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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
7 -Bearbeltungsstand: 22.04.2029 20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44 Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus zusiandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfullungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfillungsaufwand ausgeldst. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentibermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- flihrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der Daten durchzufiihren. Zusatzlich hat das inEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags flr das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fiir das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fur eine Prifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Ma entlastet noch mit zusatzlichem Erfillungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer Verschreibungen. Die Hohe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden.
Durch die Priifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fiir die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfigiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefithrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Fur die Pflegekassen kénnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand der der aus Bearbeitung Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7. Anderung des Gesetzes liber den Versicherungsvertrag Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebedirftigkeit fUhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende zu einem geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand durch Anderungen in !T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schreiben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in Hohe von nun- mehr 30 % im Bereich der geseizlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent unter Berticksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Dariiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
ee + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: : _ Inhaltsiibersicht - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes wee -{Feldfunktion geandert _e7 4 Feldfunktion geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion geandert 7 + Feldfunktion geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch = oe _. ~~ [Feldfunktion geandert Artikel6 __ Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag __ ~~ -[Feldfunktion geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion geaindert wer +Feldfunktion geandert oo { Feldfunktion geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion + Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion gedandert Nt Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14 the a7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1. Die Inhaltstbersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen. b) Nach der Angabezu § 5a wird folgende Angabe zu § 5b eingefiigt: »§56 Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten“. c) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. d) Die AngabeAngaben zu den § 16_und 17 werden-wird wie folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die wird-wie folgt-gefasst “oe | Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps: 2,6 cm, Links Besondere Verhtitungsmanahmen der zustandigen Behorde, Rechtsverordnungen durch die Lander’. He) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: »§ 27 Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe zu § 30 wird wie foigt gefasst: »§ 30 Absonderung’. 5h) Die Angabe zum 10.zehaten Abschnitt wird wie folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt= —_a-o -{ Formatiert: Schriftart: Fett Volizug des Gesetzes und zustaéndige Behérden“. §D_Die Angaber werden-wie zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis §-54b foigt gefassiersetzt: »§ 54 Vollzug durch die Lander ; § 54a Volizug durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden §54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe zum vierzehaten-14, Abschnitt wird gestrichen. 8k)_Die Angaben zu den §§ 70 bis 72 werden gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15. Abschnitt wird durch-diefolgende setztwie folgt gefasst:
- L fungssiand:-22,04,2020-20:44 a6 Straf- und Bu&geldvorschriften“. Aym) ___DieAngabe zum seehszehnten-16. Abschnitt wird dureh-diefoigende-An- gabe-ersetztwie folat gefasst: AFormatiert: Schriftart: Fett :’ (Kommentiert [RB1I: Bitte prifen, i #38, Abschnitt= ft ' Kommentiert.[RB2]: Das ist insofern:nicht aussage- kraftig, weil Satz 3.nur aussagt, dass das. RKI mit den Ubergangsvorschriften*. Landesbehdrden ohne:aber zusammenarbeitet, die Zu- sammenarbeit weiter zu regeln, sodass es keine Zu- Dem _§4 Absatz 1 wird folgender Satz angefiigt: sammenarbeit nach Satz 3 gibt. Kommentiert [BH3}: Die Zusammenarbeit von Bund »Beim Robert Koch-institut wird eine Kontaktstelle fiir den dffentlichen Gesundheits- a und Landern bei der Umsetzung des elektronischen dienst der Lander Melde- du Informationssystem wird bereits nach.§14 eingerichtet, die die Zusammenarbeit mit den zustandig en Lander Absatz 1 Satz 3 durch einen. gemeinsamen Planungsrat j indesbeh ie -3-und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elekt- , ,’ koordintert. Falls davon abgewichen werden soll, ronischen Melde- und Informationssystems nach’§14 \sowie im Rahmen der Amtshilfe_’ musste auch eine Anderungin §14 vorgenommien wer- nach Satz Skoordiniert." - oe eee ee ee den. Laut der Begriindung soll § 14 Absatz 1’Satz’3 un- hier aber konkrétisiert LL Le . berdhrt bleiben: Dann muss wer- s §5 wird wie folgt geandert: \ x den, welche andere Zusammenarbeit ordiniert werden Soll. hier vom RKI ko- : N a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: Kommentiert [RB4]: Dieser Satzteil ist unvalistandig o- der. sprachlich.schief. Was.soll-hier bei der Umsetzung des Meide-.und informationssystem und der Amishilfe aa) Nummer 4 wird wie folgt geandert: koordiniert werden?. aaa) Der Satzteil Suehstabe-a Kommentiert [RB5]: Wenn das jetzt. geandert wird, legt vor vor der Auszahlung wird wie folgt gefasst: “das den Schluss nahe, dass Impfstoffe-vorher nicht er- fasst waren, Diese dirften:aber unter die Arzneimittel »4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fallen. Es wird daher von einer:soichen Anderung abge- Mafsnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln faten. einschlieBlich.Impfstoffen lundBetaubungsmittein, mit Medizin- Kommentiert [BH6]: Insbesondere dié Begriindung produkten, Labordiagnostik, HilfsmittelIn, Gegenstanden der per- vermittelt den Eindruck, dass Regelungen zur Vermei- sonlichen Schutzausrustung und Produkten zur Desinfektion_so- dung.eines Hortens oder zur Preisgestaltung bisher + + wie zur Sicherstellung der Versorqung + nicht tm Verordnungsweg erlassen werden konnten: Dies hatte zur Foige, dass falls solche Regelungen im aufmit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Materialien, Behdaltnisse Verordnungsweg vor dem Inkrafttreten dieser Andérung und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Trans- gétroffen wurden, diese nicht sein dirtten, Ist-das ge- port dieserder zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu wollt? Jedenfalls wird eine mangels ausreichender.ge~ treffen und insbesondere*. setzlicher Ermachtigung nichtige:Rechtsverordnung nicht dadurch geheilt, dass die gesetzliche Ermachtt bbb) In Neraraer4-Buchstabe nachtraglich geschaffen wird. f werden die Worter ,zur Abgabe, Preisbil- gung dung“durch die Wérter ; jzum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und | Formatiert: Revision Nummerierung (Stufe 1) (manuel), gestaitung’ersetzt, J ! é Einzug:Links: 2,25 cm, Hangend: 0,88 cm, Tabstopps: f 3,13 cm, Links _/#-Nummer 6 wird dererste-Satztei-wie folgt gefasst: ; f Kommentiert [BH7]: Val: Ausftihrungen 4 é im Anschrei- »6.,die notwendigen Anordnungen zurDurchithning ederErganzung-derMag~’ i / ben: | Formatiert: Revision Nummerierung (Stufe 2), Einzug: nahmenrach Links: 3,88 cm, Tabstopps: 3,88 cm, Listentabstopp uy , a)_ eur Durchfubru no.der MaBnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a unde’ / Kommentiert [BH8]: Die Anderungstellt ‘einenochma- 4 lige Erweiterung der Kompetenzen dés BMG dar. Zu der Méglichkeit, durch: VO: MaBnahmen oder Erqénzung zu treffen b zur Durehfthrung der MaRnahmen nach Nummer4 |’ (Nummer 4)trittjetzt hinzu, dass auch erganzende Ein- Buchstabecbisqg ZeimaBnahmen, also wohl durch'VA, getroffen werden konnen. Damit wird erméglicht, was manin der VO "ver: zu treffen, insbesondere; eine und die Sicher-« gessen” hat, im Einzelfall nachzuschieben. Die hinzuge- heit der in Nummer um 4 vor der Aufzahlung genannten geregelte Versorgung Produkte zu gewahr- *s. \ °s fugte Z2weckbestimmung Ist einerseits.eine Wieder [1] leisten;“; das Bundesministerium der Gesundheit kann eine nachgeord- * \ Kommentiert [BH9]: Es handelt sich um eine notwen- nete Behérde beauftragten, diese Anordnung zu treffen:* ‘ Da § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe-.a-keinen dige Aufteilung im Hinblick auf die BuBgeldbewehrung. \ ci b¢ 12] Formatiert: Revision Nummerierung Folgeabsatz (Stufe 1), Einzug: Links: 3,13 cm
bb) Nach SA eine _| ~ 12 -Bearbeltunaesiand. 22.04.2020 20:14 UnrBearbei__ - -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt | -Nummer4-Buchstabe-a-und-¢-bis-g.2u-treffen,insbesondere,um-eine | Formatiert: Einzug: Links: 2,75 ~~ cm, Hangend: 0,75 cm, geregelie Versorgung-und-die-Sicherheit-der Produkte-zu-gewahreis- Keine Aufzahlungen oder Nummerierungen fen cc) Nummer 7 wird wie folgt geandert: aaa) In Buchstabe b werden nach den Wortern ,Arztlichen Prifung" die Wér- ter und der Eignungs--und Kenntnisprifung!eingefugt und wird das 10}: . Semikoton i am Ende durch ein : Komma ersetzt. fT 7 .-- capimentiert und IRB Kenntnisprafung ne Ree in den naentu Fignunee Berufsgesetzen'sind i. W: europarechtlich determiniert durch die Berufsanerken- . nungsRL (RIGHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht-eine bbb) . FelgendeDie fFolgenden Buchstaben werden angefigt: sehr groRe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, da Ihrer Einschatzung die RL wenig Spiel- vorbehaltlich »©) labweichend von.der Approbationsordnung fir Zahnarzte und raum lasst, Sofern keine Abweichungsméglichkeit nach Zahnaratinnen die Anforderunger| an die Durchfihrung der ein- Europarecht méglich ist, kanneine solcheAbweichung dé trotz:der Ermachtigung nicht durch eine Verordnung und ome ~ \ Abschnitte der Zahnarztlichen der Prifung zeinen Abschnitte Zahnarztlichen ung undder r|Eignungs- “+ und Kenntnisprifung festzulegen und fltemative Prd vorgenommen werden. : ; “4 ae Shidiime 71) qaw: Lehrformate|© shriaietan x ommentié: vorzusehen, um die Fortfuhrung des Studiums zu gewahrleisten, TaCIRETIi : El and donna javonausgegangen, \\. dass die Regelung, genau wie bei § § Absatz 2 Num- \ i \ nee eee d) labweichend-vonder Approbationsordnung fir Zahnarzte die An- ‘> = inal forderungen an die Durchflhrung der naturwissenschaftlichen tk Vorpriifung, der zahnarztlichen Vorpriifunges und der Zahnarztli- \ | Kormmentiert [Pe PieAeaelingen an Rignungs- curoparechtlich determiniert dutch dleBevutsanerken: chen Priifung festzulegen und 4lternativeLehrformatevorzuse-_ ‘|, PRungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG): Hier besteht eine _ hen, um die Fortftihrung des Studiums zu gewahrleisten;". : 14 sehr groBe Gefahr europarechtswidriger Regelungen, ec \ ie da vorbehaltlich Ihrer Einschatzung die RL wenig: Spiel- ‘4, raumdasst.-Sofern.keine : In Nummer Abweichungsmdglichkeit nach ; dd) 8 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er. _ setzt. we Europarecht méglich ist, kann eine solche Abweichung , trotz.der Ermachtigung nicht durch:eine Verordnurig , |, \| \\ ye vorgenommen werden. ee) Nummers-werdenteigendeDie folgenden Nummern 9 und 10 werden: angefugt: OT St \ \ Kommentiert [RB13]:; Was ist hiermit.gemeint? Geht ‘ \bes.um die Form:der Durchfiihrung bestimmter Lehrver= »9. MaBnahmen des offentlichen \Lanstaltungen? zur Starkung Gesundheitsdienstes inden “ ert §5Absate [RB14)- Es wirda Landern vorzusehen und insbesondere Finanzhilfen fir Investitionen der Gnas aleRegehrpala bei 2Nurt- Lander, Gemeinden Gemeindeverbanden ‘|mer und zur technischen Moderni- bnebendie 7 Buchstabe ZAPrO treten. sierung der Gesundheitsamter und zum Anschluss landas elektronische Kommentiert [RB15]: Was ist hiermit gemeint? Gent Melde- und Informationssystem nach § 14 #$G-zur Verfiigung zustellen; +, @s um die Form.der Durchfihrung bestimmter Lehrver- kénnen in Verwaltungsvereinbarungen mit den Landern . . . . se i . die Einzelheiten ~ , anstaltungén? ‘ geregelt werden; , Kornmentiert [BH16]: Zum Anschluss von wer? } 10. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abwei- Auch hier | Kommentiert[RB17]: k6nnte sich ein verfas- chende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachbe- 1 Sungsrechtliches Problem ergeben: ' rufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu Dem Bund steht nur.die Kompetenz. fiir die Regelting treffen, insbesondere hinsichtlich |der Berufszulassung 2u,.Art, 74.NE49-GG. ; Die MEDI- 1 ENGESTALTUNG der Lehre im theoretischen und -prak- a) der Dauer der Ausbildungen, tischen Unterricht ist streng genommen Landersache. ; Probiematisch.ist das auch beim Hebammenstudium, } Heilbéruf.an Hochschulen »)- log He 8 ER Zon das als akademischer der Nutzung-ven-cighalen-nter bos Her eeygcsorsyh renee Lander absolviert wird. @yo)der Besetzung der Prifungsausschiisse, Kommentiert [RB18]; Die Regélungenzur Eignungs- ; (und Kenntnisprifung in den Berufsgesetzen sind i. W. ’ europaréchtlich determiniert durch die. Berufsanerken- @¢).der . \ staatlichen wif Prifungen, / nungsRL (RICHTLINIE 2005/36/EG). Hier besteht eine l sehr groBe Gefahr europarechiswidriger Regelungen, eyd)der Eignungs- und Kenninisprifungen; as _f da:vorbehaitlich Ihrer. Einschatzung. die RL wenig, Spiel- raum lasst: Sofern keine Abweichungsméglichkeit nach das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels dient insbésondere dem bei abweichenden Toty aoteeniechliceng dade cnevenneog Patientenschutz und muss Anwendung der Regelun- vorgenommen werden: gen stets gewdhrieitet werden; diese Ermachtigung umfasst die Ausbil- dungen:| _~ Kommentiert [BH19]: Hier solitéein neuer Satz gebil- det werden, der sich nur auf die Rechtsverordnung nach Nummer 10 bezieht. So kann dies nicht bleiben.
- | Schriftart: 9 Pt. Formatiert: ~~ fungsetand:204.262 wed 4 he a) zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 2flege- bermtegesetades Pfleceberufegesetzes, b) zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 Pflege- berufegesetzdes Plleqeberufeqeseizes, c) zur Diatassistentin oder zum Diatassistenten nach dem Diatassis- tentengesetz, qd) zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergo- therapeutengesetz, e) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zurn Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 PlegeberufegesetzSatz 1 Nurn- mer 1 des Phlegeberufegeseizes, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Pflegeberufe- gosetzdes Plleceberufeqesetzes, 9) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfiegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Pegebenife- gesetzSatz 1 Nummer 2 des Pllegeberufeaeseizes, h) zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 Hebammengesetzdes Hebammengeseizes, zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiothe- rapeutengesetz, k) zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem Ge- setz Uber technische Assistenten in der Medizin -drd-der-Auspil- Kommentiert [RB20]: Auf die jeweiligen APrV wird | | Mo LLL 7 auch in den:anderen. Nummern kein Bézug genommen. | zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medi- zinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem Gesetz Uber technische Assistenten in der Medizin, m) zur Medizinisch-technischen Assistentin fir Funktionsdiagnostik o- der zum Medizinisch-technischen Assistenten fair Funktionsdiagnos- tik nach dem Gesetz Uber technische Assistenten in der Medizin, n) zur Notfalisanitaterin oder zum Notfailsanitaéter nach dem Notfallsa- nitatergesetz, 0) zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistenge- setz, p) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach: dem Pflegebe- rufegesetz, Kommeintiert,[RB21]: Das sollte oben. bei:den anderen Fallen des Pflegeberufegesetzes gebundelt werden.
2 Satz tungestand22.04.2020-20244 Une \anm q) Zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeu- tisch-technischen Assistenten nach dem Gesetz Uber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, ‘) ur.Physiotherapeutinoder zum Physiotherapeuten nach-dem Mas- seur-und Physiotherapeutengesetz, - Kommentiert [RB22]: Das gehért.nach | $) zur Podoiogin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz, | Buchstabe j, oben nach t) zur Veterinarmedizinisch-technischen Assistentin oder-zum Veteri- narmedizinisch-technischen :Assistenten: nach. dem Gesetz tiber technische in der Medizin.‘ | Assistenten Kommentiert [RB23}; Offenbar folgt der Entwurfeiner alphabethischen-Ordnung der Berufe::systematisch: ge- b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefiigt: horte der VMTA wohl nach: Buchstabe'm, »Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 bediirfen des Einvernehmens mit dem:-Bundesministerium-fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend, soweit sie Kommentiert [RB24]:-Regeiungeén Uber die Staatliche sich auf die Pflegeberufe beziehen.* Absatz 4 Satz 2 wird wie-feigt-geander:-durch die folgenden Satze ersetzt: "| Prafung bedirfen auch des Benehmens aufgrund'§ mit BMBF. 56 Absatz 1 Satz 6 PfIBG aa}. .wird-wie-felgt-gefasst: ~--f Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Erste Zeile: 0 cm ,Abweichend von Satz 1 bleibt eine Ubergangsregelung in der Verordnung nach+ “4Formatiert: - Einzug: Links: 1,5 cm Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, c oder d bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, far die sie gilt. Formatiert: Revision Nummerierung Folgeabsatz (Stufe ;Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein+- 3), Einzug: Links: 1,5 cm | Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler ~f Formatiert: Einzug:Links: 1,5 cm J Tragweite, spatestens auf den Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.* Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefiigt: »Die Behérden des offentlichen Gesundheitsdienstes in-deader Landern informie- ren unverzlglich die Kontaktstelle fr-den-éfeatlichen- Gesundheiisdienst-beim-Ro- beri-Kech-inetitutnach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchfilhrung notwendiger Ermittlungen| oder__ - Kommentiert [RB25]: Das dirfte entbehrlich sein, weil Schutzmafnahmen nicht mehr gewahrleistet ist.“ \ \ § 5 ohnehin nur fir diesen Fall gilt. : s Kommentiert [RB26}: Meint das Ermittlungen:im Sinne Nach § 5a wird folgender § 5b eingefiigt: | von § 25? Falls nicht, muss hier umformuliert:werden. | »§Sb Kommentiert [RB27]: Nach der Begriindung soll die Vorschrift die Ausibung der Heilkundé erlauben. Das Durchfuhrung von jabormedizinischen_iabordiagnostische Untersuchungen zum kommt in der Vorschrift nicht zum Ausdruck. Daher Nachweis von Krankheitserregern fur bedrohliche dbertragbare Krankheiten durch sollte umformuliert werden. Tierarztinnen und Tierarzte bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler ' Kommentiert Was umfasst [RB28]: das? Sind hier Tragweite; Mitwirkung von veterinarmedizinischen Assistentinnen und veterinarmedi- auch Eingriffe-am Menschen z. B. Blutentnatimen de- zinischen Assistenten meint oder-geht.es-nur um die: Analyse bereits vorlie- iy gender Proben? Die Begriindung. hilft hier auch nicht weiter,-Das muss klargestellt werden. (1) limRahmen kinerepidemischen Lage von nationaler Tragweite diirfen Tier-_/ arztinnen und Tierarzte labordiagnostischeUntersuchungen zum Nachweis.von Krank- Kommientiert [RB29]: Der Anwendungshereéich dieser ra heéltserregerri flr bedrohliche-tibertragbare Krankheiten| durchfuhren. § 24Satz 1 gilt’,” Regelungist vollig unklar. Soll hier auch. der Arztvorbe- halt far die Heilbehandiung ausgeschlossen werden? ‘ insoweit nicht, —- eee ee EL ee LL LL LLL 4 Der Umfang der Ausnahme vom Arztvorbehalt muss eindeutig geregeit werden..Daran fehit es bisher. Auch dié Begrindung ist hier unergiebig.
ler 2nd, i Be “7 -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. See! (2)‘Die Durchftihrung der labordiagnostischen Untersuchutigen durch Tierarztin: nen und Tierdrzte -setzt.eine Einweisung durch eine:Facharztin oder einen Facharzt fir Laboratoriumsmedizin oder fur Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie voraus, die insbesondere humanmedizinische Besondertieiten labordiagnostischer Untersuchun- gen zum Gegenstand hathaben mussi- - - - - - - --------------------.- a Kommentiert 1 [RB30]: Aus der Begrtindung zu Absatz ergibt-sich, dass damit die Ausibung der Heilkunde erlaubt werden soll: Das Verhaltnis § yon Absatz.4 und 2 (3) Abweichend von 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes dirfen veterinarmedizi- ist indessen-ganzlich unklar, Soll die Erlaubnis nurbel nische Assistentinnen und veterindarmedizinische Assistenten ‘auch dann lander Durch- vorheriger Einweisung bestehen?: Das. kommt in-der fuhrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis-von Erregern. fir bedroh: Formulierung nicht zum-Ausdruck, Hier stellen sich _liche Ubertragbare. Krankheiten durch. Arztinnen.und Arzte, einschlieRlich-der labordi- letatlich dieselben Fragen wie'bei Einflinrung vor § 5a lfSG, aanostischen Untersuchungen nach Absatz.1 Satz 1 durch Tierarztinnen und Tierarzte, } mitwirken, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis-nach.§ 1 Absate 4 des MTA-Ge- _ Kommentiert {[RB31]; Auch hier ist der Umfang-der seizes. nicht wahrend eines Zeltraures von sechs Moneten unterAuisicht einer einer derin Mitwirkung-unbestimmt, Woraus ergibt sich, was diese | a & 10 Nummer 7 des A-Geseizes oder in § Nummer-1 des MTA-Gesetzes Personen:dirfen? MT, genann- ten persone Sebietin labordiaanostischen Bereich auf Kommentiert [RB32]: Bitte prifen. Das entspricht dem Wortlaut von-§:10 Nummer.3 MTA-Gesetz. manmedizinorfilor noht “ §6 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geandert: Kommentiert [RB33]: Wenn'dieser Fall vorliegt, setzt diés notwendig die Feststellung der Erkrankung voraus, aa) Der Nummer 1 Buchstabe-s-wird folgender Buchstabe { angefiigt: 1 die selbst schon meldepfiichtig ist. Insoweit durfte es dieser Variante nicht bedirfen, ut) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“. ' Kommentiert [RB34]; Meldepfiichtig sind nur die in §.8 Absatz ‘1Nummer 1 und:3. genannten: Personen..inso- bb) In Nummer 5 werden die Worter ,das Auftreten einer bedrohlichen Ubertrag- / : fern Kann eine Meldung-nur erfolgen, wenn die Gene- baren* durch die Wérter,der Verdacht einer Erkrankung; die Erkrankung so- / sutig durch diese festgestellt wurde. Das wird = insbe- } sondere bei schwachsymptomatisehen Krankheitsver- wie Mer:Tod in Bezug auf eine bedrohliche Ubertragbare“ ersetzt. i léufen kaum passieren. — b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingeftigt: Kommentiert.[RB35]: Hier bedarf'es wegen der an die / ! Aufzahlung ankndpfenden Rechtspflichten einer ab- schlieRenden Nennung. ,Dem Gesundheitsamt ist Uber die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer1.Buch- / , stabe t hinaus zu melden, wenn eine Genesung eingetreten ist." fo Kommentiert:[RB36]: Hier bédarfes wegen der an dié / Aufzahlung ankntipfenden Rechtspflichten einer ab- § 7 wird wie schlieRenden Nennung. folgt geandert: ; a Kommentiert [RB37]: Wenn es hier darum: geht, zu a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird foigende Nummer 44a melden, dass. eine Erkrankung nicht vorliegt.(so wohl eingefiigt: rat die Begrlinduing) solite das. auch: so formuliert werden. Ein negativer Nachwels ist kaum vorstellbar, 44a, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus(sbesondersl SARS- / CoV, SARS-CoV-2)*. Kommentiert [RB38}: Hier bedarf es wegen ‘deran die. Aufzahlung ankniipfenden Réchtspflichtéen éiner ab- schlieBenden Nennung: b) EDemAbsatz 3-wirdfolgenderAbsatz 4 wird angefigt: wid rf i Kommmentiert [RB39]: Bitte priifen, ob’das gemeint ist. ] (4) Aichinamentich-ist-beil-bBel demfelgenden Acute-Resplratory-Syndrome-Coronavirus Krankheitserregern Severe- (SARS-CoV, SARS-CoV-2) st nishtna- // ne ! Kommentiert weil die Vorschrift [RB40]: Die Formulierung passt nicht, nicht Gber die Art und Weise der Mel- mentlich der negative Nachweis dung aussagt. Wenn hier eine Regelung tiber den Mel- su melden: Severe. Acute Respiratory ef) 1 Goronavirus-¢ -SARS-Gel4-SARS-Ge2), Fur Meldune veroilichte sere depfiichtigen getroffen werden-soll ist, das systematisch passend in § 8 aufzunehmen. Kommentiert [RB41]: Nummer 8 Buchstabe b andert § 10 FSG. Wie ist das Verhaltnis dieser Vorschriften. Es bedarf-hier-nur einer abschlieRenden. Regelung: bitte prufen, Daher §9 wird wie folgt geandert: Der Verweis ist. zu unbestimmt, § 10:Absatz 2 nennt di- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geandert: verse Punkte die:hier nicht passer (mindestens Num- mern'1, 6,9 10, 11). Zudem sind die Ubrigen: Vorschrif- ten Uberdie nichtnamentliche Meldung:dann nicht an- wendbar.
n is der - 16 -Bearbeltungssiand: 22.04.2020 20:14 tungestand:-22,04.2020-20-44-Lihe UnrBearbe- { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. | aa) In Buchstabe h werden nach dem Wort ,Kontaktdaten" die Worter sowie der Art-eingefigt: Kommentiert[BH42]: Wozu bedatf es dieser | -7 Ergan- - - - - - - ------------------------- 27a — zung. Die Begriindung sagi hierzu nichts aus: bb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst: »k) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschlieRlich Umfeld, in dem MieExpo- sition wahrscheinlich stattgefunden hat undWahrscheinliches Infektions-_. Kommentiert [RB43]: Der Begriff findet sich sonstim cc) Nach risikon Buchstabe Se m wird folgender seuver-Buchstabe hens rere eingeftigt: oer a ‘ XN HSGnicht, sodags nicht klar ist, was er meint. Bitte um- formulieren Kommentiert oder in § 2 definieren. [RB44]: Geht.es um das-von dem Be- on) bei der der Coronavirus-Krankheit-2019 Genesung,*. (COVID-19): gegebeneniaticTag _ ~ | troffenen. ausgehende auch so:formuliert Kommentiert.[RB45]: werden. Infektionsrisiko? Das Es wird davon ausgegangen, sollte dann dass dies nur fir-dén Fall gelten’soll, dass. die-Angabe dd) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden die Buchstaben bis q. vorliegt, Das-ist im Satzteil vor der Aufzahlurig schon vorausgesetzt. Kommentiert [RB46]}: Der Begriff findet sich bisher im f}—Derbisherige Buchstabe q wird Buchstabe s_und - ~ Gesetz sollte.in'§ nicht, sodass 2 definiert nicht klar ist, was werden, er meint. Er gg}f)_ neven-Buchstaber-s-wird-die Worter Angabe_,§70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3° werden durch dieAngabe Worter .§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2° ersetzt. b) In Absatz 6 wird-werden die-Angabe Warter ,§70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe-Worter ,§54a Absatz 1 Nummer 1 und 2° ersetzt. § 10 wird wie folgt geandert: a) Kommentiert [RB47]: Hiergeht es um dieénichtna- mentliché Meldung. Diese findet auf SARS-CoV-2 keine nf) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschlieBlich Umfeld, in dem die Exposition| Anwendung, da daftir eine namentliche Meldung vorge- wahrscheinlich sehen ist. Insowelt sind die AusfGhrungen in der Be- stattgefunden hat und WahrscheinlichesInfektionsrisikot..".SY grundung, die darauf abstellen, nicht Gberzeugend. § 10 _ \ Absatz 1 gilt nicht 'einmal fur die Meldung nach § 7 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geandert: satz 4 (neu); \ Kommentiert [RB48]: Der Begriff findet-sich im ,§ 7 Absatz sonst aa) In Satz 1 wiedwercenird nach Angabeden Waortern 3 Satz 1° + IfSG nicht, sodass nicht klar ist; was er meint. Bitte um die AngabeWrter joder nach §7 Absatz 4 Satz 1° eingefugt.. oe \ formulieren oder in.§:2 definieren, Kommentiert:[RB49}: Geht es:um das von dem Be- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefigt: troffenen ausgehende Infektionsrisiko? Das solite dann auch so-formuliert werden. yin den Fallen der Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 3 Nummer? bis 8sewie, 12 und13 erforderlich.” Kommentiert [RB50):Wie ist das Verhdaltnis zu Num- mer 6 Buchstabe'b? Dort wird § 10:Absatz 2 auch in Bezug genommen. § 11 wird wie folgt geandert: Kommentiert [RB51]: Nummer.6 (Monat und Jahr der a) Absatz 1 Satz 1 wird wie Diagnose) dirfte auch nicht passen;. weil es ja gerade foigt geandert: keiné Diagnose im Sinne der Feststellung einer Krank- heit gibt. aa) Im Satzteil vor der Nummerierung werden nach dem Wort ,Gesundheitsamt* die Worter wvervollstandigt, ‘gegebenenfalls. aus_verschiedenen Meldungen _ - Kommientiert [RB52]: Das-wiirde doch aber vorausset- zum: selben. Fall zusammerigefiihrt und"eingefiigt. oe zen, dass das. Gesundheitsamt zuvor-die fehlenden Da- N N ten-ermitielt. Ist das so vorgesehen’? \ bb) Nummer 1 wird wie folgt geandert: Kommentiert [RB53}: Es ist unklar, was damit gemeint ist) Laut der Begrindung-geht-es um die Zusammenfih- rung von. verschiedenen Meldungen. Das muss im-Re+ gelungstext zum Ausdruck kommen.