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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
4 he Od. Zu Nummer 28 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 29 Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Nummer 30 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums fur Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchftihrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaBnahmen dienen, werden ebenfails buRgeldbewehrt. Die Anordnungen mussen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestelit, dass ein Versto® gegen eine Schutzmaknahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 oder gegen ein be- tufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig Verst6Re einheitlich als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Nummer 31 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Zu Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer.1 Die Approbationsordnung fiir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 auRer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer 2 Die Anderung befristet die Méglichkeit, dass labormedizinischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fur bedrohliche Gbertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte durchgeftihrt werden. Zu Nummer 3 Die Anderung befristet die Méglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 14 Absaitz 8 Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates.
Zu Nummer 4 Hiermit werden die Anderungenin § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 2u Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer.1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung zur Anfiigung von zwei neuen Absat- zen. Zu Buchstabe:b Zu Absatz:2 Fur eine fundierte und sachorientierte Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Mafnahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fr Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datenibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 ftir Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage kénnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Der mit der Da- tentibermittlung fiir die Krankenhauser verbundene Aufwand ist - auch in Zeiten einer ho- hen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 infiziert sind — vertretbar, weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern be- stehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen verwendet werden. Zu Ubermitteln sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Nummer 2 KHEntgG, die.die wesent- lichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschiossenen Ma&nahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser zu Uberprufen. Das InEK nimmt auf dieser Datengrundlage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert werden. Dabei kann das InEKins- besondere Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men. Die Auswertungen dienen der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz beschlossenen Manahmen und damit einer sachgerechten Vergitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswertungen die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene bei dieser ihnen obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschlag zu finan- zieren ist. Das InEKwird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Datentibermittlung zu regein. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fur den Vorgang der Datenubermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschlusselungen sowie fiir Test- und Kor-
tungostand-22.042020.-20-44 ine rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fur alle Krankenhduser einheitliche sowie funktions- fahige Datenubermittiung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits . entsprechende Vorgaben getroffen. Neben den von den Krankenhausern zu tibermittelnden Daten sollten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die ohne die einer Notwendigkeit gesetzlichen Re- ~ gelung zu begrtinden — zum Beispiel vom Bundesamt fur Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfiigung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Falizahl einen wirksamen finanziellen Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschlag von zehn Eurofur jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechizeitig Ubermittelten Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- hohe fir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berlicksichtigen. Um zu ermittein, flr wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahi aus demselben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie ver- ursacht werden. Zu Nummer 2 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung fur Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandein. Die Regelunggilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Prii- fung der ordnungsgemafen Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberpriift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGBV verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fthren. , Zu Absatz 1 Die Behandiung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser tiberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfail zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefihrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfur qualifiziert werden muss, kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen, wird die Erfullung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 der vorilbergehend von
ungssiand: 22.04.2020 20:14 UnrBearke _ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die der Prifung Abrechnungen auf Fehlbelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche. Institut fir Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI)eine Liste der Mindestmerkmale bestinmmter OPS-Kodes, die von der Prifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internetseite. Die Regelung bericksichtigt, dass die bisher vom DIMD! wahrgenom- menen Aufgaben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinpro- dukte Ubertragen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden kénnen, sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium fur Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 4 SGBV vorgesehenen Sollwert ftir Ausgaben fiir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsférderung zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfailt auch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte flr das Jahr 2020. Die Regelung tragt den Entwicklungen Gber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Ma@nahmen Uber die SchlieQung of- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pfiege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Sollwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere die in § 20 Absaiz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr Leistungen zur Gesundheits- férderung und Pravention in Lebenswetten sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben fur das Jahr 2020 nicht erreichen werden; auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen Pravention in Form von Kursen finden wahrend der Corona-Pandemie allenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie statt. Zu Nummer:2 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung Nummer 1. Mit der zu Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfalit im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergiitung an die Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1
derRichtlinie tungsetand:-22-04.2020-20:44 Une - ~ -[Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Net - Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift durch Buch- stabe b. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung des wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten Bundesministeriums fir Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur inre Versicherten in Bezug auf bevélkerungsmedizinisch relevante tbertragbare Krank- heiten Testungen auf eine Infektion oder Immunitat leisten muss. Mit dieser Mafnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV Ubernommen werden, wenn keine Symptomefur COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach reprasentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgeflihrt werden. Ent- sprechendes gilt fur méglicheTests auf Immunitaét in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergesteilt ist, dass eine Immunitat. gegen COVID-19 fir einen langeren Zeitraum méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Buchstabe b und Artikel.1-Nummer 16. Folgeanderungen zu Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um Foigeanderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer.6 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppeibuchstabe bb des Gesetzes fuir mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI..! 1202) wurde in § 31 Absatz 6 Saiz-3-ein neuer Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Geseizes-zur Anpassung-des_Datenschutzrechts-an-die-Ve: iehiind EU)-2016/680(2.-DSAnpUG-EU) Datenschutz-Anpassungs-und_ Umset- zungsgesetzes EU -(2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBI. | S. 1626) sollte in § 31 Absatz 6 eine “Datenschutzregelung"Anderung aa-die im vormaligen Satz 6 EU-VO angepasstvorgenommen werden. Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist die andermnde diese-Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung zu durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetzbar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene Regelung-Ande- rung wird daher mit der vorliegenden Anderung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer Das Digitale-Versorgung-Gesetz begrtindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermégli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs zunachst eine papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen vortibergehende Pilotvorhaben neue Verfahren zu testen und Ablaufe effektiver zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen
V tangestand:-22.04.2020 20:44Une und ihren Verbanden, Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGB zu testen. Diese sind in enger Abstimmung mit den Verbdnden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht es dabei frei, Uber bestehende digitale Servicean- wendungen geeignete Prozesse zur Verarbeitung der elektronischen Verordnung, zur Er- médglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGB einzurichten. Zur Umsetzung kénnen die Kranken- kassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegrundenden Unterlagen in Text- form erfolgen. Durch Satz 2 wird gewahrleistet, dass die Krankenkassen keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahlfreiheit des Patienten im elektronischen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGBV zur Verfuigungstellen, ist unzulassig. Fur die Verordnung digitaler Ge- sundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwen- den, sobald diese zur Verftigung stehen. Eine Fortsetzung anderer Verfahren nach diesem : Absatz ist ab diesem Zeitpunkt unzulassig. Zu Nummer 7 Der neu eingefiigte Absatz 3e sieht eine entsprechende Geltung des § 64 Absatz 3a des Vierten Buches flr Beschltisse der Vertreterversammlung der Kassendrztlichen Vereini- gungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen vor. § 64 Absatz 3a des Vierten Bu- ches wurde mit dem Gesetz fur den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. Marz 2020 eingefiigt, um die bisherigen Méglichkeiten der Selbstverwaitungsorgane und besonderen Ausschiisse nach § 36a des Vierten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona-Pandemie Rech- nung zu tragen. Beschitisse k6nnen damit vermehrt im schriftlichen Umlaufverfahren ge- fasst werden, ohne dass die Satzung dies fiir zulassig erklaren muss. Zudem kdnnen erfor- derliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfoigen. Da eine vergieichbare Situation auch fur die Vertreterversammlung der Kassendarztlichen Vereinigungen und Kas- senarztlichen Bundesvereinigungen bestehen kann, soll die Regelung entsprechende An- wendung finden. Auch flr die Vertreterversammlung der Kassendarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fiir dringende Beschitisse méglich sein muss, die Beschliisse schrifttich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmafnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 nicht durchgeftihrt werden kénnen, ohne dass die Satzung eine ent- sprechende Beschlussfassung fiir zulassig erklaren muss. Zu Nummer 8 Gemap § 103 Absatz 2 Satz 4 konnen die fur die Sozialversicherung zustandigen obersten Landesbehérden landliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereiches be- stimmen, die auf ihren Antrag fur einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen auszunehmen sind. Zu Buchstabe'a Die Anderungen entsprechen der Forderung des Bundesrates nach einer Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes, BR-Drs. 517/19).
66 -Bearbeltunassiand: 22.04.2020 20:14 -[Formatiert: ~ UhrBearbei.__ - Schriftart: 9 Pt. Nesa Zu Doppelbuchstabe aa Nach der bisherigen Regelung tritt bei Entfall der Zulassungsbeschraénkungen auf Antrag der LandesbehGrden eine unbeschrankte Niederiassungsfreiheit in den von den Landesbe- hérden bestimmten Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein. Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen nur in dem von den Landesbehdrden bestimmten Umfang erteilt werden. Hierzu haben die Landesbehdrden die Anzahl der zusatzlichen Zu- lassungsméglichkeiten arztgruppenbezogen bereits in dem Antrag auf Ausnahme von Zu- lassungsbeschrankungen festzulegen. Die jeweils bestenenden Versorgungsbedarfe wer- den dadurch im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgungssteuerung quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes ist davon auszugehen, dass in der Regel ein zusatzlicher Sitz oder we- nige zusatzliche Sitze fur eine angemessene Versorgungssituation erforderlich aber auch ausreichend sind. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anderung werden die zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten dauerhaft an das lAnd- liche oder strukturschwache Teilgebiet gebunden, fiir das die Landesbehdérde die Aus- nahme von Zulassungsbeschrankungen beantragt. Ausgeschlossen wird damit die Verle- gung des Praxissitzes in ein anderes als das von der Landesbehérde bestimmte Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen innerhalb des von den Landesbehdérden bestimmten Teilgebietes: bleibt es bei der Anwendung von § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung fur Vertrags- arzte, wonach der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes genehmigen darf, wenn der Verlegung keine Griinde der ver- tragsarztlichen Versorgung entgegenstehen. Zu Buchstabe b Die Anderung begriindet die Verpflichtung der Kassendrztlichen Vereinigungen, neue Nie- derlassungsméglichkeiten in landlichen oder strukturschwachen Teilgebieten aufgrund der Festiegungen der Landesbehérden unverziiglich auszuschreiben und eine.Bewerberliste zu erstellen. Eine entsprechende Verfahrensregelung war in § 103 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019 bereits enthalten, ist mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 jedoch gestrichen worden, da das Gesetz bislang eine unbeschrankte Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbehdérden bestimmten landlichen oder strukturschwachen Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fach- richtungen vorsieht. Infolge der nunmehr vorgesehenen Festiegung der Anzahi der zusatz- lichen Zulassungsméglichkeiten durch die Landesbehérden ist die Regelung wieder aufzu- nehmen. Zu Nummer 9 Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit saisonalen Grippeimpfstoffen erfolgt durch Arztinnen und Arzte. Die Abschatzung des tatsachlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff fir die Impfsaison 2020/2021 ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie erheblich er- schwert, insbesondere weil verlassliche Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19- Pandemie und auch derzeit nur eine Einschatzung der Impfbereitschaft der Bevélkerungin der Grippeimpfsaison 2020/2021 getroffen werden kénnen. Zur Vermeidung einer Unter- versorgung der Bevéikerung mit saisonalem Grippeimpfstoff wird den Arztinnen und Arzten deshalb ein héherer ,Sicherheitszuschlag* fur die Bestellung von saisonalem Grippeimpf- stoff eingeraumt, um das Risiko von Regressforderungen der Krankenkassen wegen un- wirtschaftlicher Verordnung zu verringern. Eine Uberschreitung der Verordnung von saiso- nalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs von bis zu 30 Prozent gegen- ber den tatsachlich erbrachten. Impfungengilt grundsatzlich nicht als unwirtschaftlich.
er tunessiand— aeOA 2090 EAA Lae Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die Anderung ist eine Folgeregelung zur Anderung in Absatz 1a, mit der die Frist far die Einleitung des Verfahrens zur Vergabe des wissenschaftlichen Gutachtens verschoben wird. Da die Vertragsparteien Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Kran- kenhausgeselischaft und Kassenarztliche Bundesvereinigung auf Grundlage des Gutach- tens, das spatestens binnen eines Jahres nach Vergabefertigzustellen ist, die im Gutachten benannten Operationen, Eingriffe und Behandlungen als erweiterten AOP-Katalog zu ver- einbaren haben, wird auch die urspriinglich vorgesehene Frist des 30. Juni 2021 gesetzlich bis zum 31. Januar 2022 veriangert. Die Fristverlangerung berticksichtigt einerseits die Ver- schiebung der Frist zur Einleitung des Verfahrens fur die Vergabe des AOP-Gutachtens um drei Monate. Zudem wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb eine zusatzliche Zeitdauer von vier Monaten berticksichtigt, die fir die ordnungsgemaBe und sorgfaltige Durchfuhrung des Vergabeverfahrens mindestens erforderlich ist. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie und der damit einhergehenden Belastung aller Akteure des Gesundheitsbereiches und insbe- sondere auch der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird die Frist zur Einteitung des Verfahrens zur Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens, die urspriinglich bis zum 31. Marz 2020 festgelegt war, auf den 30. Juni 2020 verschoben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenarztliche Bun- desvereinigung haben bis dahin das Verfahren zur Vergabe eines gemeinsamen Gutach- tens, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchfihrbaren Ope- rationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen unter- sucht wird, einzuleiten. Zu Doppelbuchstabe bb Angesichts des bereits nahezu finalisierten Prozesses fiir die Vergabe des AOP-Gutach- tens sowie der Zusage durch die Vertragsparteien, dass die Ausschreibungsunterlagen und insbesondere die Leistungsbeschreibung bereits geeint sind, ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Vergabeverfahrens fristgerecht zum 30. Juni 2020 erfolgen wird. Vor diesem Hintergrund wird die entsprechende Konfliktlésungsregelung, nach der das sekto- renlibergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a den Inhalt des Gutach- tenauftrags festzulegen hatte, aufgehoben. Zu den Nummer.11, Surmmer” aumner-6 und 132d-Nuramerté Mit dem Gesetz-far mehrSicherheltin der ArneimitelversorgungGSAV, welehes-das zum GroBteilam 16. August 2019 in Kraft getreten ist, wurden der Sondervertriebsweg ftir Arz- neimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen bei Hamophilie aufgehoben und die Preisbildung fur diese Arzneimittel geregelt. Es war vorgesehen, dass die Anderun- gen einheitlich ein Jahr nach Inkrafttreten des GSAVGesetzes-fur-mehr-Sicherheitin-der Arzneimitelversorgung wirksam werden sollen. Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist jedoch kein einheitliches Datum fur das In- krafttreten geregelt. Die arzneimittelrechtlichen Regelungen zur Aufgabe des Sonderver- triebsweg nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes (AMG)und die einhergehenden Folgeregelungen zum Notfallvorrat in § 43 Absatz 3a AMG, zur Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer
II!) EEE 22.04, fungesiand 2020-2044 § 11 6 AMPreisV und zu Absprachen mit arztlichen nach Einrichtungen Absatz 2a des Apo- thekengesetzes nach Artikel ¥~-Sicherhelt-in-der Q 21 Absatz 3 des GSAVGeset int gelten ab dem 15. August 2020. Der Geitungsbeginn der Regelung zur Festsetzung des Herstellerabgabepreises nach § 130d und der Folgeregelung zum Preismoratorium in § 130a Absatz 3a Satz 13 sowie zum Sonderkiindigungsrecht in § 130b AbsatzAbs. 7a ist hingegen erst ab dem 31. August 2020 angeordnet. Zur Vermeidung ver-méglicheramégicher Versorgungsschwierigkeiten und finanziellerag- fRangielen Risiken der Krankenkassen wird daher festgelegt, dass die vorstehend genann- ten Regelungen einheitlich zum 1. September 2020 in Kraft treten. Mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz {—GKV-FKG) vom 22. Marz 2020 (BGBI. | S. 604) wurde in § 130b Absatz 7 Satz 4 bis 8 insbesondere geregelt, dass ein Erstattungsbe- trag nach § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes als Erstattungsober- grenze fort gilt bzw. solange das Arzneimittel noch Patentschutz genie&t, die Erstattungs- betragsvereinbarung weitergilt, soweit und solange flr das Arzneimittel noch kein Festbe- trag festgesetzt worden ist. , Es werden redaktionelle Verweisfehler auf einzelne Satze in § 130b Absatz 7 korrigiert. Nach_§ 130b Absatz 7 Satz 5 gelten abweichend von Satz 4 die Absatze 1 und 2 von § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arz- neimittels entsprechend, soweit und solange fur den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Nach Satz 6 gelten die Satze 4 und 5 nicht, wenn fr das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 festgesetzt wird. Nach Satz 8 tibermittelt der pharmazeutische Unternehmer dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 5. Zu Nummer 14 Zur Vermeidung einer Unterversorgung der Bevélkerung mit saisonalem Grippeimpfstoff in der Impfsaison 2020/2021 wird die nach § 132e Absatz 2 vom Paul-Ehrlich-Institut zur be- ricksichtigende zusatzliche Reserve von 10 Prozent auf 30 Prozent erhéht. Damit wird der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen. Durch eine ausreichende Versorgung der Risi- kogruppen mit saisonalen Grippeimpfstoffen kann eine Belastung des Gesundheitssystems mit Influenza-Patienten verringert werden, so dass die voriandenen Kapazitaten fur die Versorgung der COVID-19-Patienten genutzt werden kénnen. Zu Nummer 15 Einige von der Coronavirus SARS-CoV-2- Pandemie besonders betroffene europaische Staaten haben sich mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Lander gewandt, ange- sichts begrenzter eigener Kapazitaéten schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in deut- schen Krankenhausern zu behandeln. Es ist ein Akt europaischer Solidaritat und ein Zei- chen des gemeinsamen Bemihens der Mitgliedstaaten um Bewdltigung der aus der Coronavirus SARS-CoV-2 entstehenden immensen fiir die Gesund- Herausforderungen heitssysteme, die anfallenden Behandlungskosten fur Personen, denen im Wohnstaat eine Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres der- zeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufes ihrer Krankheit medizi- nisch vertretbaren Zeitraum gewahrt werden kann, durch den Bundeshaushalt zu tragen. Aufgrund der lebensbedrohlichen Situation der Patientinnen und Patienten war es weder zumutbar noch leistbar, das Ubliche Verfahren zu beschreiten. Die in dieser Form erfolgte Soforthilfe leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, die Folgen der Corona-Pandemie zu mildern und deren Ausbreitung einzudammen. All dies rechtfertigt eine Finanzierung aus BundesmittelIn zur Bekampfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus. Es handelt sich dabei ausschlie@lich um Covid-19-bedingte Falle, fiir die die jeweiligen Kapazitaten der be- treffenden Mitgliedstaaten oder des Vereinigten K6nigreichs von GroRbritannien und Nord- irland nicht ausreichten oder ausreichen. Eine Kosteniibernahme findet somit nur dann
- 69 -Bearbeltungsstand: 22.04.2020 20-14 fungestand:-22.04.2090 30-44 Uhr UbrBoarse- wo +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. statt, wenn dies zwischen den Mitgliedstaaten und den fiir die Krankenhauplanung zustan- digen Landern vereinbart wurde. Die Abwicklung erfolgt weitestgehend in dem europarechtlich in den Artikel 20 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Artikel 26 der Verordnung EG Nr. 987/2009 geregelten Verfahren. Ledig- lich die Endabrechnung nimmt der GKV-Spitzenverband, DVKA nicht gegeniiber der aus- landischen Verbindungsstelle, sondern gegeniiber dem Bund, konkret dem Bundesminis- terium fiir Gesundheit, vor. Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass zu GroRteilen ein einge- fuhrtes Verfahren zur Verfiigung steht, das den Krankenhausern einen Ausgleich zu GKV Satzen gewdhrt. Modifikationen zur Vereinfachung dieses Verfahrens in Einzelaspekten sind nach Absprache der Beteiligten mdglich. Insbesondere miissen die Krankentauser die Abrechnungsfalle kennzeichnen, damit der GKV-Spitzenverband, DVKA die Endabrech- nung gegenUber dem Bund vornehmen kann. Angesichts der ilberschaubaren Zahl aufge- nommener Patienten (Stand April: ca. 200 Patienten bundesweit) und der zeitlichen Be- grenzung der MaGnahme bis zum 30. September 2020 ist dies zumutbar. Die finanziellen Belastungen betragen bei geleichbleibender Nachfrage ca. 15 Millionen Euro. Die Finan- zierung soll aus den mit dem Nachtragshaushalt 2020 bei Kap. 6002 Tit. 971 07 (Globale Mehrausgabe Corona-Pandemie) bereitgestellten Haushaltsmitteln erfolgen. Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Auf Grund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation erscheint es nicht sachgerecht, auf der Basis des Jahres 2020 ein aufzubauen, Prifquotensystem in dem die Héhe der Priifquote eines Krankenhauses im Jahr 2021 von dem Antei! seiner beanstandeten Abrechnungen im Jahr 2020 abh&ngt. Daher wird mit der Regelung fur das Jahr 2021 eine quartalsbezogene Prifquote von maximal 12,5 Prozent festgelegt, die im Rahmen des MDK-Reformgesetzes fiir das Jahr 2020 vorgesehen war. Damit diirfen Kran- kenkassen im Jahr 2021 bis zu 12,5 Prozent der bei ihnen je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen fur vollstationdare Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses durch den Medizinischen Dienst priifen lassen. Auf Basis der durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 ab dem Jahr 2020 zu erstellenden vierteljahrlichen Auswertungen werden die Krankenhauser ab dem Jahr 2022 in Abhangigkeit ihrer Anteile ‘unbeanstandeter Abrechnungen in die verschiedenen Prifquotenklassen nach Satz 4 ein- geteilt. Die Prifquote fur das erste Quartal 2022 basiert beispielsweise auf der vierteljahrli- chen Auswertung des 3. Quartals 2021. Zu Buchstabe b Mit der Anderung wird geregelt, dass Schlussrechnungen dem Quartal zugeordnet werden, in dem die Schlussrechnung bei der Krankenkasse eingeht. Damit wird nicht wie bisher auf das Rechnungsdatum des Krankenhauses abgestellt, sondern auf das Rechnungsein- gangsdatum bei der Krankenkasse. Hierdurch wird gewahrleistet, dass auch Krankenhaus- rechnungen, deren Rechnungsdatum und Versanddatum in unterschiedliche Quartale fal- len, in den vierteljjahrlichen Auswertungen und bei der Ermittlung der Priifquoten und po- - tenziellen Aufschlage beriicksichtigt werden. Dies war bei der bisherigen Bezugnahme auf das Rechnungsdatum nicht gewdhrleistet. Zu Buchstabe c Mit der Anderung wird die Einfihrung des Priifquotensystems, in dem die maximal zulds- sige Prifquote eines Krankenhauses und der potenzieil zu zahlende Aufschlag auf bean- standete Abrechnungen von dem Anteil seiner unbeanstandeten Abrechnungen abhangt, um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.