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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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qungsctand:      26,04.      2020    8       ine weiterhin         eine     Méglichkeit          der    ambulanten            Behandlung         bei sexuell         tbertragbaren          Krank- heiten sowie bei Tuberkulose                        vor.    Gemaf        Satz     6 kénnen mit den MaRnahmen nach                         Satz    1 bis’5 auch Dritte beauftragt                     werden. Zu    Buchstabe             b Durch     die    Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein            eines Kostentragers,                  d. h. wenn         ein Anspruch auf           die Leistung gegen             die ge- setzliche        Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer                                         privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir                             diese     Leistung besteht, zu einer Finanzierungslticke fahrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort,                                  wo die Kosten         nicht mehr angemessen              sind. Zu Nummer               15 Zu Buchstabe               a Hierbei        handelt      es   sich    um     eine      redaktionelle         Folgeanderung           der      Uberschrift. , Zu Buchstabe                b Durch      die    Gesetzesanderung                   wird     erméglicht,         dass eine Immunitaétsdokumentation kiinftig analog zu der Impfdokumentation                               (auch in einem einheitlichen                    Dokument) die Grundlage dafiir bietet, die entsprechende                          Immunitat        einer Person        nachzuweisen.             Bei Vorliegen wis- senschaftlicher              Beweise        fiir den Aufbau              einer     Immunitaét nach einer Infektion                   mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                       bei        gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus      weitreichende              Schlisse          fiir den weiteren           Umgang mit SchutzmaRnahmen                          und vul- nerablen         Personengruppen                  gezogen          werden        (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3)..                                                                                            . Zu Nummer            16 Durch      die    Gesetzesanderung wird es Gesuncheitseinrichtungen                                          zur   Erfiillung    der  Verpflich- tungen aus § 23 Absatz                      3 kinftig erméglicht,                 nicht nur Daten           ihres    Personals       zum     Impf- und Serostatus             in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu                                   verarbeiten.        Daten    uber    den Serostatus          sollen kiinftig auch dann verarbeitet                          werden     diirfen,     wenn      es  sich  — wie bei CO- VID-19       — nicht um eine impfpraventable                           Erkrankung         handelt.      Eine     solche     Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es                                      zur   Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich                      ist, insbesondere              also Uberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht                           kommen         kann (z.     B. nicht der Fall bei den meisten                   Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer            17      | Zu Buchstabe               a Durch      die    Aufnahmedes               Verweises             auf   § 16 Absatz         1 Satz 2 wird klargestellt, dass                 auch im Rahmen             der    Ma&nahmen              nach      § 25    personenbezogene                 Daten verarbeitet          werden      kén- nen. Zu    Buchstabe            b Die    zustandige            Behérde         nach      Absatz         2 soll kiinftig die innere               Leichenschau          anordnen, wenn      dies vom          Gesundheitsamt              fiir erforderlich           gehalten wird. Die Erkenntnisse                   aus    einer inneren        Leichenschau             kénnen insbesondere                    wertvolie     Hinweise          auf die Ausbreitung einer Krankheit         bedeuten,         deshalb          erscheint        es    angemessen,          wenn        im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt                        zu   folgenist.
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fungesiand:-28-                GE.    6-Lag BE  Ln {Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe               a Hierbei     handelt        es sich   um    eine   redaktionelle        Folgeanderung der Uberschrift.                  § 27     behan- delt nicht      nur    Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe               b Die  zustandigen Gesundheitsamter                      unterrichten       sich nach § 27 Absatz              1 nicht      nur   gegen- seitig, sondern            auch andere        zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b.                        Des     Weiteren        wer- den sie umgekehrt auch durch solche                        Behdérdeninformiert. Zu Nummer           19 Vor dem         Hintergrund der verstarkten               Diskussion        zur   VerhaltnismaRigkeit von Schutzma- nahmen        nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere                      zu Versammlungsverboten)                    wird eine klar- stellende       Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfiihrung von Schutz- ma&nahmen              nach Absatz        1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener                      Weise     zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige                               Personen, von den Schutzmanah- men      ganz     oder teilweise          ausgeriommen           werden       kann,      ohne    dass    der    Schutzzweck            der Ma&nahme         gefahrdet          wird. Bei   Vorliegen wissenschaftlicher                  Beweise      fiir den    Aufbau      einer   Immunitat       nach     einer    Infek- tion mit SARS-CoV-2                konnen      insbesondere         bei gleichzeitiger Feststellung fehlender                    Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende                       Schitisse      fiir den weiteren         Umgang mit SchutzmaR- nahmen        und vulnerabien            Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende                 Ausnahmen         vorgesehen oder individualbezogene                         MaRnahmen            mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft             entsprechende          Immunitat      durch     die betroffene         Person      durch     eine Immuni- tatsdokumentation              nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer           20 Die    bisherige        Normuberschrift          des   § 30 ,Quarantane"            war    wahrend      der    aktuellen       COVID- 19-Pandemie            insoweit    irrefuhrend, als die Quarantane                 sich aus      medizinsicher        Sicht auf an- steckungsverdachtige                Personen       bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich                          Erkrankte. »Absonderung"            ist der ibergeordnete           Begriff, der sowoh! Quarantane als                   auch Isolation          um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer           21 Aufgrund        des aktuellen        Ausbruchsgeschehen der                  durch das neuartige Coronavirus                     SARS- CoV-2 verursachten                Krankheit       COVID-19        haben      die Gesundheitsamter               der Lander         Uber- wiegend den Publikumsverkehr                       eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz                  Satz 1 Nummer            1. Vor diesem          Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit     nur     eingeschrankt         méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen                          zu   erhalten, was Un- ternehmer         und Arbeitgeber vor Verunsicherungen                          und Herausforderungen stellt.                   Mit der Neuregelung kénnen die obersten                       Landesgesundheitsbehérden                    oder die      von   ihr bestimm- ten Stellen       bestimmen, dass der Nachweis                     nach Absatz         1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                              erteilte    und von diesem          zu dokumen- tierende       Belehrung liber die in § 42 Absatz                      1 genannten         Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                                                 zu    hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir                                     ein Tatigkeitsverbot            bekannt sind, ersetzt werden              kann.
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BO  1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. RInESeend 2A, Zu Nummer             22 Hierbei       handelt       es     sich     um     eine     redaktionelle       Folgeanderung          der   Uberschrift     des     Ab- schnitts. Zu Nummer           23 Zu Buchstabe             a Hierbei      handelt     es     sich    um     eine    redaktionelle       Folgeanderung          der  Uberschrift. Zu Buchstabe             b Durch die Anpassung der                       Uberschrift        wird   der  Inhalt     der Vorschrift     und   dem   Vollzug       des Gesetzes         durch die Lander               in angemessener            Weise     Rechnung getragen. Zu Nummer           24 Unter     anderem        handeit        es   sich    hierbei    um   die   Verschiebung        und    Anpassung des       bisherigen § 70    an    einem     systematisch             passenderen          Ort. Zu    § 54a (Vollzug            durch        die   Bundeswehr) Zu Absatz          1 Es wird        vorgesehen,            die    Eigenvollzugskompetenz                 auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend         ihrer Dienstaustbung                   zur   Vereinfachung des Verwaltungshandelns                      im Rahmen des Vollzugs wahrend                    ihrer Dienstausubung                bzw. bei Aufenthalt         in einer ortsfesten        oder mobilen       Einrichtung der Bundeswehr                     zu    modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der   zivilen     Bundeswehrfeuerwehren                       mit anderen       Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen                 Mitarbeitern        des Sanitatsdienstes           au&erhatb     ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche                  Erleichterung bei der Aufkiaérung                   eines    Infektionsgeschehens            mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen                                        Nummer 1 und 2 auf. Num- mer    4 kann entfallen             (fallen unter Nummer               2). Die Nummern           4 und 5 entsprechen         den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der                                          epidemiolgischen Uberwachung, welche       im Wesenitlichen               durch     die zivilen Stellen         (GesundheitsAamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgeseizt                        wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu Absatz          2 Absatz      2   erganzt die Regelungen in                    §§ 9   Absatz     6, 11 Absatz       1 und 27 Absatz      1 und macht die   bisherige Verwaltungsvorschrift                        nach   Absatz     5 entbehrlich. Zu Absatz          3 Die   Regelung entspricht                  dem     bisherigen      Absatz      2. Zu Absatz          4 Die   Regelung entspricht                  dem     bisherigen Absatz           3. Der    bisherige Absatz       4 kann    entfallen. Zu Absatz          5 In Absatz         5 wird      insbesondere              Bezug genommen              auf   das   Zusatzabkommen           zum      Nato- Truppenstatut          von      1959 (BGBI. 1961 IIS. 1183, 1218).
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_. ~~ 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. jungsstand:-26.04-2020-(48             Lune Zu   § 54b (Vollzug           durch      das    Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei     handelt     es   sich   lediglich     um     die  Verschiebung             des   bisherigen § 72      an    einem     syste- matisch       passenderen         Ort. Zu Nummer         25 Die   Gesetzesanderung              beriicksichtigt,         dass      sich    die in der   bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     auerordentlich           kurz bemessene            Frist        zur    Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten,                                   Apsonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                    hat. Durch          die Verlangerung der gesetzlichen                   Frist von drei Monaten         auf zwolf Monate            sollen einerseits            die Anspruchsberechtigten             vor    alsbaldiger Verfristung geschitzt werden; andererseits                            dient die Gesetzesanderung               der Entlastung der in einem       derartigen Ausbruchsgeschehen                         in héchstem Make beanspruchten                       6ffentlichen Verwaltung. Zu Nummer         26 Hierbei     handelt     sich    um    eine    redaktionelle          Folgeanderung durch Verschiebung                      und Ande- rung    des    bisherigen § 70          und    § 72    in den      neuen       § 54a und § 54b. Zu Nummer         27 Hierbei     handeit     es   sich   um     eine   redaktionelle           Folgeanderung. Zu Nummer         28 Zu Buchstabe           a Anordnungen des Bundesministeriums                             flr Gesundheit            nach    § 5 Absatz     2 Nummer 6,            die der Durchfthrung der durch                    Rechtsverordnung                nach § 5 Absatz          2 Nummer         4 geregelten MaR&nahmen          dienen, werden ebenfalls                  bu&geldbewehrt. Die Anordnungen miissen                            zur    Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                              des medizinischen            Bedarfs    erforderlichenfalis auch durchgesetzt            werden        kénnen. Zu-Buchstabe           b Durch     die   Erganzung        wird   klargestellt, dass ein Versto& gegen eine Schutzmafinahme                                    nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung                                     nach § 30 Absatz         1 Satz 2 oder gegen ein berufliches        Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                            eine Ordnungswidrigkeit darstellt                und keine Straftat       mehr ist      (vgl. Nummer           29). Insoweit sollen ktinftig diese Versté&e einheitlich ais  Ordnungswidrigkeiten               eingestuft       werden. Zu Buchstabe           c Zu Nummer         29 Bisher     unbefriedigend          geléstwar         insbesondere             die unterschiedliche        Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem         Versto& gegen            MaRnahmen              nach § 28 Absaiz          1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem VerstoR gegen Maf&nahmen                                                   nach § 28 Absatz      1 Satz 2 IfSG, der, soweit                 hier gleichzeitige eine vollziehbare                  Anordnung vorliegt, dann eine Straftat           nach § 75 IfSG darstellt.                  Weil zwischen          diesen    VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaitnis                 im Sinne eines            leichter      und schwerer        wiegenden Verstofes er- kannt werden         kann, ist insofern          eine Anpassung                im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit                  angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein Versto® gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders                                              gefahrliche Krankheiten        handelt.
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ery f ey                    .      . SSO       OL 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungeciand:-26.04.2020       -1248-lae Zu Nummer       30 Hierbei   handelt      es  sich    um    eine     redaktionelle        Folgeanderung. 2u  Artikel    2  (Weitere        Anderung          des    Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer       1 Die Approbationsordnung fiir                 Zahnarzte        tritt am 30. September 2020 aufer                  Kraft, sodass die Verordnungskompetenz                   zur    Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls                        zum     1. Ok- tober 2020 entfallen            kann. Davon          unberihrt       ist die Geltungsdauer       der Verordnung selbst. Zu Nummer        1 Die Anderung befristet               die   Maglichkeit des Erlasses               einer   Rechtsverordnung             nach    §  14 Absaiz 8 Satz 1 ohne              Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer        2 Hiermit   werden       die   Anderungen         in    § 56    Absatz      11 bis zum    31. Dezember        2020 befristet. Zu Artikel     3   (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer        1 Zu Buchstabe          a Mit der Regelung wird eine Korrektur                       hinsichtlich     des Bundesressorts         vorgesehen, an das das Bundesamt        flr      Soziale      Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 iiberwiesenen Betrags, ohne die Héhe der Zahlung fir Intensivbetten, zu melden                                      hat. Zudem         wird die Meldehaufigkeit angepasst,                so dass       auch die Erstattung durch den Bund in                 Folge wéchent- lich statt bisher monatlich             erfolgt. Zu Buchstabe           b Mit dem     neuen     Satz      2 wird    sichergestellt,        dass     das Bundesministerium         der Finanzen          durch das Bundesministerium                 fur Gesundheit           Uber     die Mitteilung nach Satz         1 regelmaRig infor- miert wird. Zu Nummer        2 Zu Buchstabe          a Es handelt      sich   um     eine    redaktionelle        Folgeanderung         zur   Anfuigung   von    zwei    neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe          b Zu Absatz       2 Fir   eine  fundierte       und    sachorientierte         Uberpriifungder Auswirkungen                der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                         beschlossenen          Manahmen        bedarf     es   einer aussage- kraftigen und belastbaren                Informationsgrundlage. Die Uberpriifungerfoigt daher auf einer umfassenden          empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere                                 durch eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser                    geschaffen.         Die zugelassenen       Krankenhauser         (Allgemein- krankenhauser          sowie       psychiatrische          und psychosomatische              Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK geftihrten Datenstelle                           bis zum    15. Juni 2020 einen Teil der Daten
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~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. gungestand:- 26.04, 2000 17-45 ilar aus   dem Datensatz           nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren                                  Datentragern zu Ubermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen                und Patienten,          die zwischen           dem      1. Januar        2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                         Behandlung aus dem Krankenhaus                             entlassen worden      sind. Eine weitere            Datentibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus    dem Zeitraum          vom       1: Januar      2020 bis zum           30. September              2020. Auf dieser              Daten- grundlage kénnen insbesondere                      Nachholeffekte          im Hinblick auf wahrend                    der Corona-Pan- demie verschobene              planbare Krankenhausleistungen untersucht                                 werden.         Daneben         kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch                                                               COVID- versorgten 19-Patientinnen        und Patienten          untersucht         werden.     Die Bestimmung der Dialysefalle ist not- wendig, um den intensivmedizinischen                        Dialysebedarf zu konkretisieren                       und so einem          mdég- lichen Engpass entgegenzuwirken.                        Der mit der Dateniibermittlung fur die Krankenhduser verbundene        Aufwand ist        — auch in Zeiten         einer hohen        Belastung durch die Behandlung von Patientinnen        und Patienten,          die mit dem Coronavirus                 SARS-CoV-2               infiziert sind      ~ vertret- bar, weil es sich um eine routinemaRige Datentibermittlung handelt, die die Krankenhauser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen                       die Dateninhalte,           die Dateiformate              und der Meldeweg bekannt      sind. Da der Datensatz                nach § 21 KHEntgG strukturell                      unverandert          genutzt wird, k6nnen     die in den Krankenhausern                  bestehenden          Schnittstellen         zur    unterjahrigen Ausleitung der   Daten aus       den    Krankenhaus-Informationssystemen                          verwendet           werden.       Zu UbermitteIn sind die Daten        nach    § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe                          a KHEntgG, die              Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahi der                      Intensivbetten         umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer   2 KHEntgG, die die wesentlichen                      Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                                   Mafnahmen         auf         die wirtschaftliche        Lage der Krankenhauser                zu      Uberprifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundlage Auswertungen vor,                   die vom      Bundesministerium               fur Gesundheit             angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere                         Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus   dem Jahr 2019 vornehmen.                     Die Auswertungen              dienen        der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                           MaRnahmen               und damit         einer sachgerechten           Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen                                         die Auswer- tungen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene                                 bei        dieser      innen obliegenden Aut- gabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden                                                    Aufwand         durch      den DRG-Systemzuschlag zu finanzieren ist. , DasInEK        wird  beauftragt,        das    Nahere      der unterjahrigen           Datenubermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem          im Hinblick auf Termine                und Fristen, daneben               aber auch fur den Vorgang der Dateniibermittlung selbst, zum                    Beispiel fiir Verschitisselungen sowie fiir Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch                 wird eine fiir alle Krankenhauser                  einheitliche           sowie funktions- fahige Datenibermittiung gewahrleistet. Fur das jahrliche Verfahren                                          der DatenUbermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgeseizes                              hat das InEK bereits             entsprechende            Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren                         hat mit Blick auf die erste                 Datenubermittlung durch die Krankenhauser             am     15. Juni 2020 bis zum                31. Mai 2020 zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fiir das jahrliche Verfahren                                                  der Daten- ibermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite                       des InEK zu veréffentlichen.                     Zudem      prift das InEK die Plausibilitat          der Daten.         Nach Abschluss            dieser     Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs                     nicht mehr mdéglich           sein. Neben     den    von    den   Krankenhausernzu                tibermitteInden         Daten soliten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde               gelegt werden, die            — ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen Re- gelung zu begriinden             — zum      Beispiel vom Bundesamt fir Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfiigung gestellt werden                     kénnen. Zu Absatz        3 Um eine       méglichst      vollstandige         und   korrekte       Datenlieferung zu erreichen, enthait der neue Absatz     3 eine Sanktionsregelung. Sofern                     ein Krankenhaus          seiner       Pflicht      zur   Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es flr jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fiir                                               Krankenhauser mit geringer Fallzahl           einen wirksamen finanziellen                   Anreiz      zur    vollstandigen und korrekten
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V fc ~~ |    Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungeetesd     26.04.2020        SRE Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schiag pro Standort des Krankenhauses                         insgesamt           mindestens        20 000 Euro. Der Abschlag von   zehn Euro fur jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig ibermittelten                                         Fall ent- spricht der von den Selbstverwaltungspartnern                               auf Bundesebene            vereinbarten        Abschlags- héhe fur fehlerhafte          Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren.                            Um zu ermitteln, fur wie viele Falle ein Krankenhaus               keine Daten Ubermittelt                hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Falizahl aus demselben                Zeitraum         des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahischwankungen                                zu beriicksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                                     verursacht     werden.      Das InEK wird zudem       beauftragt, das Nahere zur Bestimmung des Abschlags von 10 Euro je Kranken- hausfall     beziehungsweise mindestens                      20 000 Euro je Krankenhausstandort                       zu regeln. Da- bei kann es auch Voraussetzungen festlegen,                                unter denen         der Abschlag nicht zu erheben ist. Das InEK erhait hierdurch                beispielsweise die Méglichkeit,                   eine Bagatellgrenze einzufiih- ren, bei deren        Einhaltung kein Abschlag entsteht.                       Dadurch       wird u. a. verhindert,        dass Kran- kenhausstandorte;             die nur wenige Falle nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig mel- den, mit dem Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben.                                           Die Abschlage sind von den Vertragspartnern              vor   Ort bei den jahrlichen              Budgetvereinbarungen              zu berticksichtigen. Zu Nummer         3 Der   neue     § 25    sieht   Ausnahmen        von        Priifungen         bei Krankenhausbehandlung               ftir Kranken- hauser vor,      die COVID-19-(Verdachts-) Falle                       behandeln.          Die Regelunggilt       unabhangig vom Versichertenstatus            des behandeliten            Patienten       bzw.     der behandelten        Patientin.      Bei der     Pri- fung der ordnungsgemaRen Abrechnung der                                    Krankenhausbehandlung                 iiberprilft der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse                                         oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen,                    u.a.,      ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen      Kodes des OPS eingehalten wurden.                           Im Bereich        der gesetzlichen        Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                 nach § 275 Absatz                1 Satz 1 Nummer            1 SGB verpflichtet,              bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemaRen                                  Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme      des Medizinischen              Dienstes        einzuholen.         Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages              durch die Krankenkasse               fihren. Zu Absatz        1 Die  Behandlung von Patientinnen                      und Patienten,          die   an   COVID-19      erkrankt     sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich                     in den Monaten            April bis Juni 2020 die betroffenen                 Kran- kenhauser       Uberdurchschnittlich             belasten.        Daher      wird es organisatorisch            nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale                                                     ein- gehalten werden.             Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefuhrte Strukturen             und der Einsatz             von    Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfur qualifiziert werden                    muss,      kann dazu fihren, dass die in den OPS-Kodes aufgefihrten Mindestmerkmale                  nicht        vollstandig einzuhaiten              sind. Betroffen      sind damit ins- besondere        die intensivmedizinischen                   Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen          in den Krankenhausern                   der intensivmedizinische               Bereich      nur   zu    Lasten anderer      Bereiche      gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen.                                    Damit den Krankenhausern             hierdurch       keine      finanziellen        Nachteile        entstehen,     wird die Erfiillung be- stimmter      Mindestmerkmale               einzelner        OPS-Kodes            nach Absatz        1 voriibergehend           von    der Prifung der Krankenhausrechnungen                            ausgenommen.              Die    Priifung der Abrechnungen auf Fehibelegung bleibt weiterhin                  méglich. Zu Absatz        2 Nach     Absatz     2 erstellt     das    Deutsche Institut            fur Medizinische           Dokumentation         und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale                              bestimmter         OPS-Kodes,      die von der Priifung der Abrechnungen              ausgenommen               werden.       Dabei kénnen auch Teile eines                    Mindestmerk- mals aufgefiihrt werden.               Diese     Liste veréffentlicht             das DIMDI zeitnah           auf seiner       Internet-
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Boe  >| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. WAGE He 2S.G                     of    SS Eye seite.     Die    Regelung          berlcksichtigt, dass die                bisher      vom       DIMDI     wahrgenommenen               Aufga- ben zum         26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut                         fr   Arzneimittel          und Medizinprodukte             ibertra- gen     werden. Zu Absatz           3 Da das       Ansteckungsgeschehen                      und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2              ausgelésten          Pandemie         derzeit     nicht sicher abgeschatzt werden                      kénnen, sieht Absatz       3 vor, dass das Bundesministerium                         fiir Gesundheit             durch Rechtsverordnung                mit Zu- stimmung des Bundesrates                         die Ausnahmen              von     Priifungen bei Krankenhausbehandlung um     bis zu weitere          sechs      Monate       verlangern kann. Zu Artikel         4   (Anderung          des     Funften       Buches         Sozialgesetzbuch) Zu Nummer           1 Mit der      Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen                                          den in § 20 Absatz            6 Satz 1 SGB V vorgesehenen Sollwert                          flr Ausgaben            fir Leistungen zur primaren Pravention                           und Gesundheitsférderung                   zu erreichen,        fiir das Jahr 2020 ausgesetzt.                    Mit der Anderung entfallt auch die Verpflichtung der Krankenkassen                                zur    Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten                Mindestausgabewerte                  fur das Jahr 2020. Die Anderung berihrt                           nicht die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen                                   in       ihren Satzungen                               zur    pri- maren       Pravention          und    Gesundheitsférderung                  vorzusehen.                             Leistungen Die    Regelung tragt            den     Entwicklungen           Uber das        neue      Coronavirus         und   den   insoweit       beste- henden        tatsachlichen            Unwagbarkeiten            Rechnung.            Insbesondere           angesichts       der   in diesem Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                             Manahmen             tiber die SchlieRung 6f- fentlicher       Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten,                                      Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                  Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Sollwertes                        nach § 20 Absatz                 6 Satz 1 insbesondere            die in § 20 Absatz      6 Satz 2 und 3 geforderten                   Mindestausgabenwerte                      flr Leistungen zur Gesundheits- fé6rderung        und Pravention            in Lebenswelten            sowie fur Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          fr das Jahr 2020 nicht werden                      erreichen         kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pravention                      in Form von Kursen                kénnen wahrend               der Corona-Pandemie             al- lenfalls unter Nutzung von Informations-                            und Kommunikationstechnologie                        stattfinden. Zu Nummer              2 Es    handelt       sich     um     eine klarstellende           Folgeanderung                zu    Nummer     1.    Mit der     Aussetzung des    Absatzes          6 Satz 2 im Jahr 2020                entfallt    im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes              Bund der Krankenkassen                zur      Leistung der Vergtitung an die Bundeszentrale ftir gesundheitliche             Aufklarung         nach     § 20a     Absatz       3 Satz        4. Zu Nummer           3 Es handelt         sich     um    eine    klarstellende        Folgeanderung               zu    Nummer 1. Zu Nummer           4 Zu Buchstabe               a Hierbei      handeit        es   sich   um     eine    redaktionelle          Folgeanderung              der   Uberschrift      durch      Buch- stabe     b. Zu Buchstabe               b Durch      die     Gesetzesanderung                 wird   in Satz       2 eine        zusatzliche         Verordnungsermachtigung zugunsten          des     Bundesministeriums                fur Gesundheit              geschaffen.         Hiernach      kann     das     BMG
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— + Formatiert: ~ Schriftart: 9 Pt, tuagestand: 26.04,2020-12-415-Upae ohne Zustimmung des Bundesrates                              festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur ihre Versicherten              in Bezug auf bestimmte                 Ubertragbare Krankheiten                Testungen auf eine Infektion oder Immunitat                  leisten    muss.     Mit dieser       MaRnahme          wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV iibernammen                                   werden, wenn          keine Symptome fur                COVID-19 vorhanden         sind. Dies entspricht der verbreiteten                         Forderung der Wissenschaft                   nach repra- sentativen       bevélkerungsmedizinischen                       Tests.     Auch kénnten regelmaRig Tests                        im Umfeld besonders         gefahrdeter Personen                   durchgeflihrt werden.              Entsprechendes            gilt far mégliche Tests      auf Immunitét in Bezug zu COVID-19, sobald                                    vom     Standpunkt der medizinischen Wissenschaft            sichergestellt ist, dass eine Immunitat gegen COVID-19 fiir einen langeren Zeitraum        méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe              c Zu    Doppelbuchstahbe                 aa Es handelt        sich     um    Folgeanderungen               zu   Buchstabe         b und Artikel       1 Nummer        16. Zu    Doppelbuchstabe                  bb Es handelt        sich    um     Folgednderungen               zu   Buchstabe      b. Zu Nummer            5 Durch      Artikel     12 Nummer              1 Buchstabe         c  Doppelbuchstabe              bb des Gesetzes             fur mehr Si- cherheit      in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom                                9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz           6 Satz 3 ein neuer               Satz 4 eingefiigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden               Satze        gedndert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten                                  Gesetzes       zur Anpassung des Datenschutzrechts                              an die Verordnung (EU) 2016/679                       und zur Umsetzung der Richtlinie        (EU) 2016/680              (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November                            2019 (BGBI. 1 S. 1626) sollte in § 31 Absatz                6 eine "Datenschutzregelung"                      im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst        werden.         Durch        die mit dem GSAV                gednderte Satzreihung ist                diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten                  und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht                                        umsetz- bar. Die im 2, DSAnpUG-EU vorgesehene                                  Regeiung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen.                     Zudem        werden      Verweise        in den Satzen         7 bis 9 angepasst. Zu Nummer           6 Das      Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten                                                  auf Versor- gung      mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                Derzeit     bestehen       keine     etablierten       Verfah- ren,     um    eine elektronische                 Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                  zu    ermégli- chen.     Vielmehr        steht     zu    besorgen, dass           mit   Umsetzung          des                                     zunachst Leistungsanspruchs eine papierbasierte               Verordnung erfolgen                wird.    Um den       Aufwand        eines     papiergebundenen Verfahrens         zu    vermeiden            und   im Rahmen          vortibergehende            Pilotvorhaben          neue     Verfahren 2u   testen     und Ablaufe           effektiver zu        gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden,                  Verfahren        zur elektronischen           Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV        zu testen.        Die Verfahren           sind auf eine Laufzeit von maximal                    zwei Jahren          zu begren- zen,     Im Rahmen der Verfahren                     sind die allgemeinen              rechtlichen      Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit                       nach MaRgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten.                   Diese       Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden                                      der Hersteller      zu konzipieren.              Den Krankenkassen             steht-es       dabei frei, Uber bestehende                  digitale Serviceanwendungen gesignete                             Prozesse        zur    Verarbeitung          der    elektronischen           Verord- nung, Zur Erméglichung                    der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesundheits- anwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten.                                                  Zur Umsetzung kénnen die Krankenkassen                auch Dienstleistungen                Dritter in Anspruch nehmen.                  Im Rahmen der             Pi- lotprojekte kann eine Ubermittiungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden                                                         Unterla- gen in Textform              erfolgen. Dabei sind die rechtlichen                       Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit                    zu    gewahrleisten.         Die einzurichtenden               Verfahren        miissen       dabei
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sangectend-26.04.       2020-16       Eine _o7 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere die Anforderungen der                         Richtlinie    nach § 217f Absatz           4b SGB V entsprechen. Eine    Ubermittlung etwa in Form                    einer Email oder weitere             unsichere         Kommunikationsver- fahre    sind daher        unzulassig. Durch      Satz     3 wird      gewahrieistet,          dass     die Krankenkassen             keine      missbrauchliche            Ein- schrankung         der arztlichen          Therapiefreiheit und der Wahlfreiheit                des Patienten            im elektroni- schen      Verordnungsprozess vornehmen.                         Insbesondere        die Empfehiung nicht verordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer                                   digitaler Versorgungspro- dukte, die die Krankenkassen                     ihren Versicherten          etwa    im Rahmen           von    Vertragen nach § 140a SGB V zur Verfligungstellen,                       ist unzulassig. Fir   die   Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                sind   Verfahren          unter    Einsatz     der Telematikinfrastruktur              zu    verwenden,         sobald     diese   zur   Verfiigung stehen.             Zwar sieht das Patientendaten-Schutzgesetz                     die Einfihrung von Verschreibungen                      elektronischer          Verord- nungen        vor.    Geeignete Spezifikationen werden jedoch zunachst                                nur     fur verschreibungs- pflichtige Arzneimittel            vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schritt- weise.      Eine Fortsetzung             der Pilotvorhaben           nach diesem        Absatz     ist unzulassig, sobald              ge- eignete Dienste der Telematikinfrastruktur                         zur   Verfugung stehen. Zu Nummer             7 Der neu        eingefiigte Absatz 3e sieht vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen                     Vereinigungen sowie der Kassenarztlichen                           und Kassenzahn- aratlichen       Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Satzungen bereits eine Regelung zur schriftlichen                  Beschlussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden                                 ohne Sit- zung schriftlich         abstimmen           kénnen. Eine gesetzliche             Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassenarztlichen                       Vereinigungen und Kassenarztlichen                        Bundesvereinigun- gen eine entsprechende                  Regelung enthalten             und die Schaffung einer Satzungsregelung                         im Hinblick      auf die hierfir          notwendige Beschlussfassung                   in der Vertreterversammlung                    nicht zeitnah       méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz            fur den erleichterten            Zugang zu sozialer            Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister                       aufgrund des Coronavirus               SARS-CoV-2             (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins                         Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten      der Selbstverwaltungsorgane und besonderen                             Ausschiisse          nach § 36a des Vier- ten Buches           der schriftlichen          Abstimmung auszuweiten                  und damit der aktuellen                 Corona- Pandemie            Rechnung zu tragen. Beschiiisse                      kénnen damit vermehrt               im schriftlichen         Um- laufverfahren           gefasst werden, ohne dass die Satzung dies fur zulassig erklaren                                     muss.     Zu- dem kénnen erforderliche                    Beratungen auch per Online- und Videokonferenz                               erfolgen. Da eine vergleichbare              Situation      auch    flr die Vertreterversammiung                der Kassendrztlichen              Ver- einigungen und KassenéarztlichenBundesvereinigungen bestehen                                           kann, soll eine entspre- chende        Regelung auch ftir Beschliisse                     der Vertreterversammlung                  der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen                             Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fur die Vertreterversammiung                      der Kassendarztlichen           Vereinigungen und Kassendarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fir dringende Beschltisse                                     mdglich sein muss, die Be- schlisse        schriftlich     ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmag- nahmen         Zur   Verhinderung der Verbreitung von Infektionen                            mit dem Corona              Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefiihrt werden                       kénnen, ohne dass die Satzung eine entsprechende                                Be- schiussfassung flr zulassig erkldren muss.                             Die Regelung tritt am 1. Oktober                    2020 auRer Kraft. Wenn           die Méglichkeit           der schriftlichen         Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne Sitzung        fur die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 erhalten                            bleiben soll,        besteht     die Még- lichkeit, die schriftliche           Abstimmung im Wege einer Satzungsregelung zuzulassen.
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