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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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erbel-_. ~~ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungestend 26.08 2626-118                   Lge Ort durch alternative,                 insbesondere            digitale Lehrformate unterstiitzt                oder ersetzt          werden k6nnen.         Da die Approbationsordnung flir                      Zahnarzte        keine Regelungen zur Eignungs- und Kenntnispritung vorsieht, stellt sich die Frage der Aoweichungsméglichkeit                                              hier, anders bei Buchstabe        b,    nicht. Zu   Doppelbuchstabe                    dd Hierbei       handelt      es    sich    um    eine    redaktionelie        Folgeanderung            zu   Doppelbuchstabe            ee. Zu   Doppelbuchstabe                   ee Die    neu      eingeflgte Nummer                  9 erméglicht        es, Finanzhilfen            gema Artikel          104b Absatz             1 Satz 2 des Grundgesetzes fiir                          Investitionen        der Lander, Gemeinden                 und Gemeindever- bande       zur     technischen          Modernisierung der Gesundheitsamter                            und zum      Anschluss          dieser an das elektronische                 Melde- und Informationssystem nach § 14 zur Verfligungzu                                       stellen. Ziel ist es, die Digitalisierung voranzutreiben                             und so vorhandene              Ressourcen         auf die aktu- elle Seuchenbekampfung zu konzentrieren.                                Auf diesem         Wege kann eine bundesweit                     orga- nisierte      und finanzierte             Unterstiitzungsaktion fur den OGD umgesetzt werden.                                     Fir jedes der 375 Gesundheitsamter                       in der Bundesrepublik werden                    jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro vorgesehen,                um    die Infrastruktur               Ort zu verbessern.              Die                    der Kriterien vor                                       Festiegung flr die Ausgestaltung der Landerprogramme erfolgt                                     im Einvernehmen             mit den betroffenen Landern.         Zur Gewahrleistung der zweckentsprechenden                                  Mittelverwendung kann die Bun- desregierung             Bericht und Vorlage der Akten                   verlangen       und     Erhebungen bei         allen      Behdrden durchfiihren.            Die Mittel des Bundes                werden       zusdatzlich     zu    eigenen Mitteln         der Lander           be- reitgestellt.        Sie sind befristet zu gewahren                  und hinsichtlich           ihrer   Verwendung in           regelmaBi- gen     Zeitabstanden              zu   uberpriifen.        Wegen      der Einzelheiten             werden     Verwaltungsvereinba- rungen mit den Landern                     getroffen. Durch       die    neue     Nummer 10 wird fir den Fall einer epidemischen                                Lage von nationaler             Trag- weite das Bundesministerium                           fur Gesundheit          ermachtigt, durch Rechtsverordnung                           ohne Zustimmung des Bundesrates                           abweichende         Regelungen von den Vorgaben des                          jeweiligen Berufsgesetzes                und der jeweiligen auf der Grundlage                               der Berufsgesetze              erlassenen Rechtsverordnungen zu schaffen.                             Dies ist erforderlich,         um      in der epidemischen             Lage von nationaler         Tragweite die Ausbildungund die Priifungen in den Gesundheitsfachberufen                                                 wei- terhin und in an die Lage angepassten                             Formaten       zu erméglichen.           Das Erreichen des jewei- ligen Ausbildungsziels, das die Ausbildungsqualitat                                     sichert       und der Patientensicherheit dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden                                         Abweichungsmdglichkeiten und muss       bei Anwendung der Abweichungen                             stets     gewahrleistet werden.              Die staatlich          aner- kannten         Weiterbildungen, die an eine Ausbildung in den jeweiligen Gesundheitsfachberu- fen anschlieRen              kénnen,werden von den Landern                          geregelt: Halbsatz          1 nennt       im Rahmen             einer    nicht  abschlieRenden              Aufzahlung       konkrete        mégliche Inhalte       dieser      Verordnung. Betroffen                  von  den derzeitigen             MaRnahmen          zur    Eindammung der COVID-Pandemie                     sind insbesondere              die Durchftihrung des theoretischen                       und prakti- schen      Unterrichts         sowie der praktischen                Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen.                           Durch die voriibergehende                  SchlieRung von Schulen ist der Unterricht derzeit nur begrenzt                                     und  in Form      von  digitalen         Unterrichtsangeboten méglich.                     Die Auszubildenden            in den     Gesundheits- fachberufen            sollen      mit den mit der Verordnungsermachtigung                               ermdglichten         Regelungen beispielsweise Rechtssicherheit                         erhalten, dass diese Unterrichtsformate                     auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kénnen. Beziiglich der praktischen Ausbildung, die auf- grund der SchlieRung von Einrichtungen ebenfalls                                   beeintrachtigt wird, konnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls                             Regelungen vorgesehen werden.                       Eine generelle Ver- kirzung der Ausbildungsdauer ware mit der Wahrung der Ausbildungsqualitat nicht zu ver-       . einbaren.
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Ba = 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. turigeetand 2604-20006                 Lise Eine weitere          Abweichungsméglichkeit                    betrifft     die    staatliche       Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Priifungsausschiisse                                              anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschisse              aber auch ein Abweichen                     von     der Besetzung des-Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem                    Arzt erforderlich             sein.      Hinsichtlich      des praktischen             Teils der staatlichen        Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Priifungsverordnungen                                              ein Patienten- kontakt      vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung                                                  eine Prifung mit geeigneten           Modellen,        Simulationspersonen                    oder       Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch       beziiglich der Durchfihrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen              durch eine Verordnung geschaffen werden                                  kénnen. Dabei            wird der Ge- staltungsspielraum genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfiihrung der Eignungspri- fungen verbleibt gemak Artikel 3 Buchstabe                               h der Richtlinie          2005/36/EG           des Europaischen Parlaments          und des Rates           vom      7. September            2005 liber die Anerkennung von Berufsqua- lifikationen       (ABI. L 255 vom              30.9.2005,         S. 22; L 271 vom                 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss                    (EU) 2019/608            (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen                         dieser      Richtlinie         an   die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen           sind   zu    beachten, Halbsatz       2 zahlt     konkret      die    Berufe       und   die     Berufsgesetze auf,              von     denen      durch     die Ver- ordnung abgewichen               werden         kann.     Die    Ausbildungen, die derzeit                  befristet     in Form      von  Mo- dellvorhaben       stattfinden,         sind     somit     ebenfalls        umfasst. Zu Buchstabe             b Die    Notwendigkeit des Einvernehmens                           mit dem         Bundesministerium                fir Familie, Senioren, Frauen       und Jugend ergibt sich aus                  der    gemeinsamen                 Zustandigkeit        fiir die Pflegeberufe. Zu Buchstabe             c Bei Satz      2 handeit       es  sich     um     eine    Folgeanderung              auf     Grund    der    neu     eingefligten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer                                     7 Buchstabe c.          Auch fiir       die Aoweichungen vom     regularen Studium der Zahnmedizin                          auf Grund der epidemischen                        Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich                                          sein, die ber den 31. Marz 2021 hin- aus    gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss                                                       der Phase       des Studiums          in Kraft bleiben             kann, fur den sie gilt. Satz 3 kniipft daran                           an, dass eine Rechtsverordnung                 nach Absatz           2 Nummer 10 der BewAltigung der epidemischen                                   Lage von    nationaler      Tragweite dient und insofern                     nur    voriibergehend gilt. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen                                                    Lage von nationaler Tragweite spatestens              mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.                               Diese gestufte Befristung erméglicht        die Anwendung der Regelungen                            auf Auszubildende,              die wahrend            ihrer Ausbil- dung von der besonderen                  Lage betroffen waren.                  Diesen       Auszubildenden            wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit                           im Hinblick         auf die Durchfiihrung der staatlichen                     Pri- fung erméglicht. Zu Buchstabe             d Die    zustandigen         Landesbehdrden               informieren          nach Absatz           7 Satz 3 unverziiglich die Kon- taktstelle     fur den offentlichen            Gesundheitsdienst                beim Robert          Koch-Institut        nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn           im Rahmen einer               epidemischen Lage von nationaler                            Tragweite die Durch- fuhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmafinahmen                                , nach dem 5. Abschnitt                 nicht mehr gewahrleistet ist.             .
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areel-   _. - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-36.04.2080--LE45-Une Zu Nummer 4 Zu Buchstabe           a Durch die Anderung werden                     die entsprechenden,             bislang untergesetzlichen                Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz            1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen         mit dem erstmals im Dezember          2019 in Wuhan/Volksrepublik                     China aufgetretenen            neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfiihrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland                            auszugehen ist. Durch    Einfigung          des    Buchstaben         t) werden       die Gesundheitsamter             in    die Lage versetzt, durch     Einleitung       von    Ma&nahmen           der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung                           (d. h. Quarantane         bei gesunden           Personen und Isolation              bei erkrankten       Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern                 und das Ausbruchsgeschehen                    zu stoppen.         Hierzu muss        die Mel- depflicht nach § 6 Absatz                1 Satz 1 Nummer 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19                 ausgedehnt         werden.      Die klinisch-epidemiologischen                   Kriterien    fur den Verdacht      werden        entsprechend          der oben genannten             Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar                    2020 (aufgehoben             nach Malgabe           von:    Artikel 19 Absaiz          1) weiterhin     durch das RKI festgelegt und verdffentlicht                         (Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Buchstabe           b Durch     die  Gesetzesdnderung                 wird   ausdricklich        bereits    der  Verdacht        einer    Erkrankung        in Bezug auf eine           bedrohliche         Ubertragbare Krankheit              in die Meldepflicht nach             § 6 Absatz       1 Satz 1 Nummer             5 aufgenommen.             Die MaRnahme setzt              die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer  bisher       unbekannter           Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss                                erneut   ge- rechnet     werden. Zu Nummer        5 Zu Buchstabe           a Durch     die  Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden die nach § 8 Absatz                               1 Nummer 2, 3 oder Absatz                  4 genannten Personen       verpflichtet, den Labornachweis                    von    SARS-CoV-2          an   die Gesundheitsamter              zu melden.      So wie bei der Ausweitung,der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                  1 auf die durch diesen Erreger verursachte              Krankheit      COVID-19       handelt     es sich auch       hier um die Uberfuhrungder bislang untergesetzlichen                 Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes auf Infektionen                 mit dem erstmals             im Dezember          2019     in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus                           ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung             ist jedoch offen         fur weitere       Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen.                                                 : Zu Buchstabe           b Durch     die  Anderung           wird   eine    nichtnamentliche          Meldepflicht flr alle Testergebnisse                   von Laboruntersuchungen. auf SARS-CoV                          und SARS-CoV-2              an  das RKI eingeftihrt. Durch die Erfassung der Testhaufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Testergebnisse kann besser beurteilt        werden, ob ein Anstieg von Fallzahlen                       ein tatsachlicher         Anstieg ist oder z.        - B. auf vermehrtes            Testen      bzw. unterschiedliche            regionale Verfiigbarkeit von Tests zurtick- gefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahien auf oder fehlender                                   Durchfuhrung von labordi- agnostischen Untersuchungen beruht. Nur so kénnen epidemiologische Trends sinnvoll                                                 be- wertet   werden.       Durch Erfassung aller              Untersuchungen und der Anzahl der positiven Unter- suchungen kann die               Positivenrate       bestimmt        werden, die Riickschliisse             einen tatsachlichen
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2020-15-15        Lise he 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand:       26,02 Anstieg       der     Erkrankungen und die Viruszirkulation                           zulasst.      Die Ergebnisse sollten              einzel- fallbasiert       vorliegen, um Aussagen Uber die Anzahl der durchgefiihrten Tests in verschie- denen       Altersgruppen und Regionen treffen zu kénnen und sie mit den Meldedaten                                                      in Be- ziehung setzen                zu    kénnen. Durch             diese     Meldepflicht kann der OGD kunftig in die Lage versetzt       werden,          den     Verlauf      der   COVID-19           Pandemie       in der Bundesrepublik               besser ein- zuschatzen.             Durch die Méglichkeit               der elektronischen           Meldung gemak § 14 IfSG, die inner- halb weniger             Wochen          umgesetzt werden               soll, wird der Aufwand fiir             die Labore         als gering eingeschaizt. Zu Nummer            6 Zu Buchstabe                a Zu   Doppelbuchstabe                     aa Angaben         zur      Betreuung und Unterbringung in oder durch                               Einrichtungen soilen            generell fur betroffene         Person in          einer Einrichtung nach § 36 Absatz                       1 und    2 erfasst     werden. Der Inhalt        der      namentlichen           Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung ausgeweitet auf                die Art     der Einrichtung, in der die betroffene                     Person      betreut     wird oder un- tergebracht ist,             solche       Angaben sind nach § 11 Absatz                        1 Satz     1 Nummer          1 Buchstabe           f auch     an    die weiteren            Behérden         des    offentlichen       Gesunddienstes           zu   Ubermitteln. Zu   Doppelbuchstabe                     bb Die   Angaben in             Buchstabe           k werden       erganzt.       Sie dienen       zugleich im Rahmen              der COVID- 19-Pandemie dazu, Angaben tiber wahrscheinliche                                       Ubertragungsorte zu erheben, um dar- aus    Riickschilsse               flr weitere        Mafnahmen             nach § 28 Absatz            1 zu treffen.       Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere                              Angaben zur Art der betroffenen                   Einrichtung oder des betrieblichen            Umfeldes         sein (unabhangig von der Angabe nach Buchstabe |.                                  Des Weiteren mussen wie              bisher Angaben zur konkreten                       Infektionsquelle und zum wahrscheinlichen                          In- fektionsrisiko           (vgl. auch § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) angegeben werden. Zu   Doppelbuchstabe                     cc Zur effektiven             Uberwachung, Verhiitung                    und     Bekampfung         von    Infektionskrankheiten          ist    es erforderlich,         dass,       sofern     bekannt,       in  Bezug     zu    COVID-19        auch Angaben iber              das   Behand- lungsergebnistbermittelt                     werden.         Dadurch        kann    der Erfolg der bestehenden                     Therapien besser       bewertet           werden.        Dies wiederum             erméglicht      es, Empfehlungen               fir   eine    bessere Versorgung der betroffenen                        Personen zu erstellen. Ebenso        sind      Angaben Uber einen entsprechenden                           Serostatus        anzugeben. Der spezifische, auf die Krankheit                bezogene          Immunstatus          ist von    groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer               des Immunschutzes                  eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen       COVID-19              verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                   Angaben zur Bewltigung der COVID-19-Pandemie                                   jedoch dringend erforderlich.                Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                            bald vorhandener          Impfstoffe, sondern              auch fir      die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                                    Immunitat     gefuhrt hat. Zu Doppelbuchstabe                       dd Es handelt          sich      um    eine    redaktionelle         Folgeanderung           durch      Einfigung       eines     neuen     Buch- staben      n   (Doppelbuchstabe                  cc). Zu   Doppelbuchstabe                     ee Es   handelt         sich     um     eine    redaktionelle         Folgeanderung           durch      Verschiebung          und    Anderung des    bisherigen           § 70     in den     neuen      § 54a.
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CAS    UnrBeersee      4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. lung@oaiand2b.04. 2020-1             ae Zu Buchstabe           b Es handelt       sich    um    eine      redaktionelle          Folgeanderung           durch     Verschiebung         und    Anderung des    bisherigen § 70         in den        neuen       § 54a. Zu Nummer        7 Zu Buchstabe           a Die   Formulierung         in Absatz          1 Satz 2 Buchstabe              f wird mit der Formulierung in § 9 Absatz                     1 Nummer      1   Buchstabe          k abgeglichen.             Die entsprechenden             Ausfuhrungen gelten auch hier. Zu Buchstabe           b " Der    neue   Absatz      4 sieht       vor,    welche       Angaben        im Rahimen        der  Meldung nach           § 7 Absaiz        4 zu   Ubermitteln      sind    und gibt hierflir           einen     entsprechenden          24-Stunden-Zeitraum               vor. Zu Nummer        8 Zu Buchstabe           a Zu    Doppelbuchstabe               aa Die Gesetzesanderung              dient         der    Klarstellung, dass die Gesundheitsamter                     vor Weiterleitung der   in  § 11 Absatz 1 Satz 1                genannten Daten fehiende                   Angaben (falls méglich)             zu    vervoll- standigen und, soweit sich                      mehrere        Meldungen auf denselben                  Fall beziehen,           entspre- chende      Meldungen zusammenzuftihren                          haben.    Im    elektronischen        Melde-.und        Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies                        teilweise     automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe               bb Zu    Dreifachbuchstabe                aaa Durch     die  Ausweitung          der     nach     § 11    Absatz     1 durch     das   Gesuncheitsamt           an die zustandige Landesbehérde            und von         dieser       an   das RKI zu Ubermittelten               Daten     auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts                                                  wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                     die inm Ubermittelten              Angaben fortlaufend     zu bewerten.            Die Angaben sind Bestandteil                     der Verdachtsmeldungen                 nach § 6 Absatz      1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz                             3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe                   bbb Die   Formulierung in Buchstabe                      e steht     in Erg&énzungzu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen                      der COVID-19-Pandemie                   dazu, Angaben liber wahrscheinli- che Expositionsorte            zu    erheben,          um    daraus     Rickschllisse        ftir weitere     Ma@nahmen             nach    § 28 Absatz      1 zu treffen. Angaben zum                      Expositionsort kinnen            insbesondere         Angaben zur Art der betroffenen         Einrichtung oder des betrieblichen                        Umfeldes sein. Die   Erganzung        um    den     Serostatus          ist von erheblicher         Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                        eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19        verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                   Angaben zur Bewalti- gung der COVID-19-Pandemie                           jedoch dringend erforderlich.                 Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                      bald vorhandener          Impfstoffe, sondern             auch fiir     die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                               Immunitat       gefiihrt hat. Die Ubermittlung der je- weiligen Risikofaktoren              ist ebenfalls          epidemiologisch hilfreich.
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peoarsel_    - - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RHO aN 264                BORO    LEB        ae Zu Dreifachbuchstabe                      ccc Durch Angaben zu                 den getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen                                     bei       COVID-19         an das RKI kann der Erfolg der bestehenden                                 Therapien und SchutzmaRnahmen                          besser         bun- desweit      bewertet          werden.         Dies wiederum            erméglicht       es, Empfehlungen                fiir eine bessere Versorgung der betroffenen                       Personen         sowie zu besseren            Umsetzung bei Ermittlungen und Schutzmaknahmen                zu erstellen.            Im Rahmen          der Ubermittlung dirfen                keine personenbezo- genen Angaben tbermittelt                      werden. Zu Dreifachbuchstabe                       ddd Es handelt        sich      um    eine     redaktionelle        Folgeanderung            durch    Aufnahme         eines         neuen      Buch- staben  j. Zu Dreifachbuchstabe                       eee Es handeit        sich      um    eine     Folgeanderung             nach     Einfligung     eines neuen             § 54a, der den           Voll- zug    dieses      Gesetzes           durch      die   Bundeswehr           und    andere     militarische        Behdérden regelt. Zu    Doppelbuchstabe                   cc Durch     die    Gesetzesanderung                   werden      die    nach    §  11 Absatz       1  zu    tibermitteinden            Daten     um den Gemeindeschlissel                       erganzt. Im Zuge von Kommunalreformen                                kommt       es    vermehrt       zu einer Reduzierung der Anzahl                          der Kreise.        Durch      Ubermittlungder Gemeinde                       in Form des amtlichen         Gemeindeschilissels                  (AGS) des Wohnorts               wird eine ausreichend                 aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen ermdéglicht.                                         Die Verwendung des AGSbietet insoweit       erhebliche          Vorteile.        Entsprechende             Karten/Vektorlayer werden                    von      staatlichen Stellen      (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich                                                          ge- pflegt und zur Verfiigung gestellt. Weitere                                Daten     stehen      im sogenannten                 NUTS-Format (Nomenclature des unitésterritoriales                           statistiques), einer hierarchischen                    Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                       Bezugseinheiten               der amtlichen Statistik      in den Mitgliedstaaten                   der Europaischen              Union, zur Verfugung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen                             Land / Kreis / Gemeinde.                in diesem          Raster       erméglichen Faildaten        epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                        dieser      Daten. Des    Weiteren         sind an dieser            Stelle    auch     Angaben dariiber,           ob Stellen          nach    § 54a      Absatz       1 betroffen       sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe               b Es handelt sich            um    eine     Klarstellung,        dass     die Falldefinition       des     RKI    auch  fur     die    Bewertung von    Verdachisfallen             zur    Anwendung           kommen. Zu Buchstabe               c Es handeit         sich     um    eine     Folgeanderung             zu   Buchstabe        a  Doppelouchstabe               aa. Zu Nummer           9 Zu    Buchstabe            a Das     RKI kann         seit    dem     Gesetz        zum    Schutz       vor   Masern      und    zur    Starkung        der     Impfpraven- tion nach § 4 Absatz                 3 Satz 4 auch personenbezogene                          Daten      im Rahmen seiner              internati- onalen      Aufgaben verarbeiten.                     Insoweit      handelt      sich um eine         notwendige Folgeanderung, um    entsprechende              Aufgaben wahrnehmen                     zu kénnen.
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qungssigad-26.04.2020--LE ee { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe            b Hierbei     handelt     es  sich   um   eine   redaktionelle      Folgeanderung         zu    Buchstabe   a. Zu Nummer        10 Zu Buchstabe            a Die nach § 13 Absatz              3 Satz 1 ersuchten           Labore    kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden           Einrichtungen pseudonymisiert                tbermitteIn,       die entsprechenden              Daten miissen      beim Empfanger dieser             Daten     und ggf. im elektronischen            Meide- und Informations- system nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten                               Fall verknipft werden            kén- nen,    damit die entsprechenden                 epidemiologischen Bewertungen vorgenommen                              werden k6énnen. Zu Buchstabe             b Zur    Einschatzung         des Verlaufes       der COVID-19-Pandemie              hat sich     gezeigt, dass neben den im Rahmen         des Meldewesens         erfassten         Angaben, weiterflhrende            Informationen        zur   durch- gefuhrten Diagnostik von herausragender                         Bedeutung sind. Vor diesem                Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fir                     eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                        Sur- veillance      eingefuhrt. Bestimmte            Labore      kénnenverpflichtet       werden, Daten Uber von ihnen untersuchten         Proben     in Bezug zu bestimmten            Krankheitserregern pseudonymisiert zu liber- mitteIn.     Eine Wiederherstellung des Personenbezugs                       der iibermittelten        pseudonymisierten Daten ist     auch in diesem          Rahmen      auszuschlieRen. Zu Nummer         11 | Im Fall einer      epidemischen         Lage von nationaler         Tragweite kann die Rechtsverordnung nach Absatz      8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates                        erlassen       werden, weil im Rahmen dieser      Lage notwendige Vorgaben                      und    Verfahrensanpassungen               zum      elektronischen Melde-      und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar                           und zeitnah        umzusetzen       sind. Die Regelung zum              Au®erkrafttreten der Rechtsverordnung                    nach § 5 Absatz           4 Satz 1 gilt entsprechend. Zu Nummer         12_ Durch      den    Begriff der ,Ma&nahmen                zur   Verhiitung iibertragbarer Krankheiten” soll eine starkere      Abgrenzung zu den ,Schutzmaknahmen*                      nach     § 28 erfoigen und verdeutlicht               wer- den, dass Schutzmanahmen                      insoweit      vorrangig sind, wenn         einem     Einschieppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet                werden soll. Zu    Nummer      13 Hier geiten die         Ausfihrungen        zu   den    Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer            14 Zu Buchstabe            a Durch      den   neu    eingefiigten Satz 2 wird klargestelit, dass die Gesundheitsamter                               nicht nur bezUglich sexuell ibertragbarer Krankheiten                       und Tuberkulose         Beratung und Untersuchung anbieten, sondern            auch beztiglich anderer             Ubertragbarer Krankheiten.              Dazu kann insbe- sondere       auch COVID-19           gehérén.      Der OGDwird         in die Lage versetzt,          Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen             und     bei Personen,       die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden                      Rickgriffsanspruch gegen die GKV geitend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                                               und sexuell     Gbertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht
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qungsctand:      26,04.      2020    8       ine weiterhin         eine     Méglichkeit          der    ambulanten            Behandlung         bei sexuell         tbertragbaren          Krank- heiten sowie bei Tuberkulose                        vor.    Gemaf        Satz     6 kénnen mit den MaRnahmen nach                         Satz    1 bis’5 auch Dritte beauftragt                     werden. Zu    Buchstabe             b Durch     die    Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein            eines Kostentragers,                  d. h. wenn         ein Anspruch auf           die Leistung gegen             die ge- setzliche        Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer                                         privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir                             diese     Leistung besteht, zu einer Finanzierungslticke fahrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort,                                  wo die Kosten         nicht mehr angemessen              sind. Zu Nummer               15 Zu Buchstabe               a Hierbei        handelt      es   sich    um     eine      redaktionelle         Folgeanderung           der      Uberschrift. , Zu Buchstabe                b Durch      die    Gesetzesanderung                   wird     erméglicht,         dass eine Immunitaétsdokumentation kiinftig analog zu der Impfdokumentation                               (auch in einem einheitlichen                    Dokument) die Grundlage dafiir bietet, die entsprechende                          Immunitat        einer Person        nachzuweisen.             Bei Vorliegen wis- senschaftlicher              Beweise        fiir den Aufbau              einer     Immunitaét nach einer Infektion                   mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                       bei        gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus      weitreichende              Schlisse          fiir den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                          und vul- nerablen         Personengruppen                  gezogen          werden        (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3)..                                                                                            . Zu Nummer            16 Durch      die    Gesetzesanderung wird es Gesuncheitseinrichtungen                                          zur   Erfiillung    der  Verpflich- tungen aus § 23 Absatz                      3 kinftig erméglicht,                 nicht nur Daten           ihres    Personals       zum     Impf- und Serostatus             in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu                                   verarbeiten.        Daten    uber    den Serostatus          sollen kiinftig auch dann verarbeitet                          werden     diirfen,     wenn      es  sich  — wie bei CO- VID-19       — nicht um eine impfpraventable                           Erkrankung         handelt.      Eine     solche     Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es                                      zur   Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich                      ist, insbesondere              also Uberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht                           kommen         kann (z.     B. nicht der Fall bei den meisten                   Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer            17      | Zu Buchstabe               a Durch      die    Aufnahmedes               Verweises             auf   § 16 Absatz         1 Satz 2 wird klargestellt, dass                 auch im Rahmen             der    Ma&nahmen              nach      § 25    personenbezogene                 Daten verarbeitet          werden      kén- nen. Zu    Buchstabe            b Die    zustandige            Behérde         nach      Absatz         2 soll kiinftig die innere               Leichenschau          anordnen, wenn      dies vom          Gesundheitsamt              fiir erforderlich           gehalten wird. Die Erkenntnisse                   aus    einer inneren        Leichenschau             kénnen insbesondere                    wertvolie     Hinweise          auf die Ausbreitung einer Krankheit         bedeuten,         deshalb          erscheint        es    angemessen,          wenn        im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt                        zu   folgenist.
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fungesiand:-28-                GE.    6-Lag BE  Ln {Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe               a Hierbei     handelt        es sich   um    eine   redaktionelle        Folgeanderung der Uberschrift.                  § 27     behan- delt nicht      nur    Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe               b Die  zustandigen Gesundheitsamter                      unterrichten       sich nach § 27 Absatz              1 nicht      nur   gegen- seitig, sondern            auch andere        zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b.                        Des     Weiteren        wer- den sie umgekehrt auch durch solche                        Behdérdeninformiert. Zu Nummer           19 Vor dem         Hintergrund der verstarkten               Diskussion        zur   VerhaltnismaRigkeit von Schutzma- nahmen        nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere                      zu Versammlungsverboten)                    wird eine klar- stellende       Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfiihrung von Schutz- ma&nahmen              nach Absatz        1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener                      Weise     zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige                               Personen, von den Schutzmanah- men      ganz     oder teilweise          ausgeriommen           werden       kann,      ohne    dass    der    Schutzzweck            der Ma&nahme         gefahrdet          wird. Bei   Vorliegen wissenschaftlicher                  Beweise      fiir den    Aufbau      einer   Immunitat       nach     einer    Infek- tion mit SARS-CoV-2                konnen      insbesondere         bei gleichzeitiger Feststellung fehlender                    Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende                       Schitisse      fiir den weiteren         Umgang mit SchutzmaR- nahmen        und vulnerabien            Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende                 Ausnahmen         vorgesehen oder individualbezogene                         MaRnahmen            mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft             entsprechende          Immunitat      durch     die betroffene         Person      durch     eine Immuni- tatsdokumentation              nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer           20 Die    bisherige        Normuberschrift          des   § 30 ,Quarantane"            war    wahrend      der    aktuellen       COVID- 19-Pandemie            insoweit    irrefuhrend, als die Quarantane                 sich aus      medizinsicher        Sicht auf an- steckungsverdachtige                Personen       bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich                          Erkrankte. »Absonderung"            ist der ibergeordnete           Begriff, der sowoh! Quarantane als                   auch Isolation          um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer           21 Aufgrund        des aktuellen        Ausbruchsgeschehen der                  durch das neuartige Coronavirus                     SARS- CoV-2 verursachten                Krankheit       COVID-19        haben      die Gesundheitsamter               der Lander         Uber- wiegend den Publikumsverkehr                       eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz                  Satz 1 Nummer            1. Vor diesem          Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit     nur     eingeschrankt         méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen                          zu   erhalten, was Un- ternehmer         und Arbeitgeber vor Verunsicherungen                          und Herausforderungen stellt.                   Mit der Neuregelung kénnen die obersten                       Landesgesundheitsbehérden                    oder die      von   ihr bestimm- ten Stellen       bestimmen, dass der Nachweis                     nach Absatz         1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                              erteilte    und von diesem          zu dokumen- tierende       Belehrung liber die in § 42 Absatz                      1 genannten         Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                                                 zu    hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir                                     ein Tatigkeitsverbot            bekannt sind, ersetzt werden              kann.
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BO  1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RInESeend 2A, Zu Nummer             22 Hierbei       handelt       es     sich     um     eine     redaktionelle       Folgeanderung          der   Uberschrift     des     Ab- schnitts. Zu Nummer           23 Zu Buchstabe             a Hierbei      handelt     es     sich    um     eine    redaktionelle       Folgeanderung          der  Uberschrift. Zu Buchstabe             b Durch die Anpassung der                       Uberschrift        wird   der  Inhalt     der Vorschrift     und   dem   Vollzug       des Gesetzes         durch die Lander               in angemessener            Weise     Rechnung getragen. Zu Nummer           24 Unter     anderem        handeit        es   sich    hierbei    um   die   Verschiebung        und    Anpassung des       bisherigen § 70    an    einem     systematisch             passenderen          Ort. Zu    § 54a (Vollzug            durch        die   Bundeswehr) Zu Absatz          1 Es wird        vorgesehen,            die    Eigenvollzugskompetenz                 auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend         ihrer Dienstaustbung                   zur   Vereinfachung des Verwaltungshandelns                      im Rahmen des Vollzugs wahrend                    ihrer Dienstausubung                bzw. bei Aufenthalt         in einer ortsfesten        oder mobilen       Einrichtung der Bundeswehr                     zu    modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der   zivilen     Bundeswehrfeuerwehren                       mit anderen       Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen                 Mitarbeitern        des Sanitatsdienstes           au&erhatb     ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche                  Erleichterung bei der Aufkiaérung                   eines    Infektionsgeschehens            mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen                                        Nummer 1 und 2 auf. Num- mer    4 kann entfallen             (fallen unter Nummer               2). Die Nummern           4 und 5 entsprechen         den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der                                          epidemiolgischen Uberwachung, welche       im Wesenitlichen               durch     die zivilen Stellen         (GesundheitsAamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgeseizt                        wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu Absatz          2 Absatz      2   erganzt die Regelungen in                    §§ 9   Absatz     6, 11 Absatz       1 und 27 Absatz      1 und macht die   bisherige Verwaltungsvorschrift                        nach   Absatz     5 entbehrlich. Zu Absatz          3 Die   Regelung entspricht                  dem     bisherigen      Absatz      2. Zu Absatz          4 Die   Regelung entspricht                  dem     bisherigen Absatz           3. Der    bisherige Absatz       4 kann    entfallen. Zu Absatz          5 In Absatz         5 wird      insbesondere              Bezug genommen              auf   das   Zusatzabkommen           zum      Nato- Truppenstatut          von      1959 (BGBI. 1961 IIS. 1183, 1218).
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