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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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neuen Dem _—~| 16 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06UnrBearbe - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. bb)   NachSatz 3            wird     folgender Satz eingefugt: yin den      Fallen der Meldung nach § 7 Absatz                                 4 Satz 1 sind             die nur         Angaben nach     Satz 3 Nummer 2 bis                     8,-sewie 12 und 13 erforderlich." 9.  § 11    wird wie    folgt geandert: a)     Absatz     1 Satz     1 wird wie          folgt geandert: aa) im Satzteil         vor    der     Nummerierung                  werden      nach     dem    Wort   ,Gesundheitsamt" die Wérter,vervolistandigt,                      gegebenenfalis            zusammengefiihrt            und"    eingefigt. bb) Nummer        1    wird     wie     folgt geandert: den-Vérernfag-dertrkrankungfol- 6 aaa)       iaDem         Buchstaben              c  werden                                                           < gendedie          Worter        verangestelt-,Tag                 der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn   sich         ein Verdacht            nicht      bestatigt hat,“vorangestellt. bbb)       Buchstabe        e      wird wie         folgt gefasst: x@) wahrscheiniicher                    Infektionsweg, einschlieRlich                 Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich                         stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko              einschlieBlich          impfstatus, erkennbare            Zugehdrig- keit   zu    einer      Erkrankungshaufung,". ccc)        Nach      Buchstabe         i   wird        folgender Buchstabe              j eingefiigt: wd) bei Coronavirus-Krankheit-2019                                   (COVID-19): getroffene Ermitt- lungen und Schutzmaknahmen;                                 gegebenenfalls         Tag der Gene- sung,". ddd)       Der    bisherige Buchstabe j                       wird    Buchstabe       k. eee)       Buchstabentcwird                                           fFolgender Buchstabe         |    wird angefigt: sl)      Zugehérigkeit              zu    den      in  § 54a    Absatz     1 Nummer       1 und     2 genann- Personengruppen|.                                                                                _—[-Kommentiert ten [MM-I-21]: Komma cc) In Nummer             2 werden           nach      dem        Wort     ,Gesundheitsamter”           die Wérter ,mit        zu- gehérigemamtlichen                    Gemeindeschlissel                   Kachtstellig)|    bezichungsweise          Stel-_ len nach § 54a“ eingefugt. Kommentiert   [MM-I-22     : Kiammerzusatz vermeiden | Kommmentiert  [MM-1-23 j:.,,oder":?                  J b)     In Absatz      2 wird     nach       dem      Wort       ,von"      das    Wort   ,Verdachts-,"       eingefiigt. c)    In Absatz       3 Satz       1 werden            nach      den     Wortern       ,Fur die" die Worter          ,Vervollstandi- gung,     Zusammenfithrung                   und"     eingefigt. 10. §  12 wird     wie  folgt geandert: a)    in Absatz       1 wird-Satz          2 wird       aufgehoben. b)    In Absatz      3 wirdwerden              die   AngabeWorter                 ,Absatz     1 Satz    1 bis 5“ durch      die Anga- beWorter        ,Absatz        1 Satz       1 bis 4 “ersetzt. 11. §  13 wird wie      folgt geandert: a)    In Absatz      3 Satz 4 werden                nach      dem       Wort     ,werden"      die Wérter ,sowie        einem     nach § 7 gemeideten Fall zugeordnet                          werden"          eingefigt.
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UnrBearbel__—[ - 17  -Bearbeitungsstand: 21.04.2020          19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. LJ b)     DemAbsatz4 werdendie                  folgenden Satze              angefiigt: ,Das Bundesministerium              far Gesundheit            wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte              in Absatz      3 Satz 1 genannte          Einrichtungenverpflichtet             sind, dem Robert Koch-Institut              einzelfailbe- zogene       Angaben Uber von ihnen untersuchten                         Proben     in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern zu tibermittein.                   Satz 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverord- nung nach Satz 3 kann insbesondere                        bestimmt     werden, 1.     welche      Angaben innerhalb           welcher     Fristen          Ubermitteln zu                   sind, 2.      welche      Verfahren     bei der                   der Bildung              Pseudonymisierung           nach    Satz   2   anzu- wenden    sind, 3.      in welchem       Verfahren      und in welcher           Hohe die durch die Ubermittlungspflicht entstehenden        Kosten erstattet          werden      und welcher      Kostentrager diese Kosten bernimmt.-‘                                                                                                      { Kommentiert      [MM-I-24]:    Punkt gestrichen 12. tmNach       §   14 Absatz      8 Saiz   1 wirdwerden           die   folgendenr Satz-2        Saize    eingefigt: ulm Fail einer          epidemischen        Lage     von     nationaler      Bedeutung kann die            Rechtsverord- nung nach Satz 1 ohne Zustimmung                         des Bundesrates           erlassen     werden.      § 5 Absatz       4 Saiz gilt entsprechend.“ 13. §  16 wird wie         folgt geandert: a)     Die     Uberschrift wird      wie   folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine Verhiitungsmagnahmen*. b)     In Absatz        1 Satz   1 wird das     Wort     ,Maf&nahmen* durch             das   Wort    ,Verhiitungsmak- nahmen*       ersetzt. 14. in  §  17 wird      Bdie Uberschrift von-§-47-wird-wie                   folgt gefasst: v8 17 Besondere         Verhitungsmanahmender                      zustandigen        Behérde, Rechtsverordnungen : durch      die   Lander". 15. §  19 wird wie        folgt geandert: a)    Absatz       1 wird     wie foigt gefasst: (1)      Das     Gesundheitsamt         bietet beziiglich Ubertragbarer Krankheiten,                      insbe- sondere         bei Tuberkulose        oder sexuell           Ubertragbaren Krankheiten              Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit                               mit anderen       medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen fiir Personen, deren Lebensumstande                                       eine er- hdhte Ansteckungsgefahr fir                 sich oder andere            mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden             und kénnenim           Einzelfall      die ambulante       Behandlung umfassen, soweit      dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Ubertragbaren Krankheit erforderlich        ist. Die Angebote kénnen beziglich sexuell                     Ubertragbarer Krankheiten anonym         in  Anspruch                         werden,       soweit    hierdurch     die genommen                                                       Geltendmachung
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UnrBearbe__—-[ - 18 -Bearbeitunasstand: 21.04.2020            19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. vonKostenerstattungsansprichen                          nicht gefahrdet       wird.   Die zustandigen Behorden k6nnen       mit den      MaRnahmen            nach     den    SatzenSatz       1 bis 3 Dritte beauftragen.“ b)     Dem     Absatz       2 wird     folgender Satz          angefigt: »WennDritte           nach    Absatz     1 Satz 4 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch    zur   Tragung        dieser     Kosten      verpflichtet, soweit diese angemessen                  sind.“ 16.  § 22    wird wie     folgt geandert: a)     Die   Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". b)    Folgender         Absatz      5 wird    angefigt: (5)     Der immunstatus einer Person          in Bezug     auf eine    bestimmte        iibertragbare Krankheit       kann durch eine           Arztin oder        einen    Arzt dokumentiert          werden      (Immunsta- tusdokumentation). Die Immunstatusdokumentation                                   muss    in  Bezug zur jeweiligen Ubertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten: 1.     Name       der    Krankheit, gegen           die    Immunitat      nachgewiesen ist, 2.     Datum       der Feststellung          der    Immunitat, 3.     Grundlage         der    Feststellung       der     Immunitat, 4.     Name       und     Anschrift      der   fir   die                      der    Immunitat Feststellung                            verantwortlichen Person       sowie 5.     Bestatigung          in Schriftform        oder in elektronischer           Form mit einer       qualifizierten elektronischen           Signatur     oder einem          qualifizierten elektronischen            Siegel durch die fir die Feststellung             der Immunitaétverantwortlichen                 Person. Zusaizlich        zu    den    Angaben nach Satz              2 kann     die  Feststellung aufgenommen wer- den, dass         eine     Ansteckungsfahigkeit               in  Bezug auf eine bestimmte                Ubertragbare Krankheit       ausgeschlossen          ist,                                                                               Kommentiert   [MM-I-25]}: Punkt verseizt 17.  In  §   23a    Satz     1 werden         die  Wérter ,Krankheiten,               die durch      Schutzimpfung          verhitet werden      kénnen,"durch             die Worter       ,Ubertragbare         Krankheiten"       ersetzt. 18.  § 25    wird wie     folgt geandert: a)    in Absatz       2 Satz      1 wirdwerden         die AngabeWarter            ,§ 16    Absatz     2, 3, 5 und 8 “durch die   AngabeWrter              ,§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz                  2, 3, 5 und 8" ersetzt. b)    Nach      Absatz       4 wird    Ffolgender Absatz             5  wird-eingefigt: (5)     Berechtigt zu MaRnahmen                      im Sinne des Absatzes             3 Satz 2 sind bei Ge- fahr in Verzug auch die                Polizeibehdrden.            Gefahr in Verzug liegt insbesondere vor, wenn      Tatsachen         die Annahme rechifertigen,                dass eine Ubertragung besonders                   ge- fahrlicher      Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat,                                     fur diese daher      eine Gefahr         flr Leib und Leben             bestehen       kénnte und eine rechtzeitige Ein- schaltung des zustandigen Gesundheitsamtes                             nicht     méglichist. Ma&nahmen                nach Satz 1 diirfen nur von einem Arzt durchgeflihrt werden; Absatz                                     3 Satz 3 und 4 gilt
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die _——[ - 19 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020        19-06  UniBearbel 1                                                                                                Formatiert: Schriftart:      9 Pt. | entsprechend.        Die    Polizeibehérdensind verpflichtet, unverztiglich                  das    zustandige Gesundheitsamt          ins Benehmen zu              setzen.“ c)    Der bisherige      Absatz       5 wird   Absatz       6. . § 27 wird    wie   folgt geandert: a)    Die Uberschrift      wird    wie    folgt gefasst: »§27 Gegenseitige Unterrichtung*. b)   Absatz     1 wird wie     folgt geandert: aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter’werden die Wérter beziehungsweise zustandigen Behérden nach den §§ 54 bis 54b* eingefiigt. __—f  Kommentiert          [MM-1-26}:,,oder*      2 } bb) Folgender Satz            wird    angefiigt: »Diezustandigen Behérden nach den §§ 54 bis 54b unterrichten                               das Gesund- heitsamt, wenn         dessen      Aufgaben nach diesem Gesetz beriihrt sind, und uber- mitteit  diesem      die   zur   Erftillung von dessen          Aufgaben erforderlichen         Angaben, sofern     ihnen   die    Angaben vorliegen.“ .    Nach    § 28   Absatz     1 Satz     3 wird    folgender Satz eingeftigt: [Gegen Personen,           die    nachweisen,         dass     sie   nach  dem     Stand der-medizinischen         Wis-«—— Formatiert:       Revision Juristischer    Absatz senschaft      die Ubertragbare Krankheit; -derentwegen dé:-SchutzmaGnahmen Folgeabsatz, getroffen     Einzug:     Erste Zeile:   0 cm,    Tabstopps:  Nicht  an  2,25  cm werden, nicht oder -nicht.mehr                ubertragen         kénnen; dirfen       Manahmen        nach'den      Sat zen    1 und 2 nicht angeordnet              werden                                                                        Kommentiert         [MM-I-27]; eNorm-Format          /  Einriickung korrigiert .      In  § 30  wird   die Uberschrift        wie   folgt gefasst: »§30 Absonderung’. .       Dem     § 43 Absatz       1 Satz     2 wird    folgender       Satz    angeftigt: ,Die oberste        Landesgesundheitsbehérde                    oder die von      ihr bestimmte     Stelle kann be- stimmen, dass der Nachweis                    nach    Satz 1 durch        eine    Belehrung     nach Absatz       4 vor Aufnahme        der  Tatigkeit     ersetzt     werden       kann." .         Die   Uberschrift des zehnteni0.               Abschnitts        wird wie   folgt gefasst: 210. Abschnitt Vollzug     des    Gesetzes        und    zustandige     Behérden". . § 54   wird wie     foigt geandert: a)    Die  Uberschrift      wird wie       folgt gefasst:
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- 20 -Bearbeitungsstang:            21,04.2020     19:06    UhrBearbei-  Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 19 54 Vollzug      durch     die Lander". b)     In Satz      1 werden       nach    dem      Wort ,besteht"           die Warter        ,und soweit       dieses       Gesetz durch     die Lander       vollzogen        wird“ eingeftigt. 25.   Nach     § 54    werden die        folgenden § 54a bis               § 54b     eingefiigt: »§54a Vollzug      durch    die Bundeswehr               und   andere       militarische      Behérden (1) im Geschaftsbereich                   des    Bundesministeriums                 der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes                 den zustandigen              Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1.     Soldaten       der    Bundeswehr, 2.     weitere      Personen,      die    sich     in festen      oder    mobilen      Einrichtungen_befinden,               die   von der   Bundeswehr betrieben                  werden,-befinden; 3. Angehérige          auslandischer           Streitkrafte - auf   der    Durchreise        sowie     im Rahmen           von Ubungen         und    Ausbildungen           in  Bezug auf         die   Anwendung infektionsschutzrechtli- cher    MaRnahmen, 4.      Grundstiicke,         Einrichtungen, Ausristungs-                     und    Gebrauchsgegenstande                   der   Bun- deswehr, 5.     im Bereich        der   Bundeswehr         die                        mit Tatigkeiten              Krankheitserregern, (2) Soweit erforderlich, unterstiitzen                      sich das zustandige Gesundheitsamt                        und die zustandigen Stellen der Bundeswehr                           gegenseitig bei ihren Ermittlungen in Bezug auf Personen          nach    Absatz      1 Nummer 1           und    2. (3) Bei Soldaten, die dauernd                    oder voriibergehend               auferhalb       der Absatz         1 Num- mer     2 genannten           Einrichtungen aufhalten, sind die Maf&nahmen                               der Bundeswehr           zur. Bekampfung (ibertragbarer Krankheiten                             im Benehmen             mit dem zustandigen               Gesund- heitsamt       zu   treffen. (4) Bei Zivilbediensteten                 der   Bundeswehr,            die sich     dauernd       oder    vorlibergehend auferhalb         der    in Absatz      1 Nummer 2            bezeichneten           Einrichtungen aufhalten, sind die MaBnahmen              des     zustaéndigenGesundheitsamtes                           zur     Bekampfung lbertragbarer Krankheiten          im Benehmen            mit der     zustandigen          Stelle    der Bundeswehr          zu     treffen. (5) Absatz          1 Nummer       3    gilt nicht flir auf Grund              vélkerrechtlicher          Vertrage in der Bundesrepublik Deutschland                    stationierte        auslandische          Streitkrafte.     Fur diese gelten die in den vélkerrechtlichen               Vertragen vorgesehenen                    Regelungen. § 54b Vollzug      durch      das    Eisenbann-Bundesamt im Bereich         der   Eisenbahnen           des Bundes           und der Magnetschwebebahnen obliegt der    Vollzug dieses           Gesetzes        fiir Schienenfahrzeuge                 sowie      fur ortsfeste      Anlagen zur
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—| Formatiert: - 21  -Bearbeitungsstand:   21.04.2020     19:06   UhrBearbei- 7   a +         iF Schriftart:    9 Pt. ausschlieBlichen        Befillung von Schienenfahrzeugen dem                        Eisenbahn-Bundesamt,              so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                                                      Behdérde nach und der  zustandigen                            den    §§ 37 bis 39 und      41 betroffen         sind.“ , 26._1#-§    56  Absatz    11 Satz       1 wird    wie    folat gefasst: Kommentiert      [MM-I-28]: Bitte erganzen,                      i Formatiert:   Revision      Juristischer    Absatz  Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75     cm | 27.   In § 65 Absatz      1 Satz      1 wird     das    Wort     ,Mafnahme*      durch    das   Wort    »VerhitungsmaR- nahme*“ersetzt. 28.  Der 14.vierzehnie        Abschnitt         wird    aufgehoben. 29.  Die   Uberschrift des      15.    Abschnittswird             wie foigt gefasst: 14, Abschnitt +———|Formatiert:    Revision     Abschnitt     Bezeichner Straf-    und    Bu&geldvorschriften". . 28.     _Die-bisher       A 5              inf . ,        15. 28:30. § 73 Absatz          1a wird wie         folgt geandert: a)    In Nummer     1    witdwerden           die   AngabeWarter         ,Nummer      1 oder    2“ durch     die  Anga- beWorter     ,Nummer 1,           2 oder     6" ersetzt. In Nummer 6 wird die Angabe ,§28 Abs. 1 Satz 1° durch b)                                                                                       die  AngabeWorter         »§28 Absatz     1 Satz 1 und 2, § 30 Absatz                   1 oder § 31° ersetazt. 31.   n§ 75     Absatz    1 wird-die-Nummer                1 wird    aufgehobengestrichen. 32.   Die Uberschritt      des   16, Abschnitts           wird wie folat cefasst: 215. Abschnitt                                                          < { Formatiert:   Revision      Abschnitt     Bezeichner 36            Ubergangsvorschriften". Artikel       2 Weitere        Anderung                 des     Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz                        20. Juli 2000 vom                         (BGBI. IS. 1045), das zuletzt          durch   Arti- kel 1  dieses-Gesetzes-geandert                worden    ist,     wird  wie folgt geandert: 1.   §5   Absatz     2 Nummer     7 wird         wie    folgt gedndert:
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_—~{ 22   “Bearbeitungsstand: - 21.04.2020 19:06        UhrBearber  Formatiert:   Schriftart:   9 Pt. a)     In Buchstabec wird            das    Komma     am    Ende    durch    ein Semikolon          ersetzt. b)     Buchstabe         d wird  aufgehoben. 2.   § Sb    wird   aufgehoben. 3.   §  14 Absatz        8 Satz    2 wird   aufgehoben. 4.   4-§ 56     Absatz       11 Satz    1 wird wie    folgt gefasst: Kommentiert     [MM-I-29}:Bitte        ergdrizen  (w.o.).. Formatiert:   Revision    Juristischer  Absatz   Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75    cm Artikel       3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das      Krankenhausfinanzierungsgesetz                   in   der                   der Fassung               Bekanntmachung              vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                             vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie foigt geandert: 1.  § 24    wird wie      folgt gedndert: a)     Der    bisherige-RegelungstedtWortlaut                wird Absatz       1. b)     Die   folgenden Absaize            2 und   3 werden      angefiigt: »(2)Fur eine Uberpriifungnach Absatz 1 auf empirischer Datengrundlage tiber- mitteln die zugelassenen              Krankenhauser       an   die vorn     Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus            gefihrte Datenstelle           auf maschinenlesbaren                Datentragern bis zum     15. Juni 2020 die Daten            gemaf® § 21 Absatz 2 Nummer                     1 Buchstabe        a und Nummer         2 des Krankenhausentgeltgesetzes                   fur Patientinnen          und Patienten,        die zwischen        dem   1. Januar     2020    und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus                      entlassen       worden      sind: bis zum 15. Oktober 2020 erfolgt eine entsprechende Dateniibermittlung fur Patientinnen                    und Patien- ten, die zwischen           dem 1. Januar         2020     und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer         Behandiung aus dem Krankenhaus                        entlassen        worden     sind. Das Institut      fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                   nutzt die Daten         nach Satz 1 fiir Auswertungen, die vorn Bundesministerium                         fiir Gesundheit          angefordert werden. Die Kosten         fur die Erstellung der Auswertungen nach                      Satz 2 sind aus          dem Zu- schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren.                         Das Institut fur das Entgeltsys- tem im Krankenhaus              regelt das Nahere der Datentibermittlung nach Satz 1. (3)   Flr   jeden Fail, fur den ein Krankenhaus                 die Daten       nach Absatz         2 Satz 4 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt, wird ein Abschlag in Hohe von    zehn Euro fallig, jedoch insgesamt je Standort                     eines Krankenhauses               mindes- tens 20 000 Euro. Der Abschiag ist                  bei den Vereinbarungen nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes                und § 11 der Bundespflegesatzvereinbarung zu bertick- sichtigen. Das Institut. fir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                   ermittelt   auf der Grundlage der Vorjahresdaten und unter Berucksichtigung der Auswirkungen der durch das Coronavirus             SARS-CoV-2         ausgelésten       Pandemie         auf die    Fallzahlen, fur
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Nash-§-24 - 23   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020               19:06  UhrBearbel    ‘Formatiert: Schriftart: 9 Pt. B wie    viele Falledie          Daten      nicht, nicht volistandig oder                   nicht   rechtzeitig ibermittelt worden       sind.“ |  2. wird-felgender-§25                                 wird wie folat            stesso __--                                  ben. est      [MM-1-30]: Leerstelle wird neu beschrie- | »§25 Ausnahmen         von       Priifungen          bei  Krankenhausbehandlungen (1) Behandelt           ein    Krankenhaus             zwischen         dem 1.        April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen                         und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert                sind oder bei denen                 der Verdacht dieser              Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Kran- kenhaus         zwischen       dem 1. April 2020 und einschlieRlich                          dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen          nicht   daraufhin        priifen    oder      priifen lassen,         ob die     nach    Absatz       2  gelisteten Mindestmerkmale               erfullt   sind. (2) Das         Deutsche        Institut    fur Medizinische              Dokumentation            und Information          listet die Mindestmerkmaie                 der von       ihm bestimmten               Kodes des Operationen- und Prozedu- renschltisseis          nach § 301 Absatz              2 Satz 2 des Funften                 Buches      SoziaigesetzbuchSGB ¥ auf, die von der Priifung nach Absatz                            1 ausgenommen                       und veréffentlicht sind,                                 diese Liste bis zum ...[Eeinsetzen:                   Datum des Ssiebtenr Tages nach Inkrafttreten                               gemaRdes Gesetzes         Artikel 15 Absatz            1] auf der Internetseite              des Deutschen            Instituts     far Medizi- nische        Dokumentation           und Information.              Das Deutsche            Institut fr Medizinische             Doku- mentation         und Information            kann Anpassungen                  der Liste       nach Satz 2 vornehmen                 und hat diese auf der Internetseite                  des Deutschen Instituts                 fiir Medizinische         Dokumentation und Information           zu veréffentlichen.              Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                             fur Arzneimittel         und Medizinprodukte die Anoassungen                              nach Satz 3 vor und verdffentlicht diese.       Die Veréffentlichung             nach den Satzen               1 bis 3 erfoigt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite          des Bundesinstituts               fur Arzneimittel          und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fiir Gesundheit                                kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                     die in Absatz           1 genannten          Fristen um bis zu sechs              Monate verlangern.“ Artikel          4 _ Anderung             des        Fiinften            Buches           Sozialgesetzbuch Das     Finfte      Buch    Sozialgesetzbuch                 Gesetzliche           Krankenversicherung                  (Artikel 1 des’ ~ — Gesetzes         vom   20.   Dezember          1988, BGBI. | S. 2477, 2482); das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes       vom     27.   Marz 2020         (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.   Dem      § 20     Absatz     6 wird     folgender        Satz      angefigt: »Die MaRgaben der Satze                      1 bis 4 sind          vom     91.    Januar      2020     bis  zum       31.   Dezember 2020      nicht    anzuwenden.“ Nach        § 20a Absatz        3 Satz     4 wird     folgender          Satz    eingefugt: »Die MaBgaben              der   Satze      4 und      5 sind       vom     61.   Januar       2020    bis   zum      31.   Dezember 2020      nicht   anzuwenden.*
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werden _-—[Formatiert:                                             —) - 24   -Bearbeitungsstand:     21.04.2020        19:06 UhiBearbei_                     Schriftart: 9 Pt. 3.  Dem      § 20b Absatz        4 wird    folgender       Satz     angefiigt: Die     MaRgaben        der    Satze     1 bis 3 sind       bezogen       auf  Ausgaben       einer    Krankenkasse            im Jahr    2020 nicht      anzuwenden.“ Kommentiert     [MM-I-31}: Warum     hier andere Formu- lierung? 4.  § 20i    wird wie    folgt geandert: a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§20i Leistungen       zur    Verhitung        ibertragbarer Krankheiten,              Verordnungsermachti- gung". b)    in-Absatz      3  die-SatzeSatz                       2 und     3 wird durch      die folgenden Satze            ersetzt ,(3) Das      Bundesministerium              fir Gesundheit          wird   ermachtigt,        nach    Anhorung des     Spitzenverbandes            Bund der Krankenkassen                   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des. Bundesrates                    zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte                          Tes- tungen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf bestiramte bevélkerungs- medizinisch.bedeutsame                 Ubertraghare Krankheiten von den Trager der                            Kranken- versicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werdén,so- fern die Person          bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung                              versichert     ist. Sofern das Bundesministerium fiir Gesundheit                            durch Rechtsverordnung nach den Satzen1       oder 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fr bestimmte            andere        MaSnahmen            der spezifischen Prophylaxe oder flr be- stimmte Testungen auf eine Infektion                        oder immunitat         von-den      Tragern.der Kran- kenversicherung getragen werden, haben die’Versicherten                                     einen Anspruch auf diese Leistungen. In der. Rechtsverordnung kK6nnen auch Regelungen zur Erfas- sung und Ubermittlung:                von.  anonymisierten Daten insbesondere-an.                           das Robert Koch-Institut       Uber die. auf Grund der Rechts verordnungen nach Satz 4. und. 2.durch- gefhrten MaRnahmen                   getroffen werden. 4                                                                        Kommentiert     [MM-I-32}: Sind das:nur diénéuen Satze (dann bitte Absatzbezeichnung léschenund c)    Absatz      4 wird   wie     folgt geandert:                                                                                    eNorm-Format     Rev. Jur. Absatz Folgeabsatz) oder ist das der ganze Absatz:3      (dann Anderungsbefehl:Absatz 3 wird wie folgt gefasst:)? aa) In Satz        1 werden         die Worter       ,fiir Schutzimpfungen* durch                die Wérter ,nach den   Absatzen         1 bis 3" ersetzt        und wird das Wort ,Impfdokumentation“                        durch die  Wérter  ,,Impf-      und     Immunstatusdokumentation’ersetzt. bb) In Satz       2 wird       das Wort fiir" durch ,                  die   Worter    ,und andere        Leistungen nach den   Absatzen         2 und 3, auf" ersetzt            und   werden     die Worter       ,auf Leistungen‘ gestrichen. 5.  § 31 Absatz        6 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz     7 wird   die    Angabe ,Satz          7“ durch       die  Angabe ,Satz        6“ ersetzt       und  werden die Wérter ,und           nutzen“     gestrichen. b)    In Satz     8 wird   die    Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c)    In Satz     9 wird die      Angabe ,Satz         6" durch       die  Angabe ,Satz 5"         ersetzt. 6.  Dem     § 67    wird  folgender Absatz           3 angefiigt:
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25 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 —| Formatiert:Schriftart: ~ 19:06 UhrBearbei-                                9 Pt. 24.04,                 :       Re »(3)Krankenkassen                   und ihre Verbande           diirfen voribergehend            Verfahren      zur   elekt- ronischen          Verordnung und Abrechnung von Leistungen nach § 33aeinrichten,                                         bei de- nen    eine bestehende                Schriftform        durch die Textform         ersetzt   wird. Im Rahmen           der Ver- fahren         nach Satz         1 durfen        die Krankenkassen            nicht in die Arztliche         Therapiefreiheit eingreifen oder die Wahlfreiheit                        der Versicherten         beschranken.         Fur die Ubermittlung elektronischer          Verordnungen von Leistungen nach § 33asind                               die Dienste      der Telema- tikinfrastruktur         zu    verwenden,           sobald    diese   zur Verfligung stehen.“ Nach      § 79      Absatz      3d wird      folgender Absatz          3e eingefiigt: »(3@)       § 64 Absatz 3a           des     Vierten    Buches  gilt    fur Beschllisse       der Vertreterversamm- lung der Kassenarztlichen                    Vereinigungen          und    Kassenérztlichen Bundesvereinigungen , entsprechend.* § 103      wird wie      foigt geandert: a)    Absatz         2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz           4   werderwird nach dem Wort ,sind“ein Semikolon                                und werden        die Worter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusdtzlichen                             Zulassungsmdglichkei- ten arztgruppenbezogen festzulegen*                       eingeftigt. bb) Nach         Satz      4 wird     foigender Satz         eingefiigt: »Die zusatzlichen               Zulassungsméglichkeiten               sind   an    das    nach     Satz    4   be- stimmte       Teilgebiet gebunden.* b)      In Absatz        4 Satz        2 werden         nach   dem     Wort    ,Zulassung"       die Wérter ,oder bei der Festlegung            zusatzlicher           Zulassungsméglichkeiten              nach    Absatz     2 Satz 4" einge- fiigt. Dem      §    106b     Absatz       1a wird       folgender     Satz   angeflgt: ,Bei Verordnungen saisonaler                          Grippeimpfstoffe        in der    Impfsaison 2020/2021          gilt    eine Uberschreitung der Menge                         von   bis zu 30 Prozent         gegeniiber den tatsdchlich             erbrach- ten   Impfungen          grunds€tzlich             nicht als unwirtschaftlich.” 10. §   115b      wird wie      folgt geandert: a)     In Absatz         1 Satz        1 werden-die-Wérerwird                die   Angabe ,30.       Juni    2021"    durch     die WérerAngabe 31.                    Januar      2022“ ersetzt. b)     Absatz         1a wird     wie    folgt geAndert: aa) In Satz           1 werden        die Worter       ,geben     bis  zum    31. Marz     2020 ein gemeinsames Gutachten in         Auftrag" durch die Wérter,leiten bis zum                     30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen                           Gutachtens     ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In  § 130a Absatz              3a Satz       13 wird      die  Angabe ,31. August 2020"              durch     die  Angabe,1. September 2020"               ersetzt. 12. § 130b       wird wie       folgt geandert: a)     Absatz        7 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz          5 wird      die  Angabe ,Satz           1“ durch    die  Angabe ,Satz         4" ersetzt.
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