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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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iungestand:   28.04.2000     dS        Le § 54b Vollzug     durch     das    Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich         der    Eisenbahnen           des Bundes         und der Magnetschwebebahnen                 obliegt der Vollzug dieses              Gesetzes        ftir Schienenfahrzeuge               sowie   fur ortsfeste     Aniagen zur ausschlieBlichen           Befillung von Schienenfahrzeugen                         dem Eisenbahn-Bundesamt,                so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                              und der zustandigen           Behdrde      nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                 sind.“ 25.   § 56   Absatz       11 Satz       1 wird wie       folgt gefasst: »DieAntrage nach              Absatz      5 sind     innerhalb     einer    Frist   von   zwélf Monaten       nach    Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende                                    der vorubergehenden               SchlieRung oder der Untersagung des Betretens                               nach Absatz         ta Satz 1 bei der zustandigen                  Behdrde zu stellen." 26.   Der   14. Abschnitt         wird     aufgehoben. 27.   Die Uberschrift         des     15. Abschnitts          wird wie     folgt gefasst: » 14. Abschnitt Straf-     und    Bu&geldvorschriften." 1 28.   § 73   Absatz       1a wird wie        folgt geandert: a)    In Nummer           1 werden        die Worter        ,Nummer        1 oder    2“ durch   die Worter      ,Nummer 1, 2 oder      6 Buchstabe           b*ersetzt. b)    In Nummer        6     wird    die   Angabe ,,§        28 Abs.     1 Satz     1“ durch   die Wérter     ,§28     Absatz 1 Satz      1  oder Satz 2, § 30 Absatz                 1 Satz    2 oder     § 31, jeweils“    ersetzt. c)    In Nummer          24 wird die        Angabe ,Buchstabe           c,    d,  e,  g“durch    die Worter      ,Buchstabe c bis f oder       g"   ersetzt. 29.   In  § 75 Absatz         1 Nummer 1           wired-die-Angabewerden die Worter ,§28 Abs. 1                          Satz   2, § 30 Absatz        1 Satz     2  oder § 31° durch die Worter ,§30 Absatz                        1 Satz 1“ ersetzt. 30.   Die   Uberschrift       des     16. Abschnitts          wird   wie   folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften’. Artikel         2 Weitere           Anderung des                     Infektionsschutzgesetzes Das    Infektionsschutzgesetz                vom     20. Juli 2000       (BGBI. IS. 1045), das zuletzt            durch    Arti- kel 1   geandert worden ist, wird                wie    folgt geandert:
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' eo 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand: 25.04.2020        0 748 Line 1.   § 14 Absatz 8 Satz 2 und                  3 wird      aufgehoben. 2.   § 56   Absatz       11 Satz       1 wird    wie     folgt gefasst: Die Antrage nach              Absatz       5 sind     innerhalb         einer Frist von zwélf Monaten                nach Einstel- lung   der    verbotenen          Tatigkeit      oder dem            Ende. der Absonderung                bei der zustandigen Behérde      zu stellen.“ Artikel          3 Anderung                des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das:    Krankenhausfinanzierungsgesetz                             in   der     Fassung der Bekanntmachung                        vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt                         durch Artikel 1 des Gesetzes                vom    27. Marz       2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird                          wie    folgt geandert: 1.   § 21   Absatz      8 wird wie         folgt geandert: a)    In Satz       1 werden         die   Worter        ,der     Finanzen        jeden Monat*          durch    die   Wérter       fur Gesundheit          unverztiglich*          ersetzt. b)    Nach Satz         1 wird     folgender Satz eingefiigt: ,Das Bundesministerium                    fiir Gesundheit             iibermittelt      dem    Bundesministerium              der Finanzen        wéchentlich die            Mitteilung         gemaR Satz 1." § 24  wird wie       folgt geandert: a)   Der Wortlaut          wird Absatz         1. b)   Die    folgenden Absatze               2 und      3 werden         angefugt: die zugelassenen            Krankenhdauser        die     Da- (2) Fur die Uberprifung bermitteln ten gema& § 21 Absatz                    2 Nummer              1 Buchstabe          a und    Nummer 2        des Kranken- die von         dem Institut fur das Entgeltsystem                     im Kranken- hausentgeltgesetzes                an haus gefiihrte Datenstelle                  auf maschinenlesbaren                   Datentragern 1.     bis  zum     15. Juni 2020 fur Patientinnen                      und Patienten,       die zwischen         dem     1. Ja- nuar     2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                                       Behandiung aus    dem     Krankenhaus             entlassen         worden sind,         und 2.     bis  zum      15. Oktober         2020       fir   Patientinnen           und Patienten,       die zwischen          dem 1. Januar       2020       und dem 30. September                      2020     nach voll-     oder teilstationarer Behandlung           aus    dem Krankenhaus                  entlassen       worden sind. Das Institut       fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                              legt das Nahere zu der Daten- iibermittlung        bis   zum     31.   Mai     2020   fest      und    veréffentlicht     die   Festlegung       auf   seiner Internetseite.        Das. Institut fur das Entgeltsystem                         im Krankenhaus        prtft      die Daten auf Plausibilitat.          Nach Abschluss               der Plausibilitatspriifung darf die Herstellung ei- nes     Personenbezugs              nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus           stellt     dem Bundesministerium                     fiir Gesundheit       auf Anforderung un- fir      seine      Belange    und    fiir   die   Uberpriifung      nach     Absatz      1 verztiglich Auswertungen nutzt die nach zur   Verfigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus Satz 1 Ubermittelten               Daten       ausschlieBlich           fir diese Auswertungen,               die vom       Bun- desministerium            fir   Gesundheit           angefordert          werden.      Die Kosten       fur die    Erstellung
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4 tungontands-26-04.2020-1745-Une der   Auswertungen          nach    Satz      5 sind       aus    dem    Zuschiag nach § 17b              Absatz      5 Satz     1 Nummer     1    zu   finanzieren.< (3) Ubermittelt ein Krankenhaus                        die Daten        nach Absatz         2 Satz      1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig entsteht                          fir jeden Krankenhausfall                ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens                           jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fir jeden Standort            des Krankenhauses.-                      Das Institut       fir das Entgeltsystem                im Krankenhaus       ermittelt       auf der Grundlage der Daten nach § 21 Absatz                                   1 des Kran- kenhausentgeltgesetzes                 fur das Jahr 2019 und unter                       Berlicksichtigung der Aus- wirkungen       der    SARS-CoV-2—Pandemie                      auf      die    Fallzahlen,    fir     wie   viele Falle die Daten nicht, nicht voilstandig oder nicht rechizeitig Ubermitteit                                      worden      sind. Das institut flr das Entgeltsystem im Krankenhaus                                regelt das Nahere zur Bestimmung des Abschiags nach Satz 1. Dabei kann es auch Voraussetzungen festlegen,                                                 unter denen     der Abschlag nicht             entsteht.        Der Abschlag ist           bei den Vereinbarungen                nach und § 11 Absatz §   11  Absatz     1  Satz     1 des     Krankenhausentgeltgesetzes                                                   1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung                          zu beriicksichtigen." 3. § 25    wird wie    folgt gefasst: »§25 Ausnahmen       von       Priifungen        bei   Krankenhausbehandlungen,                        Verordnungsermachti- qung 44(6) Behandeit          ein Krankenhaus                 zwischen        dem 1. April 2020 und einschlieBlich+                    -~    Formatiert:    Einzug: Links: 0,75  cm, Mit Gliederung      + dem 30. Juni 2020 Patientinnen                       und Patienten,             die mit dem neuartigen Coronavirus                             Ebene:    3 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, +    ... SARS-CoV-2 infiziert            sind oder bei denen                  der Verdacht einer           solchen Infektion          bestent,          Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,75 cm + Tabstopp nach:       1,5 cm + Einzug bei: 0 cm, darf der zustandige            Kostentrager die ordnungsgema&e Abrechnung der von diesem Tabstopps:    2,25      Listentabstopp  + Nicht  an   1,5   cm Krankenhaus          zwischen        dem      1. April 2020             und einschlieBlich           dem 30. Juni 2020 er-                                         cm, brachten                       nicht    daraufhin        prifen        oder  priifen      lassen,     ob   die  in der   Liste    nach Leistungen Absatz      2 genannten        Mindestmerkmale                  erfillt sind. (2X7). Das Deutsche             Institut     fur Medizinische               Dokumentation            und Information          er- stellt eine Liste derMindestmerkmaie                          der von       ihm bestimmten            KCodes|des Operatio-_               _- 4 Kormmentiert      [MM-1-18]: Bitte Schreibweise     prifen.    } nen-     und Prozedurenschiiissels                 nach § 301 Absatz                2 Satz 2 des Fiinften            Buches      Sozi- sind,       und verdffent- algesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen licht diese     Liste barrierefrei         bis zum        ...    [einsetzen: Datum des siebten Tages nach In- krafttreten     gema® Artikel 17 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizinische          Dokumentation             und Information             kann Anpassungen der Liste                    vorneh- men      und hat diese Anpassungen auf seiner                           Internetseite       barrierefrei      zu ver6ffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020                nimmt      das Bundesinstitut                far Arzneimittel         und Medizinprodukte die Anpassungen            nach Satz 2 vor und veréffentlicht                        diese barrierefrei.         Die barrierefreie Veréffentlichung          nach    den    Satzen       1   bis     3  erfolgt   ab   dem     26.   Mai   2020     auf   der Internet- seite    des   Bundesinstituts         fir Arzneimittel              und    Medizinprodukte. £3\(8)   Das:   Bundesministerium                fir Gesundheit              kann     durch Rechtsverordnung                  mit des Bundesrates             die in Absatz             1 genannten         Fristen     um bis zu insgesamt Zustimmung sechs      Monate     verlangern."
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f Formatiert:       Schriftart:    9 Pt. Artikel         4 Anderung des                     Fiinften           Buches            Sozialgesetzbuch Das   Fiinfte     Buch    Sozialgesetzbuch              — Gesetzliche         Krankenversicherung             — (Artikel 1 des Gesetzes      vom     20. Dezember            1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom     27. Marz 2020           (BGBI. I S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    Dem    § 20    Absatz      6 wird      folgender       Satz     angefiigt: ,Die -Satze        1 bis 4 sind       vom     1. Januar         2020     bis  zum    31. Dezember           2020    nicht   anzu- wenden.” Dem     § 20a     Absatz      3 wird     folgender        Satz    angefiigt: »Abweichend von             Satz     4 erhait      die Bundeszentrale             flr gesundheitlicheAufklarung im Jahr   2020     keine     pauschale        Vergiitung fur die Ausfiihrung des Auftrags nach Satz 1." Dem     § 20b     Absatz      4 wird     folgender Satz           angefigt: ,Die Satze       1 bis 3 sind      bezogen         auf Ausgaben einer             Krankenkasse         flr   Leistungen       nach Absatz     1  vom      1. Januar       2020     bis zum       31. Dezember          2020     nicht     anzuwenden.* § 20i   wird   wie     foigt geandert: a)    Die    Uberschrift       wird    wie   folgt gefasst: »§ 20i Leistungen         zur   Verhutung          Ubertragbarer Krankheiten,                 Verordnungsermacnti- gung*. b)   Absatz       3 Satz     2 und     3 wird     durch     die   folgenden       Satze     ersetzt-: wird ermachtigt; nach Anhérungdes Spit                       - - [Das Bundesministerium                  fur Gesundheit                                                                               Formatiert:        Revision     Juristischer  Absatz  Folgeabsatz, zenverbandes mung des Bundesrates Bund der Krankenkassen zu bestimmen, durch: Rechtsverordnung dass die Kosten fir bestimmte ohne Zustim- Testungen |  Einzug:    Erste   Zeile:    0 cm,    Tabstopps: Nicht  an   3 cm auf eine Infektion: oder. Inmunitat:im:                         Hinblick-auf.eine           bestimmte       tibertragbare Krankheit.von           den Tragern der. Krankenversicherung                           nach dem dritten Absehnitt des    dritien     Kapitels     getragen        werden,       sofern     die Person       bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung                     versichert       ist. -Sofern das Bundesministerium:                    fur Ge- sundheit        durch Rechisverordnung                   nach Satz 4.oder Satz 2 fesigelegt hat, dass die Kosten       fir bestimmite         Schutzimpfungen, fiir bestimmte                       andere      Manahmen            der oder fur      bestimmte        Testungen        auf   eine   infektion    oder    im- spezifischen Prophylaxe munitét       von   den     Trégern:der            Krankenversicherung             getragen         werden,    haben. die Versicherten.einen              Anspruch.auf Leistungen fir diese MaBnahmen.in der Rechts- verordnung kénhen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermitilung von anony- misierten       Daten     insbesondere           an das Robert          Koch-Institut       Gber die auf Grund einer —- nach Satz-1.oder Satz 2. durchgefilhrten MaSnahmen                                getroffen werden;                                                                                                                               Kommentiert          [MM-t- 19]: eNormm-Format/           Einruckung korrigiert. c)    Absatz      4 wird    wie    folgt geandert:
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wird - 26                                                                   si + 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-Z8.04.2020-4            546   Lne aa) In Satz          1 werden       die Worter , flr Schutzimpfungen* durch die Wérter, fur MaR- nahmen          nach den Absatzen               1 bis 3“ ersetzt        und wird das Wort ,,lmpfdokumen- tation“durch die Worter                  ,Impf- und Immunitatsdokumentation*                       ersetzt. bb) In Satz           2 werden         nach      dem      Wort     ,Schutzimpfungen" die               Wérter ,und Gber andere        Ma®nahmen nach                 den     Absatzen        2 und 3° eingefligt       und wird das Wort ur       durch das Wort ,auf" ersetzt. 5.    § 31     Absatz        6 wird wie       folgt   geandert: a)      In Satz       7 wird     die   Angabe ,Satz 7“ durch                 die    Angabe ,Satz 6"         ersetzt      und   werden die Wérter ,und nutzen*                  gestrichen. b)      In Satz       8 wird     die   Angabe ,Satz 10° durch                  die   Angabe ,Satz 9"         ersetzt. c)      In Satz       9 wird     die   Angabe ,Satz 6" durch                 die   Angabe,,Satz        5“ ersetzt. 6.    Dem       § 67    wird     folgender       Absatz      3   angefiigt: (3) Krankenkassen                   und    ihre    Verbande         dirfen      im Rahmen      von        Pilotprojekten fur die Dauer       von       bis  zu    zwei   Jahren,       langstens       bis zu dem in Satz          4 genannten Zeitpunkt, Verfahren          zur    elektronischen           Ubermittiungvon             Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen                                    eine Ubermittlungvon Verordnungen                          in Textform         erfoigt. Die Pilotvorhaben                    mussen        den Anforderungen der Richtlinie                       nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen                                  der Verfahren         nach Satz 1 darf nicht in die aratliche        Therapiefreiheit             eingegriffen oder die Wahlfreiheit                        der Versicherten              be- schrankt        werden.         Fir die elektronische                Ubermittlung von Verordnungen von Leistun- gen nach         § 33a      sind    ausschlieRlich          geeignete die Dienste             der Telematikinfrastruktur               zu verwenden,          sobald        diese zur Verfiligung stehen.“ 7.    Nach       § 79    Absatz       3d wird      folgender Absatz             3e   eingefigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen                             der   Kassenarztlichen           Vereinigungen            und    Kas- senarztlichen             Bundesvereinigungen                   kénnen        aus     wichtigen Griinden              ohne     Sitzung schriftlich       abstimmen.“ 8.    §   103 wird wie           folgt geandert: a)     Absatz        2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon      , und werden          die W6rter ,in dem Antrag ist die Anzahl                   der zusatzlichen           Zulassungsméglichkeiten                arztgrup- penbezogen festzulegen*                     eingefiigt. bb) Nach          Satz     4 wird    folgender Satz            eingefiigt: ,Die zusatzlichen              Zulassungsméglichkeiten                    sind    an    das     nach      Satz     4   be- stimmte         Teilgebiet gebunden.“ b)      In Absatz         4 Satz      2 werden         nach     dem      Wort      ,Zulassung“      die Worter         ,oder bei der Festlegung           zusatzlicher         Zulassungsmdglichkeiten                  nach Absatz          2 Satz 4° einge- fiigt. 9.   4+ANach       § 106b Absatz              1a nach-Satz                   1 wird folgender Satz eingefiigt: ,Bei Verordnungen saisonaler                        Grippeimpfstoffe              in der  Impfsaison        2020/2021          gilt eine Uberschreitung der Menge                       von    bis   zu    30 Prozent         gegeniiber den        tatschlich         erbrach- ten    Impfungen nicht als unwirtschaftlich.“
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-27   -B                                                                  Lee 7 Formatiert: Schviftart: 9 Pt. qungsstand:- 26.04, 2000—-Li oie 10. § 115b wird wie folgt geandert: a)     InAbsatz          1 Satz     1 wird      die   Angabe ,30.        Juni    2021“ durch        die   Angabe ,31. Januar 2022“ ersetzt. b)    Absatz       1a wird       wie     folgt geandert: aa) In Satz          1  werden die          Worter      »gebenbis       zum     31. Marz      2020     ein   gemeinsames Gutachten          in  Auftrag*        durch     die Warter ,leiten        bis  zum     30. Juni      2020      das  Ver- fahren       fir die    Vergabe          eines    gemeinsamen           Gutachtens      ein“      ersetzt. bb) Satz         3 wird    aufgehoben. 11. In      § 130a      Absatz        3a Satz        13 wird      die   Angabe ,31. August 2020"                 durch     die    Angabe,,1. September          2020"      ersetzt. 12.     § 130b      wird    wie     folgt geandert: a)     Absatz      7 wird      wie    folgt geandert: aa) In Satz          5 wird die        Angabe ,Satz           1“ durch     die  Angabe ,Satz           4“ ersetzt. bb) In Satz          6 werden         die Wérter ,Satze           1 und     2“ durch     die Wérter        ,Satze      4 und    5“ ersetzt. cc) In Satz          8 wird      die   Angabe ,Satz           2" durch     die  Angabe ,Satz 5“ersetzt. b)     In Absatz         7a Satz      1 wird      die   Angabe ,,31. August            2020“ durch        die   Angabe ,1. Sep- tember      2020"       ersetzt.                                    : 13.     In  § 130d      Absatz       5 Satz      1 wird     die   Angabe ,31. August 2020"               durch     die  Angabe,,1.         Sep- tember      2020° ersetzt. 14.     In  §   132e    Absatz        2 Satz      2 wird      nach    der    Angabe ,10 Prozent*            ein Komma            und werden die Worter ,,im          Jahr    2020       von     30   Prozent," eingefiigt. 15.     Nach      § 219a      Absatz       5 wird       folgender       Absatz    6  eingefiigt: 8)     Auf    Personen          nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                 des Europai- schen      Parlamentes            und des Rates             vom     29.April 2004 Uber die Koordinierung der Sys- teme      der sozialen          Sicherheit          (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149                          (ABI. L 186 vom            11.7.2019,       S 21) geandert worden ist, denen       in dem        Wohnmitgliedstaat                 eine     Behandlung        wegen       des    Coronavirus           SARS- CoV-2 nicht innerhalb                   eines      in Anbetracht        ihres aktuellen         Gesundheitszustands                  und des voraussichtlichen                Verlaufs         ihrer Krankheit        medizinisch       vertretbaren         Zeitraums         ge- wahrt werden            kann und die auf Grund einer Absprache zwischen                                 einem      Land oder dem Bund und einem               Mitgliedstaaten            der   Europdischen          Union oder dem           Vereinigten Kénig- reich     von     Grobritannien                und Nordirland           wegen        des    Coronavirus          SARS-CoV-2             in Deutschland            in einem       zugelassenen             Krankenhaus          behandelt werden, findet das Ver- fahren      nach den Artikeln 20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                                in Verbin- - dung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009                                       des Europaischen               Pariarnents und des Rates vom                 16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten                                   far die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                  Uber die Koordinierung der Systeme der .   sozialen       Sicherheit        (ABI. L 284 vom'30.10.2009,                 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492             (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geandert worden ist, mit der MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandiungskosten                                           Ubernimmt.         [Die Verbindungs-__                - - -[Kommentiert    [MM-I-20]:     Bindestrich geidscht stelie fahrt die Kostenabrechnung                          abweichend        vonzy      Titel IV der Verordnung (EG) Nr.
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fungsstand-29.04.2020-—       FE 6      Lee Br   +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 987/2009       gegentiber           dem     Bund     durch. Die          Satze     1 und 2     geltenfiir         alle  Behandlungen, die bis    zum     30.   September           2020      begonnen werden." 16.  § 275c      Absatz     2 wird wie          folgt geandert: a)     In Satz     1 wird      vor    dem     Punkt        am     Ende      ein Semikolon         und      werden        die Worter ,,im Jahr    2021     gilt eine quartalsbezogene                      Prifquote       von   bis  zu    12,5 Prozent* eingeftigt. b)      =In Satz     2 werden           nach    dem      Wort        ,Datum“ die Worter ,des Eingangs* und nach dem     Wort     ,Schlussrechnung*                   die Worter         ,bei der Krankenkasse“ eingefiigt. c)     In Satz     3 wird      die Angabe         ,2021“durch               die   Angabe 2022“             ersetzt. 17.  In  §  275d     Absaiz        3 Satz       3 werden          nach      dem Wort         ,Ersatzkassen“              die Worter        ,sowie dem     zustandigen           Medizinischen           Dienst‘         eingefigt. 18.  In  § 283     Absatz      2 Saiz       4 wird    die   Angabe ,31.              Dezember        2021“ durch            die   Angabe ,30. Juni    2022"    ersetzt. 19.  Dem      § 285    Absatz        3a wird      der-folgender             Satz     angefiigt: »Die Kassenarztlichen                  Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer               personenbezogene                    Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2          bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer                                    fur die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich                 vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der arztlichen                                          Be- rufstatigkeit zu tbermitteln.“ 20.  § 327     Absatz     2 Satz        3 wird wie       folgt gefasst: '4§283       Absatz      2 Satz         1 Nummer             3,  4 und 5 zweite            Alternative          ist mit der       MaRgabe anwendbar,          dass      der    Medizinische              Dienst     des Spitzenverbandes                    Bund der        Kranken- kassen die        Richtlinie        nach    § 283     Absatz         2 Satz      1 Nummer      3   bis    zum       28. Februar        2021, die Richtlinie       nach      § 283      Absatz      2 Satz        1 Nummer 4 bis zum                30. September 2020                   und die Richtlinie        nach      § 283       Absatz        2 Satz 1 Nummer 5                 zweite      Alternative          bis zum        31. Dezember         2020 erlasst.“ Artikel          5 Anderung                 des      Elften           Buches            Sozialgesetzbuch Das     Elfte  Buch      Sozialgesetzbuch                - Soziale      Pflegeversicherung               — (Artikel     1 des     Geset- zes  vom     28.   Mai    1994, BGBI.            | S.   1014,         1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom   27. Marz       2020     (BGBI.        i S. 580) geandert worden ist,                    wird wie folgt geandert: 1.   In der    Inhaltstbersicht            wird    die  Angabe           zu   §   149   wie   folgt gefasst: -,§149   Einrichtungen    zur   Inanspruchnahme        von     Kurzzeitpflege-und    anderweitige    vollstationare      pflegerische   Versor- gung". 2.   Dem      §5   wird    folgender          Absatz     7 angefiigt: (7) Die AbsaizeAbsate                   2  sewieund Absate-3                  Satz    2 finden      vom        1, Januar      2020      bis 31. Dezember           2020        keine    Anwendung.“ 3.   § 149     wird wie      folgt geandert:
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Ge      1 Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. jungestand:    4b. a)   Die U          rschrift   wird wie     folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungenzur Inarispruchnahme                         von    Ku  r2zeltpflege      und   anderweitige       vollsta- tlonare     pflegerische       Versorgung*|         ae                                es   -| Kommentiert [MM-1-21}:        Einzug korrigiert b)   Der Wortlaut           wird Absatz       1. ¢) €s-werdenDiefolgenden Absatze                            2 und    3 werden       angefigt: »(2)Abweichend           von    § 42 Absatz 2 Satz 2 Ubernehmen die                      Pflegekassen bei Kurzzeitpflege bis 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationaren Leistun- gen      zur   medizinischen         Vorsorge oder         Rehabilitation        erbringen, Aufwendungen bis zu     einemr      Gesamtbetrag von 2.418                 Euro. (3) ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationar                             versorgten Pfle- gebedirftigen in einer voilstationaren                     Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV- 2-Pandemie            quarantanebedingt             nicht zu gew&hrleisten, kann diese                fiir die Dauer von      maximal        14 Kalendertagen           bis einschlieRlich        30. September 2020 auch in                ei- ner     Einrichtung erbracht           werden, die Leistungen zur medizinischen                      Vorsorge oder Rehabilitation           erbringt, Versorgung erbracht                 werden       (anderweitigevollstationare pflegerische Versorgung).Im begriindeten                           Einzelfall      kann in Abstimmung mit der                  _ Kommentiert    [MM-1-22]: Ungtnstig: Der Kiammerzu- Pfiegekasse des, Pflegebediirftigen auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen in einer schen Einrichtung erbracht Vorsorge oder Rehabilitation werden, die Leistungen zur medizini- erbringt. Die Berechnung des Heimentgeltes | satz fur einen Begriff ein, der bereits zuvor in der Uberschrift verwendet    wird, danach aber nicht mehr. und seine Zahlung an die bisherige vollstationare                           Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige vollstationdre                                Pflegeeinrichtung zu ge- wahrende          Leistungsbetrag bleiben unverandert.                    Der Pflegepiatz des Pflegebediirf- tigen ist von der bisherigen vollstationaren                       Pflegeeinrichtung wahrend               dieser     Ab- wesenheit          entsprechend freizuhalten.               Die Vergtitung richtet sich nach dem durch- schnittlichen         Vergitungssatz           nach § 111 Absatz           5 des Funften       Buches fiir     die Vor- sorge-       oder Rehabilitationseinrichtung.                 Die Vergitung wird der Einrichtung, in der die vollstationare           Pflege vorubergehend erbracht wird, von den Pflegekassen ent- sprechend dem Verfahren                   nach § 150 Absatz            2 Satz 2 bis 4 erstattet.        Der Spitzen- verband         Bund der Pflegekassen              kann im Benehmen mit               den Verbanden        der Trager von      vollstationaren        Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen                         mit den Verbanden der stationaren            medizinischen          Rehabilitations-        und Vorsorgeeinrichtungen                Emp- fehiungen zum Verfahren                  abgeben.“ 4.    § 150 wird wie folgt geandert: a)    Absatz        4 Satz     1 wird   durch     die  folgenden       Satze    ersetzt: ,Bei ambulanten              Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen                      Krankenkassen          und die soziale         Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden                            Erstattungen        ent- sprechend          dem     Verhaltnis,      das   dem    Verhaltnis      zwischen       den  Ausgaben der         Kran- kenkassen           fur die hausliche         Krankenpflege und den Ausgaben der                      sozialen      Pfle- geversicherung fur Pflegesachleistungen                          im vorangegangenen              Kalenderjahr ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Fuinften Buches genannten stationaren                                        Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare                                 Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die geseizlichen                     Krankenkassen           80 Prozent      der nach Absatz           2 entstehenden             Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen                               nach den SatzenSatz            1 und 2 entstehenden               Kosten     erhebt     der Spitzenverband            Bund der Krankenkassen              von   den Krankenkassen              eine Umlage gemaf dem Anteil der Ver-
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Gr       “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. - . diAgSSaN 26.4      2020   EBLE sicherten       der   Krankenkassen             an   der    Gesamtzahl        der    Versicherten           aller Kranken- kassen.       Das Nahere           zum     Umiageverfahren              und  zur   Zahlung        an     die Pflegeversi- cherung       bestimmt        der   Spitzenverband Bund                der  Krankenkassen.“ b)  Nach     Absatz      5 werden         die folgenden Absatze               5a bis 5d     eingefigt: »(5a)Den nach Mafigabe des gemaR § 45a Absatz 3 erlassenen                                              Landesrechts anerkannten         Angeboten zur Untersttitzung im Alltag werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus                  SARS-CoV-2           bis zum       30. September           2020 anfallenden; auRerordentlichen             Aufwendungen sowie                 Mindereinnahmen          im      Rahmen ihrer             Leis- tungserbringung,            die nicht anderweitig             finanziert     werden,       aus     Mitteln       der    Pflege- versicherung erstattet,               wenn     sie   diese    Aufwendungen nachweisen                        oder     die   Min- dereinnahmen            glaubhaft         machen.       Die   Erstattung der Mindereinnahmen                          wird be- grenzt auf eine monatliche                  Summe        aus   der Multiplikation von 1.     125    Euro    und 2.     der   Differenz,       die    sich   beim    Vergleich der          Anzahi     der   im letzten          Quartal      des Jahres      2019     monatsdurchschnittlich                betreuten      Pflegebedirftigen und der An- zahl     der   in dem       Monat, fr        den     Mindereinnahmen             geltend gemacht werden, betreuten       Pflegebedirftigen            ergibt. Die   Auszahlung kann vorlaufig erfoigen. Der Spitzenverband Bund                                          der    Pflegekas- sen    legt in Abstinmung mit dem Bundesministerium                                fur Gesundheit              unverztglich das    N&here fiir das Erstattungsverfahren                        fest. Absatz       4 Satz 5 bis          8 gilt entspre- chend. (5b) Abweichend             von    § 45b Absatz 1 Satz 3 k6nnen Pfiegebediirftige des                                Pfle- gegrades 1 bis zum              30. September 2020 den Entlastungsbetrag                              auch fir       die   Inan- spruchnahme anderer                Hilfen      im Wege der Kostenerstattung                    einsetzen,          wenn     dies zur   Uberwindung von infolge                 des    neuartigen        Coronavirus       SARS-CoV-2               verursach- ten   Versorgungsengpassen                 erforderlich          ist.  § 45b   Absatz      2 Satz        3 und Absatz            4 findet keine Anwendung.                   Der   Spitzenverband            Bund der Pflegekassen                  legt Einzel- heiten     zum     Einsatz     des     Entlastungsbetrags             far andere      Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungen fest. (5c) Abweichend             von    § 45b    Absatz     1 Satz 5 zweiter         Halbsatz         kann der im Jahr 2019 nicht verbrauchte                 Betrag fur die Leistung nach § 45b Absatz                          1 Satz 1 in den Zeitraum       bis zum       30. September 2020 Ubertragen werden. (5d)    Das    Pflegeunterstutzungsgeld                 nach § 44a        Absatz     3 fur bis        zu   zehn     Tage kann     von    Beschaftigten im Sinne des § 7 Absatz 1                          des   Pflegezeitgesetzes fiir                die Sicherstellung oder Organisation der Pflege eines Pflegebedirftigen                                             bis zum       30. September 2020 einmalig in Anspruch genommen                                     werden, ohne dass eine akute Arbeitsverhinderung               im Sinne       des § 2 des Pflegezeitgesetzes                     vorliegt, wenn            die Beschaftigten glaubhaft dariegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege zum Ausgleich coronabedingt                           ausgefaliener Hilfen Ubernehmen,                           die Be- schaftigten keinen Anspruch auf andere                            Lohnersatzleistungen               oder Lohnfortzah- lung haben und die hausliche                    Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.“ ¢) In Absatz        6 wird     die  Angabe ,,5“ durch            die   Angabe ,,5d*ersetzt.
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t dungesiand:-dh..      Oe        Ee a 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel         6 Anderung                des      Versicherungsvertragsgesetzes § 204     des      Versicherungsvertragsgesetzes                        {vom       23.     November         2007;     (BGBI.| S.   2631),    das    zuletzt     durch      Artikel      2 des     Gesetzes         vom      30.    November       2019    (BGBI. I. S.   1942) geandert         worden    ist,    wird wie       folgt geandert: 1.     Nach    Absatz      1 wird   folgender         Absatz     2  eingefiigt: »(2)Ist der Versicherungsnehmer                     aufgrund bestehender Hilfebediirftigkeit im Sinne des Zweiten         oder des Zwéiften Buches                   Sozialgesetzbuch nach dem 15. Marz 2020 in den Basistarif        nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                  gewechselt und endet die Hilfebediiritigkeit des Versicherungsnehmers                              innerhalb       von   zwei Jahren     nach dem Wechsel, kann er innerhalb                   von    drei Monaten          nach Beendigung der Hilfebediirftigkeit in Textform       vom     Versicherer           verilangen, den Vertrag ab dem ersten                        Tag des iiber- nachsten      Monats      in dem Tarif fortzusetzen,                in dem der Versicherungsnehmer                   vor    dem Wechsel in den Basistarif               versichert       war.    Eintritt und Beendigung der Hilfebediirftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf                      Verilangen des Versicherers                  durch geeignete Unter- lagen nachzuweisen;              die Bescheinigung              des zustandigen             Tragers nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch                                gilt als Nachweis.           -Beim   Wechsel       ist der Versicherungsnehmer so                   zu    stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif                         stand; die im Basistarif        erworbenen            Rechte     und Alterungsriickstefllungen                 sind zu beriicksich- tigen. Pramienanpassungen                      und Anderungen der Aligemeinen Versicherungsbedin- gungen,      in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer                                 vor    dem Wechsel in den Ba- sistarif   versichert       war,     gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Satze 1 bis 4 gelten entsprechend fur                          Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten                                       oder des Zwolf- ten Buches       Sozialgesetzbuch               entstehen       wirde.     Absatz      1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teil- satz gilt nicht.“ Die   bisherigen Absatze             2 bis 4 werden          die Absatze        3 bis 5. Artikel         7 Anderung                des      Ergotherapeutengesetzes Dem      § 4 Absatz      3 des       Ergotherapeutengesetzes                  vom    25. Mai 1976 (BGBI. | S. 1246), das   zuletzt   durch     Artikel   30 des        Gesetzes       vom     15..August       2019 (BGBI. | S. 1307) geandert worden ist,      wird   folgender Satz            angefiigt: Auf Antrag kénnen auch                 dartiber      hinausgehende            Fehizeiten       bericksichtigt werden, soweit eine    besondere       Harte     vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahr- det wird.“
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