NONE

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

/ 84
PDF herunterladen
2 wird 04-2020-20:44        Une »Das Bundesministerium                   fir Gesundheit            wird    ermachtigt,       durch    Rechtsverord-~ -{Formatiert: -    - Einzug: Links: 2;25            cm nung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,                                         dass bestimmte          in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tutin bseudonyniisiertele               Form einzelfalibezogene Angaben tiber vonihnen                                 un-— ~~ { Kommenttiert             [RB63]: Der Zusatz              ist erforderlich. tersuchten         Proben        in Bezug zu bestimmten i Krankheitserregern zu Ubermit- teln.                                                                                                                  ins—                      Kommentiert             [RB64]: Woflir? ~~ Inder                                                                                                                                             Der vorstehende               Satz . Reehtsverordnung nack-Satz-3-kann                                                   sieht eine besondere          bestimmt        werden,                                                                                                                        Verordnungsermachtigung.vor. Wenn      Satz    2 nach        hinten     rackt, wurde-er         fiir    alle davor 1.     weiche       Angaben innerhalb                welcher     Fristen             Uibermitteln                                                                  Falle gélten. zu                     sind,                   oy                   genannten Formatiert:        Einzug: Links: 2,25             cm,   Tabstopps:             3 cm, 2.     welche anzuwenden Verfahren sind, bei der       Bildung       der    Pseudonymisierung             pach-Saiz-2 | “s Links   +   Nichtan         2,25     cm | Kommentiert             [RB65]: Satz 2 setzt 3.     in welchem          Verfahren        und      in welcher        Hohe die durch die Ubermittlungs-                                      Les       voraus,      regelt sie aber nicht, die    Pseudonymisie- | pflicht entstehenden              Kosten        erstattet      werden        und weickerwer        JeberKos- tentragerdiese             Kosten Gbermimmitragt-,                                                                  esr + Formatiert:         Schriftfarbe:         Automatisch } bb L In Satz 2 werden              vor    dem     Wort, iibermittelten’            die Worter .nach           Satz    1 odere -- Formatiert:         Nummerierung (Stufe 3), Einzug: Links:                             0 der auf Grund der             Rechtsverordnung                nach Satz 2" eingefiat.                                          SS AN \ NX cm,   Tabstopps: Nicht an 2,25 cm                                                            | 12. in-Nach     §   14 Absatz        8-wird    foigender        Satz     1 werden         die folgendent        -SAtzeatz        einge-                  »,    [Formatiert:          Revision        Text. Nicht      Hervorheben                           J fuigt:                                                                                                                                                     \ Formatiert: Revision                Text, Nicht Hervorheben                                  J ,Im Fail,     dass      -einer      epidemischen            Lage      von     nationaler        Bedeutune—Tragweite              vorn Deutschen        Bundestag           nach     § 5 Absatz          1 festgestelit       worden ist,       kann die Rechtsver- ordnung      nach     Satz     1 ohne      Zustimmung            des Bundesrates            erlassen       werden.    § 5 Absatz 4  Satz=H          giltentsprechend."                                                                                                         _-4            Kommentiert             [RB66): Bitte erganzen, was-hier                         ent- sprechend gelten.soll.Auch in der Begrlindung                                   fehit   die 13.  § 16   wird wie      folgt geandert:                                                                                                                         Angabe. Ist Satz 1 gemeint? a)     Die  Uberschrift        wird    wie    folgt gefasst: Kommentiert             [RB67}: Handelte             es sich denn            vorher nicht um Verhitungsmasnahmen?                            Die Stellung von § 16 im Absehnitt             Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten* L§16 , é         deutet jedenfalls deutlich darauf hin. Wird jetzt eine An- derung vorgenommen;,                 kann      dies   den    Eindruck           erwé- Verhitungsmagnahmen®]                                                                                                                                                                   §§ /                  cken, dass és sich-bisher                  bei den Ma&nahmen                   nach Aligemeine                                                                                                          16 und 17-nicht-um               Verhiitungsmaknahmen                      gehandelt hat. b)    In Absatz       1  Satz 1 wirddas Wort ,Ma@nahmen* durch                                das Wort ,Verhitungsma@- nahmen*      ersetzt.                                                                                                                                  Kommentiert             [RB68]; Das: Wort Mafnahme taucht                            in § 16 mehrfach         auf. Soll. dort: nicht jeweils umformuliert werden?        Unterschiedliche              Bezeichnungen nahe; dass 14.  Die In   §  17 wird die        Uberschriftves-8+7                         wie   folgt gefasst:                                                              es sich umunterschiedliche                     Dinge handelt. ist das ge- : wollt? Kommentiert             [RB69]: Auch hier stellt sich die Frage; »§17                                                                                 ‘      ob-es:sich        bisher     nicht-um        Verhttungsmagnahmen                       ge handelt      hat. Besondere        Werhitungsmanahmenl                     der     zustandigen Behérde,Rechtsverordnunger                              _,                   Konsequenterwéise                  miisste     dann    wohl     auch        in:der     Vor- durch      die Lander".                                                      - schrift selbst       van     Verhttungsmagnahmen                        gesprechen werden. 15.  § 19 wird     wie   folgt geandert:                                                                                                                         Kommentiert.[RB70}:                     Ein Eingriff indas            Grundrecht , auf kérperliche           Unversehrtheit          (Art. 2 Abs. .2 Satz 1.GG) a)   Absatz1wirdwiefolgtgefasst                           = eee Y                 wird nicht zitlert:s0-dass                 die Beratung, Untersuchung sowie     ambulante          Behandlung:als            MaBnahme              verstan- (1)     Das     Gesundheitsamt              bietet beztiglich Ubertragbarer Krankheiten,                         insbe-                          den, die lediglich           "angeboten" wird            (so ja auch der sondere      bei Tuberkulose              oder sexuell                                                                                                Wortlaut) und von               den'Betroffenen          nicht     + atich nicht im Ubertragbaren Krankheiten, Beratung und                                               Rahmen        des "aufsuchenden                 Angebots" angenommen - Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit                                       mit anderen     medizinischen                               werden       muss.     Eine zwangsweise Behandiung                            ~ oder Einrichtungen sicher. SieseDie                     Beratung und Untersuchungse sollen ftir Perso-                                                     auch Untersuchung, sowelt diese mit einem Eingriff.in nen, deren        Lebensumstande              eine erhéhte Ansteckungsgefahr fiir sich oder andere                                                    Art, 2 Abs. 2 Satz 1.GG verbunden ist                         - kannvauf diese Norschrift (neu wié alt) nicht gestdtzt werden.
18

~ 19 -Bearbeltungssiand:      22 1.2020   20.14    UnrBearbal      _ —- { Formatiert:        Schriftart:    9 Pt. mit sich     bringen, auch.aufsuchend                  angeboten werden und kénnenim Einzelfall die |               ambulante Behandlung durch eine Arztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies                                                 _                            Kommientiert         [RB71]: Soll       es   hier nicht mehir-nur um zur   Verhinderung der Weiterverbreitung der Gbertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziiglich sexuell Anspruch genommen                   werden, soweit hierdurch dbertragbarer Krankheiten die Geltendmachung von Kosten- anonym      in           "|                 eine arztliche die ambulante Behandlung Behandlung gehen? Wer soll ansonsten vornehmen? erstattungsansprichen                 nicht gefahrdet wird. Die zustandigen                        Behérden kénnen mit den MaBnahmen |                                                nach Satzden         SatzenSatz_1 bis 3 Drittelbeauftragen."                                                           Kommentiert          [BH72]:Wer sollen diese Dritte sein? b)    Dem     Absatz       2 wird    folgender Satz          angefiigt:                                                            ~                            Kann das jeder'sein, auch mit-Blick auf die -Untersu- chung und ambulante Behandlung? »WennDritte          nach    Absatz      1 Satz 4 beauftragt wurden, ist der andere                       Kostentrager |             auch     zur   Tragung       dieser-der       SachkKosten          verpflichtet, soweit siediese angemes- sen    sind.“ 16.  § 22   wird wie      folgt geandert: a)    Die   Uberschrift       wird    wie    folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". Komimentiert          [R&73]: Die Ausfiihrung ausder                Begriin- b)     Folgender Absatz             5 wird     angefiigt:                                                                                                       dung, die Dokumentation é Z erfolge analog-der Impfdoku- mentation; tindet-sich           hier nicht wieder, Hier ist nicht (5)     Derimmunstatuseiner Person in Bezug auf eine bestimmte Ubertragbare_/                                                                       Kiar, wie-die Dokumentation               érfoigen    soll. Ein. Ausweis Krankheit       kann    durch      eine Arztin oder        einen   Arzt dokumentiert            werden      (Immunsta-             *.                    wie:bei    der Impfdokumentation ist:nicht vorgesehen? N             Wie'soll die Nachweisftihrung stattdessen                    erfolgen? tusdokumentation). Die Immunstatusdokumentation                                 muss     in    Bezug     zur   jeweiligen                       \ Gbertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten:                                                                                                      Kommentiert          [BH74]: Der Begriff-findet-sich bisher                 im: Gesetz nicht, sodass            nicht Klarist, was.er        meint. Er 1.    Narseden         Namen        der   Krankheit,      gegen     die Immunitat       nachgewiesen ist, sole    in'§2:-definiert       werden. Kommentiert          [RB75]: Bitte prifen,.ob das gemeint ist. 2.     das Datum          der   Feststellung        der   Immunitat,                                                                              /       Die Verantwortlichkeit           misste      geregelt werden: fif Kommentiert                   [RB76]: Bestatigung           wovon. 3.     die Grundlage der Feststellung der Immunitat,                                                                                       t /       if         Kommentiert          [RB77]: Wie bei Nummer 4: 4.     Nameden          Namen und die Anschrift der Person, die gis tir-die-Fesistelung-der                                                                                    {RB78]: Dié Immunitat        fesigestellt hal.weranivediichen-Rermsen sowie                                                            f /      (1 der Setostatus Kommentiert                             Anderung impliziert, auch fir die Begriindung eines. Beschaf- dass ge js            ;| tigungsverhdltnisses            relevant     sein kann, mit-anderen iy          '| Worten, dass eine Bewerberin/ein                   Bewerber 5.     die Bestatigung in Schriftform oderin elektronischer Form mit einer qualifizier-,' /                                                      f nicht vorhandener           Antikdrper-gégen wegen ein. Virus nicht éin- ten    elektronischen           Signatur oder einem qualifizierten elektronischen                            Siegel           + |          gestellt wird. Anders als bei Impfungen-fiegt es jedoch durch die Person, die die:fir-dieFesistellung-derimmunitat                                                                                                                   der Betroffenen, ob sie die Antikérper fesigastelit    hailver                    : nicht in'der.Hand @aniwertiche-Persen.                                                                                                                              haben     oder nicht..Es wird daher              empfohlen, :noch-ein- ' f              mal:aus      arbeitsrechtlicher         Sicht zu priifen, ob die Ableh- nung eines Bewerbers               mit Blick auf den Serostatus            im- Zusaizlich        zu  den    Angaben nach Satz              2 kann die      Feststellung aufgenommen wer-                               '                mer zulassig        ware. Gof. sollte-hlerauch             noch einmal. den, dass         eine Ansteckungsfahigkeit                 in  Bezug auf eine bestimmte                  ubertragbare                 ;                 BMAS      um     Prifung gebeten          werden.     Solite-dies    nicht Krankheit |                               ausgeschlossen ist*.,- f ’ der Fall sein, so durfte das: Datum aus réchtlicherSicht nicht fur den Zweck, ,Entscheidung daten-schuiz- 17.  In  §  23a    Satz      1 werden        die   Worter      ,Krankheiten,       die   durch     Schutzimpfung            verhttet j Uber die Begrtindung eines Beschaftigungsverhaltnis- ,Ubertragbare Krankheiten‘ersetzt, ses" verwendet          werden.      Die Vorschrift     ware dann ein- werden      kénnen,“durch            die Worter scehrankender.so         zu fassen,       dass    Daten iiber den Sero- status   nut    zur Entscheidung aber Art-und Weise                   der Be- 18.  § 25   wird wie      folgt geandert:                                                                                                                           schaftigung verwendet. werden diirfen. Kommentiert           [RB79]: Es gibt bereits éinen.Absatz 5. a)    In Absatz       2 Satz     1 werdenwird         die  Angabe-Worter_,§          16 Absatz         2, 3, 5 und 8 “durch                                    Daher muss         ein neuer      Absatz      5 eingefligt und in einem die  Aagabe-Werter             ,§ 16    Absatz      1 Satz     2., Absatz    2, 3, 5 und 8“ ersetzt.                                    é f             weiteren     Anderuingsbefeh!der bisherigé                  Absatz   5 zu é                  Absatz     6 werden. Kommentiert           [RB80]: Siehe         hierzu   auch    die Ausfih- |                            rungen im Afischreiben.
19

“| - 20 -Bearbeltungssiand           2,04.2020       20:14        Unriearbel                              Formatiert:       Schriftart:     9 Pt. ht fungsstand            04.2020-2044       Une (5)     Berechtigt        zuzur    Anordnung              »der  Verpflichtung        zur     Duidung einer             MaB-                         7 nahmen        im.Sinne        des    Absatzes                     2sind-bel-Gefahr-inVerzug-auch die                           Poli-—                          Kommentiert          [RB81]: Dieser Satz ist zwar nicht schén, ~ 3: Satz                                                                                  - zeibehorden|-GefahrinVerzug liegt|                                                 -vor,-wenn-Fatsachen-die-                                                   allerdings ist.die bisherige Formulierung zu ungenau: da An-, Ubertragungbésonders der Poli-zeivolizugsdienst ja-nicht selbst die Blutent- nahme    rechifertigen,            dass   eine                                           gefahrlicher Krankheitser-                      ty                    hahme oder eine andere                Ma&nahme        im:Sinne       des Ab- reget jaufeine andere:Person-stattgefunden-hat,flr diese                                     Person-daher-auforund-                                            satz 3 Satz 2 durchflihren              kénhensoll, ts kénntelund-einerecht-—11                        ‘ Kommentiert N der Uberragung eine Gefahr fur                     Leib und Leben bestehen [RB82]: Aus-Satz.1.geht nicht eindeutig zeitige Einschaltung des zustandigen                              Gesundheitsamtes            nicht méglich         ist:      Mag. i ‘ hervor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen.:des Ab- nahmen         nach     Satz.    i/dirfen     flurvon-einent             Arzt    durchgeftiart werden; Absatz                      35)!              \        satz    1 vor-liegen mussen. Dies misste                  unmittelbar        im Satz    3 und 4      gilt entsprechend. das zustandige Gesundheitsamt Die Polizeibehdrden ins Benehmen sind verpflichtet, lunverzuiglich                    ri              \CRegelungstext klargestelit werden. zu   setzen/'-        -  - - -   -  -   -  - -  -  -- uh                    Kommmentiert          [RB83]: Eine ;Gefahr in Verzug*-Situa- yak                  tion zéichnet sich‘inerster Linie durch das zeitliche                        Mo- c)_     Der bisherige          Absatz      5 wird Absatz          6.                                                                         at itt                   ment aus.      D.h. eine Eilzustandigkéit            wegen Gefahr in yt                    Verzug greift regelmaBig nur dann, wenn-dié-eigentlich ny bet 19.   § 27     wird wie      folgt geandert:                                                                                                           ahs                 zustandige Behdrde nicht rechtzeitig erreicht werden ay Feet              kann, 'um.den miter              MaBnahme verfoigten              Zweck zu erreichen.     Auf diese zeitliche           Komporiente wird hier a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst:                                                                                                              \|    gafizlich verzichtet.         Ohne das Vorliegen einer solchen Zeitlichen: Komponente lasst sich jedoch eine derartige rf    Eilzustandigkeit kaum rechtfertigen, ayy                 Kommentiert          [RB84]: Wann            noch? $27                                                                                       { Kommentiert:[RB85]:                 Das.ist keiné:sonst imifSG               ver- Gegenseitige              Unterrichtung*.                                                                           wendet      Formulierting. Geht-es hier um bedrohiliche Krankheiten          im Sinne vor §:2. Nummer Vs Ubertragbare b)     Absatz       1 wird     wie   folgt gedndert:                                                                                                              13a? Falls ja, bitte auch so formuliéren, Kommentiert           [RB86]: Laut Gesetzesbegriindung soll aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter*                                 werden      die Worter ,bezie                           iS6-O-                           die Vorschrift' der Eigensicherung von Polizeivolizugs- und Stellen nach den§§ 54 bis 54b"                                                                    beamten       die-nen.     Allerdings ist der Tatbestand, der all- der die zustandigen Behorden                                                                                  eingefiigt. ry           gemein-auf ,andere.Personen’abstelit, deutlich weiter 4 als die Gesetzesbegriindung. Was ist                    hier ist gewollt? bb) Folgender            Satz wird       angefiigt:                                                                                                        Eine allgemeine Eilzustandigkeit der Polizei?. »Die zustandigen              Behérden_und             Stellen    nach_den        §§ 54 bis 54b unterrichten Kommentiert           [RB87}: Und was macht die Polizei                    z.   B. mit den ausgewerteten               Blutproben? Wenn sie nur               der das Gesundheitsamt,                 wenn     dessen           Aufgaben nach diesem Gesetz bertihrt                                                     Information des.angegriffenen Polizeibeamten                          dienen sind, und Ubermittelt diesem                 die zur Erfillung von dessen                      Aufgaben erforder-                                      Soll, stellt sich die Frage; ob es nicht effektiver ist,                   wenn lichen Angaben, sofern                ihnen die Angaben vorliegen.“                                                                                   er'sich     selbst testen        lasst.. Wenn sich die Infektion.erst nach einer gewissen Zeit nachweisen                     Jdsst, musste         zur 20.   Nach       § 28 Absatz          1 Satz     3 wird   folgender Satz eingefiigt: Rechtfertigung der Eilzustandigkeit noch begriindet werden, weshalb            nicht ein Tatigwerden des Gesund- héitsamts abgewartet werden                   kann. iGegen Personen,               die    nachweisen,           dass sie.nach           dem Stand          der medizinischen« Kommentiert           [BH88]:       Welche MaBnahmen sind                 hier Wissenschaft             die    tbertragbare Krankheit, wegen der SchutzmaRnahmen                                               getroffen |,                         gemeint? In Satz 1 wird auf Ma&nahmen                        im Sinne       dés werden, nicht-oder               nicht. mehr-libertragen                 koénnen,   dirfen     Ma@nahmen             nach den Sat                 os ,_Absatzes3 Satz 2: verwiesen, zen     1 und 2 nicht-angeordnet werden                     *    - oe a                       Kommentiert.[RB89]:                 Es ist-unklar, ob das: vor oder \ i             nach     der: Anordnung seiri soil. Wenn es-davor                     sein soll, 21.   In   § 30    wird    die   Uberschrift wie folgt gefasst:                                                                                                            kann     das Gesundheitsamt               auch direkt    selbst     tatig:-wer- den.                                                          . Formatiert:        Nummerierung (Stufe 2), Einzug: Links:                      0 »§30 v cm,   Erste    Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 3°cm ‘       Formatiert:        Revision      Juristischer     Absatz   (manuell), Absonderung".                                                                                               Einzug:     Erste   Zeile:   0,62     cm,    Tabstopps: 2,25 cm, Links 22.   Bera     § 43    Absatz       1  Satz-2-wird folgender               Satz     angefiigt:                                                                             Kommentiert           [RB90]: Bitte unbedingt prifen. »Die oberste          Landesgesundheitsbehérde                        oder einedie von ihr bestimmte                     Stelle kann Die Vorschrift       Verengt       den    Anwendungsbereich             der    Ge- neralkiausel:des         Satzes. 1 massiv.           Nach Satz       1 (auch in bestimmen|,dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine yor Aufnahme                                                      der Tatigxeit                                  Verbindung        mit § 32:Satz          1) sind-nicht nur unmitte{ [3] durch      den    Arbeiigeber         oder Dienstherrn              erteilie    und von      diesem      zu    dokumentierende Belehrung                                   Uber die in § 42 Apsatz                1 genannten Tatigkeiteverbote und { Kommentiert               [RB91}: Wie? im Einzelfall              oder    generell?     | Uber die Verpflichtung               nach Absalz        2 vor fuinahmedertatigkeitersetzt                          werdenkann                                        Kommentiert           [RB92]: Der Vérweis auf Absatz-4 er- scheint ungtinstig, weil die Vorschrift auf den Fall der 23.   Die Uberschrift           des                      Abschnitts bestehenden          Beschaftigung zugéschnitten                ist, zehrten-10.                             wird wie    foigt gefasst:
20

Une fungectand:22.04.2020-20-44                                                                                                                    Beare                                 -{Formatiert:           Schriftart:       9 Pt. | »10.Abschnitt Volizug       des    Gesetzes         und   zustandige            Behérden. 24.      § 54    wird wie           folgt geandert: a)      Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug durch         die        Lander". b)     In Satz           1 werden       nach      dem     Wort      ,besteht"     die Worter           Jundseweit-dieses Gesetz durch      die Lander            vollzogen        wird'{ eingefugt,        oe                                                              _'-~                         Kommentiert                [R893]; (st das erforderlich?                 Es dirfte seibsiverstandlich:sein, dass jedes.Land nur-die Ver- 25.      Nach      § 54    werden           die   folgenden $§§ 54a undbis-§                        54b eingefigt:                                                                      waltungsorganisation regein kann, soweit es zustandig ist. | ~~                      Kommentiert               [RB94]:      Die Bundeswehr ist               keine milita- tische Behdrde,              sondern       besteht aus den Streitkraften (1) Im Geschaftsbereich                         des    Bundesministeriums                   der    Verteidigung        obliegt      der                                 (Artikel:'87a       GG)-und der Bundeswehrverwaltung (Arti- dieses         Gesetzes                                                                                                                                          kel 87b               Nur die Vollzug                                       den      zustandigen Stellen der                  Bundeswehr, soweit            er betrifft                                                   GG).                     Bundeswehrverwaltung                  besteht aus   Behérden,also Stellen,                      die  Aufgaben       der   éffentii- chen Verwaltung wahmehmen. 1.     Soldaten            der  Bundeswehr, 2.    weitere            Personen,      die      Sich in    festen      Oder mobilen            Einrichtungen.befinden,.die-von der Bundeswehr                  betrieben.werdén,               befinden,       oe                                                      __ ~~ 7} Kommentiert                [RB95]: Besteht             zwischen      ,sich. befinden" im Sinnvon:-Absatz                  1 Nummer           2  und.,sich     aufhatten® im 3.    lAngehdrigeausiandischer                           Streitkrafte       auf der         Durchteise        sowie im Rahmen-von                                              Sinn der Absatze                 3und    4 ein Unterschied? Ubungénund Ausbildungen                            in  Bezug       auf die       Anwendung            infektionsschutzrechti- cherMaBnahmen,                                                                                                                            _-- ~ | Kommentiert                [R896]; Unkiar. ist gemeint: ,die Anwen- dung infektionsschutzrechtlicher                         MaRnahmen           auf Ange- 4.    Grundsticke,                 Einrichtungen, Ausriistungs-                   und        Gebrauchsgegenstinde                  der    Bun-                                 hérigeauslandischer                  Streitkrafte-auf der           Durchreise         s0- deswehr,                                                                                                                                                                 wie im Rahmen                von    Ubungen           und  Ausbildungen oder . ,infektionsschutzrechtliche                     MagBnahmen         gegentiber An- .               os                                    . gehdrigen auslandischer                     Streitkrafte, die sich auf der im Bereich .         .        |                  | 5.                            der Bundeswehr              die Tatigkeiten         mit Krankheitserregern.          : Durchreise          oder      im-inland        an    Ubungen.oder-Ausbildun- ‘.                       [gen teilnehmen*? (2) [Soweiterforderlich,unterstutzen sich das zustandige Gesundheitsamt und die                                 Kommentiert               [RB97]: Welcher Ausschnitt                    aus.dem         Ge- zustandigen Stellen der Bundeswehr                                gegenseitig bei ihren Ermittlunger]                     in Bezug auf >.                                      schaftsbereich             dés BMV4q      ist hier gemeint? Personen          nach Absatz              1 Nummer 1 und 2. _ > , {| Kommentiert               [BH98]: Wer entscheidet:                  ob dies       erfor- . _ . \_ Gerlich    ist? (3) Bei Soldaten, die sich dauernd oder voriibergehend auerhaib . der in Absatz                            \ =                          - 1 Nummer = 2 genannten a Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen                                  der Bundes-                                                                                                                            Sinne | oe         im wehr      zur    Bekaémpfung               Ubertragbarer          Krankheiten          im Benehmen               mit dem    zustandigen ommentert Wor’    §      252   Falls eg nein,    bitte         aesseen umformutisren, Gesundheitsamt                zu  treffen. Kommenitiert              [RB 100}: Was ist mit den                Manahmen ~             der Polizei die in Nurimer                      18 Buchstabe         b  vorgesehen (4)      Bei Zivilbediensteten                   der Bundeswehr,            die sich dauernd               oder vortibergehend                       |                  sind? Sind diese hier                 auch erfasst? auferhalb           der in Absatz 1 Nummer 2                         bezeichneten              Einrichtungen aufhaiten, sind die                         /’        . Kommentiert               [BH1011: Absatz 1 Nummer 3 regett nur MaRnahmen                    des      zustandigen.Gesundheitsamtes                              zur     Bekampfung            tibertragbarer|_,’                  ,'            wer fur-dent Vollzug des SG                          im Hinblick auf die dort            gé- Krankheiten               im Benehmen             mit der      zustandigen        Stelle        der   Bundeswehr       zu    treffen.                                          tnannten      Personen / zustandig ist, nicht mehr. Es hat den /                    |Abschein, dass               hier  mehr.    geregelt werden soli, namlich, (5)      Absatz 1:Nummer’3 gilt nicht                          fir auf Grund            volkérrechtlichér        Vertrage in.der                                        dass     das IfSG auf     die in                 & Bundesrepublik Deutschland                            stationierte        auslandische            Streitkrafte.     Fur diese gelten die / /                       fie)     anwerdbar           ist:    Wenn  Bbsat2  das der  genannten       irda Pall gein.solite,         be: dart es der Umformulierung, Die Regelung wiirde dann in den vélkerrechtlichen :              .                   : ~ Vertragen vorgesehenen                    Regelungen.                                                                             aber systematisch:auch                    nicht in § 54a passen.
21

- 22 Beard Nsra § 54b Volizug     durch    das      Eisenbahn-Bundesamt Formatiert:       Revision     Juristischer     Absatz      Folgeabsatz, Im Bereich      der   Eisenbahnen        des Bundes           und der Magnetschwebebahnen                                                                 Einzug:Links: obliegt                          t                          0,75   cm der   Vollzug     dieses     Gesetzes      fiir Schienenfahrzeuge             sowie      fiir ortsfeste           Aniagen zur                            '       Kommentiert           [RB102]: Die Bezeichnung wird'in.§§                       16 ausschlie@lichen          Beflillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt,                                            so-                              und'17     nicht durchgangig: verwendét. Daraus                     kann der weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                          und der zustandigen                    Behérde nach den          §§                 fi           Schluss     gezogen werden, dass nicht alle dort etwahn- 37 bis 39 und 41 betroffen            sind.“                                                                                                                    ten MaBnahmen             érfasst sind..Eine         soiche     Anderung.soli it laut der Begrtindungaber nicht vorgenommen                            werden, 26._In-§ 7 56  Absatz     11 Satz     1 wird   die  Angabe-wie          folgt gefasst;                                                          ot Formatiert:        Revision     Abschnitt       Bezeichner,       Einzug: Links: i 0,75  cm 26-             wDie Antrage        nach Absatz         5 sind innerhalb         einer     Frist von            zwélf Monaten«’ | Kommentiert           [RB103]; Siehe Anmerkung zu Nummer nach Einstellung         der verbotenen        Tatigkeit, dem Ende der Apsonderung                             oder nach dem ; 3 Buchstabe:a          Doppelbuchstabe bb; Da nicht alle Teile Ende der voribergehenden                SchlieRung          oder der Untersaqung            des Betretens              nach Ab-              a                  des    § 5 Absaiz 2. Nummer:6 bewehrungsfahig und be- satz 1a Satz 1 bei der zustaéndigenBehdérde zu stellen."                                                                                                        wehrungsbedirftig sind; wird diesé Norm im'Hinblick werdenird dasdieWortAngabe                                                                auf die Bewehrung zieigerichtet zu untergliedern sein, unm-daran      anschlieBend         dié erforderliche         differenzierte Bewehrung in'§73 Absatz 1a Nurnmer                          1 vornehmen          zu k6énnen. Kommentiert           [RB104]:Siehe:die            Anmerkung-zu § 75 Absatz     1:Nummer         1. 27.  in  § 65  Absatz      1 Satz    1 wird   das   Wort      ,Ma&nahme“ durch            das     Wort          ,Verhdtungsmag-            ! Kommentiert           [RB105]: Das Wort "jeweils"ist                  einzufd- nahmefersetzt                                                                                                                                                    gen,   da die:   Wendung "auch.in             Verbindung:mit einer. 28.  Der                                                                                                                                                              Rechtsverordnung nach'§32                   Satz 1"richtigerweise vierzehate-1.4, Abschnitt           wird   aufgehoben.                                                                                  im                 ktnftig nicht nur auf eine-Norm                (§28-Absatz          + Satz 1), i,!           sondern      auf mehrere        Normen       zu  beziehen        sein-wird. 29.  Die        bisherigen-Abschnitte~                                                                                                                                Kommentiert           [RB 106}: Die inhaltlichen Anderungen                   in des    15. Abschnitts       wird wie folat gefasst-- § 5. Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe                     f fihren     dazu, dass f                       § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe                       f auch Inhalt. der Bu®geldvorschrift          werden sollte,        Dies scheint im-Hin- blick auf-die-aktuell        bewehrten        inhalte-der      Buchstaben 14. Abschnitt                                                                                              c,d, eund g des’§5.Absatz                  2 Nummer         4 sachgerecht, Straf-   und    BuBgeldvorschriften",                                                                                    cum     anderen      wurde      § 32 Satz. Trach          Abschluss        der ily ! hiesigen Mitprufung im Rahmen des “Gésetzes zum Schutz der Bevélkerung               bei einer epidemischen Lage 28-30. § 73 Absatz          1a wird    wie   folgt geandert:                     : von    nationaler.Tragweite" vom.27.3.2020                     (BGBI. 1S. 180     q               587) in § 73 Absatz:'1a Nummer 24 eingestelit,. Hierbei M                        ist-offensichtlich.Gbersehen              worden,.dass          die beweh- a)     in Nummer 1 wirdwerden               die Angabe-VWorter.,Nummer                 1 oder            2“ durch   die  Angabe       Wh                        rungsrelevanten           Inhalte:des      § 32:Saiz 1 bereits in’§.73. W6rter     ,Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe                     bfersetzt,                                                                                   Absatz      1a Nummer 3, 6,114, 12 und 13:mittels der zu- treffenden      Werdung "auch. in. Verbindurig mit einer b)__[In Nummer           6 wird die Angabe ,§ 28 Abs. 1 Satz                   1"durch die Angabe-Worter                       ,§    1                          Rechtsverordnung" unmittelbar                   durch das IfSG buk- 28 Absatz       1 Satz    1 wid-oder      Satz    2, § 30 Absatz        1 oder § 31/ jeweils{'                                                            géldbéweht und im Wegeeinés unechten                             Mischtatbe- ersetzt:)      _ a                          standes      bei Verbrejtung bestimmter                Krankheiten.       oder Krankheitserreger           durch § 74'strafbewehrt              sind. Die ob- S)    Nummer        24 wird wie folof       aeandert                                                                                                            solete    Einstellung des:§32 Satz 1 In die Blankettnérm des §°73Absaiz            1a bedarf daher.dér Korrektur. aa)    Die Angabe        ,Buchstabe c,d.            e,   9° wird durch     die Wérter ,Buchstebe                     c  bis f+ + Formatiert: - - oder 9° ersetzt,                                                                                                                                                      Nummerierung (Stufe 3)                                             LF Kommentiert           [RB 107]: Die-Entscheidung,.den bisheri- , bb)    Die Angabe        .§ 32 Satz      1,“wird cestrichen.                                                                                   é          gen § 75 Absatz           1: Nummer’t in BuSgeldtatbestande Zé f umzuwandein, wird mit Blick                auf die aktuellen          Um- stande     in die Verantwortung            des BMG gestelit, aufgehobengestdépen.) 7 31,  beSis    75 Absatz       t wire-die-Nummer         1   gestichen.wird                                                          | ‘ Aus     nebenstrafrechtlicher           Sieht    weisen     wir aber      auf Fol- 32.  Die Uberschrift       des    16. Abschnitts       wird wie folot gefasst:                                                                                       gendes hin: Die undifferenzierte          Aufhebung aller in § 75 Absatz:4 Nummier1         normierten       Straftatbestande          und ihre kdnf tige Bewehrbarkeit            lediglich ais Ordnungswidrigkeitéen nach.§-73        Absatz     1a Nummer 6 ist im Hinblick auf eine Uberzeugende Unrechisbewertung fragwiirdig: Da die entsprechenden            Normen des. lfSG. auf unterschied                        [4]
22

als. Abschnitt                                                                    “~*" Formatiert:       RevisionAbschnitt           Bezeichner, Einzug: Links: . 0,75  cm Ubergangsvorschriften*. Artikel        2 Weitere        Anderung            des       Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz                   20. Juli 2000 vom                          (BGBI. IS. 1045),         das   zuletzt durch    Arti- kel 1  dieses-Geseizes-geandert             worden ist,       wird wie folgt geandert: 1.   [§5 Absatz      2: Nummer 7      wird-wie     folgt geandert: a)     In Buchstabe      c wird   das    Komma-am           Ende     durch     ein Sémikolon érsetzt. b)     Buchstabedwirdaufgehoben;                                                                                                                Kommentiert          [RB108}: Die ZAPrO gilt nach § 133 ~ - _. ZApprO fur Studierende weiter, die'Vor dem.1,, Oktober 2.   § 5b    wird  aufgehoben.                                                                                                                      2020 ihr: Studium begorinen haben. Daher bitte                       priifen, ob es-der Regelungnicht            doch   noch   tiber:den    1." Okto- 3.   |§ 14 Absatz      8 Satz   2 und   3   Wirdaufgehoben. OE Too ber 20n)     hinaus     bedart fag   tn-§56     Absatz    11 Satz    1 wird    wie   folgt gefasst:                                                                               [Speers 42: sieht   vor, dass [RB 109}: Bitte prifen, Artikel 1 Nummer zwei     Satze    eingefiigt   werden.             | 4    ,Die Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb                     einer Frist von zw6lf Monaten             nach    Ein   -             - Formatiert:        Revision     Juristischer    Absatz     Folgeabsatz, steilung     der verbotenen       Tatigkeit oder dem              Ende     der Absonderung            oder  nach    dem                        Einzug:     Links:   0,75    cm Ende der voruber-qehenden               SchiieRung oder           der Untersaqung           des Betretens     nach   Ab- Artikel       3 Anderung           des     Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                   in   der     Fassung        der Bekanntmachung             vom 10.  April 1991 (BGBI. 1 S. 886), das           zuletzt     durch    Artikel    1 des    Gesetzes      vom    27. Marz   2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist,               wird wie      folgt geandert: 1.   § 24    wird wie    folgt geandert: a)     Der   bisherige-RegelungstextVVortlaut                wird Absatz         1. b)     Die   folgenden    Absatze      2 und    3 werden        angefiigt: (2)  Fur eine    die Uberpriifungnach -Absatz-tauf empiischer                             Datengrundiaga Ubermitteln     die zugelassenen            Krankenhauser             die Daten       cema® § 21 Absatz           2 Nummer       1 Buchstabe      a   uid   Numivier 2        Buchstabe          b bis h des Krankenhausent-                     _ - Kommentiert           [RB110}: Bitte priifen.NachNummer                    2 geiteesetzes an dievon           demman-die-vem               Institut flr das Entgeltsystem im Kran-                                   Buchstabe a ist         auch der unveranderliche              Teil der Kran- kenhaus     gefiihrte Datenstelle        auf maschinenlesbaren                                                                          kenversichertennummer                 zu tibermittein,     Damit kann Datentragern                                             nach § 290 Absatz            2 Satz 1 SGB V eine Identifizietung des, Patientén erfolgen. Dies diirfte flr den hier verfolg- ten Zweck nicht         erforderlich sein.
23

"16, nuar dem 2020 2020                  20:14 tungsstand-22       04     2090               20-44          Line UbrBeerecl-                  ~~ [    Formatiert:      Schriftart:     9 Pt. 1.          bis 2020 zum     Juni 15. Juni          Patienten, 2020 nach fir Patientinnen Mai.2020 und                                                       diedem teilstationdrer zwischen 1.Je-~    - Formatiert:       Revision       Nummerierung (Stufe 1), Einzug: voill- Behandlung                                               Links:   2,25   cm,     Erste   Zeile: 0 ¢m, Tabstopps: 2,25 cm, ee und                                                        31, oder aus De sind entlassen Krankenhaus dem                                                                                    wodel                            aero                                                                                          Listentabstopp         +  Nicht     an     3  cm 2.         _-bis         zum             15. Oktober               2020               fur Patientinnen                           und                   Patienten,               die zwischen                   dem Lsanuar                        2020        und dem                    30. September                          2020                         nach voll-               oder            teilstationdrer                                      Kommentiert            [RB111]: Die Patienten                         der Zeit vom die-Ba-” — aus 1edanuar      bis 31. Mai 2020. werden                  damit doppelt uber- ~ehanelunedemKrankenhaus              aus                                                     snllassen                             worden            ene.sunt2020.                                                                     mittelt, Ist das gewoilt? OLE 1      22D eh   Ake: 20   uumelch L     sy $e deyoa ith Le, A Sloe. if QOD         aaah aaeacel nine:Pe well Batonto Jr is-cunmt$, ies        j       ere Oktober det, 2020 chend- erfolgt-cine-entsprechende-                                               -Datendbemitiing fir Patientinnerindg-                            Patienten, die-zwischen-dent1_Januar-2620_und-dem-36-September-                                                                                                                                     nach       -vell- ederielistatiendrer                             Behandlung                   aus-dem-<rankenhaus                                  entiassen-werder-sind, Das          Institut                for das          Enigeltsystem                        im Krankenhaus                                             beqelldas Naéhere zu der De-                                                                  Kommentiert           [RB112]: Die. Regelung steht in.unmittel- tendbermittiung. Das Institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus                                                                                                                              nutzt die Ba-                                       barem Zusammenhang -mit:Satz 1. Daher sollte                                   sie-hier sem-nach                   Satz 1 Ubermitielien Daten ausschlieBlich                                                                                   fur diets Auswertungenl,                                                                    stehen. vom            Bundesministerium                                fur Gesundheit                               angefordert werden.                                               Die Kosten die fir die * ‘ Erstellung                     der nach        Satz          23        sind                   aus         dem      Zuschlag                        nach      §  17b Auswertungen GRY n.-bas-institut-for-das-Entgelisystem-im \ \ . Bedarf das:  zu es   hier'nicht érfoigen       hat? einer     Regelurig        wie    und    bis    wann iKrankenhaus-                          sogel-das Nak           Néhere-der Datendbennittiuing-nach-                                                                   Satz Kommentiert           [RB113]: Es'ist unklar, was damit ge- meint ist. Es ergibt sich nirgends, dass-das                           BMG Aus- (3) Edrieden-Ealltur                                                deaUbermittetein Krankenhaus                                                       die Daten nach Absatz - wertungen anfordern               darf. Insbesondere                Ist hier auszu- 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig-dbermittes,                                                                                                                     wird-entsieht           fur         » schlieBen, dass eine: identifizierung der Patienten                                er- N jeden Einzelfall ein Abschlag in Hohe von kehn Euro-félig,                                                                                                        mincestens                        jedoch ein                       \ \ folgt. DarGber-hinaus             miisste       geregelt sein, dass das INEK: Auswertungen vornimmt. Abschipe in tighevon                                                                      insgoesamiie fur jeden Standort eines-des. Kran- 20 \ kenhauses- v G00           Euro                     Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen_                                                                                                     Kommentiert           [RB114]:         Bitte    prifen, ob das.gemeint ist. Absatz4"sate1 desKrankenhausentgeligesetzes . nach             §-11                                       1. und'§-11-Absatz                      1. ‘ Kratikenhaustall verwendet. wird auch        in   § 24. Absatz 2; Nummer 2 i.der                                                                                                                                                                                                                             KHEntgG Saez                                Bundssphegosatevereinbaning-Bundespliegesatzverordnung                                                                                                                zu      be-                       \ racksichtigen|,                            Das Institut             fir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                                                                  ermittelt       auf der \ Kommentiert            [RB115]:        Bitte     Formulierung noch:einmal prifen.     Das heit, auch             nur: bei einer        fehlerhaften          Mel- Grundlage                      der Vorjahresdaten                           und unterBerlicksichtigung                                                   der Auswirkungen der \*\ dung werden 20 000 Euro je Standort fallig werden (un- durch                                                    6-SARS-CoV-2.-auseelésten-Pandemie                                                                                    auf die Fallzahlen| Mi                                    . abhangig davon, ob der Standort mit dem Fallin Verbin- fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt “ dung steht), Ist:das gewollt? worden                  sind.“                                                                                                                                                                                              wh My               \ | Kommentiert            [RB1     16]: Bitte prafen. Der               bisherige       Ver- i weis-ist. zu pauschal. J Kommentiert            [RB 117]: Es          ist unklar,      was-das         bedeu- ten soil. Ist    er   dort   zu   vereinbarén?.Soil er sich dort nur auswirken? 19 25                                                                                                                            i Kommentiert            [RB118]: Meint-das                 die jahrliche Mel- dung nach § 21 Absatz.1KHEntgG? Falls ja, bitte auch Ausnahmen                      von      Prifungen                     bei       Krankenhausbehandlungen                                                                                                      4            so.formulieren.         Wie     soil denn        aus    den    Meidungen           des Vorjahres.darauf geschlossen                      werden; wie viele fehier- (1) Behandeit                               ein Krankenhaus                              zwischen                 dem 1. April 2020                                             und einschlieRlich                                         ‘     ‘ hafte-Meidungen:es in-diesem                       Jahr   gegeben          hat? dem 30. Juni 2020 Patientinnen                                                      und Patienten,                          die mit dern neuartigen Coronavirus                                                                                     \    Kommentiért            [RB119]: Es.ist unklar,                        damit | was                ge- SARS-CoV-2 infiziert                                    sind oder bei denen                                 der Verdacht                                diesereiner                    soichen Infektion                                              ‘  meintist. besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe                                                                                                               Abrechnung der von                                                            Kommentiert            [RB120);        § 25     ist derzeit      nicht     belegt, da- diesem erbrachten Krankenhaus Leistungen nicht daraufhin zwischen            dem 1. April 2020 und einschlieRlich priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste dem 30. Juni 2020                                                   her Neufassung. ) nach Absatz                    2 genannten                                                                                              erfilit                    sind.                                                                                 Kommentiert            [RB121]: Ist das              ein feststehender             Be- gelisteter-Mindestmerkmale                                                                                                                                                           / Za       griff? Fall nein, bitte         umformulieren, é (2)                                                               fir Medizinische                                                                               und           Information                erstellt                / spricht § 301 Absatz-2 DasDeutscheInstitut                                                                                  Dokumentation |“ Kommentiert            [RB122]: An           sich des“Operationen. Kodierungen                                        Satz.2    SGB'V nur. vom Operationen- und Prozeduren= ‘und der     von      ihm             bestimmten                             Kedes § 301 Absatz Prozedurenschllssels                                     nach                                                    2 Satz                   2                                                    schlussel      und weder von Kodes noch Kodierungen: $G8-/-des EUnfen Buches                      | Sozialesetzbuchauf,                                   die vor-der-Prituag-nach                                                  Absatz.                  1. von der  Prue                        ’        Kommentiert            [RB123]: Bitte profen: Absatz                      1. sieht     ge- Prufung vor, ‘sondern sagt, dass 4 rade:Keine                                                              eine     Pru- fung auf bestimmte              Merkmale          aus    der Liste      nicht     statt- finden.darf.
24

chebostinente- bedeutsame. tungestand:-22.04.20200-20-44          Une ides-Gesetzes]           auf    der-seiner      Internetseite-des-Deutschen-lnstituis-fUr-                           Medizinische Dokumentation uncinformatios.                     Das Deutsche Institut             flr Medizinische             Dokumentation und Information          kann Anpassungen der Liste                     sash-Satz-2-vornehmen                       und hat diese Anpassungen auf derseiner                  Internetseite-des-Deutecherastituts-                          fir Medizinische-Do- kursentation-und-infemaation-2e-veréfientichan.                           Ab dem 26. Mai 2020                   nimmt das Bun- desinstitut     fur Arzneimittel         und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 3 vor und veroffentlicht      diese.      Die Veréffentlichung             nach den S&tzen             1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite                   des Bundesinstituts              fur Arzneimittel            und Medizinpro- dukte. (3) Das Bundesministerium                  fur Gesundheit          kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                    die in Absatz          1 genannten          Fristen     um       bis zu insgesarnt               _— Kommentiert.[RB124]:              Die                     kann sechs     Monate     verlangern.“                                                                                                                     |   sem    Sinne   verstanden       werden. Begriindung              in die- Artikel        4 Anderung              des      Fiinften           Buches           Sozialgesetzbuch Das    Finfte    Buch    Sozialgesetzbuch                 Gesetzliche                                                          1 des Krankenversicherung                    (Artikel — — Gesetzes      vom    20.   Dezember          1988, BGBI.          | S. 2477,    2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom    27. Marz 2020           (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    Dem     § 20   Absatz      6 wird    foigender Satz angefiigt: [DieMaSgaben-der-Satze                     1 bis 4 sind        vom    91.     Januar     2020    bis   zum          31. Dezember 2020     nicht anzuwenden.           "|                                                                                                                   Kommentiert          [BH125]:-Es Ist nicht-ganz klar, was gé- regelt werden:soll, insbesondere               auch. im Hinblick auf Nach     § 20a    Absatz     3 Satz     544wird folgenderSatzeingefigt                                                                                  Absatz.6       Satz’4. Kénnte-nichteinfach             in Absatz       6 Satz 4. dle Angabe.,2019° =§ durch die. Angabe |,2021" ersetzt werden? |,DieMa&gaben                                                                                                                                    > der Satze        4 und     5 sind      vom   61;     Januar     2020    bis   zum          31. Dezember 2020nichtanzuwenden.|                                                                                                                                     Kommentiert          [BH 126]: Anderenfalls          ware | fligte   Satz   Satz 5! der-einge- § 20b XN / Dem               Absatz     4 wird     folgender        Satz    angefiigt:                                                                               Kommentiert          [BH 127]: Diese Anderiing dlirtte:sich                er- ledigen, wenn'man:§ 20 Absatz'6 Satz 1 wie vorge- |,Die-Matgaben-der              Satze.1     bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer                           Krankenkasse           fur                   schlagen andert, Fails nicht sollte wie foigt formuliert werden:      ,Abweichend        von    Satz 4 erhalt die-Bundezent- Leistungen nach           Absatz tim Jahr 2020 nichtanzuwenden|)                                                                        rale far gesundheitliche Aufklarung im Jahr 2020:keine \ \ pauschale       Vergitung      flr   die  AusfUhrung       des   Auftrags §  20i wird wie      folgt geandert:                                                                                                         \ N        nach     Satz   1." In dem     Fall kann     der  Satz    nach    Satz    4 \ , eingefugt werden: a)     Die   Uberschrift      wird    wie   folgt gefasst:                                                                                               Kommentiert           [BH128]:      Auch    diese   Anderung diirite sich    erledigen, wenn       man     § 20   Absatz     6 Satz    1 wie vor- geschiagen andert. »§201 - Leistungen       zur   Verhitung        Gbertragbarer Krankheiten,                  Verordnungsermachti- gung". b)     In Absatz     3 werden        die Satze       2 und      3 durch    folgende Saitze          ersetzt-: Formatiert:       Revision    Juristischer     Absatz    (manuell), »€8}-DasBundesministerium                                                     ermachtigt, nach Anhérung=                             |                                                                                      | ~ fur Gesundheit          wird Einzug: Erste      Zeile:   0,62   cm,   Tabstopps:       3 cm,    Links des Spitzenverbandes                Bund     der Krankenkassen                durch     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                      zu    bestimmen,         dass die Kosten          fir     bestimmte       Tes-                     Kommentiert          [BH129}:Weiche            Krankheiten       sollen das sein. Das ISG enthalt einen solchen                  Begriff-nicht, Es tungen      auf eine      Infektion     oder    Immunitat       im Hinblick auf eine            bestimmte            bedrohli- bevelkerungerediziniseh                                                              Ucetecbare                  Krankheiten       |,’ solite-ein    im ifSG verwendeter           Begriff genutzt werden. Der Begriindung kann hierzu auch nichts entnommen . werden,
25

die-Wérer ‘{ auf gestrichen. tungestand:22.04 20002044            4Line von    den Tragern der              Krankenversichérung              nach    dem dritten Abschnitt               des dritten Kapitels getragen werden, sofern                      die Person        bei dem jeweiligen Trager der Kran- kenversicherung versichert                      ist. Sofern      das     Bundesministerium                fiir Gesundheit durch     Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2den-Sdizent-cder2                                               festgelegt hat, dass die Kosten fiir bestinmte                       Schutzimpfungen, fur bestimmte                      andere     MaR- nahmen        der spezifischen             Prophylaxe oder fiir bestimmte                   Testungen auf eine in- fektion oder Immunitat                 von    den Tragern der Krankenversicherung getragen wer- den, haben die Versicherten                     einen Anspruch auf diese-Leistungen                        fir diese Ma- nahmen.;        In der Rechtsverordnung kénnen auch Regelungen zur                                         Erfassung       und Ubermittlungvon anonymisierten                         Daten    insbesondere          an   das   Robert        Koch-Institut Uber    die   auf   Grund        der-einer        Rechtsverordnunges             nach      Satz 1 und-oder            Satz       2 durchgefithrten           Ma&nahmen             getroffen werden.“ c)    Absatz       4 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz       1 werden          die Worter , flr Schutzimpfungen‘                   durch die Warter ,fur Ma- nahmen        nach den Absatzen 1                bis 3" ersetzt      und wird das Wort ,,Impfdokumen- tation“durch die Worter                 ,Impf- und Immunstatusdokumentation                          ersetzt. bb) In Satz        2 wird-werden              nach     dem    _das-Wort       ,Schutzimpfungenfar" dureh-die Worter ,und          Uber andere           Leistuagen-MaRnahmen nach den Absatzen                                2 und 3,-auf-ersetzt          eingefiigt_wird         das   Wort far“ durch           das   Wort, auf"        ersetzt-und               -7 -{Formatiert: Revision                Text ] Leistungen"                                                                                                                              ~ Formatiert:            Revision       Text } § 31    Absatz      6 wird wie        folgt geandert: a)     In Satz     7 wird     die    Angabe ,Satz           7“ durch     die   Angabe ,Satz           6 erster       Halbsatz"      er- setzt    und werden           die Worter        ,und    nutzen"   gestrichen. b)    In Satz      8 wird     die   Angabe ,Satz            10“ durch     die   Angabe ,Satz          9" ersetzt.                                            i Kommientiert            [BH130]: Bezug unklar. Jetzt.bezieht é sich das.Wort          auf ,Leistungeri nach § 33a. Das dirtte aber    nicht   gemeint sein. c)     In Satz      9 wird die       Angabe ,Satz 6“ durch               die   Angabe ,Satz 5"           ersetzt.                                          / f {Kommentiert              [BH131}:       Inwiefern    ,bestehend" tf? Dem § 67         wird   folgender Absatz              3. angefigt:                                                                                  if Kommentiert             [BH132]: in Bezug woraut?                  Bitte Konkre- Krankenkassen é / i   tisieren, ggf. durch Angabe vori 8§.                                                 : (3) ronischen Verordnung und ihre Verbande            dirfen     vorlibergehend. Verfahren zur und Abrechnung von Leistungen nach’§33a einrichten, elekt- bei de- ) Wy                Kommentiert            [BH    133]:    Eine: bloR einseitige Einrich-, /     tung“durch Kassen und Verbande wird nicht ausrei- , nen eine bestehende Schriftform durchdie Textformersetzt wird.Im Rahmen der Ver- /'                                                                        chen. SoicheéDinge mussen                    auch mit.den.Leistungser- fahren nach Satz 1 duirfen die Krankenkassen                                  nicht in die-drztliche           Therapiefreiheit + / bingerorganisationen abgestimmt sein (die ja die e-Re- ausstellén). eingreifen oder die Wanhlfreiheit                     der Versicherten           beschranken.‘Fur-die                                                            zepte Ubermittlurig/ Anbieter von DIGA. Wie wird gewahrleistet, dass die        Es fehlen auch Festlegungen fir                   die elektronischer         Verordnungen-von Leistungen nach § 33a sind die Dienste der Telema-                                                     f Schnitistellen         far. Sender/Empfangen               von Verordnun- ’ tikinfrastruktur       zu verwenden,              sobald.diese       zur Verflgung stehen.| a                      gen kompatibel sind? Die-Regelungist                         im Vergleich zu der.im     PDSG-Entwurl              vorgeschiagenen           Regelung(§ Nach      § 79    Absatz      3d wird       foigender Absatz           3e eingefiigt:                                                                            360    SGB'V-E) zu           stark    vereinfacht     und     dirfte    an   wichti- gen. Fragen vorbeigehen, leschitese-derDieVertreterver-                                            Fraglich ist,      ob:auch        an  Finanzieruingregelungen (§§ sammlungen-Verreterersammuung                               der Kassenarztlichen           Vereinigungen und der| Kas-                                           377    48GB       V-E) fur die        Leistungserbringer gedacht wer- senaratlicnen           Bundesvereinigungen                   entspreshenckinnen_aus                     wichtigen         Grinden                               den    muss, \                                                                   : ohne     Sitzung      schrifilich       abstirmmen.* Kommentiert             [RB134]: Der Verweis ist unpassend, weil § 64Absaiz            3a SGB [V auf die Selbstverwaltungs. §   103 wird wie        folgt geandert:                                                                                                                          organe      tnd besonderen             Ausschtisse        nach § 36a SGB IV abstellt'und         eine Abweichung von § 64 Absatz                       3 a)     Absatz      2 wird wie                                                                                                                                    SGB'IV       vorsieht. folgt geandert: Bitte prifen,       ob die hier vorgeschlagene                 Formutierung aa) in Satz        4-werderwird              nach     dem    Wort ,sind“ein Semikolon und werden                            die                           dem     entspricht, was gewollt ist. Wiorter     ,in dem Antrag             ist die Anzahl der zusatzlichen                 Zulassungsméglichkei- Kommentiert             [RB135]: Soweit          ersichtlich      wird    der Be- ten   arztgruppenbezogen              festzulegen"eingeflgt,                 == . - riff an anderer           Stelle    nicht verwendet,         sodass       nicht klar ist,  was    er. meint,.Sind:Arztsitze*            gemeint?
26

|} iungeseland:-22   04.2020     2044     Line 2020.14 UbBesreei.                  ao |  Formatiert:     Schriftart:   9 Pt. ) bb) Nach        Satz    4 wird      foigender        Satz   eingeftigt: »Die gusaizlichen Zulassungsmiglichkeiten                             [sind an     das      nach       Satz     4   be-_            ~ Kommentiert - [BH136]: Vg!. Anmerkung          zu   Doppel- stimmte       Teilgebiet       eines     Planungsbereichs          gebunden.*                                                            buctistabe:aa.                                                   : : b)    in Absatz       4 Satz      2 werden         nach      dem     Wort  ,Zulassung" die Worter ,oder bei der Festlegungzusatzlicher                    Zulassungsméglichkeiten               nach Absatz          2 Satz 4 einge-__                          Kommentiert         [RB137]: Absatz       2 Satz  4 sieht  eine fuigt.                                                                                                                                          Festiegung      zusatzlicher     Zulassungsmdglichkeiten nicht vor,   Dort geht   es'um     Ausnahmeti:von      den:Zulassungs« Dem    §  106b      Absatz     1a wird       folgender Satz          jangefiigt:                                                                     beschranktingen.         Es  bedarf der Umformulierung. ~ Kommentiert         [RB138]: Das heiRt der Reglungsauttrag Bei Verordnungen               saisonatier        Grippeimpfstoffe         in der    impfsaison 2020/2021                 gilt  eine                  in Satz 2 gilt nicht fiir den nachfoigenden Satz 3,.Be- Uberschreitung          der   Menge        von    bis   zu   30 Prozent      gegentiber den tatsAchlich                 erbrach-                     steht kein Bediirfnis fiir nahere        Vereinbarungen?. ten  Impfungen         grundsatzlichnicht als unwittschaftlich.”                                                                        . - Kommentiert         [RB139]: Das      bedeutet   es:.gibt Ausnah- meén; ist   das  gewollt? 10.   § 115b wird        wie   folgt geandert: a)    In Absatz        1 Satz     1   werden-wird die Angabe die-Wérer,30.Juni 2021"                                   durch      die WéererAngabe,31.                Januar       2022"     ersetzt.                                                       , b)    Absatz       ta wird wie        folgt geandert: aa) In Satz         1 werden        die Wérter ,geben bis zum               31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten        in Auftrag durch              die Worter , leiten bis zum         30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen                            Gutachtens        ein" ersetzt. bb) Satz        3 wird    aufgehoben. 11.    in  § 130a     Absatz       3a Satz      13 wird      die   Angabe,31.        August     2020"     durch     die Angabe ,1. September         2020" ersetzt. 12.    § 180b    wird wie       folgt geandert: a)   Absatz       7 wird wie       folgt geandert: aa) In Satz         5 wird die       Angabe ,Satz           1° durch    die  Angabe ,Satz          4" ersetzt. bb) In Satz         6 wird      die   Angabe-Wéorter_,Sdtze               1 und 2" durch        die    Angabe-Worter ,oatze      4 und     5°ersetzt. cc) In Satz         8 wird     die   Angabe ,Satz 2" durch              die Angabe ,Satz 5"            ersetzt. b)    In Absatz        7a Satz      1 wird     die   Angabe       ,31. August 2020"        durch     die   Angabe ,1. Sep- tember       2020" ersetzt. 13.   In  § 130d     Absatz 5 Satz          1 wird die     Angabe ,31. August            2020*    durch    die   Angabe,1.           Sep- tember     2020“ ersetzt. 14.   In  § 132e Absatz           2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent"                        ein Komma            und     werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent,“eingefiigt. 15. »(6)  Fur-Auf Personen               nach     Artikel    2 der    Verordnung (EG)         Nr. 883/2004            des Euro- paischen Parlamentes                und des        Rates     vom     29. April 4.2004      Uber die     Koordinierung der Systeme der sozialen              Sicherheit        (ABI. L 166        vom  30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung           (EU) 2019/1149              (ABI. L_ 186       vom:11.7.2019,        S 21) geandert            worden ist. :
27

Zur nächsten Seite