NONE
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
_—~{ 22 “Bearbeitungsstand: - 21.04.2020 19:06 UhrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. a) In Buchstabec wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Buchstabe d wird aufgehoben. 2. § Sb wird aufgehoben. 3. § 14 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben. 4. 4-§ 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kommentiert [MM-I-29}:Bitte ergdrizen (w.o.).. Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, Einzug: Links: 0,75 cm Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der der Fassung Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie foigt geandert: 1. § 24 wird wie folgt gedndert: a) Der bisherige-RegelungstedtWortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absaize 2 und 3 werden angefiigt: »(2)Fur eine Uberpriifungnach Absatz 1 auf empirischer Datengrundlage tiber- mitteln die zugelassenen Krankenhauser an die vorn Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus gefihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern bis zum 15. Juni 2020 die Daten gemaf® § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind: bis zum 15. Oktober 2020 erfolgt eine entsprechende Dateniibermittlung fur Patientinnen und Patien- ten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die Daten nach Satz 1 fiir Auswertungen, die vorn Bundesministerium fiir Gesundheit angefordert werden. Die Kosten fur die Erstellung der Auswertungen nach Satz 2 sind aus dem Zu- schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren. Das Institut fur das Entgeltsys- tem im Krankenhaus regelt das Nahere der Datentibermittlung nach Satz 1. (3) Flr jeden Fail, fur den ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 4 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt, wird ein Abschlag in Hohe von zehn Euro fallig, jedoch insgesamt je Standort eines Krankenhauses mindes- tens 20 000 Euro. Der Abschiag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzvereinbarung zu bertick- sichtigen. Das Institut. fir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der Vorjahresdaten und unter Berucksichtigung der Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie auf die Fallzahlen, fur
Nash-§-24 - 23 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbel ‘Formatiert: Schriftart: 9 Pt. B wie viele Falledie Daten nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig ibermittelt worden sind.“ | 2. wird-felgender-§25 wird wie folat stesso __-- ben. est [MM-1-30]: Leerstelle wird neu beschrie- | »§25 Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlungen (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht dieser Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Kran- kenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die nach Absatz 2 gelisteten Mindestmerkmale erfullt sind. (2) Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information listet die Mindestmerkmaie der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedu- renschltisseis nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Funften Buches SoziaigesetzbuchSGB ¥ auf, die von der Priifung nach Absatz 1 ausgenommen und veréffentlicht sind, diese Liste bis zum ...[Eeinsetzen: Datum des Ssiebtenr Tages nach Inkrafttreten gemaRdes Gesetzes Artikel 15 Absatz 1] auf der Internetseite des Deutschen Instituts far Medizi- nische Dokumentation und Information. Das Deutsche Institut fr Medizinische Doku- mentation und Information kann Anpassungen der Liste nach Satz 2 vornehmen und hat diese auf der Internetseite des Deutschen Instituts fiir Medizinische Dokumentation und Information zu veréffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte die Anoassungen nach Satz 3 vor und verdffentlicht diese. Die Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfoigt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fur Arzneimittel und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fiir Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu sechs Monate verlangern.“ Artikel 4 _ Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Finfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des’ ~ — Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482); das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefigt: »Die MaRgaben der Satze 1 bis 4 sind vom 91. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.“ Nach § 20a Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefugt: »Die MaBgaben der Satze 4 und 5 sind vom 61. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.*
werden _-—[Formatiert: —) - 24 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhiBearbei_ Schriftart: 9 Pt. 3. Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: Die MaRgaben der Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse im Jahr 2020 nicht anzuwenden.“ Kommentiert [MM-I-31}: Warum hier andere Formu- lierung? 4. § 20i wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§20i Leistungen zur Verhitung ibertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". b) in-Absatz 3 die-SatzeSatz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt ,(3) Das Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, nach Anhorung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des. Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte Tes- tungen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf bestiramte bevélkerungs- medizinisch.bedeutsame Ubertraghare Krankheiten von den Trager der Kranken- versicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werdén,so- fern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesministerium fiir Gesundheit durch Rechtsverordnung nach den Satzen1 oder 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fr bestimmte andere MaSnahmen der spezifischen Prophylaxe oder flr be- stimmte Testungen auf eine Infektion oder immunitat von-den Tragern.der Kran- kenversicherung getragen werden, haben die’Versicherten einen Anspruch auf diese Leistungen. In der. Rechtsverordnung kK6nnen auch Regelungen zur Erfas- sung und Ubermittlung: von. anonymisierten Daten insbesondere-an. das Robert Koch-Institut Uber die. auf Grund der Rechts verordnungen nach Satz 4. und. 2.durch- gefhrten MaRnahmen getroffen werden. 4 Kommentiert [MM-I-32}: Sind das:nur diénéuen Satze (dann bitte Absatzbezeichnung léschenund c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: eNorm-Format Rev. Jur. Absatz Folgeabsatz) oder ist das der ganze Absatz:3 (dann Anderungsbefehl:Absatz 3 wird wie folgt gefasst:)? aa) In Satz 1 werden die Worter ,fiir Schutzimpfungen* durch die Wérter ,nach den Absatzen 1 bis 3" ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumentation“ durch die Wérter ,,Impf- und Immunstatusdokumentation’ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort fiir" durch , die Worter ,und andere Leistungen nach den Absatzen 2 und 3, auf" ersetzt und werden die Worter ,auf Leistungen‘ gestrichen. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6“ ersetzt und werden die Wérter ,und nutzen“ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6" durch die Angabe ,Satz 5" ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt:
25 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 —| Formatiert:Schriftart: ~ 19:06 UhrBearbei- 9 Pt. 24.04, : Re »(3)Krankenkassen und ihre Verbande diirfen voribergehend Verfahren zur elekt- ronischen Verordnung und Abrechnung von Leistungen nach § 33aeinrichten, bei de- nen eine bestehende Schriftform durch die Textform ersetzt wird. Im Rahmen der Ver- fahren nach Satz 1 durfen die Krankenkassen nicht in die Arztliche Therapiefreiheit eingreifen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschranken. Fur die Ubermittlung elektronischer Verordnungen von Leistungen nach § 33asind die Dienste der Telema- tikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfligung stehen.“ Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefiigt: »(3@) § 64 Absatz 3a des Vierten Buches gilt fur Beschllisse der Vertreterversamm- lung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenérztlichen Bundesvereinigungen , entsprechend.* § 103 wird wie foigt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 werderwird nach dem Wort ,sind“ein Semikolon und werden die Worter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusdtzlichen Zulassungsmdglichkei- ten arztgruppenbezogen festzulegen* eingeftigt. bb) Nach Satz 4 wird foigender Satz eingefiigt: »Die zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.* b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zulassung" die Wérter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsméglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4" einge- fiigt. Dem § 106b Absatz 1a wird folgender Satz angeflgt: ,Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatsdchlich erbrach- ten Impfungen grunds€tzlich nicht als unwirtschaftlich.” 10. § 115b wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden-die-Wérerwird die Angabe ,30. Juni 2021" durch die WérerAngabe 31. Januar 2022“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geAndert: aa) In Satz 1 werden die Worter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag" durch die Wérter,leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,1. September 2020" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,Satz 4" ersetzt.
_—-{ wird 26 -Bearbeitungsstand: 21,04.2020° - 19:06 i UnrBearbel Formatiert: Schriftart: 9 Pt. bb)In Satz 6 die Angabewerden die Wérter ,Satze 1 und 2" durch die Anga- beWorter ,Satze 4 und 5" ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2" durch die Angabe ,Satz 5" ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,,31. August 2020" durch die Angabe,,1. Sep- tember 2020" ersetzt. 13. in § 130d Absaiz 5 Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,1. Sep- tember 2020“ ersetzt. 14, In § 132e Absatz 2 Satz 2'wird nach der Angabe ,,10 Prozent* ein Komma und werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent' eingefigt. Kommentiert [M M-1-33]; Komma | . 4 Nach § 219a wird-nach-Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefigt: (6) Fur Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr, 883/2004 des Europai- Kommientiert [M M-I-34}: Bitte EU-Zitate. noch einmal schen Parlamentes und des Rates vom 29. April4. 2004 Uber die Koordinierung der prifen. Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geandert wordenist, denen im Wohnstaat eine Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhatb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufes ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewahrt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen den Landern und den zustandigen Mit- gliedstaaten oder dem Vereinigten Kénigreich von Gro@britannien und Nordirland zur Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in zugelassenen Kranken- hausern Leistungenerhaiten, findet das Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des-Eurepdischen-Rarla ' @ O4 3 i Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16.9, September 2009 zur Festiegung der Modalitaten fur die Durchfthrung der Verordnung (EG) Nr. 8832/2004 liber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 284 vom 30.10.2009}, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geandert worden ist, mit der Ma&gabe Anwendung, dass der Bund die Behandlungskosten Ubernimmt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland fuhrt die Kostenab- rechnung gegenilber dem Bund durch. Die Satze 1 und 2 geltenfur alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden.“ 16. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geandert: a) in Satz 1 werdenwird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wér- ter ,im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene bis Priifquote von zu 12,5 Prozent* eingefigt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Datum* die Wérter ,des Eingangs" und nach dem Wort ,Schiussrechnung" die Worter ,bei der Krankenkasse" eingefiigt. c) In Satz 3 wird die Angabe ,2021* durch die Angabe ,2022" ersetzt. . In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,Ersatzkassen”die Wérter ,sowie dem zustandigen Medizinischen Dienst" eingefigt. 18. in § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,31. Dezember 2021“ durch die Angabe,30. Juni 2022" ersetzt. 19. Dem § 285 Absatz 3a werden die folgenden Satze angeftgt:
deram—+. - 27 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearbel- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungesiand:24.04-2020 49-96 Ube »Die Kassenarztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer fir die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der arztlichen Be- rufstatigkeit sowie fiir die Wahrnehmung der ihnen durch Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im jeweils erforderlichen Umfang zu Ubermittein. Fur die Datentbermittlung an die Heilberufskammer erhalten die Kassendrztlichen Vereinigungen einen dem Ar- beitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand fur die DatenUber- mittlung ist auf Nachfrage der Heilberufskammer dieser in geeigneter Form nachzuwei- sen.“ 20. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweiter AlternativeHalbsatz in ist mit der Ma&gabe anwendbar, dass der Medizini- sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweiter AltemativeHalbsatz bis zum 31. Dezember 2020 erlasst." Artikel 5 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie foigt geandert: 1. in Absaiz 4 Satz 1 wird durch die folaenden Satze ersetztdas-Semikolon-durch-einen wfh2t Bei Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne von § 39a Absatz 1 des Fiinften Kommentiert [MM-I-35]: Bitte: den bisherigen ersten Buches erbringen, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz Halbsatz ff" erganzen. : 2 entstehenden Erstattungen. {{ Kommentiert [MM-I-36]: Bitte den bisherigen Zweiten Halbsatz ergdnzen:; Nach Absaiz 5 werden folgende Absatze 5a bis 5c eingefiigt: : ,(5a) Den anerkannten ihnen bis zum 30. September Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag Ks45a) werden die 2020 infolge des neuartigen Coronavirus _-——[ Kommentiert [MM-1-371: Klammerzusatz vermeiden _| SARS-CoV-2 anfallenden, auRerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, auf Nachweis der Aufwendungen und Glaubhaftmachung der Mindereinnahmen aus Mittein der Pflege- versicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich multipliziert mit der Anzahl der im laufenden Monat im Vergleich zu der Anzahl im Januar 2020 weniger betreuten Pflegebedirftigen. Die Auszahlung kann vorlaufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium fur Gesundheit unverziglich das Nahere fur das Erstattungs- verfahren fest. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. (5b) Pflegebediiritige des Pflegegrades 1 kénnen bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 auch fur andere Hilfen im Wegeder Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Uberwindung von durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten Versorgungsengpassen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung.
_Versi- _—[Formatiert: - 28 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbeL st Schriftart: 9 Pt. (5c)§ 45b Absatz 1 Satz 5 findet fur Pflegebedirftige der Pflegegrade { bis 5 mit der Mafgabe Anwendung, dass die aus dem Jahr 2019 Ubertragenen Leistungsbe- trage in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 Ubertragen werden kénnen." 3. In Absatz 6 wird die Angabe ,5“durch die Angabe ,5c" ersetzt. Artikel 6 Anderung des VersicherungsvertragsgGesetzes-iiber-den eherungsvertrag § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (vom 23. November 2007; (BGBI.| S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 66-42.30. November 2019 (BGBI.I. S. 1942) geandert worden ist, wird wie folgt gedndert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefiigt: »(2)Ist der Versicherungsnehmer nach dem 16. Marz 2020 aufgrund bestehender Hilfebedtrftigkeit im Sinne des Zweiten oder des ZwaélftenBuches Sozialgesetzbuch in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebediiritigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von drei Jahren, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedtirftigkeit auf Antrag vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des Ubernadchsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem er vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Ba- sistarif stand, zuzuiglich der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrick- stellungen wahrend der Versicherung im Basistarif. Wahrend der Zeit im Basistarif vor- genommene Praémienanpassungen und Anderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung. Die Satze 1 bis 3 gelten entspre- chend flr Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hil- febedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des ZwOlften Buches Sozialgesetzbuch ent- stehen wiirde. Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 letzter HalbTeilsatz gilt nicht.“ 2. Die bisherigen Absatze 2 bis 4 werden die Absatze bis 5. Artikel 7 Anderung des Ergotherapeutengesetzes | Dem §4 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1246), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15.August 2019 (BGBI. | S. 1307) geandert worden ist, wird folgender Satz angefiigt: . ~Auf Antrag kénnen auch dartiber hinausgehende Fehlzeiten beriicksichtigt werden, soweit eine besondere Harte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“
Be- der - 29 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UbrBearbei_ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 8 Anderung des Gesetzes iiber den Beruf des Logopadden Dem § 4 Absatz 3 des Gesetzes iber den Beruf des Logopaden vom 7. Mai 1980 (BGBI. |S. 529), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI.| S. 1307) geandert worden ist, wird folgender Satz angefigt: /Auf Antrag kénnen auch dartiber hinausgehende Fehizeiten berticksichtigt werden, soweit eine besondere Harte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“ Artikel 9 Anderung des Pflegeberufegesetzes In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes in-derfassung kanntmachung-vom 17. Juli 2017 (BGBI. | S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Geset- zes vom 13. Januar 2020 (BGBI. | S. 66) geandert worden ist{2GBL4+S-66), werden nach dem Wort ,Zusammensetzung" ein Komma und das Wort »Aufwandsentschadigung" einge- fiigt. : Artikel 10 Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Priifungsverord- nung Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Priifungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBI. 1S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. 1S. 1307) gean- dert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Nach §3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefiigt: |,(2a}Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Aufteilung des beim: Trager der prak- Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), tischen Ausbildung durchzufhrenden Pflichteinsatzes nach:§7 Absatz 1 des Pflege- Einzug: Erste Zeile: 0,62 cm, Tabstopps: 2,25 cm, Links berufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulassig; soweit die Vermittiung der Kori- petenzen nach Aniage 7 ansonsten nicht in vollem Umfang gewahrleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignethelt zur Durch- fantung des Pilichteinsatzes nach demrfir den Trager der ptaktischen Ausbildung bel- tenden Zifer-des§ Absaiz1 des Pflegeberufegesetzes.erfiillen. Die Ubrigen Einsdtze Kommentiert [MM-I-38]: Bitte prifen. Aflemativ: ,nach im. Rahmen der. praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung § 7 Absatz 1 Nummer 1,2 oder 3" durchzufiihren.4 Kommentiert [MM-I-39]: eNorm-Format / Einriickung korrigiert 2. § 59 wird wie folgt geandert: a) Inder Uberschrift wird das Wort »Abfindung" durch das Wort ,Aufwandsentschdadi- gung“ ersetzt. b) Die Wérter ,und sonstigen Abfindungen" werden gestrichen.
UnrBearbei-_—[ - 30 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. c) Diefolgenden Satze werden angefiigt: »Furdie Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemes- sene Aufwandsentschadigung gezahlt werden. Die Hohe und die Verfahrensrege- lungen im Zusammenhang mit der Auszahlung werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission festgelegt.“ Artikel 11 Anderung des Apothekengesetzes Dem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der der Fassung Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. | S. 1993), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Au- gust 2019 (BGBI. I S. 1202) geandert worden ist, wird folgender Satz angefiigt: »inder Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 kénnen auch die Zulassigkeit und die Voraussetzungen von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversor- gung in Krankenhausern durch Automatisierung sowie das Nahere zur Ausgestaltung und Durchfithrung der Modelivorhaben geregelt werden.“ Artikel 12 Anderung der Apothekenbetriebsordnung Nach § 31 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBI. | S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBI. | S. 66) geandert worden ist, wird folgender § 31a eingefiigt: »§31a Modelivorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus (1) Abweichend von § 17 Absatz 1a kénnen in Krankenhausapotheken in regionalen Modellvorhaben neue Abgabeformen iiber Automaten ohne abschlieRende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung der Statio- nen des Krankenhauses erprobt werden. Dies gilt nur fr die Versorgung von Stationen des Krankenhauses, in dem die Krankenhausapotheke als Funktionseinheit betrieben wird. § 43 des Arzneimittelgesetzes bleibt unbertinrt. (2) Die Modelivorhaben nach Absatz 1 Satz 1 sind so zu konzipieren, dass eine si- chere Arzneimittelversorgung nicht gefahrdet wird. Fur die Qualifizierung der Automaten sowie fur die Konzeptionierung und Durchfilhrung der Modellvorhaben ist der Apotheken- leiter verantwortlich. Der Apothekenleiter muss vor der Durchfithrung des vorgesehenen Modellvorhabens unter Vorlage des Konzepts die Zustimmung der zustandigen Behérde einholen. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fur die Durchfiih- rung des Modellvorhabens nicht mehr vorliegen. (3) Die automatisierte Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erfolgen, nashdemwenn
~ 31 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhBearbei. Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Ld 1. die Anforderung fir die Arzneimittel im Original voriiegt, und-gema@nach § 17 Absatz 5 Satz 3 und 4 gepriift und erforderlichenfalls gedndert wurde undsewie 2. bei Bedarf eine Beratung stattgefunden hat. Die automatisierte Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der Modelivorhaben darf nur durch pharmazeutisches Personal veranlasst und autorisiert werden. Die Veranlassung der Ab- gabe ist nach Maigabe des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu dokumentieren. Die Modellvorhaben sind auf den Stationen von einem Apotheker durch verstarkte Kontrollen der gelieferten Arzneimittel zu begleiten. Die Modelivorhaben sind zu beenden, wenn unvertretbare Risiken entstehen. In diesem Fall ist die zustandige Behérde zu informieren. (4) Die Absatze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die der Stationen Versorgung mit Betaubungsmittein, Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomatidomid oder Thalidomid enthalten, sowie mit patientenindividuell verblisterten Arzneimitteln. (5) Die Modelivorhaben nach Absatz 1 Satz 1 sind auf langstens flinf Jahre zu befris- ten. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten." Artikel 13 Anderung des Transfusionsgesetzes Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBI. 1S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. |S. 1626) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Nach § 12-a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Die Bewertung des Risikos, das zu einem gruppenbezogenen Ausschluss oder einer gruppenbezogenen Ruckstellung von der Spende fuhrt, ist regelmaGig zu aktualisieren und daraufhin zu Uberpriifen, ob das angewandte Verfahren noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau und von Empfangerinnen Empfangern von Blut- spenden sicherzustellen.“ 2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: »Die Bewertung des Risikos, das zu einem gruppenbezogenen Ausschluss oder einer gtuppenbezogenen Rickstellung von der Spende fuhrt, ist regelmaRig zu aktualisieren und daraufhin zu Uberprifen, ob das angewandte Verfahren noch erforderlich ist um , gin hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfangerinnen und Empfangern von Blut- spenden sicherzustellen." 3. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.