NONE
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderungen in der Inhaltstibersicht des Gesetzes. Zu Nummer 2 Beim Robert Koch-Institut wird nach dem neuen Absatz 1 Satz 7 eine Kontaktstelle fur den 6ffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet, die die Zusammenarbeit mit den Landern nach Satz 3 und bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 sowie im Rahmen der Amtshilfe nach Satz 5 koordiniert. Die Erfahrungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass durch die vielfach gesteigerten Anforderun- gen des 6ffentlichen Gesundheitsdienstes ein erhdhter Unterstitzungsbedarf durch den Bund erforderlich werden kann. Dieser soll durch die neue Kontaktstelle beim RK! koordi- niert werden. Die Aufgaben des gemeinsamen Planungsrates nach § 14 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberthrt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Mit der Umformulierung wird zum einen klargestellt, dass auch Impfstoffe erfasst sind. Zum anderen wird eine Erganzung Zur vorgenommen. Sicherstellung der Versorgung mit den genannten Produkten kann es erforderlich sein, auch Ma@nahmen im Hinblick auf die zur Hersteilung und den Transport der Produkte bendtigen Stoffe und Materialien zu erlassen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Verordnungsermachtigung wird erganzt um die Méglichkeit, auch Regelungen fur den Vertrieb sowie die Preisgestaltung treffen zu kénnen. Im Falle eines Versorgungsmangels missen erforderlichenfalls Vorgabenfiir eine geregelte Abgabe, die Vermeidung eines Hor- tens oder von Preiserhéhungen oder —differenzierungen unter Ausnutzung von Notlagen. getroffen werden kénnen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Anordnungsbefugnis fir das BMG zur Durchfithrung der Regelungen der Verordnung im Einzelfall Anordnungen treffen zu kénnen, wird dahingehend konkretisiert, dass die An- ordnungen auch zur Erganzung der Regelungen getroffen werden kénnen und dass dies insbesondere den Zielen einer geregelten Versorgung und der Sicherheit der Produkte des medizinischen , Bedarfs dienen soll. Zu Doppelbuchstabe ec Zu Dreifachbuchstabe aaa §5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b} erméglicht es dem Bundesministerium fur Gesundheit von der Approbationsordnung fiir Arzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchfthrung der einzelnen Abschnitte der Arztlichen Priifung vorzusehen, Das Bun-
- 48 -Bearbeitunasstang: 22.04.2020 20:14 UnrBesrooi- _ - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungesiand:22.04.202020-44 Lhe | desministerium fur Gesundheit hat davon mit der Verordnung zur Abweichung von der Ap- probationsordnung fir Arzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. Marz 2020 Gebrauch gemacht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass z._B. die Eréffnung der Méglichkeit im Rahmen der Prifung auf Simulationspatienten zuriickgreifen zu kénnen, auch bei der Kennitnispriifung sinnvoll und erforderlich sein kann. Die bisherige Ermachti- gungsgrundlage sieht aber keine Abweichungsméglichkeiten furdie Eignungs- und Kennt- nisprifungen vor. Mit der Anderung wird diese Ermachtigungsgrundiage auf Regelungen zu diesen Priifungen erweitert. Zu Dreifachbuchstabe bbb Aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist der Lehr- betrieb an den Hochschulen weiterhin nur eingeschrankt médglich. Dies hat auch Auswir- kungen auf das Studium der Zahnmedizin. Damit das Studium dennoch fortgeftihrt werden kann, wird nunmehr auch ftir die Zahnmedizin eine Abweichungsmdglichkeit fiir die Rege- lungen von der entsprechenden Approbationsordnung -vorgesehen. Diese Abweichungs- mdglichkeit wird einerseits im Hinblick auf die ab dem 1. Oktober 2020 geltende neue Ap- probationsordnung fur Zahnarzte und Zahnarztinnen (Buchstabe c) und andererseits auch im Hinblick auf die noch bis zum 30. September 2020 geltende Approbationsordnung fur Zahnarzte (Buchstabe d) geschaffen. . Buchstabe c erméglicht ein Abweichen von der Approbationsordnung flr Zahnarzte und Zahnarztinnen, die mit der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung vom 8. Juli 2019 zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt. Da zum jetzigen Zeitounkt nicht absehbar ist, wie lange die epidemische Lage von nationaler Trageweite und die damit verbunden Aus- wirkungen andauern werden, wird mit der Verordnungsermachtigung in Buchstabe c sicher- gestellt, dass auch ftir die neue Ausbildung schnell auf die epidemische Lage reagiert wer- den kann, sofern ein Bedarf besteht. Dies betrifft konkret die Durchfuihrung der einzelnen Abschnitte der Zahnarztlichen Priifung und der und Es kénnen Eignungs- Kenntnisprifung. alternative, insbesondere digitale Lehrformate vorgesehen werden, um die Fortfihrung des Studiums zu gewahrleisten Buchstabe d bezieht sich auf die noch bis zum 30. September 2020 geltende Approbations- ; ordnung fiir Zahnarzte. Ahnlich wie bei dem Medizinstudium Wird.dieMéglichkeit erdfinet,| _- Kommentiert [BH186}: Durch:die Schaffung der:Er- dass nach die beiden Prifungsabschnitt Medien durchgefihrt Vorpriifungen sowie die Zahnarztliche am werden Simulationspatienten, Simulatoren kénnen. Zudem Prifung auch am Phantom wird die Méglichkeit oder anderen oder geeigneten erdffnet, dass Lehrver- je | machtigungsgrundiage wird. diese Moglichkeit noch nicht eroffiet. anstaltungen, insbesondere Vorlesungen, je nach der Lage vor Ort durch alternative, ins- besondere digitale Lehrformate unterstitzt oder ersetzt werden kénnen. Da die Approba- tionsordnung fir Zahnarzte keine Regelungen zur Eignungs- und Kenntnispriifung vorsieht, Stellt sich die Frage der Abweichungsméglichkeit hier, anders bei Buchstabe c, nicht. Zu Doppelbuchstabe:dd Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung zu Doppelbuchstabe ee. Zu Doppelbuchstabe ee Die neu eingeftigte Nummer 9 erméglicht es, den OGD durch MaRnahmen des Bundes wahrend der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 zu unterstitzen und MaRnahmen zur Starkung des éffentlichenGesundheitsdienstes in den Landern vorzusehen und insbesondere Finanzhilfen fiir Investitionen der Lander, Gemein- den und Gemeindeverbanden zur technischen Modernisierung der Gesundheitsamter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zur Verfi- gung zu stellen. Ziel ist es, die Digitalisierung voranzutreiben und so vorhandene Ressour- cen auf die aktuellen Seuchenbekampfung zu konzentrieren. Auf diesem Wege kann eine
tungesiand:22,04.2020 20:44 Lip bundesweit organisierte und finanzierte Unterstitzungsaktion fir den OGD umgeseizt wer- den. Fur jedes der 375 Gesundheitsamter in der Bundesrepublik werden jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro vorgesehen, um die Infrastruktur vor Ort zu verbessern. Dabei handeit es sich um Finanzhilfen nach Artikel 104b Absatz 1 Satz 2 GG. Die Festlegung der Kriterien flr die Ausgestaltung der Landerprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Landern. Zur Gewahrleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bun- desregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behérden durchfuhren. Die Mittel des Bundes werden zusatzlich zu eigenen Mitteln der Lander be- reitgestellt. Sie sind befristet zu gewahren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmaRi- gen Zeitabstaénden zu iiberpriifen. Wegen der Einzelheiten kénnen Verwaltungsvereinba- rungen mit den Landern getroffen werden. Durch die neue Nummer 10 wird fiir den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite das Bundesministerium fiir Gesundheit ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes und der jeweiligen auf der Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu schaffen. Dies ist erforderlich, um in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildung und die Priifungen in den Gesundheitsfachberufen wei- terhin und in an die Lage angepassten Formaten zu erméglichen. Satz 1 nennt im Rahmen einer nicht abschlieRenden Aufzahlung konkrete méglicheInhalte dieser Verordnung. Betroffen von den derzeitigen Ma&nahmen zur Eindammung der CO- VID-Pandemie sind insbesondere die Durchfihrung des theoretischen und praktischen Un- terrichts sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Durch die vo- rubergehende Schlie&ung von Schulen ist der Unterricht derzeit nur begrenzt und in Form von digitalen Unterrichtsangeboten méglich. Die Auszubildenden in den Gesundheitsfach- berufen sollen mit den mit der Verordnungsermachtigung erméglichten Regelungen bei- spielsweise Rechtssicherheit erhalten, dass diese Unterrichtsformate auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kénnen. Beziiglich der praktischen Ausbildung, die auf- grund der Schlie&ung von Einrichtungen ebenfalls beeintrachtigt wird, kénnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls Regelungen vorgesehen werden. Eine weitere Abweichungsméglichkeit betrifft die staatliche Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Prifungsausschisse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschiisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Prifungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen erméglicht werden. Auch beziglich der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abweichungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Satz 2 regelt die Bedeutung des Patientenschutzes fur die Verordnungsermachtigung. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels, dass dem Patientenschutz dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden Abweichungsmdglichkeiten und muss bei Anwen- dung der Abweichungen stets gew&hrleistet werden. Satz 3 zahit konkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von denen durch die Verordnung abgewichen werden kann. Die Ausbildungen, die in Form von Modellvorhaben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe’b Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen fur die Pflegeberufe. Zustandigkeit
- 50 -Bearbeltungssiand: 22.04.2020 20:14 UbrBearbel _ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu Buchstabe c_ Zu Doppelbuchstabe aa Hierbei handelt es sich um eine Folgeanderung auf Grund der neu eingefugten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d. Auch flr die Abwei- chungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich sein, die Uber den 31. Marz 2021 hinaus gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelungbis zum Ab- schluss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fur den sie gilt. Zu Doppelbuchstabe:bb Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 dient der Bewéailtigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und gilt insofern nur vorlbergehend. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung erméglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lagebetroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die DurchfUhrung der staatlichen Pril- fung erméglicht. Zu Buchstabe'd Die Behérden des éffentlichenGesundheitsdienstes in den Landern informieren nach Ab- satz 7 Satz 3 unverztiglich die Kontaktstelle fiir den dffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchfilhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmag- nahmen nicht mehr gewahrleistet ist. Zu Nummer 4 Mit § 5b wird Tierarztinnen und Tierarzten im Rahmen einer epidemischen Lage von natio- naler Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchzufthren. Die Nutzung von tierarztlichen Laboren bei der Testung von Humanproben kann einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden Testkapazitaten leisten und die mit der Probentestung stark belasteten ~ humanmedizinischen Labore entlasten. Neben den Voraussetzungen dieser voriibergehen- den Erlaubnis regelt der neue § 5b auch eine Ausnahme von § 24 Satz 1 und die Mitwirkung veterinarmedizinischen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten an solchen Testungen von Humanproben. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Er- regern fur bedrohliche tibertragbare Krankheiten durchfiihren diirfen. Die Labordiagnostik im humanmedizinischen Bereich ist berufsrechtlich als AusUbung von Heilkunde zu qualifi- zieren und darf als solche nur durch Arztinnen und Arzte erfolgen. Hierzu zahien nicht Tier- arztinnen und Tierarzte. Dies setzt voraus, dass Tierarztinnen und Tierarzten in einem eng begrenzten Umfang die Ausibung von Heilkunde am Menschen erlaubt wird (Absatz 1). Die Heilkundebefugnis wird dabei auf die DurchfUhrung von labordiagnostischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fur bedrohliche ttbertragbare Krankheiten beschrankt und wird zudem nur fiir die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erméglicht. Konkret geht es um die derzeitige epidemische Lage von nationaler Tragweite durch das Corona-Virus. Die be- schrankte Hellkundebefugnis setzt zudem voraus, dass einer Ubernahme der Tatigkeit kein
| angectand: 22.04 2020 20:14tne 120._20:14UlrBoarse- __ --{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1 J landesrechtlich geregelies tierarztliches.Berufsrecht, insbeséndere nicht das tierArtliche Standesrecht, entgegensteht. Dies ist jeweils vor Ort im Land zu beurtellen| ~~ Kommentiert [BH 187]; Wieso gilt dann nicht Artikel 34 J _ GG? Satz 2 sieht § 24 in diesem Umfang eine Ausnahme vom Arztvorbehait nach Satz 1 vor. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Qualitatssicherung.Er fordert die Einweisung in die humanmedizinischen Besonderheiten bei der Durchfiihrung der labordiagnostischen Untersuchungen durch qua- lifizierte Facharztinnen und Facharzte. Das Leistungsrecht der GKV erlaubt nur die Erbrin- gung labormedizinischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus durch Facharzte fur Laboratoriumsmedizin oder fur Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Diese Fach- richtungen werden deshalb ausdriicklich in Absatz 2 verlangt. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Mitwirkung von veterinarmedizinischen Assistentinnen und Assistenten an der Durchfihrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis von Erregernfiir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten. Dies bezieht sich zum einen auf labormedizinische Diagnostik im humanmedizinischen Bereich durch Arztinnen und Arzte, zum anderen aber ausdricklich auch auf Untersuchungen nach Absatz 1 durch Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen der beschrankten Heilkundeerlaubnis. Konkret wird veterinarmedizinischen Assis- tentinnen und Assistenten eine Mitwirkung an den genannten Untersuchungen auch dann erlaubt, wenn sie abweichend von § 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes noch nicht im Be- reich der humanmedizinischen Labordiagnostik tatig waren. Sie stehen bei Ubernahme ent- sprechender Untersuchungen unter Aufsicht und Verantwortung der Arztin oder des Arztes oder, im Falle des Absatzes 1, der Tierarztin oder des Tierarztes. Zu Nummer5 Zu Buchstabe.a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer i und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfiihrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. Durch Einftigung des Buchstaben § werden die Gesundheitsamter in die Lage versetzt, durch Einleitung von Ma&nahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei éerkranktenPersonen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depilicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 NeNummerr; 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fur den Verdacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung tiber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach MaRgabevon Artikel 157) weiterhin durch das RKI festgelegt und verdffentlicht (Faildefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Gesetzesanderung wird ausdrticklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche tbertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Saiz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. :
|; - 52 -Bearbeltunasstand: 22.94.2029 20:44 ungestand:-22.04 2020 20-44 Ube UhrBearbel_ -* -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Falle erstreckt, in denen nach einer Erkrankung an COVID-19 eine Genesung eingetreten ist. Durch diese Meldung kann der OGDkiinftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschatzen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach §7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 werden die Labore in den Stand gesetzt, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Ge- sundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absaiz 1 auf die durch diesen Erreger verursachte Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfilhrungder bislang untergesetzlichen Regelungin der ,Verordnung Uber die Aus- dehnung der Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des infektionsschutzgesetzes auf infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome auslésen. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht auf Falle in denendie ausgeweitet, Labortestung auf SARS-CoV-2 negativ war. Durch diese Meldung kann der OGD kinftig in die Lage ver- setzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzu- schatzen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Inhalt der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesdnderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung, in der die betroffene Person betreut wird oder un- tergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f auch an die weiteren Behdrden des éffentlichenGesunddienstes zu Ubermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die Formulierung in Buchstabe k wird mit der Formulierung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 | - --(kommentiert [BH1881: 7 abgeglichen. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinliche Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschlisse fir weitere MaRnah- men nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein (unab- hangig von der Angabe nach Buchstabe |). Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung wird im Falle einer auch COVID-19-Erkrankung die vorhan- dene Angabe Uber den Tag der Genesung Gegenstand der namentlichen Meldung. Zur effektiven Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten ist es er- forderlich, dass auch das Behandlungsergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet wird. / Kommentiert [BH189]: Das kann nicht nachvollzogen Dadurch kann der [Erfolgder bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiede-_ ~~ werden. Da die Therapie, die. zur Genesurig:-geftihrt hat, rum ermdglicht es, Empfehlungenfur eine bessere sofern sié Uberhaupt Ursache der Genésung ist, nicht Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. gemeldet wird; lassen sich allein:aus der Meldung der Genesting keine Ruckschilisse auf die Therapie zishen,
dungostand:-22.04.9020- 26:44 Une Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfiigung eines neuen Buch- staben n (Doppelbuchstabe bb). Zu Doppelbuchstabe ee Durch die Gesetzesanderung werden Angaben zum Immunstatus Gegenstand der nament- lichen Meldung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1. Immundefizienzen sind ein wichtiger Risiko- faktor fiir Infektionskrankheiten und beeinflussen mafgeblich die Schwere vieler Krank- heitsverlaufe. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist dartiber hinaus von grofer Bedeutung, um impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingren- zen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verftigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhan- dener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefuhrt hat. Zu Doppelbuchstabe ff Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfigung eines neuen Buch- staben r. Zu Doppelbuchstabe gg Es handeit sich um eine redaktionelle Folgedanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe-a Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 abgeglichen. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben liber wahrscheinliche Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschllisse fiir weitere Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort konnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. Zu Buchstabe-b Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt § 7 Absatz sich um Folgednderungen aufgrund der eines Einfigung neuen 4. Zu Doppelbuchstabe bb §7 Es handelt sich um Folgeanderungen der Einfugung eines neuen aufgrund Absatz 4. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen der Meldung nach § 7 Absatz 4 zu Ubermit- teln.
taengaotand-22,04.2020 20-44 Ute Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren haben. Im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdérde und von dieser an das RKI zu iibermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Formulierung in Buchstabe e steht in Erganzung zu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinli- che Expositionsorte zu erheben, um daraus Riickschltisse fur weitere Ma@nahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. ‘ Die Erganzung um den Immunstatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Der spezifische, auf die Krank- heit bezogene Immunstatus ist darlber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen tmmunitat geftihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch die Ubermittlung der Angaben zu Genesung und den zu getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen besser bundesweit bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungenfur eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaRnahmen zu erstellen. Im Rahmen der Uber- mittlung dirfen keine personenbezogenen Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfiigung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regelt.
~ 55 -Bearbeitungsstan: oe fungesiand-22,04. 2020 20-44 le Zu Doppelbuchstabe ce Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu UbermitteInden Daten um den Gemeindeschlissel erganzt. Im Zuge von Kommunaireformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlungder Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschlilssels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht. Die Verwendung des AGS bietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfligung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur in Deutschland Verftigung, etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster erméglichen Faildaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben darliber, ob betroffene Personen nach § 4a. Absatz 1 Nummer 1und2betroffensind, aufzunehmen| Kommentiert kann nicht | [BH 190]: Dies ee nachvolizogen werden, Zu Buchstabe b Es handeit sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI auch fur die Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer10 Zu Buchstabe.a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und der zur Starkung Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Foigeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle bei den Folgeanderung Verweisen in Absatz 3 aufgrund der Streichung von § 12 Absatz 1 Satz 2. Zu Nummer 114 Zu Buchstabe:a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen iibermitteln, die entsprechenden Daten mussen beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kénnen,sedass damit die entsprechenden epidemiologischen Bewertungen vermehmen-vorgenommen werden au k6nnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich dass neben den gezeigt, im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfilhrende Informationen zur durch- gefulhrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird
eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefilhrt. Bestimmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mittein. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschliefen. Zu Nummer 12 Im Fall einer epidemischen nationaler Lage von Bedeutung kann die Rechisverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, weil im Rahmen dieser Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen zum elektroni- schen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar und zeitnah umzusetzen § sind. Die Regelung zum Auferkrafttreten der Rechtsverordnung nach 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich einerseits um eine redaktionelle Buchstabe Folgeanderung zu b. Zu Buchstabe b Durch den Begriff der ,VerhitungsmaRnahmen* soll eine starkere den Abgrenzung zu »ochutzmaknahmen" nach § 28 erfolgen und verdeutlicht werden, dass Schutzmafnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem , Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer 14 Hier gelten die Ausfuihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Durch die Anderung wird klargesteilt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch beziglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbesondere auch COVID-19 gehéren.-Der OGD wird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell bertragbaren Krankheiten). Die in der bisherigen Regelung abschlieRend genannten Krankheiten Tuberkulose sowie sexuell tibertragbare Krankheiten werden lediglich beispiel- haft genannt. ' Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, sondern kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu Buchstabe-b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruchauf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Faille des Bestehens einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke fulhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind.