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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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4             he    Od. Zu Nummer               28 Hierbei handelt              sich    um    eine     redaktionelle         Folgeanderung durch Verschiebung                    und    Ande- rung des bisherigen                  § 70 und § 72 in den              neuen       § 54a und § 54b. Zu Nummer               29 Hierbei     handeit          es   sich   um     eine    redaktionelle         Folgeanderung. Zu     Nummer            30 Zu Buchstabe                 a Anordnungen des Bundesministeriums                                 fur Gesundheit             nach § 5 Absatz        2 Nummer 6, die der Durchftihrung der durch                          Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaBnahmen dienen,                     werden        ebenfails     buRgeldbewehrt. Die Anordnungen mussen                            zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                                  des medizinischen           Bedarfs     erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                        kénnen. Zu Buchstabe                 b Durch     die Erganzung wird klargestelit, dass ein Versto® gegen eine Schutzmaknahme                                                  nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung                                         nach § 30 Absatz       1 oder gegen         ein be- tufliches     Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                               eine Ordnungswidrigkeit darstellt               und keine Straftat      mehr         ist (vgl. Nummer              29). Insoweit sollen kiinftig Verst6Re                   einheitlich     als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Nummer                31 Bisher     unbefriedigend               geléstwar         insbesondere            die unterschiedliche        Sanktionierungsmég- lichkeit    bei einem            Versto&       gegen      MaRnahmen          nach        § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Mafnahmen                                                        nach § 28 Absatz       1 Satz 2 IfSG, der, soweit                      hier gleichzeitige eine vollziehbare                Anordnung vorliegt, dann eine Straftat                 nach § 75 IfSG darstellt.                 Weil zwischen         diesen    VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                       im Sinne eines           leichter      und schwerer       wiegenden Verstofes              er- kannt werden               kann, ist insofern           eine Anpassung              im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung    als   Ordnungswidrigkeit                    angezeigt. Zu Artikel        2 (Weitere            Anderung           des   Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer.1 Die    Approbationsordnung                     fiir Zahnarzte        tritt   am     30.   September      2020    auRer     Kraft, sodass die Verordnungskompetenz                           zur  Abweichung            von    dieser    Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober    2020      entfallen          kann.     Davon      unberihrt        ist die     Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer                2 Die     Anderung             befristet      die Méglichkeit,           dass       labormedizinischen          Untersuchungen             zum Nachweis         von        Erregern fur bedrohliche               Gbertragbare Krankheiten                durch    Tierarztinnen         und Tierarzte      durchgeftihrt werden. Zu Nummer                3 Die Anderung befristet                    die     Méglichkeit       des Erlasses            einer  Rechtsverordnung            nach     §   14 Absaitz 8 Satz 1 ohne                   Zustimmung des Bundesrates.
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Zu Nummer           4 Hiermit     werden      die  Anderungenin              § 56    Absatz       11 bis    zum     31. Dezember           2020      befristet. 2u Artikel       3  (Anderung          des    Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer.1 Zu Buchstabe            a Es handelt       sich    um   eine    redaktionelle        Folgeanderung             zur    Anfiigung       von    zwei    neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe:b Zu Absatz:2 Fur eine      fundierte     und sachorientierte             Uberpriifung der Auswirkungen                       der  mit dem        COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                         beschlossenen             Mafnahmen             bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren                 Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden           empirischen Datengrundlage.                        Diese wird insbesondere                  durch      eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser                     geschaffen. Die zugelassenen                      Krankenhauser          (Allgemein- krankenhauser            sowie      psychiatrische und psychosomatische                            Einrichtungen) werden                   ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle                            bis zum        15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus   dem Datensatz             nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren                                 Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fr Patientinnen                 und Patienten,            die zwischen          dem 1. Januar           2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                           Behandlung aus dem Krankenhaus                            entlassen worden       sind. Eine weitere             Datenibermittlung             erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 ftir Daten aus    dem Zeitraum           vom      1. Januar        2020 bis zum            30. September            2020.      Auf dieser        Daten- grundlage kénnen insbesondere                        Nachholeffekte           im Hinblick       auf wahrend          der Corona-Pan- demie     verschobene           planbare Krankenhausleistungen                         untersucht        werden.       Der mit der Da- tentibermittlung fiir die Krankenhauser                       verbundene           Aufwand ist        - auch in     Zeiten      einer ho- hen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen                                     und Patienten,          die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2               infiziert sind      — vertretbar,        weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser                             jedes Jahr vornehmen,               so    dass     ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate                   und der Meldeweg bekannt                        sind.     Da der Datensatz                 nach § 21 KHEntgG strukturell                 unverandert         genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern                                 be- stehenden        Schnittstellen         zur   unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen verwendet                      werden.        Zu Ubermitteln           sind die Daten nach § 21 Absatz                       2 Nummer        1 Buchstabe         a KHEntgG, die Angaben                     zur   Zahl der aufgestellten Betten                   und der Zahl der Intensivbetten              umfassen,         und § 21 Absatz            2 Nummer         2 KHEntgG, die.die               wesent- lichen    Leistungsdaten            enthalten,        um    die Auswirkungen               der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz                beschiossenen             Ma&nahmen auf             die    wirtschaftliche         Lage der Kran- kenhauser        zu Uberprufen. Das              InEK nimmt auf dieser                  Datengrundlage Auswertungen vor, die vom       Bundesministerium              fur Gesundheit           angefordert werden.               Dabei kann das InEKins- besondere        Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men.     Die Auswertungen              dienen     der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz         beschlossenen            Manahmen            und      damit einer sachgerechten                  Vergitung von Krankenhausleistungen.                 Insoweit       unterstiitzen         die Auswertungen               die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene                    bei dieser       ihnen      obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus    den Auswertungen               entstehenden           Aufwand         durch     den DRG-Systemzuschlag                     zu    finan- zieren ist. Das   InEKwird        beauftragt,        das   Nahere       der    unterjahrigen          Datentibermittlung           zu    regein. Dies gilt unter anderem          im    Hinblick     auf Termine          und Fristen, daneben              aber auch fur         den Vorgang der Datenubermittlung               selbst,    zum      Beispiel fiir Verschlusselungen                   sowie fiir Test-         und     Kor-
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tungostand-22.042020.-20-44           ine rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fur alle Krankenhduser                                    einheitliche        sowie funktions- fahige Datenubermittiung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren                                        der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                              hat das InEK bereits . entsprechende          Vorgaben getroffen. Neben den         von   den Krankenhausern            zu      tibermittelnden           Daten sollten        der   Uberpriifungwei- tere Daten       zu    Grunde gelegt werden, die                     ohne die                              einer Notwendigkeit                   gesetzlichen Re- ~ gelung     zu   begrtinden       — zum     Beispiel     vom       Bundesamt        fur Soziale         Sicherung oder den Lan- dern   zur    Verfiigung gestellt          werden      kénnen. Zu Absatz          3 Um eine méglichst             vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz      3 eine Sanktionsregelung. Sofern                     ein Krankenhaus              seiner Pflicht      zur   Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Falizahl            einen     wirksamen finanziellen                Anreiz      zur    vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt,             betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses                           insgesamt mindestens                 20 000 Euro. Der Abschlag von   zehn Eurofur          jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechizeitig Ubermittelten                                    Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene                                            vereinbarten        Abschlags- hohe fir      fehlerhafte       Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern           vor   Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berlicksichtigen. Um zu   ermittein, flr wie viele Falle ein Krankenhaus                             keine Daten          Ubermittelt       hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahi                       aus      demselben          Zeitraum       des Vorjahres vor.             Dabei sind Fallzahlschwankungen zu                     beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                                   ver- ursacht      werden. Zu Nummer            2 Der   neue     § 25 sieht Ausnahmen              von      Priifungen        bei   Krankenhausbehandlung fur Kranken- hauser vor,       die COVID-19-(Verdachts-) Falle                      behandein.        Die Regelunggilt unabhangig vom Versichertenstatus             des behandelten           Patienten        bzw.    der    behandelten         Patientin.      Bei der     Prii- fung der ordnungsgemafen                       Abrechnung der              Krankenhausbehandlung                    Uberpriift der zu- standige Kostentrager,               in der     Regel    die    gesetzliche         Krankenkasse            oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten                         wurden.        Im Bereich        der gesetzlichen           Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                 nach § 275 Absatz               1 Satz 1 Nummer               1 SGBV        verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme        des Medizinischen             Dienstes      einzuholen.         Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fthren. , Zu Absatz          1 Die    Behandiung von Patientinnen                   und    Patienten,       die   an    COVID-19 erkrankt             sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich                    in den    Monaten         April bis Juni 2020 die betroffenen                     Kran- kenhauser         tiberdurchschnittlich           belasten.       Daher      wird    es   organisatorisch          nicht   in jedem       Be- handlungsfail          zu  gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden.             Die Ausweitung der Kapazitaten                       auf bislang nicht als Intensivstationen gefihrte Strukturen              und   der    Einsatz      von     Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet     und hierfur qualifiziert werden               muss,       kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale                      nicht vollstandig einzuhalten                  sind. Betroffen        sind damit ins- besondere         die intensivmedizinischen                 Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern                            der intensivmedizinische                  Bereich nur zu Lasten anderer       Bereiche      gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern              hierdurch       keine    finanziellen         Nachteile       entstehen,        wird die Erfullung be- stimmter        Mindestmerkmale             einzelner       OPS-Kodes            nach Absatz           1                                  der vorilbergehend           von
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ungssiand:   22.04.2020       20:14    UnrBearke     _ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Prifung       der    Krankenhausrechnungen ausgenommen.                              Die                  der Prifung            Abrechnungen            auf Fehlbelegung        bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz         2 Nach Absatz           2 erstellt    das Deutsche.         Institut fir Medizinische              Dokumentation           und Informa- tion (DIMDI)eine             Liste der Mindestmerkmale                    bestinmmter      OPS-Kodes,         die von der Prifung der Abrechnungen ausgenommen                          werden. Diese             Liste veréffentlicht        das DIMDI zeitnah            auf seiner Internetseite.             Die Regelung bericksichtigt, dass die bisher vom                              DIMD!     wahrgenom- menen      Aufgaben        zum     26. Mai 2020         auf das      Bundesinstitut         fur Arzneimittel       und     Medizinpro- dukte      Ubertragen       werden. Zu Absatz          3 Da das       Ansteckungsgeschehen                   und    der    Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2             ausgelésten         Pandemie        derzeit      nicht sicher abgeschatzt werden                  kénnen, sieht Absatz       3 vor, dass das Bundesministerium                      fur Gesundheit          durch    Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                     die Ausnahmen               von    Priifungen       bei   Krankenhausbehandlung um     bis  zu   weitere     sechs     Monate       verlangern kann. Zu Artikel        4   (Anderung des           Fiinften       Buches         Sozialgesetzbuch) Zu Nummer             1 Mit der      Regelung        wird    die Verpflichtung der Krankenkassen                         den in § 20 Absatz             6 Satz 4 SGBV         vorgesehenen            Sollwert    ftir Ausgaben fiir            Leistungen zur primaren Pravention                       und Gesundheitsférderung                zu erreichen,      fiir das Jahr 2020 ausgesetzt.                  Mit der Anderung entfailt auch die       Verpflichtung der Krankenkassen                       zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten             Mindestausgabewerte flr                  das Jahr 2020. Die    Regelung tragt den Entwicklungen                      Gber das        neue     Coronavirus       und den      insoweit      beste- henden tatsachlichen                Unwagbarkeiten           Rechnung.            Insbesondere                         der in     diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                         Ma@nahmen Uber             die SchlieQung of- fentlicher       Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                Einrichtungen der Pfiege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Sollwertes                     nach § 20 Absatz              6 Satz 1 insbesondere             die in § 20 Absaiz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr                                        Leistungen zur Gesundheits- férderung        und Pravention           in Lebenswetten            sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          fur das Jahr 2020 nicht erreichen                     werden; auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen         Pravention         in Form von        Kursen       finden      wahrend       der Corona-Pandemie             allenfalls unter Nutzung von              Informations-        und Kommunikationstechnologie                       statt. Zu    Nummer:2 Es handelt          sich um eine klarstellende                Folgeanderung                  Nummer        1. Mit der zu                                 Aussetzung des Absatzes            6 Satz 2 im Jahr 2020              entfalit    im Jahr       2020   auch die      Verpflichtung des Spit- zenverbandes             Bund der Krankenkassen              zur       Leistung der Vergiitung             an   die Bundeszentrale fiir gesundheitliche           Aufklarung nach            § 20a     Absatz       3 Satz 4. Zu Nummer             3 Es handelt        sich    um    eine klarstellende          Folgeanderung             zu Nummer       1
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derRichtlinie tungsetand:-22-04.2020-20:44                 Une - ~ -[Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Net - Zu Nummer 4 Zu   Buchstabe                 a Hierbei handelt                 es  sich     um    eine    redaktionelle       Folgeanderung         der   Uberschrift      durch         Buch- stabe     b. Zu Buchstabe                   b Durch           die   Gesetzesanderung des wird   in Satz 2 eine        zusatzliche       Verordnungsermachtigung zugunsten                       Bundesministeriums               fir Gesundheit         geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne    Zustimmung                   des     Bundesrates         festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur inre Versicherten                   in   Bezug auf bevélkerungsmedizinisch                     relevante     tbertragbare Krank- heiten          Testungen auf eine Infektion oder Immunitat                              leisten    muss.     Mit dieser       Mafnahme wird sichergestellt,                  dass     auch     dann Testungen von              der GKV Ubernommen                werden, wenn keine Symptomefur                      COVID-19           vorhanden sind.         Dies entspricht der verbreiteten              Forderung der Wissenschaft                    nach      reprasentativen            bevélkerungsmedizinischen             Tests.     Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders                                     gefahrdeter Personen           durchgeflihrt werden.                Ent- sprechendes gilt fur méglicheTests auf Immunitaét in Bezug zu COVID-19, sobald                                                              vom Standpunkt der medizinischen                             Wissenschaft         sichergesteilt ist, dass eine Immunitat. gegen COVID-19              fir einen langeren Zeitraum                   méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu    Buchstabe                 c Zu    Doppelbuchstabe                       aa Es handelt             sich     um                                       Buchstabe      b und Artikel.1-Nummer             16. Folgeanderungen              zu Zu    Doppelbuchstabe                       bb Es handelt             sich     um    Foigeanderungen              zu    Buchstabe b. Zu Nummer.6 Durch      Artikel          12 Nummer             1 Buchstabe          c  Doppeibuchstabe         bb des Gesetzes            fuir mehr Si- cherheit           in der Arzneimittelversorgung                       (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI..! 1202) wurde in § 31 Absatz                6 Saiz-3-ein          neuer     Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden                      Satze      geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Geseizes-zur Anpassung-des_Datenschutzrechts-an-die-Ve: iehiind EU)-2016/680(2.-DSAnpUG-EU)                                                           Datenschutz-Anpassungs-und_                        Umset- zungsgesetzes                   EU -(2. DSAnpUG-EU)                    vom   20. November         2019 (BGBI. | S. 1626) sollte in § 31 Absatz 6 eine “Datenschutzregelung"Anderung aa-die im vormaligen Satz 6 EU-VO angepasstvorgenommen                              werden.      Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist die andermnde diese-Regelung                          jetzt im Satz 7 enthalten            und damit die Anderung zu durch das 2. DSAnpUG-EUnicht                           umsetzbar.         Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene                       Regelung-Ande- rung wird daher mit der vorliegenden Anderung vorgenommen.                                              Zudem     werden      Verweise in den Satzen               7 bis 9 angepasst. Zu Nummer Das     Digitale-Versorgung-Gesetz begrtindet einen Anspruch der Versicherten                                                  auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                       Derzeit    bestehen       keine etablierten             Verfah- ren, um eine                 elektronische            Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                             zu        ermégli- chen. Vielmehr                 steht zu besorgen, dass                   mit Umsetzung des Leistungsanspruchs                          zunachst eine papierbasierte                    Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens              zu vermeiden              und im Rahmen vortibergehende                    Pilotvorhaben        neue     Verfahren zu testen            und Ablaufe          effektiver       zu gestalten,       ermdglicht die Regelung den Krankenkassen
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V tangestand:-22.04.2020 20:44Une und ihren Verbanden, Verfahren zur                      elektronischen          Verordnung von Leistungen nach § 33a SGB zu           testen.    Diese     sind in enger           Abstimmung mit den Verbdnden                     der Hersteller       zu konzipieren. Den Krankenkassen                   steht        es    dabei frei, Uber bestehende             digitale Servicean- wendungen geeignete Prozesse                       zur   Verarbeitung der elektronischen                  Verordnung, zur Er- médglichung        der Versorgung durch                den Hersteller          einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGB einzurichten.                                     Zur Umsetzung kénnen die Kranken- kassen      auch      Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen.                            Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegrundenden                                             Unterlagen in Text- form erfolgen. Durch Satz 2 wird gewahrleistet,                           dass die Krankenkassen             keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen                     Therapiefreiheit und der Wahlfreiheit                   des Patienten         im elektronischen          Verordnungsprozess               vornehmen.           Insbesondere        die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer                                       digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen                       ihren        Versicherten       etwa im Rahmen         von    Vertragen nach § 140a SGBV              zur   Verfuigungstellen,              ist unzulassig. Fur die Verordnung digitaler Ge- sundheitsanwendungen sind                  Verfahren          unter Einsatz        der Telematikinfrastruktur          zu verwen- den, sobald diese zur Verftigung stehen.                         Eine Fortsetzung anderer             Verfahren      nach diesem : Absatz     ist ab diesem       Zeitpunkt unzulassig. Zu Nummer           7 Der    neu    eingefiigte    Absatz       3e sieht      eine      entsprechende          Geltung des § 64         Absatz     3a des Vierten     Buches       flr Beschltisse          der Vertreterversammlung                   der Kassendrztlichen           Vereini- gungen       und Kassenarztlichen              Bundesvereinigungen vor. § 64 Absatz 3a des Vierten Bu- ches wurde         mit dem Gesetz           fur den erleichterten              Zugang zu sozialer          Sicherung und zum Einsatz     und zur Absicherung              sozialer       Dienstleister       aufgrund des Coronavirus              SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket)            vom     27. Marz 2020 eingefiigt, um die bisherigen Méglichkeiten                               der Selbstverwaitungsorgane und besonderen                             Ausschiisse         nach § 36a des Vierten          Buches     der schriftlichen       Abstimmung auszuweiten                    und damit        der aktuellen       Corona-Pandemie            Rech- nung zu tragen. Beschitisse                 k6nnen        damit vermehrt            im schriftlichen     Umlaufverfahren          ge- fasst werden, ohne dass die Satzung dies fiir                           zulassig erklaren muss.         Zudem       kdnnen erfor- derliche     Beratungen auch per Online- und Videokonferenz                                erfoigen. Da eine vergieichbare Situation     auch fur die Vertreterversammlung                       der Kassendarztlichen          Vereinigungen und Kas- senarztlichen         Bundesvereinigungen               bestehen          kann, soll die Regelung entsprechende                   An- wendung finden. Auch flr die Vertreterversammlung                                   der Kassendarztlichen         Vereinigungen und Kassenarztlichen             Bundesvereinigungen gilt, dass es fiir dringende Beschitisse                               méglich sein muss,       die Beschliisse         schrifttich     ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmafnahmen                zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen                             mit dem Corona Virus SARS-CoV-2             nicht durchgeftihrt werden                    kénnen, ohne dass die Satzung eine ent- sprechende Beschlussfassung                 fiir zulassig erklaren muss. Zu Nummer           8 Gemap       § 103 Absatz 2 Satz 4 konnen die fur die Sozialversicherung zustandigen obersten Landesbehérden landliche                oder strukturschwache               Teilgebiete       eines Planungsbereiches             be- stimmen, die auf ihren Antrag fur einzelne                         Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen                   auszunehmen            sind. Zu Buchstabe'a Die   Anderungen entsprechen                  der    Forderung des Bundesrates                    nach   einer   Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates                                         zum     Entwurf eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes,                        BR-Drs.         517/19).
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66 -Bearbeltunassiand:        22.04.2020     20:14 -[Formatiert: ~ UhrBearbei.__ - Schriftart: 9 Pt. Nesa Zu    Doppelbuchstabe              aa Nach     der    bisherigen Regelung tritt              bei   Entfall    der  Zulassungsbeschraénkungen                   auf Antrag der   LandesbehGrden         eine       unbeschrankte           Niederiassungsfreiheit in den von den Landesbe- hérden bestimmten             Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein. Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen                         nur   in dem von den Landesbehdrden                     bestimmten Umfang erteilt        werden.      Hierzu haben           die Landesbehdrden die Anzahl der zusatzlichen                           Zu- lassungsméglichkeiten              arztgruppenbezogen bereits                    in dem Antrag auf Ausnahme von                    Zu- lassungsbeschrankungen festzulegen.                          Die jeweils bestenenden               Versorgungsbedarfe             wer- den dadurch           im Sinne       einer      bedarfsgerechten            Versorgungssteuerung                quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates                                  zum     Entwurf eines         Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes            ist davon       auszugehen,           dass    in der Regel ein zusatzlicher               Sitz oder we- nige zusatzliche         Sitze fur eine angemessene                    Versorgungssituation             erforderlich      aber auch ausreichend        sind. Zu    Doppelbuchstabe              bb Mit der     Anderung werden         die      zusatzlichen         Zulassungsmoglichkeiten               dauerhaft       an das    lAnd- liche oder strukturschwache                    Teilgebiet gebunden, fiir das die Landesbehdérde die Aus- nahme        von   Zulassungsbeschrankungen                     beantragt. Ausgeschlossen                  wird damit die Verle- gung des Praxissitzes             in ein anderes         als das von der Landesbehérde bestimmte                          Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen              innerhalb         des    von     den     Landesbehdérden bestimmten                    Teilgebietes: bleibt es bei der Anwendung von                       § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung                           fur Vertrags- arzte, wonach          der Zulassungsausschuss                    den Antrag eines Vertragsarztes                    auf Verlegung seines      Vertragsarztsitzes           genehmigen           darf, wenn        der Verlegung keine              Griinde      der ver- tragsarztlichen        Versorgung entgegenstehen. Zu Buchstabe            b Die   Anderung begriindet              die   Verpflichtung der Kassendrztlichen                     Vereinigungen, neue            Nie- derlassungsméglichkeiten              in     landlichen       oder strukturschwachen Teilgebieten aufgrund der Festiegungen der Landesbehérden unverziiglich auszuschreiben                                           und eine.Bewerberliste zu   erstellen.     Eine entsprechende               Verfahrensregelung             war    in § 103 Absatz          4 Satz 2 in der Fassung des Terminservice-                   und Versorgungsgesetzes                  vom    6. Mai 2019 bereits           enthalten, ist mit dem MDK-Reformgesetz vom                         14. Dezember         2019 jedoch gestrichen worden, da das Gesetz      bislang eine unbeschrankte                 Niederlassungsfreiheit             in den von den Landesbehdérden bestimmten         landlichen      oder strukturschwachen               Teilgebieten         sowie Arztgruppen und Fach- richtungen vorsieht.           Infolge der nunmehr             vorgesehenen           Festiegung der Anzahi der zusatz- lichen Zulassungsméglichkeiten                     durch die Landesbehérden ist                  die Regelung wieder            aufzu- nehmen. Zu Nummer           9 Die Versorgung der Patientinnen                       und Patienten          mit saisonalen         Grippeimpfstoffen erfolgt durch Arztinnen und Arzte. Die Abschatzung                             des tatsachlichen          Bedarfs     an   Grippeimpfstoff fir die Impfsaison 2020/2021                   ist aufgrund der aktuellen             COVID-19-Pandemie                erheblich     er- schwert, insbesondere               weil verlassliche          Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19- Pandemie         und auch derzeit          nur    eine Einschatzung der Impfbereitschaft                      der Bevélkerungin der Grippeimpfsaison              2020/2021          getroffen werden           kénnen. Zur Vermeidung einer                    Unter- versorgung        der Bevéikerung           mit saisonalem           Grippeimpfstoff wird den Arztinnen und Arzten deshalb       ein héherer ,Sicherheitszuschlag* fur die Bestellung von saisonalem                                       Grippeimpf- stoff eingeraumt, um das Risiko von                        Regressforderungen              der Krankenkassen              wegen     un- wirtschaftlicher       Verordnung zu verringern. Eine Uberschreitung der Verordnung von saiso- nalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs                                      von bis     zu  30 Prozent       gegen- ber     den tatsachlich        erbrachten.         Impfungengilt grundsatzlich nicht als unwirtschaftlich.
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er tunessiand—   aeOA        2090     EAA    Lae Zu Nummer              10 Zu Buchstabe               a Die   Anderung ist             eine   Folgeregelung zur Anderung in Absatz 1a, mit der die Frist far die Einleitung des Verfahrens                     zur    Vergabe des wissenschaftlichen                       Gutachtens      verschoben wird. Da die Vertragsparteien                      Spitzenverband             Bund der Krankenkassen,                Deutsche     Kran- kenhausgeselischaft und Kassenarztliche                               Bundesvereinigung auf Grundlage des Gutach- tens, das spatestens binnen eines Jahres nach Vergabefertigzustellen ist, die im Gutachten benannten         Operationen, Eingriffe und Behandlungen als                                 erweiterten     AOP-Katalog zu ver- einbaren      haben, wird auch die urspriinglich vorgesehene                                 Frist des 30. Juni 2021 gesetzlich bis zum 31. Januar               2022 veriangert. Die Fristverlangerung berticksichtigt einerseits                             die Ver- schiebung der Frist zur Einleitung des Verfahrens fur die Vergabe des AOP-Gutachtens                                                  um drei Monate.          Zudem wird aufgrund der gesetzlichen                            Vorgaben zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb                     eine zusatzliche           Zeitdauer von vier Monaten                berticksichtigt, die fir die ordnungsgemaBe                    und sorgfaltige Durchfuhrung des Vergabeverfahrens                               mindestens erforderlich        ist. Zu Buchstabe               b Zu    Doppelbuchstabe                  aa Aufgrund        der     durch      das    neuartige Coronavirus                SARS-CoV-2           verursachten       Pandemie       und der   damit       einhergehenden              Belastung aller Akteure des Gesundheitsbereiches                              und   insbe- sondere       auch der Wissenschaftlerinnen                        und Wissenschaftler               wird die Frist zur Einteitung des Verfahrens              zur   Vergabe eines gemeinsamen                         Gutachtens,    die urspriinglich bis zum 31. Marz 2020 festgelegt war, auf den 30. Juni 2020 verschoben.                                             Der Spitzenverband         Bund der Krankenkassen,                  die Deutsche          Krankenhausgesellschaft                  und die Kassenarztliche          Bun- desvereinigung haben bis dahin das Verfahren                                   zur     Vergabe eines gemeinsamen                Gutach- tens, in dem der Stand der medizinischen                               Erkenntnisse         zu ambulant       durchfihrbaren        Ope- rationen, stationsersetzenden                        Eingriffen und stationsersetzenden                       Behandlungen        unter- sucht wird, einzuleiten. Zu    Doppelbuchstabe                  bb Angesichts           des bereits         nahezu finalisierten             Prozesses         fiir die Vergabe des AOP-Gutach- tens sowie der Zusage durch die Vertragsparteien,                                    dass die Ausschreibungsunterlagen               und insbesondere             die Leistungsbeschreibung                    bereits      geeint sind, ist davon auszugehen,               dass die Einleitung des Vergabeverfahrens fristgerecht                                     zum    30. Juni 2020 erfolgen wird. Vor diesem      Hintergrund wird die entsprechende                            Konfliktlésungsregelung,             nach der das sekto- renlibergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene                                          nach § 89a den Inhalt des Gutach- tenauftrags          festzulegen          hatte,    aufgehoben. Zu den       Nummer.11,               Surmmer”               aumner-6          und 132d-Nuramerté Mit dem Gesetz-far                           mehrSicherheltin     der ArneimitelversorgungGSAV, welehes-das                         zum GroBteilam             16. August 2019 in Kraft getreten ist, wurden                            der Sondervertriebsweg        ftir Arz- neimittel      zur     spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen                                  bei Hamophilie aufgehoben und die Preisbildung fur diese Arzneimittel                            geregelt. Es war vorgesehen, dass die Anderun- gen einheitlich            ein Jahr nach            Inkrafttreten       des GSAVGesetzes-fur-mehr-Sicherheitin-der Arzneimitelversorgung wirksam werden sollen. Aufgrund         eines       redaktionellen          Versehens    ist        jedoch kein einheitliches            Datum     fur das In- krafttreten        geregelt. Die arzneimittelrechtlichen                         Regelungen zur Aufgabe des Sonderver- triebsweg nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer                                       2 Buchstabe          a des    Arzneimittelgesetzes (AMG)und die einhergehenden                           Folgeregelungen zum Notfallvorrat                     in § 43 Absatz     3a AMG, zur    Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer
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II!) EEE 22.04, fungesiand                       2020-2044 § 11 6 AMPreisV           und     zu   Absprachen         mit arztlichen                                    nach Einrichtungen                               Absatz         2a des     Apo- thekengesetzes               nach     Artikel                                                                            ¥~-Sicherhelt-in-der Q 21 Absatz          3 des GSAVGeset int gelten ab       dem      15. August 2020. Der                  Geitungsbeginn der Regelung zur   Festsetzung              des Herstellerabgabepreises                      nach         § 130d und der Folgeregelung zum Preismoratorium               in § 130a Absatz           3a Satz 13 sowie                 zum    Sonderkiindigungsrecht in § 130b AbsatzAbs.           7a ist hingegen erst ab dem 31. August 2020 angeordnet. Zur   Vermeidung ver-méglicheramégicher                                 Versorgungsschwierigkeiten und finanziellerag- fRangielen         Risiken der Krankenkassen                      wird daher            festgelegt, dass die vorstehend                      genann- ten   Regelungen einheitlich                  zum     1.  September         2020 in            Kraft treten. Mit dem          Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz                         {—GKV-FKG)                  vom     22.    Marz         2020 (BGBI. | S. 604) wurde in § 130b Absatz 7 Satz 4 bis 8 insbesondere                                           geregelt, dass          ein Erstattungsbe- trag nach § 130b ungeachtet                        des Wegfalls des Unterlagenschutzes                                als Erstattungsober- grenze fort         gilt bzw. solange das Arzneimittel                      noch Patentschutz                   genie&t, die Erstattungs- betragsvereinbarung weitergilt, soweit und solange flr das Arzneimittel                                                    noch kein Festbe- trag festgesetzt worden ist. , Es werden           redaktionelle          Verweisfehler           auf einzelne              Satze     in § 130b Absatz                7 korrigiert. Nach_§ 130b Absatz 7 Satz 5 gelten abweichend                                            von    Satz 4 die Absatze                 1 und 2 von          § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes                                              des erstmalig zugelassenen                       Arz- neimittels        entsprechend,            soweit     und solange fur den Wirkstoff                        noch Patentschutz                 besteht. Nach Satz 6 gelten die Satze                      4 und 5 nicht, wenn fr                     das Arzneimittel          ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 festgesetzt wird. Nach Satz 8 tibermittelt der pharmazeutische                                                         Unternehmer dem Spitzenverband                    Bund der Krankenkassen               auf         Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 5. Zu Nummer            14 Zur    Vermeidung             einer Unterversorgung der Bevélkerung                               mit saisonalem            Grippeimpfstoff in der Impfsaison 2020/2021                      wird die nach          § 132e Absatz 2 vom Paul-Ehrlich-Institut                                 zur   be- ricksichtigende zusatzliche                     Reserve        von    10 Prozent             auf 30 Prozent         erhéht. Damit wird der COVID-19-Pandemie                      Rechnung getragen. Durch eine ausreichende                                     Versorgung der Risi- kogruppen mit saisonalen                     Grippeimpfstoffen kann eine Belastung des Gesundheitssystems mit Influenza-Patienten                   verringert werden, so dass die voriandenen                                     Kapazitaten fur die Versorgung der COVID-19-Patienten                               genutzt werden kénnen. Zu Nummer              15 Einige        von    der    Coronavirus          SARS-CoV-2-              Pandemie              besonders         betroffene           europaische Staaten         haben sich          mit der Bitte an Deutschland                   bzw. an einzelne               Lander gewandt, ange- sichts begrenzter eigener Kapazitaéten                          schwer erkrankte                Patientinnen         und Patienten            in deut- schen      Krankenhausern                zu   behandeln.           Es ist ein Akt europaischer                     Solidaritat         und ein Zei- chen     des        gemeinsamen              Bemihens            der    Mitgliedstaaten um Bewdltigung der aus der Coronavirus             SARS-CoV-2             entstehenden             immensen                                           fiir        die Gesund- Herausforderungen heitssysteme, die anfallenden                      Behandlungskosten              fur         Personen,       denen im Wohnstaat                 eine Behandlung des Coronavirus                         SARS-CoV-2             nicht innerhalb              eines     in Anbetracht            ihres der- zeitigen Gesundheitszustands                         und des voraussichtlichen                     Verlaufes        ihrer Krankheit            medizi- nisch vertretbaren                 Zeitraum      gewahrt werden              kann, durch den Bundeshaushalt                               zu    tragen. Aufgrund der lebensbedrohlichen                            Situation      der Patientinnen                und Patienten              war    es   weder zumutbar           noch leistbar,         das Ubliche Verfahren                zu    beschreiten.            Die in dieser            Form erfolgte Soforthilfe         leistet einen wesentlichen                    Beitrag dazu, die Folgen der Corona-Pandemie                                         zu mildern         und deren          Ausbreitung einzudammen.                     All dies rechtfertigt eine Finanzierung aus BundesmittelIn             zur     Bekampfung des Ausbruchs                       des neuen              Coronavirus.             Es handelt        sich dabei ausschlie@lich                 um    Covid-19-bedingte Falle, fiir die die jeweiligen Kapazitaten der be- treffenden          Mitgliedstaaten oder des Vereinigten K6nigreichs von GroRbritannien                                                    und Nord- irland nicht ausreichten                   oder     ausreichen.          Eine Kosteniibernahme                  findet             somit nur dann
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- 69 -Bearbeltungsstand:       22.04.2020      20-14 fungestand:-22.04.2090               30-44 Uhr UbrBoarse-   wo +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. statt,  wenn      dies zwischen            den Mitgliedstaaten         und den fiir     die   Krankenhauplanung             zustan- digen    Landern        vereinbart        wurde. Die   Abwicklung erfolgt weitestgehend in dem europarechtlich                                in den Artikel 20 VO (EG) Nr. 883/2004       i. V. m. Artikel 26 der Verordnung EG Nr. 987/2009 geregelten Verfahren.            Ledig- lich die Endabrechnung nimmt der GKV-Spitzenverband, DVKA nicht gegeniiber der aus- landischen        Verbindungsstelle, sondern                   gegeniiber dem Bund, konkret dem Bundesminis- terium fiir Gesundheit, vor. Der Vorteil dieses                        Vorgehens ist, dass zu GroRteilen ein einge- fuhrtes Verfahren            zur   Verfiigung steht, das den Krankenhausern                         einen Ausgleich zu GKV Satzen      gewdhrt. Modifikationen                  zur     Vereinfachung dieses Verfahrens                  in Einzelaspekten sind nach Absprache der Beteiligten                        mdglich. Insbesondere          miissen      die Krankentauser         die Abrechnungsfalle kennzeichnen,                        damit der GKV-Spitzenverband,                    DVKA die Endabrech- nung gegenUber dem Bund vornehmen kann.                                Angesichts der ilberschaubaren                   Zahl aufge- nommener       Patienten            (Stand April: ca. 200 Patienten                 bundesweit) und der zeitlichen                 Be- grenzung       der     MaGnahme         bis      zum     30.   September 2020 ist         dies zumutbar.          Die finanziellen Belastungen betragen                  bei    geleichbleibender         Nachfrage ca. 15 Millionen Euro. Die Finan- zierung soll aus den mit dem Nachtragshaushalt                               2020 bei Kap. 6002 Tit. 971 07 (Globale Mehrausgabe Corona-Pandemie) bereitgestellten Haushaltsmitteln                                        erfolgen. Zu Nummer             16 Zu Buchstabe              a Auf Grund         der    durch    die    COVID-19-Pandemie               verursachten        Ausnahmesituation            erscheint es   nicht sachgerecht,            auf der Basis des Jahres              2020 ein                                 aufzubauen, Prifquotensystem                              in dem die Héhe der Priifquote eines                          Krankenhauses         im Jahr      2021 von        dem Antei! seiner beanstandeten            Abrechnungen im Jahr 2020 abh&ngt. Daher wird mit der Regelung fur das Jahr 2021 eine quartalsbezogene                         Prifquote von maximal             12,5 Prozent festgelegt, die im Rahmen        des MDK-Reformgesetzes fiir                      das Jahr 2020 vorgesehen              war.    Damit diirfen Kran- kenkassen          im Jahr       2021       bis zu 12,5 Prozent            der bei ihnen je Quartal              eingegangenen Schlussrechnungen                 fur vollstationdare            Krankenhausbehandlung                eines      Krankenhauses durch den Medizinischen                    Dienst    priifen lassen. Auf Basis der durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen                    nach Absatz         4 ab dem Jahr 2020 zu erstellenden                 vierteljahrlichen Auswertungen werden die Krankenhauser                               ab dem Jahr 2022 in Abhangigkeit ihrer Anteile ‘unbeanstandeter Abrechnungen in                          die verschiedenen         Prifquotenklassen            nach Satz 4 ein- geteilt. Die Prifquote fur das erste Quartal 2022 basiert beispielsweise auf der vierteljahrli- chen Auswertung des 3. Quartals                        2021. Zu Buchstabe              b Mit der Anderung wird geregelt, dass Schlussrechnungen                                  dem Quartal zugeordnet werden, in dem die Schlussrechnung                      bei der Krankenkasse           eingeht. Damit wird nicht wie bisher auf das      Rechnungsdatum                des      Krankenhauses          abgestellt,     sondern       auf das      Rechnungsein- gangsdatum bei der Krankenkasse.                        Hierdurch       wird gewahrleistet,         dass auch Krankenhaus- rechnungen, deren Rechnungsdatum                              und Versanddatum           in unterschiedliche          Quartale     fal- len, in den vierteljjahrlichen Auswertungen und bei der Ermittlung der Priifquoten und po- - tenziellen      Aufschlage          beriicksichtigt        werden.     Dies   war   bei der    bisherigen Bezugnahme auf das Rechnungsdatum                   nicht     gewdhrleistet. Zu Buchstabe              c Mit der     Anderung wird             die    Einfihrung        des Priifquotensystems,           in dem die maximal zulds- sige Prifquote eines Krankenhauses                            und der potenzieil       zu zahlende         Aufschlag auf bean- standete       Abrechnungen von dem Anteil seiner unbeanstandeten                                   Abrechnungen abhangt, um    ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.
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