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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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46 -Bearbeltungsstand: 21.04.2020 UbrBearbei-_—[ ~ 19:06                        Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Eine     weitere      Abweichungsmdglichkeit betrifft die staatliche                              Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Priifungsausschlsse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation                                   vor    Ort die Verkleinerung der Prii- fungsausschiisse              aber auch ein Abweichen                 von     der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem                    Arzt erforderlich          sein.      Hinsichtlich      des praktischen Teils der Staatlichen       Prifung ist         in einigen Ausbildungs- und Prifungsverordnungen ein                                        Patienten- kontakt vorgesehen.                Daher     kann aufgrund der Verordnungsermachtigung                                eine Prifung mit geeigneten          Modellen, Simulationspersonen                         oder       Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch      beziiglich der Eignungs- und Kenntnisprifungen                                      sollen     Abweichungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden                              kénnen. Satz 2 regelt die Bedeutung des Patientenschutzes                               fiir    die                                                Das Verordnungsermachtigung. Erreichen       des jeweiligen Ausbildungsziels,                     dass      dem      Patientenschutz            dient, begrenzt           die durch     die   Verordnung zu schaffenden                     Abweichungsméglichkeiten                       und muss           bei Anwen- dung     der   Abweichungen stets gewahrleistet werden. Satz    3 zahit    konkret       die Berufe und die         Berufsgesetze             auf,  von     denen     durch     die    Verordnung abgewichen werden                 kann.    Die Ausbildungen,             die    in Form      von     Modelivorhaben          stattfinden, sind somit ebenfalls              umfasst. Zu    Buchstabe           f Die   Notwendigkeit des Einvernehmens                          mit dem       Bundesministerium                ftir Familie, Senioren, Frauen      und Jugend ergibt sich aus                 der    gemeinsamen              Zustandigkeit         fir die Pflegeberufe. Zu    Buchstabe           g 2u-Doppelbuchstabe                    aa Hierbei       handelt       es   sich    um    eine Folgeanderung                auf Grund         der neu        eingefiigten Verord- nungsermachtigungen                   in § 5 Absatz        2 Nummer 7 Buchstabe                     c und     d. Auch fir         die Abwei- chungen vom regularen Studium                        der Zahnmedizin                auf Grund der epidemischen                      Lage von nationaler       Tragweite werden Ubergangsregelungen erforderlich                                     sein, die Uber den 31. Marz 2021      hinaus       gelien. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Ab- schiuss       der Phase         des Studiums in          Kraft bleiben         kann, fiir den sie gilt. Zu    Doppelbuchstabe                 bb Eine     Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 dient der Bewaltigung der epidemischen Lage von nationaler               Tragweite und gilt insofern nur vortibergehend.                             Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen                                                Lage von nationaler Tragweite spatestens                 mit Ablauf     des 31. Marz 2022 zu befristen.                      Diese gestufte Befristung erméglicht        die Anwendung              der   Regelungen           auf   Auszubildende,             die   wahrend         ihrer   Ausbil- dung     von    der besonderen            Lagebetroffen         waren.       Diesen      Auszubildenden             wird insbesondere auch     Planungs- und Rechtssicherheit                     im Hinblick        auf die     Durchflihrung           der staatlichen         Pri- fung erméglicht. Zu Nummer             3 Mit   § 5b wird Tierarztinnen               und Tierarzten         im Rahmen einer               epidemischen Lage von natio- nailer Tragweite gestattet,               labordiagnostische             Untersuchungen zum Nachweis                         von     Erregern flir bedrohliche           Ubertragbare Krankheiten                  durchzufthren.             Die Nutzung von tierarztlichen Laboren        bei der Testung von               Humanproben kann einen                    wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden                Testkapazitaten         leisten     und die mit der Probentestung                       stark belasteten humanmedizinischen                  Labore entlasten.          Neben den Voraussetzungen                       dieser voriibergehen- den Erlaubnis           regelt der neue § 5b auch eine Ausnahme von                              § 24 Satz 1 und die Mitwirkung veterinarmedizinischen                 Assistentinnen        und veterinarmedizinischen                      Assistenten         an   solchen Testungen         von     Humanproben.
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_—{ ~ 47   -Bearbeltunasstand:         21.04.2020        19:06     UbrBearbe           Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu    Absatz1 Absatz       1 Satz     1 sieht   vor,   dass      Tierarztinnen         und Tierarzte         im Rahmen           einer    epidemischen Lage     von    nationater       Tragweite labordiagnostische                     Untersuchungen zum Nachweis von Er- regern fur bedrohliche               Ubertragbare Krankheiten                   durchfuhren          dirfen.      Die Labordiagnostik im humanmedizinischen                   Bereich ist       berufsrechtlich          als Ausibung von Heilkunde                       zu qualifi- zieren     und darf als solche            nur    durch Arztinnen und Arzte erfolgen. Hierzu zahlen                                  nicht Tier- arztinnen       und Tierarzte. Dies    setzt    voraus,      dass     Tierarztinnen         und     Tierarzten        in einem      eng    begrenzten Umfang die Ausiibung         von     Heilkunde      am     Menschen      erlaubt        wird (Absatz 1). Die             Heilkundebefugnis wird dabei     auf die Durchfihrung von labordiagnostischen                                  Untersuchungen zum Nachweis                            von Erregern fur bedrohliche                Ubertragbare Krankheiten                   beschrankt         und wird zudem               nur fiir     die Dauer einer          epidemischen           Lage von nationaler               Tragweite erméglicht.               Konkret        geht es um die derzeitige epidemische                  Lage von nationaler             Tragweite durch das Corona-Virus.                            Die be- schrankte        Heilkundebefugnis setzt zudem voraus,                           dass einer Ubernahme der                    Tatigkeit kein landesrechtlich            geregeltes tierarztliches               Berufsrecht,         insbesondere           nicht    das     tierarztliche Standesrecht,           entgegensteht.           Dies ist jeweils vor Ort             im Land zu beurteilen. Satz    2 sieht     in diesem       Umfang         eine   Ausnahme           vom     Arztvorbehalt         nach     § 24     Satz      1  vor. Zu Absatz          2 Absatz       2 dient     der   Qualitatssicherung.            Er fordert      die   Einweisung in die humanmedizinischen Besonderheiten             bei der Durchfhrung               der    labordiagnostischen              Untersuchungen durch                    qua- lifizierte Facharztinnen              und Facharzte.            Das Leistungsrecht              der GKV erlaubt             nur    die Erbrin- gung labormedizinischer                  Untersuchungen zum Nachweis                         des Coronavirus            durch Facharzte fir Laboratoriumsmedizin                   oder flr Mikrobiologie und infektionsepidemiologie. Diese Fach- richtungen werden deshalb                     ausdrticklich        in Absatz       2 verlangt. Zu Absatz          3 Absatz       3  regelt die Mitwirkung von veterinarmedizinischen                                Assistentinnen           und Assistenten an der Durchfihrung               labordiagnostischer               Untersuchungen zum Nachweis                         von     Erregern fiir bedrohliche          Ubertragbare Krankheiten.                  Dies bezieht          sich zum       einen auf labormedizinische Diagnostik im humanmedizinischen                           Bereich      durch Arztinnen und Arzte, zum                       anderen          aber ausdriicklich         auch auf Untersuchungen                   nach Absatz 1 durch Tierarztinnen                       und Tierarzte             im Rahmen der            beschrankten          Heilkundeerlaubnis.              Konkret       wird veterinarmedizinischen                     Assis- tentinnen        und Assistenten            eine Mitwirkungan den genannten                          Untersuchungen auch dann erlaubt, wenn           sie abweichend             von    § 10 Nummer 3 des MTA-Gesetzes                              noch nicht im Be- reich der humanmedizinischen                       Labordiagnostik tatig waren.                  Sie stehen        bei Ubernahme ent- sprechender           Untersuchungen           unter      Aufsicht       und    Verantwortung           der   Arztin     oder     des     Arztes oder,     im Falle      des    Absatzes        1, der    Tierarztin      oder     des    Tierarztes. Zu Nummer             4 Zu Buchstabe              a Zu    Doppelbuchstabe                aa Durch      die   Anderung werden                die    entsprechenden, bislang untergesetzlichen                                Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                                  1 Satz 1 Nummer 1 und      §7    Absatz       1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                          auf Infektionen           mit dem erstmals im Dezember             2019 in Wuhan/Volksrepublik                      China aufgetretenen                neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")* vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da von einem Infektionsgeschehen            in      Deutschland         auszugehen ist. langeren
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~ 48 —Bearbeltungsstand:        21.04.2020 19:06           UnrBearbei-__—fFormatiert: Schriftart: 9 Pt. Durch     Einfigung          des    Buchstaben         t) werden        die Gesundheitsamter           in     die Lage versetzt, durch     Einleitung        von    Ma&nahmen           der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane          bei gesunden            Personen und          Isolation     bei erkrankten        Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern                  und das Ausbruchsgeschehen zu                       stoppen. Hierzu muss                die Mel- depflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an    COVID-19         ausgedehnt werden.                 Die klinisch-epidemiologischen Kriterien                      fur den Ver- dacht werden           entsprechend            der oben       genannten          Verordnung tiber die Ausdehnung der Meldepfiicht vom 30. Januar                     2020      (aufgehoben          nach    Mafgabe von Artikel 7) weiterhin durch das RKI festgelegt und veréffentlicht                          (Faltdefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu    Doppelbuchstabe                bb Durch     die    Gesetzesanderung               wird    ausdricklich         bereits    der Verdacht        einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche                    Gbertragbare Krankheit              in die Meidepflicht nach § 6 Absatz                       1 Satz 1 Nummer             5 aufgenommen. Die Mafnahme setzt                            die Erfahrungen mit COVID-19                     als neuer     bisher unbekannter               Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet     werden. Zu Buchstabe            b Durch     die   Anderung wird            die    Meldepflicht nach           §  6 auch     auf   diejenigen      Falle     erstreckt,       in denen      nach     einer      Erkrankung an           COVID-19         eine    Genesung                          ist. eingetreten              Durch diese Meldung        kann     der     OGD kinftig         in die    Lage     versetzt      werden,      den   Verlauf     der COVID-19 Pandemie         in der    Bundesrepublik            besser    einzuschatzen. Zu Nummer.5 Zu Buchstabe             a Durch     die    Ausweitung          der    Meldepflicht       nach      §7   Absatz      1 auf    den   Erreger       SARS-CoV-2 werden       die Labore          in den Stand       gesetzt, den Labornachweis                  von    SARS-CoV-2            an   die Ge- sundheitsamter            zu melden.          So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                     1 auf die durch diesen               Erreger verursachté Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfuhrungder bislang untergesetzlichen                               Regelung in der ,Verordnung Uber die Aus- dehnung der Meidepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                   auf    Infektionen         mit dem         erstmals       im Dezember                2019      in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus                                           ("2019-nCoV")* in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome                         auslésen. Zu Buchstabe             b Durch     die   Anderung wird            die   Meldepflicht       auf   Falle ausgeweitet,       in denen     die    Labortestung auf SARS-CoV-2               negativ war. Durch diese Meldung kann der OGD kinttig in die Lage ver- setzt    werden, den Verlauf                der COVID-19           Pandemie         in der Bundesrepublik              besser       einzu- schatzen. Zu Nummer          6 Zu Buchstabe.a Zu    Doppelbuchstabe                aa Der Inhalt       der   namentlichen           Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch                      die   Gesetzesanderung ausgeweitet auf            die Art der Einrichtung, in der die betroffene                       Person     betreut      wird     oder   un- tergebracht ist,         solche      Angaben sind nach § 11 Absatz 1 auch an                            die weiteren          Behérden des    6ffentlichen        Gesunddienstes            zu   tbermitteln.
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- 49  -Bearbeitunasstand:   21.04.2020       19:06 UhrBearbei-     | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu   Doppelbuchstabe                bb Durch     die   Gesetzesanderung wird im Falle einer COVID-19-Erkrankung auch die vorhan- dene Angabe uber den Tag der Genesung Gegenstand der namentiichen Meldung. Zur effektiven      Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten                                           ist es er- forderlich, dass auch das Behandlungsergebnis                                 dem     Gesundheitsamt            gemeldet wird. Dadurch       kann    der    Erfolg der bestehenden               Therapien     besser    bewertet      werden.       Dies     wiede- rum    ermdglicht        es,  Empfehiungen flr             eine     bessere   Versorgung der betroffenen                  Personen zu   erstellen. Zu    Doppelbuchstabe                cc Es handelt       sich    um   eine     redaktionelle                             durch Folgeanderung                Einfiigung       eines     neuen       Buch- staben      n   (Doppelbuchstabe bb). Zu    Doppelbuchstabe                dd Durch     die    Gesetzesanderung werden Angaben zum Immunstatus                                 Gegenstand der nament- lichen    Meldung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1. Immundefizienzen sind ein wichtiger Risiko- faktor flr Infektionskrankheiten                    und    beeinflussen       mageblich       die Schwere           vieler     Krank- heitsverlaufe.         Der spezifische,           auf die Krankheit        bezogene Immunstatus              ist darttber      hinaus von    groRer Bedeutung,               um     Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                               eingren- zen    zu   kénnen. Zwar ist            bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                     Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                               jedoch dringend erforderlich.             Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund mdglicherweise bald vorhan- dener Impfstoffe, sondern                  auch flr     die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen immunitat        geftthrt hat. Zu   Doppelbuchstabe                ee Es   handeit      sich    um   eine     redaktionelle                             durch Folgeanderung                 Einfiigung       eines    neuen       Buch- staben r. Zu   Doppelbuchstabe                ff Es handeit        sich    um    eine redaktionelle           Folgeanderung         durch   Verschiebung           und    Anderung des    bisherigen §         70 in den neuen           § 54a. Zu Buchstabe             b Es handelt        sich    um   eine      redaktionelle                             durch Folgeanderung                 Verschiebung           und    Anderung des bisherigen           § 70    in den      neuen     § 54a. Zu Nummer          7 Zu Buchstabe             a Es handelt        sich    um    Folgeanderungen             aufgrund der Einfiigung eines             neuen       §7    Absatz      4. Zu    Buchstabe          b Es    handelt      sich    um   Folgeanderungen aufgrund der Einflgung eines                             neuen      §7    Absatz 4. Die    entsprechenden            Angaben sind im Rahmen der Meldung nach § 7                            Absatz      4  zu    Ubermit- tein.
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- 50 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020                  19:06    UhrSearbei-    Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu    Nummer8 Zu Buchstabe           a Zu    Doppelbuchstabe.aa Die Gesetzesanderung            dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter                                   vor    Weiterleitung der in § 11 Absatz           1 Satz 1 genannten                Daten     fehlende       Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere                          Meidungen auf denselben                        Fall beziehen,           entspre- chende      Meldungen zusammenzufiihren                        haben. Im elektronischen.                 Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise                           automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe               bb Zu Dreifachbuchstabe                  aaa Durch     die  Ausweitung         der     nach    § 11  Absatz        1 durch    das    Gesundheitsamt            an      die zustandige Landesbehdrde            und von dieser            an   das RKI zu Gbermittelten                   Daten      auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts                                                     wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                     die ihm Ubermittelten                 Angaben fortlaufend      zu   bewerten.         Die Angaben sind Bestandteil                    der Verdachtsmeldungen                     nach § 6 Absatz      1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz                           3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe                  bbb Die    Erganzung in § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe                               e um     den Immunstatus            ist      von    erhebli- cher Bedeutung, um Impfdurchbriiche                          und die Dauer des immunschutzes                              eingrenzen zu kGnnen.       Der spezifische,          auf die Krankheit            bezogene Immunstatus ist dartiber hinaus von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                                                     eingrenzen zu k6nnen.       Zwar ist     bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfligbar, perspektivisch                                            ist die Meldung entsprechender                  Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                                         jedoch drin- gend erforderlich.         Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                                  bald vorhandener Impfstoffe, sondern           auch ftir      die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                                      Immu- nitat gefiihrt hat. Zu Dreifachbuchstabe                  ccc Durch     die  Ubermittlungauch               dieser    Angaben         an   das   RKi kann         der Erfolg       der    bestehenden Therapien besser            bewertet        werden.      Dies wiederum            erméglicht         es,    Empfehtungen fiir             eine bessere      Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Zu    Dreifachbuchstabe               ddd Es handelt       sich   um    eine     redaktionelle        Folgeanderung             durch    Aufnahme          eines      neuen       Buch- staben  j. Zu Dreifachbuchstabe                  eee Es handelt       sich um      eine     Folgeanderung            nach     Einfugung eines             neuen      § 54a,      der    den   Voll- zug dieses       Gesetzes        durch      die   Bundeswehr         und     andere       militarische        Behérden         regelt. Zu    Doppelbuchstabe              cc Durch     die  Gesetzesanderung                 werden     die   nach      §  11 Absatz        1  zu   ubermitteinden             Daten     um den    Gemeindeschlissel               erganzt.      Im  Zuge      von     Kommunalreformen                 kommt       es    vermehrt        zu einer   Reduzierung der Anzahl                   der   Kreise.     Durch      Ubermittlung der             Gemeinde          in Form       des amtlichen Gemeindeschlussels                      (AGS) des Wohnorts               wird eine ausreichend                 aussagefahige Analyse der Ausbreitung von                     Erkrankungen ermdéglicht.                 Die Verwendung               des     AGS      bietet
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19:06 UnrBearbel__—{ ~ 51  -Bearbeitungsstand: 21.04.2020                                           Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insoweit      erhebliche         Vorteile.      Entsprechende              Karten/Vektorlayer werden                   von     staatlichen        . Stellen (zum Beispiel vom                   Bundesamt fiir            Kartographie und Geodasie)                    kontinuierlich         ge- pflegt und zur Vertiigung gestellt. Weitere                            Daten stehen         im    sogenannten              NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales                     statistiques), einer hierarchischen                   Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                  Bezugseinheiten der amtlichen Statistik    in den Mitgliedstaaten                 der Europaischen              Union, zur Verfiigung,.in Deutschland erméglichen etwa auf den Verwaltungsebenen                         Land / Kreis / Gemeinde.               In diesem         Raster Falldaten      epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                    dieser      Daten. Des    Weiteren       sind an       dieserStelle        auch    Angaben dartiber,            ob betroffene           Personen         nach    § 54a    Absatz      1 Nummer 1          und    2 betroffen       sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe              b Es handett      sich     um   eine    Klarstellung,       dass    die Falldefinition        des    RKI          fiir     die auch                Bewertung von    Verdachtsfallen           zur   Anwendung           kommen. : Zu Buchstabe             c Es handelt       sich     um   eine   Folgeanderung            zu    Buchstabe       a  Doppelbuchstabe                aa. Zu    Nummer         9 Zu    Buchstabe          a Das RKI kann           seit dem Gesetz             zum     Schutz       vor  Masern      und   zur    Starkung         der    Impfpraven- tion nach § 4 Absatz              3 Satz 4 auch personenbezogene                        Daten      im Rahmen seiner             internati- onalen     Aufgaben verarbeiten.                  Insoweit     handelt       sich um eine         notwendige           Folgeanderung, um    entsprechende            Aufgaben wahrnehmen                    zu kénnen.                                                                 : Zu Buchstabe             b Hierbei handelt           es  sich    um    eine    redaktionelle          Folgednderung         bei den       Verweisen          in Absatz 3 aufgrund der          Streichung        von     § 12 Absatz          1 Satz   2.                                                          : Zu Nummer            10 Zu Buchstabe             a Die nach       §   13 Absatz         3 Satz      1 ersuchten        Labore      kénnen      nach     Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden            Einrichtungen Ubermittein, die entsprechenden                            Daten miissen             beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen                               Melde-    und Informationssystem                   nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits                   gemeldeten          Fall verkniipft werden          kénnen, sodass              die ent- sprechenden epidemiologischen Bewertungen vornehmen                                         zu   k6énnen. Zu Buchstabe             b Zur Einschatzung des Verlaufes                      der COVID-19-Pandemie               hat     sich gezeigt, dass neben den im Rahmen          des Meldewesens               erfassten     Angaben, weiterfiihrende                Informationen            zur   durch- geftihnrten Diagnostik von herausragender                             Bedeutung sind. Vor diesem. Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                                                      Sur- veillance     eingefuhrt. Bestimmte                 Labore     kénnen verpflichtet werden, Daten tiber von ihnen untersuchten         Proben       in Bezug zu bestimmten                  Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mitteIn.    Eine Wiederherstellung                 des Personenbezugs               der Ubermittelten            pseudonymisierten Daten ist auch in diesem                Rahmen         auszuschlieRen.
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- 52   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020           19:08 UhrBearbe       Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu   Nummer44 Zu Buchstabe            a Hierbei     handelt      es  sich    einerseits              eine   redaktionelle                                  Buchstabe um Folgeanderung          zu                     b. Zu Buchstabe            b Durch     den     Begriff     der    ,Verhitungsmanahmen*                     soll    eine   starkere                                den Abgrenzung          zu »schutzmaknahmen"nach § 28 erfolgen und verdeutlicht                                    werden,      dass   SchutzmaRnahmen insoweit     vorrangig sind, wenn                 einem       Einschleppungs-          oder    Ausbreitungsrisiko           begegnet werden soll. Zu Nummer'12 Hier   gelten    die   Ausfiihrungen           zu    den    Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu   Nummer         13 Zu Buchstabe:a Durch    die Anderung wird              klargestellt, dass die Gesundheitsamter                      nicht nur beziiglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten                  und Tuberkulose             Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch         beziglich anderer              Ubertragbarer Krankheiten.                 Dazu kann insbesondere                  auch COVID-19         gehéren. Der OGDwird                      in die Lage versetzt,         Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen       und bei Personen,            die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen     entsprechenden              Rickgriffsanspruch               gegen      die GKV geltend zu machen                    (so wie schon      bisher     bei Schutzimpfungen                  und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                         und sexuell Ubertragbaren          Krankheiten).            Die     in der     bisherigen Regelung              abschlieRend          genannten Krankheiten       Tuberkulose           sowie sexuell          Ubertragbare Krankheiten             werden       lediglich beispiel- haft genannt. Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen                                          nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes,                                    sondern      kénnen auch durch               Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu    Buchstabe         b Durch     die  Gesetzesanderung                 wird vermieden,            dass die Beauftragung eines              Dritten bei Vor- handensein         eines     Kostentragers,             d. h. wenn       ein Anspruch auf die Leistung gegen                    die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Falle des Bestehens                                  einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung flir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke flinrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet                           dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer           14 Zu Buchstabe            a Hierbei     handeit     es   sich    um     eine     redaktionelle       Folgeanderung         der   Uberschrift. Zu Buchstabe.b Durch     die   Gesetzesanderung                wird erméglicht,           dass eine Immunstatusdokumentation                       kinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen                                    Dokument) die Grundiage dafir    bietet, die entsprechende                 Immunitat einer Person               nachzuweisen.          Bei Vorliegen wis- senschaftlicher          Beweise        fiir den Aufbau            einer    Immunitat      nach    einer    Infektion      mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                  bei       gleichzeitiger        Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus     weitreichende           Schlisse         flr den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                     und vul- nerablen      Personengruppen                gezogen         werden.
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—T Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu   Nummer15 Durch     die   Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen                                                        der Verpflich- zur   Erfullung tungen aus § 23 Absatz 3 ktinftig erméglicht,                                 nicht nur Daten        ihres    Personals       zum     Impf- und    Serostatus          in  Bezug auf impfpraventable                     Erkrankungen zu verarbeiten, sondern                      auch dann,    wenn    es      sich      — wie   bei COVID-19           — nicht um eine impfpraventable Erkrankung                        han- delt. Zu    Nummer.16 Zu Buchstabe              a Durch     die Aufnahme                des Verweises           auf    § 16 Absatz 1 Satz           2 wird    klargestellt,    dass     auch im Rahmen            der Ma®nahmen nach                     § 25    personenbezogene             Daten     verarbeitet     werden       kén- nen. Zu Buchstabe              b Die Gesetzesanderung                       dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten.                               Damit wird die Blutentnahme                bei Personen,             die méglicherweise             Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme                           Polizeibeamte          verletzt    haben, auf eine bundesweit ein- heitliche      gesetzliche Grundlage gestellt. Es wird klargestellt dass es sich bei der praven- tiven Blutentnahme                 um     eine Ma&nahme im                Sinne des Infektionsschutzgesetzes                 (IfSG) han- delt. Die préventive                  Blutentnahme, die in § 25 Absatz                      3 IfSG ausdriicklich         aufgefihrt ist, steilt einen Teil der Gefahrerforschungsmaknahme                                   dar.      - Mit der     Regelung           im IfSG werden             unterschiedliche          Regelungen       in  Landesgesetzen vermie- den.    Die    Zweifel,       ob hier Uberhaupt noch Raum                       fir eine eigene Gesetzgebungsbefugnis                        in den    Polizeigesetzen besteht, da der Bund                             seine konkurrierende         Gesetzgebung nach Art 74 GG bereits ausgeubt hat, kann mit dieser ' Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden. Zu Nummer              17 Zu Buchstabe.a Hierbei      handelt      es     sich      um   eine    redaktionelle         Foigedanderung der Uberschrift.              § 27 behan- delt    nicht    nur    Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe              b Die   zustandigen Gesundheitsamter                           unterrichten        sich nach § 27 Absatz            1 nicht    nur    gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b.                                               Des    Weiteren        wer- den sie umgekehrt auch durch                          solche     Behérden informiert. Zu Nummer              18 Durch      die    Gesetzesadnderung wird klargestellt, dass                            gegeniiber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzmanahmen                                   nach    §    28 nicht (mehr) angeordnet werden                   kén- nen.     Hierdurch        wird dem           Umstand        Rechnung       getragen, dass es insbesondere                  wahrend        des Ausbruchsgeschehens                        von    COVID-19         in verstarktem          Mae     zu   Diskussionen        dartiber       ge- kommen ist,           inwieweit          die auf der Grundlage von § 28                  ergriffenen MaRnahmen              dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit gentigen.                              Bei Vorliegen wissenschaftlicher                  Beweise       fiir den Aufbau        einer     Immunitat            nach     einer    Infektion      mit SARS-CoV-2            kénnen insbesondere                bei gleichzeitiger Feststellung fehlender                          Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende                         Schitisse fur den weiteren             Umgang mit Schutzmanahmen                          und      vulnerablen       Personengruppen             gezo- gen werden.
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_——[ - 54  -Bearbeitungsstand: 21.04.2020             19:06 UbrBearbel   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu    Nummer19 Die   bisherige Normiberschrift                     des    § 30 ,Quaranténe"war                  wahrend      der   aktuellen       COVID- 19-Pandemie insoweit irrefiihrend, als die Quarantane                                     sich aus medizinsicher             Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht,                             die Isolation        dagegen auf nachweislich                 Erkrankte. »Absonderung"          ist der tibergeordnete                Begriff, der sowoht Quarantane als                    auch Isolation         um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer            20 Aufgrund        des   aktuellen         Ausbruchsgeschehen                   der durch       das  neuartige Coronavirus              SARS- CoV-2 verursachten                 Krankheit         COVID-19           haben      die Gesundheitsamter             der Lander         tiber- wiegend den Publikumsverkehr                         eingestellt          und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem                                         Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit      nur    eingeschrankt             méglich,Erstbelenrungsbescheinigungen                             zu  erhalten, was          Un- ternehmer          und Arbeitgeber vor Verunsicherungen                                und Herausforderungen stellt.                  Mit der Neuregelung k6nnen die obersten                          Landesgesundheitsbehérden                       oder die    von     ihr bestimm- ten Stelien        bestimmen, dass der Nachweis                        nach § 43 Absatz            1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz         4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme                              der. Tatigkeit ersetzt       werden        kann. Zu Nummer             21 Hierbei      handelt        es    sich     um     eine    redaktionelle           Folgednderung           der    Uberschrift       des    Ab- schnitts. Zu Nummer             22 Zu Buchstabe              a Hierbei      handelt      es    sich    um     eine    redaktionelle         Folgeanderung          der    Uberschrift. Zu Buchstabe              b Durch      die    Anpassung           der     Uberschrift       wird      der Inhalt      der   Vorschrift     und   dem       Volizug    des Gesetzes         durch      die   Lander        in angemessener              Weise      Rechnung getragen. Zu Nummer.23 Unter     anderem         handelt       es   sich   hierbei    um    die    Verschiebung          und   Anpassung des bisherigen § 70    an   einem       systematisch            passenderen          Ort. Zu Absatz1 Im   Vergleich       zur     bisherigenRegelung                in  § 70 Absatz           1 finden     nur   geringfiigige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3                          gehen in den           neuen     Nummer 1        und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen.             Die Nummern             4 und 5 entsprechen               den    bisherigen      Nummer      5     und 6. Zu Absatz         2 Absatz      2  erganzt        die   Regelungen in           §§ 9   Absatz        6, 11 Absatz       1 und 27 Absatz           1 und    macht die   bisherige Verwaitungsvorschrift                       nach   Absatz        5 entbehrlich. Zu Absatz         3 Die    Regelung entspricht                 dem    bisherigen      Absatz         2.
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_-—{Formatiert: - 55   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06           UhrBearbei-                   Schriftart: 9 Pt. Zu   Absatz4 Die  Regelung entspricht               dem      bisherigen      Absatz        3. Der                Absatz    4 kann bisherige                          entfallen. Zu Absatz'5 in Absatz       5 wird      insbesondere            Bezug genommen auf                    das   Zusatzabkommen            zum      Nato- Truppenstatut         von     1959 (BGBI. 1964 II S. 1183, 1218). Hierbei     handelt      es   sich    lediglich     um   die    Verschiebung           des bisherigen      § 72   an   einem      sys- tematisch      passenderen             Ort. Zu Nummer           24 Die   Gesetzesanderung                beriicksichtigt,       dass      sich    die in der    bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     auerordentlich             kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absaiz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                      hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                          Frist von drei Monaten          auf zwélf Monate             sollen einerseits            die Anspruchsberechtigten           vor   aisbaldiger Verfristung geschlitzt werden; andererseits                            dient die Gesetzesanderung             der Entlastung der in einem      derartigen Ausbruchsgeschehen                           in héchstem Mae             beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer:25 Es handelt        sich    um     eine    Folgeanderung            nach       Prazisierung      des             der    Ma&nahme in Begriffs § 16. Zu Nummer            26 Hierbei      handelt     sich     um    eine    redaktionelle          Folgeanderung durch Verschiebung                    und    Ande- rung     des   bisherigen         § 70 und § 72 in den             neuen        § 54a und § 54b. Zu Nummer            27 Hierbei      handelt     es   sich    um     eine   redaktionelle          Folgeanderung. | Zu Nummer         28 Zu Buchstabe            a Anordnungen des Bundesministeriums                             fiir Gesundheit           nach    § 5 Absatz     2 Nummer 6,            die der Durchflihrung der durch                     Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen,                  werden       ebenfalls     bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                                des medizinischen          Bedarfs    erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                    kénnen. Zu Buchstabe            b Durch     die  Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme                                              nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantéaneanordnung                                    nach § 30 Absatz        1 oder gegen         ein be- rufliches     Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                            eine Ordnungswidrigkeit darstellt               und keine Straftat     mehr     ist (vgl. Nummer              29). Insoweit           sollen    kinftig VerstéRe einheitlich            als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden.
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