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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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7     -Bearbeltungsstand:         22.04.2029        20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44            Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon        Burokratiekosten                   aus    Informationspflichten Dass     neben       der bereits       fiir die Krankenhauser             verbindlichen            Information         der Landesver- bande      der Krankenkassen                kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus                           zusiandige Me- dizinische       Dienst      informiert       werden      muss,     wenn      Strukturmerkmale              vom     Krankenhaus       fir mehr als       einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen                         relevanten         zusatzlichen         Erfullungs- aufwand       aus.     Durch zusatzliche             Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht                             quantifizier- barer    Erfillungsaufwand             ausgeldst. E.3    Erfillungsaufwand                    der       Verwaltung 1.  Meldepflichten          nach    dem       IfSG Durch     zusatzliche         Meldepflichten nach dem IfSG                  wird ein nicht quantifizierbarer                  Erfullungs- aufwand       in   geringer Hohe bei den Einrichtungen                      des OGD ausgelést. 2.   Unterjahrige Datenlieferungen                    durch    die Krankenhauser Durch die       zwei    zusatzlichen          Datentibermittlungen der Krankenhauser                        an     die   vom     InEK   ge- flihrte   Datenstelle, ist vom             InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der                      Daten      durchzufiihren. Zusatzlich        hat das      inEK   die    vom     Bundesministerium            fur Gesundheit           in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                 wodurch        sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren                            vier- stelligen Eurobetrags flr                das InEK ergibt. Dieser ist                jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht        auf  Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist    zu   erwarten,        dass    die Krankenkassen die                fiir das Jahr 2020 vorgegebene                      quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent                            grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen.                            Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale                                       bestimmter        Kodes       des OPS nicht Anlass fur          eine Prifung sein. Vor diesem                   Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen              und die Medizinischen                 Dienste     weder       in nennenswertem                Ma entlastet noch mit zusatzlichem                Erfillungsaufwand belastet werden. 4.  Verschiebung            des   Priifquotensystems Mit der      einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                   kein Erfillungsaufwand.              Die MaRnahmen                wurden        mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen                                              und werden          nun     um    ein Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen           des     Funften     Buches      Sozialgesetzbuch Fir   die    Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung                                der Verwendung          elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen                                         entsteht      den Krankenkassen                ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer            technischen          Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer                                            Verschreibungen.            Die Hohe der aufzuwendenden                  Mittel       variiert dabei je nach Krankenkasse. Der    mit der      Anderung des §               285   Absatz     3a SGB V verbundene                    einmalige        und    laufende Erfillungsaufwand              wird   sich     im Hinblick      auf die geringen Fallzahlen                  und den        hohen    Auto- matisierungsgrad              in einem         schwer      quantifizierbaren          sehr      niedrigen Bereich              von    unter 100.000,00         Euro     befinden.
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Durch    die  Priifung      und     Genehmigung              von    Modellvorhaben           zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus          kann sich       fiir die zustandigen                Behérden ein geringer finanzieller              Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar                        ist, in welchem            Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben               beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht                      naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten                                   fir SARS-CoV-2        Patienten      aus    dem EU- Ausland      entsteht     der Deutschen              Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland                           ein ge- ringfigiger zusatzlicher            Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes                      durchgefithrt werden muss. 6.  Anderungen des            Elften    Buches        Sozialgesetzbuch- Fur die    Pflegekassen kénnensich                    aus     der vermehrten          Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen                            Mehrausgaben            ergeben, denen          aber     mindestens ebenso     hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen        gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen             kann     sich    Mehraufwand                    der                 der aus         Bearbeitung           Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang                    mit der Corona-Pandemie                     stehenden    Mindereinnahmen             oder Mehraufwendungen               von    nach      Landesrecht           anerkannten         Angeboten     zur   Unterstiitzung        im Alltag ergeben. Fur   die  Beihilfestellen         kénnen       sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                           Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens                                              ebenso hohe Minderaufwendungen fur                     eine entsprechend               geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen   gegeniberstehen. 7.  Anderung des         Gesetzes         liber    den    Versicherungsvertrag Die   Regelung       zum     Riickkehrrecht           vom      Basistarif      der privaten Krankenversicherung               in den vorherigen Versicherungstarif                    bei Beendigung              der Hilfebedirftigkeit       fUhrt im Bereich         der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende                          zu   einem       geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand            durch      Anderungen in !T-Verfahren                     zur Aufnahme       von    entsprechenden Hinweisen      in Schreiben          und Bescheiden              an die Leistungsberechtigten. F. Weitere          Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen                            Reserve         bei Grippeimpfstoffen in Hohe von               nun- mehr 30 % im Bereich              der geseizlichen             Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                        Imp- fungen auch bei privat Versicherten                          fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen                            werden. Fur    die   privaten Versicherungsunternehmen,                             die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren,        ergeben sich entsprechend                     ihrem Anteil an der Gesamtzahl              der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent               unter     Berticksichtigung von Beihilfetarifen                 rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von              5,25 Mio. Euro. Dariiber     hinaus     entstehen        keine     weiteren        Kosten.
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ee + Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir   die     Fraktionen        der   CDU/CSU          und      SPDfir       einen       aus   der Mitte  des    Deut- schen      Bundestages            einzubringenden Entwurf           eines   Zweiten      Gesetzes           zum      Schutz       der     Bevolkerung      bei   einer epidemischen             Lage      von     nationaler          Tragweite Vom... Der     Bundestag      hat mit   Zustimmung        des     Bundesrates       das    folgende Gesetz   beschlos- sen:                                                                                : _ Inhaltsiibersicht     - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes                                                                          wee -{Feldfunktion   geandert _e7 4 Feldfunktion   geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion    geandert 7 + Feldfunktion   geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch                                 =                    oe           _. ~~ [Feldfunktion    geandert Artikel6    __       Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag                                                  __ ~~ -[Feldfunktion   geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion          geaindert wer +Feldfunktion    geandert oo { Feldfunktion   geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung                       == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung                         __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion +  Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion   gedandert        Nt Artikel         1 Anderung           des     Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz             vom    20. Juli 2000        (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des      Gesetzes     vom    27.  Marz   2020     (BGBI. | S.      587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
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Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14                         the a7 +Formatiert:     Schriftart:    9 Pt. 1.   Die Inhaltstbersicht                        wird      wie   folgt geandert: a)     Die  Angabe                   zu   §    1a wird       gestrichen. b)     Nach    der        Angabezu                    § 5a    wird     folgende Angabe                zu    § 5b eingefiigt: »§56       Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche                          Ubertragbare Krankheiten         durch Tierarztinnen    und Tierarzte bei Vorliegen einer                   epidemischen       Lage von nationaler        Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen             Assistentinnen        und veterinarmedizinischen           Assistenten“. c)    Die   Angabe                   zu   §    12a     wird gestrichen. d)    Die   AngabeAngaben                             zu   den    § 16_und          17 werden-wird               wie  folgt gefasst: »§ 16    Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die  wird-wie                                                                            folgt-gefasst                                        “oe |    Formatiert: Einzug:     Links:    1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps:   2,6 cm,     Links Besondere                 Verhtitungsmanahmen              der  zustandigen      Behorde,     Rechtsverordnungen       durch  die Lander’. He) Die Angabe                        zu    § 22      wird    wie    folgt gefasst: »§22     Impf-             und    Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe                      zu    § 27      wird    wie    folgt gefasst: »§ 27    Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe                      zu    § 30      wird    wie    foigt gefasst: »§ 30    Absonderung’. 5h) Die Angabe zum                               10.zehaten          Abschnitt           wird    wie    folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt=                                                                 —_a-o -{ Formatiert:   Schriftart:    Fett Volizug des       Gesetzes        und     zustaéndige       Behérden“. §D_Die Angaber         werden-wie zu    §   54    wird    durch       die   folgenden          Angaben          zu   den    §§ 54 bis §-54b foigt                                                gefassiersetzt: »§ 54     Vollzug             durch    die Lander                                                                                                                ; §  54a    Volizug             durch    die   Bundeswehr      und   andere    militarische    Behérden §54b      Vollzug             durch    das    Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe                       zum       vierzehaten-14,              Abschnitt          wird   gestrichen. 8k)_Die Angaben                        zu   den §§ 70 bis              72 werden            gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15.                                            Abschnitt         wird    durch-diefolgende setztwie      folgt gefasst:
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- L fungssiand:-22,04,2020-20:44                a6 Straf-    und         Bu&geldvorschriften“. Aym)             ___DieAngabe zum seehszehnten-16.                                       Abschnitt         wird    dureh-diefoigende-An- gabe-ersetztwie         folat gefasst:                                                                                                                              AFormatiert:            Schriftart:    Fett :’     (Kommentiert                [RB1I:    Bitte prifen, i #38,      Abschnitt=                                                                    ft                  ' Kommentiert.[RB2]:              Das ist insofern:nicht      aussage- kraftig, weil Satz 3.nur aussagt, dass das. RKI mit den Ubergangsvorschriften*.                                                                                                  Landesbehdrden                                       ohne:aber zusammenarbeitet,                          die Zu- sammenarbeit           weiter zu regeln, sodass         es  keine Zu- Dem          _§4  Absatz     1 wird      folgender       Satz         angefiigt: sammenarbeit           nach Satz 3 gibt. Kommentiert            [BH3}: Die Zusammenarbeit             von    Bund »Beim Robert               Koch-institut         wird eine Kontaktstelle                          fiir den     dffentlichen           Gesundheits-                            a       und Landern bei der Umsetzung des elektronischen dienst           der Lander                                                                                                                                                           Melde- du Informationssystem wird bereits nach.§14 eingerichtet, die die               Zusammenarbeit mit den zustandig en Lander                                                                      Absatz 1 Satz 3 durch einen. gemeinsamen                     Planungsrat j indesbeh ie -3-und die Zusammenarbeit                                bei der Umsetzung des elekt- , ,’                                           koordintert.     Falls davon abgewichen werden                 soll, ronischen            Melde-      und     Informationssystems nach’§14 \sowie im Rahmen der Amtshilfe_’                                                                                musste     auch eine Anderungin §14 vorgenommien                         wer- nach Satz            Skoordiniert."                           - oe eee         ee ee den. Laut der Begriindung soll § 14 Absatz                   1’Satz’3 un- hier aber konkrétisiert LL                      Le .                        berdhrt    bleiben: Dann muss                                           wer- s §5          wird wie   folgt geandert:                                                                                                                                \ x den, welche andere Zusammenarbeit ordiniert werden Soll. hier vom RKI ko- : N a)          Absatz    2 wird     wie     folgt geandert:                                                                                                                              Kommentiert           [RB4]: Dieser Satzteil ist unvalistandig o- der. sprachlich.schief. Was.soll-hier             bei der Umsetzung des Meide-.und          informationssystem und der Amishilfe aa) Nummer        4     wird    wie    folgt geandert:                                                                                                                    koordiniert     werden?. aaa)      Der Satzteil               Suehstabe-a                                                                                                                    Kommentiert           [RB5]: Wenn das jetzt. geandert wird, legt vor                               vor    der Auszahlung               wird wie        folgt gefasst:                           “das den Schluss nahe, dass Impfstoffe-vorher nicht er- fasst waren,        Diese dirften:aber        unter die Arzneimittel »4. durch             Rechtsverordnung ohne                               Zustimmung des Bundesrates                                                     fallen. Es wird daher von einer:soichen                 Anderung abge- Mafsnahmen zur                   Sicherstellung                der Versorgung mit Arzneimitteln                                                 faten. einschlieBlich.Impfstoffen lundBetaubungsmittein, mit Medizin-                                                                                  Kommentiert            [BH6]: Insbesondere          dié Begriindung produkten,          Labordiagnostik,                    HilfsmittelIn, Gegenstanden                     der per-                                vermittelt     den Eindruck, dass Regelungen zur Vermei- sonlichen        Schutzausrustung                       und Produkten               zur      Desinfektion_so-                                   dung.eines Hortens oder zur Preisgestaltung bisher +           + wie     zur    Sicherstellung                 der Versorqung                 +                                                                  nicht tm Verordnungsweg erlassen                  werden konnten: Dies hatte zur Foige, dass falls solche Regelungen im aufmit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Materialien,                                              Behdaltnisse Verordnungsweg vor dem Inkrafttreten                   dieser Andérung und Verpackungsmaterialien,                              die zur Herstellung und zum                      Trans- gétroffen      wurden, diese nicht sein dirtten, Ist-das ge- port dieserder                 zuvor        genannten               Produkte       erforderlich         sind, zu                                wollt? Jedenfalls         wird eine mangels ausreichender.ge~ treffen      und insbesondere*.                                                                                                                setzlicher       Ermachtigung nichtige:Rechtsverordnung nicht dadurch         geheilt, dass die gesetzliche Ermachtt bbb)      In Neraraer4-Buchstabe                                                                                                                                            nachtraglich geschaffen wird. f werden         die       Worter      ,zur        Abgabe, Preisbil-                                gung dung“durch die Wérter ; jzum Vertrieb,                zur   Abgabe, Preisbildung und                   |                             Formatiert:       Revision      Nummerierung (Stufe 1) (manuel), gestaitung’ersetzt,                                                                                                          J ! é Einzug:Links:        2,25 cm, Hangend: 0,88 cm, Tabstopps: f 3,13    cm,    Links _/#-Nummer 6            wird   dererste-Satztei-wie                        folgt gefasst:         ; f Kommentiert            [BH7]: Val: Ausftihrungen 4 é                                                                            im Anschrei- »6.,die  notwendigen Anordnungen zurDurchithning                                             ederErganzung-derMag~’ i / ben: | Formatiert:        Revision      Nummerierung (Stufe 2), Einzug: nahmenrach Links:     3,88   cm,    Tabstopps: 3,88 cm, Listentabstopp uy , a)_     eur Durchfubru           no.der MaBnahmen                          nach     Nummer           4   Buchstabe      a    unde’                  / Kommentiert           [BH8]: Die        Anderungstellt      ‘einenochma- 4 lige Erweiterung der Kompetenzen dés BMG dar. Zu der Méglichkeit,          durch: VO: MaBnahmen oder Erqénzung zu treffen b       zur    Durehfthrung                                                  der  MaRnahmen               nach   Nummer4         |’                         (Nummer 4)trittjetzt hinzu, dass auch erganzende Ein- Buchstabecbisqg                                                                                                                                     ZeimaBnahmen, also wohl durch'VA, getroffen werden konnen.      Damit wird erméglicht,           was   manin     der VO "ver: zu   treffen, insbesondere;                             eine                                               und die Sicher-«                                 gessen”     hat, im Einzelfall nachzuschieben.               Die hinzuge- heit der in Nummer um 4 vor der Aufzahlung genannten geregelte         Versorgung Produkte        zu gewahr- *s.  \            °s fugte Z2weckbestimmung Ist einerseits.eine                   Wieder [1] leisten;“;       das Bundesministerium                           der Gesundheit              kann eine nachgeord- * \ Kommentiert           [BH9]: Es handelt sich um eine notwen- nete Behérde beauftragten,                            diese Anordnung                zu treffen:* ‘ Da § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe-.a-keinen dige Aufteilung im Hinblick auf die BuBgeldbewehrung. \ ci b¢ 12] Formatiert:        Revision      Nummerierung Folgeabsatz (Stufe 1), Einzug: Links:         3,13   cm
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bb) Nach SA eine _| ~ 12    -Bearbeltunaesiand.                     22.04.2020                         20:14 UnrBearbei__                                       - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt                                                                | -Nummer4-Buchstabe-a-und-¢-bis-g.2u-treffen,insbesondere,um-eine                                                                                                                                                        | Formatiert: Einzug: Links: 2,75 ~~ cm,   Hangend: 0,75         cm, geregelie                  Versorgung-und-die-Sicherheit-der                                                                Produkte-zu-gewahreis-                                                              Keine    Aufzahlungen            oder     Nummerierungen fen cc) Nummer                7     wird      wie       folgt geandert: aaa)             In Buchstabe                 b werden                   nach       den Wortern                      ,Arztlichen Prifung"                                   die Wér- ter und der                  Eignungs--und Kenntnisprifung!eingefugt und                                                                                  wird       das                                                                      10}: . Semikoton i am    Ende        durch              ein : Komma ersetzt. fT                                               7 .-- capimentiert und                      IRB Kenntnisprafung ne Ree     in    den          naentu Fignunee Berufsgesetzen'sind       i.      W: europarechtlich            determiniert          durch   die Berufsanerken- . nungsRL        (RIGHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht-eine bbb) . FelgendeDie fFolgenden                                      Buchstaben                 werden                           angefigt:                                                                              sehr groRe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, da                         Ihrer Einschatzung die RL wenig Spiel- vorbehaltlich »©)        labweichend von.der                                  Approbationsordnung fir Zahnarzte                                                                   und                                        raum     lasst, Sofern keine Abweichungsméglichkeit                            nach Zahnaratinnen                   die Anforderunger|                                    an          die Durchfihrung der ein-                                                                         Europarecht méglich                ist, kanneine solcheAbweichung dé                                                                  trotz:der Ermachtigung nicht durch eine Verordnung und ome                  ~ \          Abschnitte                     der Zahnarztlichen der                                            Prifung zeinen Abschnitte                          Zahnarztlichen                                       ung undder r|Eignungs-                                      “+ und Kenntnisprifung festzulegen und fltemative                                                  Prd                                                                                                 vorgenommen werden.                                                                : ;               “4 ae Shidiime 71)      qaw: Lehrformate|© shriaietan                                                 x ommentié: vorzusehen,               um       die Fortfuhrung des Studiums                                                            zu gewahrleisten,                                                                       TaCIRETIi : El and donna               javonausgegangen, \\.                          dass    die Regelung, genau wie bei § § Absatz 2 Num- \                                                                         i \ nee                                         eee d)        labweichend-vonder                                 Approbationsordnung fir                                             Zahnarzte die An- ‘>                                                                                         =                              inal forderungen                an        die Durchflhrung                                   der naturwissenschaftlichen                                                                                                                tk Vorpriifung,       der            zahnarztlichen Vorpriifunges und der Zahnarztli- \ | Kormmentiert            [Pe PieAeaelingen                        an Rignungs- curoparechtlich           determiniert            dutch   dleBevutsanerken: chen Priifung                festzulegen und 4lternativeLehrformatevorzuse-_                                                                                             ‘|,                        PRungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG): Hier besteht eine                                     _ hen,      um      die    Fortftihrung des Studiums zu gewahrleisten;".                                                                                               : 14                     sehr groBe Gefahr               europarechtswidriger Regelungen, ec \ ie                        da vorbehaltlich            Ihrer Einschatzung die RL wenig: Spiel- ‘4,                       raumdasst.-Sofern.keine : In Nummer                                                                                                                                                                                                                                                                  Abweichungsmdglichkeit nach ; dd)                              8 Buchstabe                 c   wird             der       Punkt          am         Ende                   durch        ein           Semikolon         er.      _ setzt. we                       Europarecht méglich                 ist, kann eine solche Abweichung , trotz.der     Ermachtigung nicht durch:eine                       Verordnurig , |,      \| \\             ye  vorgenommen              werden. ee) Nummers-werdenteigendeDie                                                                    folgenden                     Nummern                         9 und        10 werden: angefugt: OT St \      \        Kommentiert              [RB13]:; Was ist hiermit.gemeint? Geht ‘ \bes.um           die Form:der           Durchfiihrung bestimmter Lehrver= »9. MaBnahmen                                                               des        offentlichen \Lanstaltungen? zur       Starkung                                                             Gesundheitsdienstes                                        inden “ ert §5Absate [RB14)-       Es     wirda Landern                 vorzusehen               und             insbesondere                   Finanzhilfen                           fir Investitionen                       der                                      Gnas    aleRegehrpala bei                                               2Nurt- Lander, Gemeinden                                               Gemeindeverbanden ‘|mer und                                                                          zur     technischen                    Moderni-                                                                           bnebendie 7 Buchstabe                                 ZAPrO  treten. sierung der Gesundheitsamter                                                  und zum Anschluss                                      landas elektronische                                                               Kommentiert              [RB15]: Was ist hiermit gemeint? Gent Melde- und Informationssystem nach § 14 #$G-zur                                                                                      Verfiigung zustellen;                             +,                               @s um die Form.der               Durchfihrung bestimmter                  Lehrver- kénnen in Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern .          .             .                              . se                                                                  i                                       . die Einzelheiten ~ ,                     anstaltungén? ‘ geregelt werden;                                                                                      , Kornmentiert                [BH16]:         Zum Anschluss           von wer?                   } 10.  durch              Rechtsverordnung                                 ohne          Zustimmung                                des        Bundesrates                        abwei-                                                                                Auch hier |     Kommentiert[RB17]:                                      k6nnte sich     ein verfas- chende                  Regelungen von                             den       Berufsgesetzen                                    der     Gesundheitsfachbe-                                                        1      Sungsrechtliches              Problem ergeben: ' rufe und                 den         auf deren            Grundlage erlassenen                                                  Rechtsverordnungen                                 zu Dem Bund steht nur.die                    Kompetenz. fiir die Regelting treffen,              insbesondere                 hinsichtlich                                                                                                                                                         |der Berufszulassung 2u,.Art, 74.NE49-GG. ;                                                                                      Die MEDI- 1                    ENGESTALTUNG der                       Lehre       im theoretischen        und -prak- a)             der     Dauer           der    Ausbildungen,                                                                                                                                                             tischen Unterricht             ist streng genommen                Landersache. ;                       Probiematisch.ist             das auch beim Hebammenstudium, } Heilbéruf.an Hochschulen »)- log He     8 ER                                Zon                                                                                                             das als akademischer                                                          der Nutzung-ven-cighalen-nter bos Her eeygcsorsyh renee Lander       absolviert        wird. @yo)der Besetzung der Prifungsausschiisse,                                                                                                                                                                              Kommentiert              [RB18]; Die Regélungenzur                    Eignungs- ;          (und    Kenntnisprifung             in den      Berufsgesetzen sind i. W. ’ europaréchtlich            determiniert           durch die. Berufsanerken- @¢).der . \ staatlichen                     wif Prifungen,                                                                                                                                        /                      nungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht eine l                         sehr groBe Gefahr               europarechiswidriger Regelungen, eyd)der Eignungs-                             und      Kenninisprifungen;                                      as                                                                       _f                              da:vorbehaitlich            Ihrer. Einschatzung. die RL wenig, Spiel- raum     lasst: Sofern keine Abweichungsméglichkeit                             nach das            Erreichen              des     jeweiligen Ausbildungsziels                                                      dient insbésondere dem bei                                                           abweichenden Toty    aoteeniechliceng               dade cnevenneog Patientenschutz                          und     muss Anwendung                       der                                                 Regelun-                                                vorgenommen              werden: gen stets gewdhrieitet                               werden;                   diese          Ermachtigung umfasst die Ausbil- dungen:|                                                                                                                                                                                        _~                      Kommentiert              [BH19]: Hier solitéein neuer Satz gebil- det werden,           der sich nur auf die Rechtsverordnung nach Nummer              10 bezieht. So kann dies nicht bleiben.
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- |                Schriftart:   9 Pt. Formatiert: ~~ fungsetand:204.262     wed 4   he a)     zur   Altenpflegerin oder zum Altenpfleger                     nach    § 58 Absatz      2  2flege- bermtegesetades             Pfleceberufegesetzes, b)    zur   Altenpflegerin oder zum Altenpfleger                      nach    § 66 Absatz      2  Pflege- berufegesetzdes             Plleqeberufeqeseizes, c)    zur     Diatassistentin        oder   zum     Diatassistenten           nach    dem     Diatassis- tentengesetz, qd)    zur     Ergotherapeutin          oder     zum        Ergotherapeuten          nach    dem     Ergo- therapeutengesetz, e)     zur   Gesundheits-          und   Krankenpflegerin oder zurn Gesundheits-                        und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 PlegeberufegesetzSatz                                     1 Nurn- mer     1 des Phlegeberufegeseizes, zur     Gesundheits-         und Kinderkrankenpflegerin                   oder    zum    Gesund- heits-     und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz                            1  Pflegeberufe- gosetzdes         Plleceberufeqesetzes, 9)     zur     Gesundheits-         und Kinderkrankenpfiegerin oder zum                         Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz                                1 Pegebenife- gesetzSatz          1 Nummer       2   des    Pllegeberufeaeseizes, h)    zur    Hebamme       oder      zum    Entbindungspfleger nach § 77                  Absatz     1 und § 78    Hebammengesetzdes                  Hebammengeseizes, zur    Hebamme           nach   dem     Hebammengesetz, zur    Masseurin         und  medizinischen            Bademeisterin        oder zum      Masseur und    medizinischen         Bademeister            nach dem Masseur-           und   Physiothe- rapeutengesetz, k)    zur      Medizinisch-technischen                Laboratoriumsassistentin                oder     zum Medizinisch-technischen                 Laboratoriumsassistenten                 nach    dem      Ge- setz      Uber technische       Assistenten          in der Medizin        -drd-der-Auspil- Kommentiert      [RB20]: Auf die   jeweiligen APrV wird   | | Mo LLL                                                  7 auch in den:anderen.       Nummern   kein Bézug genommen. | zur    Medizinisch-technischen                Radiologieassistentin oder zum                  Medi- zinisch-technischen              Radiologieassistenten               nach dem Gesetz            Uber technische         Assistenten       in der Medizin, m)    zur    Medizinisch-technischen                Assistentin        fir Funktionsdiagnostik o- der zum       Medizinisch-technischen                 Assistenten fair Funktionsdiagnos- tik nach dem Gesetz              Uber technische            Assistenten       in der Medizin, n)    zur    Notfalisanitaterin        oder    zum     Notfailsanitaéter        nach    dem    Notfallsa- nitatergesetz, 0)    zur    Orthoptistin oder          zum     Orthoptisten          nach    dem     Orthoptistenge- setz, p)    zur Pflegefachfrau            oder    zum     Pflegefachmann             nach:   dem    Pflegebe- rufegesetz,                                                                                                     Kommeintiert,[RB21]: Das sollte oben. bei:den anderen Fallen des Pflegeberufegesetzes        gebundelt werden.
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2 Satz tungestand22.04.2020-20244              Une                                                                                                                                                                                                                 \anm q)        Zur      pharmazeutisch-technischen                       Assistentin          oder zum        pharmazeu- tisch-technischen                  Assistenten        nach dem Gesetz               Uber den Beruf des pharmazeutisch-technischen                          Assistenten, ‘)      ur.Physiotherapeutinoder                            zum    Physiotherapeuten               nach-dem         Mas- seur-und Physiotherapeutengesetz,                                                                                    - Kommentiert         [RB22]: Das gehért.nach                                     | $)       zur      Podoiogin         oder      zum      Podologen        nach    dem        Podologengesetz, |  Buchstabe     j, oben    nach t)     zur        Veterinarmedizinisch-technischen                         Assistentin           oder-zum         Veteri- narmedizinisch-technischen                           :Assistenten:      nach.        dem      Gesetz tiber technische                                     in der Medizin.‘ | Assistenten                                                                                                     Kommentiert         [RB23}; Offenbar folgt           der  Entwurfeiner alphabethischen-Ordnung             der Berufe::systematisch:             ge- b)     Nach     Absatz      3 Satz           2 wird     folgender Satz eingefiigt:                                                                                   horte   der VMTA       wohl    nach: Buchstabe'm, »Rechtsverordnungen                       nach     Absatz        2 Nummer           10 bediirfen          des Einvernehmens mit dem:-Bundesministerium-fur                          Familie,         Senioren,      Frauen         und Jugend, soweit sie                                 Kommentiert         [RB24]:-Regeiungeén            Uber die Staatliche sich auf die Pflegeberufe beziehen.* Absatz      4 Satz         2 wird         wie-feigt-geander:-durch               die folgenden            Satze     ersetzt: "|         Prafung bedirfen auch des Benehmens aufgrund'§ mit BMBF. 56 Absatz      1 Satz 6 PfIBG aa}. .wird-wie-felgt-gefasst: ~--f               Formatiert:     Einzug: Links: 1,5         cm,   Erste Zeile:    0 cm ,Abweichend            von         Satz      1 bleibt    eine      Ubergangsregelung in der Verordnung nach+                                              “4Formatiert: - Einzug:     Links:   1,5   cm Absatz      2 Nummer 7                Buchstabe      b,       c  oder d bis zum Ablauf der Phase                      des Studiums in  Kraft, far die sie gilt. Formatiert:     Revision      Nummerierung Folgeabsatz (Stufe ;Abweichend           von          Satz      1 ist eine       Verordnung nach Absatz                     2 Nummer           10 auf      ein+- 3), Einzug: Links:      1,5  cm | Jahr     nach      Aufhebung                der    Feststellung der epidemischen                           Lage     von      nationaler                  ~f Formatiert:        Einzug:Links:        1,5   cm J Tragweite, spatestens                      auf den     Ablauf         des    31. Marz     2022    zu      befristen.* Dem      Absatz      7 wird          folgender Satz             angefiigt: »Die Behérden               des      offentlichen        Gesundheitsdienstes                in-deader Landern                 informie- ren    unverzlglich die Kontaktstelle                         fr-den-éfeatlichen-           Gesundheiisdienst-beim-Ro- beri-Kech-inetitutnach                      § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler                    Bedeutung die Durchfilhrung notwendiger Ermittlungen|                                        oder__              - Kommentiert         [RB25]: Das        dirfte entbehrlich        sein, weil Schutzmafnahmen                       nicht mehr gewahrleistet ist.“                                                                            \ \         § 5 ohnehin     nur fir     diesen   Fall gilt.              : s Kommentiert         [RB26}: Meint das Ermittlungen:im Sinne Nach §       5a wird      folgender § 5b eingefiigt:                                                                                                               | von    § 25? Falls    nicht,   muss    hier umformuliert:werden.               | »§Sb                                                                                         Kommentiert         [RB27]: Nach         der Begriindung soll die Vorschrift   die Ausibung der Heilkundé erlauben.                     Das Durchfuhrung           von         jabormedizinischen_iabordiagnostische Untersuchungen                                           zum                           kommt in der Vorschrift nicht zum Ausdruck.                     Daher Nachweis        von     Krankheitserregern fur bedrohliche                             dbertragbare Krankheiten                     durch                         sollte umformuliert        werden. Tierarztinnen          und       Tierarzte         bei  Vorliegen           einer   epidemischen             Lage    von    nationaler                    ' Kommentiert                      Was   umfasst [RB28]:                         das?    Sind hier Tragweite; Mitwirkung                    von     veterinarmedizinischen                 Assistentinnen            und    veterinarmedi-                             auch Eingriffe-am Menschen               z. B. Blutentnatimen          de- zinischen          Assistenten                                                                              meint oder-geht.es-nur um die: Analyse bereits                    vorlie- iy gender Proben? Die Begriindung. hilft hier auch nicht weiter,-Das    muss      klargestellt werden. (1)    limRahmen                 kinerepidemischen Lage von nationaler Tragweite diirfen Tier-_/ arztinnen       und Tierarzte             labordiagnostischeUntersuchungen zum Nachweis.von                                             Krank-                       Kommientiert        [RB29]: Der Anwendungshereéich                  dieser ra heéltserregerri      flr bedrohliche-tibertragbare                             Krankheiten|      durchfuhren. § 24Satz 1 gilt’,”                                     Regelungist vollig unklar. Soll hier auch. der Arztvorbe- halt far die Heilbehandiung ausgeschlossen                     werden? ‘ insoweit nicht,                —-   eee       ee      EL         ee LL                LL              LLL 4 Der    Umfang der Ausnahme             vom     Arztvorbehalt      muss eindeutig geregeit werden..Daran                fehit es bisher. Auch dié Begrindung ist hier unergiebig.
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ler 2nd,     i Be “7 -{Formatiert:        Schriftart:     9 Pt. See! (2)‘Die      Durchftihrung der labordiagnostischen                                                             Untersuchutigen                  durch    Tierarztin: nen   und Tierdrzte        -setzt.eine Einweisung durch eine:Facharztin                                                               oder einen             Facharzt              fir Laboratoriumsmedizin                 oder fur Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie                                                                       voraus,             die insbesondere         humanmedizinische                  Besondertieiten                                            labordiagnostischer Untersuchun- gen    zum   Gegenstand hathaben                     mussi-                        -   -  -  - -  - --------------------.-                                                                a                       Kommentiert 1 [RB30]: Aus der Begrtindung               zu     Absatz ergibt-sich, dass damit die Ausibung                  der   Heilkunde erlaubt    werden       soll: Das Verhaltnis § yon   Absatz.4         und 2 (3) Abweichend              von         10 Nummer                             3 des       MTA-Gesetzes                          dirfen           veterinarmedizi-                                           ist indessen-ganzlich unklar, Soll die Erlaubnis                       nurbel nische Assistentinnen              und veterindarmedizinische                                      Assistenten                      ‘auch dann lander Durch-                                                      vorheriger Einweisung bestehen?: Das. kommt in-der fuhrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis-von                                                                                      Erregern. fir bedroh:                                             Formulierung nicht zum-Ausdruck,                    Hier stellen sich _liche Ubertragbare. Krankheiten durch. Arztinnen.und Arzte, einschlieRlich-der                                                                                                labordi- letatlich dieselben          Fragen wie'bei Einflinrung vor § 5a lfSG, aanostischen      Untersuchungen                   nach Absatz.1 Satz                                    1 durch Tierarztinnen                             und Tierarzte,                                                                                                                               } mitwirken, wenn           sie nach dem Erwerb                                    der Erlaubnis-nach.§                              1 Absate              4 des MTA-Ge-                   _                         Kommentiert           {[RB31]; Auch        hier ist der Umfang-der seizes. nicht wahrend              eines       Zeltraures                         von       sechs Moneten                       unterAuisicht             einer einer derin                                          Mitwirkung-unbestimmt,              Woraus      ergibt sich, was diese | a & 10 Nummer 7 des                     A-Geseizes          oder in § Nummer-1                                                 des MTA-Gesetzes                                                                      Personen:dirfen? MT,                                                                                                                                         genann- ten persone                                Sebietin labordiaanostischen                                                      Bereich             auf Kommentiert           [RB32]: Bitte prifen. Das entspricht dem Wortlaut von-§:10           Nummer.3        MTA-Gesetz. manmedizinorfilor    noht                 “ §6    wird wie     folgt geandert: a)    Absatz      1 Satz     1 wird      wie    folgt geandert:                                                                                                                                                    Kommentiert           [RB33]: Wenn'dieser            Fall vorliegt, setzt diés notwendig die Feststellung der Erkrankung voraus, aa) Der Nummer 1                 Buchstabe-s-wird                                folgender                   Buchstabe           { angefiigt:                                                       1       die selbst schon meldepfiichtig ist. Insoweit                   durfte es dieser Variante          nicht bedirfen, ut)      Coronavirus-Krankheit-2019                                          (COVID-19),“.                                                                                               ' Kommentiert          [RB34]; Meldepfiichtig sind             nur     die in   §.8 Absatz      ‘1Nummer          1 und:3. genannten: Personen..inso- bb) In Nummer             5   werden die Worter ,das Auftreten einer bedrohlichen                                                                          Ubertrag- / :                                    fern Kann eine Meldung-nur erfolgen, wenn                       die Gene- baren*     durch        die Wérter,der Verdacht                                      einer Erkrankung; die Erkrankung so-                                                                  /          sutig durch diese festgestellt wurde. Das wird                      = insbe- }                    sondere      bei schwachsymptomatisehen Krankheitsver- wie    Mer:Tod      in Bezug          auf  eine                      bedrohliche                   Ubertragbare“                     ersetzt.                               i                         léufen kaum passieren. — b)    Nach    Absatz       2 Satz       1 wird     folgender                          Satz     eingeftigt:                                                                                                        Kommentiert.[RB35]:                Hier bedarf'es       wegen der          an  die /             ! Aufzahlung ankndpfenden Rechtspflichten einer                             ab- schlieRenden        Nennung. ,Dem Gesundheitsamt                ist     Uber die                    Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer1.Buch-                                                                      /          , stabe    t hinaus      zu    melden,        wenn eine Genesung eingetreten ist."                                                                                                       fo                   Kommentiert:[RB36]: Hier bédarfes wegen der an                                 dié /    Aufzahlung ankntipfenden Rechtspflichten einer ab- §  7 wird wie                                                                                                                                                                                                     schlieRenden        Nennung. folgt geandert:            ;                                                                                                                                                    a Kommentiert           [RB37]: Wenn es hier darum: geht, zu a)    Nach    Absatz       1 Satz       1 Nummer       44                        wird     foigende Nummer                             44a                                                                         melden, dass. eine Erkrankung nicht vorliegt.(so wohl eingefiigt:                                  rat die Begrlinduing) solite das. auch: so formuliert                  werden. Ein negativer Nachwels ist               kaum vorstellbar, 44a,     Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus(sbesondersl                                                                                                      SARS-         / CoV, SARS-CoV-2)*.                                                                                                                                                                                   Kommentiert          [RB38}: Hier bedarf es wegen ‘deran die. Aufzahlung ankniipfenden Réchtspflichtéen                      éiner ab- schlieBenden        Nennung: b)    EDemAbsatz                         3-wirdfolgenderAbsatz                           4 wird angefigt:                                                                                      wid rf           i Kommmentiert          [RB39]:      Bitte priifen, ob’das       gemeint ist.         ] (4)     Aichinamentich-ist-beil-bBel demfelgenden Acute-Resplratory-Syndrome-Coronavirus Krankheitserregern Severe- (SARS-CoV, SARS-CoV-2) st nishtna-                                                       // ne          ! Kommentiert weil die Vorschrift [RB40]: Die Formulierung passt nicht, nicht Gber die Art und Weise der Mel- mentlich der      negative         Nachweis                                                                                                                                                                dung aussagt. Wenn hier                eine Regelung tiber den Mel- su                       melden:       Severe.                      Acute Respiratory                                           ef) 1 Goronavirus-¢ -SARS-Gel4-SARS-Ge2),                                                 Fur     Meldune                  veroilichte sere                                                                                                                                                                   depfiichtigen getroffen werden-soll                 ist, das systematisch passend in § 8 aufzunehmen. Kommentiert           [RB41]: Nummer             8 Buchstabe       b andert        § 10 FSG. Wie ist das Verhaltnis                dieser    Vorschriften.         Es bedarf-hier-nur        einer     abschlieRenden.        Regelung: bitte prufen,                                                             Daher §9    wird wie     folgt geandert: Der Verweis        ist. zu unbestimmt,          § 10:Absatz      2 nennt di- a)     Absatz     1 Nummer            1 wird wie folgt geandert:                                                                                                                                                 verse     Punkte die:hier nicht passer              (mindestens Num- mern'1, 6,9 10, 11). Zudem sind die Ubrigen: Vorschrif- ten Uberdie       nichtnamentliche            Meldung:dann nicht an- wendbar.
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n is der - 16 -Bearbeltungssiand:           22.04.2020       20:14 tungestand:-22,04.2020-20-44-Lihe UnrBearbe-                         { Formatiert:           Schriftart:    9 Pt. | aa) In Buchstabe             h werden               nach                         dem       Wort   ,Kontaktdaten"              die Worter              sowie der Art-eingefigt:                                                                                                                                                                           Kommentiert[BH42]:                 Wozu bedatf es dieser | -7 Ergan- -  - -  -   -   - -------------------------                                                                    27a               — zung. Die Begriindung sagi hierzu nichts aus: bb) Buchstabe            k wird wie             folgt gefasst: »k) wahrscheinlicher                   Infektionsweg, einschlieRlich                                              Umfeld, in dem MieExpo- sition wahrscheinlich stattgefunden hat undWahrscheinliches Infektions-_.                                  Kommentiert             [RB43]: Der Begriff findet sich sonstim cc) Nach risikon Buchstabe Se m    wird      folgender seuver-Buchstabe hens rere eingeftigt: oer a ‘ XN HSGnicht, sodags nicht klar ist, was er meint. Bitte um- formulieren Kommentiert oder in § 2 definieren. [RB44]: Geht.es          um das-von          dem     Be- on)      bei der der    Coronavirus-Krankheit-2019 Genesung,*. (COVID-19):               gegebeneniaticTag                 _ ~ |   troffenen.     ausgehende auch so:formuliert Kommentiert.[RB45]: werden. Infektionsrisiko?         Das Es wird davon ausgegangen, sollte dann dass dies nur fir-dén Fall gelten’soll,                   dass. die-Angabe dd)    Die   bisherigen Buchstaben                                     n        bis p werden           die Buchstaben               bis         q.                                             vorliegt, Das-ist im Satzteil vor der Aufzahlurig schon vorausgesetzt. Kommentiert              [RB46]}: Der Begriff findet            sich    bisher    im f}—Derbisherige               Buchstabe                q wird                           Buchstabe      s_und      -                                                ~                          Gesetz sollte.in'§ nicht, sodass 2 definiert nicht klar ist, was werden, er   meint.     Er gg}f)_ neven-Buchstaber-s-wird-die                                                          Worter    Angabe_,§70                Absatz         1 Nummer 1 bis   3° werden          durch          dieAngabe                                   Worter     .§ 54a Absatz               1 Nummer                1 und 2° ersetzt. b)    In Absatz       6 wird-werden              die-Angabe Warter                                      ,§70     Absatz         1 Nummer 1             bis 3" durch die  Angabe-Worter             ,§54a           Absatz                            1 Nummer 1           und 2° ersetzt. §   10 wird wie       folgt geandert: a)                                                                                                                                                                                                   Kommentiert              [RB47]: Hiergeht          es   um    dieénichtna- mentliché        Meldung. Diese          findet    auf SARS-CoV-2               keine nf)    wahrscheinlicher             Infektionsweg, einschlieBlich                                               Umfeld, in dem die Exposition|                                               Anwendung, da daftir eine namentliche                          Meldung vorge- wahrscheinlich                                                                                                                                                                         sehen ist.       Insowelt     sind die AusfGhrungen in der Be- stattgefunden hat und WahrscheinlichesInfektionsrisikot..".SY grundung, die darauf abstellen, nicht Gberzeugend. § 10 _ \ Absatz       1 gilt nicht 'einmal fur die Meldung nach § 7 Ab- b)     Absatz     2 wird     wie    folgt geandert:                                                                                                                                                  satz 4 (neu); \ Kommentiert             [RB48]: Der Begriff findet-sich                          im ,§ 7 Absatz sonst aa)   In Satz       1 wiedwercenird                  nach                          Angabeden                   Waortern                                 3 Satz  1°                 + IfSG nicht, sodass nicht              klar ist; was er meint. Bitte um die   AngabeWrter                 joder        nach                          §7     Absatz    4 Satz       1°    eingefugt..      oe \   formulieren         oder in.§:2      definieren, Kommentiert:[RB49}:                 Geht    es:um      das   von     dem     Be- bb) Nach        Satz    3 wird        folgender                      Satz                eingefigt:                                                                                          troffenen       ausgehende          Infektionsrisiko?         Das     solite    dann auch      so-formuliert       werden. yin den       Fallen der Meldung nach § 7 Absatz                                                        4 Satz 1 sind nur die                     Angaben nach      Satz 3 Nummer? bis 8sewie, 12 und13 erforderlich.”                                                                                                                           Kommentiert              [RB50):Wie ist das Verhdaltnis zu Num- mer     6 Buchstabe'b?            Dort wird § 10:Absatz             2 auch in Bezug genommen. §   11 wird    wie   folgt geandert: Kommentiert              [RB51]: Nummer.6             (Monat und Jahr der a)    Absatz      1 Satz      1 wird      wie                                                                                                                                                       Diagnose) dirfte auch nicht                 passen;.      weil es ja gerade foigt geandert:                                                                                                                                 keiné Diagnose im Sinne der Feststellung                           einer     Krank- heit gibt. aa) Im Satzteil          vor   der        Nummerierung                                     werden     nach       dem       Wort ,Gesundheitsamt* die   Worter        wvervollstandigt,                            ‘gegebenenfalls.                     aus_verschiedenen                     Meldungen                  _ - Kommientiert             [RB52]: Das-wiirde            doch    aber     vorausset- zum:    selben.      Fall zusammerigefiihrt und"eingefiigt.                                                    oe zen,     dass    das. Gesundheitsamt             zuvor-die       fehlenden         Da- N N ten-ermitielt.        Ist das   so   vorgesehen’? \ bb) Nummer           1   wird wie          folgt geandert:                                                                                                                                    Kommentiert              [RB53}: Es ist unklar,          was     damit      gemeint ist) Laut     der    Begrindung-geht-es             um die Zusammenfih- rung von. verschiedenen                Meldungen. Das muss                  im-Re+ gelungstext zum Ausdruck kommen.
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