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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
neuen Dem _—~| 16 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06UnrBearbe - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. bb) NachSatz 3 wird folgender Satz eingefugt: yin den Fallen der Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 sind die nur Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 8,-sewie 12 und 13 erforderlich." 9. § 11 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geandert: aa) im Satzteil vor der Nummerierung werden nach dem Wort ,Gesundheitsamt" die Wérter,vervolistandigt, gegebenenfalis zusammengefiihrt und" eingefigt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geandert: den-Vérernfag-dertrkrankungfol- 6 aaa) iaDem Buchstaben c werden < gendedie Worter verangestelt-,Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestatigt hat,“vorangestellt. bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: x@) wahrscheiniicher Infektionsweg, einschlieRlich Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko einschlieBlich impfstatus, erkennbare Zugehdrig- keit zu einer Erkrankungshaufung,". ccc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefiigt: wd) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): getroffene Ermitt- lungen und Schutzmaknahmen; gegebenenfalls Tag der Gene- sung,". ddd) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k. eee) Buchstabentcwird fFolgender Buchstabe | wird angefigt: sl) Zugehérigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genann- Personengruppen|. _—[-Kommentiert ten [MM-I-21]: Komma cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,Gesundheitsamter” die Wérter ,mit zu- gehérigemamtlichen Gemeindeschlissel Kachtstellig)| bezichungsweise Stel-_ len nach § 54a“ eingefugt. Kommentiert [MM-I-22 : Kiammerzusatz vermeiden | Kommmentiert [MM-1-23 j:.,,oder":? J b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,von" das Wort ,Verdachts-," eingefiigt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wortern ,Fur die" die Worter ,Vervollstandi- gung, Zusammenfithrung und" eingefigt. 10. § 12 wird wie folgt geandert: a) in Absatz 1 wird-Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wirdwerden die AngabeWorter ,Absatz 1 Satz 1 bis 5“ durch die Anga- beWorter ,Absatz 1 Satz 1 bis 4 “ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ,werden" die Wérter ,sowie einem nach § 7 gemeideten Fall zugeordnet werden" eingefigt.
UnrBearbel__—[ - 17 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. LJ b) DemAbsatz4 werdendie folgenden Satze angefiigt: ,Das Bundesministerium far Gesundheit wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungenverpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut einzelfailbe- zogene Angaben Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern zu tibermittein. Satz 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverord- nung nach Satz 3 kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Angaben innerhalb welcher Fristen Ubermitteln zu sind, 2. welche Verfahren bei der der Bildung Pseudonymisierung nach Satz 2 anzu- wenden sind, 3. in welchem Verfahren und in welcher Hohe die durch die Ubermittlungspflicht entstehenden Kosten erstattet werden und welcher Kostentrager diese Kosten bernimmt.-‘ { Kommentiert [MM-I-24]: Punkt gestrichen 12. tmNach § 14 Absatz 8 Saiz 1 wirdwerden die folgendenr Satz-2 Saize eingefigt: ulm Fail einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung kann die Rechtsverord- nung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Saiz gilt entsprechend.“ 13. § 16 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine Verhiitungsmagnahmen*. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,Maf&nahmen* durch das Wort ,Verhiitungsmak- nahmen* ersetzt. 14. in § 17 wird Bdie Uberschrift von-§-47-wird-wie folgt gefasst: v8 17 Besondere Verhitungsmanahmender zustandigen Behérde, Rechtsverordnungen : durch die Lander". 15. § 19 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie foigt gefasst: (1) Das Gesundheitsamt bietet beziiglich Ubertragbarer Krankheiten, insbe- sondere bei Tuberkulose oder sexuell Ubertragbaren Krankheiten Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen fiir Personen, deren Lebensumstande eine er- hdhte Ansteckungsgefahr fir sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und kénnenim Einzelfall die ambulante Behandlung umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Ubertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziglich sexuell Ubertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch werden, soweit hierdurch die genommen Geltendmachung
UnrBearbe__—-[ - 18 -Bearbeitunasstand: 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. vonKostenerstattungsansprichen nicht gefahrdet wird. Die zustandigen Behorden k6nnen mit den MaRnahmen nach den SatzenSatz 1 bis 3 Dritte beauftragen.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefigt: »WennDritte nach Absatz 1 Satz 4 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.“ 16. § 22 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". b) Folgender Absatz 5 wird angefigt: (5) Der immunstatus einer Person in Bezug auf eine bestimmte iibertragbare Krankheit kann durch eine Arztin oder einen Arzt dokumentiert werden (Immunsta- tusdokumentation). Die Immunstatusdokumentation muss in Bezug zur jeweiligen Ubertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten: 1. Name der Krankheit, gegen die Immunitat nachgewiesen ist, 2. Datum der Feststellung der Immunitat, 3. Grundlage der Feststellung der Immunitat, 4. Name und Anschrift der fir die der Immunitat Feststellung verantwortlichen Person sowie 5. Bestatigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die fir die Feststellung der Immunitaétverantwortlichen Person. Zusaizlich zu den Angaben nach Satz 2 kann die Feststellung aufgenommen wer- den, dass eine Ansteckungsfahigkeit in Bezug auf eine bestimmte Ubertragbare Krankheit ausgeschlossen ist, Kommentiert [MM-I-25]}: Punkt verseizt 17. In § 23a Satz 1 werden die Wérter ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhitet werden kénnen,"durch die Worter ,Ubertragbare Krankheiten" ersetzt. 18. § 25 wird wie folgt geandert: a) in Absatz 2 Satz 1 wirdwerden die AngabeWarter ,§ 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 “durch die AngabeWrter ,§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird Ffolgender Absatz 5 wird-eingefigt: (5) Berechtigt zu MaRnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind bei Ge- fahr in Verzug auch die Polizeibehdrden. Gefahr in Verzug liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechifertigen, dass eine Ubertragung besonders ge- fahrlicher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat, fur diese daher eine Gefahr flr Leib und Leben bestehen kénnte und eine rechtzeitige Ein- schaltung des zustandigen Gesundheitsamtes nicht méglichist. Ma&nahmen nach Satz 1 diirfen nur von einem Arzt durchgeflihrt werden; Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt
die _——[ - 19 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19-06 UniBearbel 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. | entsprechend. Die Polizeibehérdensind verpflichtet, unverztiglich das zustandige Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.“ c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. . § 27 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§27 Gegenseitige Unterrichtung*. b) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter’werden die Wérter beziehungsweise zustandigen Behérden nach den §§ 54 bis 54b* eingefiigt. __—f Kommentiert [MM-1-26}:,,oder* 2 } bb) Folgender Satz wird angefiigt: »Diezustandigen Behérden nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesund- heitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz beriihrt sind, und uber- mitteit diesem die zur Erftillung von dessen Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern ihnen die Angaben vorliegen.“ . Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingeftigt: [Gegen Personen, die nachweisen, dass sie nach dem Stand der-medizinischen Wis-«—— Formatiert: Revision Juristischer Absatz senschaft die Ubertragbare Krankheit; -derentwegen dé:-SchutzmaGnahmen Folgeabsatz, getroffen Einzug: Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 2,25 cm werden, nicht oder -nicht.mehr ubertragen kénnen; dirfen Manahmen nach'den Sat zen 1 und 2 nicht angeordnet werden Kommentiert [MM-I-27]; eNorm-Format / Einriickung korrigiert . In § 30 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: »§30 Absonderung’. . Dem § 43 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz angeftigt: ,Die oberste Landesgesundheitsbehérde oder die von ihr bestimmte Stelle kann be- stimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz 4 vor Aufnahme der Tatigkeit ersetzt werden kann." . Die Uberschrift des zehnteni0. Abschnitts wird wie folgt gefasst: 210. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zustandige Behérden". . § 54 wird wie foigt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:
- 20 -Bearbeitungsstang: 21,04.2020 19:06 UhrBearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 19 54 Vollzug durch die Lander". b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht" die Warter ,und soweit dieses Gesetz durch die Lander vollzogen wird“ eingeftigt. 25. Nach § 54 werden die folgenden § 54a bis § 54b eingefiigt: »§54a Vollzug durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden (1) im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1. Soldaten der Bundeswehr, 2. weitere Personen, die sich in festen oder mobilen Einrichtungen_befinden, die von der Bundeswehr betrieben werden,-befinden; 3. Angehérige auslandischer Streitkrafte - auf der Durchreise sowie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen in Bezug auf die Anwendung infektionsschutzrechtli- cher MaRnahmen, 4. Grundstiicke, Einrichtungen, Ausristungs- und Gebrauchsgegenstande der Bun- deswehr, 5. im Bereich der Bundeswehr die mit Tatigkeiten Krankheitserregern, (2) Soweit erforderlich, unterstiitzen sich das zustandige Gesundheitsamt und die zustandigen Stellen der Bundeswehr gegenseitig bei ihren Ermittlungen in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. (3) Bei Soldaten, die dauernd oder voriibergehend auferhalb der Absatz 1 Num- mer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maf&nahmen der Bundeswehr zur. Bekampfung (ibertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zustandigen Gesund- heitsamt zu treffen. (4) Bei Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich dauernd oder vorlibergehend auferhalb der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Einrichtungen aufhalten, sind die MaBnahmen des zustaéndigenGesundheitsamtes zur Bekampfung lbertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zustandigen Stelle der Bundeswehr zu treffen. (5) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht flir auf Grund vélkerrechtlicher Vertrage in der Bundesrepublik Deutschland stationierte auslandische Streitkrafte. Fur diese gelten die in den vélkerrechtlichen Vertragen vorgesehenen Regelungen. § 54b Vollzug durch das Eisenbann-Bundesamt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes fiir Schienenfahrzeuge sowie fur ortsfeste Anlagen zur
—| Formatiert: - 21 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- 7 a + iF Schriftart: 9 Pt. ausschlieBlichen Befillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes Behdérde nach und der zustandigen den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.“ , 26._1#-§ 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folat gefasst: Kommentiert [MM-I-28]: Bitte erganzen, i Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75 cm | 27. In § 65 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,Mafnahme* durch das Wort »VerhitungsmaR- nahme*“ersetzt. 28. Der 14.vierzehnie Abschnitt wird aufgehoben. 29. Die Uberschrift des 15. Abschnittswird wie foigt gefasst: 14, Abschnitt +———|Formatiert: Revision Abschnitt Bezeichner Straf- und Bu&geldvorschriften". . 28. _Die-bisher A 5 inf . , 15. 28:30. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 witdwerden die AngabeWarter ,Nummer 1 oder 2“ durch die Anga- beWorter ,Nummer 1, 2 oder 6" ersetzt. In Nummer 6 wird die Angabe ,§28 Abs. 1 Satz 1° durch b) die AngabeWorter »§28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 1 oder § 31° ersetazt. 31. n§ 75 Absatz 1 wird-die-Nummer 1 wird aufgehobengestrichen. 32. Die Uberschritt des 16, Abschnitts wird wie folat cefasst: 215. Abschnitt < { Formatiert: Revision Abschnitt Bezeichner 36 Ubergangsvorschriften". Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz 20. Juli 2000 vom (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 1 dieses-Gesetzes-geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. §5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gedndert:
_—~{ 22 “Bearbeitungsstand: - 21.04.2020 19:06 UhrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. a) In Buchstabec wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Buchstabe d wird aufgehoben. 2. § Sb wird aufgehoben. 3. § 14 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben. 4. 4-§ 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kommentiert [MM-I-29}:Bitte ergdrizen (w.o.).. Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75 cm Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der der Fassung Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie foigt geandert: 1. § 24 wird wie folgt gedndert: a) Der bisherige-RegelungstedtWortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absaize 2 und 3 werden angefiigt: »(2)Fur eine Uberpriifungnach Absatz 1 auf empirischer Datengrundlage tiber- mitteln die zugelassenen Krankenhauser an die vorn Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus gefihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern bis zum 15. Juni 2020 die Daten gemaf® § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind: bis zum 15. Oktober 2020 erfolgt eine entsprechende Dateniibermittlung fur Patientinnen und Patien- ten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die Daten nach Satz 1 fiir Auswertungen, die vorn Bundesministerium fiir Gesundheit angefordert werden. Die Kosten fur die Erstellung der Auswertungen nach Satz 2 sind aus dem Zu- schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren. Das Institut fur das Entgeltsys- tem im Krankenhaus regelt das Nahere der Datentibermittlung nach Satz 1. (3) Flr jeden Fail, fur den ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 4 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt, wird ein Abschlag in Hohe von zehn Euro fallig, jedoch insgesamt je Standort eines Krankenhauses mindes- tens 20 000 Euro. Der Abschiag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzvereinbarung zu bertick- sichtigen. Das Institut. fir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der Vorjahresdaten und unter Berucksichtigung der Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie auf die Fallzahlen, fur
Nash-§-24 - 23 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbel ‘Formatiert: Schriftart: 9 Pt. B wie viele Falledie Daten nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig ibermittelt worden sind.“ | 2. wird-felgender-§25 wird wie folat stesso __-- ben. est [MM-1-30]: Leerstelle wird neu beschrie- | »§25 Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlungen (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht dieser Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Kran- kenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die nach Absatz 2 gelisteten Mindestmerkmale erfullt sind. (2) Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information listet die Mindestmerkmaie der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedu- renschltisseis nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Funften Buches SoziaigesetzbuchSGB ¥ auf, die von der Priifung nach Absatz 1 ausgenommen und veréffentlicht sind, diese Liste bis zum ...[Eeinsetzen: Datum des Ssiebtenr Tages nach Inkrafttreten gemaRdes Gesetzes Artikel 15 Absatz 1] auf der Internetseite des Deutschen Instituts far Medizi- nische Dokumentation und Information. Das Deutsche Institut fr Medizinische Doku- mentation und Information kann Anpassungen der Liste nach Satz 2 vornehmen und hat diese auf der Internetseite des Deutschen Instituts fiir Medizinische Dokumentation und Information zu veréffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte die Anoassungen nach Satz 3 vor und verdffentlicht diese. Die Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfoigt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fur Arzneimittel und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fiir Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu sechs Monate verlangern.“ Artikel 4 _ Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Finfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des’ ~ — Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482); das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefigt: »Die MaRgaben der Satze 1 bis 4 sind vom 91. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.“ Nach § 20a Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefugt: »Die MaBgaben der Satze 4 und 5 sind vom 61. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.*
werden _-—[Formatiert: —) - 24 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhiBearbei_ Schriftart: 9 Pt. 3. Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: Die MaRgaben der Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse im Jahr 2020 nicht anzuwenden.“ Kommentiert [MM-I-31}: Warum hier andere Formu- lierung? 4. § 20i wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§20i Leistungen zur Verhitung ibertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". b) in-Absatz 3 die-SatzeSatz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt ,(3) Das Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, nach Anhorung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des. Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte Tes- tungen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf bestiramte bevélkerungs- medizinisch.bedeutsame Ubertraghare Krankheiten von den Trager der Kranken- versicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werdén,so- fern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesministerium fiir Gesundheit durch Rechtsverordnung nach den Satzen1 oder 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fr bestimmte andere MaSnahmen der spezifischen Prophylaxe oder flr be- stimmte Testungen auf eine Infektion oder immunitat von-den Tragern.der Kran- kenversicherung getragen werden, haben die’Versicherten einen Anspruch auf diese Leistungen. In der. Rechtsverordnung kK6nnen auch Regelungen zur Erfas- sung und Ubermittlung: von. anonymisierten Daten insbesondere-an. das Robert Koch-Institut Uber die. auf Grund der Rechts verordnungen nach Satz 4. und. 2.durch- gefhrten MaRnahmen getroffen werden. 4 Kommentiert [MM-I-32}: Sind das:nur diénéuen Satze (dann bitte Absatzbezeichnung léschenund c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: eNorm-Format Rev. Jur. Absatz Folgeabsatz) oder ist das der ganze Absatz:3 (dann Anderungsbefehl:Absatz 3 wird wie folgt gefasst:)? aa) In Satz 1 werden die Worter ,fiir Schutzimpfungen* durch die Wérter ,nach den Absatzen 1 bis 3" ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumentation“ durch die Wérter ,,Impf- und Immunstatusdokumentation’ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort fiir" durch , die Worter ,und andere Leistungen nach den Absatzen 2 und 3, auf" ersetzt und werden die Worter ,auf Leistungen‘ gestrichen. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6“ ersetzt und werden die Wérter ,und nutzen“ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6" durch die Angabe ,Satz 5" ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt:
25 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 —| Formatiert:Schriftart: ~ 19:06 UhrBearbei- 9 Pt. 24.04, : Re »(3)Krankenkassen und ihre Verbande diirfen voribergehend Verfahren zur elekt- ronischen Verordnung und Abrechnung von Leistungen nach § 33aeinrichten, bei de- nen eine bestehende Schriftform durch die Textform ersetzt wird. Im Rahmen der Ver- fahren nach Satz 1 durfen die Krankenkassen nicht in die Arztliche Therapiefreiheit eingreifen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschranken. Fur die Ubermittlung elektronischer Verordnungen von Leistungen nach § 33asind die Dienste der Telema- tikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfligung stehen.“ Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefiigt: »(3@) § 64 Absatz 3a des Vierten Buches gilt fur Beschllisse der Vertreterversamm- lung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenérztlichen Bundesvereinigungen , entsprechend.* § 103 wird wie foigt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 werderwird nach dem Wort ,sind“ein Semikolon und werden die Worter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusdtzlichen Zulassungsmdglichkei- ten arztgruppenbezogen festzulegen* eingeftigt. bb) Nach Satz 4 wird foigender Satz eingefiigt: »Die zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.* b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zulassung" die Wérter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsméglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4" einge- fiigt. Dem § 106b Absatz 1a wird folgender Satz angeflgt: ,Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatsdchlich erbrach- ten Impfungen grunds€tzlich nicht als unwirtschaftlich.” 10. § 115b wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden-die-Wérerwird die Angabe ,30. Juni 2021" durch die WérerAngabe 31. Januar 2022“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geAndert: aa) In Satz 1 werden die Worter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag" durch die Wérter,leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,1. September 2020" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,Satz 4" ersetzt.