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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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taengaotand-22,04.2020     20-44 Ute Zu Nummer 9 Zu Buchstabe         a Zu   Doppelbuchstabe             aa Die   Gesetzesanderung            dient    der   Klarstellung,      dass   die Gesundheitsamter                 vor   Weiterleitung der   in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten                    Daten     fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere                        Meldungen auf denselben                    Fall beziehen,            entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren                          haben. Im elektronischen                Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise                       automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe            bb Zu Dreifachbuchstabe                 aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz                         1 durch das Gesundheitsamt                 an      die zustandige Landesbehdérde und von dieser                    an   das RKI zu iibermittelten                Daten     auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts                                                wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                  die ihm Ubermittelten                Angaben fortlaufend     zu  bewerten.         Die Angaben sind Bestandteil                  der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe                bbb Die Formulierung in Buchstabe                   e steht     in Erganzung zu den Anderungen                     in      §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen                 der COVID-19-Pandemie                   dazu, Angaben Uber wahrscheinli- che Expositionsorte         zu erheben,           um   daraus     Riickschltisse          fur weitere Ma@nahmen                   nach § 28 Absatz      1 zu treffen. Angaben zum                Expositionsort kénnen insbesondere                       Angaben zur Art der betroffenen       Einrichtung oder des betrieblichen                    Umfeldes sein. ‘ Die   Erganzung       um   den      Immunstatus          ist von erheblicher           Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                       eingrenzen zu kénnen. Der spezifische, auf die Krank- heit bezogene Immunstatus ist                 darlber      hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                       eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen      COVID-19      verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                    Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                          jedoch dringend erforderlich.                Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhandener                            Impfstoffe, sondern              auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                          tmmunitat       geftihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch     die  Ubermittlung        der    Angaben        zu   Genesung         und          den zu          getroffenen         Ermittlungen und      SchutzmaRnahmen               an   das      RKI kann       der Erfolg der bestehenden                      Therapien und SchutzmaRnahmen              besser        bundesweit         bewertet      werden.         Dies wiederum             erméglicht        es, Empfehlungenfur eine bessere                     Versorgung der betroffenen                   Personen       sowie       zu    besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaRnahmen                                 zu   erstellen.          Im Rahmen             der Uber- mittlung dirfen keine personenbezogenen                          Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt      sich   um   eine     redaktionelle        Folgeanderung           durch      Aufnahme        eines      neuen       Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe                eee Es handelt      sich   um   eine      Folgeanderung           nach    Einfiigung       eines     neuen     § 54a,      der     den   Voll- zug    dieses   Gesetzes      durch       die Bundeswehr           und    andere      militarische       Behérden           regelt.
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~ 55  -Bearbeitungsstan: oe fungesiand-22,04. 2020      20-44     le Zu    Doppelbuchstabe             ce Durch die Gesetzesanderung                    werden     die   nach      §  11 Absatz         1   zu   UbermitteInden            Daten     um den Gemeindeschlissel                erganzt. Im        Zuge von Kommunaireformen                          kommt es vermehrt                zu einer Reduzierung der Anzahl                   der Kreise.       Durch Ubermittlungder Gemeinde                              in Form des amtlichen      Gemeindeschlilssels              (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend                                aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht.                                      Die Verwendung des AGS bietet insoweit     erhebliche       Vorteile.       Entsprechende             Karten/Vektorlayer werden                     von      staatlichen Stellen    (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich                                                     ge- pflegt und zur Verfligung gestellt. Weitere                         Daten      stehen       im sogenannten                NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales                  statistiques), einer hierarchischen                      Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                   Bezugseinheiten der amtlichen Statistik    in den Mitgliedstaaten               der Europaischen                Union, zur                            in Deutschland Verftigung, etwa     auf den Verwaltungsebenen                   Land / Kreis / Gemeinde.                  In diesem         Raster      erméglichen Faildaten      epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                      dieser     Daten. Des Weiteren         sind an dieser Stelle auch Angaben darliber, ob betroffene                                      Personen         nach    § 4a.    Absatz     1 Nummer         1und2betroffensind,                  aufzunehmen|                                                                 Kommentiert                kann nicht |             [BH 190]: Dies ee nachvolizogen werden, Zu Buchstabe            b Es handeit      sich    um  eine    Klarstellung,       dass    die Falldefinition          des      RKI   auch  fur     die    Bewertung von    Verdachtsfallen        zur   Anwendung           kommen. Zu Buchstabe            c Es handelt      sich    um   eine    Folgeanderung           zu    Buchstabe         a  Doppelbuchstabe                aa. Zu Nummer10 Zu Buchstabe.a Das     RKI kann seit       dem      Gesetz      zum    Schutz       vor   Masern        und                           der zur     Starkung              Impfpraven- tion nach      § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene                                Daten       im Rahmen seiner             internati- onalen      Aufgaben verarbeiten.               Insoweit     handelt       sich um        eine     notwendige          Foigeanderung, um     entsprechende         Aufgaben wahrnehmen                  zu     kénnen. Zu Buchstabe            b Hierbei handelt         es  sich    um     eine   redaktionelle                                   bei den Folgeanderung                           Verweisen          in Absatz 3 aufgrund der         Streichung        von    § 12 Absatz         1 Satz     2. Zu Nummer            114 Zu Buchstabe:a Die nach       § 13   Absatz       3 Satz      1 ersuchten       Labore        kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden           Einrichtungen iibermitteln, die entsprechenden                               Daten mussen            beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen                             Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kénnen,sedass                                                         damit die entsprechenden             epidemiologischen Bewertungen vermehmen-vorgenommen werden au k6nnen. Zu Buchstabe            b Zur Einschatzung des Verlaufes                    der COVID-19-Pandemie                  hat      sich                 dass      neben den gezeigt, im Rahmen         des Meldewesens            erfassten       Angaben, weiterfilhrende                     Informationen zur durch- gefulhrten Diagnostik            von     herausragender           Bedeutung           sind.     Vor      diesem      Hintergrund wird
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eine   Verordnungsermachtigung                      fiir eine     gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                          Sur- veillance     eingefilhrt. Bestimmte Labore                       kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von                          ihnen untersuchten          Proben       in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mittein. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs                                    der Ubermittelten          pseudonymisierten Daten ist      auch in diesem            Rahmen          auszuschliefen. Zu Nummer            12 Im Fall     einer     epidemischen                               nationaler Lage       von Bedeutung        kann die        Rechisverordnung nach    Absatz       8 Satz 1 auch           ohne Zustimmung des                    Bundesrates         erlassen     werden, weil im Rahmen        dieser       Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen                                          zum    elektroni- schen     Melde-       und Informationssystem                   nach     § 14 unaufschiebbar             und zeitnah       umzusetzen § sind. Die Regelung zum                   Auferkrafttreten             der   Rechtsverordnung            nach       5 Absatz     4 Satz       4 gilt entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe              a Hierbei     handelt       es   sich    einerseits       um    eine     redaktionelle                                  Buchstabe Folgeanderung           zu                 b. Zu Buchstabe              b Durch      den     Begriff der          ,VerhitungsmaRnahmen*                   soll     eine   starkere                                 den Abgrenzung         zu »ochutzmaknahmen" nach § 28 erfolgen und verdeutlicht                                      werden,      dass     Schutzmafnahmen insoweit      vorrangig sind, wenn                 einem , Einschleppungs-            oder   Ausbreitungsrisiko            begegnet werden soll. Zu Nummer            14 Hier   gelten     die    Ausfuihrungen          zu    den     Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer            15 Zu Buchstabe              a Durch die Anderung wird                  klargesteilt, dass die Gesundheitsamter                        nicht nur beziglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten                    und Tuberkulose              Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch         beziglich anderer               Ubertragbarer Krankheiten.                   Dazu     kann insbesondere              auch COVID-19          gehéren.-Der OGD wird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen       und bei        Personen, die Mitglied der gesetzlichen                        Krankenversicherung (GKV)sind, einen     entsprechenden                Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen                                        (so wie schon      bisher     bei Schutzimpfungen                   und bei Untersuchungen                bei Tuberkulose            und sexuell bertragbaren              Krankheiten).          Die      in der      bisherigen Regelung abschlieRend                        genannten Krankheiten         Tuberkulose           sowie sexuell          tibertragbare Krankheiten              werden       lediglich beispiel- haft genannt. ' Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen                                      nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes,                                        sondern      kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu    Buchstabe-b Durch     die   Gesetzesanderung wird vermieden,                            dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein          eines Kostentragers, d. h. wenn                        ein Anspruchauf           die Leistung gegen            die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Faille                           des Bestehens einer              privaten Krankenversi- cherung       ein   Anspruch          auf  Erstattung      fiir diese Leistung besteht,                zu    einer Finanzierungsli- cke fulhrt. Die Pflicht           zur    Kostentragung endet dort, wo die Kosten                          nicht mehr angemessen sind.
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werden Zu Nummer           16 Zu Buchstabe.a Hierbei     handelt      es   sich   um   eine     redaktionelle                                der     Uberschrift. Folgeanderung Zu    Buchstabe         b Durch     die   Gesetzesanderung              wird     erméglicht,       dass eine Immunstatusdokumentation                          kiinf- tig analog     zu   der    Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen                             Dokument) die Grundiage daflir   bietet,   die    entsprechende           Immunitat        einer Person         nachzuweisen.           Bei Vorliegen wis- senschaftlicher          Beweise       flr den Aufbau            einer     Immunitat       nach      einer   Infektion        mit SARS- CoV-2 kénneninsbesondere                  bei gleichzeitiger            Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus     weitreichende           Schlisse       flr den weiteren            Umgang mit Schutzma&nahmen                          und vul- nerablen      Personengruppen gezogen werden. Zu Nummer           17 Durch    die  Gesetzesdnderung wird es Gesundheitseinrichtungen                                                         der zur   Erfullung            Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig ermdglicht, nicht nur Daten                                        ihres    Personals         zum    Impf- und Serostatus          in  Bezug     auf   impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten,aten fiber den Sergstatus sollen                       kiinflig-seaders  auch dann_verafbeitet                       durfen,           wenn es sich —__          --{Kommentiert       [RB191]; Kiarstellung: da nach‘hiesigem | wie bei COVID-19             — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt.                                                Verstandnis. bei nicht impfpraventablen.Krankheiten : auch keine Daten Uber den Impfstatus verarbeitet    wer- Zu Nummer18                                                                                                                                         den.              : Zu    Buthstabe.a Durch die Aufnahme                des Verweises           auf   § 16 Absatz 1 Satz             2 wird klargestelit, dass              auch im Rahmen          der Ma&nahmen              nach     §  25  personenbezogene                Daten verarbeitet           werden       kén- nen. Zu Buchstabeb Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Ma&nahmen im Sinne des Absatzes                3 Satz 2 (insbesondere                auch Blutentnahmen) sollen bei Personen,                          _ die méglicherweise              Ubertrager gefahrlicher Krankheiten                     sind und z.B. bei          ihrer Festnahme Polizeibeamte         verletzt      haben, auf eine bundesweit                   einheitliche      gesetzliche Grundlage ge- stellt werden.        Es wird klargestellt dass es sich bei dabei um eine MaRnahme im                                           Sinne des IfSG handeit.        Solche       Ma&nahmen durch die                 Polizeibehdrden          sind nur bei Gefahr in Verzug méglich.      Diese liegt insbesondere                 vor, wenn        Tatsachen        die Annahme           rechtfertigen, dass eine Ubertragung besonders                     gefahrlicher Krankheitserreger auf eine andere Person statt- gefunden        hat, fiir diese daher            eine    Gefahr      fir   Leib    und   Leben      bestehen        kénnte und eine rechtzeitige Einschaltung               des    zustandigen         Gesundheitsamtes              nicht    méglich  ist.    Eine solche Ma&nahme durch                die Polizeibehérden scheidet                     daher    aus,    wenn       ein Abwarten           der Ent- scheidung des zustandigen Gesundheitsamtes                                    die Gefahr       fur und Leben            nicht erhdhen wurde und eine medizinische                    Behandlung der Polizeivollzugbeamten(insbesondere                                      MaR- nahmen        der spezifischen            Prophylaxe) auch unabhangig von Ma&nahmen                                    nach Absatz         3 Satz 2 erfolgen wirde. Mafnahmen         nach        Satz 1 dirfen         nur   von   einem      Arzt durchgeftihrt werden; Absatz                      3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.               Die Polizeibehdrden          sind       verpflichtet, unverziglich das zustandige Gesundheitsamt             ins Benehmen zu setzen. Mit der     Regelungim           IfSG werden         unterschiedliche           Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Gberhaupt noch Raumfii                               eine     eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen              besteht, da der Bund seine konkurrierende                         Gesetzgebung nach Art 74 . GGbereits        ausgeiibt hat, kann mit dieser Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden.
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fungsstand:22.04.2090 20:44              Ube Zu Nummer          19 Zu Buchstabe           a Hierbei handelt               sich um eine redaktionelle § 27 es Folgeanderung der Uberschrift.                          behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe           b Die  zustandigen Gesundheitsamter                    unterrichten         sich nach § 27 Absatz           1 nicht      nur    gegen- seitig, sondern         auch andere           zustandige Behdérden nach §§ 54 bis 54b.                    Des Weiteren             wer- den sie umgekehrt auch durch solche                        Behérden informiert. Zu Nummer           20 Durch    die   Gesetzesanderung                wird   klargestellt,     dass                   Personen, gegeniber                     die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzma&nahmen                             nach § 28 nicht (mehr) angeordnet                werden        kén- nen.   Hierdurch wird dem Umstand                     Rechnung getragen, dass es insbesondere                      wahrend          des Ausbruchsgeschehens                   von    COVID-19 in        verstarktem       Mae      zu   Diskussionen          dariiber       ge- kommen ist,        inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Ma@nahmen                                     dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit genigen.                         Bei Vorliegen wissenschaftlicher               Beweise fiir           den Aufbau     einer     Immunitat          nach    einer    Infektion     mit SARS-CoV-2           kénnen insbesondere                  bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende                                           Schliisse fur den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                    und     vulnerabien      Personengruppen gezo- gen   werden. Zu Nummer'21 Die bisherige Normuberschrift                   des § 30 ,Quarantane"             war   wahrend      der aktuellen           COVID- 19-Pandemie          insoweit       irreflihrend, als die Quarantane              sich aus     medizinsicher     Sicht        auf an- steckungsverdachtige Personen                      bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich                      Erkrankte. »Absonderung"        ist der tbergeordnete               Begriff, der sowohl Quaranténeals                auch Isolation           um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer           22 Aufgrund       des    aktuellen       Ausbruchsgeschehen               der durch das neuartige Coronavirus                     SARS- CoV-2 verursachten                 Krankheit      COVID-19         haben     die Gesundheitsamter            der Lander           uber- wiegend den Publikumsverkehr                       eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz               Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem                   Hintergrundist es Arbeitnehmem derzeit    nur    eingeschrankt méglich,                Erstbelehrungsbescheinigungen                  zu  erhalten, was Un- ternehmer        und Arbeitgeber vor               Verunsicherungen und Herausforderungen                      stellt.         Mit der Neuregeiung kénnen die obersten                        Landesgesundheitsbehérdenoder die von ihr bestimm- ten Stellen      bestimmen, dass der Nachweis                      nach § 43 Absatz        1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz        4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme                        der Tatigkeit ersetzt        werden         kann. Zu Nummer           23 Hierbei     handelt        es  sich      um    eine    redaktionelle                              der    Uberschrift Folgednderung                                     des    Ab- schnitts. | Zu Nummer          24 Zu Buchstabe.a Hierbei    handelt      es    sich   um    eine   redaktionelle                             der  Uberschrift. Folgeanderung
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22.04-2020 20-44 32020:14 UhrBearee          _ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt, tungestand:                        Une Zu Buchstabe            b Durch die Anpassung der                   Uberschrift      wird     der   Inhalt   der   Vorschrift    und   dem      Volizug      des Gesetzes      durch die Lander             in angemessener             Weise     Rechnung getragen. Zu Nummer          25 Unter   anderem         handett    es sich     hierbei          die um Verschiebung         und   Anpassung des bisherigen § 70 an einem          systematisch         passenderen          Ort. Zu  § §4a (Volizug           durch      die   Bundeswehr             und   andere      militarische      Behdrden) Zu Absatz       1 Im  Vergleich      zur    bisherigen Regelung in § 70 Absatz 1 finden nur geringfiligige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen                                 Nummer 1 und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen,Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bisherigen Nummer 5 und6. - Kommentiert    [BH192}: Warum? Zu Absatz       2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in                     §§ 9    Absatz      6,  11 Absatz      1 und  27 Absatz        1 und    macht die bisherige Verwaltungsvorschrift                    nach     Absatz      5 entbehrlich. Zu Absatz       3 Die   Regelung entspricht             dem     bisherigen       Absatz      2. Zu Absatz.4 Die   Regelung entspricht            dem      bisherigen       Absatz      3. Der bisherige Absatz          4 kann       entfallen|.__ +Kommentiert -- [BH193}:    Warum? Zu Absatz       5 In Absatz      5 wird      insbesondere                                         auf Bezug       genommen                 das   Zusatzabkommen              zum     Nato- Truppenstatut        von    1959     (BGBI. 1961         IIS. 1183,        1218). Zu   § 54b (Vollzug           durch      das    Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei    handelt      es  sich   lediglich     um   die   Verschiebung           des   bisherigen § 72       an    einem     syste- matisch      passenderen Ort. Zu Nummer           26 Die   Gesetzesanderung              beriicksichtigt,        dass     sich  die in der     bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     au&erordentlich          kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung               eines Anspruchs            nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                    hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                          Frist von drei Monaten         auf zwélf Monate sollen              einerseits       die Anspruchsberechtigten              vor   alsbaidiger Verfristung geschiitzt werden; andererseits                        dient die Gesetzesanderung               der Entlastung der in einem      derartigen Ausbruchsgeschehen                        in héchstem Mae               beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer          27 Es handett      sich     um   eine                             nach Folgeanderung                      Prazisierung      des    Begriffs  der    Mafnahme       in § 16.
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4             he    Od. Zu Nummer               28 Hierbei handelt              sich    um    eine     redaktionelle         Folgeanderung durch Verschiebung                    und    Ande- rung des bisherigen                  § 70 und § 72 in den              neuen       § 54a und § 54b. Zu Nummer               29 Hierbei     handeit          es   sich   um     eine    redaktionelle         Folgeanderung. Zu     Nummer            30 Zu Buchstabe                 a Anordnungen des Bundesministeriums                                 fur Gesundheit             nach § 5 Absatz        2 Nummer 6, die der Durchftihrung der durch                          Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaBnahmen dienen,                     werden        ebenfails     buRgeldbewehrt. Die Anordnungen mussen                            zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                                  des medizinischen           Bedarfs     erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                        kénnen. Zu Buchstabe                 b Durch     die Erganzung wird klargestelit, dass ein Versto® gegen eine Schutzmaknahme                                                  nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung                                         nach § 30 Absatz       1 oder gegen         ein be- tufliches     Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                               eine Ordnungswidrigkeit darstellt               und keine Straftat      mehr         ist (vgl. Nummer              29). Insoweit sollen kiinftig Verst6Re                   einheitlich     als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Nummer                31 Bisher     unbefriedigend               geléstwar         insbesondere            die unterschiedliche        Sanktionierungsmég- lichkeit    bei einem            Versto&       gegen      MaRnahmen          nach        § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Mafnahmen                                                        nach § 28 Absatz       1 Satz 2 IfSG, der, soweit                      hier gleichzeitige eine vollziehbare                Anordnung vorliegt, dann eine Straftat                 nach § 75 IfSG darstellt.                 Weil zwischen         diesen    VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                       im Sinne eines           leichter      und schwerer       wiegenden Verstofes              er- kannt werden               kann, ist insofern           eine Anpassung              im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung    als   Ordnungswidrigkeit                    angezeigt. Zu Artikel        2 (Weitere            Anderung           des   Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer.1 Die    Approbationsordnung                     fiir Zahnarzte        tritt   am     30.   September      2020    auRer     Kraft, sodass die Verordnungskompetenz                           zur  Abweichung            von    dieser    Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober    2020      entfallen          kann.     Davon      unberihrt        ist die     Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer                2 Die     Anderung             befristet      die Méglichkeit,           dass       labormedizinischen          Untersuchungen             zum Nachweis         von        Erregern fur bedrohliche               Gbertragbare Krankheiten                durch    Tierarztinnen         und Tierarzte      durchgeftihrt werden. Zu Nummer                3 Die Anderung befristet                    die     Méglichkeit       des Erlasses            einer  Rechtsverordnung            nach     §   14 Absaitz 8 Satz 1 ohne                   Zustimmung des Bundesrates.
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Zu Nummer           4 Hiermit     werden      die  Anderungenin              § 56    Absatz       11 bis    zum     31. Dezember           2020      befristet. 2u Artikel       3  (Anderung          des    Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer.1 Zu Buchstabe            a Es handelt       sich    um   eine    redaktionelle        Folgeanderung             zur    Anfiigung       von    zwei    neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe:b Zu Absatz:2 Fur eine      fundierte     und sachorientierte             Uberpriifung der Auswirkungen                       der  mit dem        COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                         beschlossenen             Mafnahmen             bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren                 Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden           empirischen Datengrundlage.                        Diese wird insbesondere                  durch      eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser                     geschaffen. Die zugelassenen                      Krankenhauser          (Allgemein- krankenhauser            sowie      psychiatrische und psychosomatische                            Einrichtungen) werden                   ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle                            bis zum        15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus   dem Datensatz             nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren                                 Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fr Patientinnen                 und Patienten,            die zwischen          dem 1. Januar           2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                           Behandlung aus dem Krankenhaus                            entlassen worden       sind. Eine weitere             Datenibermittlung             erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 ftir Daten aus    dem Zeitraum           vom      1. Januar        2020 bis zum            30. September            2020.      Auf dieser        Daten- grundlage kénnen insbesondere                        Nachholeffekte           im Hinblick       auf wahrend          der Corona-Pan- demie     verschobene           planbare Krankenhausleistungen                         untersucht        werden.       Der mit der Da- tentibermittlung fiir die Krankenhauser                       verbundene           Aufwand ist        - auch in     Zeiten      einer ho- hen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen                                     und Patienten,          die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2               infiziert sind      — vertretbar,        weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser                             jedes Jahr vornehmen,               so    dass     ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate                   und der Meldeweg bekannt                        sind.     Da der Datensatz                 nach § 21 KHEntgG strukturell                 unverandert         genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern                                 be- stehenden        Schnittstellen         zur   unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen verwendet                      werden.        Zu Ubermitteln           sind die Daten nach § 21 Absatz                       2 Nummer        1 Buchstabe         a KHEntgG, die Angaben                     zur   Zahl der aufgestellten Betten                   und der Zahl der Intensivbetten              umfassen,         und § 21 Absatz            2 Nummer         2 KHEntgG, die.die               wesent- lichen    Leistungsdaten            enthalten,        um    die Auswirkungen               der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz                beschiossenen             Ma&nahmen auf             die    wirtschaftliche         Lage der Kran- kenhauser        zu Uberprufen. Das              InEK nimmt auf dieser                  Datengrundlage Auswertungen vor, die vom       Bundesministerium              fur Gesundheit           angefordert werden.               Dabei kann das InEKins- besondere        Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men.     Die Auswertungen              dienen     der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz         beschlossenen            Manahmen            und      damit einer sachgerechten                  Vergitung von Krankenhausleistungen.                 Insoweit       unterstiitzen         die Auswertungen               die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene                    bei dieser       ihnen      obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus    den Auswertungen               entstehenden           Aufwand         durch     den DRG-Systemzuschlag                     zu    finan- zieren ist. Das   InEKwird        beauftragt,        das   Nahere       der    unterjahrigen          Datentibermittlung           zu    regein. Dies gilt unter anderem          im    Hinblick     auf Termine          und Fristen, daneben              aber auch fur         den Vorgang der Datenubermittlung               selbst,    zum      Beispiel fiir Verschlusselungen                   sowie fiir Test-         und     Kor-
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tungostand-22.042020.-20-44           ine rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fur alle Krankenhduser                                    einheitliche        sowie funktions- fahige Datenubermittiung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren                                        der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                              hat das InEK bereits . entsprechende          Vorgaben getroffen. Neben den         von   den Krankenhausern            zu      tibermittelnden           Daten sollten        der   Uberpriifungwei- tere Daten       zu    Grunde gelegt werden, die                     ohne die                              einer Notwendigkeit                   gesetzlichen Re- ~ gelung     zu   begrtinden       — zum     Beispiel     vom       Bundesamt        fur Soziale         Sicherung oder den Lan- dern   zur    Verfiigung gestellt          werden      kénnen. Zu Absatz          3 Um eine méglichst             vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz      3 eine Sanktionsregelung. Sofern                     ein Krankenhaus              seiner Pflicht      zur   Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Falizahl            einen     wirksamen finanziellen                Anreiz      zur    vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt,             betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses                           insgesamt mindestens                 20 000 Euro. Der Abschlag von   zehn Eurofur          jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechizeitig Ubermittelten                                    Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene                                            vereinbarten        Abschlags- hohe fir      fehlerhafte       Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern           vor   Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berlicksichtigen. Um zu   ermittein, flr wie viele Falle ein Krankenhaus                             keine Daten          Ubermittelt       hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahi                       aus      demselben          Zeitraum       des Vorjahres vor.             Dabei sind Fallzahlschwankungen zu                     beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                                   ver- ursacht      werden. Zu Nummer            2 Der   neue     § 25 sieht Ausnahmen              von      Priifungen        bei   Krankenhausbehandlung fur Kranken- hauser vor,       die COVID-19-(Verdachts-) Falle                      behandein.        Die Regelunggilt unabhangig vom Versichertenstatus             des behandelten           Patienten        bzw.    der    behandelten         Patientin.      Bei der     Prii- fung der ordnungsgemafen                       Abrechnung der              Krankenhausbehandlung                    Uberpriift der zu- standige Kostentrager,               in der     Regel    die    gesetzliche         Krankenkasse            oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten                         wurden.        Im Bereich        der gesetzlichen           Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                 nach § 275 Absatz               1 Satz 1 Nummer               1 SGBV        verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme        des Medizinischen             Dienstes      einzuholen.         Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fthren. , Zu Absatz          1 Die    Behandiung von Patientinnen                   und    Patienten,       die   an    COVID-19 erkrankt             sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich                    in den    Monaten         April bis Juni 2020 die betroffenen                     Kran- kenhauser         tiberdurchschnittlich           belasten.       Daher      wird    es   organisatorisch          nicht   in jedem       Be- handlungsfail          zu  gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden.             Die Ausweitung der Kapazitaten                       auf bislang nicht als Intensivstationen gefihrte Strukturen              und   der    Einsatz      von     Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet     und hierfur qualifiziert werden               muss,       kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale                      nicht vollstandig einzuhalten                  sind. Betroffen        sind damit ins- besondere         die intensivmedizinischen                 Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern                            der intensivmedizinische                  Bereich nur zu Lasten anderer       Bereiche      gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern              hierdurch       keine    finanziellen         Nachteile       entstehen,        wird die Erfullung be- stimmter        Mindestmerkmale             einzelner       OPS-Kodes            nach Absatz           1                                  der vorilbergehend           von
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ungssiand:   22.04.2020       20:14    UnrBearke     _ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Prifung       der    Krankenhausrechnungen ausgenommen.                              Die                  der Prifung            Abrechnungen            auf Fehlbelegung        bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz         2 Nach Absatz           2 erstellt    das Deutsche.         Institut fir Medizinische              Dokumentation           und Informa- tion (DIMDI)eine             Liste der Mindestmerkmale                    bestinmmter      OPS-Kodes,         die von der Prifung der Abrechnungen ausgenommen                          werden. Diese             Liste veréffentlicht        das DIMDI zeitnah            auf seiner Internetseite.             Die Regelung bericksichtigt, dass die bisher vom                              DIMD!     wahrgenom- menen      Aufgaben        zum     26. Mai 2020         auf das      Bundesinstitut         fur Arzneimittel       und     Medizinpro- dukte      Ubertragen       werden. Zu Absatz          3 Da das       Ansteckungsgeschehen                   und    der    Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2             ausgelésten         Pandemie        derzeit      nicht sicher abgeschatzt werden                  kénnen, sieht Absatz       3 vor, dass das Bundesministerium                      fur Gesundheit          durch    Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                     die Ausnahmen               von    Priifungen       bei   Krankenhausbehandlung um     bis  zu   weitere     sechs     Monate       verlangern kann. Zu Artikel        4   (Anderung des           Fiinften       Buches         Sozialgesetzbuch) Zu Nummer             1 Mit der      Regelung        wird    die Verpflichtung der Krankenkassen                         den in § 20 Absatz             6 Satz 4 SGBV         vorgesehenen            Sollwert    ftir Ausgaben fiir            Leistungen zur primaren Pravention                       und Gesundheitsférderung                zu erreichen,      fiir das Jahr 2020 ausgesetzt.                  Mit der Anderung entfailt auch die       Verpflichtung der Krankenkassen                       zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten             Mindestausgabewerte flr                  das Jahr 2020. Die    Regelung tragt den Entwicklungen                      Gber das        neue     Coronavirus       und den      insoweit      beste- henden tatsachlichen                Unwagbarkeiten           Rechnung.            Insbesondere                         der in     diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                         Ma@nahmen Uber             die SchlieQung of- fentlicher       Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                Einrichtungen der Pfiege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Sollwertes                     nach § 20 Absatz              6 Satz 1 insbesondere             die in § 20 Absaiz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr                                        Leistungen zur Gesundheits- férderung        und Pravention           in Lebenswetten            sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          fur das Jahr 2020 nicht erreichen                     werden; auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen         Pravention         in Form von        Kursen       finden      wahrend       der Corona-Pandemie             allenfalls unter Nutzung von              Informations-        und Kommunikationstechnologie                       statt. Zu    Nummer:2 Es handelt          sich um eine klarstellende                Folgeanderung                  Nummer        1. Mit der zu                                 Aussetzung des Absatzes            6 Satz 2 im Jahr 2020              entfalit    im Jahr       2020   auch die      Verpflichtung des Spit- zenverbandes             Bund der Krankenkassen              zur       Leistung der Vergiitung             an   die Bundeszentrale fiir gesundheitliche           Aufklarung nach            § 20a     Absatz       3 Satz 4. Zu Nummer             3 Es handelt        sich    um    eine klarstellende          Folgeanderung             zu Nummer       1
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