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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
O4020-2044 hE fungesiand: dd. Dic Andon tohbonino Jucommanbana molt dor foe we Zu Artikel 15 (Inkrafttreten, AuGerkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verktindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung ber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (,2019-nCoV") vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31. Januar 2020 V1) auBer Kraft. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel. 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Pri- fungsverordnung) ruckwirkend zum 1. Januar 2020 und damit zeitgleich zum Start der neuen Pfiegeausbildungenin Kraft treten Zu Absatz 3 Die Anderungen des Ergotherapeutengesetzes und des Gesetzes liber den Beruf des Lo- gopaden treten rickwirkend zum 1. Marz 2020 in Kraft, damit sie fur den derzeitigen Pri- fungsturnus bereits genutzt werden kénnen. Zu Absatz 4 Absatz 3 regelt ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetz) rlickwirkend zum 16. Marz 2020 in Kraft treten. Zu Absatz'5 ‘Absatz 5 regelt ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 2 rickwirkend mit Wirkung zum 28. Marz 2020 in Kraft treten. Zu Absatz.6 Die Approbationsordnung fiir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 auRer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfailen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Absatz 7 Die Regelung zum Auferkrafttreten nach Absatz 7 entspricht Artikel 7 Absatz 3 des Geset- zes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung, welches die Regelung nach § 56 Absatz 1a IfSG eingefthrt hat. Zu Absatz 8 Die Regelung zum Auferkrafttreten nach Absatz 8 entspricht Artikel 7 Absatz 4 des Geset- zes zum Schutz der Bevélkerungbei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung, welches die Regelung nach § 5 IfSG eingefiihrt hat.
tungestand:-22.04.2090 20-14 Uhr Zu Absatz 9 Die Regelung zum Au8erkrafttreten nach Absatz 3 entspricht Artikel 11 Absatz 3 des Ge- setzes fiir den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Ejinsatz und zur Absi- cherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach auch § 64 Absatz 3a des Vierten Buches am 1. Oktober 2020 auker Kraft tritt.
| Seite 11: [1] Bock, Heike : Kommentiert[BH8] — 22.04.2020 11:43:00 Die Anderung stellt eine nochmalige Erweiterung der Kompetenzen des BMGdar. Zu der Méglichkeit, durch VO Ma&nahmen zu treffen (Nummer 4) tritt jetzt hinzu, dass auch erganzende EinzelmaRnahmen, also wohl durch VA, getroffen werden kénnen. Damit wird ermdéglicht, ' was man in der VO "vergessen" hat, im Einzelfall nachzuschieben. Die hinzugeftigte Zweckbestimmung ist einerseits eine Wiederholung der Ziele der Nummer 4 (Sicherstellung der Versorgung) und andererseits ein ganzlich neuer Aspekt (Sicherheit der Produkte). Der Sinn erschliet sich nur schwer: Im Ergebnis durften die ohnehin bestehenden Bestimmtheitsprobleme nochmals erhéht werden. Wie hoch andererseits das Bedirfnis ist, etwas sofort erganzend anordnen zu kénnen, weil eine Anderung der VO zu (zeit)aufwendig ware, mUsste vor allem fachlich eingeschatzt werden. Seite 11:[2] Kommentiert [BH9]: Bock, Heike : 22.04.2020: 11:41:00 Es handelt sich um eine notwendige Aufteilung im Hinblick auf die Bu&geldbewehrung. Da § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a keinen bewehrungsfahigen Inhalt aufweist, konnen auch entsprechende An- ordnungen zur Durchfuhrung der begiinstigenden Regelungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a nicht Gegenstand der Bu&geldbewehrung werden. Seite 20: [3] Kommentiert [RB90] Ruhnow, Benjamin 21.04.2020 20:56:00 Bitte unbedingt prifen. Die Vorschrift verengt den Anwendungsbereich der Generalklausel des Satzes 1 massiv. Nach Satz 1 (auchin Verbindung mit § 32 Satz 1) sind nicht nur unmitteloar gegen einzelne Personen, die als Krank- heitsUbertrager in Betracht kommen, gerichtete Ma&nahmen denkbar. Vielmehr erlaubt sie auch MaR- nahmen gegen Nichtstérer. H.E. wurde auch der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 ,gegen“solche Personen aus- geschlossen, weil § 32 Satz 1 auf die Voraussetzungen des § 28 abstellt. Mit der hier vorgesehenen Regelung ware dann aber auch Voraussetzung, dass es sich um einen potentiellen Krankheitstbertra- ger handelt. Im Ubrigen wirft die Regelung Fragen des Vollzugs auf. Wie sollen denn, insbesondere bei gegen eine Vielzahl von Personen gerichteten MaRnahmen diejenigen ausgenommen werden, die den Nachweis fuhren? Das durfte entweder zu einem immensen Kontrollaufwand oder zu zahlreichen Rechtsbehelfen gegen Mafinahmen nach § 28 fuhren mit dem Ziel, diese — fur sich selbst — zu beseitigen. Durften dann z. B. keine Badeanstalten geschlossen werden, weil es ja Personen geben kann, die die Krankheit nicht mehr Ubertragen kénnen. Seite 22: [4] Kommentiert [RB107] Ruhnow, Benjamin 22.04.2020 09:09:00 Die Entscheidung, den bisherigen § 75 Absatz 1 Nummer 1 in Bu&geldtatbestande umzuwandeln, wird mit Blick auf die aktuellen Umstande in die Verantwortung des BMGgestellt. Aus nebenstrafrechtlicher Sicht weisen wir aber auf Folgendes hin:
V Die undifferenzierte Aufhebung aller in § 75 Absatz 1 Nummer 1 normierten Straftatbestande und ihre kunftige Bewehrbarkeit lediglich als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 ist im Hinblick auf eine Uberzeugende Unrechtsbewertung fragwuirdig. Da die entsprechenden Normen des IfSG auf unterschiedliche Krankheiten von unterschiedlicher Schwere und Ansteckungsgefahr anwendbar sind, ist bei einem deutlichen sanktionsrechtlichen Einschnitt wie es die Streichung einer vollstandigen Straf- norm darstellt auch im Auge zu behalten, ob sich diese MaRnahme im Hinblick auf andere Krankheiten als Covid-19 noch als angemessen erweist. So erscheint es bei einer ersten Draufsicht beispielsweise fragwirdig, dass Verst6Re gegen Absonderungsmafinahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, die Lungen- pest und hochinfektidse Fiebererkrankungen betreffen, ktinftig lediglich buf&geldbewehrt werden sollen. Die hier fehlende oder nur pauschal vorgenommene Bewertung der abstrakten Gefahrlichkeit unter- schiedlicher Verst6Re bei unterschiedlichen Krankheiten und Tatigkeiten sollte aus hiesiger Sicht fach- lich nachgeholt und sofern auch weiterhin keine Differenzierung hinsichtlich § 75 Absatz 1 Nummer 1 - vorgesehen wird - zumindest in der Entwurfsbegriindung ausreichend dargelegt werden. Seite 28: [5] Kommentiert [BH146] Bock, Heike 22.04.2020 09:14:00 | Die Verschiebung der Einflhrung der regularen Priifquoten wird unter dem Gesichtspunkt des Verbrau- cherschutzes — es geht um den Schutz der Beitrags- und Steuerzahler — sehr kritisch gesehen. Fur die Frage der Rechnungsprifung ist es zunachst einmal unerheblich, fur welche Behandiungen die Rech- nung gepruft wird. Die gegenwartige Situation sollte daher nicht zum Anlass genommen werden, Uber Gebuhr, d.h. Uber die Phase der Einstellung der Krankenhauser auf die Behandlung von Sars-Covid19- Patienten hinaus, auch mittelfristig Abstriche von einer ordentliche Rechnungslegung und Rechnungs- prufung zuzulassen. Bereits jetzt ist die Diskussion um eine anstehende Normalisierung des Kranken- hausbetriebes unter Einbeziehung eines gewissen Anteils an Sars-Covid19-Patienten angelaufen, so dass zu erwarten ist, dass sich hier bis zum Jahrensende eine gewisse Normalitat der Behandlung von Sars-Covid19-Patienten neben den sonstigen Patienten einspielt. Es besteht spatestens ab dem Jahr 2021 ein Interesse daran, dass das schwierig ausgehandelte Prifsystem ab dem Jahr 2021 wieder gilt. Das neue System war im Ubrigen gerade eingefulhrt worden, um bei den Krankenhausern mehr Kapa- zitaten flr die Behandlung frei zu machen. Von dem erzielten Kompromiss sollte daher nicht ohne Not, die fur das Jahr 2021 so nicht mehr erkennbar ist, Uber das Jahr 2020 hinaus abgeriickt werden. Notfalls k6nnte hier immer noch nachgesteuert werden. | Seite 28: [6] Kommentiert. {BH147] Bock, Heike 22.04.2020 .09:30:00 Es ist nicht erkennbar, dass fiir diese Regelung eine Notwendigkeit in einem solchen Gesetz be-steht. Dies sollte im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens abgestimmt werden. Die Dring- lichkeit oder auch nur Notwendigkeit einer solchen Datentibermittlung drangt sich. nicht von vornherein auf. Die Tatigkeit eines Arztes kann den Heilberufskammern wohl kaum lange unbemerkt bleiben. Seite 28: [7]. Kommentiert [BH149] Bock, Heike : 22.04.2020 09:40:00 Dies ist weitreichend. Esist nicht ersichtlich, welche Aufgaben das alles sein k6nnen und unglaublich wozu es dazu der Ubermittlung von personenbezogener Daten bedarf. Die Begruindungist hierzu eben- falls nichtssagend. Seite 28: [8] Kommentiert [BH150] Bock; Heike 22.04.2020 09:32:00 Dem hier geltend gemachten Aufwand fur die Datenermittlung ware eigentlich mit einer GebUhren-re- gelung Rechnung zu tragen, weil darin grundsatzlich eine individuell zurechenbare offentliche Leistung im Sinne des Bundesgebthrengesetzes zu sehen sein diirfte (vgl. § 1 BGebG). Indes durfte es sich bei der Datentbermittlung um eine Amtshilfe im Sinne von §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4 ff. VwVfG handeln, ftir die Gebuhren unter den Behérden nicht erhoben werden, sondern nur, bis zu einer gewissen Grenze die Erstattung von Auslagen verlangt werden (vgl. § 7 SGB X,§ 8 Absatz 1 VwVfG). Allerdings sind mit der Leistung regeimaRig verbundene Auslagen (wie hier z. B. Porto- oder Internetgebuhren) nach § 9 Absatz 1 Satz 2 BgebG regelmafRig in die Gebuhre einzubeziehen. Eine gesonderte Auslagenerstattung durfte bei der vorliegenden Sachlage somit insgesamt untunlich sein. Insgesamt sollte daher von dem Vorhaben eines ,Aufwandersatzes" Abstand genommen werden. Im Sinne dieser Ausfuhrungen enthalt ja auch die bereits zulassige Dateniibermittlung nach § 285 Absatz 3a SGB keine Kostenerstattungs- regelung. Seite 28:-[9] Kommentiert [BH151] Bock, Heike 22.04.2020:09:58:00
Alternativ kénnte man jeweils wie folgt formulieren: ,in Bezug auf die Bestellung, die unabhangige Auf- gabenwahrnehmung und die Vergiitung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3". Dies ware eindeuti- ger. Seite 33: [10] Kommentiert [BH168] Bock,.Heike 21.04.2020°11:45:00 i Es ist unklar, was damit geregelt werden soll. § 43 AMGgilt ohnehin und kann grundsatzlich durch im Rang darunter stehendes Verordnungsrecht nicht geandert werden. Die Aussage in der Begrtindung es gehe darum, klarzustellen, dass sich der Automat in den Betriebs- raumen der Apotheke befinden muse, kann nicht recht nachvollzogen werden. § 43 AMG verhalt sich h. E. nicht zu Apothekenbetriebsraumen. Die Absatze 3 bis 6 befassen sich dariber hinaus mit Tierarz- neimitteln. Wenn also geregelt werden soll, dass sich der Automat in den Betriebsraumen der Krankenhausapo- theke befinden muss, so.sollte das ausdrticklich geregelt werden. | Seite 33: [11] Kommentiert [BH169] Bock, Heike 21.04.2020 11:56:00 Automatisierte Systeme zur patientenorientierten Arzneimittelversorgung im Krankenhaus sollen Fehler bei der Medikamentenvergabe reduzieren, das Pflegepersonal entlasten und Kosten einsparen. Aus verbraucherpolitischer Sicht muss daher in Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine sichere Arzneiittelversorgung gewahrleistet sein. Seite 33: [12]. Kommentiert [BH170] Bock, Heike 21.04.2020 12:00:00 Wiesoll der Automat qualifiziert werden? Das ist ein Begriff der sonst eher fir Personen verwendet wird. Im Ubrigen: Inwiefern ist der Apotheker fur die ,Qualifizierung* der Automaten zustandig? Muss eine Kalib-rierung, Validierung und Testung der Automaten nicht von einer daftir zustandigen externen Stelle uber-nommen wer-den? Seite 33: [13] Kommentiert [BH171] Bock, Heike 21.04.2020 11:57:00 Hierbei soll es sich offenbar um einen Erlaubnisvorbehalt handeln. Die Vorschrift bedarf insgesamt un- bedingt der Umformulierung, weil nicht klar ist, unter welchen konkreten tatbestandlichen Vorausset- zungen ein Modelivorhaben erlaubnisfahig ist. Handelt es sich z. B. bei Satz 2 um Voraussetzungen fur die Genehmigung oder ist dies nur bei der Durchfulhrung des Modellvorhabens zu beachten? AuRerdem ist nicht geregelt, ob es sich bei der Erteilung der Erlaubnis um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt. Seite 33: [14] Kommentiert [BH173] Bock, Heike 21.04.2020 12:05:00 Das durfte entbehrlich sein, da die Abgabe ber Automaten ohnehin nur im Rahmen des Modellvorha- bens in Betracht kommt. Seite 33: [15] Kommentiert [BH174] Bock, Heike 21.04.2020 14:19:00 Hier ware zudem zu klaren, wer durch wen beraten werden soll. Es bedarf der Erlauterung. Dartiber hinaus ist fraglich, wann ein solcher Bedarf vorliegt und wer dartiber entscheidet, dass ein solcher Be- dart vorliegt.
Seite 33:.[16] Kommentiert [BH175] Bock; Heike 21.04:2020 14:12:00 Bei den Nummern 1 und 2 dirfte es sich doch um Voraussetzungen bereits fur die Veranlassung der Abgabe durch das pharmazeutische Personal handeln. Es erscheint nicht naheliegend, die Veranlas- sung der Abgabe durch das pharmazeutische Personal (Satz 2) ohne weitere Voraussetzung zu lassen, den Vollzug, also die Abgabe selbst aber an weitere Voraussetzungen zu knupfen. Das birgt das groBe Risiko, dass eine veranlasste Abgabe nicht mehr gestoppt werden kann, obwohl die Voraussetzungen fir die Abgabenicht vorliegen. Die Satze 1 und 2 bediirfen daher der Umformulierung. Seite 33: [17] Kommentiert [BH176] Bock, Heike 21.04.2020 14:21:00 | Kommt hier beiden Begriffen ein eigenstandiger Regelungsgehalt zu? Falls nein, bitte auf einen Begriff beschranken. Autorisieren taucht weder davor noch noch einmal auf. danach Wer bestickt den Automaten? Soll es daftir vorgaben geben? : Seite 33: [18] Kommentiert [BH178] Bock, Heike 21.04.2020 14:28:00 | ist das eine Voraussetzung dafur, dass das Modellvorhaben erlaubt werden kann? Falls ja, gehdrt die , Regelung in Absatz 2. Seite 33: [19] Kommentiert [BH179] Bock, Heike , 21.04.2020 14:28:00 Das erscheint reichlich unbestimmt. Es sollte zumindest in der Begriindung konkretisiert werden, was ge-meint ist. Au®erdem ist unklar, wer die Entscheidung trifft, ob unvertretbare Risiken bestehen. Seite 33: [20] Kommentiert [BH182] Bock, Heike 21.04.202014:44:00 Hei&t das, dass auch die Erlaubnis nur fur fuinf Jahre erteilt werden darf? Falls ja, sollte das in Absatz 2 geregelt werden.