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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
_—{ - 70 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19-06 i UnBearbei Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung) Zu Nummer 1 Grundsatzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen von § 7 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfillen muss, um Trager der praktischen Ausbildung sein zu kénnen,sondern insbesondere auch in der Lage sein muss, wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzuftihren. Fur den Fall, dass wahrend eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzufUhrenden Pflichteinsatzes nach § 7 Ab- satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Aus- bildungsziels erforderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsverordnung vollstandig erworben werden kénnen,wird nunmehr zugelassen, dass der Kompetenzerwerb auch liber einen geeigneten Kooperationspartner sichergestellt - werden kann. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die fur diesen Ausnahmefall zugelassene Auf- teilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungennicht flr die ibrigen Einsatze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem ermdglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung werden kénnen, die wahrend eines Pflichteinsatzes in der stationaren Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittein kénnen. Psychiatrische Krankenhauser kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz bei Einbeziehung der vom Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren Stun- den bereits mit einem Teil des Pflichteinsatzes in der allgemeinen stationaren Akutpflege den liberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst gewdhrleisten und haben regional eine besondere Bedeutung. fiir die Gew&hrleistung eines ausreichenden Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer 2 Die Expertinnen und Experten der Fachkommission sind ehrenamtlich tatig. Eine Vergitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch kann in Aniehnung an § 92b Absatz 6 SGB V eine dem Aufwand angemessene Entschadigung gezahlit werden. Deren Héhe und die Auszah- lungsmodalitaéten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums fiir Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums ftir Gesundheit festgelegt. Die Aufwandsentschadigung ftir den Vorsitz und flr die Vertretung des Vorsitzes sollte den Betrag von maximal 2.000 Euro pro Sit- zungseinheit nicht Uberschreiten, der flr die brigen Mitglieder der Fachkomimission nicht 1.500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfolgt aus den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fur die Fachkommission jahrlich zur Verfiigung stehen. Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuererklarung zu beriicksichtigen und an- zugeben. ZuArtikel 11 (Anderung des Apothekengesetzes) Mit der Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfhrung von Modeilvorhaben zur Weiterentwickiung der Arzneimittelversorgung in Krankenhausern durch Automatisierung erméglicht werden, damit die Potentiale der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht werden kénnen. Zu Artikel 12 (Anderung der Apothekenbetriebsordnung) Mit dem neu eingefiigten § 31a der Apothekenbetriebsordnung wird die Erprobung von Mo- dellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus erméglicht.
Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz 1 Um automatisierte Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu un- tersuchen, werden regional Modellvorhaben in Krankenhausern erméglicht, in denen neue Abgabeformen Uber Automaten ohne abschlieRende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal erprobt werden kénnen. Im Gegensatz zum ambulanten Bereich findet hier keine direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten statt. Es sollen nur Stationen eines Krankenhauses, das ber eine eigene Krankenhausapotheke verfiigt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen Modellvorhaben setzen die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke und der zu versorgenden Stationen voraus. Damit werden Krankenhduser, die von einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen Krankenhauses versorgt werden, von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes wird klargestellt, dass sich der Automat innerhalb der Betriebsrdume der Krankenhausapotheke befinden muss. Zu Absatz 2 Auch im Rahmen der Modellvorhaben muss sowohl! eine Gefahrdung Patientinnen der und Patienten ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen mit Arzneimittein gewahr- leistet werden. Dies ist in der Konzeptionierung der Modellvorhaben zu berlcksichtigen und - wird durch die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sicherge- stellt. Das Konzept soll eine Festlegung der teiinehmenden Stationen des Krankenhauses enthalten. Durch die vorgesehene obligatorische behérdliche Zustimmung soll zus&tzlich sichergestelit werden, dass alle Voraussetzungen erfilllt sind und keine unvertretbaren Ri- siken entstehen. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen. Zu Absatz 3 Die Arzneimittel dirfen nicht aogegeben werden, bevor die Anforderung zur Uberprifung der Echtheit im Original vorliegt, damit sie wirksam und verantwortlich nachgeprift und ord- nungsgemakRbeliefert werden kann. Um eine nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes unzulassige Selbstbedie- nung der Stationen zu verhindern, muss die Abgabe der Arzneimittel durch den Automaten durch pharmazeutisches Personal der Krankenhausapotheke veranlasst und autorisiert werden. Um die Vorgange nachvoliziehbar zu machen, ist die Veraniassung der Abgabezu dokumentieren. Die. Vorgaben des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind insoweit einzuhalten. Zudem sind zur Gewahrleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung verstarkt Kontrollen der gelieferten Arzneimittei von einer Apothekerin oder einem auf den Stationen Apotheker durchzufthren. Im Falle von unvertretbaren Risiken sind die Modellvorhaben zum Schutz der Patientinnen und Patienten zu beenden. Die zustandige Behérde ist ber die Beendi- gung zu informieren. Nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europdischen Parlaments und des Ra- tes durch die Festlegung genauer Bestimmungen Uber die Sicherheitsmerkmal auf der Ver- packung von HumanarzneimitteIn (ABI. L 32 vom 9.2.2016 S. 1) hat die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Person die Uberpriifungder Sicherheitsmerkmale und das Deaktivieren des individuellen Erkennungsmerkmals jedes mit Sicherheitsmerkmaien versehenen Arzneimittels Of- zum Zeitounkt der Abgabe an die fentlichkeit vorzunehmen. Es besteht die Méglichkeit, die Uberpriifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimittein an die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen, die in einer Gesundheitseinrichtung tatig sind, zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen, zu
- 72 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. LU dem sich das Arzneimittel im physischen Besitz der Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern das Arzneimittel zwischen seiner Lieferung an die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabe an die Offentlichkeit nicht verkauft wird. Diese Méglichkeit kann auch bei Modell- vorhaben in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Uberpriifung der Sicher- heitsmerkmale bleibt auch im Rahmen der Modellvorhaben bestehen Zu Absatz 4 Wegen des besonderen Kontrollbedarfs bei Betaubungsmitteln, T-rezeptpflichtigen Arznei- mittein nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten ArzneimitteIn werden diese von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Zu Absatz.5 Die Modelivorhaben sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung automatisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modellvorhaben bis zu langstens fiinf Jahren hierfiir ausreichend ist. Zu Artikel 13 (Anderung des Transfusionsgesetzes) Zu Nummer 1-und-zu Nummer 2 Die Anderung dient der Klarstellung. Die aktuelle Richtlinie Hamotherapie nach den §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes (TFG) sieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2 epidemiologisch begrtindete befristete RUckstellungen von der Blutspende fur bestimmte Gruppen mit er- hdhtem Risiko vor, darunter beispielsweise Manner die Sexualverkehr mit Mannern haben (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch begriindete Rickstellungen von Gruppen mit ei- ner stark erhéhten HIV-Pravalenz und/oder einer risikobehafteten Sexualpraktik und damit einem erhéhtem Infektionsrisiko sind nach Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs grundsaizlich zulassig. Sie werden allerdings von vielen Personen, die der betreffenden Gruppe angehéren,haufig als diskriminierend empfunden, weil bereits die abstrakte Grup- penzugehorigkeit fur den Ausschluss bzw. die Ruckstellung entscheidend ist. Der Europaische Gerichtshof hat am 29. April 2015 in dér Rechtssache C-528/13 zur Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaltens bei Fremdblutspendern nach Anhang Ill, Ziffer 2.1 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98 hin- sichtlich bestimmter technischer Anforderungen fir Blut und Blutbestandteile insoweit ent- schieden, dass ein Ausschluss von Mannern, die sexuelle Bezienhungen zu Mannern hatten, zulassig ist, wenn - aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischenEr- kenntnisse und Daten feststeht, dass fur diese Personen ein hohes fur Ubertragungsrisiko durch Biut Gbertragbare schwere Infektionskrankheiten besteht, - es unter Wahrung des Grundsatzes der keine wirksamen Verhaltnismafigkeit Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten gibt, oder €s mangels solcher Techniken keine weniger belastenden Verfahren als eine solche - Kont- raindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfanger sicherzustellen. Um den oben dargestellten Grundsatzen Rechnung zu tragen, wird klargestellt, dass der Richtliniengeber verpfiichtet ist, Gruppenrickstellungen regelmaRig darauf hin zu tiberprii- fen, ob die wissenschaftlichen Erkenntnisse aktuell sind oder ob es nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik gleich geeignete weniger be- lastende Verfahren gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfangerinnen und Empfangern von Blutspenden sicherzustellen.
—-~{ - 73 -Bearbeitungsstand:21.04.2020 19:06 UhrBearbe- Se ene Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer3 Die Anderung dient der Rechtsbereinigung. § 27 Absatz 4 TFG ist gegenstandslos gewor- den. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen vom 21.11.2016 (BGBI. | S. 2623) wurden § 9 Absatz 2 TFG und die Blutstammzelleinrichtungen-Register- verordnung aufgehoben. Die Aufrechterhaltung des nationalen Blutstammzelleinrichtungs- registers beim DIMDi wurde damit entbehrlich. Das entsprechende wurde Register ge- loscht. Weitere Zustandigkeiten des DIMDI nach § 27 Absatz 4 TFG bestehen nicht. ZuArtikel 14 (Anderung des Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) Zu Nummer 1 Die Anderung steht im unmittelbaren Sachzusammenhang zur Aufhebung des Sonderver- triebswegs fur Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen bei Hamo- philie und der Regelung zur Preisbildung fur diese Arzneimittel. Insoweit wird auf die Be- gruindung zu Artikel 4 Nummer 11, 12:und:13 verwiesen Zu Nummer. 2 Die Anderungen stehen im Zusammenhang mit der Anderung in Absatz 3. Die Regelungen zu den Dokumentations- und Meldepflichten fur nicht zulassungs- oder genehmigungs- pflichtige Arzneimittel fur neuartige Therapien nach §§ 63), 67 Absatz 9 AMGsollen weiter- hin am 15. August 2020 in Kraft treten, da diese nicht in einem Sachzusammenhang zur Aufhebung des Sondervertriebswegs fiir Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerin- nungsstérungen bei Hamophilie stehen. Zu Artikel 15 (Inkrafttreten, AuBerkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verktindung inKraft. Zu Absatz 2 Absatz 32 regelt ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) und Artikel-10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und - Priifungsverordnung) riickwirkend zum 1. Januar 2020 und damit zeitgleich zum Start der neuen Pflegeausbildungen in Kraft treten Zu Absatz 3 Die Anderungen des Ergotherapeutengesetzes und des Gesetzes tiber den Beruf des Lo- gopaden treten rickwirkend zum 1. Marz 2020 in Kraft, damit sie fir den derzeitigen Pri- fungsturnus bereits genutzt werden kénnen. Zu Absatz 4 Absaiz 4 regeit ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetz) rickwirkend zum 16. Marz 2020 in Kraft treten. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt ein abweichendes Inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5a ruickwirkend mit Wirkung zum 28. Marz 2020 in Kraft treten.
Zu Absatz 6 Die Approbationsordnung fir Zahnarzte tritt 30. am September 2020 aufer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung dieser von Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Absatz 7 Die Regelung zum Auferkrafttreten nach Absatz 7 entspricht Artikel 7 Absatz 3 des Geset- zes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung, welches die Regelung nach § 56 Absatz 1a IfSG eingeftihrt hat. Zu Absatz 8 Die Regelung zum Auferkrafttreten nach Absatz 8 entspricht Artikel 7 Absatz 4 des Geset- zes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung, welches die Regelung nach § 5 IfSG eingefiihrt hat. Zu Absatz 9 Die Regelung zum Auferkrafttreten nach Absatz 3 entspricht Artikel 11 Absatz 3 des Ge- setzes flr den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absi- cherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach auch § 64 Absatz 3a des Vierten Buches am 1. Oktober 2020 aufer Kraft tritt.