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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Ba = 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. turigeetand 2604-20006 Lise Eine weitere Abweichungsméglichkeit betrifft die staatliche Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Priifungsausschiisse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des-Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Priifungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Prifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch beziiglich der Durchfihrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfiihrung der Eignungspri- fungen verbleibt gemak Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 liber die Anerkennung von Berufsqua- lifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen dieser Richtlinie an die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen sind zu beachten, Halbsatz 2 zahlt konkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von denen durch die Ver- ordnung abgewichen werden kann. Die Ausbildungen, die derzeit befristet in Form von Mo- dellvorhaben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe b Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fir Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen Zustandigkeit fiir die Pflegeberufe. Zu Buchstabe c Bei Satz 2 handeit es sich um eine Folgeanderung auf Grund der neu eingefligten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c. Auch fiir die Aoweichungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich sein, die ber den 31. Marz 2021 hin- aus gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fur den sie gilt. Satz 3 kniipft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 der BewAltigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dient und insofern nur voriibergehend gilt. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung erméglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lage betroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Durchfiihrung der staatlichen Pri- fung erméglicht. Zu Buchstabe d Die zustandigen Landesbehdrden informieren nach Absatz 7 Satz 3 unverziiglich die Kon- taktstelle fur den offentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durch- fuhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmafinahmen , nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewahrleistet ist. .
areel- _. - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. sungesiand:-36.04.2080--LE45-Une Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfiihrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. Durch Einfigung des Buchstaben t) werden die Gesundheitsamter in die Lage versetzt, durch Einleitung von Ma&nahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fur den Verdacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung uber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach Malgabe von: Artikel 19 Absaiz 1) weiterhin durch das RKI festgelegt und verdffentlicht (Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesdnderung wird ausdricklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche Ubertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden die nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4 genannten Personen verpflichtet, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Gesundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung,der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 auf die durch diesen Erreger verursachte Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfuhrungder bislang untergesetzlichen Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen. : Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird eine nichtnamentliche Meldepflicht flr alle Testergebnisse von Laboruntersuchungen. auf SARS-CoV und SARS-CoV-2 an das RKI eingeftihrt. Durch die Erfassung der Testhaufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Testergebnisse kann besser beurteilt werden, ob ein Anstieg von Fallzahlen ein tatsachlicher Anstieg ist oder z. - B. auf vermehrtes Testen bzw. unterschiedliche regionale Verfiigbarkeit von Tests zurtick- gefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahien auf oder fehlender Durchfuhrung von labordi- agnostischen Untersuchungen beruht. Nur so kénnen epidemiologische Trends sinnvoll be- wertet werden. Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Unter- suchungen kann die Positivenrate bestimmt werden, die Riickschliisse einen tatsachlichen
2020-15-15 Lise he 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungsetand: 26,02 Anstieg der Erkrankungen und die Viruszirkulation zulasst. Die Ergebnisse sollten einzel- fallbasiert vorliegen, um Aussagen Uber die Anzahl der durchgefiihrten Tests in verschie- denen Altersgruppen und Regionen treffen zu kénnen und sie mit den Meldedaten in Be- ziehung setzen zu kénnen. Durch diese Meldepflicht kann der OGD kunftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser ein- zuschatzen. Durch die Méglichkeit der elektronischen Meldung gemak § 14 IfSG, die inner- halb weniger Wochen umgesetzt werden soll, wird der Aufwand fiir die Labore als gering eingeschaizt. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Angaben zur Betreuung und Unterbringung in oder durch Einrichtungen soilen generell fur betroffene Person in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 und 2 erfasst werden. Der Inhalt der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung, in der die betroffene Person betreut wird oder un- tergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f auch an die weiteren Behérden des offentlichen Gesunddienstes zu Ubermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die Angaben in Buchstabe k werden erganzt. Sie dienen zugleich im Rahmen der COVID- 19-Pandemie dazu, Angaben tiber wahrscheinliche Ubertragungsorte zu erheben, um dar- aus Riickschilsse flr weitere Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein (unabhangig von der Angabe nach Buchstabe |. Des Weiteren mussen wie bisher Angaben zur konkreten Infektionsquelle und zum wahrscheinlichen In- fektionsrisiko (vgl. auch § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) angegeben werden. Zu Doppelbuchstabe cc Zur effektiven Uberwachung, Verhiitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten ist es erforderlich, dass, sofern bekannt, in Bezug zu COVID-19 auch Angaben iber das Behand- lungsergebnistbermittelt werden. Dadurch kann der Erfolg der bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungen fir eine bessere Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Ebenso sind Angaben Uber einen entsprechenden Serostatus anzugeben. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefuhrt hat. Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfigung eines neuen Buch- staben n (Doppelbuchstabe cc). Zu Doppelbuchstabe ee Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a.
CAS UnrBeersee 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. lung@oaiand2b.04. 2020-1 ae Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k abgeglichen. Die entsprechenden Ausfuhrungen gelten auch hier. Zu Buchstabe b " Der neue Absatz 4 sieht vor, welche Angaben im Rahimen der Meldung nach § 7 Absaiz 4 zu Ubermitteln sind und gibt hierflir einen entsprechenden 24-Stunden-Zeitraum vor. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehiende Angaben (falls méglich) zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren haben. Im elektronischen Melde-.und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesuncheitsamt an die zustandige Landesbehérde und von dieser an das RKI zu Ubermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die inm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Formulierung in Buchstabe e steht in Erg&énzungzu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben liber wahrscheinli- che Expositionsorte zu erheben, um daraus Rickschllisse ftir weitere Ma@nahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kinnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. Die Erganzung um den Serostatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewalti- gung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fiir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefiihrt hat. Die Ubermittlung der je- weiligen Risikofaktoren ist ebenfalls epidemiologisch hilfreich.
peoarsel_ - - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RHO aN 264 BORO LEB ae Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch Angaben zu den getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen bei COVID-19 an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen besser bun- desweit bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungen fiir eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und Schutzmaknahmen zu erstellen. Im Rahmen der Ubermittlung dirfen keine personenbezo- genen Angaben tbermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handeit sich um eine Folgeanderung nach Einfligung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behdérden regelt. Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu tibermitteinden Daten um den Gemeindeschlissel erganzt. Im Zuge von Kommunalreformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlungder Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschilissels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen ermdéglicht. Die Verwendung des AGSbietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfiigung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unitésterritoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur Verfugung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. in diesem Raster erméglichen Faildaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben dariiber, ob Stellen nach § 54a Absatz 1 betroffen sind, aufzunehmen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI auch fur die Bewertung von Verdachisfallen zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe c Es handeit sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelouchstabe aa. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Das RKI kann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Starkung der Impfpraven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handelt sich um eine notwendige Folgeanderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen.
qungssigad-26.04.2020--LE ee { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen pseudonymisiert tbermitteIn, die entsprechenden Daten miissen beim Empfanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Meide- und Informations- system nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kén- nen, damit die entsprechenden epidemiologischen Bewertungen vorgenommen werden k6énnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass neben den im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterflhrende Informationen zur durch- gefuhrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingefuhrt. Bestimmte Labore kénnenverpflichtet werden, Daten Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu liber- mitteIn. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der iibermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschlieRen. Zu Nummer 11 | Im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, weil im Rahmen dieser Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar und zeitnah umzusetzen sind. Die Regelung zum Au®erkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Zu Nummer 12_ Durch den Begriff der ,Ma&nahmen zur Verhiitung iibertragbarer Krankheiten” soll eine starkere Abgrenzung zu den ,Schutzmaknahmen* nach § 28 erfoigen und verdeutlicht wer- den, dass Schutzmanahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem Einschieppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer 13 Hier geiten die Ausfihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Durch den neu eingefiigten Satz 2 wird klargestelit, dass die Gesundheitsamter nicht nur bezUglich sexuell ibertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, sondern auch beztiglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbe- sondere auch COVID-19 gehérén. Der OGDwird in die Lage versetzt, Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geitend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell Gbertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht
qungsctand: 26,04. 2020 8 ine weiterhin eine Méglichkeit der ambulanten Behandlung bei sexuell tbertragbaren Krank- heiten sowie bei Tuberkulose vor. Gemaf Satz 6 kénnen mit den MaRnahmen nach Satz 1 bis’5 auch Dritte beauftragt werden. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungslticke fahrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. , Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunitaétsdokumentation kiinftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafiir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitaét nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse fiir den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3).. . Zu Nummer 16 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesuncheitseinrichtungen zur Erfiillung der Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten. Daten uber den Serostatus sollen kiinftig auch dann verarbeitet werden diirfen, wenn es sich — wie bei CO- VID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es zur Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich ist, insbesondere also Uberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht kommen kann (z. B. nicht der Fall bei den meisten Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer 17 | Zu Buchstabe a Durch die Aufnahmedes Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der Ma&nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabe b Die zustandige Behérde nach Absatz 2 soll kiinftig die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt fiir erforderlich gehalten wird. Die Erkenntnisse aus einer inneren Leichenschau kénnen insbesondere wertvolie Hinweise auf die Ausbreitung einer Krankheit bedeuten, deshalb erscheint es angemessen, wenn im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt zu folgenist.
fungesiand:-28- GE. 6-Lag BE Ln {Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. § 27 behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behdérdeninformiert. Zu Nummer 19 Vor dem Hintergrund der verstarkten Diskussion zur VerhaltnismaRigkeit von Schutzma- nahmen nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere zu Versammlungsverboten) wird eine klar- stellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfiihrung von Schutz- ma&nahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzmanah- men ganz oder teilweise ausgeriommen werden kann, ohne dass der Schutzzweck der Ma&nahme gefahrdet wird. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infek- tion mit SARS-CoV-2 konnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende Schitisse fiir den weiteren Umgang mit SchutzmaR- nahmen und vulnerabien Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen oder individualbezogene MaRnahmen mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Immunitat durch die betroffene Person durch eine Immuni- tatsdokumentation nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer 20 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane" war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefuhrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der ibergeordnete Begriff, der sowoh! Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 21 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander Uber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumen- tierende Belehrung liber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.
BO 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RInESeend 2A, Zu Nummer 22 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift des Ab- schnitts. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Vollzug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer 24 Unter anderem handeit es sich hierbei um die Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr) Zu Absatz 1 Es wird vorgesehen, die Eigenvollzugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustbung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs wahrend ihrer Dienstausubung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen Mitarbeitern des Sanitatsdienstes au&erhatb ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufkiaérung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Num- mer 4 kann entfallen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen Uberwachung, welche im Wesenitlichen durch die zivilen Stellen (GesundheitsAamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgeseizt wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen. Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1961 IIS. 1183, 1218).
_. ~~ 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. jungsstand:-26.04-2020-(48 Lune Zu § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 25 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auerordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Apsonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwolf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristung geschitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Make beanspruchten 6ffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums flr Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaR&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalis auch durchgesetzt werden kénnen. Zu-Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine Schutzmafinahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen ktinftig diese Versté&e einheitlich ais Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 29 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absaiz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Maf&nahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaitnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein Versto® gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders gefahrliche Krankheiten handelt.