatz.6 Satz’4. Kénnte-nichteinfach in Absatz 6 Satz 4. dle Angabe.,2019° =§ durch die. Angabe |,2021" ersetzt werden? |,DieMa&gaben > der Satze 4 und 5 sind vom 61; Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020nichtanzuwenden.| Kommentiert [BH 126]: Anderenfalls ware | fligte Satz Satz 5! der-einge- § 20b XN / Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: Kommentiert [BH 127]: Diese Anderiing dlirtte:sich er- ledigen, wenn'man:§ 20 Absatz'6 Satz 1 wie vorge- |,Die-Matgaben-der Satze.1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse fur schlagen andert, Fails nicht sollte wie foigt formuliert werden: ,Abweichend von Satz 4 erhalt die-Bundezent- Leistungen nach Absatz tim Jahr 2020 nichtanzuwenden|) rale far gesundheitliche Aufklarung im Jahr 2020:keine \ \ pauschale Vergitung flr die AusfUhrung des Auftrags § 20i wird wie folgt geandert: \ N nach Satz 1." In dem Fall kann der Satz nach Satz 4 \ , eingefugt werden: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: Kommentiert [BH128]: Auch diese Anderung diirite sich erledigen, wenn man § 20 Absatz 6 Satz 1 wie vor- geschiagen andert. »§201 - Leistungen zur Verhitung Gbertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". b) In Absatz 3 werden die Satze 2 und 3 durch folgende Saitze ersetzt-: Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), »€8}-DasBundesministerium ermachtigt, nach Anhérung= | | ~ fur Gesundheit wird Einzug: Erste Zeile: 0,62 cm, Tabstopps: 3 cm, Links des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fir bestimmte Tes- Kommentiert [BH129}:Weiche Krankheiten sollen das sein. Das ISG enthalt einen solchen Begriff-nicht, Es tungen auf eine Infektion oder Immunitat im Hinblick auf eine bestimmte bedrohli- bevelkerungerediziniseh Ucetecbare Krankheiten |,’ solite-ein im ifSG verwendeter Begriff genutzt werden. Der Begriindung kann hierzu auch nichts entnommen . werden,
die-Wérer ‘{ auf gestrichen. tungestand:22.04 20002044 4Line von den Tragern der Krankenversichérung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Kran- kenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesministerium fiir Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2den-Sdizent-cder2 festgelegt hat, dass die Kosten fiir bestinmte Schutzimpfungen, fur bestimmte andere MaR- nahmen der spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte Testungen auf eine in- fektion oder Immunitat von den Tragern der Krankenversicherung getragen wer- den, haben die Versicherten einen Anspruch auf diese-Leistungen fir diese Ma- nahmen.; In der Rechtsverordnung kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut Uber die auf Grund der-einer Rechtsverordnunges nach Satz 1 und-oder Satz 2 durchgefithrten Ma&nahmen getroffen werden.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter , flr Schutzimpfungen‘ durch die Warter ,fur Ma- nahmen nach den Absatzen 1 bis 3" ersetzt und wird das Wort ,,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,Impf- und Immunstatusdokumentation ersetzt. bb) In Satz 2 wird-werden nach dem _das-Wort ,Schutzimpfungenfar" dureh-die Worter ,und Uber andere Leistuagen-MaRnahmen nach den Absatzen 2 und 3,-auf-ersetzt eingefiigt_wird das Wort far“ durch das Wort, auf" ersetzt-und -7 -{Formatiert: Revision Text ] Leistungen" ~ Formatiert: Revision Text } § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6 erster Halbsatz" er- setzt und werden die Worter ,und nutzen" gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9" ersetzt. i Kommientiert [BH130]: Bezug unklar. Jetzt.bezieht é sich das.Wort auf ,Leistungeri nach § 33a. Das dirtte aber nicht gemeint sein. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6“ durch die Angabe ,Satz 5" ersetzt. / f {Kommentiert [BH131}: Inwiefern ,bestehend" tf? Dem § 67 wird folgender Absatz 3. angefigt: if Kommentiert [BH132]: in Bezug woraut? Bitte Konkre- Krankenkassen é / i tisieren, ggf. durch Angabe vori 8§. : (3) ronischen Verordnung und ihre Verbande dirfen vorlibergehend. Verfahren zur und Abrechnung von Leistungen nach’§33a einrichten, elekt- bei de- ) Wy Kommentiert [BH 133]: Eine: bloR einseitige Einrich-, / tung“durch Kassen und Verbande wird nicht ausrei- , nen eine bestehende Schriftform durchdie Textformersetzt wird.Im Rahmen der Ver- /' chen. SoicheéDinge mussen auch mit.den.Leistungser- fahren nach Satz 1 duirfen die Krankenkassen nicht in die-drztliche Therapiefreiheit + / bingerorganisationen abgestimmt sein (die ja die e-Re- ausstellén). eingreifen oder die Wanhlfreiheit der Versicherten beschranken.‘Fur-die zepte Ubermittlurig/ Anbieter von DIGA. Wie wird gewahrleistet, dass die Es fehlen auch Festlegungen fir die elektronischer Verordnungen-von Leistungen nach § 33a sind die Dienste der Telema- f Schnitistellen far. Sender/Empfangen von Verordnun- ’ tikinfrastruktur zu verwenden, sobald.diese zur Verflgung stehen.| a gen kompatibel sind? Die-Regelungist im Vergleich zu der.im PDSG-Entwurl vorgeschiagenen Regelung(§ Nach § 79 Absatz 3d wird foigender Absatz 3e eingefiigt: 360 SGB'V-E) zu stark vereinfacht und dirfte an wichti- gen. Fragen vorbeigehen, leschitese-derDieVertreterver- Fraglich ist, ob:auch an Finanzieruingregelungen (§§ sammlungen-Verreterersammuung der Kassenarztlichen Vereinigungen und der| Kas- 377 48GB V-E) fur die Leistungserbringer gedacht wer- senaratlicnen Bundesvereinigungen entspreshenckinnen_aus wichtigen Grinden den muss, \ : ohne Sitzung schrifilich abstirmmen.* Kommentiert [RB134]: Der Verweis ist unpassend, weil § 64Absaiz 3a SGB [V auf die Selbstverwaltungs. § 103 wird wie folgt geandert: organe tnd besonderen Ausschtisse nach § 36a SGB IV abstellt'und eine Abweichung von § 64 Absatz 3 a) Absatz 2 wird wie SGB'IV vorsieht. folgt geandert: Bitte prifen, ob die hier vorgeschlagene Formutierung aa) in Satz 4-werderwird nach dem Wort ,sind“ein Semikolon und werden die dem entspricht, was gewollt ist. Wiorter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsméglichkei- Kommentiert [RB135]: Soweit ersichtlich wird der Be- ten arztgruppenbezogen festzulegen"eingeflgt, == . - riff an anderer Stelle nicht verwendet, sodass nicht klar ist, was er. meint,.Sind:Arztsitze* gemeint?
|} iungeseland:-22 04.2020 2044 Line 2020.14 UbBesreei. ao | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ) bb) Nach Satz 4 wird foigender Satz eingeftigt: »Die gusaizlichen Zulassungsmiglichkeiten [sind an das nach Satz 4 be-_ ~ Kommentiert - [BH136]: Vg!. Anmerkung zu Doppel- stimmte Teilgebiet eines Planungsbereichs gebunden.* buctistabe:aa. : : b) in Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zulassung" die Worter ,oder bei der Festlegungzusatzlicher Zulassungsméglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4 einge-__ Kommentiert [RB137]: Absatz 2 Satz 4 sieht eine fuigt. Festiegung zusatzlicher Zulassungsmdglichkeiten nicht vor, Dort geht es'um Ausnahmeti:von den:Zulassungs« Dem § 106b Absatz 1a wird folgender Satz jangefiigt: beschranktingen. Es bedarf der Umformulierung. ~ Kommentiert [RB138]: Das heiRt der Reglungsauttrag Bei Verordnungen saisonatier Grippeimpfstoffe in der impfsaison 2020/2021 gilt eine in Satz 2 gilt nicht fiir den nachfoigenden Satz 3,.Be- Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegentiber den tatsAchlich erbrach- steht kein Bediirfnis fiir nahere Vereinbarungen?. ten Impfungen grundsatzlichnicht als unwittschaftlich.” . - Kommentiert [RB139]: Das bedeutet es:.gibt Ausnah- meén; ist das gewollt? 10. § 115b wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden-wird die Angabe die-Wérer,30.Juni 2021" durch die WéererAngabe,31. Januar 2022" ersetzt. , b) Absatz ta wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Wérter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag durch die Worter , leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. in § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe,31. August 2020" durch die Angabe ,1. September 2020" ersetzt. 12. § 180b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1° durch die Angabe ,Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe-Wéorter_,Sdtze 1 und 2" durch die Angabe-Worter ,oatze 4 und 5°ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2" durch die Angabe ,Satz 5" ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe ,1. Sep- tember 2020" ersetzt. 13. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020* durch die Angabe,1. Sep- tember 2020“ ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent" ein Komma und werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent,“eingefiigt. 15. »(6) Fur-Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro- paischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 4.2004 Uber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L_ 186 vom:11.7.2019, S 21) geandert worden ist. :