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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
46 -Bearbeltungsstand: 21.04.2020 UbrBearbei-_—[ ~ 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Eine weitere Abweichungsmdglichkeit betrifft die staatliche Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Priifungsausschlsse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Prii- fungsausschiisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der Staatlichen Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Prifungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Prifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch beziiglich der Eignungs- und Kenntnisprifungen sollen Abweichungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Satz 2 regelt die Bedeutung des Patientenschutzes fiir die Das Verordnungsermachtigung. Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels, dass dem Patientenschutz dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden Abweichungsméglichkeiten und muss bei Anwen- dung der Abweichungen stets gewahrleistet werden. Satz 3 zahit konkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von denen durch die Verordnung abgewichen werden kann. Die Ausbildungen, die in Form von Modelivorhaben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe f Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium ftir Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen Zustandigkeit fir die Pflegeberufe. Zu Buchstabe g 2u-Doppelbuchstabe aa Hierbei handelt es sich um eine Folgeanderung auf Grund der neu eingefiigten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d. Auch fir die Abwei- chungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungen erforderlich sein, die Uber den 31. Marz 2021 hinaus gelien. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Ab- schiuss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fiir den sie gilt. Zu Doppelbuchstabe bb Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 dient der Bewaltigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und gilt insofern nur vortibergehend. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung erméglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lagebetroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Durchflihrung der staatlichen Pri- fung erméglicht. Zu Nummer 3 Mit § 5b wird Tierarztinnen und Tierarzten im Rahmen einer epidemischen Lage von natio- nailer Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern flir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchzufthren. Die Nutzung von tierarztlichen Laboren bei der Testung von Humanproben kann einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden Testkapazitaten leisten und die mit der Probentestung stark belasteten humanmedizinischen Labore entlasten. Neben den Voraussetzungen dieser voriibergehen- den Erlaubnis regelt der neue § 5b auch eine Ausnahme von § 24 Satz 1 und die Mitwirkung veterinarmedizinischen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten an solchen Testungen von Humanproben.
_—{ ~ 47 -Bearbeltunasstand: 21.04.2020 19:06 UbrBearbe Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz1 Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen einer epidemischen Lage von nationater Tragweite labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Er- regern fur bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchfuhren dirfen. Die Labordiagnostik im humanmedizinischen Bereich ist berufsrechtlich als Ausibung von Heilkunde zu qualifi- zieren und darf als solche nur durch Arztinnen und Arzte erfolgen. Hierzu zahlen nicht Tier- arztinnen und Tierarzte. Dies setzt voraus, dass Tierarztinnen und Tierarzten in einem eng begrenzten Umfang die Ausiibung von Heilkunde am Menschen erlaubt wird (Absatz 1). Die Heilkundebefugnis wird dabei auf die Durchfihrung von labordiagnostischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fur bedrohliche Ubertragbare Krankheiten beschrankt und wird zudem nur fiir die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erméglicht. Konkret geht es um die derzeitige epidemische Lage von nationaler Tragweite durch das Corona-Virus. Die be- schrankte Heilkundebefugnis setzt zudem voraus, dass einer Ubernahme der Tatigkeit kein landesrechtlich geregeltes tierarztliches Berufsrecht, insbesondere nicht das tierarztliche Standesrecht, entgegensteht. Dies ist jeweils vor Ort im Land zu beurteilen. Satz 2 sieht in diesem Umfang eine Ausnahme vom Arztvorbehalt nach § 24 Satz 1 vor. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Qualitatssicherung. Er fordert die Einweisung in die humanmedizinischen Besonderheiten bei der Durchfhrung der labordiagnostischen Untersuchungen durch qua- lifizierte Facharztinnen und Facharzte. Das Leistungsrecht der GKV erlaubt nur die Erbrin- gung labormedizinischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus durch Facharzte fir Laboratoriumsmedizin oder flr Mikrobiologie und infektionsepidemiologie. Diese Fach- richtungen werden deshalb ausdrticklich in Absatz 2 verlangt. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Mitwirkung von veterinarmedizinischen Assistentinnen und Assistenten an der Durchfihrung labordiagnostischer Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fiir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten. Dies bezieht sich zum einen auf labormedizinische Diagnostik im humanmedizinischen Bereich durch Arztinnen und Arzte, zum anderen aber ausdriicklich auch auf Untersuchungen nach Absatz 1 durch Tierarztinnen und Tierarzte im Rahmen der beschrankten Heilkundeerlaubnis. Konkret wird veterinarmedizinischen Assis- tentinnen und Assistenten eine Mitwirkungan den genannten Untersuchungen auch dann erlaubt, wenn sie abweichend von § 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes noch nicht im Be- reich der humanmedizinischen Labordiagnostik tatig waren. Sie stehen bei Ubernahme ent- sprechender Untersuchungen unter Aufsicht und Verantwortung der Arztin oder des Arztes oder, im Falle des Absatzes 1, der Tierarztin oder des Tierarztes. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")* vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da von einem Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. langeren
~ 48 —Bearbeltungsstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearbei-__—fFormatiert: Schriftart: 9 Pt. Durch Einfigung des Buchstaben t) werden die Gesundheitsamter in die Lage versetzt, durch Einleitung von Ma&nahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fur den Ver- dacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung tiber die Ausdehnung der Meldepfiicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach Mafgabe von Artikel 7) weiterhin durch das RKI festgelegt und veréffentlicht (Faltdefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Gesetzesanderung wird ausdricklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche Gbertragbare Krankheit in die Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die Mafnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Falle erstreckt, in denen nach einer Erkrankung an COVID-19 eine Genesung ist. eingetreten Durch diese Meldung kann der OGD kinftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschatzen. Zu Nummer.5 Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach §7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 werden die Labore in den Stand gesetzt, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Ge- sundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 auf die durch diesen Erreger verursachté Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfuhrungder bislang untergesetzlichen Regelung in der ,Verordnung Uber die Aus- dehnung der Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")* in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome auslésen. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird die Meldepflicht auf Falle ausgeweitet, in denen die Labortestung auf SARS-CoV-2 negativ war. Durch diese Meldung kann der OGD kinttig in die Lage ver- setzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzu- schatzen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe.a Zu Doppelbuchstabe aa Der Inhalt der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung, in der die betroffene Person betreut wird oder un- tergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 auch an die weiteren Behérden des 6ffentlichen Gesunddienstes zu tbermitteln.
- 49 -Bearbeitunasstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Gesetzesanderung wird im Falle einer COVID-19-Erkrankung auch die vorhan- dene Angabe uber den Tag der Genesung Gegenstand der namentiichen Meldung. Zur effektiven Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten ist es er- forderlich, dass auch das Behandlungsergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet wird. Dadurch kann der Erfolg der bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiede- rum ermdglicht es, Empfehiungen flr eine bessere Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine redaktionelle durch Folgeanderung Einfiigung eines neuen Buch- staben n (Doppelbuchstabe bb). Zu Doppelbuchstabe dd Durch die Gesetzesanderung werden Angaben zum Immunstatus Gegenstand der nament- lichen Meldung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1. Immundefizienzen sind ein wichtiger Risiko- faktor flr Infektionskrankheiten und beeinflussen mageblich die Schwere vieler Krank- heitsverlaufe. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist darttber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingren- zen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhan- dener Impfstoffe, sondern auch flr die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen immunitat geftthrt hat. Zu Doppelbuchstabe ee Es handeit sich um eine redaktionelle durch Folgeanderung Einfiigung eines neuen Buch- staben r. Zu Doppelbuchstabe ff Es handeit sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle durch Folgeanderung Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Es handelt sich um Folgeanderungen aufgrund der Einfiigung eines neuen §7 Absatz 4. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeanderungen aufgrund der Einflgung eines neuen §7 Absatz 4. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen der Meldung nach § 7 Absatz 4 zu Ubermit- tein.
- 50 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrSearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe.aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meidungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzufiihren haben. Im elektronischen. Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdrde und von dieser an das RKI zu Gbermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Erganzung in § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e um den Immunstatus ist von erhebli- cher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des immunschutzes eingrenzen zu kGnnen. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist dartiber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu k6nnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfligbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch drin- gend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch ftir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immu- nitat gefiihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch die Ubermittlungauch dieser Angaben an das RKi kann der Erfolg der bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehtungen fiir eine bessere Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfugung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regelt. Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu ubermitteinden Daten um den Gemeindeschlissel erganzt. Im Zuge von Kommunalreformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlung der Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschlussels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen ermdéglicht. Die Verwendung des AGS bietet
19:06 UnrBearbel__—{ ~ 51 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen . Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Vertiigung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur Verfiigung,.in Deutschland erméglichen etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster Falldaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieserStelle auch Angaben dartiber, ob betroffene Personen nach § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 betroffen sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe b Es handett sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI fiir die auch Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. : Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Starkung der Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Folgeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen. : Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgednderung bei den Verweisen in Absatz 3 aufgrund der Streichung von § 12 Absatz 1 Satz 2. : Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen Ubermittein, die entsprechenden Daten miissen beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verkniipft werden kénnen, sodass die ent- sprechenden epidemiologischen Bewertungen vornehmen zu k6énnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass neben den im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfiihrende Informationen zur durch- geftihnrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem. Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefuhrt. Bestimmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten tiber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mitteIn. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschlieRen.
- 52 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:08 UhrBearbe Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer44 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich einerseits eine redaktionelle Buchstabe um Folgeanderung zu b. Zu Buchstabe b Durch den Begriff der ,Verhitungsmanahmen* soll eine starkere den Abgrenzung zu »schutzmaknahmen"nach § 28 erfolgen und verdeutlicht werden, dass SchutzmaRnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer'12 Hier gelten die Ausfiihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe:a Durch die Anderung wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziiglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch beziglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbesondere auch COVID-19 gehéren. Der OGDwird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell Ubertragbaren Krankheiten). Die in der bisherigen Regelung abschlieRend genannten Krankheiten Tuberkulose sowie sexuell Ubertragbare Krankheiten werden lediglich beispiel- haft genannt. Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, sondern kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Falle des Bestehens einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung flir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke flinrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe.b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunstatusdokumentation kinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundiage dafir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse flr den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden.
—T Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer15 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen der Verpflich- zur Erfullung tungen aus § 23 Absatz 3 ktinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten, sondern auch dann, wenn es sich — wie bei COVID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung han- delt. Zu Nummer.16 Zu Buchstabe a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der Ma®nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabe b Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Damit wird die Blutentnahme bei Personen, die méglicherweise Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme Polizeibeamte verletzt haben, auf eine bundesweit ein- heitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Es wird klargestellt dass es sich bei der praven- tiven Blutentnahme um eine Ma&nahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) han- delt. Die préventive Blutentnahme, die in § 25 Absatz 3 IfSG ausdriicklich aufgefihrt ist, steilt einen Teil der Gefahrerforschungsmaknahme dar. - Mit der Regelung im IfSG werden unterschiedliche Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Uberhaupt noch Raum fir eine eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen besteht, da der Bund seine konkurrierende Gesetzgebung nach Art 74 GG bereits ausgeubt hat, kann mit dieser ' Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Foigedanderung der Uberschrift. § 27 behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behérden informiert. Zu Nummer 18 Durch die Gesetzesadnderung wird klargestellt, dass gegeniiber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzmanahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden kén- nen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere wahrend des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstarktem Mae zu Diskussionen dartiber ge- kommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen MaRnahmen dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit gentigen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schitisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmanahmen und vulnerablen Personengruppen gezo- gen werden.
_——[ - 54 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UbrBearbel Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer19 Die bisherige Normiberschrift des § 30 ,Quaranténe"war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefiihrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der tibergeordnete Begriff, der sowoht Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 20 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander tiber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelenrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung k6nnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stelien bestimmen, dass der Nachweis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz 4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme der. Tatigkeit ersetzt werden kann. Zu Nummer 21 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgednderung der Uberschrift des Ab- schnitts. Zu Nummer 22 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Volizug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer.23 Unter anderem handelt es sich hierbei um die Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu Absatz1 Im Vergleich zur bisherigenRegelung in § 70 Absatz 1 finden nur geringfiigige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen. Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bisherigen Nummer 5 und 6. Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaitungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2.
_-—{Formatiert: - 55 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der Absatz 4 kann bisherige entfallen. Zu Absatz'5 in Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1964 II S. 1183, 1218). Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem sys- tematisch passenderen Ort. Zu Nummer 24 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auerordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absaiz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor aisbaldiger Verfristung geschlitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mae beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer:25 Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Prazisierung des der Ma&nahme in Begriffs § 16. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. | Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchflihrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantéaneanordnung nach § 30 Absatz 1 oder gegen ein be- rufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kinftig VerstéRe einheitlich als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden.