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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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. f e6i “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ __ 08.04.2020           47-15   Une aa) Nach           Satz    1 werden           die   folgenden          Satze    eingefigt: »Das Bundesministerium                       fir Gesundheit           wird    ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates                                     festzulegen, dass bestimmte                 in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter                    Form einzelfallbezogene                Angaben tiber         von   ihnen un- tersuchten          Proben          in Bezug zu bestimmten                    Krankheitserregern zu Ubermit- teln. In der Rechtsverordnung                          kann insbesondere             bestimmt     werden, 1.    weiche       Angaben innerhalb                    welcher    Fristen     zu    Ubermitteln     sind, 2.     welche        Verfahren            bei   der     Bildung der         Pseudonymisierung             anzuwenden sindund                                                                                                                __ ~~ -{Kommentiert    [MM-1-15}: kein Komma 3.      in welchem           Verfahren           und     in welcher       Hohe    die durch      die   Ubermittlungs- pflicht    entstehenden              Kosten erstattet           werden     und wer diese         Kosten   tragt." bb) In Satz          2 werden          vor     dem     Wort       ,iibermittelten“      die Wérter ,nach           Satz    1 oder der    auf Grund         der     Rechtsverordnung                  nach    Satz   2"  eingefigt. 11.  Nach     §   14 Absatz         8 Satz       1 werden          die    folgenden Satze          eingefiigt: lm Fall, dass            eine epidemische                 Lage von nationaler               Tragweite vom Deutschen                  Bun- destag      nach § 5 Absatz              1 festgestellt worden ist,                kann die Rechtsverordnung                nach Satz 1 ohne       Zustimmung des Bundesrates                              erlassen      werden.      § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt ent- sprechend.“ 12. In  §  16 wird die         Uberschrift          wie     folgt gefasst: -4§16 Allgemeine          MaRnahmen             zur       Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten". 13. In  §  17 wird      die    Uberschrift          wie     folgt gefasst: »§ 17 Besondere          MaRnahmen           zur        Verhiitung Ubertragbarer Krankheiten,                       Verordnungser- machtigung". 14. §   19 wird wie         folgt geandert: a)     Absatz       1 wird wie        folgt gefasst: (1)       Das    Gesundheitsamt                  bietet     beziiglich -sexuell Ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose                Beratung und Untersuchung an oder stellt                              diese     in Zusammen- arbeit mit anderen              medizinischen               Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere liber- tragbare Krankheiten                   kann das Gesundheitsamt                       Beratung und Untersuchung an- bieten      oder diese           in Zusammenarbeit                     mit anderen       medizinischen          Einrichtungen sicherstellen.          Die Beratung und Untersuchung                         sollen fur Personen, deren Lebens- umstande           eine erhéhte Ansteckungsgefahr fur                             sich oder andere          mit sich bringen, auch       aufsuchend           angeboten werden.                     im Einzelfall     kann bezglich            sexuell      Uber- tragbarer Krankheiten                   und Tuberkulose                die ambulante        Behandiung durch eine Arz- tin oder einen Arzt erfolgen, soweit                              dies zur Verhinderung            der Weiterverbreitung
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-| )UhiBearbet        _ - | Formatiert:   Schriftart: 9 Pt. sungestand:-26.04,2020-12:46             hr der iibertragbaren               Krankheit       erforderlich         ist. Die Angebote kénnen beziglich se- xuell ibertragbarer               Krankheiten           anonym        in Anspruch genommen              werden, soweit hierdurch         die Geltendmachung                  von     Kostenerstattungsanspriichen               nicht gefahrdet wird. Die zustandigen                 Behérden kénnen mit den Maf&nahmen                           nach den Satzen           4 bis 5 Dritte beauftragen." b)    Dem      Absatz        2 wird    folgender       Satz       angefigt: .Wenn         Dritte    nach    Absatz       1 Satz      6   beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch      zur    Tragung dieser            Kosten       verpflichtet, soweit diese angemessen                  sind." 15.  § 22   wird wie        folgt geandert: a)    Die    Uberschrift         wird    wie   folgt gefasst: »§22 Impf- und immunitatsdokumentation*. b)     Fotgender          Absatz      5 wird    angefigt: ,(5)      Der     Serostatus        einer      Person       in Bezug auf die       Immunitat      gegen     eine be- stimmte         Ubertragbare Krankheit kann durch eine Arztin oder einen Arzt dokumen- tiert werden            (Immunitatsdokumentation).                      Die Immunitaétsdokumentation muss                  in Bezug zur jeweiligen libertragbaren Krankheit folgende Angaben enthaiten: +: die Immunitat         nachgewiesen ist, >.> 4.     Name         der  Krankheit,        gegen                                                                                           Formatiert:  Einzug: Links: 1,5 cm, Mit Gliederung + Ebene: 4 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3,      ... + 2.     Datum         der                       der     Immunitat,                                                                          Beginnenbei:    1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: Feststellung 0 cm + Tabstopp nach:      0,75 cm + Einzug bei: 0,75 cm, 3.     Grundlage          der    Fesistellung           der   Immunitat,{gegebenenfalls              mit.  Angaben      zur                Tabstopps: 2,25 cm, Listentabstopp + Nicht an 0,75 cm Testmethodey,                             Lee — -- -{Kommentiert      [MM-1-16}:    Komma  statt Klammer 4.     Name         und Anschrift        der    Person,        die die Immunitat       festgestellt     hat sowie 5.     die    Best&tigung          in Schriftform          oder in elektronischer        Form mit einer       qualifizier- ten     elektronischen           Signatur oder einem qualifizierten elektronischen                           Siegel durch       die   Person,      die die Immunitat             festgestellt hat.“ 16.   In §   23a     Satz       1 werden        die Worter          ,Krankheiten,        die durch     Schutzimpfung         verhitet werden       kénnen,“durch              die Worter         ,Ubertragbare         Krankheiten"      ersetzt. 17.   § 25   wird     wie    folgt   geandert: a)    InAbsatz          2 Satz      1 werden       die Wérter         ,§ 16    Absatz  2, 3, 5 und 8 “durch die Worter »§ 16     Absatz        1 Satz     2, Absatz        2, 3, 5 und 8"erseizt. b)    In Absatz         4 Satz     2 wird     das    Wort       ,kann* durch       das Wort    , soll" ersetzt. 18.  § 27   wird wie        folgt geandert: a)    Die Uberschrift            wird    wie   folgt gefasst:
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~ earbal- - - + Formatiert:      Schriftart:    9 Pt. u§27 Gegenseitige            Unterrichtung*. b)     Absatz     1 wird wie       folgt geandert: aa) Nach        dem Wort ,Gesundheitsamter*                     werden    die Worter ,oder      die zustandigen Behérden und Stellen              nach den §§ 54 bis 54b* eingeftigt. bb) Folgender           Satz   wird   angefigt: »Die zustandigen Behérden                   und     Stellen    nach   den    §§ 54   bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt,                wenn      dessen        Aufgaben nach diesem Gesetz                berihrt sind, und Gbermittelt           diesem       die   zur    Erfullung von dessen         Aufgaben erforder- lichen     Angaben,       soweit     innen     die   Angaben vorliegen.“ 19. Nach     § 28   Absatz        1 Satz   3 werden       die folgenden Satze            eingefigt: Bel    der  Anordnung und Durehfuhrung von Schutzma&nahmen                                     nach den Satzen.1        und+ - - Formatiert:      Revision     Juristischer   Absatz Folgeabsatz, 2 ist in-angemessener                Weise     zu:berlicksichtigen, ob und. inwieweit-eine                    Person, die                Einzug:    Erste  Zeile:    0 cm,    Tabstopps: Nicht  an 2,25 cm eine bestinmte           Ubertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmafgnahmen                                getroffen werden,      nach     dem.     Stand-der     medizinischen.           Wissenschaft       nicht oder nicht mehr Uber- tragen: kann, von der. MaRnahme                      ganz oder tellweise             ausgenommen          werden     kann, ohne dass der Schutzzweck der Mafknahme                                  gefahrdet wird. Soweit entsprechende Ausnahmen           vorgesehen oder individualbezogene Manahmen                                  mit Blick .auf eine im- munisierung. nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissen- schaft entsprechende.               Immunitat      durch die betroffene            Person     durch eine Immunitats- dokumentation           nach §22 Absatz            5nachzuweisén.|                                                                                           {MM-1-17]:         eNorm-Format   /‘Einrckung 20. In  § 30   wird    die    Uberschrift wie folgt gefasst: oe [ernie korrigiert »§30 Absonderung”. 21. Bem      § 43   Absatz       1 wird   folgender Satz          angefigt: ,Die oberste         Landesgesundheitsbehérde                    oder eine von        ihr bestimmte      Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis                           nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der                    Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherm erteilte                             und von diesem       zu dokumentie- rende    Belehrung uber die             in § 42 Absatz           1 genannten       Tatigkeitsverbote       und liber die Verpflichtung nach Absatz                 2 sowie      eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                   zu  hinter- legende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen                                 fiir ein Tatigkeitsverbot be- kannt   sind,     ersetzt      werden     kann." 22.  Die Uberschrift         des    10. Abschnitts       wird wie       folgt gefasst: »10.Abschnitt Vollzug des Gesetzes               und    zustandige     Behérden". 23.  § 54   wird wie      folgt geandert: a)    Die   Uberschrift        wird wie    folgt gefasst:
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7 a  _- "| Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. Sf       fine fangsetand-28,04.26)                    ee »§54 Vollzug durch           die Lander“. b)     In Satz     1 werden         nach          dem     Wort      ,besteht"       die Wérter     ,und soweit         dieses     Gesetz durch     die Lander      vollzogen               wird"     eingefigt. 24.   Nach      § 54   werden die          folgenden §§ 54a                   und    54b    eingefiigt: »§54a Vollzug      durch      die Bundeswehr (1) Im Geschaftsbereich                         des Bundesministeriums                  der Verteidigung             obliegt       ders    - - Formatiert:  Einzug: Links: 0,75 cm, Mit Gliederung + Vollzug dieses Gesetzes                       den zustandigen              Stellen der Bundeswehr,               soweit     er   betrifft                Ebene: 3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3,    ... + Beginnenbei:   1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 1.     Soldaten       und    Zivilbedienstete                 der    Bundeswehr          wahrend      ihrer   DienstausUbung,                            0,75 cm + Tabstopp nach: 1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, Tabstopps: 2,25 cm, Listentabstopp + Nichtan     1,5. cm 2.     Personen,         wahrend              sie sich in ortsfesten               oder   mobilen      Einrichtungen           aufhalten, die   von    der Bundeswehr                 betrieben          werden, 3.     Angehérige          auslandischer                 Streitkrafte       auf    der   Durchreise      sowie     im Rahmen             von Ubungen und Ausbildungen, 4.      Grundstiicke,         Einrichtungen,                Ausrilstungs-           und   Gebrauchsgegenstande                  der    Bun- deswehr, 5.      im Bereich       der    Bundeswehr               die     Tatigkeiten         mit Krankheitserregern. Die Aufgaben der zivilen                     Stellen      nach      dem    3. Abschnitt      bleiben     unbertihrt. (2) Die      zivilen     Stellen           unterstiitzen         die zustandigen         Stellen     der Bundeswehr             bei MaRnahmen            nach    dem            5. Abschnitt         in Bezug auf Personen              nach Absatz          1 Nummer 4 und    2. und Zivilbediensteten                    der Bundeswehr,            die sich      wahrend         ihrer (3) Bei Soldaten auRerhalb der       in Absatz        1 Satz 1 Num- Dienstaustibung dauernd                        oder voriibergehend mer     2 genannten Einrichtungen aufhaiten,                               sind die MaQnahmen              der zustandigen Stel- len der      Bundeswehr           nach          dem      5. Abschnitt          im Benehmen          mit denzivilen            Stellen      zu treffen. Bei   Soldaten         und        Zivilbediensteten            der    Bundeswehr,      die     sich    auerhalb          ihrer (4) dauernd             oder    voriibergehend             auerhalb      der in Absatz          1 Satz     1_Num- Dienstausbung mer     2 bezeichneten           Einrichtungen                aufhalten,        sind die MaRnahmen der               zivilen       Stellen nach      dem    5. Abschnitt              im Benehmen             mit den      zustandigen Stellen der             Bundeswehr             zu treffen. (5) Absatz        1 Satz            1 Nummer       3 lasst vélkerrechtliche              Vertrage iber die Stationie- Streitkrafte               in der Bundesrepublik              Deutschland         unberuhrt. rung auslandischer
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iungestand:   28.04.2000     dS        Le § 54b Vollzug     durch     das    Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich         der    Eisenbahnen           des Bundes         und der Magnetschwebebahnen                 obliegt der Vollzug dieses              Gesetzes        ftir Schienenfahrzeuge               sowie   fur ortsfeste     Aniagen zur ausschlieBlichen           Befillung von Schienenfahrzeugen                         dem Eisenbahn-Bundesamt,                so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                              und der zustandigen           Behdrde      nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                 sind.“ 25.   § 56   Absatz       11 Satz       1 wird wie       folgt gefasst: »DieAntrage nach              Absatz      5 sind     innerhalb     einer    Frist   von   zwélf Monaten       nach    Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende                                    der vorubergehenden               SchlieRung oder der Untersagung des Betretens                               nach Absatz         ta Satz 1 bei der zustandigen                  Behdrde zu stellen." 26.   Der   14. Abschnitt         wird     aufgehoben. 27.   Die Uberschrift         des     15. Abschnitts          wird wie     folgt gefasst: » 14. Abschnitt Straf-     und    Bu&geldvorschriften." 1 28.   § 73   Absatz       1a wird wie        folgt geandert: a)    In Nummer           1 werden        die Worter        ,Nummer        1 oder    2“ durch   die Worter      ,Nummer 1, 2 oder      6 Buchstabe           b*ersetzt. b)    In Nummer        6     wird    die   Angabe ,,§        28 Abs.     1 Satz     1“ durch   die Wérter     ,§28     Absatz 1 Satz      1  oder Satz 2, § 30 Absatz                 1 Satz    2 oder     § 31, jeweils“    ersetzt. c)    In Nummer          24 wird die        Angabe ,Buchstabe           c,    d,  e,  g“durch    die Worter      ,Buchstabe c bis f oder       g"   ersetzt. 29.   In  § 75 Absatz         1 Nummer 1           wired-die-Angabewerden die Worter ,§28 Abs. 1                          Satz   2, § 30 Absatz        1 Satz     2  oder § 31° durch die Worter ,§30 Absatz                        1 Satz 1“ ersetzt. 30.   Die   Uberschrift       des     16. Abschnitts          wird   wie   folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften’. Artikel         2 Weitere           Anderung des                     Infektionsschutzgesetzes Das    Infektionsschutzgesetz                vom     20. Juli 2000       (BGBI. IS. 1045), das zuletzt            durch    Arti- kel 1   geandert worden ist, wird                wie    folgt geandert:
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' eo 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand: 25.04.2020        0 748 Line 1.   § 14 Absatz 8 Satz 2 und                  3 wird      aufgehoben. 2.   § 56   Absatz       11 Satz       1 wird    wie     folgt gefasst: Die Antrage nach              Absatz       5 sind     innerhalb         einer Frist von zwélf Monaten                nach Einstel- lung   der    verbotenen          Tatigkeit      oder dem            Ende. der Absonderung                bei der zustandigen Behérde      zu stellen.“ Artikel          3 Anderung                des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das:    Krankenhausfinanzierungsgesetz                             in   der     Fassung der Bekanntmachung                        vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt                         durch Artikel 1 des Gesetzes                vom    27. Marz       2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird                          wie    folgt geandert: 1.   § 21   Absatz      8 wird wie         folgt geandert: a)    In Satz       1 werden         die   Worter        ,der     Finanzen        jeden Monat*          durch    die   Wérter       fur Gesundheit          unverztiglich*          ersetzt. b)    Nach Satz         1 wird     folgender Satz eingefiigt: ,Das Bundesministerium                    fiir Gesundheit             iibermittelt      dem    Bundesministerium              der Finanzen        wéchentlich die            Mitteilung         gemaR Satz 1." § 24  wird wie       folgt geandert: a)   Der Wortlaut          wird Absatz         1. b)   Die    folgenden Absatze               2 und      3 werden         angefugt: die zugelassenen            Krankenhdauser        die     Da- (2) Fur die Uberprifung bermitteln ten gema& § 21 Absatz                    2 Nummer              1 Buchstabe          a und    Nummer 2        des Kranken- die von         dem Institut fur das Entgeltsystem                     im Kranken- hausentgeltgesetzes                an haus gefiihrte Datenstelle                  auf maschinenlesbaren                   Datentragern 1.     bis  zum     15. Juni 2020 fur Patientinnen                      und Patienten,       die zwischen         dem     1. Ja- nuar     2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                                       Behandiung aus    dem     Krankenhaus             entlassen         worden sind,         und 2.     bis  zum      15. Oktober         2020       fir   Patientinnen           und Patienten,       die zwischen          dem 1. Januar       2020       und dem 30. September                      2020     nach voll-     oder teilstationarer Behandlung           aus    dem Krankenhaus                  entlassen       worden sind. Das Institut       fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                              legt das Nahere zu der Daten- iibermittlung        bis   zum     31.   Mai     2020   fest      und    veréffentlicht     die   Festlegung       auf   seiner Internetseite.        Das. Institut fur das Entgeltsystem                         im Krankenhaus        prtft      die Daten auf Plausibilitat.          Nach Abschluss               der Plausibilitatspriifung darf die Herstellung ei- nes     Personenbezugs              nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus           stellt     dem Bundesministerium                     fiir Gesundheit       auf Anforderung un- fir      seine      Belange    und    fiir   die   Uberpriifung      nach     Absatz      1 verztiglich Auswertungen nutzt die nach zur   Verfigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus Satz 1 Ubermittelten               Daten       ausschlieBlich           fir diese Auswertungen,               die vom       Bun- desministerium            fir   Gesundheit           angefordert          werden.      Die Kosten       fur die    Erstellung
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4 tungontands-26-04.2020-1745-Une der   Auswertungen          nach    Satz      5 sind       aus    dem    Zuschiag nach § 17b              Absatz      5 Satz     1 Nummer     1    zu   finanzieren.< (3) Ubermittelt ein Krankenhaus                        die Daten        nach Absatz         2 Satz      1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig entsteht                          fir jeden Krankenhausfall                ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens                           jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fir jeden Standort            des Krankenhauses.-                      Das Institut       fir das Entgeltsystem                im Krankenhaus       ermittelt       auf der Grundlage der Daten nach § 21 Absatz                                   1 des Kran- kenhausentgeltgesetzes                 fur das Jahr 2019 und unter                       Berlicksichtigung der Aus- wirkungen       der    SARS-CoV-2—Pandemie                      auf      die    Fallzahlen,    fir     wie   viele Falle die Daten nicht, nicht voilstandig oder nicht rechizeitig Ubermitteit                                      worden      sind. Das institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus                                regelt das Nahere zur Bestimmung des Abschiags nach Satz 1. Dabei kann es auch Voraussetzungen festlegen,                                                 unter denen     der Abschlag nicht             entsteht.        Der Abschlag ist           bei den Vereinbarungen                nach und § 11 Absatz §   11  Absatz     1  Satz     1 des     Krankenhausentgeltgesetzes                                                   1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung                          zu beriicksichtigen." 3. § 25    wird wie    folgt gefasst: »§25 Ausnahmen       von       Priifungen        bei   Krankenhausbehandlungen,                        Verordnungsermachti- qung 44(6) Behandeit          ein Krankenhaus                 zwischen        dem 1. April 2020 und einschlieBlich+                    -~    Formatiert:    Einzug: Links: 0,75  cm, Mit Gliederung      + dem 30. Juni 2020 Patientinnen                       und Patienten,             die mit dem neuartigen Coronavirus                             Ebene:    3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, +    ... SARS-CoV-2 infiziert            sind oder bei denen                  der Verdacht einer           solchen Infektion          bestent,          Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,75 cm + Tabstopp nach:       1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, darf der zustandige            Kostentrager die ordnungsgema&e Abrechnung der von diesem Tabstopps:    2,25      Listentabstopp  + Nicht  an   1,5   cm Krankenhaus          zwischen        dem      1. April 2020             und einschlieBlich           dem 30. Juni 2020 er-                                         cm, brachten                       nicht    daraufhin        prifen        oder  priifen      lassen,     ob   die  in der   Liste    nach Leistungen Absatz      2 genannten        Mindestmerkmale                  erfillt sind. (2X7). Das Deutsche             Institut     fur Medizinische               Dokumentation            und Information          er- stellt eine Liste derMindestmerkmaie                          der von       ihm bestimmten            KCodes|des Operatio-_               _- 4 Kormmentiert      [MM-1-18]: Bitte Schreibweise     prifen.    } nen-     und Prozedurenschiiissels                 nach § 301 Absatz                2 Satz 2 des Fiinften            Buches      Sozi- sind,       und verdffent- algesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen licht diese     Liste barrierefrei         bis zum        ...    [einsetzen: Datum des siebten Tages nach In- krafttreten     gema® Artikel 17 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizinische          Dokumentation             und Information             kann Anpassungen der Liste                    vorneh- men      und hat diese Anpassungen auf seiner                           Internetseite       barrierefrei      zu ver6ffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020                nimmt      das Bundesinstitut                far Arzneimittel         und Medizinprodukte die Anpassungen            nach Satz 2 vor und veréffentlicht                        diese barrierefrei.         Die barrierefreie Veréffentlichung          nach    den    Satzen       1   bis     3  erfolgt   ab   dem     26.   Mai   2020     auf   der Internet- seite    des   Bundesinstituts         fir Arzneimittel              und    Medizinprodukte. £3\(8)   Das:   Bundesministerium                fir Gesundheit              kann     durch Rechtsverordnung                  mit des Bundesrates             die in Absatz             1 genannten         Fristen     um bis zu insgesamt Zustimmung sechs      Monate     verlangern."
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f Formatiert:       Schriftart:    9 Pt. Artikel         4 Anderung des                     Fiinften           Buches            Sozialgesetzbuch Das   Fiinfte     Buch    Sozialgesetzbuch              — Gesetzliche         Krankenversicherung             — (Artikel 1 des Gesetzes      vom     20. Dezember            1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom     27. Marz 2020           (BGBI. I S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    Dem    § 20    Absatz      6 wird      folgender       Satz     angefiigt: ,Die -Satze        1 bis 4 sind       vom     1. Januar         2020     bis  zum    31. Dezember           2020    nicht   anzu- wenden.” Dem     § 20a     Absatz      3 wird     folgender        Satz    angefiigt: »Abweichend von             Satz     4 erhait      die Bundeszentrale             flr gesundheitlicheAufklarung im Jahr   2020     keine     pauschale        Vergiitung fur die Ausfiihrung des Auftrags nach Satz 1." Dem     § 20b     Absatz      4 wird     folgender Satz           angefigt: ,Die Satze       1 bis 3 sind      bezogen         auf Ausgaben einer             Krankenkasse         flr   Leistungen       nach Absatz     1  vom      1. Januar       2020     bis zum       31. Dezember          2020     nicht     anzuwenden.* § 20i   wird   wie     foigt geandert: a)    Die    Uberschrift       wird    wie   folgt gefasst: »§ 20i Leistungen         zur   Verhutung          Ubertragbarer Krankheiten,                 Verordnungsermacnti- gung*. b)   Absatz       3 Satz     2 und     3 wird     durch     die   folgenden       Satze     ersetzt-: wird ermachtigt; nach Anhérungdes Spit                       - - [Das Bundesministerium                  fur Gesundheit                                                                               Formatiert:        Revision     Juristischer  Absatz  Folgeabsatz, zenverbandes mung des Bundesrates Bund der Krankenkassen zu bestimmen, durch: Rechtsverordnung dass die Kosten fir bestimmte ohne Zustim- Testungen |  Einzug:    Erste   Zeile:    0 cm,    Tabstopps: Nicht  an   3 cm auf eine Infektion: oder. Inmunitat:im:                         Hinblick-auf.eine           bestimmte       tibertragbare Krankheit.von           den Tragern der. Krankenversicherung                           nach dem dritten Absehnitt des    dritien     Kapitels     getragen        werden,       sofern     die Person       bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung                     versichert       ist. -Sofern das Bundesministerium:                    fur Ge- sundheit        durch Rechisverordnung                   nach Satz 4.oder Satz 2 fesigelegt hat, dass die Kosten       fir bestimmite         Schutzimpfungen, fiir bestimmte                       andere      Manahmen            der oder fur      bestimmte        Testungen        auf   eine   infektion    oder    im- spezifischen Prophylaxe munitét       von   den     Trégern:der            Krankenversicherung             getragen         werden,    haben. die Versicherten.einen              Anspruch.auf Leistungen fir diese MaBnahmen.in der Rechts- verordnung kénhen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermitilung von anony- misierten       Daten     insbesondere           an das Robert          Koch-Institut       Gber die auf Grund einer —- nach Satz-1.oder Satz 2. durchgefilhrten MaSnahmen                                getroffen werden;                                                                                                                               Kommentiert          [MM-t- 19]: eNormm-Format/           Einruckung korrigiert. c)    Absatz      4 wird    wie    folgt geandert:
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wird - 26                                                                   si + 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-Z8.04.2020-4            546   Lne aa) In Satz          1 werden       die Worter , flr Schutzimpfungen* durch die Wérter, fur MaR- nahmen          nach den Absatzen               1 bis 3“ ersetzt        und wird das Wort ,,lmpfdokumen- tation“durch die Worter                  ,Impf- und Immunitatsdokumentation*                       ersetzt. bb) In Satz           2 werden         nach      dem      Wort     ,Schutzimpfungen" die               Wérter ,und Gber andere        Ma®nahmen nach                 den     Absatzen        2 und 3° eingefligt       und wird das Wort ur       durch das Wort ,auf" ersetzt. 5.    § 31     Absatz        6 wird wie       folgt   geandert: a)      In Satz       7 wird     die   Angabe ,Satz 7“ durch                 die    Angabe ,Satz 6"         ersetzt      und   werden die Wérter ,und nutzen*                  gestrichen. b)      In Satz       8 wird     die   Angabe ,Satz 10° durch                  die   Angabe ,Satz 9"         ersetzt. c)      In Satz       9 wird     die   Angabe ,Satz 6" durch                 die   Angabe,,Satz        5“ ersetzt. 6.    Dem       § 67    wird     folgender       Absatz      3   angefiigt: (3) Krankenkassen                   und    ihre    Verbande         dirfen      im Rahmen      von        Pilotprojekten fur die Dauer       von       bis  zu    zwei   Jahren,       langstens       bis zu dem in Satz          4 genannten Zeitpunkt, Verfahren          zur    elektronischen           Ubermittiungvon             Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen                                    eine Ubermittlungvon Verordnungen                          in Textform         erfoigt. Die Pilotvorhaben                    mussen        den Anforderungen der Richtlinie                       nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen                                  der Verfahren         nach Satz 1 darf nicht in die aratliche        Therapiefreiheit             eingegriffen oder die Wahlfreiheit                        der Versicherten              be- schrankt        werden.         Fir die elektronische                Ubermittlung von Verordnungen von Leistun- gen nach         § 33a      sind    ausschlieRlich          geeignete die Dienste             der Telematikinfrastruktur               zu verwenden,          sobald        diese zur Verfiligung stehen.“ 7.    Nach       § 79    Absatz       3d wird      folgender Absatz             3e   eingefigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen                             der   Kassenarztlichen           Vereinigungen            und    Kas- senarztlichen             Bundesvereinigungen                   kénnen        aus     wichtigen Griinden              ohne     Sitzung schriftlich       abstimmen.“ 8.    §   103 wird wie           folgt geandert: a)     Absatz        2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon      , und werden          die W6rter ,in dem Antrag ist die Anzahl                   der zusatzlichen           Zulassungsméglichkeiten                arztgrup- penbezogen festzulegen*                     eingefiigt. bb) Nach          Satz     4 wird    folgender Satz            eingefiigt: ,Die zusatzlichen              Zulassungsméglichkeiten                    sind    an    das     nach      Satz     4   be- stimmte         Teilgebiet gebunden.“ b)      In Absatz         4 Satz      2 werden         nach     dem      Wort      ,Zulassung“      die Worter         ,oder bei der Festlegung           zusatzlicher         Zulassungsmdglichkeiten                  nach Absatz          2 Satz 4° einge- fiigt. 9.   4+ANach       § 106b Absatz              1a nach-Satz                   1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Bei Verordnungen saisonaler                        Grippeimpfstoffe              in der  Impfsaison        2020/2021          gilt eine Uberschreitung der Menge                       von    bis   zu    30 Prozent         gegeniiber den        tatschlich         erbrach- ten    Impfungen nicht als unwirtschaftlich.“
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-27   -B                                                                  Lee 7 Formatiert: Schviftart: 9 Pt. qungsstand:- 26.04, 2000—-Li oie 10. § 115b wird wie folgt geandert: a)     InAbsatz          1 Satz     1 wird      die   Angabe ,30.        Juni    2021“ durch        die   Angabe ,31. Januar 2022“ ersetzt. b)    Absatz       1a wird       wie     folgt geandert: aa) In Satz          1  werden die          Worter      »gebenbis       zum     31. Marz      2020     ein   gemeinsames Gutachten          in  Auftrag*        durch     die Warter ,leiten        bis  zum     30. Juni      2020      das  Ver- fahren       fir die    Vergabe          eines    gemeinsamen           Gutachtens      ein“      ersetzt. bb) Satz         3 wird    aufgehoben. 11. In      § 130a      Absatz        3a Satz        13 wird      die   Angabe ,31. August 2020"                 durch     die    Angabe,,1. September          2020"      ersetzt. 12.     § 130b      wird    wie     folgt geandert: a)     Absatz      7 wird      wie    folgt geandert: aa) In Satz          5 wird die        Angabe ,Satz           1“ durch     die  Angabe ,Satz           4“ ersetzt. bb) In Satz          6 werden         die Wérter ,Satze           1 und     2“ durch     die Wérter        ,Satze      4 und    5“ ersetzt. cc) In Satz          8 wird      die   Angabe ,Satz           2" durch     die  Angabe ,Satz 5“ersetzt. b)     In Absatz         7a Satz      1 wird      die   Angabe ,,31. August            2020“ durch        die   Angabe ,1. Sep- tember      2020"       ersetzt.                                    : 13.     In  § 130d      Absatz       5 Satz      1 wird     die   Angabe ,31. August 2020"               durch     die  Angabe,,1.         Sep- tember      2020° ersetzt. 14.     In  §   132e    Absatz        2 Satz      2 wird      nach    der    Angabe ,10 Prozent*            ein Komma            und werden die Worter ,,im          Jahr    2020       von     30   Prozent," eingefiigt. 15.     Nach      § 219a      Absatz       5 wird       folgender       Absatz    6  eingefiigt: 8)     Auf    Personen          nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                 des Europai- schen      Parlamentes            und des Rates             vom     29.April 2004 Uber die Koordinierung der Sys- teme      der sozialen          Sicherheit          (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149                          (ABI. L 186 vom            11.7.2019,       S 21) geandert worden ist, denen       in dem        Wohnmitgliedstaat                 eine     Behandlung        wegen       des    Coronavirus           SARS- CoV-2 nicht innerhalb                   eines      in Anbetracht        ihres aktuellen         Gesundheitszustands                  und des voraussichtlichen                Verlaufs         ihrer Krankheit        medizinisch       vertretbaren         Zeitraums         ge- wahrt werden            kann und die auf Grund einer Absprache zwischen                                 einem      Land oder dem Bund und einem               Mitgliedstaaten            der   Europdischen          Union oder dem           Vereinigten Kénig- reich     von     Grobritannien                und Nordirland           wegen        des    Coronavirus          SARS-CoV-2             in Deutschland            in einem       zugelassenen             Krankenhaus          behandelt werden, findet das Ver- fahren      nach den Artikeln 20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                                in Verbin- - dung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009                                       des Europaischen               Pariarnents und des Rates vom                 16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten                                   far die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                  Uber die Koordinierung der Systeme der .   sozialen       Sicherheit        (ABI. L 284 vom'30.10.2009,                 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492             (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geandert worden ist, mit der MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandiungskosten                                           Ubernimmt.         [Die Verbindungs-__                - - -[Kommentiert    [MM-I-20]:     Bindestrich geidscht stelie fahrt die Kostenabrechnung                          abweichend        vonzy      Titel IV der Verordnung (EG) Nr.
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