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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
19:06 UnrBearbel__—{ ~ 51 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen . Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Vertiigung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur Verfiigung,.in Deutschland erméglichen etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster Falldaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieserStelle auch Angaben dartiber, ob betroffene Personen nach § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 betroffen sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe b Es handett sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI fiir die auch Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. : Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Starkung der Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Folgeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen. : Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgednderung bei den Verweisen in Absatz 3 aufgrund der Streichung von § 12 Absatz 1 Satz 2. : Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen Ubermittein, die entsprechenden Daten miissen beim Emp- fanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verkniipft werden kénnen, sodass die ent- sprechenden epidemiologischen Bewertungen vornehmen zu k6énnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass neben den im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfiihrende Informationen zur durch- geftihnrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem. Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefuhrt. Bestimmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten tiber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu Uber- mitteIn. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschlieRen.
- 52 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:08 UhrBearbe Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer44 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich einerseits eine redaktionelle Buchstabe um Folgeanderung zu b. Zu Buchstabe b Durch den Begriff der ,Verhitungsmanahmen* soll eine starkere den Abgrenzung zu »schutzmaknahmen"nach § 28 erfolgen und verdeutlicht werden, dass SchutzmaRnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer'12 Hier gelten die Ausfiihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe:a Durch die Anderung wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziiglich sexu- ell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, son- dern auch beziglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbesondere auch COVID-19 gehéren. Der OGDwird in die Lage versetzt, Testungen auf COVID-19 vorzu- nehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell Ubertragbaren Krankheiten). Die in der bisherigen Regelung abschlieRend genannten Krankheiten Tuberkulose sowie sexuell Ubertragbare Krankheiten werden lediglich beispiel- haft genannt. Beratung und Untersuchung nach Satz 1 umfassen nicht nur die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, sondern kénnen auch durch Dritte, d. h. durch sonstige Arzte, erfolgen. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Falle des Bestehens einer privaten Krankenversi- cherung ein Anspruch auf Erstattung flir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsli- cke flinrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe.b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunstatusdokumentation kinf- tig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundiage dafir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse flr den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden.
—T Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer15 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen der Verpflich- zur Erfullung tungen aus § 23 Absatz 3 ktinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten, sondern auch dann, wenn es sich — wie bei COVID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung han- delt. Zu Nummer.16 Zu Buchstabe a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der Ma®nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabe b Die Gesetzesanderung dient der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamten. Damit wird die Blutentnahme bei Personen, die méglicherweise Ubertrager gefahrlicher Krankheiten sind und z.B. bei ihrer Festnahme Polizeibeamte verletzt haben, auf eine bundesweit ein- heitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Es wird klargestellt dass es sich bei der praven- tiven Blutentnahme um eine Ma&nahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) han- delt. Die préventive Blutentnahme, die in § 25 Absatz 3 IfSG ausdriicklich aufgefihrt ist, steilt einen Teil der Gefahrerforschungsmaknahme dar. - Mit der Regelung im IfSG werden unterschiedliche Regelungen in Landesgesetzen vermie- den. Die Zweifel, ob hier Uberhaupt noch Raum fir eine eigene Gesetzgebungsbefugnis in den Polizeigesetzen besteht, da der Bund seine konkurrierende Gesetzgebung nach Art 74 GG bereits ausgeubt hat, kann mit dieser ' Gesetzesanderung ebenfalls ausgeraumt werden. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe.a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Foigedanderung der Uberschrift. § 27 behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behérden informiert. Zu Nummer 18 Durch die Gesetzesadnderung wird klargestellt, dass gegeniiber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfahig sind, Schutzmanahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden kén- nen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere wahrend des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstarktem Mae zu Diskussionen dartiber ge- kommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen MaRnahmen dem Grund- satz der VerhaltnismaRigkeit gentigen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schitisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmanahmen und vulnerablen Personengruppen gezo- gen werden.
_——[ - 54 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UbrBearbel Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer19 Die bisherige Normiberschrift des § 30 ,Quaranténe"war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefiihrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der tibergeordnete Begriff, der sowoht Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 20 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander tiber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1 IfSG. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelenrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung k6nnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stelien bestimmen, dass der Nachweis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 durch eine Belehrung nach Absatz 4 (durch die Arbeitgeber) vor Aufnahme der. Tatigkeit ersetzt werden kann. Zu Nummer 21 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgednderung der Uberschrift des Ab- schnitts. Zu Nummer 22 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Volizug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer.23 Unter anderem handelt es sich hierbei um die Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu Absatz1 Im Vergleich zur bisherigenRegelung in § 70 Absatz 1 finden nur geringfiigige Anpassun- gen statt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen. Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bisherigen Nummer 5 und 6. Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaitungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2.
_-—{Formatiert: - 55 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der Absatz 4 kann bisherige entfallen. Zu Absatz'5 in Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1964 II S. 1183, 1218). Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem sys- tematisch passenderen Ort. Zu Nummer 24 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auerordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absaiz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor aisbaldiger Verfristung geschlitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mae beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer:25 Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Prazisierung des der Ma&nahme in Begriffs § 16. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. | Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchflihrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantéaneanordnung nach § 30 Absatz 1 oder gegen ein be- rufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kinftig VerstéRe einheitlich als Ord- nungswidrigkeiten eingestuft werden.
Uhr 56 -Bearbeitungsstand: UhrBearbel-__—[ - 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer29 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen Ma&nahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden VerstoRes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. ZuArtikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Approbationsordnung fur Zahnarzte tritt am 30. September 2020 aufer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz Abweichung dieser zur von Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberiihrt ist die Geitungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer 2 Die Anderung befristet die Mdglichkeit, dass labormedizinischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fiir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte durchgefuhrt werden. : Zu Nummer 3 Hiermit werden die Anderungenin § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zu Artikel’3(Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer1 Zu Buchstabe a Es handeit sich um eine redaktionelle Folgeanderung zur Anfiigung von zwei neuen Absat- zen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Fir eine fundierte und sachorientierte Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Mafsnahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundiage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhduser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefuihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu Ubermit- tein. Dies gilt fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationdrer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere DatenUbermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage kénnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Der mit der Da- teniibermittlung fur die Krankenhauser verbundene Aufwand ist — auch in Zeiten einer ho-
- 57 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 infiziert sind — vertretbar, weil es sich um eine routinemaRige Daten- Ubermittlung handelt, die die Krankenhauser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Da- teninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, konnen die in den Krankenhdusern be- stehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-In- formationssystemen verwendet werden. Zu Ubermitteln sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgesteliten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Nummer 2 KHEntgG,die die wesent- lichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser zu Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Datengrundlage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fiir Gesundheit angefordert werden. Dabei kann das InEKins- besondere Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vorneh- men. Die Auswertungen dienen der Uberpriifung der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen und damit einer sachgerechten Vergitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswertungen die Selbstverwaltungs- partner auf Bundesebene bei dieser innen obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschlag zu finan- zieren ist. Das inEKwird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Datentbermittlung zu regein. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch flr den Vorgang der Datenibermittiung selbst, zum Beispiel fiir Verschlusselungen sowie fur Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fir alle Krankenhauser einheitliche sowie funktions- fahige Datendbermittlung gewahrleistet. Fur das jahrliche Verfahren der Datentibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits entsprechende Vorgaben getroffen. Neben den von den Krankenhausern dbermittelnden Daten zu sollten der Uberprifung wei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die ~ ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen Re- geiung zu begriinden — zum Beispiel vom Bundesamt flr Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verftigung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine mdglichst vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz.3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht voilstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es fiir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Fallzahl einen wirksamen finanziellen Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schiag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschiag von zehn Euro fir jeden nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig tibermittelten Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- hohe fir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berticksichtigen. Um zu ermitteln, fir wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzaht aus demselben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu berticksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie ver- ursacht werden. Zu Nummier 2 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung fiir Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandeln. Die Regelung gilt unabhangig vom
- 58 -Bearbeitunasstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearbel Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Pri- fung der ordnungsgemaen Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberprift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer + SGB V verpflichtet, bei ‘Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Prifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fulhren. Zu Absatz'4 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die COVID-19 erkrankt an sind, und.deren Vorbereitung wird voraussichilich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser iberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen geflhrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierflir qualifiziert werden muss, kann dazu filhren, dass die in den OPS-Kodes aufgefuhrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen, wird die Erfillung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz + vorilbergehend von der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die Priifung der Abrechnungen auf Fehlbelegung bleibt weiterhin mdéglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internetseite. Die Regelung beriicksichtigt, dass die bisher vom DIMDI wahrgenom- menen Aufgaben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fir Arzneimittel und Medizinpro- dukte tibertragen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden kénnen, sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium fiir Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandiung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 1 SGBV vorgesehenen Sollwert fiir Ausgaben fiir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsforderung zu erreichen, fur das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfalit auch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte fiir das Jahr 2020. Die Regetung tragt den Entwicklungen tiber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts
59 Bearbeltungsstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearbei-_—f Formatiert: ~ Schriftart: 9 Pt. Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Manahmen ier die SchlieRung of- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungender Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Sollwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere die in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte fiir Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention in Lebenswelten sowie fiir Leistungen zur Gesundheitsforderung in Betrieben fiir das Jahr 2020 nicht erreichen werden: auch Leistungen zur verhaltensbe- zogenen Prévention in Form von Kursen finden wahrend der Corona-Pandemie allenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie statt. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine klarstellende Nummer 1. Folgedanderung zu Mit-der Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfallt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der die Bundeszentrale Vergiitung an fur gesundheitliche Aufkiarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine kiarstellende Folgeanderung zu Nummer 14 Zu Nummer 4 Zu Fehler! Keine. Dokumentvariable verfigbar, Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift durch Buch- stabe b. Zu Fehier! Keine Dokumentvariable verfiigbar. Durch die Gesetzesanderung wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten des Bundesministeriums flr Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung flr ihre Versicherten in Bezug auf bevélkerungsmedizinisch relevante Ubertragbare Krank- heiten Testungen auf eine Infektion oder Iimmunitat leisten muss. Mit dieser MaBnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV tbernommen werden, wenn keine Symptome flr COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach reprasentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgeftinrt werden. Ent- sprechendes gilt flr méglicheTests auf immunitat in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschatt sichergestelit ist, dass eine Immunitat gegen COVID-19 fir einen langeren Zeitraum mdglich und eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfligbar: Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfiigbar: Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b und Nummer 14. Zu Fehler! Keine Dokumentvariable verfligbar. Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer 5 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes fiir mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde
__—{ ~ 60 Bearbeltunasstand: 21.04.2020 19:06 UniBearbet Formatiert: Schriftart: 9 Pt in § 31 Absatz 6 Saiz 3 ein neuer Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBI. IS. 1626) solite in § 31 Absatz 6 eine "Datenschutzregelung” im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst werden. Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EU nicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene Regelung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer.6 Das Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermdgli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs zundchst eine papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen voriibergehende Pilotvorhaben neue Verfahren zu testen und Ablaufe effektiver zu gestaiten, erméglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden, Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV zutesten. Diese sind in enger Abstimmung mit den Verbanden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht es dabei frei, Uber bestehende digitale Servicean- wendungen geeignete Prozesse zur Verarbeitung der elektronischen Verordnung, zur Er- méglichungder Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten. Zur Umsetzung koénnen die Kranken- kassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittiungvon Verordnungen und zahlungsbegrtindenden Unterlagen in Text- form erfolgen. Durch Satz 2 wird gewdahrleistet, dass die Krankenkassen keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahifreiheit des Patienten im elektronischen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGBV zur Verfiigung stellen, ist unzulassig. Flr die Verordnung digitaler Ge- sundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwen- den, sobald diese zur Verfligung stehen. Eine Fortsetzung anderer Verfahren nach diesem Absatz ist ab diesem Zeitpunkt unzulassig. Zu Nummer 7 Der neu eingefiigte Absatz 3e sieht eine entsprechende Geitung des § 64 Absatz 3a des Vierten Buches fiir Beschliisse der Vertreterversammlung der Kassendarztlichen Vereini- gungen und Kassenéarztlichen Bundesvereinigungen vor. § 64 Absatz 3a des Vierten Bu- ches wurde mit dem Gesetz fiir den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket) vorn 27. Marz 2020 eingefiigt, um die bisherigen Méglichkeiten der Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschiisse nach § 36a des Vierten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona-Pandemie Rech- nung zu tragen. Beschllsse kénnen damit vermehrt im schriftichen Umlaufverfahren ge- fasst werden, ohne dass die Satzung dies flr zulassig erklaren muss. Zudem kénnenerfor- derliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Da eine vergleichbare Situation auch fir die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kas- senarztlichen Bundesvereinigungen bestehen kann, soll die Regelung entsprechende An- wendung finden. Auch fur die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fiir dringende Beschllisse méglich sein muss, die Beschliisse schrittlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzma&nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona