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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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O4020-2044          hE fungesiand:         dd. Dic   Andon                      tohbonino      Jucommanbana                   molt   dor    foe we Zu Artikel         15 (Inkrafttreten,                AuGerkrafttreten) Zu Absatz          1 Das Gesetz             tritt am Tag nach seiner                    Verktindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung ber     die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                            1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                                auf Infektionen             mit dem erstmals        im Dezember        2019 in Wuhan/Volksrepublik                       China aufgetretenen                    neuartigen Coronavirus              (,2019-nCoV") vom 30. Januar         2020 (BAnz AT 31. Januar                          2020 V1) auBer Kraft. Zu Absatz          2 Absatz       2   regelt ein abweichendes                      Inkrafttreten          dahingehend, dass Artikel. 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)                      und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                    und -Pri- fungsverordnung) ruckwirkend                             zum       1. Januar           2020      und damit zeitgleich zum             Start der neuen Pfiegeausbildungenin                     Kraft     treten Zu Absatz          3 Die   Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                                           und    des   Gesetzes      liber den Beruf des Lo- gopaden treten                rickwirkend          zum       1. Marz       2020       in Kraft, damit sie fur den derzeitigen Pri- fungsturnus            bereits       genutzt werden              kénnen. Zu Absatz          4 Absatz       3   regelt ein abweichendes                      Inkrafttreten          dahingehend,          dass Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetz)                           rlickwirkend          zum       16. Marz      2020 in    Kraft treten. Zu Absatz'5 ‘Absatz      5 regelt        ein    abweichendes           Inkrafttreten             dahingehend,          dass  Artikel    5 Nummer       1 und Nummer        2    rickwirkend             mit   Wirkung         zum     28. Marz           2020 in    Kraft treten. Zu Absatz.6 Die   Approbationsordnung                      fiir Zahnarzte           tritt   am      30.    September 2020 auRer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz                           zur    Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls                              zum     1. Ok- tober    2020      entfailen           kann.    Davon        unberihrt         ist die Geltungsdauer             der Verordnung selbst. Zu Absatz          7 Die   Regelung             zum     Auferkrafttreten              nach    Absatz           7 entspricht Artikel      7 Absatz    3 des    Geset- zes   zum       Schutz         der Bevélkerung               bei einer        epidemischen Lage von                 nationaler   Bedeutung, welches         die Regelung nach § 56 Absatz                            1a IfSG          eingefthrt     hat. Zu Absatz          8 Die   Regelung             zum      Auferkrafttreten             nach    Absatz           8 entspricht Artikel      7 Absatz    4 des    Geset- zes   zum       Schutz         der Bevélkerungbei einer epidemischen                                  Lage von      nationaler   Bedeutung, welches         die Regelung nach § 5 IfSG eingefiihrt hat.
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tungestand:-22.04.2090     20-14  Uhr Zu Absatz       9 Die    Regelung    zum     Au8erkrafttreten       nach Absatz  3 entspricht Artikel 11 Absatz      3 des Ge- setzes   fiir den erleichterten        Zugang zu sozialer     Sicherung und zum Ejinsatz und zur Absi- cherung sozialer        Dienstleister      aufgrund des Coronavirus      SARS-CoV-2       (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach                auch § 64 Absatz    3a des Vierten   Buches    am   1. Oktober 2020 auker       Kraft tritt.
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| Seite   11:  [1]                                                      Bock, Heike : Kommentiert[BH8]                                                                      — 22.04.2020        11:43:00 Die Anderung stellt           eine    nochmalige Erweiterung der Kompetenzen des BMGdar.                                            Zu der Méglichkeit, durch VO Ma&nahmen zu                   treffen (Nummer 4) tritt jetzt hinzu, dass auch erganzende                                  EinzelmaRnahmen, also wohl durch VA, getroffen werden                       kénnen. Damit wird ermdéglicht, ' was    man     in der VO "vergessen" hat, im Einzelfall nachzuschieben.                Die hinzugeftigte Zweckbestimmung                         ist einerseits          eine Wiederholung der Ziele der Nummer 4                  (Sicherstellung der Versorgung) und andererseits                                 ein ganzlich neuer           Aspekt (Sicherheit der Produkte). Der Sinn erschliet                          sich nur schwer: Im   Ergebnis       durften     die ohnehin         bestehenden          Bestimmtheitsprobleme                   nochmals         erhéht werden.         Wie hoch andererseits           das Bedirfnis          ist, etwas sofort erganzend anordnen                         zu   kénnen, weil eine          Anderung der VO zu (zeit)aufwendig ware,                    mUsste      vor allem       fachlich      eingeschatzt         werden. Seite 11:[2]        Kommentiert          [BH9]:                         Bock, Heike                            : 22.04.2020:     11:41:00 Es handelt        sich um eine         notwendige         Aufteilung im Hinblick auf die Bu&geldbewehrung. Da § 5 Absatz 2 Nummer 4           Buchstabe        a keinen bewehrungsfahigen Inhalt aufweist, konnen auch entsprechende                                          An- ordnungen zur Durchfuhrung der begiinstigenden Regelungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a nicht     Gegenstand der Bu&geldbewehrung werden. Seite    20: [3] Kommentiert           [RB90]                    Ruhnow,        Benjamin                                          21.04.2020      20:56:00 Bitte    unbedingt prifen. Die Vorschrift        verengt      den    Anwendungsbereich                der   Generalklausel            des Satzes         1 massiv.       Nach Satz 1 (auchin Verbindung mit § 32 Satz 1) sind nicht                          nur    unmitteloar        gegen     einzelne        Personen,     die als Krank- heitsUbertrager in Betracht kommen, gerichtete                             Ma&nahmen             denkbar.       Vielmehr       erlaubt     sie auch MaR- nahmen       gegen      Nichtstérer. H.E.    wurde     auch     der   Erlass     von   Rechtsverordnungen                nach § 32 Satz 1 ,gegen“solche                        Personen       aus- geschlossen,          weil § 32 Satz 1 auf die Voraussetzungen                            des § 28 abstellt.            Mit der hier vorgesehenen Regelung ware dann aber auch Voraussetzung, dass es sich um einen potentiellen Krankheitstbertra- ger    handelt. Im   Ubrigen wirft       die Regelung Fragen des Vollzugs auf. Wie sollen denn, insbesondere                                              bei gegen      eine Vielzahl      von    Personen        gerichteten MaRnahmen                   diejenigen ausgenommen                     werden, die den Nachweis fuhren?       Das durfte entweder              zu einem     immensen          Kontrollaufwand            oder zu zahlreichen              Rechtsbehelfen gegen      Mafinahmen       nach     § 28 fuhren mit dem Ziel, diese                    — fur sich selbst         — zu   beseitigen. Durften dann z. B. keine       Badeanstalten          geschlossen werden, weil es ja Personen                           geben kann, die die Krankheit nicht mehr Ubertragen kénnen. Seite    22:  [4] Kommentiert           [RB107]                   Ruhnow,        Benjamin                                          22.04.2020      09:09:00 Die    Entscheidung,         den    bisherigen § 75         Absatz      1 Nummer        1     in  Bu&geldtatbestande                umzuwandeln,        wird mit Blick auf die aktuellen               Umstande in        die   Verantwortung            des    BMGgestellt. Aus     nebenstrafrechtlicher Sicht               weisen     wir aber      auf    Folgendes      hin:
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V Die undifferenzierte               Aufhebung aller             in §   75 Absatz         1 Nummer     1     normierten        Straftatbestande             und    ihre kunftige Bewehrbarkeit                  lediglich als       Ordnungswidrigkeiten              nach     § 73 Absatz        1a Nummer 6 ist            im Hinblick auf eine       Uberzeugende              Unrechtsbewertung fragwuirdig.                      Da die entsprechenden                  Normen        des IfSG         auf unterschiedliche             Krankheiten           von    unterschiedlicher            Schwere      und Ansteckungsgefahr                   anwendbar        sind, ist bei einem deutlichen                 sanktionsrechtlichen              Einschnitt      wie es die Streichung einer vollstandigen Straf- norm     darstellt      auch im Auge zu behalten, ob sich diese MaRnahme im                                         Hinblick auf andere            Krankheiten als Covid-19         noch als angemessen                     erweist.     So erscheint        es   bei einer ersten          Draufsicht        beispielsweise fragwirdig, dass Verst6Re gegen Absonderungsmafinahmen                                               nach § 30 Absatz              1 Satz 1, die Lungen- pest und hochinfektidse                   Fiebererkrankungen betreffen,                    ktinftig lediglich buf&geldbewehrt werden sollen. Die hier fehlende              oder      nur    pauschal vorgenommene                     Bewertung der abstrakten                   Gefahrlichkeit           unter- schiedlicher        Verst6Re          bei unterschiedlichen               Krankheiten        und Tatigkeiten sollte aus                 hiesiger Sicht fach- lich nachgeholt und                 sofern      auch weiterhin           keine Differenzierung hinsichtlich                  § 75 Absatz 1 Nummer 1 - vorgesehen wird              - zumindest        in der Entwurfsbegriindung ausreichend                            dargelegt werden. Seite   28:    [5] Kommentiert             [BH146]                          Bock, Heike                                               22.04.2020        09:14:00       | Die   Verschiebung             der   Einflhrung der regularen Priifquoten wird unter dem Gesichtspunkt des Verbrau- cherschutzes          — es    geht um den Schutz der Beitrags- und Steuerzahler                                   — sehr kritisch        gesehen. Fur die Frage der Rechnungsprifung                          ist es zunachst          einmal      unerheblich, fur welche              Behandiungen die Rech- nung gepruft wird. Die gegenwartige                            Situation      sollte daher       nicht zum       Anlass      genommen            werden, Uber Gebuhr, d.h. Uber die Phase                      der Einstellung der Krankenhauser                      auf die Behandlung von Sars-Covid19- Patienten        hinaus, auch mittelfristig Abstriche                      von     einer ordentliche         Rechnungslegung                und Rechnungs- prufung zuzulassen.                 Bereits     jetzt ist die Diskussion               um  eine anstehende             Normalisierung des Kranken- hausbetriebes            unter      Einbeziehung eines gewissen Anteils an Sars-Covid19-Patienten                                             angelaufen, so dass zu erwarten ist,               dass     sich hier bis zum           Jahrensende          eine gewisse Normalitat                der Behandlung von Sars-Covid19-Patienten                    neben        den sonstigen          Patienten      einspielt. Es besteht            spatestens          ab dem Jahr 2021 ein Interesse               daran, dass das schwierig ausgehandelte                             Prifsystem ab dem Jahr 2021 wieder gilt. Das neue         System war im Ubrigen gerade eingefulhrt worden, um bei den Krankenhausern                                                         mehr Kapa- zitaten      flr die Behandlung frei zu machen.                          Von dem erzielten            Kompromiss sollte             daher      nicht ohne Not, die fur das Jahr 2021 so nicht mehr erkennbar ist, Uber das Jahr 2020 hinaus                                                abgeriickt werden.              Notfalls k6nnte      hier immer noch nachgesteuert                         werden. | Seite    28:    [6] Kommentiert.            {BH147]                          Bock, Heike                                               22.04.2020        .09:30:00 Es ist nicht       erkennbar,          dass     fiir diese       Regelung eine Notwendigkeit in einem solchen                              Gesetz        be-steht. Dies sollte        im Rahmen             eines      ordentlichen        Gesetzgebungsverfahrens                   abgestimmt werden.                  Die Dring- lichkeit oder auch nur Notwendigkeit einer solchen                                    Datentibermittlung drangt sich. nicht von vornherein auf. Die Tatigkeit eines Arztes                       kann den Heilberufskammern                    wohl kaum lange unbemerkt                    bleiben. Seite    28: [7].    Kommentiert            [BH149]                          Bock, Heike : 22.04.2020        09:40:00 Dies   ist                         weitreichend.          Esist     nicht    ersichtlich,     welche       Aufgaben        das alles       sein    k6nnen        und unglaublich wozu      es    dazu     der    Ubermittlung           von   personenbezogener               Daten     bedarf.     Die   Begruindungist            hierzu     eben- falls   nichtssagend. Seite    28:    [8] Kommentiert             [BH150]                          Bock; Heike                                               22.04.2020        09:32:00 Dem      hier     geltend gemachten Aufwand fur die Datenermittlung ware eigentlich mit einer GebUhren-re- gelung Rechnung zu tragen, weil darin grundsatzlich eine individuell zurechenbare                                                       offentliche       Leistung im Sinne des Bundesgebthrengesetzes                                 zu sehen         sein diirfte (vgl. § 1 BGebG). Indes durfte es sich bei der Datentbermittlung                   um    eine Amtshilfe           im Sinne von §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4 ff. VwVfG handeln, ftir die Gebuhren             unter den Behérden nicht erhoben                           werden, sondern            nur, bis zu einer           gewissen Grenze die Erstattung von Auslagen verlangt werden                                  (vgl. § 7 SGB X,§ 8 Absatz 1 VwVfG). Allerdings sind mit der Leistung regeimaRig verbundene                               Auslagen (wie hier z. B. Porto- oder Internetgebuhren) nach § 9 Absatz       1 Satz 2 BgebG regelmafRig in die Gebuhre                               einzubeziehen.          Eine gesonderte            Auslagenerstattung durfte bei der vorliegenden                     Sachlage somit insgesamt untunlich                        sein. Insgesamt            sollte daher        von     dem Vorhaben eines              ,Aufwandersatzes"                Abstand       genommen werden.                Im Sinne      dieser     Ausfuhrungen enthalt ja auch die bereits zulassige Dateniibermittlung nach § 285 Absatz 3a SGB keine                                                          Kostenerstattungs- regelung. Seite    28:-[9] Kommentiert                [BH151]                          Bock, Heike                                               22.04.2020:09:58:00
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Alternativ       kénnte      man   jeweils         wie     folgt formulieren:           ,in Bezug auf die Bestellung,                     die   unabhangige           Auf- gabenwahrnehmung                     und    die    Vergiitung der Ombudsperson nach § 278 Absatz                                        3". Dies      ware     eindeuti- ger. Seite   33:   [10] Kommentiert               [BH168]                           Bock,.Heike                                                  21.04.2020°11:45:00             i Es ist unklar,       was       damit     geregelt werden soll. § 43 AMGgilt                            ohnehin         und     kann    grundsatzlich          durch     im Rang darunter            stehendes          Verordnungsrecht nicht geandert                           werden. Die   Aussage         in der      Begrtindung            es   gehe       darum, klarzustellen,              dass      sich der Automat in den Betriebs- raumen       der    Apotheke befinden                  muse,         kann nicht recht nachvollzogen werden.                             § 43 AMG verhalt sich h. E.   nicht zu Apothekenbetriebsraumen.                               Die Absatze         3 bis 6 befassen              sich dariber        hinaus      mit Tierarz- neimitteln. Wenn also          geregelt        werden soll,           dass      sich    der   Automat        in den      Betriebsraumen              der    Krankenhausapo- theke    befinden         muss,     so.sollte         das    ausdrticklich          geregelt      werden. | Seite   33: [11]    Kommentiert            [BH169]                           Bock, Heike                                                  21.04.2020        11:56:00 Automatisierte          Systeme zur patientenorientierten                            Arzneimittelversorgung                  im Krankenhaus          sollen        Fehler bei der Medikamentenvergabe                           reduzieren, das             Pflegepersonal entlasten                   und    Kosten      einsparen. Aus    verbraucherpolitischer                   Sicht      muss       daher      in Modellvorhaben                nach      Absatz      1 Satz       1 eine      sichere Arzneiittelversorgung gewahrleistet                           sein. Seite   33:   [12]. Kommentiert              [BH170]                           Bock, Heike                                                  21.04.2020        12:00:00 Wiesoll      der Automat          qualifiziert         werden?         Das ist     ein  Begriff     der sonst        eher     fir Personen         verwendet       wird. Im    Ubrigen: Inwiefern               ist der     Apotheker fur             die   ,Qualifizierung*           der    Automaten          zustandig? Muss eine Kalib-rierung, Validierung                  und    Testung         der Automaten            nicht    von    einer     daftir    zustandigen externen                Stelle uber-nommen            wer-den? Seite   33:   [13] Kommentiert               [BH171]                           Bock, Heike                                                  21.04.2020        11:57:00 Hierbei     soll   es   sich     offenbar       um     einen      Erlaubnisvorbehalt              handeln.         Die    Vorschrift      bedarf     insgesamt         un- bedingt      der    Umformulierung,                weil     nicht     klar   ist, unter     welchen         konkreten          tatbestandlichen            Vorausset- zungen ein         Modelivorhaben               erlaubnisfahig ist. Handelt                  es   sich    z. B. bei Satz          2  um   Voraussetzungen fur die Genehmigung oder ist dies nur bei der Durchfulhrung des Modellvorhabens                                                          zu  beachten?         AuRerdem ist nicht geregelt, ob es sich bei der Erteilung der Erlaubnis                                      um    eine gebundene               Entscheidung          oder eine Ermessensentscheidung                      handelt. Seite   33:   [14] Kommentiert               [BH173]                           Bock, Heike                                                  21.04.2020        12:05:00 Das    durfte     entbehrlich          sein,    da die      Abgabe         ber      Automaten         ohnehin         nur    im Rahmen          des     Modellvorha- bens in     Betracht        kommt. Seite   33:   [15] Kommentiert               [BH174]                           Bock, Heike                                                  21.04.2020        14:19:00 Hier   ware      zudem        zu     klaren,      wer     durch      wen      beraten      werden        soll.    Es    bedarf      der   Erlauterung.         Dartiber hinaus ist      fraglich,       wann      ein    solcher       Bedarf      vorliegt     und     wer    dartiber       entscheidet,         dass     ein   solcher      Be- dart vorliegt.
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Seite  33:.[16] Kommentiert             [BH175]                          Bock; Heike                                               21.04:2020       14:12:00 Bei den      Nummern          1 und    2 dirfte     es     sich doch um Voraussetzungen                          bereits    fur die Veranlassung der Abgabe       durch     das    pharmazeutische              Personal        handeln.        Es erscheint          nicht naheliegend, die Veranlas- sung der Abgabe durch das pharmazeutische                                Personal     (Satz 2) ohne weitere Voraussetzung zu lassen, den Vollzug, also die Abgabe selbst                      aber an weitere          Voraussetzungen zu knupfen. Das birgt das groBe Risiko, dass eine veranlasste                Abgabe nicht mehr gestoppt werden kann, obwohl die Voraussetzungen fir die Abgabenicht            vorliegen. Die Satze 1 und 2 bediirfen daher der Umformulierung. Seite  33:   [17] Kommentiert           [BH176]                         Bock,    Heike                                             21.04.2020       14:21:00 | Kommt       hier   beiden     Begriffen     ein  eigenstandiger              Regelungsgehalt              zu?    Falls nein, bitte       auf einen      Begriff beschranken.          Autorisieren       taucht   weder         davor     noch                  noch      einmal auf. danach Wer bestickt         den    Automaten?         Soll    es    daftir    vorgaben       geben? : Seite  33: [18] Kommentiert             [BH178]                          Bock, Heike                                               21.04.2020       14:28:00     | ist das    eine Voraussetzung              dafur, dass          das    Modellvorhaben              erlaubt    werden       kann?      Falls   ja, gehdrt     die , Regelung in Absatz 2. Seite  33: [19] Kommentiert             [BH179]                          Bock, Heike             , 21.04.2020       14:28:00 Das   erscheint     reichlich        unbestimmt.          Es sollte      zumindest          in der     Begriindung         konkretisiert       werden,     was ge-meint ist. Au®erdem         ist unklar,    wer    die Entscheidung           trifft,    ob unvertretbare             Risiken      bestehen. Seite  33:   [20] Kommentiert           [BH182]                          Bock, Heike                                               21.04.202014:44:00 Hei&t das, dass         auch     die   Erlaubnis      nur   fur     fuinf Jahre     erteilt   werden        darf?    Falls   ja, sollte    das   in Absatz     2 geregelt werden.
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