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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
wungestand: 22.04 2020 20-44ine ennan die Méglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhauser der Trager praktischen Ausbildung sein k6nnen, erweitert. Die Voraussetzungen fir Riickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmafig zu aktualisieren und auf ihre Erforderlichkeit zu Uberprifen sind. SchlieRlich werden mit dem Gesetzesentwurf redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfiillungsaufwand Bund, Lander und Gemeinden Durch Unterstutzungsleistungen des Bundes fiir den OGD ergeben sich Mehraufwendun- gen von ca. 50 Mio. Euro, wenn fiir jedes der 375 Gesundheitsamter ca. 100 000 bis 150 000 Euro bereitgestellt werden. BeimRKI ergibt sich durch die Einrichtung einer Kontaktstelle fir den éffentiichen Gesund- heitsdienst ab Inkrafttreten des Gesetzes ein zusatzlicher Stellenbedarf fiir 40 Personen. Durch die Ubernahme der Behandlungskosten flr SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entstehen dem Bund. Mehraufwendungen von ca. 15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander und Gemeinden ergeben sich fur die Beihilfe aus den Ma@nahmen im Bereich der Pflege entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebediirftigen unter Berticksich- tigung der Beihilfetarife einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Gesetzliche Krankenversicherung Die Einfihrung des Priifquotensystems war urspriinglich fiir das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Priifquotensystems erreichte durch- schnittliche Prifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden kénnen, kann der fir das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe- zogenen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Pritfquote gegenubergestellt werden, so dass eine Abschatzung finanzieller Wirkungen fir die gesetzlichen Krankenkassen nicht méglich ist. Die zusatzliche Reserve bei Grippeimpfstoffen in. HShe von nunmehr 30 Prozent kann in der Impfsaison 2020/2021 fir die gesetzliche Krankenversicherung zu Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschiielich Mehrwertsteuer sowie zu Mehr- ausgaben fur die arztliche Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fuhren. Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern und Gemeinden entfallen Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die Ma&nahmen, durch die im Gesetz selbst nur Befugnisgrundiagen geschaffen wirden, hatten keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium fir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen wilde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte symptomunabhangige Testungen die stufenweise Riickkehr zum norma- len Wirtschaftsleben zu ermdglichen, geschatzt etwa viereinhalb Millionen PCR-Tests pro
~ 5S -Bearbeltungestand: 22.04.2020 2 tangsstand: 22 04.2620. 20-44 tae UbrBearbar _ - a Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Woche zusaizlich durch die GKV zu tragen sein, dies konnte zu monatlichen Mehrbelas- tungen der GKV zwischen 1 und 1,5 Mrd. Euro fiihren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten fur Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Hohe vermieden. Die finanziellen Folgen der technischen Korrekturen zum Gesetz fur mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI.| 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen Inkrafttretens des Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstelit man, dass im Bereich der Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale Pflegeversicherung Den Erstattungen fiir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Untersttitzung im Alltag stehen entsprechende Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebediirftigen ge- genidber. Die Méglichkeit fiir Pflegebediirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch fur nicht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fithren. Nehmen zusatzlich 15 Prozent der Pflegebedint- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Veriangerung der An- sparméglichkeit von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich nur geringfugige, nicht quantifizieroare Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die Finanzierung der vorgesehenen Aufwandsentschadigungen flr die Expertinnen und Experten der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt aus den Haushaltsmit- teln, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fiir die Fachkommission jahriich zur Verfil- gung stehen. E. Erfillungsaufwand E.1 Erfiillungsaufwand fiir Birgerinnen und Birger Kommt es zu einer vermehrten Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entias- tungsangeboten, so kann sich dafir ein geringfugiger Mehraufwand bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht ein geringfilgiger, nicht quantifizierbarer Erflllungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebedurftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurlick zu wechseln. E.2 Erfillungsaufwand fir die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfiitlungs- aufwand in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungendurch die Krankenhauser
| -6 “Gearbettungssiand: I 22.04.2020 I 20:14 FE UnrBearkel. _ - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungestand: 22-04-2020 20-4 Krankenhauser haben zusatzlich zwei unterjahrige Datenlibermittlungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Enigeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefiihrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige Datentibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fur Krankenhduser entsteht damit ein geringer Erfilllungsaufwandin nicht quantifizierbarer Hohe. 3. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einflinrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erflillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung eiektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendun- gen im Rahmen von Pilotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizierende Einsparun- gen fur die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der Digitali- sierung von Verschreibungen und der Nutzung von Dienstleistern im Rahmen des Abrech- nungsvorgangs mit den Krankenkassen. 5 Anderungendes Elften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Erbringer von Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben sich geringfligige Mehraufwendungen fir die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fiir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fur die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusaizlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. 6. Anderung des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag Es entsteht ein geringer Erfillungsaufwand fur die privaten Versicherungsunternehmen durch die Rickkehr vom Basistarif in den Tarif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebe- dirftigkeit versichert war. Schatzungsweise eine Million Selbstandige sind derzeit privat krankenversichert. Unter Beriicksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur ist mit schatzungsweise 290.000 privat krankenversicherten Leistungsberechtigten im SGB II wahrend der Corona-Krise zu rechnen. Wie viele von.diesen Personen in ihrem bisherigen Tarif versichert bleiben oder aber in den Basistarif wechseln und anschlieend von ihrem Wechselrecht Gebrauch machen, ist nicht prognostizierbar.Der Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderriicksteliung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der geseizlichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls auch in kiirzeren Abstanden erfolgen wird.
7 -Bearbeltungsstand: 22.04.2029 20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44 Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus zusiandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfullungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfillungsaufwand ausgeldst. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentibermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- flihrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der Daten durchzufiihren. Zusatzlich hat das inEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags flr das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fiir das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fur eine Prifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Ma entlastet noch mit zusatzlichem Erfillungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer Verschreibungen. Die Hohe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden.
Durch die Priifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fiir die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfigiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefithrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Fur die Pflegekassen kénnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand der der aus Bearbeitung Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7. Anderung des Gesetzes liber den Versicherungsvertrag Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebedirftigkeit fUhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende zu einem geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand durch Anderungen in !T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schreiben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in Hohe von nun- mehr 30 % im Bereich der geseizlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent unter Berticksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Dariiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
ee + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: : _ Inhaltsiibersicht - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes wee -{Feldfunktion geandert _e7 4 Feldfunktion geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion geandert 7 + Feldfunktion geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch = oe _. ~~ [Feldfunktion geandert Artikel6 __ Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag __ ~~ -[Feldfunktion geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion geaindert wer +Feldfunktion geandert oo { Feldfunktion geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion + Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion gedandert Nt Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14 the a7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1. Die Inhaltstbersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen. b) Nach der Angabezu § 5a wird folgende Angabe zu § 5b eingefiigt: »§56 Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten“. c) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. d) Die AngabeAngaben zu den § 16_und 17 werden-wird wie folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die wird-wie folgt-gefasst “oe | Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps: 2,6 cm, Links Besondere Verhtitungsmanahmen der zustandigen Behorde, Rechtsverordnungen durch die Lander’. He) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: »§ 27 Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe zu § 30 wird wie foigt gefasst: »§ 30 Absonderung’. 5h) Die Angabe zum 10.zehaten Abschnitt wird wie folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt= —_a-o -{ Formatiert: Schriftart: Fett Volizug des Gesetzes und zustaéndige Behérden“. §D_Die Angaber werden-wie zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis §-54b foigt gefassiersetzt: »§ 54 Vollzug durch die Lander ; § 54a Volizug durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden §54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe zum vierzehaten-14, Abschnitt wird gestrichen. 8k)_Die Angaben zu den §§ 70 bis 72 werden gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15. Abschnitt wird durch-diefolgende setztwie folgt gefasst:
- L fungssiand:-22,04,2020-20:44 a6 Straf- und Bu&geldvorschriften“. Aym) ___DieAngabe zum seehszehnten-16. Abschnitt wird dureh-diefoigende-An- gabe-ersetztwie folat gefasst: AFormatiert: Schriftart: Fett :’ (Kommentiert [RB1I: Bitte prifen, i #38, Abschnitt= ft ' Kommentiert.[RB2]: Das ist insofern:nicht aussage- kraftig, weil Satz 3.nur aussagt, dass das. RKI mit den Ubergangsvorschriften*. Landesbehdrden ohne:aber zusammenarbeitet, die Zu- sammenarbeit weiter zu regeln, sodass es keine Zu- Dem _§4 Absatz 1 wird folgender Satz angefiigt: sammenarbeit nach Satz 3 gibt. Kommentiert [BH3}: Die Zusammenarbeit von Bund »Beim Robert Koch-institut wird eine Kontaktstelle fiir den dffentlichen Gesundheits- a und Landern bei der Umsetzung des elektronischen dienst der Lander Melde- du Informationssystem wird bereits nach.§14 eingerichtet, die die Zusammenarbeit mit den zustandig en Lander Absatz 1 Satz 3 durch einen. gemeinsamen Planungsrat j indesbeh ie -3-und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elekt- , ,’ koordintert. Falls davon abgewichen werden soll, ronischen Melde- und Informationssystems nach’§14 \sowie im Rahmen der Amtshilfe_’ musste auch eine Anderungin §14 vorgenommien wer- nach Satz Skoordiniert." - oe eee ee ee den. Laut der Begriindung soll § 14 Absatz 1’Satz’3 un- hier aber konkrétisiert LL Le . berdhrt bleiben: Dann muss wer- s §5 wird wie folgt geandert: \ x den, welche andere Zusammenarbeit ordiniert werden Soll. hier vom RKI ko- : N a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: Kommentiert [RB4]: Dieser Satzteil ist unvalistandig o- der. sprachlich.schief. Was.soll-hier bei der Umsetzung des Meide-.und informationssystem und der Amishilfe aa) Nummer 4 wird wie folgt geandert: koordiniert werden?. aaa) Der Satzteil Suehstabe-a Kommentiert [RB5]: Wenn das jetzt. geandert wird, legt vor vor der Auszahlung wird wie folgt gefasst: “das den Schluss nahe, dass Impfstoffe-vorher nicht er- fasst waren, Diese dirften:aber unter die Arzneimittel »4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fallen. Es wird daher von einer:soichen Anderung abge- Mafsnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln faten. einschlieBlich.Impfstoffen lundBetaubungsmittein, mit Medizin- Kommentiert [BH6]: Insbesondere dié Begriindung produkten, Labordiagnostik, HilfsmittelIn, Gegenstanden der per- vermittelt den Eindruck, dass Regelungen zur Vermei- sonlichen Schutzausrustung und Produkten zur Desinfektion_so- dung.eines Hortens oder zur Preisgestaltung bisher + + wie zur Sicherstellung der Versorqung + nicht tm Verordnungsweg erlassen werden konnten: Dies hatte zur Foige, dass falls solche Regelungen im aufmit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Materialien, Behdaltnisse Verordnungsweg vor dem Inkrafttreten dieser Andérung und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Trans- gétroffen wurden, diese nicht sein dirtten, Ist-das ge- port dieserder zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu wollt? Jedenfalls wird eine mangels ausreichender.ge~ treffen und insbesondere*. setzlicher Ermachtigung nichtige:Rechtsverordnung nicht dadurch geheilt, dass die gesetzliche Ermachtt bbb) In Neraraer4-Buchstabe nachtraglich geschaffen wird. f werden die Worter ,zur Abgabe, Preisbil- gung dung“durch die Wérter ; jzum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und | Formatiert: Revision Nummerierung (Stufe 1) (manuel), gestaitung’ersetzt, J ! é Einzug:Links: 2,25 cm, Hangend: 0,88 cm, Tabstopps: f 3,13 cm, Links _/#-Nummer 6 wird dererste-Satztei-wie folgt gefasst: ; f Kommentiert [BH7]: Val: Ausftihrungen 4 é im Anschrei- »6.,die notwendigen Anordnungen zurDurchithning ederErganzung-derMag~’ i / ben: | Formatiert: Revision Nummerierung (Stufe 2), Einzug: nahmenrach Links: 3,88 cm, Tabstopps: 3,88 cm, Listentabstopp uy , a)_ eur Durchfubru no.der MaBnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a unde’ / Kommentiert [BH8]: Die Anderungstellt ‘einenochma- 4 lige Erweiterung der Kompetenzen dés BMG dar. Zu der Méglichkeit, durch: VO: MaBnahmen oder Erqénzung zu treffen b zur Durehfthrung der MaRnahmen nach Nummer4 |’ (Nummer 4)trittjetzt hinzu, dass auch erganzende Ein- Buchstabecbisqg ZeimaBnahmen, also wohl durch'VA, getroffen werden konnen. Damit wird erméglicht, was manin der VO "ver: zu treffen, insbesondere; eine und die Sicher-« gessen” hat, im Einzelfall nachzuschieben. Die hinzuge- heit der in Nummer um 4 vor der Aufzahlung genannten geregelte Versorgung Produkte zu gewahr- *s. \ °s fugte Z2weckbestimmung Ist einerseits.eine Wieder [1] leisten;“; das Bundesministerium der Gesundheit kann eine nachgeord- * \ Kommentiert [BH9]: Es handelt sich um eine notwen- nete Behérde beauftragten, diese Anordnung zu treffen:* ‘ Da § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe-.a-keinen dige Aufteilung im Hinblick auf die BuBgeldbewehrung. \ ci b¢ 12] Formatiert: Revision Nummerierung Folgeabsatz (Stufe 1), Einzug: Links: 3,13 cm
bb) Nach SA eine _| ~ 12 -Bearbeltunaesiand. 22.04.2020 20:14 UnrBearbei__ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt | -Nummer4-Buchstabe-a-und-¢-bis-g.2u-treffen,insbesondere,um-eine | Formatiert: Einzug: Links: 2,75 ~~ cm, Hangend: 0,75 cm, geregelie Versorgung-und-die-Sicherheit-der Produkte-zu-gewahreis- Keine Aufzahlungen oder Nummerierungen fen cc) Nummer 7 wird wie folgt geandert: aaa) In Buchstabe b werden nach den Wortern ,Arztlichen Prifung" die Wér- ter und der Eignungs--und Kenntnisprifung!eingefugt und wird das 10}: . Semikoton i am Ende durch ein : Komma ersetzt. fT 7 .-- capimentiert und IRB Kenntnisprafung ne Ree in den naentu Fignunee Berufsgesetzen'sind i. W: europarechtlich determiniert durch die Berufsanerken- . nungsRL (RIGHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht-eine bbb) . FelgendeDie fFolgenden Buchstaben werden angefigt: sehr groRe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, da Ihrer Einschatzung die RL wenig Spiel- vorbehaltlich »©) labweichend von.der Approbationsordnung fir Zahnarzte und raum lasst, Sofern keine Abweichungsméglichkeit nach Zahnaratinnen die Anforderunger| an die Durchfihrung der ein- Europarecht méglich ist, kanneine solcheAbweichung dé trotz:der Ermachtigung nicht durch eine Verordnung und ome ~ \ Abschnitte der Zahnarztlichen der Prifung zeinen Abschnitte Zahnarztlichen ung undder r|Eignungs- “+ und Kenntnisprifung festzulegen und fltemative Prd vorgenommen werden. : ; “4 ae Shidiime 71) qaw: Lehrformate|© shriaietan x ommentié: vorzusehen, um die Fortfuhrung des Studiums zu gewahrleisten, TaCIRETIi : El and donna javonausgegangen, \\. dass die Regelung, genau wie bei § § Absatz 2 Num- \ i \ nee eee d) labweichend-vonder Approbationsordnung fir Zahnarzte die An- ‘> = inal forderungen an die Durchflhrung der naturwissenschaftlichen tk Vorpriifung, der zahnarztlichen Vorpriifunges und der Zahnarztli- \ | Kormmentiert [Pe PieAeaelingen an Rignungs- curoparechtlich determiniert dutch dleBevutsanerken: chen Priifung festzulegen und 4lternativeLehrformatevorzuse-_ ‘|, PRungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG): Hier besteht eine _ hen, um die Fortftihrung des Studiums zu gewahrleisten;". : 14 sehr groBe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, ec \ ie da vorbehaltlich Ihrer Einschatzung die RL wenig: Spiel- ‘4, raumdasst.-Sofern.keine : In Nummer Abweichungsmdglichkeit nach ; dd) 8 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er. _ setzt. we Europarecht méglich ist, kann eine solche Abweichung , trotz.der Ermachtigung nicht durch:eine Verordnurig , |, \| \\ ye vorgenommen werden. ee) Nummers-werdenteigendeDie folgenden Nummern 9 und 10 werden: angefugt: OT St \ \ Kommentiert [RB13]:; Was ist hiermit.gemeint? Geht ‘ \bes.um die Form:der Durchfiihrung bestimmter Lehrver= »9. MaBnahmen des offentlichen \Lanstaltungen? zur Starkung Gesundheitsdienstes inden “ ert §5Absate [RB14)- Es wirda Landern vorzusehen und insbesondere Finanzhilfen fir Investitionen der Gnas aleRegehrpala bei 2Nurt- Lander, Gemeinden Gemeindeverbanden ‘|mer und zur technischen Moderni- bnebendie 7 Buchstabe ZAPrO treten. sierung der Gesundheitsamter und zum Anschluss landas elektronische Kommentiert [RB15]: Was ist hiermit gemeint? Gent Melde- und Informationssystem nach § 14 #$G-zur Verfiigung zustellen; +, @s um die Form.der Durchfihrung bestimmter Lehrver- kénnen in Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern . . . . se i . die Einzelheiten ~ , anstaltungén? ‘ geregelt werden; , Kornmentiert [BH16]: Zum Anschluss von wer? } 10. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abwei- Auch hier | Kommentiert[RB17]: k6nnte sich ein verfas- chende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachbe- 1 Sungsrechtliches Problem ergeben: ' rufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu Dem Bund steht nur.die Kompetenz. fiir die Regelting treffen, insbesondere hinsichtlich |der Berufszulassung 2u,.Art, 74.NE49-GG. ; Die MEDI- 1 ENGESTALTUNG der Lehre im theoretischen und -prak- a) der Dauer der Ausbildungen, tischen Unterricht ist streng genommen Landersache. ; Probiematisch.ist das auch beim Hebammenstudium, } Heilbéruf.an Hochschulen »)- log He 8 ER Zon das als akademischer der Nutzung-ven-cighalen-nter bos Her eeygcsorsyh renee Lander absolviert wird. @yo)der Besetzung der Prifungsausschiisse, Kommentiert [RB18]; Die Regélungenzur Eignungs- ; (und Kenntnisprifung in den Berufsgesetzen sind i. W. ’ europaréchtlich determiniert durch die. Berufsanerken- @¢).der . \ staatlichen wif Prifungen, / nungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht eine l sehr groBe Gefahr europarechiswidriger Regelungen, eyd)der Eignungs- und Kenninisprifungen; as _f da:vorbehaitlich Ihrer. Einschatzung. die RL wenig, Spiel- raum lasst: Sofern keine Abweichungsméglichkeit nach das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels dient insbésondere dem bei abweichenden Toty aoteeniechliceng dade cnevenneog Patientenschutz und muss Anwendung der Regelun- vorgenommen werden: gen stets gewdhrieitet werden; diese Ermachtigung umfasst die Ausbil- dungen:| _~ Kommentiert [BH19]: Hier solitéein neuer Satz gebil- det werden, der sich nur auf die Rechtsverordnung nach Nummer 10 bezieht. So kann dies nicht bleiben.
- | Schriftart: 9 Pt. Formatiert: ~~ fungsetand:204.262 wed 4 he a) zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 2flege- bermtegesetades Pfleceberufegesetzes, b) zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 Pflege- berufegesetzdes Plleqeberufeqeseizes, c) zur Diatassistentin oder zum Diatassistenten nach dem Diatassis- tentengesetz, qd) zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergo- therapeutengesetz, e) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zurn Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 PlegeberufegesetzSatz 1 Nurn- mer 1 des Phlegeberufegeseizes, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Pflegeberufe- gosetzdes Plleceberufeqesetzes, 9) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfiegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Pegebenife- gesetzSatz 1 Nummer 2 des Pllegeberufeaeseizes, h) zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 Hebammengesetzdes Hebammengeseizes, zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiothe- rapeutengesetz, k) zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem Ge- setz Uber technische Assistenten in der Medizin -drd-der-Auspil- Kommentiert [RB20]: Auf die jeweiligen APrV wird | | Mo LLL 7 auch in den:anderen. Nummern kein Bézug genommen. | zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medi- zinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem Gesetz Uber technische Assistenten in der Medizin, m) zur Medizinisch-technischen Assistentin fir Funktionsdiagnostik o- der zum Medizinisch-technischen Assistenten fair Funktionsdiagnos- tik nach dem Gesetz Uber technische Assistenten in der Medizin, n) zur Notfalisanitaterin oder zum Notfailsanitaéter nach dem Notfallsa- nitatergesetz, 0) zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistenge- setz, p) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach: dem Pflegebe- rufegesetz, Kommeintiert,[RB21]: Das sollte oben. bei:den anderen Fallen des Pflegeberufegesetzes gebundelt werden.