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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
tungesiand:22,04.2020 20:44 Lip bundesweit organisierte und finanzierte Unterstitzungsaktion fir den OGD umgeseizt wer- den. Fur jedes der 375 Gesundheitsamter in der Bundesrepublik werden jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro vorgesehen, um die Infrastruktur vor Ort zu verbessern. Dabei handeit es sich um Finanzhilfen nach Artikel 104b Absatz 1 Satz 2 GG. Die Festlegung der Kriterien flr die Ausgestaltung der Landerprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Landern. Zur Gewahrleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bun- desregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behérden durchfuhren. Die Mittel des Bundes werden zusatzlich zu eigenen Mitteln der Lander be- reitgestellt. Sie sind befristet zu gewahren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmaRi- gen Zeitabstaénden zu iiberpriifen. Wegen der Einzelheiten kénnen Verwaltungsvereinba- rungen mit den Landern getroffen werden. Durch die neue Nummer 10 wird fiir den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite das Bundesministerium fiir Gesundheit ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes und der jeweiligen auf der Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu schaffen. Dies ist erforderlich, um in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildung und die Priifungen in den Gesundheitsfachberufen wei- terhin und in an die Lage angepassten Formaten zu erméglichen. Satz 1 nennt im Rahmen einer nicht abschlieRenden Aufzahlung konkrete méglicheInhalte dieser Verordnung. Betroffen von den derzeitigen Ma&nahmen zur Eindammung der CO- VID-Pandemie sind insbesondere die Durchfihrung des theoretischen und praktischen Un- terrichts sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Durch die vo- rubergehende Schlie&ung von Schulen ist der Unterricht derzeit nur begrenzt und in Form von digitalen Unterrichtsangeboten méglich. Die Auszubildenden in den Gesundheitsfach- berufen sollen mit den mit der Verordnungsermachtigung erméglichten Regelungen bei- spielsweise Rechtssicherheit erhalten, dass diese Unterrichtsformate auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kénnen. Beziiglich der praktischen Ausbildung, die auf- grund der Schlie&ung von Einrichtungen ebenfalls beeintrachtigt wird, kénnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls Regelungen vorgesehen werden. Eine weitere Abweichungsméglichkeit betrifft die staatliche Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Prifungsausschisse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschiisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Prifungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen erméglicht werden. Auch beziglich der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abweichungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Satz 2 regelt die Bedeutung des Patientenschutzes fur die Verordnungsermachtigung. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels, dass dem Patientenschutz dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden Abweichungsmdglichkeiten und muss bei Anwen- dung der Abweichungen stets gew&hrleistet werden. Satz 3 zahit konkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von denen durch die Verordnung abgewichen werden kann. Die Ausbildungen, die in Form von Modellvorhaben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe’b Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen fur die Pflegeberufe. Zustandigkeit
- 50 -Bearbeltungssiand: 22.04.2020 20:14 UbrBearbel _ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu Buchstabe c_ Zu Doppelbuchstabe aa Hierbei handelt es sich um eine Folgeanderung auf Grund der neu eingefugten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d. Auch flr die Abwei- chungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich sein, die Uber den 31. Marz 2021 hinaus gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelungbis zum Ab- schluss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fur den sie gilt. Zu Doppelbuchstabe:bb Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 dient der Bewéailtigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und gilt insofern nur vorlbergehend. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung erméglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lagebetroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die DurchfUhrung der staatlichen Pril- fung erméglicht. Zu Buchstabe'd Die Behérden des éffentlichenGesundheitsdienstes in den Landern informieren nach Ab- satz 7 Satz 3 unverztiglich die Kontaktstelle fiir den dffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchfilhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmag- nahmen nicht mehr gewahrleistet ist. Zu Nummer 4 Mit § 5b wird Tierarztinnen und Tierarzten im Rahmen einer epidemischen Lage von natio- naler Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchzufthren. Die Nutzung von tierarztlichen Laboren bei der Testung von Humanproben kann einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden Testkapazitaten leisten und die mit der Probentestung stark belasteten ~ humanmedizinischen Labore entlasten. Neben den Voraussetzungen dieser voriibergehen- den Erlaubnis regelt der neue § 5b auch eine Ausnahme von § 24 Satz 1 und die Mitwirkung veterinarmedizinischen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten an solchen Testungen von Humanproben. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Er- regern fur bedrohliche tibertragbare Krankheiten durchfiihren diirfen. Die Labordiagnostik im humanmedizinischen Bereich ist berufsrechtlich als AusUbung von Heilkunde zu qualifi- zieren und darf als solche nur durch Arztinnen und Arzte erfolgen. Hierzu zahien nicht Tier- arztinnen und Tierarzte. Dies setzt voraus, dass Tierarztinnen und Tierarzten in einem eng begrenzten Umfang die Ausibung von Heilkunde am Menschen erlaubt wird (Absatz 1). Die Heilkundebefugnis wird dabei auf die DurchfUhrung von labordiagnostischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fur bedrohliche ttbertragbare Krankheiten beschrankt und wird zudem nur fiir die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erméglicht. Konkret geht es um die derzeitige epidemische Lage von nationaler Tragweite durch das Corona-Virus. Die be- schrankte Hellkundebefugnis setzt zudem voraus, dass einer Ubernahme der Tatigkeit kein
| angectand: 22.04 2020 20:14tne 120._20:14UlrBoarse- __ --{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1 J landesrechtlich geregelies tierarztliches.Berufsrecht, insbeséndere nicht das tierArtliche Standesrecht, entgegensteht. Dies ist jeweils vor Ort im Land zu beurtellen| ~~ Kommentiert [BH 187]; Wieso gilt dann nicht Artikel 34 J _ GG? Satz 2 sieht § 24 in diesem Umfang eine Ausnahme vom Arztvorbehait nach Satz 1 vor. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Qualitatssicherung.Er fordert die Einweisung in die humanmedizinischen Besonderheiten bei der Durchfiihrung der labordiagnostischen Untersuchungen durch qua- lifizierte Facharztinnen und Facharzte. Das Leistungsrecht der GKV erlaubt nur die Erbrin- gung labormedizinischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus durch Facharzte fur Laboratoriumsmedizin oder fur Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Diese Fach- richtungen werden deshalb ausdriicklich in Absatz 2 verlangt. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Mitwirkung von veterinarmedizinischen Assistentinnen und Assistenten an der Durchfihrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis von Erregernfiir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten. Dies bezieht sich zum einen auf labormedizinische Diagnostik im humanmedizinischen Bereich durch Arztinnen und Arzte, zum anderen aber ausdricklich auch auf Untersuchungen nach Absatz 1 durch Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen der beschrankten Heilkundeerlaubnis. Konkret wird veterinarmedizinischen Assis- tentinnen und Assistenten eine Mitwirkung an den genannten Untersuchungen auch dann erlaubt, wenn sie abweichend von § 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes noch nicht im Be- reich der humanmedizinischen Labordiagnostik tatig waren. Sie stehen bei Ubernahme ent- sprechender Untersuchungen unter Aufsicht und Verantwortung der Arztin oder des Arztes oder, im Falle des Absatzes 1, der Tierarztin oder des Tierarztes. Zu Nummer5 Zu Buchstabe.a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer i und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfiihrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. Durch Einftigung des Buchstaben § werden die Gesundheitsamter in die Lage versetzt, durch Einleitung von Ma&nahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei éerkranktenPersonen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depilicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 NeNummerr; 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fur den Verdacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung tiber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach MaRgabevon Artikel 157) weiterhin durch das RKI festgelegt und verdffentlicht (Faildefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Gesetzesanderung wird ausdrticklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche tbertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Saiz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. :
|; - 52 -Bearbeltunasstand: 22.94.2029 20:44 ungestand:-22.04 2020 20-44 Ube UhrBearbel_ -* -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Falle erstreckt, in denen nach einer Erkrankung an COVID-19 eine Genesung eingetreten ist. Durch diese Meldung kann der OGDkiinftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschatzen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach §7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 werden die Labore in den Stand gesetzt, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Ge- sundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absaiz 1 auf die durch diesen Erreger verursachte Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfilhrungder bislang untergesetzlichen Regelungin der ,Verordnung Uber die Aus- dehnung der Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des infektionsschutzgesetzes auf infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome auslésen. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht auf Falle in denendie ausgeweitet, Labortestung auf SARS-CoV-2 negativ war. Durch diese Meldung kann der OGD kinftig in die Lage ver- setzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzu- schatzen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Inhalt der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesdnderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung, in der die betroffene Person betreut wird oder un- tergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f auch an die weiteren Behdrden des éffentlichenGesunddienstes zu Ubermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die Formulierung in Buchstabe k wird mit der Formulierung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 | - --(kommentiert [BH1881: 7 abgeglichen. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinliche Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschlisse fir weitere MaRnah- men nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein (unab- hangig von der Angabe nach Buchstabe |). Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung wird im Falle einer auch COVID-19-Erkrankung die vorhan- dene Angabe Uber den Tag der Genesung Gegenstand der namentlichen Meldung. Zur effektiven Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten ist es er- forderlich, dass auch das Behandlungsergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet wird. / Kommentiert [BH189]: Das kann nicht nachvollzogen Dadurch kann der [Erfolgder bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiede-_ ~~ werden. Da die Therapie, die. zur Genesurig:-geftihrt hat, rum ermdglicht es, Empfehlungenfur eine bessere sofern sié Uberhaupt Ursache der Genésung ist, nicht Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. gemeldet wird; lassen sich allein:aus der Meldung der Genesting keine Ruckschilisse auf die Therapie zishen,
dungostand:-22.04.9020- 26:44 Une Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfiigung eines neuen Buch- staben n (Doppelbuchstabe bb). Zu Doppelbuchstabe ee Durch die Gesetzesanderung werden Angaben zum Immunstatus Gegenstand der nament- lichen Meldung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1. Immundefizienzen sind ein wichtiger Risiko- faktor fiir Infektionskrankheiten und beeinflussen mafgeblich die Schwere vieler Krank- heitsverlaufe. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist dartiber hinaus von grofer Bedeutung, um impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingren- zen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verftigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhan- dener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefuhrt hat. Zu Doppelbuchstabe ff Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfigung eines neuen Buch- staben r. Zu Doppelbuchstabe gg Es handeit sich um eine redaktionelle Folgedanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe-a Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 abgeglichen. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben liber wahrscheinliche Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschllisse fiir weitere Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort konnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. Zu Buchstabe-b Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt § 7 Absatz sich um Folgednderungen aufgrund der eines Einfigung neuen 4. Zu Doppelbuchstabe bb §7 Es handelt sich um Folgeanderungen der Einfugung eines neuen aufgrund Absatz 4. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen der Meldung nach § 7 Absatz 4 zu Ubermit- teln.
taengaotand-22,04.2020 20-44 Ute Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren haben. Im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdérde und von dieser an das RKI zu iibermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Formulierung in Buchstabe e steht in Erganzung zu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinli- che Expositionsorte zu erheben, um daraus Riickschltisse fur weitere Ma@nahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. ‘ Die Erganzung um den Immunstatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Der spezifische, auf die Krank- heit bezogene Immunstatus ist darlber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen tmmunitat geftihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch die Ubermittlung der Angaben zu Genesung und den zu getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen besser bundesweit bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungenfur eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaRnahmen zu erstellen. Im Rahmen der Uber- mittlung dirfen keine personenbezogenen Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfiigung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regelt.
~ 55 -Bearbeitungsstan: oe fungesiand-22,04. 2020 20-44 le Zu Doppelbuchstabe ce Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu UbermitteInden Daten um den Gemeindeschlissel erganzt. Im Zuge von Kommunaireformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlungder Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschlilssels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht. Die Verwendung des AGS bietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfligung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur in Deutschland Verftigung, etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster erméglichen Faildaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben darliber, ob betroffene Personen nach § 4a. Absatz 1 Nummer 1und2betroffensind, aufzunehmen| Kommentiert kann nicht | [BH 190]: Dies ee nachvolizogen werden, Zu Buchstabe b Es handeit sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI auch fur die Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer10 Zu Buchstabe.a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und der zur Starkung Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Foigeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle bei den Folgeanderung Verweisen in Absatz 3 aufgrund der Streichung von § 12 Absatz 1 Satz 2. Zu Nummer 114 Zu Buchstabe:a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen iibermitteln, die entsprechenden Daten mussen beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kénnen,sedass damit die entsprechenden epidemiologischen Bewertungen vermehmen-vorgenommen werden au k6nnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich dass neben den gezeigt, im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfilhrende Informationen zur durch- gefulhrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird
eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefilhrt. Bestimmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mittein. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschliefen. Zu Nummer 12 Im Fall einer epidemischen nationaler Lage von Bedeutung kann die Rechisverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, weil im Rahmen dieser Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen zum elektroni- schen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar und zeitnah umzusetzen § sind. Die Regelung zum Auferkrafttreten der Rechtsverordnung nach 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich einerseits um eine redaktionelle Buchstabe Folgeanderung zu b. Zu Buchstabe b Durch den Begriff der ,VerhitungsmaRnahmen* soll eine starkere den Abgrenzung zu »ochutzmaknahmen" nach § 28 erfolgen und verdeutlicht werden, dass Schutzmafnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem , Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer 14 Hier gelten die Ausfuihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Durch die Anderung wird klargesteilt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch beziglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbesondere auch COVID-19 gehéren.-Der OGD wird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell bertragbaren Krankheiten). Die in der bisherigen Regelung abschlieRend genannten Krankheiten Tuberkulose sowie sexuell tibertragbare Krankheiten werden lediglich beispiel- haft genannt. ' Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, sondern kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu Buchstabe-b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruchauf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Faille des Bestehens einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke fulhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind.
werden Zu Nummer 16 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunstatusdokumentation kiinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundiage daflir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise flr den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénneninsbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse flr den weiteren Umgang mit Schutzma&nahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden. Zu Nummer 17 Durch die Gesetzesdnderung wird es Gesundheitseinrichtungen der zur Erfullung Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig ermdglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten,aten fiber den Sergstatus sollen kiinflig-seaders auch dann_verafbeitet durfen, wenn es sich —__ --{Kommentiert [RB191]; Kiarstellung: da nach‘hiesigem | wie bei COVID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Verstandnis. bei nicht impfpraventablen.Krankheiten : auch keine Daten Uber den Impfstatus verarbeitet wer- Zu Nummer18 den. : Zu Buthstabe.a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestelit, dass auch im Rahmen der Ma&nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabeb Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Ma&nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 (insbesondere auch Blutentnahmen) sollen bei Personen, _ die méglicherweise Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme Polizeibeamte verletzt haben, auf eine bundesweit einheitliche gesetzliche Grundlage ge- stellt werden. Es wird klargestellt dass es sich bei dabei um eine MaRnahme im Sinne des IfSG handeit. Solche Ma&nahmen durch die Polizeibehdrden sind nur bei Gefahr in Verzug méglich. Diese liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Ubertragung besonders gefahrlicher Krankheitserreger auf eine andere Person statt- gefunden hat, fiir diese daher eine Gefahr fir Leib und Leben bestehen kénnte und eine rechtzeitige Einschaltung des zustandigen Gesundheitsamtes nicht méglich ist. Eine solche Ma&nahme durch die Polizeibehérden scheidet daher aus, wenn ein Abwarten der Ent- scheidung des zustandigen Gesundheitsamtes die Gefahr fur und Leben nicht erhdhen wurde und eine medizinische Behandlung der Polizeivollzugbeamten(insbesondere MaR- nahmen der spezifischen Prophylaxe) auch unabhangig von Ma&nahmen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgen wirde. Mafnahmen nach Satz 1 dirfen nur von einem Arzt durchgeftihrt werden; Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Polizeibehdrden sind verpflichtet, unverziglich das zustandige Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen. Mit der Regelungim IfSG werden unterschiedliche Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Gberhaupt noch Raumfii eine eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen besteht, da der Bund seine konkurrierende Gesetzgebung nach Art 74 . GGbereits ausgeiibt hat, kann mit dieser Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden.
fungsstand:22.04.2090 20:44 Ube Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Hierbei handelt sich um eine redaktionelle § 27 es Folgeanderung der Uberschrift. behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behdérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behérden informiert. Zu Nummer 20 Durch die Gesetzesanderung wird klargestellt, dass Personen, gegeniber die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzma&nahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden kén- nen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere wahrend des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstarktem Mae zu Diskussionen dariiber ge- kommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Ma@nahmen dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit genigen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schliisse fur den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vulnerabien Personengruppen gezo- gen werden. Zu Nummer'21 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane" war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irreflihrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der tbergeordnete Begriff, der sowohl Quaranténeals auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 22 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander uber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem Hintergrundist es Arbeitnehmem derzeit nur eingeschrankt méglich, Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregeiung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérdenoder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz 4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme der Tatigkeit ersetzt werden kann. Zu Nummer 23 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift Folgednderung des Ab- schnitts. | Zu Nummer 24 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung