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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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wungestand:       22.04   2020       20-44ine                                                                                                        ennan die Méglichkeiten,                 dass psychiatrische              Krankenhauser                        der Trager               praktischen          Ausbildung sein k6nnen, erweitert. Die   Voraussetzungen                    fir    Riickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte                                  Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden                        im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen                                    Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmafig zu aktualisieren                                                                und auf ihre Erforderlichkeit                   zu   Uberprifen       sind. SchlieRlich             werden      mit dem        Gesetzesentwurf             redaktionelle       Klarstellungen           vorgenommen. C. Alternativen Keine. D.  Haushaltsausgaben                                ohne   Erfiillungsaufwand Bund,     Lander            und   Gemeinden Durch      Unterstutzungsleistungen                       des    Bundes fiir         den OGD ergeben              sich      Mehraufwendun- gen von        ca.        50 Mio. Euro, wenn              fiir jedes der 375 Gesundheitsamter                        ca.     100 000 bis 150 000 Euro         bereitgestellt werden. BeimRKI          ergibt sich durch                die  Einrichtung        einer    Kontaktstelle       fir den éffentiichen          Gesund- heitsdienst              ab Inkrafttreten         des   Gesetzes       ein zusatzlicher          Stellenbedarf           fiir 40 Personen. Durch      die      Ubernahme              der Behandlungskosten                   flr SARS-CoV-2              Patienten         aus    dem      EU- Ausland        entstehen            dem Bund. Mehraufwendungen von ca.                             15 Mio. Euro. Fur   Bund, Lander                 und     Gemeinden           ergeben       sich     fur die Beihilfe       aus    den Ma@nahmen                  im Bereich       der         Pflege entsprechend               ihrem Anteil an           den Pflegebediirftigen              unter      Berticksich- tigung der Beihilfetarife                   einmalige Mehrausgaben                   von   5,25 Mio. Euro. Gesetzliche               Krankenversicherung Die Einfihrung des Priifquotensystems war                                urspriinglich        fiir das Jahr 2021 vorgesehen                      und wird nun um ein Jahr verschoben.                              Die im Rahmen             des Priifquotensystems erreichte                     durch- schnittliche             Prifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen                                              unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese                             zum     jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden                               kénnen, kann der fir               das Jahr 2021 nun vorgesehenen                         bundeseinheitlich           festgelegten quartalsbe- zogenen         Priifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Pritfquote gegenubergestellt                                                 werden, so dass      eine Abschatzung                finanzieller           Wirkungen fir die gesetzlichen                     Krankenkassen               nicht méglich    ist. Die zusatzliche                  Reserve        bei Grippeimpfstoffen              in. HShe von       nunmehr          30 Prozent           kann in der Impfsaison                  2020/2021         fir die gesetzliche            Krankenversicherung zu Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschiielich                                         Mehrwertsteuer             sowie zu Mehr- ausgaben fur                 die arztliche        Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fuhren. Auf die Trager der Beihilfe      bei Bund, Landern                     und Gemeinden             entfallen     Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die Ma&nahmen,                   durch       die im Gesetz          selbst     nur    Befugnisgrundiagen geschaffen                        wirden, hatten      keine           unmittelbaren           Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium                                 fir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen                                      wilde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte                 symptomunabhangige                  Testungen die stufenweise                    Riickkehr         zum     norma- len Wirtschaftsleben                   zu ermdglichen,            geschatzt etwa viereinhalb                 Millionen         PCR-Tests          pro
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~ 5S -Bearbeltungestand:       22.04.2020 2 tangsstand: 22 04.2620.           20-44    tae UbrBearbar _ - a Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Woche       zusaizlich          durch     die GKV zu tragen sein, dies konnte                      zu    monatlichen    Mehrbelas- tungen der GKV zwischen                         1 und 1,5 Mrd. Euro fiihren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten fur Krankenbehandlungen in                             nicht quantifizierbarer        Hohe vermieden. Die finanziellen          Folgen        der    technischen         Korrekturen    zum      Gesetz      fur mehr Sicherheit    in der Arzneimittelversorgung (GSAV)                           vom    9. August 2019 (BGBI.| 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen          Inkrafttretens           des     Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstelit         man,     dass       im Bereich         der   Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben        sich aus der            Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen    im   Umfang         von      80 Prozent          einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale      Pflegeversicherung Den     Erstattungen            fiir nach       Landesrecht         anerkannte     Angebote         zur    Untersttitzung im Alltag stehen      entsprechende                Minderausgaben             bei den Erstattungen          an die Pflegebediirftigen       ge- genidber. Die Méglichkeit                    fiir Pflegebediirftige des Pflegegrades                    1, den Entlastungsbetrag auch fur nicht anerkannte                      Angebote zur Unterstitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fithren.                              Nehmen      zusatzlich      15 Prozent       der Pflegebedint- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende                               Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Veriangerung der An- sparméglichkeit             von      Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich                             nur geringfugige, nicht quantifizieroare                Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die    Finanzierung            der     vorgesehenen             Aufwandsentschadigungen                  flr die Expertinnen     und Experten der Fachkommission                           nach dem Pflegeberufegesetz               erfolgt aus den Haushaltsmit- teln, die beim           Bundesinstitut             fur Berufsbildung fiir die Fachkommission                   jahriich   zur Verfil- gung      stehen. E.   Erfillungsaufwand E.1    Erfiillungsaufwand                          fiir    Birgerinnen           und     Birger Kommt        es      zu   einer      vermehrten           Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entias- tungsangeboten,               so     kann    sich     dafir    ein geringfugiger Mehraufwand                 bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht          ein geringfilgiger, nicht quantifizierbarer                   Erflllungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebedurftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurlick zu wechseln. E.2     Erfillungsaufwand                       fir        die    Wirtschaft 1.   Meldepflichten nach dem                      IfSG Durch zusatzliche              Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfiitlungs- aufwand        in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2.   Unterjahrige          Datenlieferungendurch                   die Krankenhauser
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| -6   “Gearbettungssiand: I                   22.04.2020     I 20:14 FE UnrBearkel.      _ - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungestand:     22-04-2020       20-4 Krankenhauser             haben       zusatzlich      zwei    unterjahrige        Datenlibermittlungen nach                     § 21     Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom                                  Institut fur das Enigeltsystem                    im Kranken- haus (InEK) gefiihrte Datenstelle                     auf Bundesebene             zu tatigen. Hierbei         handelt          es sich       um eine routinemaRige Datentibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern                                            zu         leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate                   und Meldewege sind bekannt, sodass                     von   Krankenhausern                    bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist.                                 Fur Krankenhduser             entsteht            damit ein geringer Erfilllungsaufwandin                      nicht quantifizierbarer          Hohe. 3.  Verschiebung           des    Priifquotensystems Mit der     einjahrigen        Verschiebung der Einflinrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenhausern                  kein Erflillungsaufwand. Die MaRnahmen                           wurden           mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                2019 beschlossen             und werden          nun        um    ein Jahr verschoben. 4. Weitere        Anderungen des               Funften     Buches      Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung eiektronischer                          Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendun- gen im Rahmen             von     Pilotprojekten entstehen              geringe, nicht zu quantifizierende Einsparun- gen fur die Hersteller              digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der                                          Digitali- sierung      von    Verschreibungen              und der     Nutzung       von    Dienstleistern      im Rahmen               des    Abrech- nungsvorgangs             mit den       Krankenkassen. 5   Anderungendes           Elften         Buches     Sozialgesetzbuch Fir   die    Erbringer       von     Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben sich geringfligige Mehraufwendungen fir                   die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                             aber mindestens ebenso      hohe Minderaufwendungen fiir                      eine entsprechend           geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fur die    private Pflege-Pflichtversicherung                     kénnen sich Mehrausgaben                 aus      der       Bearbeitung zusaizlicher         Kostenerstattungsantrage                   bei Entlastungsleistungen                ergeben, denen                    aber mindestens         ebenso        hohe Minderaufwendungen fur                      eine entsprechend          geringere Zahl                 von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. 6.   Anderung des           Gesetzes          Uber den      Versicherungsvertrag Es   entsteht       ein   geringer Erfillungsaufwand                    fur die     privaten Versicherungsunternehmen durch     die Rickkehr           vom      Basistarif     in den Tarif, in dem eine Person               vor  Beginn der Hilfebe- dirftigkeit       versichert       war.      Schatzungsweise eine Million Selbstandige sind derzeit privat krankenversichert.             Unter      Beriicksichtigung          der   Branchen-        und Einkommensstruktur                    ist     mit schatzungsweise               290.000         privat krankenversicherten                Leistungsberechtigten                   im SGB           II wahrend        der Corona-Krise              zu   rechnen.     Wie viele von.diesen             Personen in        ihrem bisherigen Tarif versichert          bleiben       oder aber in den Basistarif               wechseln       und anschlieend                 von      ihrem Wechselrecht            Gebrauch         machen,      ist nicht prognostizierbar.Der                Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer                   ist     gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten                               Stand       der Erkenntnisse           der medizinischen              Wissenschaft          und Technik        zur   Gewinnung              von     Blut und Blutbestandteilen            im Einvernehmen               mit der zustandigen Bundesoberbehdrde                             in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderriicksteliung war                                                   fur das Jahr 2020 unabhangig von der geseizlichen                             Klarstellung bereits geplant. Es ist                   jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien         auf Aktualisierungsbedarf                 regelmaRiger und gegeben falls                   auch in kiirzeren Abstanden          erfolgen wird.
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7     -Bearbeltungsstand:         22.04.2029        20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44            Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon        Burokratiekosten                   aus    Informationspflichten Dass     neben       der bereits       fiir die Krankenhauser             verbindlichen            Information         der Landesver- bande      der Krankenkassen                kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus                           zusiandige Me- dizinische       Dienst      informiert       werden      muss,     wenn      Strukturmerkmale              vom     Krankenhaus       fir mehr als       einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen                         relevanten         zusatzlichen         Erfullungs- aufwand       aus.     Durch zusatzliche             Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht                             quantifizier- barer    Erfillungsaufwand             ausgeldst. E.3    Erfillungsaufwand                    der       Verwaltung 1.  Meldepflichten          nach    dem       IfSG Durch     zusatzliche         Meldepflichten nach dem IfSG                  wird ein nicht quantifizierbarer                  Erfullungs- aufwand       in   geringer Hohe bei den Einrichtungen                      des OGD ausgelést. 2.   Unterjahrige Datenlieferungen                    durch    die Krankenhauser Durch die       zwei    zusatzlichen          Datentibermittlungen der Krankenhauser                        an     die   vom     InEK   ge- flihrte   Datenstelle, ist vom             InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der                      Daten      durchzufiihren. Zusatzlich        hat das      inEK   die    vom     Bundesministerium            fur Gesundheit           in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                 wodurch        sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren                            vier- stelligen Eurobetrags flr                das InEK ergibt. Dieser ist                jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht        auf  Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist    zu   erwarten,        dass    die Krankenkassen die                fiir das Jahr 2020 vorgegebene                      quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent                            grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen.                            Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale                                       bestimmter        Kodes       des OPS nicht Anlass fur          eine Prifung sein. Vor diesem                   Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen              und die Medizinischen                 Dienste     weder       in nennenswertem                Ma entlastet noch mit zusatzlichem                Erfillungsaufwand belastet werden. 4.  Verschiebung            des   Priifquotensystems Mit der      einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                   kein Erfillungsaufwand.              Die MaRnahmen                wurden        mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen                                              und werden          nun     um    ein Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen           des     Funften     Buches      Sozialgesetzbuch Fir   die    Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung                                der Verwendung          elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen                                         entsteht      den Krankenkassen                ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer            technischen          Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer                                            Verschreibungen.            Die Hohe der aufzuwendenden                  Mittel       variiert dabei je nach Krankenkasse. Der    mit der      Anderung des §               285   Absatz     3a SGB V verbundene                    einmalige        und    laufende Erfillungsaufwand              wird   sich     im Hinblick      auf die geringen Fallzahlen                  und den        hohen    Auto- matisierungsgrad              in einem         schwer      quantifizierbaren          sehr      niedrigen Bereich              von    unter 100.000,00         Euro     befinden.
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Durch    die  Priifung      und     Genehmigung              von    Modellvorhaben           zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus          kann sich       fiir die zustandigen                Behérden ein geringer finanzieller              Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar                        ist, in welchem            Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben               beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht                      naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten                                   fir SARS-CoV-2        Patienten      aus    dem EU- Ausland      entsteht     der Deutschen              Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland                           ein ge- ringfigiger zusatzlicher            Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes                      durchgefithrt werden muss. 6.  Anderungen des            Elften    Buches        Sozialgesetzbuch- Fur die    Pflegekassen kénnensich                    aus     der vermehrten          Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen                            Mehrausgaben            ergeben, denen          aber     mindestens ebenso     hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen        gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen             kann     sich    Mehraufwand                    der                 der aus         Bearbeitung           Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang                    mit der Corona-Pandemie                     stehenden    Mindereinnahmen             oder Mehraufwendungen               von    nach      Landesrecht           anerkannten         Angeboten     zur   Unterstiitzung        im Alltag ergeben. Fur   die  Beihilfestellen         kénnen       sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                           Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens                                              ebenso hohe Minderaufwendungen fur                     eine entsprechend               geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen   gegeniberstehen. 7.  Anderung des         Gesetzes         liber    den    Versicherungsvertrag Die   Regelung       zum     Riickkehrrecht           vom      Basistarif      der privaten Krankenversicherung               in den vorherigen Versicherungstarif                    bei Beendigung              der Hilfebedirftigkeit       fUhrt im Bereich         der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende                          zu   einem       geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand            durch      Anderungen in !T-Verfahren                     zur Aufnahme       von    entsprechenden Hinweisen      in Schreiben          und Bescheiden              an die Leistungsberechtigten. F. Weitere          Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen                            Reserve         bei Grippeimpfstoffen in Hohe von               nun- mehr 30 % im Bereich              der geseizlichen             Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                        Imp- fungen auch bei privat Versicherten                          fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen                            werden. Fur    die   privaten Versicherungsunternehmen,                             die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren,        ergeben sich entsprechend                     ihrem Anteil an der Gesamtzahl              der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent               unter     Berticksichtigung von Beihilfetarifen                 rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von              5,25 Mio. Euro. Dariiber     hinaus     entstehen        keine     weiteren        Kosten.
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ee + Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir   die     Fraktionen        der   CDU/CSU          und      SPDfir       einen       aus   der Mitte  des    Deut- schen      Bundestages            einzubringenden Entwurf           eines   Zweiten      Gesetzes           zum      Schutz       der     Bevolkerung      bei   einer epidemischen             Lage      von     nationaler          Tragweite Vom... Der     Bundestag      hat mit   Zustimmung        des     Bundesrates       das    folgende Gesetz   beschlos- sen:                                                                                : _ Inhaltsiibersicht     - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes                                                                          wee -{Feldfunktion   geandert _e7 4 Feldfunktion   geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion    geandert 7 + Feldfunktion   geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch                                 =                    oe           _. ~~ [Feldfunktion    geandert Artikel6    __       Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag                                                  __ ~~ -[Feldfunktion   geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion          geaindert wer +Feldfunktion    geandert oo { Feldfunktion   geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung                       == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung                         __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion +  Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion   gedandert        Nt Artikel         1 Anderung           des     Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz             vom    20. Juli 2000        (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des      Gesetzes     vom    27.  Marz   2020     (BGBI. | S.      587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
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Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14                         the a7 +Formatiert:     Schriftart:    9 Pt. 1.   Die Inhaltstbersicht                        wird      wie   folgt geandert: a)     Die  Angabe                   zu   §    1a wird       gestrichen. b)     Nach    der        Angabezu                    § 5a    wird     folgende Angabe                zu    § 5b eingefiigt: »§56       Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche                          Ubertragbare Krankheiten         durch Tierarztinnen    und Tierarzte bei Vorliegen einer                   epidemischen       Lage von nationaler        Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen             Assistentinnen        und veterinarmedizinischen           Assistenten“. c)    Die   Angabe                   zu   §    12a     wird gestrichen. d)    Die   AngabeAngaben                             zu   den    § 16_und          17 werden-wird               wie  folgt gefasst: »§ 16    Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die  wird-wie                                                                            folgt-gefasst                                        “oe |    Formatiert: Einzug:     Links:    1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps:   2,6 cm,     Links Besondere                 Verhtitungsmanahmen              der  zustandigen      Behorde,     Rechtsverordnungen       durch  die Lander’. He) Die Angabe                        zu    § 22      wird    wie    folgt gefasst: »§22     Impf-             und    Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe                      zu    § 27      wird    wie    folgt gefasst: »§ 27    Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe                      zu    § 30      wird    wie    foigt gefasst: »§ 30    Absonderung’. 5h) Die Angabe zum                               10.zehaten          Abschnitt           wird    wie    folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt=                                                                 —_a-o -{ Formatiert:   Schriftart:    Fett Volizug des       Gesetzes        und     zustaéndige       Behérden“. §D_Die Angaber         werden-wie zu    §   54    wird    durch       die   folgenden          Angaben          zu   den    §§ 54 bis §-54b foigt                                                gefassiersetzt: »§ 54     Vollzug             durch    die Lander                                                                                                                ; §  54a    Volizug             durch    die   Bundeswehr      und   andere    militarische    Behérden §54b      Vollzug             durch    das    Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe                       zum       vierzehaten-14,              Abschnitt          wird   gestrichen. 8k)_Die Angaben                        zu   den §§ 70 bis              72 werden            gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15.                                            Abschnitt         wird    durch-diefolgende setztwie      folgt gefasst:
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- L fungssiand:-22,04,2020-20:44                a6 Straf-    und         Bu&geldvorschriften“. Aym)             ___DieAngabe zum seehszehnten-16.                                       Abschnitt         wird    dureh-diefoigende-An- gabe-ersetztwie         folat gefasst:                                                                                                                              AFormatiert:            Schriftart:    Fett :’     (Kommentiert                [RB1I:    Bitte prifen, i #38,      Abschnitt=                                                                    ft                  ' Kommentiert.[RB2]:              Das ist insofern:nicht      aussage- kraftig, weil Satz 3.nur aussagt, dass das. RKI mit den Ubergangsvorschriften*.                                                                                                  Landesbehdrden                                       ohne:aber zusammenarbeitet,                          die Zu- sammenarbeit           weiter zu regeln, sodass         es  keine Zu- Dem          _§4  Absatz     1 wird      folgender       Satz         angefiigt: sammenarbeit           nach Satz 3 gibt. Kommentiert            [BH3}: Die Zusammenarbeit             von    Bund »Beim Robert               Koch-institut         wird eine Kontaktstelle                          fiir den     dffentlichen           Gesundheits-                            a       und Landern bei der Umsetzung des elektronischen dienst           der Lander                                                                                                                                                           Melde- du Informationssystem wird bereits nach.§14 eingerichtet, die die               Zusammenarbeit mit den zustandig en Lander                                                                      Absatz 1 Satz 3 durch einen. gemeinsamen                     Planungsrat j indesbeh ie -3-und die Zusammenarbeit                                bei der Umsetzung des elekt- , ,’                                           koordintert.     Falls davon abgewichen werden                 soll, ronischen            Melde-      und     Informationssystems nach’§14 \sowie im Rahmen der Amtshilfe_’                                                                                musste     auch eine Anderungin §14 vorgenommien                         wer- nach Satz            Skoordiniert."                           - oe eee         ee ee den. Laut der Begriindung soll § 14 Absatz                   1’Satz’3 un- hier aber konkrétisiert LL                      Le .                        berdhrt    bleiben: Dann muss                                           wer- s §5          wird wie   folgt geandert:                                                                                                                                \ x den, welche andere Zusammenarbeit ordiniert werden Soll. hier vom RKI ko- : N a)          Absatz    2 wird     wie     folgt geandert:                                                                                                                              Kommentiert           [RB4]: Dieser Satzteil ist unvalistandig o- der. sprachlich.schief. Was.soll-hier             bei der Umsetzung des Meide-.und          informationssystem und der Amishilfe aa) Nummer        4     wird    wie    folgt geandert:                                                                                                                    koordiniert     werden?. aaa)      Der Satzteil               Suehstabe-a                                                                                                                    Kommentiert           [RB5]: Wenn das jetzt. geandert wird, legt vor                               vor    der Auszahlung               wird wie        folgt gefasst:                           “das den Schluss nahe, dass Impfstoffe-vorher nicht er- fasst waren,        Diese dirften:aber        unter die Arzneimittel »4. durch             Rechtsverordnung ohne                               Zustimmung des Bundesrates                                                     fallen. Es wird daher von einer:soichen                 Anderung abge- Mafsnahmen zur                   Sicherstellung                der Versorgung mit Arzneimitteln                                                 faten. einschlieBlich.Impfstoffen lundBetaubungsmittein, mit Medizin-                                                                                  Kommentiert            [BH6]: Insbesondere          dié Begriindung produkten,          Labordiagnostik,                    HilfsmittelIn, Gegenstanden                     der per-                                vermittelt     den Eindruck, dass Regelungen zur Vermei- sonlichen        Schutzausrustung                       und Produkten               zur      Desinfektion_so-                                   dung.eines Hortens oder zur Preisgestaltung bisher +           + wie     zur    Sicherstellung                 der Versorqung                 +                                                                  nicht tm Verordnungsweg erlassen                  werden konnten: Dies hatte zur Foige, dass falls solche Regelungen im aufmit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Materialien,                                              Behdaltnisse Verordnungsweg vor dem Inkrafttreten                   dieser Andérung und Verpackungsmaterialien,                              die zur Herstellung und zum                      Trans- gétroffen      wurden, diese nicht sein dirtten, Ist-das ge- port dieserder                 zuvor        genannten               Produkte       erforderlich         sind, zu                                wollt? Jedenfalls         wird eine mangels ausreichender.ge~ treffen      und insbesondere*.                                                                                                                setzlicher       Ermachtigung nichtige:Rechtsverordnung nicht dadurch         geheilt, dass die gesetzliche Ermachtt bbb)      In Neraraer4-Buchstabe                                                                                                                                            nachtraglich geschaffen wird. f werden         die       Worter      ,zur        Abgabe, Preisbil-                                gung dung“durch die Wérter ; jzum Vertrieb,                zur   Abgabe, Preisbildung und                   |                             Formatiert:       Revision      Nummerierung (Stufe 1) (manuel), gestaitung’ersetzt,                                                                                                          J ! é Einzug:Links:        2,25 cm, Hangend: 0,88 cm, Tabstopps: f 3,13    cm,    Links _/#-Nummer 6            wird   dererste-Satztei-wie                        folgt gefasst:         ; f Kommentiert            [BH7]: Val: Ausftihrungen 4 é                                                                            im Anschrei- »6.,die  notwendigen Anordnungen zurDurchithning                                             ederErganzung-derMag~’ i / ben: | Formatiert:        Revision      Nummerierung (Stufe 2), Einzug: nahmenrach Links:     3,88   cm,    Tabstopps: 3,88 cm, Listentabstopp uy , a)_     eur Durchfubru           no.der MaBnahmen                          nach     Nummer           4   Buchstabe      a    unde’                  / Kommentiert           [BH8]: Die        Anderungstellt      ‘einenochma- 4 lige Erweiterung der Kompetenzen dés BMG dar. Zu der Méglichkeit,          durch: VO: MaBnahmen oder Erqénzung zu treffen b       zur    Durehfthrung                                                  der  MaRnahmen               nach   Nummer4         |’                         (Nummer 4)trittjetzt hinzu, dass auch erganzende Ein- Buchstabecbisqg                                                                                                                                     ZeimaBnahmen, also wohl durch'VA, getroffen werden konnen.      Damit wird erméglicht,           was   manin     der VO "ver: zu   treffen, insbesondere;                             eine                                               und die Sicher-«                                 gessen”     hat, im Einzelfall nachzuschieben.               Die hinzuge- heit der in Nummer um 4 vor der Aufzahlung genannten geregelte         Versorgung Produkte        zu gewahr- *s.  \            °s fugte Z2weckbestimmung Ist einerseits.eine                   Wieder [1] leisten;“;       das Bundesministerium                           der Gesundheit              kann eine nachgeord- * \ Kommentiert           [BH9]: Es handelt sich um eine notwen- nete Behérde beauftragten,                            diese Anordnung                zu treffen:* ‘ Da § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe-.a-keinen dige Aufteilung im Hinblick auf die BuBgeldbewehrung. \ ci b¢ 12] Formatiert:        Revision      Nummerierung Folgeabsatz (Stufe 1), Einzug: Links:         3,13   cm
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bb) Nach SA eine _| ~ 12    -Bearbeltunaesiand.                     22.04.2020                         20:14 UnrBearbei__                                       - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt                                                                | -Nummer4-Buchstabe-a-und-¢-bis-g.2u-treffen,insbesondere,um-eine                                                                                                                                                        | Formatiert: Einzug: Links: 2,75 ~~ cm,   Hangend: 0,75         cm, geregelie                  Versorgung-und-die-Sicherheit-der                                                                Produkte-zu-gewahreis-                                                              Keine    Aufzahlungen            oder     Nummerierungen fen cc) Nummer                7     wird      wie       folgt geandert: aaa)             In Buchstabe                 b werden                   nach       den Wortern                      ,Arztlichen Prifung"                                   die Wér- ter und der                  Eignungs--und Kenntnisprifung!eingefugt und                                                                                  wird       das                                                                      10}: . Semikoton i am    Ende        durch              ein : Komma ersetzt. fT                                               7 .-- capimentiert und                      IRB Kenntnisprafung ne Ree     in    den          naentu Fignunee Berufsgesetzen'sind       i.      W: europarechtlich            determiniert          durch   die Berufsanerken- . nungsRL        (RIGHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht-eine bbb) . FelgendeDie fFolgenden                                      Buchstaben                 werden                           angefigt:                                                                              sehr groRe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, da                         Ihrer Einschatzung die RL wenig Spiel- vorbehaltlich »©)        labweichend von.der                                  Approbationsordnung fir Zahnarzte                                                                   und                                        raum     lasst, Sofern keine Abweichungsméglichkeit                            nach Zahnaratinnen                   die Anforderunger|                                    an          die Durchfihrung der ein-                                                                         Europarecht méglich                ist, kanneine solcheAbweichung dé                                                                  trotz:der Ermachtigung nicht durch eine Verordnung und ome                  ~ \          Abschnitte                     der Zahnarztlichen der                                            Prifung zeinen Abschnitte                          Zahnarztlichen                                       ung undder r|Eignungs-                                      “+ und Kenntnisprifung festzulegen und fltemative                                                  Prd                                                                                                 vorgenommen werden.                                                                : ;               “4 ae Shidiime 71)      qaw: Lehrformate|© shriaietan                                                 x ommentié: vorzusehen,               um       die Fortfuhrung des Studiums                                                            zu gewahrleisten,                                                                       TaCIRETIi : El and donna               javonausgegangen, \\.                          dass    die Regelung, genau wie bei § § Absatz 2 Num- \                                                                         i \ nee                                         eee d)        labweichend-vonder                                 Approbationsordnung fir                                             Zahnarzte die An- ‘>                                                                                         =                              inal forderungen                an        die Durchflhrung                                   der naturwissenschaftlichen                                                                                                                tk Vorpriifung,       der            zahnarztlichen Vorpriifunges und der Zahnarztli- \ | Kormmentiert            [Pe PieAeaelingen                        an Rignungs- curoparechtlich           determiniert            dutch   dleBevutsanerken: chen Priifung                festzulegen und 4lternativeLehrformatevorzuse-_                                                                                             ‘|,                        PRungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG): Hier besteht eine                                     _ hen,      um      die    Fortftihrung des Studiums zu gewahrleisten;".                                                                                               : 14                     sehr groBe Gefahr               europarechtswidriger Regelungen, ec \ ie                        da vorbehaltlich            Ihrer Einschatzung die RL wenig: Spiel- ‘4,                       raumdasst.-Sofern.keine : In Nummer                                                                                                                                                                                                                                                                  Abweichungsmdglichkeit nach ; dd)                              8 Buchstabe                 c   wird             der       Punkt          am         Ende                   durch        ein           Semikolon         er.      _ setzt. we                       Europarecht méglich                 ist, kann eine solche Abweichung , trotz.der     Ermachtigung nicht durch:eine                       Verordnurig , |,      \| \\             ye  vorgenommen              werden. ee) Nummers-werdenteigendeDie                                                                    folgenden                     Nummern                         9 und        10 werden: angefugt: OT St \      \        Kommentiert              [RB13]:; Was ist hiermit.gemeint? Geht ‘ \bes.um           die Form:der           Durchfiihrung bestimmter Lehrver= »9. MaBnahmen                                                               des        offentlichen \Lanstaltungen? zur       Starkung                                                             Gesundheitsdienstes                                        inden “ ert §5Absate [RB14)-       Es     wirda Landern                 vorzusehen               und             insbesondere                   Finanzhilfen                           fir Investitionen                       der                                      Gnas    aleRegehrpala bei                                               2Nurt- Lander, Gemeinden                                               Gemeindeverbanden ‘|mer und                                                                          zur     technischen                    Moderni-                                                                           bnebendie 7 Buchstabe                                 ZAPrO  treten. sierung der Gesundheitsamter                                                  und zum Anschluss                                      landas elektronische                                                               Kommentiert              [RB15]: Was ist hiermit gemeint? Gent Melde- und Informationssystem nach § 14 #$G-zur                                                                                      Verfiigung zustellen;                             +,                               @s um die Form.der               Durchfihrung bestimmter                  Lehrver- kénnen in Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern .          .             .                              . se                                                                  i                                       . die Einzelheiten ~ ,                     anstaltungén? ‘ geregelt werden;                                                                                      , Kornmentiert                [BH16]:         Zum Anschluss           von wer?                   } 10.  durch              Rechtsverordnung                                 ohne          Zustimmung                                des        Bundesrates                        abwei-                                                                                Auch hier |     Kommentiert[RB17]:                                      k6nnte sich     ein verfas- chende                  Regelungen von                             den       Berufsgesetzen                                    der     Gesundheitsfachbe-                                                        1      Sungsrechtliches              Problem ergeben: ' rufe und                 den         auf deren            Grundlage erlassenen                                                  Rechtsverordnungen                                 zu Dem Bund steht nur.die                    Kompetenz. fiir die Regelting treffen,              insbesondere                 hinsichtlich                                                                                                                                                         |der Berufszulassung 2u,.Art, 74.NE49-GG. ;                                                                                      Die MEDI- 1                    ENGESTALTUNG der                       Lehre       im theoretischen        und -prak- a)             der     Dauer           der    Ausbildungen,                                                                                                                                                             tischen Unterricht             ist streng genommen                Landersache. ;                       Probiematisch.ist             das auch beim Hebammenstudium, } Heilbéruf.an Hochschulen »)- log He     8 ER                                Zon                                                                                                             das als akademischer                                                          der Nutzung-ven-cighalen-nter bos Her eeygcsorsyh renee Lander       absolviert        wird. @yo)der Besetzung der Prifungsausschiisse,                                                                                                                                                                              Kommentiert              [RB18]; Die Regélungenzur                    Eignungs- ;          (und    Kenntnisprifung             in den      Berufsgesetzen sind i. W. ’ europaréchtlich            determiniert           durch die. Berufsanerken- @¢).der . \ staatlichen                     wif Prifungen,                                                                                                                                        /                      nungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht eine l                         sehr groBe Gefahr               europarechiswidriger Regelungen, eyd)der Eignungs-                             und      Kenninisprifungen;                                      as                                                                       _f                              da:vorbehaitlich            Ihrer. Einschatzung. die RL wenig, Spiel- raum     lasst: Sofern keine Abweichungsméglichkeit                             nach das            Erreichen              des     jeweiligen Ausbildungsziels                                                      dient insbésondere dem bei                                                           abweichenden Toty    aoteeniechliceng               dade cnevenneog Patientenschutz                          und     muss Anwendung                       der                                                 Regelun-                                                vorgenommen              werden: gen stets gewdhrieitet                               werden;                   diese          Ermachtigung umfasst die Ausbil- dungen:|                                                                                                                                                                                        _~                      Kommentiert              [BH19]: Hier solitéein neuer Satz gebil- det werden,           der sich nur auf die Rechtsverordnung nach Nummer              10 bezieht. So kann dies nicht bleiben.
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- |                Schriftart:   9 Pt. Formatiert: ~~ fungsetand:204.262     wed 4   he a)     zur   Altenpflegerin oder zum Altenpfleger                     nach    § 58 Absatz      2  2flege- bermtegesetades             Pfleceberufegesetzes, b)    zur   Altenpflegerin oder zum Altenpfleger                      nach    § 66 Absatz      2  Pflege- berufegesetzdes             Plleqeberufeqeseizes, c)    zur     Diatassistentin        oder   zum     Diatassistenten           nach    dem     Diatassis- tentengesetz, qd)    zur     Ergotherapeutin          oder     zum        Ergotherapeuten          nach    dem     Ergo- therapeutengesetz, e)     zur   Gesundheits-          und   Krankenpflegerin oder zurn Gesundheits-                        und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 PlegeberufegesetzSatz                                     1 Nurn- mer     1 des Phlegeberufegeseizes, zur     Gesundheits-         und Kinderkrankenpflegerin                   oder    zum    Gesund- heits-     und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz                            1  Pflegeberufe- gosetzdes         Plleceberufeqesetzes, 9)     zur     Gesundheits-         und Kinderkrankenpfiegerin oder zum                         Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz                                1 Pegebenife- gesetzSatz          1 Nummer       2   des    Pllegeberufeaeseizes, h)    zur    Hebamme       oder      zum    Entbindungspfleger nach § 77                  Absatz     1 und § 78    Hebammengesetzdes                  Hebammengeseizes, zur    Hebamme           nach   dem     Hebammengesetz, zur    Masseurin         und  medizinischen            Bademeisterin        oder zum      Masseur und    medizinischen         Bademeister            nach dem Masseur-           und   Physiothe- rapeutengesetz, k)    zur      Medizinisch-technischen                Laboratoriumsassistentin                oder     zum Medizinisch-technischen                 Laboratoriumsassistenten                 nach    dem      Ge- setz      Uber technische       Assistenten          in der Medizin        -drd-der-Auspil- Kommentiert      [RB20]: Auf die   jeweiligen APrV wird   | | Mo LLL                                                  7 auch in den:anderen.       Nummern   kein Bézug genommen. | zur    Medizinisch-technischen                Radiologieassistentin oder zum                  Medi- zinisch-technischen              Radiologieassistenten               nach dem Gesetz            Uber technische         Assistenten       in der Medizin, m)    zur    Medizinisch-technischen                Assistentin        fir Funktionsdiagnostik o- der zum       Medizinisch-technischen                 Assistenten fair Funktionsdiagnos- tik nach dem Gesetz              Uber technische            Assistenten       in der Medizin, n)    zur    Notfalisanitaterin        oder    zum     Notfailsanitaéter        nach    dem    Notfallsa- nitatergesetz, 0)    zur    Orthoptistin oder          zum     Orthoptisten          nach    dem     Orthoptistenge- setz, p)    zur Pflegefachfrau            oder    zum     Pflegefachmann             nach:   dem    Pflegebe- rufegesetz,                                                                                                     Kommeintiert,[RB21]: Das sollte oben. bei:den anderen Fallen des Pflegeberufegesetzes        gebundelt werden.
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