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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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tungesiand:22,04.2020       20:44 Lip bundesweit         organisierte und finanzierte               Unterstitzungsaktion fir den OGD                         umgeseizt      wer- den. Fur jedes der 375 Gesundheitsamter                             in der Bundesrepublik werden                       jeweils ca.      100 000 bis 150 000 Euro vorgesehen, um                       die Infrastruktur          vor    Ort zu verbessern.           Dabei handeit es sich um        Finanzhilfen      nach Artikel 104b Absatz                  1 Satz 2 GG. Die            Festlegung der Kriterien flr die Ausgestaltung der Landerprogramme erfolgt im Einvernehmen                     mit den betroffenen Landern.       Zur Gewahrleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bun- desregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behérden durchfuhren.         Die Mittel des Bundes              werden        zusatzlich       zu    eigenen Mitteln der Lander be- reitgestellt. Sie sind befristet zu gewahren und hinsichtlich                                ihrer Verwendung in             regelmaRi- gen Zeitabstaénden zu iiberpriifen. Wegen der Einzelheiten                                     kénnen Verwaltungsvereinba- rungen mit den Landern               getroffen werden. Durch die       neue    Nummer      10    wird fiir den Fall einer epidemischen                       Lage     von    nationaler     Trag- weite das         Bundesministerium            fiir Gesundheit             ermachtigt, durch              Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    abweichende             Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes            und der jeweiligen auf der Grundlage der Berufsgesetze           erlassenen Rechtsverordnungen zu schaffen.                      Dies ist     erforderlich, um in der epidemischen                         Lage von nationaler       Tragweite die Ausbildung und die Priifungen in den Gesundheitsfachberufen                                             wei- terhin und in an die Lage angepassten                        Formaten          zu erméglichen. Satz 1 nennt im Rahmen einer                   nicht   abschlieRenden               Aufzahlung        konkrete       méglicheInhalte dieser     Verordnung. Betroffen             von     den    derzeitigen Ma&nahmen                    zur     Eindammung der CO- VID-Pandemie            sind insbesondere           die Durchfihrung des theoretischen                          und praktischen Un- terrichts     sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen.                                             Durch die vo- rubergehende Schlie&ung von Schulen ist der Unterricht derzeit nur begrenzt und in Form von    digitalen Unterrichtsangeboten méglich.                        Die Auszubildenden                 in den Gesundheitsfach- berufen       sollen mit den mit der Verordnungsermachtigung erméglichten Regelungen bei- spielsweise Rechtssicherheit                 erhalten, dass diese Unterrichtsformate                              auf die Dauer         der Ausbildung angerechnet                  werden      kénnen. Beziiglich der praktischen Ausbildung, die auf- grund der Schlie&ung von Einrichtungen ebenfalls                                beeintrachtigt wird, kénnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls                        Regelungen vorgesehen                      werden. Eine weitere          Abweichungsméglichkeit                 betrifft die staatliche            Priifung, beispielsweise,              was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Prifungsausschisse                 anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschiisse             aber auch ein Abweichen                  von     der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem                Arzt erforderlich             sein.     Hinsichtlich      des praktischen            Teils der staatlichen        Prifung ist      in einigen Ausbildungs- und Prifungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen.               Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten           Modellen, Simulationspersonen                       oder       Fallvorstellungen erméglicht                   werden. Auch       beziglich der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abweichungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen                       werden       kénnen. Satz     2  regelt die Bedeutung des Patientenschutzes                          fur    die    Verordnungsermachtigung.                  Das Erreichen        des jeweiligen Ausbildungsziels, dass                         dem     Patientenschutz            dient, begrenzt die durch      die   Verordnung zu schaffenden                    Abweichungsmdglichkeiten                       und    muss     bei Anwen- dung      der   Abweichungen stets            gew&hrleistet werden. Satz     3 zahit    konkret    die Berufe und die Berufsgesetze                      auf,   von    denen durch die Verordnung abgewichen           werden      kann. Die Ausbildungen, die in Form                         von    Modellvorhaben stattfinden, sind    somit    ebenfalls      umfasst. Zu Buchstabe’b Die Notwendigkeit des Einvernehmens                           mit dem        Bundesministerium                fur Familie, Senioren, Frauen       und Jugend ergibt sich aus               der    gemeinsamen                                     fur die Pflegeberufe. Zustandigkeit
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- 50 -Bearbeltungssiand:        22.04.2020      20:14     UbrBearbel    _ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu Buchstabe c_ Zu   Doppelbuchstabe                  aa Hierbei      handelt       es    sich    um   eine Folgeanderung auf Grund der neu eingefugten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe                                           c und d. Auch flr            die Abwei- chungen vom regularen Studium der Zahnmedizin                                      auf Grund der epidemischen                    Lage von nationaler      Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich                                    sein, die Uber den 31. Marz 2021      hinaus        gelten. Daher ist          es    erforderlich, dass die Ubergangsregelungbis zum Ab- schluss       der Phase          des Studiums in           Kraft bleiben        kann, fur den sie gilt. Zu    Doppelbuchstabe:bb Eine    Rechtsverordnung                nach    Absatz      2 Nummer 10 dient der Bewéailtigung                    der epidemischen Lage von nationaler                Tragweite und gilt insofern nur vorlbergehend.                           Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens                 mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.                        Diese gestufte Befristung erméglicht         die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende,                                     die wahrend         ihrer Ausbil- dung von der besonderen                     Lagebetroffen         waren.       Diesen     Auszubildenden          wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit                           im Hinblick auf die DurchfUhrung der staatlichen                           Pril- fung erméglicht. Zu Buchstabe'd Die Behérden des éffentlichenGesundheitsdienstes                                       in den Landern         informieren         nach Ab- satz 7 Satz 3 unverztiglich die Kontaktstelle                              fiir den dffentlichen         Gesundheitsdienst               beim Robert Koch-Institut               nach § 4 Absatz           1 Satz 7, wenn           im Rahmen einer           epidemischen Lage von     nationaler         Bedeutung die Durchfilhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmag- nahmen         nicht mehr gewahrleistet ist. Zu Nummer              4 Mit   § 5b wird Tierarztinnen                 und Tierarzten          im Rahmen einer           epidemischen Lage von natio- naler Tragweite gestattet,                  labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fir bedrohliche             Ubertragbare Krankheiten                   durchzufthren.          Die Nutzung von tierarztlichen Laboren        bei der Testung von               Humanproben kann einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden               Testkapazitaten            leisten     und die mit der Probentestung                   stark belasteten ~ humanmedizinischen                   Labore entlasten.           Neben       den Voraussetzungen dieser voriibergehen- den Erlaubnis            regelt der neue § 5b auch eine Ausnahme von § 24 Satz 1 und die Mitwirkung veterinarmedizinischen                   Assistentinnen          und    veterinarmedizinischen             Assistenten         an    solchen Testungen           von     Humanproben. Zu Absatz           1 Absatz        1 Satz      1 sieht    vor,   dass   Tierarztinnen           und   Tierarzte     im Rahmen einer           epidemischen Lage      von    nationaler         Tragweite labordiagnostische                   Untersuchungen            zum    Nachweis          von   Er- regern      fur bedrohliche             tibertragbare Krankheiten                 durchfiihren      diirfen.     Die Labordiagnostik im humanmedizinischen                      Bereich     ist berufsrechtlich          als AusUbung von             Heilkunde       zu    qualifi- zieren und darf als solche                   nur  durch Arztinnen und Arzte                 erfolgen. Hierzu zahien              nicht Tier- arztinnen        und Tierarzte. Dies     setzt    voraus,        dass Tierarztinnen            und   Tierarzten        in einem    eng     begrenzten Umfang die Ausibung          von     Heilkunde        am    Menschen      erlaubt      wird     (Absatz 1). Die       Heilkundebefugnis wird dabei      auf die       DurchfUhrung von labordiagnostischen                            Untersuchungen zum Nachweis von Erregern        fur   bedrohliche          ttbertragbare Krankheiten                beschrankt       und    wird zudem          nur fiir   die Dauer einer           epidemischen             Lage von nationaler              Tragweite erméglicht.            Konkret geht es um die derzeitige epidemische                    Lage von nationaler              Tragweite durch das Corona-Virus.                     Die be- schrankte        Hellkundebefugnis setzt zudem voraus, dass einer Ubernahme der Tatigkeit kein
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| angectand:        22.04 2020       20:14tne 120._20:14UlrBoarse-             __ --{Formatiert: Schriftart: 9 Pt.                             1 J landesrechtlich            geregelies tierarztliches.Berufsrecht, insbeséndere nicht                                  das    tierArtliche Standesrecht, entgegensteht.                     Dies     ist jeweils   vor   Ort im Land         zu beurtellen|                                    ~~ Kommentiert    [BH 187]; Wieso gilt dann nicht Artikel 34 J _ GG? Satz       2 sieht § 24 in diesem      Umfang         eine   Ausnahme         vom     Arztvorbehait       nach              Satz     1  vor. Zu Absatz            2 Absatz          2 dient   der Qualitatssicherung.Er fordert                  die Einweisung in die humanmedizinischen Besonderheiten               bei der Durchfiihrung der labordiagnostischen Untersuchungen durch qua- lifizierte Facharztinnen               und Facharzte.           Das Leistungsrecht der GKV erlaubt                       nur    die Erbrin- gung labormedizinischer                  Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus                                  durch Facharzte fur Laboratoriumsmedizin                    oder fur Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Diese Fach- richtungen werden deshalb ausdriicklich                           in Absatz       2 verlangt. Zu      Absatz        3 Absatz          3 regelt die Mitwirkung von veterinarmedizinischen                             Assistentinnen          und    Assistenten an der Durchfihrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis                                          von     Erregernfiir bedrohliche             Ubertragbare Krankheiten.                Dies bezieht        sich zum       einen auf       labormedizinische Diagnostik im humanmedizinischen                             Bereich    durch Arztinnen und Arzte, zum                     anderen        aber ausdricklich             auch auf Untersuchungen nach Absatz                         1 durch Tierarztinnen             und Tierarzte            im Rahmen der              beschrankten          Heilkundeerlaubnis.           Konkret wird veterinarmedizinischen                        Assis- tentinnen           und Assistenten           eine Mitwirkung an den genannten                       Untersuchungen auch dann erlaubt, wenn             sie abweichend            von    § 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes                           noch nicht im Be- reich der humanmedizinischen Labordiagnostik tatig waren.                 Sie stehen      bei Ubernahme ent- sprechender              Untersuchungen unter Aufsicht und Verantwortung der Arztin oder des Arztes oder, im Falle des Absatzes                     1, der Tierarztin oder des Tierarztes. Zu Nummer5 Zu Buchstabe.a Zu      Doppelbuchstabe                aa Durch die Anderung werden                         die entsprechenden,              bislang untergesetzlichen                 Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer i und § 7 Absatz                1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                         auf Infektionen         mit dem erstmals im Dezember                2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen         Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfiihrt, da                                                 von     einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland                                auszugehen ist. Durch           Einftigung      des  Buchstaben             § werden      die    Gesundheitsamter              in die     Lage versetzt, durch          Einleitung     von   Ma&nahmen             der    Kontaktpersonenermittlung,               der     Absonderung        (d.      h. Quarantane             bei   gesunden         Personen und Isolation              bei éerkranktenPersonen) weitere                       Uber- tragungen zu verhindern                    und das Ausbruchsgeschehen                       zu    stoppen. Hierzu muss               die Mel- depilicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 NeNummerr; 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19                   ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien                                      fur den Verdacht            werden      entsprechend           der oben genannten             Verordnung tiber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar                        2020 (aufgehoben             nach MaRgabevon                 Artikel 157) weiterhin durch das RKI festgelegt                   und verdffentlicht           (Faildefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu      Doppelbuchstabe                bb Durch           die Gesetzesanderung wird ausdrticklich                         bereits     der Verdacht einer             Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche                       tbertragbare         Krankheit       in die Meldepflicht nach § 6 Absatz                          1 Saiz 1 Nummer                 5 aufgenommen.              Die MaRnahme setzt               die Erfahrungen mit COVID-19                        als neuer         bisher unbekannter              Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet           werden.                                                                                     :
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|; - 52 -Bearbeltunasstand:      22.94.2029       20:44 ungestand:-22.04              2020 20-44     Ube UhrBearbel_       -* -{Formatiert:    Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe               b Durch      die Anderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Falle erstreckt, in denen       nach einer Erkrankung an COVID-19                             eine Genesung eingetreten                ist. Durch       diese Meldung kann der OGDkiinftig                          in die Lage versetzt           werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie         in der Bundesrepublik besser                   einzuschatzen. Zu Nummer              6 Zu   Buchstabe             a Durch      die   Ausweitung              der    Meldepflicht    nach       §7  Absatz     1 auf    den     Erreger SARS-CoV-2 werden        die Labore          in den      Stand gesetzt, den Labornachweis                  von     SARS-CoV-2           an   die Ge- sundheitsamter              zu    melden.        So wie bei der Ausweitung der               Meldepflicht nach § 6 Absaiz 1 auf die durch diesen                Erreger verursachte          Krankheit        COVID-19       handelt es sich auch hier um die Uberfilhrungder bislang                       untergesetzlichen          Regelungin der ,Verordnung Uber die Aus- dehnung der Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des infektionsschutzgesetzes auf infektionen                                 mit dem       erstmals        im Dezember               2019     in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus                                            ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome auslésen. Zu Buchstabe               b Durch      die   Anderung wird              die   Meldepflicht    auf Falle                         in  denendie ausgeweitet,                            Labortestung auf SARS-CoV-2                 negativ      war.    Durch diese Meldung kann der OGD kinftig in die Lage ver- setzt werden, den Verlauf                       der   COVID-19       Pandemie        in der Bundesrepublik besser                   einzu- schatzen. Zu Nummer              7 Zu Buchstabe              a Zu   Doppelbuchstabe                     aa Der Inhalt        der    namentlichen             Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesdnderung ausgeweitet           auf die Art der            Einrichtung, in der die betroffene              Person      betreut     wird oder un- tergebracht ist,            solche       Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer                                  1 Buchstabe         f auch     an    die weiteren           Behdrden        des   éffentlichenGesunddienstes                zu   Ubermitteln. Zu   Doppelbuchstabe                    bb Die   Formulierung              in Buchstabe          k wird  mit der       Formulierung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 9                          | - --(kommentiert        [BH1881:   7 abgeglichen. Sie              dient     zugleich im Rahmen              der COVID-19-Pandemie                dazu, Angaben Uber wahrscheinliche              Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschlisse                               fir weitere       MaRnah- men     nach § 28 Absatz                    1 zu treffen.    Angaben zum Expositionsort                    kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen                          Einrichtung oder des betrieblichen                 Umfeldes         sein (unab- hangig von der Angabe nach Buchstabe                             |). Zu   Doppelbuchstabe                    cc Durch     die Gesetzesanderung                    wird    im Falle      einer                                     auch COVID-19-Erkrankung                        die vorhan- dene Angabe Uber den Tag der Genesung Gegenstand                                            der namentlichen             Meldung. Zur effektiven        Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten                                               ist es er- forderlich, dass auch das Behandlungsergebnis                                      dem     Gesundheitsamt             gemeldet wird.                  /   Kommentiert      [BH189]: Das kann nicht nachvollzogen Dadurch         kann der [Erfolgder bestehenden                     Therapien besser bewertet werden. Dies wiede-_ ~~                                    werden.     Da die Therapie, die. zur Genesurig:-geftihrt hat, rum    ermdglicht es, Empfehlungenfur                         eine bessere                                                                               sofern   sié Uberhaupt Ursache     der Genésung ist,  nicht Versorgung der betroffenen                 Personen zu   erstellen.                                                                                                                                          gemeldet wird; lassen sich allein:aus       der Meldung der Genesting keine Ruckschilisse       auf die Therapie zishen,
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dungostand:-22.04.9020- 26:44 Une Zu Doppelbuchstabe                   dd Es handelt      sich     um   eine      redaktionelle      Folgeanderung       durch   Einfiigung      eines     neuen      Buch- staben     n  (Doppelbuchstabe                bb). Zu    Doppelbuchstabe                ee Durch die Gesetzesanderung werden                         Angaben zum Immunstatus              Gegenstand der nament- lichen Meldung nach § 9 Absatz                      1 Nummer 1.       Immundefizienzen      sind     ein wichtiger Risiko- faktor fiir Infektionskrankheiten                   und beeinflussen        mafgeblich die Schwere               vieler     Krank- heitsverlaufe.       Der spezifische,            auf die Krankheit       bezogene Immunstatus            ist dartiber       hinaus von    grofer Bedeutung, um impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                                             eingren- zen    zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verftigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                    Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                            jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                                     bald vorhan- dener Impfstoffe, sondern                   auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefuhrt hat. Zu    Doppelbuchstabe            ff Es handelt       sich     um   eine      redaktionelle      Folgeanderung       durch    Einfigung      eines     neuen       Buch- staben     r. Zu    Doppelbuchstabe                gg Es handeit       sich     um   eine redaktionelle            Folgedanderung durch        Verschiebung          und     Anderung des    bisherigen      § 70 in den neuen              § 54a. Zu Buchstabe            b Es    handelt    sich     um   eine redaktionelle Folgeanderung                  durch   Verschiebung          und    Anderung des    bisherigen §         70 in den neuen     § 54a. Zu Nummer            8 Zu Buchstabe-a Die   Formulierung in Absatz                 1 Satz   2 Buchstabe      f wird mit der Formulierung in Absatz                2 Satz 3    Nummer 9 abgeglichen.                   Sie  dient zugleich      im Rahmen        der COVID-19-Pandemie                  dazu, Angaben        liber    wahrscheinliche             Expositionsorte zu erheben, um daraus Ruckschllisse                             fiir weitere     Mafnahmen             nach § 28 Absatz             1 zu treffen.   Angaben zum Expositionsort konnen insbesondere          Angaben zur Art der betroffenen                  Einrichtung oder des betrieblichen               Umfeldes sein. Zu Buchstabe-b Zu     Doppelbuchstabe                aa Es handelt § 7 Absatz sich    um    Folgednderungen aufgrund                 der                eines Einfigung            neuen                         4. Zu     Doppelbuchstabe               bb §7 Es     handelt    sich     um Folgeanderungen                           der Einfugung eines neuen aufgrund                                                   Absatz        4. Die     entsprechenden           Angaben sind            im Rahmen      der Meldung nach § 7 Absatz               4  zu    Ubermit- teln.
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taengaotand-22,04.2020     20-44 Ute Zu Nummer 9 Zu Buchstabe         a Zu   Doppelbuchstabe             aa Die   Gesetzesanderung            dient    der   Klarstellung,      dass   die Gesundheitsamter                 vor   Weiterleitung der   in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten                    Daten     fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere                        Meldungen auf denselben                    Fall beziehen,            entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren                          haben. Im elektronischen                Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise                       automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe            bb Zu Dreifachbuchstabe                 aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz                         1 durch das Gesundheitsamt                 an      die zustandige Landesbehdérde und von dieser                    an   das RKI zu iibermittelten                Daten     auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts                                                wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                  die ihm Ubermittelten                Angaben fortlaufend     zu  bewerten.         Die Angaben sind Bestandteil                  der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe                bbb Die Formulierung in Buchstabe                   e steht     in Erganzung zu den Anderungen                     in      §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen                 der COVID-19-Pandemie                   dazu, Angaben Uber wahrscheinli- che Expositionsorte         zu erheben,           um   daraus     Riickschltisse          fur weitere Ma@nahmen                   nach § 28 Absatz      1 zu treffen. Angaben zum                Expositionsort kénnen insbesondere                       Angaben zur Art der betroffenen       Einrichtung oder des betrieblichen                    Umfeldes sein. ‘ Die   Erganzung       um   den      Immunstatus          ist von erheblicher           Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                       eingrenzen zu kénnen. Der spezifische, auf die Krank- heit bezogene Immunstatus ist                 darlber      hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                       eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen      COVID-19      verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                    Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                          jedoch dringend erforderlich.                Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhandener                            Impfstoffe, sondern              auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                          tmmunitat       geftihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch     die  Ubermittlung        der    Angaben        zu   Genesung         und          den zu          getroffenen         Ermittlungen und      SchutzmaRnahmen               an   das      RKI kann       der Erfolg der bestehenden                      Therapien und SchutzmaRnahmen              besser        bundesweit         bewertet      werden.         Dies wiederum             erméglicht        es, Empfehlungenfur eine bessere                     Versorgung der betroffenen                   Personen       sowie       zu    besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaRnahmen                                 zu   erstellen.          Im Rahmen             der Uber- mittlung dirfen keine personenbezogenen                          Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt      sich   um   eine     redaktionelle        Folgeanderung           durch      Aufnahme        eines      neuen       Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe                eee Es handelt      sich   um   eine      Folgeanderung           nach    Einfiigung       eines     neuen     § 54a,      der     den   Voll- zug    dieses   Gesetzes      durch       die Bundeswehr           und    andere      militarische       Behérden           regelt.
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~ 55  -Bearbeitungsstan: oe fungesiand-22,04. 2020      20-44     le Zu    Doppelbuchstabe             ce Durch die Gesetzesanderung                    werden     die   nach      §  11 Absatz         1   zu   UbermitteInden            Daten     um den Gemeindeschlissel                erganzt. Im        Zuge von Kommunaireformen                          kommt es vermehrt                zu einer Reduzierung der Anzahl                   der Kreise.       Durch Ubermittlungder Gemeinde                              in Form des amtlichen      Gemeindeschlilssels              (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend                                aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht.                                      Die Verwendung des AGS bietet insoweit     erhebliche       Vorteile.       Entsprechende             Karten/Vektorlayer werden                     von      staatlichen Stellen    (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich                                                     ge- pflegt und zur Verfligung gestellt. Weitere                         Daten      stehen       im sogenannten                NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales                  statistiques), einer hierarchischen                      Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                   Bezugseinheiten der amtlichen Statistik    in den Mitgliedstaaten               der Europaischen                Union, zur                            in Deutschland Verftigung, etwa     auf den Verwaltungsebenen                   Land / Kreis / Gemeinde.                  In diesem         Raster      erméglichen Faildaten      epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                      dieser     Daten. Des Weiteren         sind an dieser Stelle auch Angaben darliber, ob betroffene                                      Personen         nach    § 4a.    Absatz     1 Nummer         1und2betroffensind,                  aufzunehmen|                                                                 Kommentiert                kann nicht |             [BH 190]: Dies ee nachvolizogen werden, Zu Buchstabe            b Es handeit      sich    um  eine    Klarstellung,       dass    die Falldefinition          des      RKI   auch  fur     die    Bewertung von    Verdachtsfallen        zur   Anwendung           kommen. Zu Buchstabe            c Es handelt      sich    um   eine    Folgeanderung           zu    Buchstabe         a  Doppelbuchstabe                aa. Zu Nummer10 Zu Buchstabe.a Das     RKI kann seit       dem      Gesetz      zum    Schutz       vor   Masern        und                           der zur     Starkung              Impfpraven- tion nach      § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene                                Daten       im Rahmen seiner             internati- onalen      Aufgaben verarbeiten.               Insoweit     handelt       sich um        eine     notwendige          Foigeanderung, um     entsprechende         Aufgaben wahrnehmen                  zu     kénnen. Zu Buchstabe            b Hierbei handelt         es  sich    um     eine   redaktionelle                                   bei den Folgeanderung                           Verweisen          in Absatz 3 aufgrund der         Streichung        von    § 12 Absatz         1 Satz     2. Zu Nummer            114 Zu Buchstabe:a Die nach       § 13   Absatz       3 Satz      1 ersuchten       Labore        kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden           Einrichtungen iibermitteln, die entsprechenden                               Daten mussen            beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen                             Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kénnen,sedass                                                         damit die entsprechenden             epidemiologischen Bewertungen vermehmen-vorgenommen werden au k6nnen. Zu Buchstabe            b Zur Einschatzung des Verlaufes                    der COVID-19-Pandemie                  hat      sich                 dass      neben den gezeigt, im Rahmen         des Meldewesens            erfassten       Angaben, weiterfilhrende                     Informationen zur durch- gefulhrten Diagnostik            von     herausragender           Bedeutung           sind.     Vor      diesem      Hintergrund wird
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eine   Verordnungsermachtigung                      fiir eine     gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                          Sur- veillance     eingefilhrt. Bestimmte Labore                       kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von                          ihnen untersuchten          Proben       in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mittein. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs                                    der Ubermittelten          pseudonymisierten Daten ist      auch in diesem            Rahmen          auszuschliefen. Zu Nummer            12 Im Fall     einer     epidemischen                               nationaler Lage       von Bedeutung        kann die        Rechisverordnung nach    Absatz       8 Satz 1 auch           ohne Zustimmung des                    Bundesrates         erlassen     werden, weil im Rahmen        dieser       Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen                                          zum    elektroni- schen     Melde-       und Informationssystem                   nach     § 14 unaufschiebbar             und zeitnah       umzusetzen § sind. Die Regelung zum                   Auferkrafttreten             der   Rechtsverordnung            nach       5 Absatz     4 Satz       4 gilt entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe              a Hierbei     handelt       es   sich    einerseits       um    eine     redaktionelle                                  Buchstabe Folgeanderung           zu                 b. Zu Buchstabe              b Durch      den     Begriff der          ,VerhitungsmaRnahmen*                   soll     eine   starkere                                 den Abgrenzung         zu »ochutzmaknahmen" nach § 28 erfolgen und verdeutlicht                                      werden,      dass     Schutzmafnahmen insoweit      vorrangig sind, wenn                 einem , Einschleppungs-            oder   Ausbreitungsrisiko            begegnet werden soll. Zu Nummer            14 Hier   gelten     die    Ausfuihrungen          zu    den     Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer            15 Zu Buchstabe              a Durch die Anderung wird                  klargesteilt, dass die Gesundheitsamter                        nicht nur beziglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten                    und Tuberkulose              Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch         beziglich anderer               Ubertragbarer Krankheiten.                   Dazu     kann insbesondere              auch COVID-19          gehéren.-Der OGD wird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen       und bei        Personen, die Mitglied der gesetzlichen                        Krankenversicherung (GKV)sind, einen     entsprechenden                Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen                                        (so wie schon      bisher     bei Schutzimpfungen                   und bei Untersuchungen                bei Tuberkulose            und sexuell bertragbaren              Krankheiten).          Die      in der      bisherigen Regelung abschlieRend                        genannten Krankheiten         Tuberkulose           sowie sexuell          tibertragbare Krankheiten              werden       lediglich beispiel- haft genannt. ' Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen                                      nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes,                                        sondern      kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu    Buchstabe-b Durch     die   Gesetzesanderung wird vermieden,                            dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein          eines Kostentragers, d. h. wenn                        ein Anspruchauf           die Leistung gegen            die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Faille                           des Bestehens einer              privaten Krankenversi- cherung       ein   Anspruch          auf  Erstattung      fiir diese Leistung besteht,                zu    einer Finanzierungsli- cke fulhrt. Die Pflicht           zur    Kostentragung endet dort, wo die Kosten                          nicht mehr angemessen sind.
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werden Zu Nummer           16 Zu Buchstabe.a Hierbei     handelt      es   sich   um   eine     redaktionelle                                der     Uberschrift. Folgeanderung Zu    Buchstabe         b Durch     die   Gesetzesanderung              wird     erméglicht,       dass eine Immunstatusdokumentation                          kiinf- tig analog     zu   der    Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen                             Dokument) die Grundiage daflir   bietet,   die    entsprechende           Immunitat        einer Person         nachzuweisen.           Bei Vorliegen wis- senschaftlicher          Beweise       flr den Aufbau            einer     Immunitat       nach      einer   Infektion        mit SARS- CoV-2 kénneninsbesondere                  bei gleichzeitiger            Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus     weitreichende           Schlisse       flr den weiteren            Umgang mit Schutzma&nahmen                          und vul- nerablen      Personengruppen gezogen werden. Zu Nummer           17 Durch    die  Gesetzesdnderung wird es Gesundheitseinrichtungen                                                         der zur   Erfullung            Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig ermdglicht, nicht nur Daten                                        ihres    Personals         zum    Impf- und Serostatus          in  Bezug     auf   impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten,aten fiber den Sergstatus sollen                       kiinflig-seaders  auch dann_verafbeitet                       durfen,           wenn es sich —__          --{Kommentiert       [RB191]; Kiarstellung: da nach‘hiesigem | wie bei COVID-19             — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt.                                                Verstandnis. bei nicht impfpraventablen.Krankheiten : auch keine Daten Uber den Impfstatus verarbeitet    wer- Zu Nummer18                                                                                                                                         den.              : Zu    Buthstabe.a Durch die Aufnahme                des Verweises           auf   § 16 Absatz 1 Satz             2 wird klargestelit, dass              auch im Rahmen          der Ma&nahmen              nach     §  25  personenbezogene                Daten verarbeitet           werden       kén- nen. Zu Buchstabeb Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Ma&nahmen im Sinne des Absatzes                3 Satz 2 (insbesondere                auch Blutentnahmen) sollen bei Personen,                          _ die méglicherweise              Ubertrager gefahrlicher Krankheiten                     sind und z.B. bei          ihrer Festnahme Polizeibeamte         verletzt      haben, auf eine bundesweit                   einheitliche      gesetzliche Grundlage ge- stellt werden.        Es wird klargestellt dass es sich bei dabei um eine MaRnahme im                                           Sinne des IfSG handeit.        Solche       Ma&nahmen durch die                 Polizeibehdrden          sind nur bei Gefahr in Verzug méglich.      Diese liegt insbesondere                 vor, wenn        Tatsachen        die Annahme           rechtfertigen, dass eine Ubertragung besonders                     gefahrlicher Krankheitserreger auf eine andere Person statt- gefunden        hat, fiir diese daher            eine    Gefahr      fir   Leib    und   Leben      bestehen        kénnte und eine rechtzeitige Einschaltung               des    zustandigen         Gesundheitsamtes              nicht    méglich  ist.    Eine solche Ma&nahme durch                die Polizeibehérden scheidet                     daher    aus,    wenn       ein Abwarten           der Ent- scheidung des zustandigen Gesundheitsamtes                                    die Gefahr       fur und Leben            nicht erhdhen wurde und eine medizinische                    Behandlung der Polizeivollzugbeamten(insbesondere                                      MaR- nahmen        der spezifischen            Prophylaxe) auch unabhangig von Ma&nahmen                                    nach Absatz         3 Satz 2 erfolgen wirde. Mafnahmen         nach        Satz 1 dirfen         nur   von   einem      Arzt durchgeftihrt werden; Absatz                      3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.               Die Polizeibehdrden          sind       verpflichtet, unverziglich das zustandige Gesundheitsamt             ins Benehmen zu setzen. Mit der     Regelungim           IfSG werden         unterschiedliche           Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Gberhaupt noch Raumfii                               eine     eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen              besteht, da der Bund seine konkurrierende                         Gesetzgebung nach Art 74 . GGbereits        ausgeiibt hat, kann mit dieser Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden.
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fungsstand:22.04.2090 20:44              Ube Zu Nummer          19 Zu Buchstabe           a Hierbei handelt               sich um eine redaktionelle § 27 es Folgeanderung der Uberschrift.                          behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe           b Die  zustandigen Gesundheitsamter                    unterrichten         sich nach § 27 Absatz           1 nicht      nur    gegen- seitig, sondern         auch andere           zustandige Behdérden nach §§ 54 bis 54b.                    Des Weiteren             wer- den sie umgekehrt auch durch solche                        Behérden informiert. Zu Nummer           20 Durch    die   Gesetzesanderung                wird   klargestellt,     dass                   Personen, gegeniber                     die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzma&nahmen                             nach § 28 nicht (mehr) angeordnet                werden        kén- nen.   Hierdurch wird dem Umstand                     Rechnung getragen, dass es insbesondere                      wahrend          des Ausbruchsgeschehens                   von    COVID-19 in        verstarktem       Mae      zu   Diskussionen          dariiber       ge- kommen ist,        inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Ma@nahmen                                     dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit genigen.                         Bei Vorliegen wissenschaftlicher               Beweise fiir           den Aufbau     einer     Immunitat          nach    einer    Infektion     mit SARS-CoV-2           kénnen insbesondere                  bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende                                           Schliisse fur den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                    und     vulnerabien      Personengruppen gezo- gen   werden. Zu Nummer'21 Die bisherige Normuberschrift                   des § 30 ,Quarantane"             war   wahrend      der aktuellen           COVID- 19-Pandemie          insoweit       irreflihrend, als die Quarantane              sich aus     medizinsicher     Sicht        auf an- steckungsverdachtige Personen                      bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich                      Erkrankte. »Absonderung"        ist der tbergeordnete               Begriff, der sowohl Quaranténeals                auch Isolation           um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer           22 Aufgrund       des    aktuellen       Ausbruchsgeschehen               der durch das neuartige Coronavirus                     SARS- CoV-2 verursachten                 Krankheit      COVID-19         haben     die Gesundheitsamter            der Lander           uber- wiegend den Publikumsverkehr                       eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz               Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem                   Hintergrundist es Arbeitnehmem derzeit    nur    eingeschrankt méglich,                Erstbelehrungsbescheinigungen                  zu  erhalten, was Un- ternehmer        und Arbeitgeber vor               Verunsicherungen und Herausforderungen                      stellt.         Mit der Neuregeiung kénnen die obersten                        Landesgesundheitsbehérdenoder die von ihr bestimm- ten Stellen      bestimmen, dass der Nachweis                      nach § 43 Absatz        1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz        4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme                        der Tatigkeit ersetzt        werden         kann. Zu Nummer           23 Hierbei     handelt        es  sich      um    eine    redaktionelle                              der    Uberschrift Folgednderung                                     des    Ab- schnitts. | Zu Nummer          24 Zu Buchstabe.a Hierbei    handelt      es    sich   um    eine   redaktionelle                             der  Uberschrift. Folgeanderung
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