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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
taengaotand-22,04.2020 20-44 Ute Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren haben. Im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdérde und von dieser an das RKI zu iibermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Formulierung in Buchstabe e steht in Erganzung zu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinli- che Expositionsorte zu erheben, um daraus Riickschltisse fur weitere Ma@nahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. ‘ Die Erganzung um den Immunstatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Der spezifische, auf die Krank- heit bezogene Immunstatus ist darlber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen tmmunitat geftihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch die Ubermittlung der Angaben zu Genesung und den zu getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen besser bundesweit bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungenfur eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaRnahmen zu erstellen. Im Rahmen der Uber- mittlung dirfen keine personenbezogenen Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfiigung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regelt.
~ 55 -Bearbeitungsstan: oe fungesiand-22,04. 2020 20-44 le Zu Doppelbuchstabe ce Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu UbermitteInden Daten um den Gemeindeschlissel erganzt. Im Zuge von Kommunaireformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlungder Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschlilssels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht. Die Verwendung des AGS bietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfligung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur in Deutschland Verftigung, etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster erméglichen Faildaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben darliber, ob betroffene Personen nach § 4a. Absatz 1 Nummer 1und2betroffensind, aufzunehmen| Kommentiert kann nicht | [BH 190]: Dies ee nachvolizogen werden, Zu Buchstabe b Es handeit sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI auch fur die Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer10 Zu Buchstabe.a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und der zur Starkung Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Foigeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle bei den Folgeanderung Verweisen in Absatz 3 aufgrund der Streichung von § 12 Absatz 1 Satz 2. Zu Nummer 114 Zu Buchstabe:a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen iibermitteln, die entsprechenden Daten mussen beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kénnen,sedass damit die entsprechenden epidemiologischen Bewertungen vermehmen-vorgenommen werden au k6nnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich dass neben den gezeigt, im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfilhrende Informationen zur durch- gefulhrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird
eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefilhrt. Bestimmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mittein. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschliefen. Zu Nummer 12 Im Fall einer epidemischen nationaler Lage von Bedeutung kann die Rechisverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, weil im Rahmen dieser Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen zum elektroni- schen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar und zeitnah umzusetzen § sind. Die Regelung zum Auferkrafttreten der Rechtsverordnung nach 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich einerseits um eine redaktionelle Buchstabe Folgeanderung zu b. Zu Buchstabe b Durch den Begriff der ,VerhitungsmaRnahmen* soll eine starkere den Abgrenzung zu »ochutzmaknahmen" nach § 28 erfolgen und verdeutlicht werden, dass Schutzmafnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem , Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer 14 Hier gelten die Ausfuihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Durch die Anderung wird klargesteilt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch beziglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbesondere auch COVID-19 gehéren.-Der OGD wird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell bertragbaren Krankheiten). Die in der bisherigen Regelung abschlieRend genannten Krankheiten Tuberkulose sowie sexuell tibertragbare Krankheiten werden lediglich beispiel- haft genannt. ' Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, sondern kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu Buchstabe-b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruchauf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Faille des Bestehens einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke fulhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind.
werden Zu Nummer 16 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunstatusdokumentation kiinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundiage daflir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise flr den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénneninsbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse flr den weiteren Umgang mit Schutzma&nahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden. Zu Nummer 17 Durch die Gesetzesdnderung wird es Gesundheitseinrichtungen der zur Erfullung Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig ermdglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten,aten fiber den Sergstatus sollen kiinflig-seaders auch dann_verafbeitet durfen, wenn es sich —__ --{Kommentiert [RB191]; Kiarstellung: da nach‘hiesigem | wie bei COVID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Verstandnis. bei nicht impfpraventablen.Krankheiten : auch keine Daten Uber den Impfstatus verarbeitet wer- Zu Nummer18 den. : Zu Buthstabe.a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestelit, dass auch im Rahmen der Ma&nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabeb Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Ma&nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 (insbesondere auch Blutentnahmen) sollen bei Personen, _ die méglicherweise Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme Polizeibeamte verletzt haben, auf eine bundesweit einheitliche gesetzliche Grundlage ge- stellt werden. Es wird klargestellt dass es sich bei dabei um eine MaRnahme im Sinne des IfSG handeit. Solche Ma&nahmen durch die Polizeibehdrden sind nur bei Gefahr in Verzug méglich. Diese liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Ubertragung besonders gefahrlicher Krankheitserreger auf eine andere Person statt- gefunden hat, fiir diese daher eine Gefahr fir Leib und Leben bestehen kénnte und eine rechtzeitige Einschaltung des zustandigen Gesundheitsamtes nicht méglich ist. Eine solche Ma&nahme durch die Polizeibehérden scheidet daher aus, wenn ein Abwarten der Ent- scheidung des zustandigen Gesundheitsamtes die Gefahr fur und Leben nicht erhdhen wurde und eine medizinische Behandlung der Polizeivollzugbeamten(insbesondere MaR- nahmen der spezifischen Prophylaxe) auch unabhangig von Ma&nahmen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgen wirde. Mafnahmen nach Satz 1 dirfen nur von einem Arzt durchgeftihrt werden; Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Polizeibehdrden sind verpflichtet, unverziglich das zustandige Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen. Mit der Regelungim IfSG werden unterschiedliche Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Gberhaupt noch Raumfii eine eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen besteht, da der Bund seine konkurrierende Gesetzgebung nach Art 74 . GGbereits ausgeiibt hat, kann mit dieser Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden.
fungsstand:22.04.2090 20:44 Ube Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Hierbei handelt sich um eine redaktionelle § 27 es Folgeanderung der Uberschrift. behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behdérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behérden informiert. Zu Nummer 20 Durch die Gesetzesanderung wird klargestellt, dass Personen, gegeniber die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzma&nahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden kén- nen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere wahrend des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstarktem Mae zu Diskussionen dariiber ge- kommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Ma@nahmen dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit genigen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schliisse fur den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vulnerabien Personengruppen gezo- gen werden. Zu Nummer'21 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane" war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irreflihrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der tbergeordnete Begriff, der sowohl Quaranténeals auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 22 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander uber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem Hintergrundist es Arbeitnehmem derzeit nur eingeschrankt méglich, Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregeiung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérdenoder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz 4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme der Tatigkeit ersetzt werden kann. Zu Nummer 23 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift Folgednderung des Ab- schnitts. | Zu Nummer 24 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung
22.04-2020 20-44 32020:14 UhrBearee _ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt, tungestand: Une Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Volizug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer 25 Unter anderem handett es sich hierbei die um Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu § §4a (Volizug durch die Bundeswehr und andere militarische Behdrden) Zu Absatz 1 Im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 70 Absatz 1 finden nur geringfiligige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen,Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bisherigen Nummer 5 und6. - Kommentiert [BH192}: Warum? Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz.4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen|.__ +Kommentiert -- [BH193}: Warum? Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere auf Bezug genommen das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1961 IIS. 1183, 1218). Zu § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 26 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten au&erordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaidiger Verfristung geschiitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mae beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 27 Es handett sich um eine nach Folgeanderung Prazisierung des Begriffs der Mafnahme in § 16.
4 he Od. Zu Nummer 28 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 29 Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Nummer 30 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums fur Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchftihrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaBnahmen dienen, werden ebenfails buRgeldbewehrt. Die Anordnungen mussen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestelit, dass ein Versto® gegen eine Schutzmaknahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 oder gegen ein be- tufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig Verst6Re einheitlich als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Nummer 31 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Zu Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer.1 Die Approbationsordnung fiir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 auRer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer 2 Die Anderung befristet die Méglichkeit, dass labormedizinischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fur bedrohliche Gbertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte durchgeftihrt werden. Zu Nummer 3 Die Anderung befristet die Méglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 14 Absaitz 8 Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates.
Zu Nummer 4 Hiermit werden die Anderungenin § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 2u Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer.1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung zur Anfiigung von zwei neuen Absat- zen. Zu Buchstabe:b Zu Absatz:2 Fur eine fundierte und sachorientierte Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Mafnahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fr Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datenibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 ftir Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage kénnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Der mit der Da- tentibermittlung fiir die Krankenhauser verbundene Aufwand ist - auch in Zeiten einer ho- hen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 infiziert sind — vertretbar, weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern be- stehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen verwendet werden. Zu Ubermitteln sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Nummer 2 KHEntgG, die.die wesent- lichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschiossenen Ma&nahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser zu Uberprufen. Das InEK nimmt auf dieser Datengrundlage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert werden. Dabei kann das InEKins- besondere Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men. Die Auswertungen dienen der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz beschlossenen Manahmen und damit einer sachgerechten Vergitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswertungen die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene bei dieser ihnen obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschlag zu finan- zieren ist. Das InEKwird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Datentibermittlung zu regein. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fur den Vorgang der Datenubermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschlusselungen sowie fiir Test- und Kor-
tungostand-22.042020.-20-44 ine rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fur alle Krankenhduser einheitliche sowie funktions- fahige Datenubermittiung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits . entsprechende Vorgaben getroffen. Neben den von den Krankenhausern zu tibermittelnden Daten sollten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die ohne die einer Notwendigkeit gesetzlichen Re- ~ gelung zu begrtinden — zum Beispiel vom Bundesamt fur Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfiigung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Falizahl einen wirksamen finanziellen Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschlag von zehn Eurofur jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechizeitig Ubermittelten Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- hohe fir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berlicksichtigen. Um zu ermittein, flr wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahi aus demselben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie ver- ursacht werden. Zu Nummer 2 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung fur Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandein. Die Regelunggilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Prii- fung der ordnungsgemafen Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberpriift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGBV verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fthren. , Zu Absatz 1 Die Behandiung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser tiberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfail zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefihrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfur qualifiziert werden muss, kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen, wird die Erfullung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 der vorilbergehend von
ungssiand: 22.04.2020 20:14 UnrBearke _ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die der Prifung Abrechnungen auf Fehlbelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche. Institut fir Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI)eine Liste der Mindestmerkmale bestinmmter OPS-Kodes, die von der Prifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internetseite. Die Regelung bericksichtigt, dass die bisher vom DIMD! wahrgenom- menen Aufgaben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinpro- dukte Ubertragen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden kénnen, sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium fur Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 4 SGBV vorgesehenen Sollwert ftir Ausgaben fiir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsférderung zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfailt auch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte flr das Jahr 2020. Die Regelung tragt den Entwicklungen Gber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Ma@nahmen Uber die SchlieQung of- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pfiege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Sollwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere die in § 20 Absaiz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr Leistungen zur Gesundheits- férderung und Pravention in Lebenswetten sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben fur das Jahr 2020 nicht erreichen werden; auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen Pravention in Form von Kursen finden wahrend der Corona-Pandemie allenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie statt. Zu Nummer:2 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung Nummer 1. Mit der zu Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfalit im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergiitung an die Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1