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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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_—~{ 22   “Bearbeitungsstand: - 21.04.2020 19:06        UhrBearber  Formatiert:   Schriftart:   9 Pt. a)     In Buchstabec wird            das    Komma     am    Ende    durch    ein Semikolon          ersetzt. b)     Buchstabe         d wird  aufgehoben. 2.   § Sb    wird   aufgehoben. 3.   §  14 Absatz        8 Satz    2 wird   aufgehoben. 4.   4-§ 56     Absatz       11 Satz    1 wird wie    folgt gefasst: Kommentiert     [MM-I-29}:Bitte        ergdrizen  (w.o.).. Formatiert:   Revision    Juristischer  Absatz   Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75    cm Artikel       3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das      Krankenhausfinanzierungsgesetz                   in   der                   der Fassung               Bekanntmachung              vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                             vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie foigt geandert: 1.  § 24    wird wie      folgt gedndert: a)     Der    bisherige-RegelungstedtWortlaut                wird Absatz       1. b)     Die   folgenden Absaize            2 und   3 werden      angefiigt: »(2)Fur eine Uberpriifungnach Absatz 1 auf empirischer Datengrundlage tiber- mitteln die zugelassenen              Krankenhauser       an   die vorn     Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus            gefihrte Datenstelle           auf maschinenlesbaren                Datentragern bis zum     15. Juni 2020 die Daten            gemaf® § 21 Absatz 2 Nummer                     1 Buchstabe        a und Nummer         2 des Krankenhausentgeltgesetzes                   fur Patientinnen          und Patienten,        die zwischen        dem   1. Januar     2020    und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus                      entlassen       worden      sind: bis zum 15. Oktober 2020 erfolgt eine entsprechende Dateniibermittlung fur Patientinnen                    und Patien- ten, die zwischen           dem 1. Januar         2020     und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer         Behandiung aus dem Krankenhaus                        entlassen        worden     sind. Das Institut      fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                   nutzt die Daten         nach Satz 1 fiir Auswertungen, die vorn Bundesministerium                         fiir Gesundheit          angefordert werden. Die Kosten         fur die Erstellung der Auswertungen nach                      Satz 2 sind aus          dem Zu- schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren.                         Das Institut fur das Entgeltsys- tem im Krankenhaus              regelt das Nahere der Datentibermittlung nach Satz 1. (3)   Flr   jeden Fail, fur den ein Krankenhaus                 die Daten       nach Absatz         2 Satz 4 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt, wird ein Abschlag in Hohe von    zehn Euro fallig, jedoch insgesamt je Standort                     eines Krankenhauses               mindes- tens 20 000 Euro. Der Abschiag ist                  bei den Vereinbarungen nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes                und § 11 der Bundespflegesatzvereinbarung zu bertick- sichtigen. Das Institut. fir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                   ermittelt   auf der Grundlage der Vorjahresdaten und unter Berucksichtigung der Auswirkungen der durch das Coronavirus             SARS-CoV-2         ausgelésten       Pandemie         auf die    Fallzahlen, fur
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Nash-§-24 - 23   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020               19:06  UhrBearbel    ‘Formatiert: Schriftart: 9 Pt. B wie    viele Falledie          Daten      nicht, nicht volistandig oder                   nicht   rechtzeitig ibermittelt worden       sind.“ |  2. wird-felgender-§25                                 wird wie folat            stesso __--                                  ben. est      [MM-1-30]: Leerstelle wird neu beschrie- | »§25 Ausnahmen         von       Priifungen          bei  Krankenhausbehandlungen (1) Behandelt           ein    Krankenhaus             zwischen         dem 1.        April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen                         und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert                sind oder bei denen                 der Verdacht dieser              Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Kran- kenhaus         zwischen       dem 1. April 2020 und einschlieRlich                          dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen          nicht   daraufhin        priifen    oder      priifen lassen,         ob die     nach    Absatz       2  gelisteten Mindestmerkmale               erfullt   sind. (2) Das         Deutsche        Institut    fur Medizinische              Dokumentation            und Information          listet die Mindestmerkmaie                 der von       ihm bestimmten               Kodes des Operationen- und Prozedu- renschltisseis          nach § 301 Absatz              2 Satz 2 des Funften                 Buches      SoziaigesetzbuchSGB ¥ auf, die von der Priifung nach Absatz                            1 ausgenommen                       und veréffentlicht sind,                                 diese Liste bis zum ...[Eeinsetzen:                   Datum des Ssiebtenr Tages nach Inkrafttreten                               gemaRdes Gesetzes         Artikel 15 Absatz            1] auf der Internetseite              des Deutschen            Instituts     far Medizi- nische        Dokumentation           und Information.              Das Deutsche            Institut fr Medizinische             Doku- mentation         und Information            kann Anpassungen                  der Liste       nach Satz 2 vornehmen                 und hat diese auf der Internetseite                  des Deutschen Instituts                 fiir Medizinische         Dokumentation und Information           zu veréffentlichen.              Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                             fur Arzneimittel         und Medizinprodukte die Anoassungen                              nach Satz 3 vor und verdffentlicht diese.       Die Veréffentlichung             nach den Satzen               1 bis 3 erfoigt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite          des Bundesinstituts               fur Arzneimittel          und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fiir Gesundheit                                kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                     die in Absatz           1 genannten          Fristen um bis zu sechs              Monate verlangern.“ Artikel          4 _ Anderung             des        Fiinften            Buches           Sozialgesetzbuch Das     Finfte      Buch    Sozialgesetzbuch                 Gesetzliche           Krankenversicherung                  (Artikel 1 des’ ~ — Gesetzes         vom   20.   Dezember          1988, BGBI. | S. 2477, 2482); das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes       vom     27.   Marz 2020         (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.   Dem      § 20     Absatz     6 wird     folgender        Satz      angefigt: »Die MaRgaben der Satze                      1 bis 4 sind          vom     91.    Januar      2020     bis  zum       31.   Dezember 2020      nicht    anzuwenden.“ Nach        § 20a Absatz        3 Satz     4 wird     folgender          Satz    eingefugt: »Die MaBgaben              der   Satze      4 und      5 sind       vom     61.   Januar       2020    bis   zum      31.   Dezember 2020      nicht   anzuwenden.*
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werden _-—[Formatiert:                                             —) - 24   -Bearbeitungsstand:     21.04.2020        19:06 UhiBearbei_                     Schriftart: 9 Pt. 3.  Dem      § 20b Absatz        4 wird    folgender       Satz     angefiigt: Die     MaRgaben        der    Satze     1 bis 3 sind       bezogen       auf  Ausgaben       einer    Krankenkasse            im Jahr    2020 nicht      anzuwenden.“ Kommentiert     [MM-I-31}: Warum     hier andere Formu- lierung? 4.  § 20i    wird wie    folgt geandert: a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§20i Leistungen       zur    Verhitung        ibertragbarer Krankheiten,              Verordnungsermachti- gung". b)    in-Absatz      3  die-SatzeSatz                       2 und     3 wird durch      die folgenden Satze            ersetzt ,(3) Das      Bundesministerium              fir Gesundheit          wird   ermachtigt,        nach    Anhorung des     Spitzenverbandes            Bund der Krankenkassen                   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des. Bundesrates                    zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte                          Tes- tungen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf bestiramte bevélkerungs- medizinisch.bedeutsame                 Ubertraghare Krankheiten von den Trager der                            Kranken- versicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werdén,so- fern die Person          bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung                              versichert     ist. Sofern das Bundesministerium fiir Gesundheit                            durch Rechtsverordnung nach den Satzen1       oder 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fr bestimmte            andere        MaSnahmen            der spezifischen Prophylaxe oder flr be- stimmte Testungen auf eine Infektion                        oder immunitat         von-den      Tragern.der Kran- kenversicherung getragen werden, haben die’Versicherten                                     einen Anspruch auf diese Leistungen. In der. Rechtsverordnung kK6nnen auch Regelungen zur Erfas- sung und Ubermittlung:                von.  anonymisierten Daten insbesondere-an.                           das Robert Koch-Institut       Uber die. auf Grund der Rechts verordnungen nach Satz 4. und. 2.durch- gefhrten MaRnahmen                   getroffen werden. 4                                                                        Kommentiert     [MM-I-32}: Sind das:nur diénéuen Satze (dann bitte Absatzbezeichnung léschenund c)    Absatz      4 wird   wie     folgt geandert:                                                                                    eNorm-Format     Rev. Jur. Absatz Folgeabsatz) oder ist das der ganze Absatz:3      (dann Anderungsbefehl:Absatz 3 wird wie folgt gefasst:)? aa) In Satz        1 werden         die Worter       ,fiir Schutzimpfungen* durch                die Wérter ,nach den   Absatzen         1 bis 3" ersetzt        und wird das Wort ,Impfdokumentation“                        durch die  Wérter  ,,Impf-      und     Immunstatusdokumentation’ersetzt. bb) In Satz       2 wird       das Wort fiir" durch ,                  die   Worter    ,und andere        Leistungen nach den   Absatzen         2 und 3, auf" ersetzt            und   werden     die Worter       ,auf Leistungen‘ gestrichen. 5.  § 31 Absatz        6 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz     7 wird   die    Angabe ,Satz          7“ durch       die  Angabe ,Satz        6“ ersetzt       und  werden die Wérter ,und           nutzen“     gestrichen. b)    In Satz     8 wird   die    Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c)    In Satz     9 wird die      Angabe ,Satz         6" durch       die  Angabe ,Satz 5"         ersetzt. 6.  Dem     § 67    wird  folgender Absatz           3 angefiigt:
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25 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 —| Formatiert:Schriftart: ~ 19:06 UhrBearbei-                                9 Pt. 24.04,                 :       Re »(3)Krankenkassen                   und ihre Verbande           diirfen voribergehend            Verfahren      zur   elekt- ronischen          Verordnung und Abrechnung von Leistungen nach § 33aeinrichten,                                         bei de- nen    eine bestehende                Schriftform        durch die Textform         ersetzt   wird. Im Rahmen           der Ver- fahren         nach Satz         1 durfen        die Krankenkassen            nicht in die Arztliche         Therapiefreiheit eingreifen oder die Wahlfreiheit                        der Versicherten         beschranken.         Fur die Ubermittlung elektronischer          Verordnungen von Leistungen nach § 33asind                               die Dienste      der Telema- tikinfrastruktur         zu    verwenden,           sobald    diese   zur Verfligung stehen.“ Nach      § 79      Absatz      3d wird      folgender Absatz          3e eingefiigt: »(3@)       § 64 Absatz 3a           des     Vierten    Buches  gilt    fur Beschllisse       der Vertreterversamm- lung der Kassenarztlichen                    Vereinigungen          und    Kassenérztlichen Bundesvereinigungen , entsprechend.* § 103      wird wie      foigt geandert: a)    Absatz         2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz           4   werderwird nach dem Wort ,sind“ein Semikolon                                und werden        die Worter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusdtzlichen                             Zulassungsmdglichkei- ten arztgruppenbezogen festzulegen*                       eingeftigt. bb) Nach         Satz      4 wird     foigender Satz         eingefiigt: »Die zusatzlichen               Zulassungsméglichkeiten               sind   an    das    nach     Satz    4   be- stimmte       Teilgebiet gebunden.* b)      In Absatz        4 Satz        2 werden         nach   dem     Wort    ,Zulassung"       die Wérter ,oder bei der Festlegung            zusatzlicher           Zulassungsméglichkeiten              nach    Absatz     2 Satz 4" einge- fiigt. Dem      §    106b     Absatz       1a wird       folgender     Satz   angeflgt: ,Bei Verordnungen saisonaler                          Grippeimpfstoffe        in der    Impfsaison 2020/2021          gilt    eine Uberschreitung der Menge                         von   bis zu 30 Prozent         gegeniiber den tatsdchlich             erbrach- ten   Impfungen          grunds€tzlich             nicht als unwirtschaftlich.” 10. §   115b      wird wie      folgt geandert: a)     In Absatz         1 Satz        1 werden-die-Wérerwird                die   Angabe ,30.       Juni    2021"    durch     die WérerAngabe 31.                    Januar      2022“ ersetzt. b)     Absatz         1a wird     wie    folgt geAndert: aa) In Satz           1 werden        die Worter       ,geben     bis  zum    31. Marz     2020 ein gemeinsames Gutachten in         Auftrag" durch die Wérter,leiten bis zum                     30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen                           Gutachtens     ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In  § 130a Absatz              3a Satz       13 wird      die  Angabe ,31. August 2020"              durch     die  Angabe,1. September 2020"               ersetzt. 12. § 130b       wird wie       folgt geandert: a)     Absatz        7 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz          5 wird      die  Angabe ,Satz           1“ durch    die  Angabe ,Satz         4" ersetzt.
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_—-{ wird 26   -Bearbeitungsstand:          21,04.2020° - 19:06 i UnrBearbel    Formatiert: Schriftart: 9 Pt. bb)In Satz         6   die                         Angabewerden  die Wérter ,Satze              1 und     2" durch        die  Anga- beWorter          ,Satze       4 und     5" ersetzt. cc) In Satz        8 wird       die   Angabe ,Satz             2" durch       die  Angabe ,Satz            5" ersetzt. b)      In Absatz       7a Satz         1 wird die      Angabe ,,31. August 2020"                    durch     die     Angabe,,1.        Sep- tember       2020" ersetzt. 13.      in § 130d Absaiz 5 Satz                  1 wird    die  Angabe ,31. August                 2020"     durch     die     Angabe,1.         Sep- tember        2020“ ersetzt. 14,      In  § 132e      Absatz       2 Satz       2'wird     nach    der     Angabe ,,10 Prozent*                ein  Komma            und   werden die Worter ,im           Jahr      2020      von    30   Prozent' eingefigt.                                                                    Kommentiert    [M M-1-33]; Komma                        | .  4    Nach      § 219a wird-nach-Absatz                    5 wird      folgender         Absatz    6   eingefigt: (6)     Fur    Personen           nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr, 883/2004                                      des Europai-       Kommientiert   [M M-I-34}: Bitte EU-Zitate. noch einmal schen       Parlamentes             und des Rates            vom        29. April4. 2004 Uber die Koordinierung der                             prifen. Systeme der sozialen                   Sicherheit       (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung            (EU) 2019/1149               (ABI. L 186 vom               11.7.2019,       S. 21) geandert                wordenist, denen       im Wohnstaat               eine Behandlung des Coronavirus                           SARS-CoV-2               nicht innerhatb eines in Anbetracht                ihres derzeitigen Gesundheitszustands                              und des voraussichtlichen Verlaufes         ihrer Krankheit              medizinisch          vertretbaren          Zeitraums         gewahrt werden               kann und die auf Grund einer Absprache                            zwischen          den Landern            und den zustandigen                  Mit- gliedstaaten oder dem Vereinigten Kénigreich                                     von     Gro@britannien           und Nordirland           zur Behandlung des Coronavirus                          SARS-CoV-2             in Deutschland            in zugelassenen               Kranken- hausern        Leistungenerhaiten,               findet das Verfahren                  nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004            des-Eurepdischen-Rarla                                 ' @                O4 3         i Verordnung (EG)                Nr. 987/2009           des    Europaischen              Parlaments        und des        Rates vom         16.9, September 2009               zur    Festiegung der Modalitaten                       fur die Durchfthrung               der Verordnung (EG) Nr. 8832/2004 liber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit                                                         (ABI. L 284 vom          30.10.2009}, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung                                       (EU) 2017/492              (ABI. L 76 vom 22.3.2017,                 S. 13) geandert            worden ist,        mit der Ma&gabe Anwendung, dass der Bund die Behandlungskosten                          Ubernimmt.           Der Spitzenverband                Bund der Krankenkas- sen,      Deutsche        Verbindungsstelle Krankenversicherung                                 - Ausland        fuhrt die Kostenab- rechnung gegenilber dem Bund durch.                                Die Satze 1 und 2 geltenfur alle                      Behandlungen, die bis zum          30. September              2020 begonnen werden.“ 16.       § 275c      Absatz       2 wird wie         folgt geandert: a)      in Satz      1  werdenwird vor dem Punkt am Ende                                ein Semikolon          und     werden die Wér- ter   ,im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene                                                         bis Priifquote      von           zu    12,5 Prozent* eingefigt. b)      In Satz       2 werden           nach     dem     Wort ,Datum* die Wérter ,des                         Eingangs" und nach dem      Wort     ,Schiussrechnung"                 die Worter         ,bei der Krankenkasse"                eingefiigt. c)      In Satz      3 wird     die     Angabe ,2021* durch                 die    Angabe ,2022" ersetzt. .   In   §   275d    Absatz        3 Satz       3 werden         nach       dem     Wort      ,Ersatzkassen”die Wérter ,sowie dem      zustandigen           Medizinischen            Dienst"       eingefigt. 18.     in   § 283     Absatz       2 Satz       4 wird    die Angabe           ,31. Dezember             2021“ durch           die   Angabe,30. Juni     2022"     ersetzt. 19.     Dem       § 285 Absatz            3a werden         die folgenden Satze                  angeftgt:
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deram—+. - 27  -Bearbeitungsstand:        21.04.2020         19:06     UnrBearbel-       Formatiert:     Schriftart: 9 Pt. tungesiand:24.04-2020         49-96    Ube »Die Kassenarztlichen               Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer             personenbezogene                 Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer                                       fir     die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich              vorgegebenen             Verpflichtung zur Meldung der arztlichen                          Be- rufstatigkeit sowie fiir die Wahrnehmung der ihnen durch Landesrecht                                              zugewiesenen Aufgaben im jeweils erforderlichen                      Umfang zu Ubermittein. Fur die Datentbermittlung an die Heilberufskammer               erhalten         die Kassendrztlichen              Vereinigungen einen dem Ar- beitsaufwand        entsprechenden             Aufwandsersatz.              Der Arbeitsaufwand          fur      die DatenUber- mittlung ist auf Nachfrage der Heilberufskammer                            dieser      in geeigneter        Form nachzuwei- sen.“ 20.    § 327    Absatz     2 Satz      3 wird wie      folgt gefasst: »§283     Absatz      2 Satz       1 Nummer       3,      4 und     5 zweiter       AlternativeHalbsatz in ist mit der Ma&gabe anwendbar,                        dass      der Medizini- sche    Dienst des       Spitzenverbandes               Bund der Krankenkassen               die       Richtlinie        nach § 283 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 bis zum                28. Februar        2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer          4     bis zum      30. September 2020 und die Richtlinie                         nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer          5 zweiter        AltemativeHalbsatz                bis zum      31. Dezember            2020 erlasst." Artikel         5 Anderung des                Elften              Buches           Sozialgesetzbuch §  150   des    Elften     Buches       Sozialgesetzbuch             - Soziale      Pflegeversicherung               — (Artikel 1 des Gesetzes        vom      28.    Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt                              durch      Artikel     4 des Gesetzes      vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist,                                wird wie       foigt geandert: 1.   in Absaiz      4 Satz      1 wird     durch     die folaenden           Satze     ersetztdas-Semikolon-durch-einen wfh2t   Bei Pflegeeinrichtungen,              die   Leistungen im Sinne               von   § 39a Absatz           1 des      Fiinften       Kommentiert        [MM-I-35]: Bitte: den bisherigen ersten Buches   erbringen,        tragen      die gesetzlichen           Krankenkassen            80 Prozent         der nach Absatz               Halbsatz ff" erganzen.                           : 2 entstehenden           Erstattungen.        {{                                                                                             Kommentiert        [MM-I-36]: Bitte den  bisherigen Zweiten Halbsatz ergdnzen:; Nach     Absaiz     5 werden        folgende       Absatze 5a         bis 5c     eingefiigt: : ,(5a) Den anerkannten ihnen bis zum         30. September Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag Ks45a) werden die 2020 infolge des neuartigen Coronavirus _-——[ Kommentiert        [MM-1-371: Klammerzusatz     vermeiden _| SARS-CoV-2 anfallenden,        auRerordentlichen             Aufwendungen sowie Mindereinnahmen                                  im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert                                  werden, auf Nachweis                   der Aufwendungen und Glaubhaftmachung der Mindereinnahmen                                              aus     Mittein der Pflege- versicherung erstattet.             Die Erstattung der Mindereinnahmen                          wird begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich             multipliziert mit der Anzahl der im laufenden                        Monat im Vergleich zu der Anzahl im Januar              2020 weniger betreuten                 Pflegebedirftigen. Die Auszahlung kann vorlaufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium                 fur Gesundheit             unverziglich das Nahere fur das Erstattungs- verfahren     fest. Absatz         4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. (5b) Pflegebediiritige            des Pflegegrades               1 kénnen bis zum               30. September             2020 den Entlastungsbetrag abweichend                         von     § 45b Absatz 1 Satz 3 auch fur andere Hilfen im Wegeder           Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Uberwindung von durch das Coronavirus-CoV-2              verursachten        Versorgungsengpassen erforderlich                          ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz             4 findet keine Anwendung.
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_Versi- _—[Formatiert: - 28 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020              19:06    UhrBearbeL st                               Schriftart: 9 Pt. (5c)§ 45b Absatz 1             Satz    5 findet fur        Pflegebedirftige           der   Pflegegrade { bis 5 mit der    Mafgabe Anwendung,                  dass die aus            dem     Jahr     2019 Ubertragenen Leistungsbe- trage in den Zeitraum bis zum                  30.  September            2020     Ubertragen werden kénnen." 3.     In Absatz      6 wird die     Angabe ,5“durch               die   Angabe ,5c" ersetzt. Artikel           6 Anderung des VersicherungsvertragsgGesetzes-iiber-den eherungsvertrag § 204       des      Versicherungsvertragsgesetzes                        (vom        23.     November       2007;       (BGBI.| S.  2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                66-42.30.       November      2019     (BGBI.I. S. 1942) geandert worden ist,                 wird wie folgt gedndert: 1.    Nach     Absatz      1 wird   folgender        Absatz    2    eingefiigt: »(2)Ist der Versicherungsnehmer                     nach       dem     16. Marz        2020 aufgrund bestehender Hilfebedtrftigkeit         im Sinne      des    Zweiten       oder     des   ZwaélftenBuches           Sozialgesetzbuch            in den     Basistarif     nach   § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                               gewechselt und endet die Hilfebediiritigkeit des Versicherungsnehmers                                innerhalb       von   drei Jahren,       kann er innerhalb       von    drei Monaten          nach     Beendigung der Hilfebedtirftigkeit auf Antrag vom Versicherer          verlangen, den Vertrag ab dem ersten                           Tag des Ubernadchsten            Monats         in dem Tarif fortzusetzen,              in dem er vor dem Wechsel                        in den Basistarif      versichert       war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so                          zu stellen,       wie er vor der Versicherung im Ba- sistarif stand, zuzuiglich der aus dem Vertrag erworbenen                                     Rechte    und Alterungsrick- stellungen wahrend der Versicherung im Basistarif.                                Wahrend         der Zeit im Basistarif       vor- genommene             Praémienanpassungen               und Anderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung. Die Satze 1 bis 3 gelten entspre- chend      flr Versicherungsnehmer,                  bei denen         allein durch die Zahlung des Beitrags Hil- febedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des ZwOlften Buches Sozialgesetzbuch ent- stehen      wiirde.     Absatz    1 Satz 1 Nummer.                 1 letzter HalbTeilsatz gilt nicht.“ 2.    Die     bisherigen      Absatze      2 bis 4 werden           die Absatze          bis      5. Artikel           7 Anderung des                   Ergotherapeutengesetzes | Dem      §4    Absatz     3 des Ergotherapeutengesetzes                        vom      25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1246), das   zuletzt    durch Artikel 30 des Gesetzes                  vom        15.August 2019 (BGBI. | S. 1307) geandert worden    ist,   wird folgender Satz angefiigt:                                                                         . ~Auf Antrag kénnen auch               dartiber      hinausgehende Fehlzeiten                     beriicksichtigt werden, soweit eine   besondere          Harte   vorliegt    und    das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“
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Be- der - 29   -Bearbeitungsstand:    21.04.2020    19:06  UbrBearbei_ |  Formatiert:      Schriftart:     9 Pt. Artikel        8 Anderung des                 Gesetzes       iiber          den     Beruf      des     Logopadden Dem § 4 Absatz          3 des Gesetzes           iber den Beruf des            Logopaden vom 7.          Mai   1980 (BGBI. |S. 529), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes                           vom    15. August 2019       (BGBI.| S. 1307) geandert worden ist,             wird folgender Satz angefigt: /Auf Antrag kénnen auch            dartiber    hinausgehende Fehizeiten               berticksichtigt werden, soweit eine   besondere      Harte    vorliegt   und   das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“ Artikel       9 Anderung des Pflegeberufegesetzes In § 56 Absatz       1 Satz    1 Nummer      4     des   Pflegeberufegesetzes           in-derfassung kanntmachung-vom             17. Juli 2017 (BGBI. | S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Geset- zes   vom     13. Januar     2020 (BGBI. | S. 66) geandert worden ist{2GBL4+S-66), werden nach dem    Wort   ,Zusammensetzung" ein Komma und das Wort »Aufwandsentschadigung"                                      einge- fiigt. : Artikel        10 Anderung           der     Pflegeberufe-Ausbildungs-                             und     Priifungsverord- nung Die Pflegeberufe-Ausbildungs-              und -Priifungsverordnung vom                 2. Oktober    2018 (BGBI. 1S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes                     vom    15. August 2019 (BGBI. 1S. 1307) gean- dert worden ist,      wird wie folgt geandert: 1.     Nach    §3  Absatz     2 wird    folgender     Absatz      2a  eingefiigt: |,(2a}Abweichend         von    Absatz     2 Satz     2 ist die  Aufteilung des       beim: Trager der prak-        Formatiert:      Revision     Juristischer   Absatz (manuell), tischen Ausbildung durchzufhrenden                      Pflichteinsatzes       nach:§7 Absatz 1 des Pflege-              Einzug:    Erste Zeile:   0,62     cm,   Tabstopps: 2,25  cm,  Links berufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulassig; soweit die Vermittiung der Kori- petenzen nach Aniage 7 ansonsten                   nicht in vollem Umfang gewahrleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss                  die Anforderungen an die Geeignethelt zur Durch- fantung des Pilichteinsatzes            nach demrfir          den Trager der ptaktischen Ausbildung bel- tenden     Zifer-des§        Absaiz1      des Pflegeberufegesetzes.erfiillen.                Die Ubrigen Einsdtze        Kommentiert        [MM-I-38]: Bitte prifen. Aflemativ:          ,nach im. Rahmen        der. praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung     § 7 Absatz 1 Nummer 1,2 oder 3" durchzufiihren.4                                                                                                         Kommentiert        [MM-I-39]:          eNorm-Format   / Einriickung korrigiert 2.    § 59   wird wie    folgt geandert: a)    Inder    Uberschrift wird das Wort »Abfindung"                  durch   das   Wort    ,Aufwandsentschdadi- gung“  ersetzt. b)    Die Wérter ,und        sonstigen     Abfindungen"          werden     gestrichen.
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UnrBearbei-_—[ - 30 -Bearbeitungsstand:         21.04.2020        19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. c)     Diefolgenden          Satze      werden      angefiigt: »Furdie Wahrnehmung                   der  Aufgaben         der Fachkommission                 kann eine angemes- sene   Aufwandsentschadigung gezahlt werden. Die Hohe und die Verfahrensrege- lungen im Zusammenhang mit der Auszahlung werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission                festgelegt.“ Artikel        11 Anderung               des    Apothekengesetzes Dem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes                             in der                  der Fassung              Bekanntmachung               vom 15. Oktober        1980 (BGBI. | S. 1993), das zuletzt                    durch Artikel 18 des              Gesetzes        vom     9. Au- gust 2019 (BGBI. I S. 1202) geandert worden ist,                            wird folgender Satz              angefiigt: »inder     Apothekenbetriebsordnung                   nach    Absatz      1 Satz     1 kénnen auch            die  Zulassigkeit         und die   Voraussetzungen              von   Modellvorhaben             zur   Weiterentwicklung der                Arzneimittelversor- gung in Krankenhausern                 durch Automatisierung sowie das Nahere                            zur   Ausgestaltung            und Durchfithrung der Modelivorhaben                      geregelt werden.“ Artikel         12 Anderung               der     Apothekenbetriebsordnung Nach     § 31 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                                    vom 26. September            1995 (BGBI. | S. 1195), die zuletzt                     durch Artikel 2 des Gesetzes                    vom       13. Januar      2020 (BGBI. | S. 66) geandert worden ist,                        wird folgender § 31a eingefiigt: »§31a Modelivorhaben            zur   Arzneimittelversorgung                im Krankenhaus (1) Abweichend            von     § 17 Absatz         1a kénnen in         Krankenhausapotheken                in     regionalen Modellvorhaben            neue    Abgabeformen            iiber Automaten            ohne     abschlieRende          Kontrolle durch pharmazeutisches              Personal      zur    Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung der Statio- nen    des Krankenhauses            erprobt       werden. Dies gilt          nur   fr die Versorgung von Stationen                       des Krankenhauses,             in dem die Krankenhausapotheke                        als Funktionseinheit              betrieben       wird. § 43 des Arzneimittelgesetzes                 bleibt unbertinrt. (2)    Die Modelivorhaben              nach     Absatz       1 Satz     1 sind     so   zu  konzipieren,          dass     eine si- chere     Arzneimittelversorgung nicht gefahrdet wird. Fur die Qualifizierung der Automaten sowie     fur die Konzeptionierung und Durchfilhrung der Modellvorhaben                                         ist der Apotheken- leiter   verantwortlich.         Der Apothekenleiter             muss      vor    der Durchfithrung des vorgesehenen Modellvorhabens             unter Vorlage des Konzepts die Zustimmung der zustandigen                                           Behérde einholen.       Die Zustimmung ist            zu widerrufen,          wenn     die Voraussetzungen fur die Durchfiih- rung des Modellvorhabens                  nicht mehr vorliegen. (3) Die automatisierte             Abgabe der Arzneimittel                im Rahmen          der    Modellvorhaben             nach Absatz      1 Satz    1 darf    nur    erfolgen, nashdemwenn
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~ 31   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020           19:06   UhBearbei.      Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Ld 1.    die Anforderung fir die Arzneimittel                    im Original voriiegt, und-gema@nach §  17 Absatz 5 Satz 3 und 4 gepriift und erforderlichenfalls gedndert wurde undsewie 2.    bei Bedarf     eine     Beratung stattgefunden                hat. Die automatisierte         Abgabe der Arzneimittel                 im Rahmen        der    Modelivorhaben          darf   nur    durch pharmazeutisches           Personal       veranlasst        und autorisiert         werden.      Die Veranlassung der Ab- gabe ist nach Maigabe des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu dokumentieren.             Die Modellvorhaben sind                 auf den Stationen         von    einem Apotheker durch verstarkte         Kontrollen       der gelieferten Arzneimittel                zu    begleiten. Die Modelivorhaben sind zu beenden, wenn               unvertretbare          Risiken      entstehen.       In diesem      Fall ist die zustandige Behérde zu informieren. (4)  Die Absatze 1          bis 3 finden      keine Anwendung auf              die                      der Stationen Versorgung                               mit Betaubungsmittein, Arzneimitteln,                   welche        die Wirkstoffe         Lenalidomid,        Pomatidomid             oder Thalidomid      enthalten,       sowie    mit   patientenindividuell            verblisterten      Arzneimitteln. (5) Die Modelivorhaben               nach Absatz          1 Satz      1 sind   auf    langstens flinf Jahre zu befris- ten.   Sie sind nach allgemein anerkannten                       wissenschaftlichen             Standards      zu begleiten und auszuwerten." Artikel         13 Anderung              des       Transfusionsgesetzes Das   Transfusionsgesetz             in der    Fassung          der   Bekanntmachung            vom     28.   August       2007 (BGBI. 1S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes                                vom    20. November          2019     (BGBI. |S. 1626) geandert worden ist,                 wird wie folgt geandert: 1.     Nach    §  12-a Absatz         1 Satz    1 wird     folgender Satz eingefiigt: ,Die Bewertung des             Risikos, das       zu    einem       gruppenbezogenen Ausschluss                    oder einer gruppenbezogenen              Ruckstellung         von    der    Spende fuhrt, ist regelmaGig zu                aktualisieren und   daraufhin      zu   Uberpriifen,      ob das        angewandte          Verfahren       noch    erforderlich       ist,   um ein  hohes     Gesundheitsschutzniveau                                                     und von     Empfangerinnen                  Empfangern          von    Blut- spenden sicherzustellen.“ 2.     Nach    § 18 Absatz         1 Satz    1 wird    folgender Satz           eingefiigt: »Die Bewertung          des    Risikos,    das    zu   einem       gruppenbezogenen             Ausschluss         oder einer gtuppenbezogenen Rickstellung                     von     der Spende fuhrt,         ist regelmaRig zu aktualisieren und daraufhin       zu    Uberprifen, ob das angewandte Verfahren                            noch erforderlich          ist     um , gin hohes     Gesundheitsschutzniveau                    von     Empfangerinnen und Empfangern von Blut- spenden sicherzustellen." 3.     § 27 Absatz      4 wird      aufgehoben.
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