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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
qungsctand: 26,04. 2020 8 ine weiterhin eine Méglichkeit der ambulanten Behandlung bei sexuell tbertragbaren Krank- heiten sowie bei Tuberkulose vor. Gemaf Satz 6 kénnen mit den MaRnahmen nach Satz 1 bis’5 auch Dritte beauftragt werden. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungslticke fahrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. , Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird erméglicht, dass eine Immunitaétsdokumentation kiinftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafiir bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitaét nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse fiir den weiteren Umgang mit SchutzmaRnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3).. . Zu Nummer 16 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesuncheitseinrichtungen zur Erfiillung der Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten. Daten uber den Serostatus sollen kiinftig auch dann verarbeitet werden diirfen, wenn es sich — wie bei CO- VID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es zur Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich ist, insbesondere also Uberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht kommen kann (z. B. nicht der Fall bei den meisten Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer 17 | Zu Buchstabe a Durch die Aufnahmedes Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der Ma&nahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kén- nen. Zu Buchstabe b Die zustandige Behérde nach Absatz 2 soll kiinftig die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt fiir erforderlich gehalten wird. Die Erkenntnisse aus einer inneren Leichenschau kénnen insbesondere wertvolie Hinweise auf die Ausbreitung einer Krankheit bedeuten, deshalb erscheint es angemessen, wenn im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt zu folgenist.
fungesiand:-28- GE. 6-Lag BE Ln {Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. § 27 behan- delt nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustandigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behdérdeninformiert. Zu Nummer 19 Vor dem Hintergrund der verstarkten Diskussion zur VerhaltnismaRigkeit von Schutzma- nahmen nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere zu Versammlungsverboten) wird eine klar- stellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfiihrung von Schutz- ma&nahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzmanah- men ganz oder teilweise ausgeriommen werden kann, ohne dass der Schutzzweck der Ma&nahme gefahrdet wird. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infek- tion mit SARS-CoV-2 konnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende Schitisse fiir den weiteren Umgang mit SchutzmaR- nahmen und vulnerabien Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen oder individualbezogene MaRnahmen mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Immunitat durch die betroffene Person durch eine Immuni- tatsdokumentation nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer 20 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane" war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefuhrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung" ist der ibergeordnete Begriff, der sowoh! Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 21 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander Uber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumen- tierende Belehrung liber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.
BO 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RInESeend 2A, Zu Nummer 22 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift des Ab- schnitts. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Vollzug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer 24 Unter anderem handeit es sich hierbei um die Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr) Zu Absatz 1 Es wird vorgesehen, die Eigenvollzugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustbung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs wahrend ihrer Dienstausubung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen Mitarbeitern des Sanitatsdienstes au&erhatb ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufkiaérung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Num- mer 4 kann entfallen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen Uberwachung, welche im Wesenitlichen durch die zivilen Stellen (GesundheitsAamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgeseizt wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen. Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1961 IIS. 1183, 1218).
_. ~~ 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. jungsstand:-26.04-2020-(48 Lune Zu § 54b (Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 25 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auerordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Apsonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwolf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristung geschitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Make beanspruchten 6ffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Ande- rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums flr Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten MaR&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalis auch durchgesetzt werden kénnen. Zu-Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine Schutzmafinahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen ktinftig diese Versté&e einheitlich ais Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 29 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absaiz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Maf&nahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaitnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein Versto® gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders gefahrliche Krankheiten handelt.
ery f ey . . SSO OL 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungeciand:-26.04.2020 -1248-lae Zu Nummer 30 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. 2u Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Approbationsordnung fiir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 aufer Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung selbst. Zu Nummer 1 Die Anderung befristet die Maglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 14 Absaiz 8 Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer 2 Hiermit werden die Anderungen in § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zu Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird eine Korrektur hinsichtlich des Bundesressorts vorgesehen, an das das Bundesamt flr Soziale Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 iiberwiesenen Betrags, ohne die Héhe der Zahlung fir Intensivbetten, zu melden hat. Zudem wird die Meldehaufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge wéchent- lich statt bisher monatlich erfolgt. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch das Bundesministerium fur Gesundheit Uber die Mitteilung nach Satz 1 regelmaRig infor- miert wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung zur Anfuigung von zwei neuen Absat- zen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Fir eine fundierte und sachorientierte Uberpriifungder Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Manahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundlage. Die Uberpriifungerfoigt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK geftihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten
~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. gungestand:- 26.04, 2000 17-45 ilar aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu Ubermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datentibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus dem Zeitraum vom 1: Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage kénnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Daneben kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch COVID- versorgten 19-Patientinnen und Patienten untersucht werden. Die Bestimmung der Dialysefalle ist not- wendig, um den intensivmedizinischen Dialysebedarf zu konkretisieren und so einem mdég- lichen Engpass entgegenzuwirken. Der mit der Dateniibermittlung fur die Krankenhduser verbundene Aufwand ist — auch in Zeiten einer hohen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind ~ vertret- bar, weil es sich um eine routinemaRige Datentibermittlung handelt, die die Krankenhauser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Dateninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern bestehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-Informationssystemen verwendet werden. Zu UbermitteIn sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahi der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer 2 KHEntgG, die die wesentlichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Mafnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhauser zu Uberprifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundlage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vornehmen. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen und damit einer sachgerechten Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswer- tungen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bei dieser innen obliegenden Aut- gabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschlag zu finanzieren ist. , DasInEK wird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Datenubermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fur den Vorgang der Dateniibermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschitisselungen sowie fiir Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fiir alle Krankenhauser einheitliche sowie funktions- fahige Datenibermittiung gewahrleistet. Fur das jahrliche Verfahren der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgeseizes hat das InEK bereits entsprechende Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat mit Blick auf die erste Datenubermittlung durch die Krankenhauser am 15. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fiir das jahrliche Verfahren der Daten- ibermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite des InEK zu veréffentlichen. Zudem prift das InEK die Plausibilitat der Daten. Nach Abschluss dieser Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs nicht mehr mdéglich sein. Neben den von den Krankenhausernzu tibermitteInden Daten soliten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die — ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen Re- gelung zu begriinden — zum Beispiel vom Bundesamt fir Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfiigung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthait der neue Absatz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flr jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir Krankenhauser mit geringer Fallzahl einen wirksamen finanziellen Anreiz zur vollstandigen und korrekten
V fc ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungeetesd 26.04.2020 SRE Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schiag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschlag von zehn Euro fur jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig ibermittelten Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- héhe fur fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Um zu ermitteln, fur wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Falizahl aus demselben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahischwankungen zu beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht werden. Das InEK wird zudem beauftragt, das Nahere zur Bestimmung des Abschlags von 10 Euro je Kranken- hausfall beziehungsweise mindestens 20 000 Euro je Krankenhausstandort zu regeln. Da- bei kann es auch Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Das InEK erhait hierdurch beispielsweise die Méglichkeit, eine Bagatellgrenze einzufiih- ren, bei deren Einhaltung kein Abschlag entsteht. Dadurch wird u. a. verhindert, dass Kran- kenhausstandorte; die nur wenige Falle nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig mel- den, mit dem Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu berticksichtigen. Zu Nummer 3 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung ftir Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandeln. Die Regelunggilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandeliten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Pri- fung der ordnungsgemaRen Abrechnung der Krankenhausbehandlung iiberprilft der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fihren. Zu Absatz 1 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser Uberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefuhrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfur qualifiziert werden muss, kann dazu fihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefihrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhaiten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen, wird die Erfiillung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 voriibergehend von der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die Priifung der Abrechnungen auf Fehibelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Dabei kénnen auch Teile eines Mindestmerk- mals aufgefiihrt werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internet-
Boe >| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. WAGE He 2S.G of SS Eye seite. Die Regelung berlcksichtigt, dass die bisher vom DIMDI wahrgenommenen Aufga- ben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte ibertra- gen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden kénnen, sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium fiir Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Funften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V vorgesehenen Sollwert flr Ausgaben fir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsférderung zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfallt auch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte fur das Jahr 2020. Die Anderung berihrt nicht die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen in ihren Satzungen zur pri- maren Pravention und Gesundheitsférderung vorzusehen. Leistungen Die Regelung tragt den Entwicklungen Uber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere angesichts der in diesem Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Manahmen tiber die SchlieRung 6f- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Sollwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere die in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr Leistungen zur Gesundheits- fé6rderung und Pravention in Lebenswelten sowie fur Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben fr das Jahr 2020 nicht werden erreichen kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pravention in Form von Kursen kénnen wahrend der Corona-Pandemie al- lenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1. Mit der Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfallt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergtitung an die Bundeszentrale ftir gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hierbei handeit es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift durch Buch- stabe b. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten des Bundesministeriums fur Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG
— + Formatiert: ~ Schriftart: 9 Pt, tuagestand: 26.04,2020-12-415-Upae ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur ihre Versicherten in Bezug auf bestimmte Ubertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunitat leisten muss. Mit dieser MaRnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV iibernammen werden, wenn keine Symptome fur COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repra- sentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgeflihrt werden. Entsprechendes gilt far mégliche Tests auf Immunitét in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunitat gegen COVID-19 fiir einen langeren Zeitraum méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstahbe aa Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b und Artikel 1 Nummer 16. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um Folgednderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer 5 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes fur mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz 6 Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze gedndert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) sollte in § 31 Absatz 6 eine "Datenschutzregelung" im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst werden. Durch die mit dem GSAV gednderte Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2, DSAnpUG-EU vorgesehene Regeiung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer 6 Das Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermégli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des zunachst Leistungsanspruchs eine papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen vortibergehende Pilotvorhaben neue Verfahren 2u testen und Ablaufe effektiver zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden, Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV zu testen. Die Verfahren sind auf eine Laufzeit von maximal zwei Jahren zu begren- zen, Im Rahmen der Verfahren sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit nach MaRgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten. Diese Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht-es dabei frei, Uber bestehende digitale Serviceanwendungen gesignete Prozesse zur Verarbeitung der elektronischen Verord- nung, Zur Erméglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesundheits- anwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten. Zur Umsetzung kénnen die Krankenkassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pi- lotprojekte kann eine Ubermittiungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden Unterla- gen in Textform erfolgen. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewahrleisten. Die einzurichtenden Verfahren miissen dabei
sangectend-26.04. 2020-16 Eine _o7 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere die Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen. Eine Ubermittlung etwa in Form einer Email oder weitere unsichere Kommunikationsver- fahre sind daher unzulassig. Durch Satz 3 wird gewahrieistet, dass die Krankenkassen keine missbrauchliche Ein- schrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahlfreiheit des Patienten im elektroni- schen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die Empfehiung nicht verordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versorgungspro- dukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGB V zur Verfligungstellen, ist unzulassig. Fir die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfiigung stehen. Zwar sieht das Patientendaten-Schutzgesetz die Einfihrung von Verschreibungen elektronischer Verord- nungen vor. Geeignete Spezifikationen werden jedoch zunachst nur fur verschreibungs- pflichtige Arzneimittel vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schritt- weise. Eine Fortsetzung der Pilotvorhaben nach diesem Absatz ist unzulassig, sobald ge- eignete Dienste der Telematikinfrastruktur zur Verfugung stehen. Zu Nummer 7 Der neu eingefiigte Absatz 3e sieht vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen Vereinigungen sowie der Kassenarztlichen und Kassenzahn- aratlichen Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Satzungen bereits eine Regelung zur schriftlichen Beschlussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden ohne Sit- zung schriftlich abstimmen kénnen. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigun- gen eine entsprechende Regelung enthalten und die Schaffung einer Satzungsregelung im Hinblick auf die hierfir notwendige Beschlussfassung in der Vertreterversammlung nicht zeitnah méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz fur den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten der Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschiisse nach § 36a des Vier- ten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona- Pandemie Rechnung zu tragen. Beschiiisse kénnen damit vermehrt im schriftlichen Um- laufverfahren gefasst werden, ohne dass die Satzung dies fur zulassig erklaren muss. Zu- dem kénnen erforderliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Da eine vergleichbare Situation auch flr die Vertreterversammiung der Kassendrztlichen Ver- einigungen und KassenéarztlichenBundesvereinigungen bestehen kann, soll eine entspre- chende Regelung auch ftir Beschliisse der Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fur die Vertreterversammiung der Kassendarztlichen Vereinigungen und Kassendarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fir dringende Beschltisse mdglich sein muss, die Be- schlisse schriftlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmag- nahmen Zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefiihrt werden kénnen, ohne dass die Satzung eine entsprechende Be- schiussfassung flr zulassig erkldren muss. Die Regelung tritt am 1. Oktober 2020 auRer Kraft. Wenn die Méglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne Sitzung fur die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 erhalten bleiben soll, besteht die Még- lichkeit, die schriftliche Abstimmung im Wege einer Satzungsregelung zuzulassen.