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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
. f e6i “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ __ 08.04.2020 47-15 Une aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Satze eingefigt: »Das Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogene Angaben tiber von ihnen un- tersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern zu Ubermit- teln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, 1. weiche Angaben innerhalb welcher Fristen zu Ubermitteln sind, 2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sindund __ ~~ -{Kommentiert [MM-1-15}: kein Komma 3. in welchem Verfahren und in welcher Hohe die durch die Ubermittlungs- pflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten tragt." bb) In Satz 2 werden vor dem Wort ,iibermittelten“ die Wérter ,nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2" eingefigt. 11. Nach § 14 Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden Satze eingefiigt: lm Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen Bun- destag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt ent- sprechend.“ 12. In § 16 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: -4§16 Allgemeine MaRnahmen zur Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten". 13. In § 17 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: »§ 17 Besondere MaRnahmen zur Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungser- machtigung". 14. § 19 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das Gesundheitsamt bietet beziiglich -sexuell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammen- arbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere liber- tragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung an- bieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen fur Personen, deren Lebens- umstande eine erhéhte Ansteckungsgefahr fur sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. im Einzelfall kann bezglich sexuell Uber- tragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandiung durch eine Arz- tin oder einen Arzt erfolgen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung
-| )UhiBearbet _ - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungestand:-26.04,2020-12:46 hr der iibertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziglich se- xuell ibertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsanspriichen nicht gefahrdet wird. Die zustandigen Behérden kénnen mit den Maf&nahmen nach den Satzen 4 bis 5 Dritte beauftragen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefigt: .Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind." 15. § 22 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und immunitatsdokumentation*. b) Fotgender Absatz 5 wird angefigt: ,(5) Der Serostatus einer Person in Bezug auf die Immunitat gegen eine be- stimmte Ubertragbare Krankheit kann durch eine Arztin oder einen Arzt dokumen- tiert werden (Immunitatsdokumentation). Die Immunitaétsdokumentation muss in Bezug zur jeweiligen libertragbaren Krankheit folgende Angaben enthaiten: +: die Immunitat nachgewiesen ist, >.> 4. Name der Krankheit, gegen Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Mit Gliederung + Ebene: 4 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, ... + 2. Datum der der Immunitat, Beginnenbei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: Feststellung 0 cm + Tabstopp nach: 0,75 cm + Einzug bei: 0,75 cm, 3. Grundlage der Fesistellung der Immunitat,{gegebenenfalls mit. Angaben zur Tabstopps: 2,25 cm, Listentabstopp + Nicht an 0,75 cm Testmethodey, Lee — -- -{Kommentiert [MM-1-16}: Komma statt Klammer 4. Name und Anschrift der Person, die die Immunitat festgestellt hat sowie 5. die Best&tigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die Person, die die Immunitat festgestellt hat.“ 16. In § 23a Satz 1 werden die Worter ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhitet werden kénnen,“durch die Worter ,Ubertragbare Krankheiten" ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geandert: a) InAbsatz 2 Satz 1 werden die Wérter ,§ 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 “durch die Worter »§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8"erseizt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,kann* durch das Wort , soll" ersetzt. 18. § 27 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:
~ earbal- - - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. u§27 Gegenseitige Unterrichtung*. b) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter* werden die Worter ,oder die zustandigen Behérden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b* eingeftigt. bb) Folgender Satz wird angefigt: »Die zustandigen Behérden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berihrt sind, und Gbermittelt diesem die zur Erfullung von dessen Aufgaben erforder- lichen Angaben, soweit innen die Angaben vorliegen.“ 19. Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Satze eingefigt: Bel der Anordnung und Durehfuhrung von Schutzma&nahmen nach den Satzen.1 und+ - - Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, 2 ist in-angemessener Weise zu:berlicksichtigen, ob und. inwieweit-eine Person, die Einzug: Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 2,25 cm eine bestinmte Ubertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmafgnahmen getroffen werden, nach dem. Stand-der medizinischen. Wissenschaft nicht oder nicht mehr Uber- tragen: kann, von der. MaRnahme ganz oder tellweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Schutzzweck der Mafknahme gefahrdet wird. Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen oder individualbezogene Manahmen mit Blick .auf eine im- munisierung. nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissen- schaft entsprechende. Immunitat durch die betroffene Person durch eine Immunitats- dokumentation nach §22 Absatz 5nachzuweisén.| {MM-1-17]: eNorm-Format /‘Einrckung 20. In § 30 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: oe [ernie korrigiert »§30 Absonderung”. 21. Bem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefigt: ,Die oberste Landesgesundheitsbehérde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherm erteilte und von diesem zu dokumentie- rende Belehrung uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und liber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinter- legende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir ein Tatigkeitsverbot be- kannt sind, ersetzt werden kann." 22. Die Uberschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »10.Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zustandige Behérden". 23. § 54 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:
7 a _- "| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Sf fine fangsetand-28,04.26) ee »§54 Vollzug durch die Lander“. b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht" die Wérter ,und soweit dieses Gesetz durch die Lander vollzogen wird" eingefigt. 24. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefiigt: »§54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) Im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt ders - - Formatiert: Einzug: Links: 0,75 cm, Mit Gliederung + Vollzug dieses Gesetzes den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft Ebene: 3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, ... + Beginnenbei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr wahrend ihrer DienstausUbung, 0,75 cm + Tabstopp nach: 1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, Tabstopps: 2,25 cm, Listentabstopp + Nichtan 1,5. cm 2. Personen, wahrend sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden, 3. Angehérige auslandischer Streitkrafte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen, 4. Grundstiicke, Einrichtungen, Ausrilstungs- und Gebrauchsgegenstande der Bun- deswehr, 5. im Bereich der Bundeswehr die Tatigkeiten mit Krankheitserregern. Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unbertihrt. (2) Die zivilen Stellen unterstiitzen die zustandigen Stellen der Bundeswehr bei MaRnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Nummer 4 und 2. und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich wahrend ihrer (3) Bei Soldaten auRerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Num- Dienstaustibung dauernd oder voriibergehend mer 2 genannten Einrichtungen aufhaiten, sind die MaQnahmen der zustandigen Stel- len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit denzivilen Stellen zu treffen. Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich auerhalb ihrer (4) dauernd oder voriibergehend auerhalb der in Absatz 1 Satz 1_Num- Dienstausbung mer 2 bezeichneten Einrichtungen aufhalten, sind die MaRnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zustandigen Stellen der Bundeswehr zu treffen. (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lasst vélkerrechtliche Vertrage iber die Stationie- Streitkrafte in der Bundesrepublik Deutschland unberuhrt. rung auslandischer
iungestand: 28.04.2000 dS Le § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes ftir Schienenfahrzeuge sowie fur ortsfeste Aniagen zur ausschlieBlichen Befillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behdrde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.“ 25. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergehenden SchlieRung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz ta Satz 1 bei der zustandigen Behdrde zu stellen." 26. Der 14. Abschnitt wird aufgehoben. 27. Die Uberschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst: » 14. Abschnitt Straf- und Bu&geldvorschriften." 1 28. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 werden die Worter ,Nummer 1 oder 2“ durch die Worter ,Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b*ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wérter ,§28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils“ ersetzt. c) In Nummer 24 wird die Angabe ,Buchstabe c, d, e, g“durch die Worter ,Buchstabe c bis f oder g" ersetzt. 29. In § 75 Absatz 1 Nummer 1 wired-die-Angabewerden die Worter ,§28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31° durch die Worter ,§30 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 30. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften’. Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert:
' eo 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand: 25.04.2020 0 748 Line 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende. der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das: Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Worter ,der Finanzen jeden Monat* durch die Wérter fur Gesundheit unverztiglich* ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Das Bundesministerium fiir Gesundheit iibermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wéchentlich die Mitteilung gemaR Satz 1." § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefugt: die zugelassenen Krankenhdauser die Da- (2) Fur die Uberprifung bermitteln ten gema& § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- die von dem Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- hausentgeltgesetzes an haus gefiihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fir Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus legt das Nahere zu der Daten- iibermittlung bis zum 31. Mai 2020 fest und veréffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. Das. Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus prtft die Daten auf Plausibilitat. Nach Abschluss der Plausibilitatspriifung darf die Herstellung ei- nes Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium fiir Gesundheit auf Anforderung un- fir seine Belange und fiir die Uberpriifung nach Absatz 1 verztiglich Auswertungen nutzt die nach zur Verfigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus Satz 1 Ubermittelten Daten ausschlieBlich fir diese Auswertungen, die vom Bun- desministerium fir Gesundheit angefordert werden. Die Kosten fur die Erstellung
4 tungontands-26-04.2020-1745-Une der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren.< (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig entsteht fir jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fir jeden Standort des Krankenhauses.- Das Institut fir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der Daten nach § 21 Absatz 1 des Kran- kenhausentgeltgesetzes fur das Jahr 2019 und unter Berlicksichtigung der Aus- wirkungen der SARS-CoV-2—Pandemie auf die Fallzahlen, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht voilstandig oder nicht rechizeitig Ubermitteit worden sind. Das institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nahere zur Bestimmung des Abschiags nach Satz 1. Dabei kann es auch Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht entsteht. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach und § 11 Absatz § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu beriicksichtigen." 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »§25 Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermachti- qung 44(6) Behandeit ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich+ -~ Formatiert: Einzug: Links: 0,75 cm, Mit Gliederung + dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus Ebene: 3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, + ... SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion bestent, Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,75 cm + Tabstopp nach: 1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgema&e Abrechnung der von diesem Tabstopps: 2,25 Listentabstopp + Nicht an 1,5 cm Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 er- cm, brachten nicht daraufhin prifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Leistungen Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfillt sind. (2X7). Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information er- stellt eine Liste derMindestmerkmaie der von ihm bestimmten KCodes|des Operatio-_ _- 4 Kormmentiert [MM-1-18]: Bitte Schreibweise prifen. } nen- und Prozedurenschiiissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozi- sind, und verdffent- algesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen licht diese Liste barrierefrei bis zum ... [einsetzen: Datum des siebten Tages nach In- krafttreten gema® Artikel 17 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste vorneh- men und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu ver6ffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut far Arzneimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und veréffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internet- seite des Bundesinstituts fir Arzneimittel und Medizinprodukte. £3\(8) Das: Bundesministerium fir Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt Zustimmung sechs Monate verlangern."
f Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Fiinfte Buch Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. I S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefiigt: ,Die -Satze 1 bis 4 sind vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzu- wenden.” Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: »Abweichend von Satz 4 erhait die Bundeszentrale flr gesundheitlicheAufklarung im Jahr 2020 keine pauschale Vergiitung fur die Ausfiihrung des Auftrags nach Satz 1." Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefigt: ,Die Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse flr Leistungen nach Absatz 1 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.* § 20i wird wie foigt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 20i Leistungen zur Verhutung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungsermacnti- gung*. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt-: wird ermachtigt; nach Anhérungdes Spit - - [Das Bundesministerium fur Gesundheit Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, zenverbandes mung des Bundesrates Bund der Krankenkassen zu bestimmen, durch: Rechtsverordnung dass die Kosten fir bestimmte ohne Zustim- Testungen | Einzug: Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 3 cm auf eine Infektion: oder. Inmunitat:im: Hinblick-auf.eine bestimmte tibertragbare Krankheit.von den Tragern der. Krankenversicherung nach dem dritten Absehnitt des dritien Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. -Sofern das Bundesministerium: fur Ge- sundheit durch Rechisverordnung nach Satz 4.oder Satz 2 fesigelegt hat, dass die Kosten fir bestimmite Schutzimpfungen, fiir bestimmte andere Manahmen der oder fur bestimmte Testungen auf eine infektion oder im- spezifischen Prophylaxe munitét von den Trégern:der Krankenversicherung getragen werden, haben. die Versicherten.einen Anspruch.auf Leistungen fir diese MaBnahmen.in der Rechts- verordnung kénhen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermitilung von anony- misierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut Gber die auf Grund einer —- nach Satz-1.oder Satz 2. durchgefilhrten MaSnahmen getroffen werden; Kommentiert [MM-t- 19]: eNormm-Format/ Einruckung korrigiert. c) Absatz 4 wird wie folgt geandert:
wird - 26 si + 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-Z8.04.2020-4 546 Lne aa) In Satz 1 werden die Worter , flr Schutzimpfungen* durch die Wérter, fur MaR- nahmen nach den Absatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,,lmpfdokumen- tation“durch die Worter ,Impf- und Immunitatsdokumentation* ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen" die Wérter ,und Gber andere Ma®nahmen nach den Absatzen 2 und 3° eingefligt und wird das Wort ur durch das Wort ,auf" ersetzt. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Wérter ,und nutzen* gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10° durch die Angabe ,Satz 9" ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6" durch die Angabe,,Satz 5“ ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: (3) Krankenkassen und ihre Verbande dirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittiungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlungvon Verordnungen in Textform erfoigt. Die Pilotvorhaben mussen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die aratliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten be- schrankt werden. Fir die elektronische Ubermittlung von Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieRlich geeignete die Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfiligung stehen.“ 7. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kas- senarztlichen Bundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Griinden ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“ 8. § 103 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon , und werden die W6rter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen* eingefiigt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefiigt: ,Die zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zulassung“ die Worter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsmdglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4° einge- fiigt. 9. 4+ANach § 106b Absatz 1a nach-Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatschlich erbrach- ten Impfungen nicht als unwirtschaftlich.“
-27 -B Lee 7 Formatiert: Schviftart: 9 Pt. qungsstand:- 26.04, 2000—-Li oie 10. § 115b wird wie folgt geandert: a) InAbsatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,30. Juni 2021“ durch die Angabe ,31. Januar 2022“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter »gebenbis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag* durch die Warter ,leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fir die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,,1. September 2020" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,Satz 4“ ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wérter ,Satze 1 und 2“ durch die Wérter ,Satze 4 und 5“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2" durch die Angabe ,Satz 5“ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,,31. August 2020“ durch die Angabe ,1. Sep- tember 2020" ersetzt. : 13. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,,1. Sep- tember 2020° ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent* ein Komma und werden die Worter ,,im Jahr 2020 von 30 Prozent," eingefiigt. 15. Nach § 219a Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefiigt: 8) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europai- schen Parlamentes und des Rates vom 29.April 2004 Uber die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) geandert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS- CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums ge- wahrt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaaten der Europdischen Union oder dem Vereinigten Kénig- reich von Grobritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Ver- fahren nach den Artikeln 20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbin- - dung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europaischen Pariarnents und des Rates vom 16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten far die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Uber die Koordinierung der Systeme der . sozialen Sicherheit (ABI. L 284 vom'30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geandert worden ist, mit der MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandiungskosten Ubernimmt. [Die Verbindungs-__ - - -[Kommentiert [MM-I-20]: Bindestrich geidscht stelie fahrt die Kostenabrechnung abweichend vonzy Titel IV der Verordnung (EG) Nr.