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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
iungestand: 28.04.2000 dS Le § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes ftir Schienenfahrzeuge sowie fur ortsfeste Aniagen zur ausschlieBlichen Befillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behdrde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.“ 25. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergehenden SchlieRung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz ta Satz 1 bei der zustandigen Behdrde zu stellen." 26. Der 14. Abschnitt wird aufgehoben. 27. Die Uberschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst: » 14. Abschnitt Straf- und Bu&geldvorschriften." 1 28. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 werden die Worter ,Nummer 1 oder 2“ durch die Worter ,Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b*ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wérter ,§28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils“ ersetzt. c) In Nummer 24 wird die Angabe ,Buchstabe c, d, e, g“durch die Worter ,Buchstabe c bis f oder g" ersetzt. 29. In § 75 Absatz 1 Nummer 1 wired-die-Angabewerden die Worter ,§28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31° durch die Worter ,§30 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 30. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften’. Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert:
' eo 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand: 25.04.2020 0 748 Line 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende. der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das: Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Worter ,der Finanzen jeden Monat* durch die Wérter fur Gesundheit unverztiglich* ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Das Bundesministerium fiir Gesundheit iibermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wéchentlich die Mitteilung gemaR Satz 1." § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefugt: die zugelassenen Krankenhdauser die Da- (2) Fur die Uberprifung bermitteln ten gema& § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- die von dem Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- hausentgeltgesetzes an haus gefiihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fir Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus legt das Nahere zu der Daten- iibermittlung bis zum 31. Mai 2020 fest und veréffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. Das. Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus prtft die Daten auf Plausibilitat. Nach Abschluss der Plausibilitatspriifung darf die Herstellung ei- nes Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium fiir Gesundheit auf Anforderung un- fir seine Belange und fiir die Uberpriifung nach Absatz 1 verztiglich Auswertungen nutzt die nach zur Verfigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus Satz 1 Ubermittelten Daten ausschlieBlich fir diese Auswertungen, die vom Bun- desministerium fir Gesundheit angefordert werden. Die Kosten fur die Erstellung
4 tungontands-26-04.2020-1745-Une der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren.< (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig entsteht fir jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fir jeden Standort des Krankenhauses.- Das Institut fir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der Daten nach § 21 Absatz 1 des Kran- kenhausentgeltgesetzes fur das Jahr 2019 und unter Berlicksichtigung der Aus- wirkungen der SARS-CoV-2—Pandemie auf die Fallzahlen, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht voilstandig oder nicht rechizeitig Ubermitteit worden sind. Das institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nahere zur Bestimmung des Abschiags nach Satz 1. Dabei kann es auch Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht entsteht. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach und § 11 Absatz § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu beriicksichtigen." 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »§25 Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermachti- qung 44(6) Behandeit ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich+ -~ Formatiert: Einzug: Links: 0,75 cm, Mit Gliederung + dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus Ebene: 3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, + ... SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion bestent, Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,75 cm + Tabstopp nach: 1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgema&e Abrechnung der von diesem Tabstopps: 2,25 Listentabstopp + Nicht an 1,5 cm Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 er- cm, brachten nicht daraufhin prifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Leistungen Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfillt sind. (2X7). Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information er- stellt eine Liste derMindestmerkmaie der von ihm bestimmten KCodes|des Operatio-_ _- 4 Kormmentiert [MM-1-18]: Bitte Schreibweise prifen. } nen- und Prozedurenschiiissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozi- sind, und verdffent- algesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen licht diese Liste barrierefrei bis zum ... [einsetzen: Datum des siebten Tages nach In- krafttreten gema® Artikel 17 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste vorneh- men und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu ver6ffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut far Arzneimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und veréffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internet- seite des Bundesinstituts fir Arzneimittel und Medizinprodukte. £3\(8) Das: Bundesministerium fir Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt Zustimmung sechs Monate verlangern."
f Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Fiinfte Buch Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. I S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefiigt: ,Die -Satze 1 bis 4 sind vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzu- wenden.” Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: »Abweichend von Satz 4 erhait die Bundeszentrale flr gesundheitlicheAufklarung im Jahr 2020 keine pauschale Vergiitung fur die Ausfiihrung des Auftrags nach Satz 1." Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefigt: ,Die Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse flr Leistungen nach Absatz 1 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.* § 20i wird wie foigt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 20i Leistungen zur Verhutung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungsermacnti- gung*. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt-: wird ermachtigt; nach Anhérungdes Spit - - [Das Bundesministerium fur Gesundheit Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, zenverbandes mung des Bundesrates Bund der Krankenkassen zu bestimmen, durch: Rechtsverordnung dass die Kosten fir bestimmte ohne Zustim- Testungen | Einzug: Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht an 3 cm auf eine Infektion: oder. Inmunitat:im: Hinblick-auf.eine bestimmte tibertragbare Krankheit.von den Tragern der. Krankenversicherung nach dem dritten Absehnitt des dritien Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. -Sofern das Bundesministerium: fur Ge- sundheit durch Rechisverordnung nach Satz 4.oder Satz 2 fesigelegt hat, dass die Kosten fir bestimmite Schutzimpfungen, fiir bestimmte andere Manahmen der oder fur bestimmte Testungen auf eine infektion oder im- spezifischen Prophylaxe munitét von den Trégern:der Krankenversicherung getragen werden, haben. die Versicherten.einen Anspruch.auf Leistungen fir diese MaBnahmen.in der Rechts- verordnung kénhen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermitilung von anony- misierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut Gber die auf Grund einer —- nach Satz-1.oder Satz 2. durchgefilhrten MaSnahmen getroffen werden; Kommentiert [MM-t- 19]: eNormm-Format/ Einruckung korrigiert. c) Absatz 4 wird wie folgt geandert:
wird - 26 si + 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-Z8.04.2020-4 546 Lne aa) In Satz 1 werden die Worter , flr Schutzimpfungen* durch die Wérter, fur MaR- nahmen nach den Absatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,,lmpfdokumen- tation“durch die Worter ,Impf- und Immunitatsdokumentation* ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen" die Wérter ,und Gber andere Ma®nahmen nach den Absatzen 2 und 3° eingefligt und wird das Wort ur durch das Wort ,auf" ersetzt. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Wérter ,und nutzen* gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10° durch die Angabe ,Satz 9" ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6" durch die Angabe,,Satz 5“ ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: (3) Krankenkassen und ihre Verbande dirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittiungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlungvon Verordnungen in Textform erfoigt. Die Pilotvorhaben mussen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die aratliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten be- schrankt werden. Fir die elektronische Ubermittlung von Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieRlich geeignete die Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfiligung stehen.“ 7. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kas- senarztlichen Bundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Griinden ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“ 8. § 103 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon , und werden die W6rter ,in dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen* eingefiigt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefiigt: ,Die zusatzlichen Zulassungsméglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zulassung“ die Worter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsmdglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4° einge- fiigt. 9. 4+ANach § 106b Absatz 1a nach-Satz 1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatschlich erbrach- ten Impfungen nicht als unwirtschaftlich.“
-27 -B Lee 7 Formatiert: Schviftart: 9 Pt. qungsstand:- 26.04, 2000—-Li oie 10. § 115b wird wie folgt geandert: a) InAbsatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,30. Juni 2021“ durch die Angabe ,31. Januar 2022“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter »gebenbis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag* durch die Warter ,leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fir die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,,1. September 2020" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,Satz 4“ ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wérter ,Satze 1 und 2“ durch die Wérter ,Satze 4 und 5“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2" durch die Angabe ,Satz 5“ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,,31. August 2020“ durch die Angabe ,1. Sep- tember 2020" ersetzt. : 13. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020" durch die Angabe,,1. Sep- tember 2020° ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent* ein Komma und werden die Worter ,,im Jahr 2020 von 30 Prozent," eingefiigt. 15. Nach § 219a Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefiigt: 8) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europai- schen Parlamentes und des Rates vom 29.April 2004 Uber die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) geandert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS- CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums ge- wahrt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaaten der Europdischen Union oder dem Vereinigten Kénig- reich von Grobritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Ver- fahren nach den Artikeln 20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbin- - dung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europaischen Pariarnents und des Rates vom 16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten far die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Uber die Koordinierung der Systeme der . sozialen Sicherheit (ABI. L 284 vom'30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geandert worden ist, mit der MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandiungskosten Ubernimmt. [Die Verbindungs-__ - - -[Kommentiert [MM-I-20]: Bindestrich geidscht stelie fahrt die Kostenabrechnung abweichend vonzy Titel IV der Verordnung (EG) Nr.
fungsstand-29.04.2020-— FE 6 Lee Br +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 987/2009 gegentiber dem Bund durch. Die Satze 1 und 2 geltenfiir alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden." 16. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Worter ,,im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prifquote von bis zu 12,5 Prozent* eingeftigt. b) =In Satz 2 werden nach dem Wort ,Datum“ die Worter ,des Eingangs* und nach dem Wort ,Schlussrechnung* die Worter ,bei der Krankenkasse“ eingefiigt. c) In Satz 3 wird die Angabe ,2021“durch die Angabe 2022“ ersetzt. 17. In § 275d Absaiz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,Ersatzkassen“ die Worter ,sowie dem zustandigen Medizinischen Dienst‘ eingefigt. 18. In § 283 Absatz 2 Saiz 4 wird die Angabe ,31. Dezember 2021“ durch die Angabe ,30. Juni 2022" ersetzt. 19. Dem § 285 Absatz 3a wird der-folgender Satz angefiigt: »Die Kassenarztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer fur die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der arztlichen Be- rufstatigkeit zu tbermitteln.“ 20. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: '4§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative ist mit der MaRgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken- kassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlasst.“ Artikel 5 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung — (Artikel 1 des Geset- zes vom 28. Mai 1994, BGBI. | S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. i S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. In der Inhaltstbersicht wird die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst: -,§149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege-und anderweitige vollstationare pflegerische Versor- gung". 2. Dem §5 wird folgender Absatz 7 angefiigt: (7) Die AbsaizeAbsate 2 sewieund Absate-3 Satz 2 finden vom 1, Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 keine Anwendung.“ 3. § 149 wird wie folgt geandert:
Ge 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. jungestand: 4b. a) Die U rschrift wird wie folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungenzur Inarispruchnahme von Ku r2zeltpflege und anderweitige vollsta- tlonare pflegerische Versorgung*| ae es -| Kommentiert [MM-1-21}: Einzug korrigiert b) Der Wortlaut wird Absatz 1. ¢) €s-werdenDiefolgenden Absatze 2 und 3 werden angefigt: »(2)Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 Ubernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege bis 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationaren Leistun- gen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendungen bis zu einemr Gesamtbetrag von 2.418 Euro. (3) ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationar versorgten Pfle- gebedirftigen in einer voilstationaren Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV- 2-Pandemie quarantanebedingt nicht zu gew&hrleisten, kann diese fiir die Dauer von maximal 14 Kalendertagen bis einschlieRlich 30. September 2020 auch in ei- ner Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt, Versorgung erbracht werden (anderweitigevollstationare pflegerische Versorgung).Im begriindeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der _ Kommentiert [MM-1-22]: Ungtnstig: Der Kiammerzu- Pfiegekasse des, Pflegebediirftigen auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen in einer schen Einrichtung erbracht Vorsorge oder Rehabilitation werden, die Leistungen zur medizini- erbringt. Die Berechnung des Heimentgeltes | satz fur einen Begriff ein, der bereits zuvor in der Uberschrift verwendet wird, danach aber nicht mehr. und seine Zahlung an die bisherige vollstationare Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige vollstationdre Pflegeeinrichtung zu ge- wahrende Leistungsbetrag bleiben unverandert. Der Pflegepiatz des Pflegebediirf- tigen ist von der bisherigen vollstationaren Pflegeeinrichtung wahrend dieser Ab- wesenheit entsprechend freizuhalten. Die Vergtitung richtet sich nach dem durch- schnittlichen Vergitungssatz nach § 111 Absatz 5 des Funften Buches fiir die Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Die Vergitung wird der Einrichtung, in der die vollstationare Pflege vorubergehend erbracht wird, von den Pflegekassen ent- sprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzen- verband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden der Trager von vollstationaren Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbanden der stationaren medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Emp- fehiungen zum Verfahren abgeben.“ 4. § 150 wird wie folgt geandert: a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Satze ersetzt: ,Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen ent- sprechend dem Verhaltnis, das dem Verhaltnis zwischen den Ausgaben der Kran- kenkassen fur die hausliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pfle- geversicherung fur Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Fuinften Buches genannten stationaren Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die geseizlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den SatzenSatz 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemaf dem Anteil der Ver-
Gr “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. - . diAgSSaN 26.4 2020 EBLE sicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Kranken- kassen. Das Nahere zum Umiageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversi- cherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absatze 5a bis 5d eingefigt: »(5a)Den nach Mafigabe des gemaR § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten Angeboten zur Untersttitzung im Alltag werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfallenden; auRerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leis- tungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflege- versicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Min- dereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird be- grenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von 1. 125 Euro und 2. der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahi der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedirftigen und der An- zahl der in dem Monat, fr den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten Pflegebedirftigen ergibt. Die Auszahlung kann vorlaufig erfoigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas- sen legt in Abstinmung mit dem Bundesministerium fur Gesundheit unverztglich das N&here fiir das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entspre- chend. (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 k6nnen Pfiegebediirftige des Pfle- gegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag auch fir die Inan- spruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Uberwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursach- ten Versorgungsengpassen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzel- heiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags far andere Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungen fest. (5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag fur die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 Ubertragen werden. (5d) Das Pflegeunterstutzungsgeld nach § 44a Absatz 3 fur bis zu zehn Tage kann von Beschaftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes fiir die Sicherstellung oder Organisation der Pflege eines Pflegebedirftigen bis zum 30. September 2020 einmalig in Anspruch genommen werden, ohne dass eine akute Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn die Beschaftigten glaubhaft dariegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege zum Ausgleich coronabedingt ausgefaliener Hilfen Ubernehmen, die Be- schaftigten keinen Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohnfortzah- lung haben und die hausliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.“ ¢) In Absatz 6 wird die Angabe ,,5“ durch die Angabe ,,5d*ersetzt.
t dungesiand:-dh.. Oe Ee a 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 6 Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes {vom 23. November 2007; (BGBI.| S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBI. I. S. 1942) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefiigt: »(2)Ist der Versicherungsnehmer aufgrund bestehender Hilfebediirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwéiften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. Marz 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebediiritigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebediirftigkeit in Textform vom Versicherer verilangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des iiber- nachsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebediirftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verilangen des Versicherers durch geeignete Unter- lagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zustandigen Tragers nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. -Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsriickstefllungen sind zu beriicksich- tigen. Pramienanpassungen und Anderungen der Aligemeinen Versicherungsbedin- gungen, in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Ba- sistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Satze 1 bis 4 gelten entsprechend fur Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwolf- ten Buches Sozialgesetzbuch entstehen wirde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teil- satz gilt nicht.“ Die bisherigen Absatze 2 bis 4 werden die Absatze 3 bis 5. Artikel 7 Anderung des Ergotherapeutengesetzes Dem § 4 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. | S. 1246), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15..August 2019 (BGBI. | S. 1307) geandert worden ist, wird folgender Satz angefiigt: Auf Antrag kénnen auch dartiber hinausgehende Fehizeiten bericksichtigt werden, soweit eine besondere Harte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“