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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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19:06 UnrBearbel__—{ ~ 51  -Bearbeitungsstand: 21.04.2020                                           Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insoweit      erhebliche         Vorteile.      Entsprechende              Karten/Vektorlayer werden                   von     staatlichen        . Stellen (zum Beispiel vom                   Bundesamt fiir            Kartographie und Geodasie)                    kontinuierlich         ge- pflegt und zur Vertiigung gestellt. Weitere                            Daten stehen         im    sogenannten              NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales                     statistiques), einer hierarchischen                   Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                  Bezugseinheiten der amtlichen Statistik    in den Mitgliedstaaten                 der Europaischen              Union, zur Verfiigung,.in Deutschland erméglichen etwa auf den Verwaltungsebenen                         Land / Kreis / Gemeinde.               In diesem         Raster Falldaten      epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                    dieser      Daten. Des    Weiteren       sind an       dieserStelle        auch    Angaben dartiber,            ob betroffene           Personen         nach    § 54a    Absatz      1 Nummer 1          und    2 betroffen       sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe              b Es handett      sich     um   eine    Klarstellung,       dass    die Falldefinition        des    RKI          fiir     die auch                Bewertung von    Verdachtsfallen           zur   Anwendung           kommen. : Zu Buchstabe             c Es handelt       sich     um   eine   Folgeanderung            zu    Buchstabe       a  Doppelbuchstabe                aa. Zu    Nummer         9 Zu    Buchstabe          a Das RKI kann           seit dem Gesetz             zum     Schutz       vor  Masern      und   zur    Starkung         der    Impfpraven- tion nach § 4 Absatz              3 Satz 4 auch personenbezogene                        Daten      im Rahmen seiner             internati- onalen     Aufgaben verarbeiten.                  Insoweit     handelt       sich um eine         notwendige           Folgeanderung, um    entsprechende            Aufgaben wahrnehmen                    zu kénnen.                                                                 : Zu Buchstabe             b Hierbei handelt           es  sich    um    eine    redaktionelle          Folgednderung         bei den       Verweisen          in Absatz 3 aufgrund der          Streichung        von     § 12 Absatz          1 Satz   2.                                                          : Zu Nummer            10 Zu Buchstabe             a Die nach       §   13 Absatz         3 Satz      1 ersuchten        Labore      kénnen      nach     Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden            Einrichtungen Ubermittein, die entsprechenden                            Daten miissen             beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen                               Melde-    und Informationssystem                   nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits                   gemeldeten          Fall verkniipft werden          kénnen, sodass              die ent- sprechenden epidemiologischen Bewertungen vornehmen                                         zu   k6énnen. Zu Buchstabe             b Zur Einschatzung des Verlaufes                      der COVID-19-Pandemie               hat     sich gezeigt, dass neben den im Rahmen          des Meldewesens               erfassten     Angaben, weiterfiihrende                Informationen            zur   durch- geftihnrten Diagnostik von herausragender                             Bedeutung sind. Vor diesem. Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                                                      Sur- veillance     eingefuhrt. Bestimmte                 Labore     kénnen verpflichtet werden, Daten tiber von ihnen untersuchten         Proben       in Bezug zu bestimmten                  Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mitteIn.    Eine Wiederherstellung                 des Personenbezugs               der Ubermittelten            pseudonymisierten Daten ist auch in diesem                Rahmen         auszuschlieRen.
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- 52   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020           19:08 UhrBearbe       Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu   Nummer44 Zu Buchstabe            a Hierbei     handelt      es  sich    einerseits              eine   redaktionelle                                  Buchstabe um Folgeanderung          zu                     b. Zu Buchstabe            b Durch     den     Begriff     der    ,Verhitungsmanahmen*                     soll    eine   starkere                                den Abgrenzung          zu »schutzmaknahmen"nach § 28 erfolgen und verdeutlicht                                    werden,      dass   SchutzmaRnahmen insoweit     vorrangig sind, wenn                 einem       Einschleppungs-          oder    Ausbreitungsrisiko           begegnet werden soll. Zu Nummer'12 Hier   gelten    die   Ausfiihrungen           zu    den    Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu   Nummer         13 Zu Buchstabe:a Durch    die Anderung wird              klargestellt, dass die Gesundheitsamter                      nicht nur beziiglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten                  und Tuberkulose             Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch         beziglich anderer              Ubertragbarer Krankheiten.                 Dazu kann insbesondere                  auch COVID-19         gehéren. Der OGDwird                      in die Lage versetzt,         Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen       und bei Personen,            die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen     entsprechenden              Rickgriffsanspruch               gegen      die GKV geltend zu machen                    (so wie schon      bisher     bei Schutzimpfungen                  und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                         und sexuell Ubertragbaren          Krankheiten).            Die     in der     bisherigen Regelung              abschlieRend          genannten Krankheiten       Tuberkulose           sowie sexuell          Ubertragbare Krankheiten             werden       lediglich beispiel- haft genannt. Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen                                          nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes,                                    sondern      kénnen auch durch               Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu    Buchstabe         b Durch     die  Gesetzesanderung                 wird vermieden,            dass die Beauftragung eines              Dritten bei Vor- handensein         eines     Kostentragers,             d. h. wenn       ein Anspruch auf die Leistung gegen                    die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Falle des Bestehens                                  einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung flir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke flinrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet                           dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer           14 Zu Buchstabe            a Hierbei     handeit     es   sich    um     eine     redaktionelle       Folgeanderung         der   Uberschrift. Zu Buchstabe.b Durch     die   Gesetzesanderung                wird erméglicht,           dass eine Immunstatusdokumentation                       kinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen                                    Dokument) die Grundiage dafir    bietet, die entsprechende                 Immunitat einer Person               nachzuweisen.          Bei Vorliegen wis- senschaftlicher          Beweise        fiir den Aufbau            einer    Immunitat      nach    einer    Infektion      mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                  bei       gleichzeitiger        Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus     weitreichende           Schlisse         flr den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                     und vul- nerablen      Personengruppen                gezogen         werden.
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—T Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu   Nummer15 Durch     die   Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen                                                        der Verpflich- zur   Erfullung tungen aus § 23 Absatz 3 ktinftig erméglicht,                                 nicht nur Daten        ihres    Personals       zum     Impf- und    Serostatus          in  Bezug auf impfpraventable                     Erkrankungen zu verarbeiten, sondern                      auch dann,    wenn    es      sich      — wie   bei COVID-19           — nicht um eine impfpraventable Erkrankung                        han- delt. Zu    Nummer.16 Zu Buchstabe              a Durch     die Aufnahme                des Verweises           auf    § 16 Absatz 1 Satz           2 wird    klargestellt,    dass     auch im Rahmen            der Ma®nahmen nach                     § 25    personenbezogene             Daten     verarbeitet     werden       kén- nen. Zu Buchstabe              b Die Gesetzesanderung                       dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten.                               Damit wird die Blutentnahme                bei Personen,             die méglicherweise             Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme                           Polizeibeamte          verletzt    haben, auf eine bundesweit ein- heitliche      gesetzliche Grundlage gestellt. Es wird klargestellt dass es sich bei der praven- tiven Blutentnahme                 um     eine Ma&nahme im                Sinne des Infektionsschutzgesetzes                 (IfSG) han- delt. Die préventive                  Blutentnahme, die in § 25 Absatz                      3 IfSG ausdriicklich         aufgefihrt ist, steilt einen Teil der Gefahrerforschungsmaknahme                                   dar.      - Mit der     Regelung           im IfSG werden             unterschiedliche          Regelungen       in  Landesgesetzen vermie- den.    Die    Zweifel,       ob hier Uberhaupt noch Raum                       fir eine eigene Gesetzgebungsbefugnis                        in den    Polizeigesetzen besteht, da der Bund                             seine konkurrierende         Gesetzgebung nach Art 74 GG bereits ausgeubt hat, kann mit dieser ' Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden. Zu Nummer              17 Zu Buchstabe.a Hierbei      handelt      es     sich      um   eine    redaktionelle         Foigedanderung der Uberschrift.              § 27 behan- delt    nicht    nur    Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe              b Die   zustandigen Gesundheitsamter                           unterrichten        sich nach § 27 Absatz            1 nicht    nur    gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b.                                               Des    Weiteren        wer- den sie umgekehrt auch durch                          solche     Behérden informiert. Zu Nummer              18 Durch      die    Gesetzesadnderung wird klargestellt, dass                            gegeniiber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzmanahmen                                   nach    §    28 nicht (mehr) angeordnet werden                   kén- nen.     Hierdurch        wird dem           Umstand        Rechnung       getragen, dass es insbesondere                  wahrend        des Ausbruchsgeschehens                        von    COVID-19         in verstarktem          Mae     zu   Diskussionen        dartiber       ge- kommen ist,           inwieweit          die auf der Grundlage von § 28                  ergriffenen MaRnahmen              dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit gentigen.                              Bei Vorliegen wissenschaftlicher                  Beweise       fiir den Aufbau        einer     Immunitat            nach     einer    Infektion      mit SARS-CoV-2            kénnen insbesondere                bei gleichzeitiger Feststellung fehlender                          Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende                         Schitisse fur den weiteren             Umgang mit Schutzmanahmen                          und      vulnerablen       Personengruppen             gezo- gen werden.
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_——[ - 54  -Bearbeitungsstand: 21.04.2020             19:06 UbrBearbel   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu    Nummer19 Die   bisherige Normiberschrift                     des    § 30 ,Quaranténe"war                  wahrend      der   aktuellen       COVID- 19-Pandemie insoweit irrefiihrend, als die Quarantane                                     sich aus medizinsicher             Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht,                             die Isolation        dagegen auf nachweislich                 Erkrankte. »Absonderung"          ist der tibergeordnete                Begriff, der sowoht Quarantane als                    auch Isolation         um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer            20 Aufgrund        des   aktuellen         Ausbruchsgeschehen                   der durch       das  neuartige Coronavirus              SARS- CoV-2 verursachten                 Krankheit         COVID-19           haben      die Gesundheitsamter             der Lander         tiber- wiegend den Publikumsverkehr                         eingestellt          und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem                                         Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit      nur    eingeschrankt             méglich,Erstbelenrungsbescheinigungen                             zu  erhalten, was          Un- ternehmer          und Arbeitgeber vor Verunsicherungen                                und Herausforderungen stellt.                  Mit der Neuregelung k6nnen die obersten                          Landesgesundheitsbehérden                       oder die    von     ihr bestimm- ten Stelien        bestimmen, dass der Nachweis                        nach § 43 Absatz            1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz         4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme                              der. Tatigkeit ersetzt       werden        kann. Zu Nummer             21 Hierbei      handelt        es    sich     um     eine    redaktionelle           Folgednderung           der    Uberschrift       des    Ab- schnitts. Zu Nummer             22 Zu Buchstabe              a Hierbei      handelt      es    sich    um     eine    redaktionelle         Folgeanderung          der    Uberschrift. Zu Buchstabe              b Durch      die    Anpassung           der     Uberschrift       wird      der Inhalt      der   Vorschrift     und   dem       Volizug    des Gesetzes         durch      die   Lander        in angemessener              Weise      Rechnung getragen. Zu Nummer.23 Unter     anderem         handelt       es   sich   hierbei    um    die    Verschiebung          und   Anpassung des bisherigen § 70    an   einem       systematisch            passenderen          Ort. Zu Absatz1 Im   Vergleich       zur     bisherigenRegelung                in  § 70 Absatz           1 finden     nur   geringfiigige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3                          gehen in den           neuen     Nummer 1        und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen.             Die Nummern             4 und 5 entsprechen               den    bisherigen      Nummer      5     und 6. Zu Absatz         2 Absatz      2  erganzt        die   Regelungen in           §§ 9   Absatz        6, 11 Absatz       1 und 27 Absatz           1 und    macht die   bisherige Verwaitungsvorschrift                       nach   Absatz        5 entbehrlich. Zu Absatz         3 Die    Regelung entspricht                 dem    bisherigen      Absatz         2.
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_-—{Formatiert: - 55   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06           UhrBearbei-                   Schriftart: 9 Pt. Zu   Absatz4 Die  Regelung entspricht               dem      bisherigen      Absatz        3. Der                Absatz    4 kann bisherige                          entfallen. Zu Absatz'5 in Absatz       5 wird      insbesondere            Bezug genommen auf                    das   Zusatzabkommen            zum      Nato- Truppenstatut         von     1959 (BGBI. 1964 II S. 1183, 1218). Hierbei     handelt      es   sich    lediglich     um   die    Verschiebung           des bisherigen      § 72   an   einem      sys- tematisch      passenderen             Ort. Zu Nummer           24 Die   Gesetzesanderung                beriicksichtigt,       dass      sich    die in der    bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     auerordentlich             kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absaiz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                      hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                          Frist von drei Monaten          auf zwélf Monate             sollen einerseits            die Anspruchsberechtigten           vor   aisbaldiger Verfristung geschlitzt werden; andererseits                            dient die Gesetzesanderung             der Entlastung der in einem      derartigen Ausbruchsgeschehen                           in héchstem Mae             beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer:25 Es handelt        sich    um     eine    Folgeanderung            nach       Prazisierung      des             der    Ma&nahme in Begriffs § 16. Zu Nummer            26 Hierbei      handelt     sich     um    eine    redaktionelle          Folgeanderung durch Verschiebung                    und    Ande- rung     des   bisherigen         § 70 und § 72 in den             neuen        § 54a und § 54b. Zu Nummer            27 Hierbei      handelt     es   sich    um     eine   redaktionelle          Folgeanderung. | Zu Nummer         28 Zu Buchstabe            a Anordnungen des Bundesministeriums                             fiir Gesundheit           nach    § 5 Absatz     2 Nummer 6,            die der Durchflihrung der durch                     Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen,                  werden       ebenfalls     bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                                des medizinischen          Bedarfs    erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                    kénnen. Zu Buchstabe            b Durch     die  Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme                                              nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantéaneanordnung                                    nach § 30 Absatz        1 oder gegen         ein be- rufliches     Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                            eine Ordnungswidrigkeit darstellt               und keine Straftat     mehr     ist (vgl. Nummer              29). Insoweit           sollen    kinftig VerstéRe einheitlich            als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden.
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Uhr 56   -Bearbeitungsstand:                                   UhrBearbel-__—[ - 21.04.2020       19:06                             Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu    Nummer29 Bisher     unbefriedigend            geléstwar         insbesondere             die unterschiedliche            Sanktionierungsmég- lichkeit   bei einem Versto&              gegen       Ma&nahmen nach                  § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto& gegen MaRnahmen                                                           nach § 28 Absatz       1 Satz 2 lfSG, der, soweit                   hier gleichzeitige eine vollziehbare                     Anordnung vorliegt, dann eine Straftat             nach § 75 IfSG darstellt.                  Weil zwischen            diesen      VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                   im Sinne        eines leichter          und schwerer          wiegenden VerstoRes                   er- kannt werden           kann, ist insofern            eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. ZuArtikel         2 (Weitere         Anderung           des    Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer            1 Die    Approbationsordnung                 fur Zahnarzte           tritt  am      30. September 2020 aufer                   Kraft, sodass die   Verordnungskompetenz                           Abweichung                    dieser zur                          von               Verordnung ebenfalls                zum     1. Ok- tober     2020     entfallen      kann.     Davon       unberiihrt       ist die Geitungsdauer              der Verordnung selbst. Zu Nummer            2 Die    Anderung          befristet      die Mdglichkeit, dass                   labormedizinischen              Untersuchungen               zum Nachweis         von    Erregern fiir bedrohliche                Ubertragbare Krankheiten                   durch      Tierarztinnen          und Tierarzte       durchgefuhrt werden.                                                                                                                 : Zu     Nummer         3 Hiermit     werden        die  Anderungenin              § 56    Absatz        11 bis zum        31. Dezember            2020     befristet. Zu Artikel’3(Anderung des                        Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer1 Zu Buchstabe              a Es handeit        sich    um    eine    redaktionelle         Folgeanderung             zur   Anfiigung       von    zwei    neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe              b Zu Absatz          2 Fir    eine    fundierte       und    sachorientierte          Uberpriifung der Auswirkungen                       der    mit dem      COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                            beschlossenen              Mafsnahmen           bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren                   Informationsgrundiage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden             empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere                                          durch      eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser                        geschaffen. Die zugelassenen Krankenhduser                               (Allgemein- krankenhauser             sowie       psychiatrische und psychosomatische                              Einrichtungen) werden                  ver- pflichtet, der vom InEK gefuihrten Datenstelle                               bis zum        15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus     dem Datensatz             nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren                                  Datentragern zu Ubermit- tein. Dies gilt fur Patientinnen                   und Patienten,            die zwischen          dem 1. Januar            2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationdrer                              Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden       sind. Eine weitere              DatenUbermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus     dem     Zeitraum        vom      1. Januar        2020      bis   zum       30. September           2020.      Auf dieser        Daten- grundlage kénnen insbesondere                          Nachholeffekte             im Hinblick      auf wahrend           der Corona-Pan- demie verschobene                 planbare Krankenhausleistungen                           untersucht       werden.        Der mit der Da- teniibermittlung fur die Krankenhauser                           verbundene            Aufwand ist       — auch in      Zeiten einer ho-
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- 57 -Bearbeitungsstand:           21.04.2020     19:06  UhrBearbei-   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hen   Belastung          durch    die Behandlung von Patientinnen                          und Patienten, die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 infiziert                    sind     — vertretbar, weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser                                   jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate                      und der Meldeweg bekannt                           sind. Da der Datensatz               nach § 21 KHEntgG strukturell                  unverandert           genutzt wird, konnen die in den Krankenhdusern                              be- stehenden          Schnittstellen        zur     unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen                verwendet          werden.        Zu Ubermitteln            sind die Daten nach § 21 Absatz                  2 Nummer 1 Buchstabe                   a KHEntgG, die Angaben                        zur   Zahl der aufgesteliten Betten                und der Zahl der Intensivbetten                umfassen, und § 21 Absatz 2 Nummer 2 KHEntgG,die die wesent- lichen Leistungsdaten enthalten,                         um    die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen                               MaRnahmen auf die                  wirtschaftliche        Lage der Kran- kenhauser zu             Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Datengrundlage Auswertungen vor, die vom        Bundesministerium               fiir Gesundheit              angefordert werden.              Dabei kann das InEKins- besondere         Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men.     Die Auswertungen dienen                     der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz beschlossenen                        MaRnahmen                und damit einer sachgerechten                  Vergitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen                                    die Auswertungen die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene                 bei        dieser     innen         obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus    den Auswertungen entstehenden                            Aufwand          durch den DRG-Systemzuschlag zu finan- zieren ist. Das    inEKwird           beauftragt,     das      Nahere       der unterjahrigen Datentbermittlung zu regein. Dies gilt unter anderem             im Hinblick auf Termine                  und Fristen, daneben               aber auch flr       den Vorgang der Datenibermittiung selbst, zum                         Beispiel fiir Verschlusselungen                      sowie    fur Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fir                             alle Krankenhauser             einheitliche        sowie funktions- fahige Datendbermittlung gewahrleistet. Fur das jahrliche Verfahren                                                der Datentibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                                    hat das InEK bereits entsprechende                     Vorgaben getroffen. Neben       den    von     den Krankenhausern                     dbermittelnden             Daten zu                                         sollten     der  Uberprifung wei- tere    Daten      zu    Grunde       gelegt werden,           die    ~ ohne die      Notwendigkeit einer gesetzlichen                  Re- geiung       zu   begriinden        — zum      Beispiel      vom       Bundesamt        flr     Soziale       Sicherung oder den          Lan- dern     zur    Verftigung gestellt           werden         kénnen. Zu Absatz          3 Um eine mdglichst vollstandige und korrekte                                   Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz.3        eine Sanktionsregelung.                   Sofern     ein Krankenhaus            seiner        Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht voilstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es fiir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Fallzahl              einen      wirksamen finanziellen                    Anreiz    zur    vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schiag pro Standort des Krankenhauses                               insgesamt mindestens                   20 000 Euro. Der Abschiag von    zehn Euro fir jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig tibermittelten                                             Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene                                                  vereinbarten        Abschlags- hohe fir fehlerhafte              Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren.                                Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berticksichtigen. Um zu    ermitteln,       fir   wie   viele    Falle ein Krankenhaus                     keine Daten          Ubermittelt      hat, nimmt das InEK einen          Vergleich mit der Fallzaht aus demselben                                 Zeitraum        des Vorjahres vor.          Dabei sind Fallzahlschwankungen                      zu    berticksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                                  ver- ursacht       werden. Zu Nummier            2 Der    neue      § 25     sieht   Ausnahmen            von    Priifungen           bei Krankenhausbehandlung                 fiir Kranken- hauser vor,        die     COVID-19-(Verdachts-)                  Falle      behandeln.        Die Regelung gilt          unabhangig vom
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- 58 -Bearbeitunasstand: 21.04.2020                 19:06 UnrBearbel     Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Versichertenstatus             des   behandelten         Patienten           bzw. der behandelten              Patientin.      Bei der Pri- fung der ordnungsgemaen                        Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberprift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse                                             oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen      Kodes      des OPS eingehalten               wurden.          Im Bereich         der gesetzlichen         Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                  nach § 275 Absatz                 1 Satz 1 Nummer              + SGB V verpflichtet, bei ‘Auffalligkeiten        zur   Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme      des Medizinischen               Dienstes      einzuholen.            Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse                                 fulhren. Zu Absatz'4 Die   Behandlung von Patientinnen                    und    Patienten,          die        COVID-19        erkrankt an                                sind, und.deren Vorbereitung wird voraussichilich                    in den Monaten               April bis Juni 2020 die betroffenen                   Kran- kenhauser        iberdurchschnittlich             belasten.       Daher wird           es    organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale                                                         ein- gehalten werden.             Die Ausweitung der Kapazitaten                          auf bislang nicht als Intensivstationen geflhrte Strukturen             und der Einsatz            von     Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet    und hierflir qualifiziert werden               muss,        kann dazu filhren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale                   nicht      vollstandig einzuhalten                  sind. Betroffen        sind damit ins- besondere         die intensivmedizinischen                 Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern                             der intensivmedizinische                   Bereich       nur  zu    Lasten anderer     Bereiche        gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen.                                       Damit den Krankenhausern             hierdurch        keine finanziellen              Nachteile        entstehen,      wird die Erfillung be- stimmter       Mindestmerkmale               einzelner       OPS-Kodes               nach Absatz         + vorilbergehend            von    der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen.                                           Die     Priifung der Abrechnungen auf Fehlbelegung bleibt weiterhin                  mdéglich. Zu Absatz         2 Nach      Absatz      2 erstellt    das     Deutsche       Institut fur Medizinische                  Dokumentation           und Informa- tion (DIMDI) eine           Liste der Mindestmerkmale                      bestimmter          OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen              ausgenommen           werden.        Diese Liste             veréffentlicht     das DIMDI zeitnah             auf seiner Internetseite.            Die Regelung beriicksichtigt, dass die bisher vom                                DIMDI wahrgenom- menen       Aufgaben        zum     26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut                          fir Arzneimittel       und Medizinpro- dukte     tibertragen       werden. Zu Absatz         3 Da das      Ansteckungsgeschehen                    und   der     Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2            ausgelésten         Pandemie        derzeit nicht sicher abgeschatzt werden                            kénnen, sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium                            fiir Gesundheit             durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                      die Ausnahmen                von    Priifungen bei Krankenhausbehandiung um    bis zu weitere         sechs     Monate       verlangern kann. Zu Artikel       4   (Anderung          des    Fiinften      Buches           Sozialgesetzbuch) Zu Nummer            1 Mit der     Regelung         wird    die   Verpflichtung der Krankenkassen                           den   in  § 20    Absatz       6 Satz     1 SGBV        vorgesehenen            Sollwert fiir Ausgaben fiir Leistungen                           zur  primaren       Pravention        und Gesundheitsforderung zu erreichen, fur das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfalit auch die Verpflichtung der Krankenkassen                              zur     Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten             Mindestausgabewerte fiir das Jahr 2020. Die   Regetung tragt          den     Entwicklungen          tiber     das     neue      Coronavirus        und   den    insoweit      beste- henden      tatsachlichen          Unwagbarkeiten             Rechnung.             Insbesondere                            der  in diesem angesichts
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59  Bearbeltungsstand: 21.04.2020 19:06               UnrBearbei-_—f Formatiert: ~ Schriftart: 9 Pt. Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                        Manahmen          ier     die    SchlieRung of- fentlicher      Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                Einrichtungender           Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen    auf der Grundlage des Sollwertes                       nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere                         die in § 20 Absatz      6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte fiir Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention                 in Lebenswelten              sowie fiir Leistungen zur Gesundheitsforderung in Betrieben         fiir das Jahr 2020           nicht erreichen          werden: auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen        Prévention in Form              von    Kursen       finden wahrend             der Corona-Pandemie               allenfalls unter    Nutzung         von    Informations-        und Kommunikationstechnologie statt. Zu Nummer             2 Es    handelt      sich um eine klarstellende                                                 Nummer 1. Folgedanderung            zu                     Mit-der Aussetzung des Absatzes            6 Satz 2 im Jahr 2020             entfallt      im Jahr     2020     auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes             Bund der Krankenkassen               zur       Leistung     der                        die Bundeszentrale Vergiitung      an fur gesundheitliche              Aufkiarung nach         § 20a Absatz           3 Satz      4. Zu Nummer            3 Es handelt        sich     um    eine  kiarstellende        Folgeanderung             zu    Nummer       14 Zu Nummer             4 Zu Fehler!        Keine. Dokumentvariable                 verfigbar, Hierbei handelt            es   sich  um   eine     redaktionelle          Folgeanderung           der Uberschrift       durch      Buch- stabe     b. Zu Fehier!        Keine        Dokumentvariable verfiigbar. Durch      die   Gesetzesanderung                wird    in Satz        2 eine     zusatzliche        Verordnungsermachtigung zugunsten         des      Bundesministeriums             flr Gesundheit            geschaffen. Hiernach              kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates                         festlegen,           dass die gesetzliche             Krankenversicherung flr ihre Versicherten               in Bezug auf bevélkerungsmedizinisch                         relevante      Ubertragbare Krank- heiten Testungen auf eine Infektion                        oder      Iimmunitat       leisten     muss.      Mit dieser     MaBnahme wird sichergestellt, dass               auch dann Testungen von der GKV tbernommen                                      werden, wenn keine Symptome flr                 COVID-19       vorhanden          sind. Dies entspricht der verbreiteten                   Forderung der Wissenschaft                nach   reprasentativen            bevélkerungsmedizinischen                   Tests.    Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders                               gefahrdeter Personen               durchgeftinrt werden.            Ent- sprechendes gilt flr méglicheTests auf immunitat                                     in Bezug zu COVID-19, sobald                      vom Standpunkt der medizinischen                      Wissenschatt            sichergestelit ist, dass eine Immunitat gegen COVID-19         fir einen        langeren Zeitraum          mdglich und eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen           ist. Zu Fehler!       Keine         Dokumentvariable          verfligbar: Zu Fehler!       Keine         Dokumentvariable          verfiigbar: Es handelt        sich     um     Folgeanderungen           zu     Buchstabe        b und     Nummer      14. Zu Fehler!       Keine         Dokumentvariable          verfligbar. Es handelt       sich      um    Folgeanderungen            zu     Buchstabe     b. Zu Nummer             5 Durch Artikel 12 Nummer                   1 Buchstabe           c   Doppelbuchstabe              bb des Gesetzes          fiir mehr      Si- cherheit      in der Arzneimittelversorgung                   (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde
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__—{ ~ 60 Bearbeltunasstand: 21.04.2020                 19:06 UniBearbet      Formatiert: Schriftart: 9 Pt in § 31 Absatz           6 Saiz 3 ein neuer                 Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich                    die Satznummerierung der nachfolgenden                Satze geandert.               Mit Artikel 123 Nummer                  4 des      Zweiten      Gesetzes         zur Anpassung des Datenschutzrechts                              an    die Verordnung (EU) 2016/679                      und zur Umsetzung der Richtlinie        (EU) 2016/680              (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November                                2019 (BGBI. IS. 1626) solite in § 31 Absatz                6 eine "Datenschutzregelung”                         im    vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst         werden.        Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist                                         diese       Regelung jetzt im Satz 7 enthalten                  und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EU nicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene                                      Regelung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen.                      Zudem       werden        Verweise         in den Satzen          7 bis 9 angepasst. Zu Nummer.6 Das     Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten                                                      auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                       Derzeit       bestehen       keine    etablierten        Verfah- ren,     um    eine elektronische                Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                      zu    ermdgli- chen. Vielmehr steht                 zu    besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs                                          zundchst eine    papierbasierte            Verordnung            erfolgen        wird.   Um den         Aufwand        eines    papiergebundenen Verfahrens         zu   vermeiden            und im Rahmen voriibergehende                            Pilotvorhaben        neue       Verfahren zu testen       und Ablaufe           effektiver       zu gestaiten,          erméglicht        die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden, Verfahren                          zur   elektronischen           Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV         zutesten.          Diese sind in enger                 Abstimmung mit den Verbanden                         der Hersteller           zu konzipieren. Den Krankenkassen                         steht         es   dabei frei, Uber bestehende                  digitale Servicean- wendungen geeignete Prozesse                             zur    Verarbeitung der elektronischen                      Verordnung, zur Er- méglichungder Versorgung durch den Hersteller                                         einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV                                   einzurichten.        Zur Umsetzung koénnen die Kranken- kassen       auch      Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen.                                    im Rahmen          der Pilotprojekte kann eine Ubermittiungvon Verordnungen                                   und zahlungsbegrtindenden                    Unterlagen in Text- form erfolgen. Durch Satz 2 wird gewdahrleistet, dass die Krankenkassen                                                 keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen                           Therapiefreiheit und der Wahifreiheit                       des Patienten            im elektronischen           Verordnungsprozess                     vornehmen.           Insbesondere           die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer                                                 digitaler Versor- gungsprodukte,              die die Krankenkassen                 ihren        Versicherten         etwa im Rahmen            von     Vertragen nach § 140a SGBV                  zur Verfiigung stellen,               ist unzulassig. Flr die Verordnung digitaler                            Ge- sundheitsanwendungen                    sind      Verfahren          unter     Einsatz     der Telematikinfrastruktur               zu   verwen- den, sobald          diese     zur    Verfligung stehen. Eine                   Fortsetzung anderer Verfahren                    nach     diesem Absatz       ist ab diesem          Zeitpunkt unzulassig. Zu Nummer 7 Der     neu    eingefiigte Absatz               3e sieht        eine     entsprechende            Geitung       des § 64 Absatz            3a des Vierten       Buches        fiir Beschliisse            der Vertreterversammlung                      der Kassendarztlichen              Vereini- gungen        und Kassenéarztlichen Bundesvereinigungen                                    vor.    § 64 Absatz 3a des Vierten Bu- ches      wurde      mit dem Gesetz               fiir den erleichterten               Zugang zu sozialer             Sicherung und zum Einsatz       und zur Absicherung sozialer                         Dienstleister        aufgrund des Coronavirus                  SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket)                   vorn    27. Marz 2020 eingefiigt, um die bisherigen Méglichkeiten                                       der Selbstverwaltungsorgane und besonderen                                    Ausschiisse          nach § 36a des Vierten              Buches        der schriftlichen        Abstimmung auszuweiten                          und damit der aktuellen                  Corona-Pandemie                Rech- nung zu tragen. Beschllsse                        kénnen damit vermehrt                    im schriftichen           Umlaufverfahren             ge- fasst werden, ohne dass die Satzung dies flr                                  zulassig erklaren muss.                Zudem     kénnenerfor- derliche      Beratungen auch per Online- und Videokonferenz                                        erfolgen. Da eine vergleichbare Situation       auch fir       die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen                                    Vereinigungen und Kas- senarztlichen           Bundesvereinigungen bestehen                            kann, soll die Regelung entsprechende                            An- wendung finden. Auch fur die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen                                                       Vereinigungen und Kassenarztlichen                  Bundesvereinigungen gilt, dass es fiir dringende Beschllisse                                       méglich sein muss,         die Beschliisse             schrittlich       ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzma&nahmen                   zur       Verhinderung der Verbreitung von Infektionen                               mit dem Corona
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